{"id":"bgbl1-2022-7-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":7,"date":"2022-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/7#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_7.pdf#page=55","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin (Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung – BinSchKapAusbV)","law_date":"2022-03-02T00:00:00Z","page":271,"pdf_page":55,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022                      271\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin\n(Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung – BinSchKapAusbV)*\nVom 2. März 2022\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                             Abschnitt 3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                           Schlussvorschriften\n4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab-\n§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n§ 17 Inkrafttreten\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-\nAnlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\ntionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)                            zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschiff-\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                            fahrtskapitänin\nKlimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                    Anlage 2 Inhalte des Prüfungsbereichs „Planen von Reisen“\nterium für Bildung und Forschung:                                   Anlage 3 Inhalte des Prüfungsbereichs „Durchführen von\nReisen“\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1\nGegenstand, Dauer\nGegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung              und Gliederung der Berufsausbildung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                                §1\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-                                          Staatliche\nrahmenplan                                                          Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild            Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung\n§ 5 Ausbildungsplan                                                 des Binnenschifffahrtskapitäns und der Binnenschiff-\nfahrtskapitänin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-\nAbschnitt 2                             dungsgesetzes staatlich anerkannt.\nAbschlussprüfung                                                        §2\n§  6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                                    Dauer der Berufsausbildung\n§  7    Inhalt des Teiles 1\nDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n§  8    Prüfungsbereich des Teiles 1\n§  9    Inhalt des Teiles 2\n§3\n§ 10    Prüfungsbereiche des Teiles 2\n§ 11    Prüfungsbereich „Planen von Reisen“                                              Gegenstand der\n§ 12    Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“                       Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§ 13    Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 14    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für       tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genann-\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§ 15 Mündliche Ergänzungsprüfung\n(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister soweit betriebspraktische Besonderheiten oder\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    Gründe, die in der Person des oder der Auszubilden-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          den liegen, die Abweichung erfordern.","272               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\n(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-                              Abschnitt 2\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt                       Abschlussprüfung\nwerden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-\nlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-\n§6\ngesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit\nschließt insbesondere selbständiges Planen, Durch-                    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruf-            (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\nlichen Aufgaben ein.                                         und 2.\n§4                                  (2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalb-\njahres stattfinden.\nStruktur der\nBerufsausbildung und Ausbildungsberufsbild                  (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                   (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1\nder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und          Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.\nFähigkeiten sowie\n(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse       Stelle fest.\nund Fähigkeiten.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in                                     §7\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nInhalt des Teiles 1\nbildes gebündelt.\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:           1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier\nAusbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-\n1. Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen,\nnisse und Fähigkeiten sowie\n2. Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nFahrzeugausrüstung,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n3. Planen und Überwachen des Be- und Entladens                 nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nvon Fahrzeugen,                                             entspricht.\n4. Instandhalten von Schiffskörpern und deren An-\nlagen,                                                                              §8\n5. Instandhalten von mechanischen und technischen                        Prüfungsbereich des Teiles 1\nAnlagen sowie von Schiffsmotoren,                          (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\n6. Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebs-        bereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf\ntechnik,                                                Binnenschiffen“ statt.\n7. Organisieren    und   Überwachen    von    Betriebs-       (2) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen\nabläufen,                                               und Sicherheit auf Binnenschiffen“ hat der Prüfling\nnachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n8. Befördern von Personen,\n1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren\n9. Transportieren von Gütern,\nund Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturie-\n10. Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord,                       ren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,\n11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und              2. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\n12. Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln              Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern\nund Führen in Notfallsituationen.                            eines Fahrzeuges umzusetzen,\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-      3. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:            Zusammenhang mit der Überwachung des Fahr-\nzeugbetriebs umzusetzen,\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufs-\nbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                     4. die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,                   5. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nZusammenhang mit dem Be- und Entladen eines\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,                               Fahrzeuges umzusetzen,\n4. digitalisierte Arbeitswelt und\n6. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in\n5. Informieren und Kommunizieren.                                 Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,\n7. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\n§5                                    Zusammenhang mit der Wartung eines Fahr-\nAusbildungsplan                              zeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der                umzusetzen,\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungs-                  8. Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahr-\nrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede                 zeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik\nAuszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                 durchzuführen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022               273\n9. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im           2. die Einhaltung rechtlicher Regelungen und von\nZusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord               Besatzungsvorschriften zu überprüfen,\nbefindlichen Personen umzusetzen,                        3. Anforderungen an den Transport von Gütern und\n10. adressatengerecht zu kommunizieren,                          die Beförderung von Personen zu beachten sowie\n11. in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum                  rechtliche Regelungen für den Transport von\nBrandschutz und zur Brandbekämpfung zu er-                  Gütern und die Beförderung von Personen ein-\ngreifen,                                                    zuhalten,\n12. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaft-             4. Reiserouten auf europäischen Binnenwasser-\nlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit            straßen unter Berücksichtigung der Konstruktion\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzu-              von Fahrzeugen und deren Verhaltens im Wasser\nsetzen und                                                  sowie technischer Bauwerke und Profilen von\nWasserstraßen zu planen,\n13. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzu-\nzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.            5. Staupläne zu erstellen und zu überprüfen,\n(3) Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durch-           6. Beladung, Entladung und Stauung von Ladung\nzuführen. Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe             unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften\nwird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch                  während des Be- und Entladens und während des\nüber die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.                       Transports, der Nutzung von Ballastsystemen und\ndes Fahrzeuggewichtes sowie der Parameter der\n(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei-         zu durchfahrenden Wasserstraßen zu planen und\nten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.                     zu prüfen,\n(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten.        7. Kontrollen von Fahrzeugen und deren Ausrüstung\nDie Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsauf-            unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funk-\ngaben beträgt insgesamt 90 Minuten. Für die Durch-               tion von Bauteilen und Baugruppen sowie unter\nführung der auftragsbezogenen Fachgespräche be-                  Berücksichtigung technischer und interner Doku-\nträgt die Prüfungszeit für jedes auftragsbezogene                mentationen durchzuführen,\nFachgespräch höchstens 10 Minuten. Für die schrift-\nliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungs-          8. Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an\nzeit 90 Minuten.                                                 Geräten, Systemen und Anlagen zu ergreifen,\n9. Schäden zu analysieren sowie Instandhaltungs-\n§9                                  und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen,\nInhalt des Teiles 2                     10. die Verwendung von Ausrüstung sowie von Ret-\ntungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nzu gewährleisten,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n11. für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nsorgen,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n12. Gefährdungspotenziale an Bord zu identifizieren\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nund zu beurteilen sowie Schutzmaßnahmen zu\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nveranlassen,\nentspricht.\n13. Rettungspläne vorzubereiten sowie Sicherheits-\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-\nübungen unter Berücksichtigung betrieblicher und\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\nrechtlicher Vorgaben zu organisieren und zu über-\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur\nwachen,\ninsoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung\nder beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.        14. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirt-\nschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nach-\n§ 10                                 haltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesund-\nheitsschutz bei der Arbeit und an Bord darzustellen\nPrüfungsbereiche des Teiles 2\nsowie\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden      15. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzu-\nPrüfungsbereichen statt:                                         zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.