{"id":"bgbl1-2022-9-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":9,"date":"2022-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/9#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_9.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in eisenbahntechnischen Verkehrsberufen","law_date":"2022-03-14T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":9,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022                        433\nVerordnung\nzur Neuordnung der Ausbildung in eisenbahntechnischen Verkehrsberufen\nVom 14. März 2022\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                   § 11    Prüfungsbereiche des Teiles 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      § 12    Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“\n4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab-              § 13    Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“\nsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                     § 14    Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb so-\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-                         wie bei Abweichungen und Störungen“\ntionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)                  § 15    Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                  § 16    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen\nKlimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                            für das Bestehen der Abschlussprüfung\nterium für Bildung und Forschung:                                   § 17    Mündliche Ergänzungsprüfung\nInhaltsübersicht                                                        Abschnitt 3\nWeitere Berufsausbildung\nArtikel 1   Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisen-\nbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und    § 18    Anrechnung von Ausbildungszeiten\nzur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und\nTransport (Lokführer- und Transportausbildungsver-      Anlage     Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nordnung – LTAusbV)                                                 Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Trans-\nport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lok-\nArtikel 2   Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisen-\nführerin und Transport\nbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisen-\nbahnerin in der Zugverkehrssteuerung (Zugverkehrs-\nsteuerungsausbildungsverordnung – ZVSAusbV)                                     Abschnitt 1\nArtikel 3   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                       Gegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung\nArtikel 1\nVerordnung                                                            §1\nüber die Berufsausbildung                                                     Staatliche\nzum Eisenbahner im Betriebsdienst                                Anerkennung des Ausbildungsberufes\nLokführer und Transport und zur Eisenbahnerin                        Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung\nim Betriebsdienst Lokführerin und Transport                     des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und\n(Lokführer- und Transportausbildungsverordnung                      Transport und der Eisenbahnerin im Betriebsdienst\n– LTAusbV)*                              Lokführerin und Transport wird nach § 4 Absatz 1 des\nBerufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\nInhaltsübersicht\n§2\nAbschnitt 1\nDauer der Berufsausbildung\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung                       Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§   1    Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§   2    Dauer der Berufsausbildung\n§3\n§   3    Begriffsbestimmungen                                                          Begriffsbestimmungen\n§   4    Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-              (1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind\nrahmenplan\nalle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs,\n§ 5      Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufs-\nwie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umlei-\nbild\ntung.\n§ 6      Ausbildungsplan\n(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind un-\nAbschnitt 2                            erwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb,\nAbschlussprüfung                          die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchti-\ngen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder\n§   7    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                     eine Störung am Fahrzeug.\n§   8    Inhalt des Teiles 1\n§   9    Prüfungsbereich des Teiles 1                                  (3) Herstellen der Fahrbereitschaft im Sinne dieser\n§ 10     Inhalt des Teiles 2\nVerordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung\neiner Rangierfahrt, wie zum Beispiel das Entfernen\nder Sicherungselemente.\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der       (4) Herstellen der Abfahrbereitschaft im Sinne dieser\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    einer Zugfahrt, wie zum Beispiel eine Bremsprobe oder\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          eine Wagenprüfung.","434              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\n§4                                5. Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und\nGegenstand der                              Störungen durchführen,\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan                6. Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-              sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes be-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-               schreiben und\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                7. Güter transportieren und Personen befördern.\n(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie           (4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen-\nsie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf            den, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kennt-\nvon den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und             nisse und Fähigkeiten sind:\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün-          1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-\nde, die in der Person des oder der Auszubildenden                dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\nliegen, die Abweichung erfordern.\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,\n(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den         3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,\nAusbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil-        4. digitalisierte Arbeitswelt,\ndenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1            5. Mitwirken an logistischen und betrieblichen Pro-\nAbsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die                zessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanage-\nberufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere              mentprozessen und\nselbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\nbei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.               6. Durchführen von betrieblicher und technischer\nKommunikation sowie von Kundenkommunikation.\n§5                                   (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der\nStruktur der                          in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositio-\nBerufsausbildung und Ausbildungsberufsbild              nen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu\nvermitteln:\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n1. Güterverkehr und\n1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                         2. Personenverkehr.\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und          Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet\nFähigkeiten sowie                                        die Vermittlung erfolgt.\n3. berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fer-                                  §6\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nAusbildungsplan\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\nBerufsbildpositionen gebündelt.                                 Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen-       menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-\nden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und        zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nFähigkeiten sind:\n1. die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb                             Abschnitt 2\nanwenden,                                                                 Abschlussprüfung\n2. rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Be-\nteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im                                   §7\nEisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,                      Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n3. Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen ein-                  (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\nschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach        und 2.\nihren Zwecken unterscheiden,\n(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt-\n4. Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrweg-            finden.\nelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion be-\nschreiben und unterscheiden,                                (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.\n5. Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unter-              (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1\nscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und          der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem\nZeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.\n6. am Notfallmanagement mitwirken.\n(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-       Stelle fest.\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n1. Aufträge entgegennehmen und die für die Ausfüh-                                       §8\nrung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatz-                             Inhalt des Teiles 1\nfähigkeit prüfen,\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n2. Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\n3. Bremsen prüfen und bedienen,                                  nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n4. Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen,             keiten sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022              435\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-      2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-           stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten           nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.                                                 entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-\n§9                             keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\nPrüfungsbereich des Teiles 1                  stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-      weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\nbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorberei-            beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\ntung“ statt.\n§ 11\n(2) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn\nund Zugvorbereitung“ besteht die Prüfung aus zwei                        Prüfungsbereiche des Teiles 2\nTeilen.                                                        Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden\n(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,        Prüfungsbereichen statt:\ndass er in der Lage ist,                                    1. „Prüfen von Triebfahrzeugen“,\n1. mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kom-          2. „Zug- und Rangierfahrten durchführen“,\nmunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,\n3. „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Ab-\n2. die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu ge-\nweichungen und Störungen“ sowie\nwährleisten,\n4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.\n3. Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschrei-\nben,\n§ 12\n4. Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikations-\nsysteme zu unterscheiden,                                                    Prüfungsbereich\n„Prüfen von Triebfahrzeugen“\n5. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn-\nbetrieb einzuhalten und                                    (1) Im Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeu-\ngen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\n6. die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahr-\nLage ist,\nstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grund-\nlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.           1. Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereit-\nschaft herzustellen,\nDie Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling\nhat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü-        2. Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren\nfungszeit beträgt 60 Minuten.                                   Behebung einzuleiten,\n(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,       3. Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustel-\ndass er in der Lage ist,                                        len sowie\n1. eine fahrzeugspezifische Bremsprobe durchzufüh-          4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nren,                                                        schutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum\n2. Zugdaten zu erfassen und die dazugehörigen be-               Umweltschutz durchzuführen.\ntrieblichen Dokumente zu erstellen,                        (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durch-\n3. eine fahrzeugspezifische, wagentechnische Be-            zuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein\nhandlung durchzuführen sowie                            situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge-\nführt.\n4. Arbeitsschutzbestimmungen bei Aufenthalten und\nArbeiten im Gleisbereich einzuhalten.                      (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.\nDas situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minu-\nDer Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.\nten.\nWährend der Durchführung wird mit ihm ein situatives\nFachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die\nPrüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situa-                                  § 13\ntive Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.                                   Prüfungsbereich\n(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den                   „Zug- und Rangierfahrten durchführen“\nPrüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu              (1) Im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten\ngewichten:                                                  durchführen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.\n1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent            (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\nund                                                     dass er in der Lage ist, Rangierfahrten sicher durch-\n2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.       zuführen und dabei\n1. den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzuset-\n§ 10                                zen und die Rangierfahrten zu planen,\nInhalt des Teiles 2                     2. die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustel-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf           len,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-           3. Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder Trieb-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                    fahrzeugführerin durchzuführen,","436             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\n4. eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie         1. die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent\nAbweichungen und Störungen zu erkennen,                     und\n5. Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu              2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.\nergreifen und\n6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-                                       § 14\nschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum                           Prüfungsbereich\nUmweltschutz durchzuführen.                                        „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb\nFür den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist                    sowie bei Abweichungen und Störungen“\neines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:\n(1) Im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regel-\n1. Güterverkehr oder                                        betrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ hat\n2. Personenverkehr.                                         der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nBei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach         1. den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebs-\n§ 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling            verfahren darzustellen und dabei die Bedeutung\nüberwiegend ausgebildet wurde. Für den Nachweis                 der Sicherheit und der Kommunikation für den\nnach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hat der Prüfling einen               Eisenbahnbetrieb herauszustellen,\nbetrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbe-       2. den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu be-\nzogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durch-             schreiben und diese nach ihren Antriebssystemen,\nführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbil-              Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu\ndende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung                unterscheiden,\neinschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums\nzur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung           3. Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikations-\nwird mit dem Prüfling auf der Grundlage der Doku-               einrichtungen zu beschreiben,\nmentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über           4. zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und\nden betrieblichen Auftrag geführt. Die Prüfungszeit für\nden betrieblichen Auftrag beträgt 120 Minuten. Das          5. mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen\nauftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens                  und Unfällen umzugehen.\n25 Minuten.                                                    (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der\n(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,       Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\ndass er in der Lage ist, eine Zugfahrt sicher durchzu-         (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\nführen und dabei\n1. die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen,                                      § 15\n2. eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer oder Trieb-                            Prüfungsbereich\nfahrzeugführerin durchzuführen,                                      „Wirtschafts- und Sozialkunde“\n3. den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende\n(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-\nFahrweise anzustreben,\nkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\n4. Abweichungen und Störungen zu erkennen,                  Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\n5. Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu              liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nergreifen und                                           darzustellen und zu beurteilen.\n6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-               (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der\nschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum       Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nUmweltschutz durchzuführen.                                (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nFür den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist\neines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:                                         § 16\n1. Güterverkehr oder                                                             Gewichtung der\n2. Personenverkehr.                                                  Prüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung\nBei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach\n§ 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling           (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-\nüberwiegend ausgebildet wurde. Der Prüfling hat eine        che sind wie folgt zu gewichten:\nArbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung\n1. „Gesamtsystem Eisenbahn\nwird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nund Zugvorbereitung“                 mit 20 Prozent,\nüber die Arbeitsaufgabe zu Abweichungen und Störun-\ngen geführt. Die Zugfahrt kann digital mittels eines        2. „Prüfen von Triebfahrzeugen“          mit 20 Prozent,\nSimulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist          3. „Zug- und Rangierfahrten\ndem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses               durchführen“                         mit 30 Prozent,\nSimulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit\nbeträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene          4. „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb\nFachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.                       sowie bei Abweichungen und\nStörungen“                           mit 20 Prozent\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nsowie\nPrüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu\ngewichten:                                                  5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“        mit 10 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022            437\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die             b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung            2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als\neiner mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie              mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\nfolgt bewertet worden sind:\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min-\nstehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\ndestens „ausreichend“,\nkann.\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nchend“,                                                 Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\neinzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n3. im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten\ndurchführen“ mit mindestens „ausreichend“,                 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\nten dauern.\n4. im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regel-\nbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“              (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nmit mindestens „ausreichend“,                           Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n5. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von         Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                 hältnis 2 : 1 zu gewichten.\n6. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-                             Abschnitt 3\ngend“.\nWeitere Berufsausbildung\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42\nAbsatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu\nfassen.                                                                               § 18\nAnrechnung von Ausbildungszeiten\n§ 17\nEine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\nMündliche Ergänzungsprüfung                    zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine      zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung nach\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                     der Zugverkehrssteuerungsausbildungsordnung vom\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,                         14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) ist im Umfang\nvon 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisen-\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche         bahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und\ngestellt worden ist:                                    zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und\na) „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Ab-      Transport anzurechnen, wenn die Vertragsparteien\nweichungen und Störungen“ oder                       dies vereinbaren.","438            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer\nund Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport\nAbschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                   4\n1   Die Sicherheitsrichtlinien    a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und\nfür den Eisenbahnbetrieb          des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die\nanwenden                          Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)           und der Zukunft einordnen\nb) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien\nin nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche\nSicherheitsmanagementsysteme beschreiben\nc) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage-\nmentsystems beschreiben\nd) die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheits-           7\nmanagement auch fachübergreifend anwenden\ne) den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beach-\nten\nf) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsys-\ntemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, ge-\nstalten und organisieren\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits-\nmanagementsystems beitragen\n2   Rechtliche Regelungen         a) den Zusammenhang zwischen europäischen und\neinhalten; die Rollen             nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnun-\nder Beteiligten im                gen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken\nEisenbahnbetrieb und              darstellen\nihre Aufgaben im\nEisenbahnsystem verstehen     b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden\nund unterscheiden             c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)           und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen-\nden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften\nder Unfallversicherungsträger beachten\nd) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe-\ntrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen         5\nund Doppelfunktionen, unterscheiden\ne) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im\nEisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe-\ntrieb beschreiben\nf) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan-\nten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins-\nbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten\nund Befugnisse, unterscheiden\ng) Fahrpläne anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022              439\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                    4\n3   Fahrzeuge sowie               a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den\nBahn- und Gleisanlagen           Personen- und Gütertransport unterscheiden und\neinschließlich technischer       für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck\nServiceeinrichtungen             auswählen\nnach ihren Zwecken\nunterscheiden                 b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)          dungszweck sowie die Energieversorgung und die\nSteuerung der Fahrzeuge unterscheiden\nc) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr-\nbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu-\nzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und\nEinschnitten beschreiben\nd) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen,\nBesandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungs-\neinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur\nVer- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter-\nscheiden                                                  7\ne) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter-\nscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso-\nnenverkehr und Güterverkehr vornehmen\nf) Bahnstromanlagen unterscheiden\ng) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei-\nden\nh) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys-\ntem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg\nzur Spurführung beschreiben\ni) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen\nauf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück-\nsichtigen\nj) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im\nVergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen\n4   Steuerung und Sicherung       a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Tech-\nder Zugfolge,                    niken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter-\nFahrwegelemente und              scheiden\nFahrstraßen in ihrer\nb) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungs-\nFunktion beschreiben und\nunterscheiden                    weise unterscheiden\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)       c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die            7\nRegeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und\nauf der freien Strecke anwenden\nd) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden\ne) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun-\ngen beachten\n5   Zugbeeinflussungssysteme      a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren\nbeschreiben und                  Funktion beschreiben\nunterscheiden,                                                                             4\nb) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der\nZugbeeinflussungsanlagen\nWirkungsweise und Bedienung beschreiben\nbedienen\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)\nc) Zugbeeinflussungsanlagen         an  Fahrzeugen oder\nStrecken bedienen\nd) Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen                        4\nerkennen und Maßnahmen einleiten","440             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n6   Am Notfallmanagement           a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und\nmitwirken                         beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)           dem betrieblichen Regelwerk einleiten\nb) Nothaltauftrag abgeben\nc) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und\nFremdrettung ergreifen\nd) Sperrungen von Gleisen veranlassen\ne) gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifen\nf) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an-\nfordern\ng) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor-\ntungsbereich ausführen                                               4\nh) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten\nGüterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon mobilitätseingeschränkten Personen, durch-\nführen\ni) Gesamtvorgang dokumentieren\nj) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb\nreflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla-\ngen\nk) die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement\nbeschreiben\nl) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n1   Aufträge entgegennehmen        a) persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktions-\nund die für die Ausführung        fähigkeit und Vollständigkeit prüfen\nnotwendigen Arbeitsmittel\nb) Schichtantrittsmeldung durchführen und für die\nauf ihre Einsatzfähigkeit\nDurchführung der Schicht erforderliche Gespräche\nprüfen\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)           mit der Disposition situationsgerecht führen\nc) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge\nentgegennehmen und umsetzen                               4\nd) betriebliche und technische Weisungen aktualisie-\nren und einsehen\ne) betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanun-\nterlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen\nf) Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit\nund Vollständigkeit prüfen\n2   Fahrzeuge vor und nach der     a) Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durch-\nFahrt prüfen                      führen\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)\nb) bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und           8\nMaßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren\nund melden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022               441\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                    4\nc) Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbei-\nten prüfen\nd) Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug\ndurchführen\ne) bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen\nund Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumen-\ntieren und melden\nf) Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatz-\nfähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen\ng) Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des\nFahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb\nnehmen                                                               14\nh) örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung\nentfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug aus-\nschließen\ni) Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits-\nund Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug\nund Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel\nprüfen\nj) Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des\nFahrzeuges, durchführen\nk) Fahrzeuge übergeben und übernehmen\n3   Bremsen prüfen und            a) Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile\nbedienen                         zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)\nb) Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben\nc) Arten von Bremsproben unterscheiden\nd) Bremsen für die Zugfahrt einstellen\ne) Fälligkeiten von Bremsproben feststellen\nf) Bremsproben durchführen\ng) Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähig-        8\nkeit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktions-\nfähigkeit sicherstellen\nh) Bremsprobensignale anwenden\ni) bei Störungen Maßnahmen ergreifen\nj) bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge\ngegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und\nsichern\nk) während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Ge-\nschwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen\nl) bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge fest-                     8\nlegen und sichern\n4   Zug- und Rangierfahrten       a) Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kup-\nim Regelfall durchführen         peleinrichtungen kuppeln\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)\nb) Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen\nc) Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere\ndurch wagentechnische Behandlung, Erstellen der\nWagenliste und des Bremszettels","442            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                    4\nd) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangier-\nfahrten beachten\ne) Fahrweg beim Rangieren beobachten\nf) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen\nauf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen\ng) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit\nder Rangierfahrt berücksichtigen                          9\nh) unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim\nRangieren berücksichtigen\ni) örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen,\ninsbesondere von Fahrwegelementen und Zusatz-\nanlagen, beachten\nj) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangier-\nbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren\nk) Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen\nl) während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin\noder dem Weichenwärter und der auftraggebenden\nStelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln\nverständigen\nm) vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel,\nauf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammen-\nstellen und anwenden\nn) Fahrzeuge während der Fahrt bedienen\no) Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen-\nund Güterzügen beschreiben\np) energieeffizient bremsen und beschleunigen;\nStreckentopografie auch unter Nutzung von digita-\nlen Medien nutzen\nq) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahr-\nten beachten und den Grundsatz der Signalabhän-\ngigkeit verstehen\n16\nr) Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten\ns) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen\nauf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen\nt) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit\nder Zugfahrt berücksichtigen\nu) Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen\nv) während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der\nauftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kom-\nmunikationsregeln verständigen\nw) Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen\neinhalten\n5   Zug- und Rangierfahrten       a) Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten\nbei Abweichungen und             erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maß-\nStörungen durchführen            nahmen ergreifen; Gefahren abwehren\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)\nb) mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der\nKommunikationsregeln verständigen\nc) Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen,        9\nkommunizieren und Maßnahmen ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022               443\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                    4\nd) bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten\nMaßnahmen einleiten\ne) Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erken-\nnen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnah-\nmen ergreifen; Gefahren abwehren\nf) Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen,\nkommunizieren und Maßnahmen ergreifen\ng) Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen\nh) Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahn-\nbetriebs und der beteiligten Personen ergreifen,\ninsbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern,                        20\nStreckensperrungen und Abschalten des Fahr-\nstroms veranlassen\ni) bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maß-\nnahmen einleiten\nj) Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis\nder Prüfung und Konsequenzen kommunizieren\nk) Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen\n6   Verkehrs-, Personal- und      a) Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichti-\nFahrzeugdispositionen            gung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern\nsowie Planung innerhalb                                                                    2\nb) Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicher-\ndes Aufgabengebietes\nstellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren\nbeschreiben\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 6)\nc) Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Ab-\nweichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen\nd) die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der\nZuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten be-\n2\nschreiben\ne) die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von\nSonderzügen und Baustellen beschreiben\n7   Güter transportieren und      a) Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen\nPersonen befördern            b) Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgut-\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 7)\nvorschriften, anwenden\nc) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche mit-         2\neinander in Einklang bringen, dabei Belange mobili-\ntätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von\nMenschen mit Behinderungen, berücksichtigen\nd) Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbeson-\ndere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berück-\nsichtigen\ne) Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berück-\nsichtigen                                                             2\nf) Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Ver-\nkehrsverbünden, berücksichtigen\ng) mit Kundinnen und Kunden kommunizieren","444            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\nAbschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                            3                                  4\n1   Organisation des              a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\nAusbildungsbetriebes,            schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nBerufsbildung sowie\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nArbeits- und Tarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-\nben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der\nAusbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-\ndungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung\nbeitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit     a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen\nbei der Arbeit                   Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\n(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)          kennen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-\nurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur\nVermeidung von Gefährdungen sowie von psy-\nchischen und physischen Belastungen für sich und\nandere, auch präventiv, ergreifen\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n3   Umweltschutz und              a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- während\nNachhaltigkeit                   lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen der gesamten\n(§ 5 Absatz 4 Nummer 3)          Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- Ausbildung\nwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produk-\nte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und\nEnergie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen\nund sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit\nnutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022              445\nLfd.\nBerufsbildpositionen                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                              3                                   4\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes einhalten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-\nnen Arbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt      a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 5 Absatz 4 Nummer 4)            Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen\nund bei deren Nutzung betriebliche Regelungen\neinhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-\nzient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-\nnisse dokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n5   Mitwirken an logistischen       a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen\nund betrieblichen Prozessen        und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim-\nsowie an Qualitäts- und            men, die organisatorischen Schnittstellen beachten,\nSicherheitsmanagement-             die Planungsunterlagen anwenden                           2\nprozessen\n(§ 5 Absatz 4 Nummer 5)         b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als\nTeil der Sicherheitskultur beschreiben\nc) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Infor-\nmationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstel-\nlen, Leistungen nachweisen\nd) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen\nAufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des\nFahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen;\nArbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich\nWirtschaftlichkeit und Qualität bewerten","446             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\ne) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette                        4\nsowie bei der Minderung der Qualität der Dienst-\nleistung ergreifen\nf) das Qualitätsmanagementsystem anwenden\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n6   Durchführen von                a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie\nbetrieblicher und technischer     andere Kommunikationseinrichtungen nutzen\nKommunikation sowie von\nb) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene\nKundenkommunikation\nAufgabengebiet anwenden\n(§ 5 Absatz 4 Nummer 6)                                                                     4\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und\nMitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh-\nren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten,\ndeutsche Fachausdrücke anwenden\nd) die digitalen Systeme für das eigene Aufgaben-\ngebiet nutzen\ne) die Informationsquellen für das eigene Aufgaben-\ngebiet nutzen, Informationen recherchieren, be-                      4\nschaffen und bewerten\nf) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022                   447\nArtikel 2                                                         §2\nVerordnung                                               Dauer der Berufsausbildung\nüber die Berufsausbildung zum                            Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\nEisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und\nzur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung                                                §3\n(Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung –                                        Begriffsbestimmungen\nZVSAusbV)*                                   (1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind\nalle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs,\nInhaltsübersicht                              wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umlei-\nAbschnitt 1                             tung.\nGegenstand, Dauer und                             (2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind un-\nGliederung der Berufsausbildung                    erwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb,\n§   1    Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes              die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchti-\n§   2    Dauer der Berufsausbildung                                 gen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder\n§   3    Begriffsbestimmungen                                       eine Störung am Fahrzeug.\n§   4    Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-\nrahmenplan                                                                            §4\n§ 5      Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufs-                            Gegenstand der\nbild                                                          Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§ 6      Ausbildungsplan\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nAbschnitt 2                             tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nAbschlussprüfung\n(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie\n§   7    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nsie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf\n§   8    Inhalt des Teiles 1\nvon den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und\n§   9    Prüfungsbereiche des Teiles 1                              soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün-\n§  10    Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regel-         de, die in der Person des oder der Auszubildenden\nbetrieb“\nliegen, die Abweichung erfordern.\n§  11    Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“\n§  12    Inhalt des Teiles 2                                           (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§  13    Prüfungsbereiche des Teiles 2                              tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den\n§  14    Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“            Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil-\n§  15    Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“            denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1\n§  16    Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“             Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die\n§  17    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen          berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                      selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\n§ 18     Mündliche Ergänzungsprüfung                                bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.\nAbschnitt 3                                                        §5\nWeitere Berufsausbildung                                              Struktur der\n§ 19     Anrechnung von Ausbildungszeiten                                Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild\nAnlage      Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum         (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nEisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur         1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkei-\nEisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung                   ten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nAbschnitt 1                                2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung                               3. berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§1                                  Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\nStaatliche                              Berufsbildpositionen gebündelt.\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                            (2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen-\nDer Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung                  den berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse\ndes Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung und                    und Fähigkeiten sind:\nder Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung wird                  1. die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb\nnach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-                     anwenden,\nlich anerkannt.                                                     2. rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Be-\nteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der        Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 3. Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen ein-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen        schließlich technischer Serviceeinrichtungen nach\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                              ihren Zwecken unterscheiden,","448              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\n4. Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrweg-                                         §8\nelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion be-\nInhalt des Teiles 1\nschreiben und unterscheiden,\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n5. Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unter-\nscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und          1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n6. am Notfallmanagement mitwirken.                               keiten sowie\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-       2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:               stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n1. sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen,                nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n2. sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb,\n3. sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichun-                                        §9\ngen,                                                                  Prüfungsbereiche des Teiles 1\n4. sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und           Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden\ngefährlichen Ereignissen und                             Prüfungsbereichen statt:\n5. Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruk-          1. „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ und\ntion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen\nEisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahn-         2. „Örtliche Sicherung einer Weiche“.\nverkehrsunternehmen.\n§ 10\n(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen-\nden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kennt-                             Prüfungsbereich\nnisse und Fähigkeiten sind:                                      „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-            (1) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                      und Regelbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,                    (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\ndass er in der Lage ist,\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,\n1. mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kom-\n4. digitalisierte Arbeitswelt,                                   munizieren und sich mit ihnen zu verständigen,\n5. Mitwirken an logistischen und betrieblichen Pro-          2. die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu ge-\nzessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanage-            währleisten,\nmentprozessen und\n3. Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschrei-\n6. Durchführen von betrieblicher und technischer                 ben,\nKommunikation sowie von Kundenkommunikation.\n4. Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikations-\nsysteme zu unterscheiden,\n§6\n5. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn-\nAusbildungsplan                             betrieb einzuhalten und\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der           6. die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahr-\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-                 straßen und von Rangierstraßen sowie die Grund-\nmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-              lagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.\nzubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nDie Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling\nhat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü-\nAbschnitt 2\nfungszeit beträgt 60 Minuten.\nAbschlussprüfung                               (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\ndass er in der Lage ist,\n§7\n1. Zugfahrten durchzuführen,\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n2. Rangierfahrten durchzuführen sowie\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\n3. die Fahrten jeweils mit praxisbezogenen Unterlagen\nund 2.\nzu dokumentieren.\n(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt-\nDer Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.\nfinden.\nWährend der Durchführung wird mit ihm ein situatives\n(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.     Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die\nArbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulations-\n(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1\nprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling\nder Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem\nGelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations-\nZeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.\nprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt ins-\n(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige          gesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert\nStelle fest.                                                 höchstens 10 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022              449\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den            2. Abweichungen und ihre Ursachen zu beschreiben\nPrüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu                sowie die Folgen der Abweichungen zu bewerten,\ngewichten:\n3. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn-\n1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent              betrieb einzuhalten,\nund\n4. fachliche Zusammenhänge von Abweichungen auf-\n2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.            zuzeigen sowie die situative Vorgehensweise zu\nbegründen und\n§ 11\n5. Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirt-\nPrüfungsbereich                             schaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die\n„Örtliche Sicherung einer Weiche“                     Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der\n(1) Im Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer              Arbeit zu beachten.\nWeiche“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nDie Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling\nLage ist,\nhat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü-\n1. die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten,                fungszeit beträgt 90 Minuten.\n2. Weichenteile zu benennen und                                 (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\n3. die Sicherung einer Weiche durch Handverschluss           dass er in der Lage ist,\ndurchzuführen.\n1. Abweichungen zu erfassen und deren Auswirkun-\n(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzufüh-            gen einzuschätzen,\nren. Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird\nmit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeits-        2. die in den betrieblich-technischen Regelwerken\nprobe geführt.                                                   festgelegten Sofortmaßnahmen zu ergreifen,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten.        3. Maßnahmen für die Rückkehr in den Regelbetrieb\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minu-             zu ergreifen,\nten.                                                         4. technische Unterlagen sowie Informations- und\nKommunikationssysteme zu nutzen,\n§ 12\n5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nInhalt des Teiles 2\nschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umwelt-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf            schutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-         6. die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeits-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                        schritte prozesskonform in den betrieblichen Unter-\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-           lagen zu dokumentieren.\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-        Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives\nentspricht.                                              Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-         Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulations-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-       programms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-       Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations-\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der      programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt ins-\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.             gesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert\nhöchstens 15 Minuten.\n§ 13\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nPrüfungsbereiche des Teiles 2                   Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden       gewichten:\nPrüfungsbereichen statt:                                     1. die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent\n1. „Abweichungen vom Regelbetrieb“,                              und\n2. „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ sowie                     2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.\n3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.\n§ 15\n§ 14                                                 Prüfungsbereich\nPrüfungsbereich                                    „Störungen im Eisenbahnbetrieb“\n„Abweichungen vom Regelbetrieb“\n(1) Im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahn-\n(1) Im Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regel-           betrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.\nbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.\n(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\n(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,         dass er in der Lage ist,\ndass er in der Lage ist,\n1. gefährliche Ereignisse zu erfassen und die Entste-\n1. Zugfahrten und Rangierfahrten im Regelbetrieb von\nhung von Störungen zu erläutern,\nZugfahrten und Rangierfahrten bei Abweichungen\nzu unterscheiden,                                        2. Störungen und gefährliche Ereignisse zu bewerten,","450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\n3. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn-                                     § 17\nbetrieb einzuhalten,                                                         Gewichtung der\n4. fachliche Zusammenhänge von Störungen aufzuzei-                    Prüfungsbereiche und Anforderungen\ngen, auf gefährliche Ereignisse einzugehen sowie                für das Bestehen der Abschlussprüfung\ndie situative Vorgehensweise zu begründen und               (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-\nche sind wie folgt zu gewichten:\n5. Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirt-\nschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die          1. „Gesamtsystem Eisenbahn\nSicherheit und den Gesundheitsschutz bei der                 und Regelbetrieb“                  mit 20 Prozent,\nArbeit zu beachten.                                      2. „Örtliche Sicherung einer Weiche“   mit 10 Prozent,\nDie Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling         3. „Abweichungen vom Regelbetrieb“ mit 40 Prozent,\nhat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü-         4. „Störungen im Eisenbahnbetrieb“     mit 20 Prozent\nfungszeit beträgt 90 Minuten.                                                                       sowie\n(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,        5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“      mit 10 Prozent.\ndass er in der Lage ist,                                        (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n1. Störungen zu erfassen und deren Auswirkungen              Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung\neinzuschätzen,                                           einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie\nfolgt bewertet worden sind:\n2. die in den betrieblich-technischen Regelwerken\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nfestgelegten Maßnahmen zu ergreifen,\ntens „ausreichend“,\n3. Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Eisen-            2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nbahnbetriebs zu ergreifen,                                   chend“,\n4. technische Unterlagen sowie Informations- und             3. im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahn-\nKommunikationssysteme zu nutzen,                             betrieb“ mit mindestens „ausreichend“,\n5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-             4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von\nschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umwelt-              Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und          5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\ngend“.\n6. die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeits-\nschritte prozesskonform in den betrieblichen Unter-      Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42\nlagen zu dokumentieren.                                  Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu\nfassen.\nDer Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.\nWährend der Durchführung wird mit ihm ein situatives                                   § 18\nFachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die\nArbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulations-                    Mündliche Ergänzungsprüfung\nprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling            (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für\nGelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations-            die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine münd-\nprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt ins-        liche Ergänzungsprüfung beantragen.\ngesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert            (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\nhöchstens 15 Minuten.\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den                gestellt worden ist:\nPrüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu\na) „Abweichungen vom Regelbetrieb“,\ngewichten:\nb) „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ oder\n1. die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent\nc) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,\nund\n2. wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des\n2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.            benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit\n„ausreichend“ bewertet worden sind und\n§ 16                               3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nPrüfungsbereich                              stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\n„Wirtschafts- und Sozialkunde“                       kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\n(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-\neinzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\nkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-          (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt              ten dauern.\ndarzustellen und zu beurteilen.                                 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\n(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der           fungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schrift-\nPrüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.         lich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                  gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022            451\nAbschnitt 3                            Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst\nWeitere Berufsausbildung                          Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und\nTransportausbildungsverordnung vom 14. März 2022\n§ 19                               (BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten\nauf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zug-\nAnrechnung von Ausbildungszeiten                   verkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zug-\nEine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung        verkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertrags-\nzum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und           parteien dies vereinbaren.","452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Eisenbahner\nin der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung\nAbschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                   4\n1   Die Sicherheitsrichtlinien    a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und\nfür den Eisenbahnbetrieb          des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die\nanwenden                          Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)           der Zukunft einordnen\nb) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in\nnationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Si-\ncherheitsmanagementsysteme beschreiben\nc) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage-\nmentsystems beschreiben\nd) die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanage-          7\nmentsystems, auch fachübergreifend, anwenden\ne) den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beach-\nten\nf) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsyste-\nmische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestal-\nten und organisieren\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits-\nmanagementsystems beitragen\n2   Rechtliche Regelungen         a) das Zusammenwirken von europäischen und natio-\neinhalten; die Rollen             nalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen so-\nder Beteiligten im                wie den betrieblich-technischen Regelwerken dar-\nEisenbahnbetrieb und              stellen\nihre Aufgaben im\nEisenbahnsystem verstehen     b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden\nund unterscheiden             c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)           und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen-\nden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften\nder Unfallversicherungsträger beachten\nd) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe-\ntrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen\nund Doppelfunktionen, unterscheiden\n5\ne) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im\nEisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe-\ntrieb beschreiben\nf) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan-\nten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins-\nbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten\nund Befugnisse, unterscheiden\ng) die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die\njeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplanein-\nträge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und\neinhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022              453\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                    4\n3   Fahrzeuge sowie               a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den\nBahn- und Gleisanlagen           Personen- und Gütertransport unterscheiden und\neinschließlich technischer       für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck\nServiceeinrichtungen             auswählen\nnach ihren Zwecken\nunterscheiden                 b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)          dungszweck sowie die Energieversorgung und die\nSteuerung der Fahrzeuge unterscheiden\nc) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr-\nbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu-\nzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und\nEinschnitten beschreiben\nd) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen,\nBesandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhal-\ntungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen\nzur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter-\nscheiden                                                  7\ne) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter-\nscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso-\nnenverkehr und Güterverkehr vornehmen\nf) Bahnstromanlagen unterscheiden\ng) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei-\nden\nh) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys-\ntem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg\nzur Spurführung beschreiben\ni) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen\nauf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück-\nsichtigen\nj) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im\nVergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen\n4   Steuerung und Sicherung       a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techni-\nder Zugfolge,                    ken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter-\nFahrwegelemente und              scheiden\nFahrstraßen in ihrer\nb) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wir-\nFunktion beschreiben und\nunterscheiden                    kungsweise unterscheiden\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)       c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die            7\nRegeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und\nauf der freien Strecke anwenden\nd) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden\ne) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun-\ngen beachten\n5   Zugbeeinflussungssysteme      a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und de-\nbeschreiben und                  ren Funktion beschreiben\nunterscheiden,                                                                             7\nb) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in\nZugbeeinflussungsanlagen\nder Wirkungsweise und Bedienung beschreiben\nbedienen\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)\nc) Zugbeeinflussungsanlagen         an  Fahrzeugen oder\nStrecken bedienen\nd) Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maß-                       4\nnahmen einleiten","454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                   4\n6   Am Notfallmanagement          a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und\nmitwirken                        beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)          dem betrieblichen Regelwerk einleiten\nb) Nothaltauftrag abgeben\nc) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und\nFremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen\nd) Sperrungen von Gleisen veranlassen\ne) besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport be-\ngleiten\nf) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an-\nfordern\ng) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor-\ntungsbereich ausführen                                               4\nh) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Gü-\nterzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränk-\nten Personen, begleiten\ni) Gesamtvorgang dokumentieren\nj) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb\nreflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla-\ngen\nk) die Rollen im Notfallmanagement beschreiben\nl) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen\nm) die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen\nzum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten\ndes sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                   4\n1   Sicheres Bedienen von         a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Ge-\nStellwerkseinrichtungen          meinsamkeiten verstehen\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)\nb) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten\nc) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg-\nelemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen\nd) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen\nund anwenden\ne) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und\nsteuern\nf) zugbediente Bahnübergänge überwachen\ng) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss-        17\nstelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der\nBetriebsstelle zuordnen\nh) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom\nStreckenblock unterscheiden\ni) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den\ntechnischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell-\nwerkes einstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022              455\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                   4\nj) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen-\nden\nk) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus\nbedienen und überwachen\n2   Sicheres Leiten               a) Fahrplanunterlagen beachten\ndes Fahrdienstes              b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge\nbei Regelbetrieb\nentgegennehmen und umsetzen\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)\nc) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge-\nfahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken-\nschutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern\nd) Signal auf Fahrt stellen\ne) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug-\nschlussstelle entsprechend den Vorgaben des be-\ntrieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen\nauflösen\n17\nf) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die\nRäumungsprüfung durchführen und bestätigen\ng) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern-\nmeldeanlage bedienen\nh) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins-\nbesondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit\nden Beteiligten berücksichtigen\ni) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe-\nwegungen mit allen Beteiligten vereinbaren\nj) Rangierfahrten durchführen\n3   Sicheres Leiten               a) Zugsicherungssysteme bedienen\ndes Fahrdienstes              b) Zugmeldeverfahren durchführen\nbei Abweichungen\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)       c) Gleise und Weichen sperren\nd) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und\nFahrzeugen durchführen                                    7\ne) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen\nf) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen\ng) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen-\ntieren\nh) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen\ni) Sperrfahrten durchführen\nj) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge-\nrichtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh-                   28\nren und aufheben\nk) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und\nBauanweisung einrichten und aufheben\n4   Sicheres Leiten               a) Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen,\ndes Fahrdienstes                 Bahnübergängen, Gleisfreimeldeanlagen und am\nbei Störungen und                Streckenblock, sowie Unregelmäßigkeiten erfassen\ngefährlichen Ereignissen         und mit den Beteiligten kommunizieren\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)\nb) bei Störungen an Eisenbahnfahrzeugen mit allen Be-\nteiligten kommunizieren","456            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                        4\nc) gefährliche Ereignisse insbesondere Kollision, Ent-\ngleisung, Personenunfall, Bahnübergangsunfall,\nFahrzeugbrand, Vorbeifahrt am Haltbegriff, erfassen                       28\nd) Störungen und gefährliche Ereignisse anhand von\ntechnischen und betrieblichen Regelwerken bewer-\nten\ne) bei gefährlichen Ereignissen und Störungen betrieb-\nliche Maßnahmen treffen, insbesondere Meldeket-\nten in Gang setzen, mit der Zielsetzung der Auf-\nrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Eisen-\nbahnbetriebes einleiten und dokumentieren\n5   Mitwirken an Trassenplanung a) die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegen-\nund Trassenkonstruktion          heitsfahrplan und Baufahrplan beschreiben\nsowie an Koordinierungs-\nb) den Prozess von der Trassenanmeldung bis zur\nprozessen zwischen\nFahrplanerstellung, insbesondere bei der Beförde-\nEisenbahninfrastruktur-                                                                                     4\nunternehmen und Eisenbahn-       rung   außergewöhnlicher       Sendungen,     beschreiben\nverkehrsunternehmen              und   anwenden\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)       c) Fahrzeitentreppen im Zeit-Wege-Diagramm be-\nschreiben und anwenden\nAbschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                            3                                        4\n1   Organisation des              a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\nAusbildungsbetriebes,            schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nBerufsbildung sowie\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nArbeits- und Tarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-\nben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der\nAusbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-\ndungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung\nbeitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit     a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-\nbei der Arbeit                   beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-\n(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)          nen und diese Vorschriften anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022              457\nLfd.\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                             3                                    4\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-\nurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur\nVermeidung von Gefährdungen sowie von psy-\nchischen und physischen Belastungen für sich und\nandere, auch präventiv, ergreifen\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen                            während\nder gesamten\n3   Umweltschutz und                a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Ausbildung\nNachhaltigkeit                     Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige-\n(§ 5 Absatz 4 Nummer 3)            nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei-\nterentwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-\ngie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und\nsozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes einhalten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-\nnen Arbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt      a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 5 Absatz 4 Nummer 4)            Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen\nund bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein-\nhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-\nzient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-\nnisse dokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten","458             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\nLfd.\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                             3                                   4\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n5   Mitwirken an logistischen      a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen\nund betrieblichen Prozessen       und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim-\nsowie an Qualitäts- und           men, die organisatorischen Schnittstellen beachten,\nSicherheitsmanagement-            die Planungsunterlagen anwenden                           2\nprozessen\n(§ 5 Absatz 4 Nummer 5)        b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als\nTeil der Sicherheitskultur beschreiben\nc) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden In-\nformationsfluss sicherstellen; Dokumentationen er-\nstellen, Leistungen nachweisen\nd) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen\nAufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des\nFahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen;\nArbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich\nWirtschaftlichkeit und Qualität bewerten                             4\ne) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette so-\nwie bei der Minderung der Qualität der Dienstleis-\ntung ergreifen\nf) das Qualitätsmanagementsystem anwenden\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n6   Durchführen von                a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie an-\nbetrieblicher und technischer     dere Kommunikationseinrichtungen nutzen\nKommunikation sowie von\nb) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene\nKundenkommunikation\nAufgabengebiet anwenden\n(§ 5 Absatz 4 Nummer 6)                                                                     4\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und\nMitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh-\nren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten,\ndeutsche Fachausdrücke anwenden\nd) die digitalen Systeme für das eigene Aufgabenge-\nbiet nutzen\ne) die Informationsquellen für das eigene Aufgabenge-\nbiet nutzen, Informationen recherchieren, beschaf-                   5\nfen und bewerten\nf) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 459\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die\nVerordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/\nzur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert\nworden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 14. März 2022\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nIn Vertretung\nSven Giegold"]}