\n1. „Planen von Reisen“,                                     Für den Nachweis nach Satz 1 sind jeweils zehn Prü-\n2. „Durchführen von Reisen“ sowie                           fungselemente der Kategorien I und II nach Anlage 2\n3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.                          zugrunde zu legen.\n(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der\n§ 11                            Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nPrüfungsbereich                           (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\n„Planen von Reisen“\n(1) Im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ hat der                                  § 12\nPrüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,                                  Prüfungsbereich\n1. auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren                         „Durchführen von Reisen“\nsowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeits-              (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“\naufträge festzulegen,                                  hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,","274              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\n1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren                                    § 14\nsowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsauf-\nträge festzulegen,                                                         Gewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\n2. einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten,                  für das Bestehen der Abschlussprüfung\n3. Fahrtbereitschaft von Fahrzeugen und sichere              (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nStauung von Ladung zu überprüfen,                      sind wie folgt zu gewichten:\n4. Navigations-, Kommunikations-, Lade- und Über-         1. „Betrieb von Binnenschiffen\nwachungssysteme im Fahrstand in Betrieb zu                 und Sicherheit auf Binnen-\nnehmen, einzustellen und zu nutzen,                        schiffen“                            mit 40 Prozent,\n5. mit Fahrzeugen an- und abzulegen,                      2. „Planen von Reisen“                   mit 25 Prozent,\n6. Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Verkehrs-         3. „Durchführen von Reisen“              mit 25 Prozent\nrechts sowie ihrer Konstruktion und des Verhaltens                                              sowie\nim Wasser vorausschauend und ressourcen-\n4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“        mit 10 Prozent.\nschonend zu führen,\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n7. Störungen des Fahrbetriebes und Notsituationen\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung\nzu analysieren und Maßnahmen zur Bewältigung\neiner mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie\nund Schadensbegrenzung zu ergreifen sowie über\nfolgt bewertet worden sind:\nNotfälle zu informieren,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min-\n8. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen\ndestens „ausreichend“,\nzu veranlassen, zu überwachen und Ergebnisse zu\nkontrollieren,                                         2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n9. zielgerichtet und lösungsorientiert mit Personen       3. im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ mit min-\nan Bord und außerhalb von Fahrzeugen zu                    destens „ausreichend“,\nkommunizieren,\n4. im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ mit\n10. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirt-                  mindestens „ausreichend“,\nschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nach-\nhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesund-        5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie                gend“.\n11. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzu-              Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Ab-\nzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.          satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fas-\nsen.\nFür den Nachweis nach Satz 1 sind sämtliche Prü-\nfungselemente nach Anlage 3 zugrunde zu legen.\n§ 15\n(2) Die Prüfung kann an einem Simulator oder an\nBord eines Fahrzeuges durchgeführt werden. Bei Ein-                      Mündliche Ergänzungsprüfung\nsatz eines Simulators ist dem Prüfling vor Beginn der          (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\nPrüfung Gelegenheit zu geben, sich in den Simulator         mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\neinzuarbeiten.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,\n(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durch-\nzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein            1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\nauftragsbezogenes Fachgespräch geführt.                         gestellt worden ist:\n(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Ar-            a) „Planen von Reisen“ oder\nbeitsaufgabe beträgt 90 Minuten. Die Prüfungszeit für\nb) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,\ndas auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 15 Minu-\nten.                                                        2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als\nmit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n§ 13\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nPrüfungsbereich                            stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\n„Wirtschafts- und Sozialkunde“                      kann.\n(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-         Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der        einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nten dauern.\ndarzustellen und zu beurteilen.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\n(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nPrüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                 hältnis 2 : 1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022              275\nAbschnitt 3                            1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und\nSchlussvorschriften                           2. der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischen-\nprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufs-\n§ 16                                ausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin\nBestehende                              vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert\nBerufsausbildungsverhältnisse                      hat.\nBerufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August                                   § 17\n2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser\nVerordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten                            Inkrafttreten\nAusbildungszeit fortgesetzt werden, wenn                     Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.\nBerlin, den 2. März 2022\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nIn Vertretung\nSven Giegold","276             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 24. 25. bis 42.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                    4\n1   Navigieren von Fahrzeugen     a) zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen\nund Planen von Reisen            und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbeson-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)          dere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Über-\nprüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten\nb) rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung\nund zur Navigation von Fahrzeugen beachten,\ninsbesondere Verkehrsvorschriften für die Schiff-\nfahrt im jeweiligen nationalen und europäischen\nGeltungsbereich\nc) Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere\nauf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie\noptische und akustische Signale einsetzen\nd) Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahr-\nzeuge kennzeichnen\ne) im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und\nÜberholen die Navigation unter Berücksichtigung\nder Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigen-\nschaften von Binnen- und Seewasserstraßen,\ninsbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und\nWasserstände, anpassen\nf) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nZusammenhang mit der Durchführung von Anker-\nmanövern an Deck, insbesondere im Zusammen-\nhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen,\nerfassen und umsetzen\ng) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nZusammenhang mit der Gewährleistung eines\nsicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und\numsetzen\nh) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nZusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetrieb-\nnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von\nFahrzeugen erfassen und umsetzen\ni) Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder-          20\nanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in\nHäfen und technischen Bauwerken steuern unter\nBerücksichtigung der Bauart und des Verhaltens\nim Wasser, insbesondere der Stabilität und Festig-\nkeit\nj) Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwin-\ndigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung\ndes Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen\nals Ökosystemen steuern\nk) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nZusammenhang mit der Nutzung von Navigations-\nmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und\numsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022                 277\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                           1. bis 24. 25. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nl) Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleis-\ntung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie\nbei Auffälligkeiten Meldung machen\nm) im Fall von Kommunikationsproblemen berufs-\nspezifische Standardredewendungen der Binnen-\nschifffahrt verwenden\nn) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nZusammenhang mit dem Zusammenstellen von\nVerbänden, insbesondere im Zusammenhang mit\ndem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen,\nerfassen und umsetzen\no) Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im\nkombinierten Verkehr unterscheiden\np) europäisches Wasserstraßennetz             und   dessen\nNutzungsmöglichkeiten erfassen\nq) Gültigkeit von zulassungsrelevanten Dokumenten\nfür den nautischen und technischen Betrieb von\nFahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbe-\nscheinigungen, überprüfen\nr) Beachtung von Schifffahrtszeichen und Fahrregeln,\ninsbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen,\nsowie Einsatz von optischen und akustischen\nSignalen überwachen\ns) Anweisungen erteilen\nt) Ankermanöver, insbesondere Bedienen von Anker-\neinrichtungen, durchführen und überwachen\nu) sicheren Zugang zu Fahrzeugen gewährleisten\nv) Fahrzeuge vorbereiten, in Betrieb nehmen, mit\nFahrzeugen anlegen, ablegen und Fahrzeuge ver-\nholen                                                                   18\nw) Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder-\nanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in\nHäfen und technischen Bauwerken navigieren und\nführen unter Berücksichtigung der Bauart und des\nVerhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität\nund Festigkeit des Fahrzeugs; dabei sicheren\nSchiffsbetrieb gewährleisten, insbesondere in\nSituationen mit hoher Verkehrsdichte\nx) Navigationsmittel und Verkehrsleitsysteme nutzen\ny) Verbände zusammenstellen\nz) Fahrtrouten auf der Basis von Frachtverträgen und\nunter Berücksichtigung zeitlicher, logistischer, öko-\nnomischer und ökologischer Aspekte planen\n2   Anwenden, Kontrollieren und a) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatz-\nDokumentieren der Fahr-          möglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahr-\nzeugausrüstung                   zeugen beim Transport von Gütern und Befördern\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)          von Personen unterscheiden und auswählen\nb) Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen,\ninsbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebe-\ngeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und\nwährend des Betriebes überwachen","278             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                         1. bis 24. 25. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\nc) elektrische und elektronische Anlagen sowie elek-\ntronische, pneumatische und hydraulische Mess-,\nSteuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vor-\nbereiten, bedienen und während des Betriebes\nüberwachen\nd) Einsatz von Drähten und Tauwerk gemäß Hersteller-\nvorgaben sicherstellen\ne) Drähte, Tauwerk und Knoten kontrollieren sowie\nderen Einsatz überwachen\nf) Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie\nKnoten unter Berücksichtigung des Verwendungs-\nzweckes fertigen und einsetzen\ng) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und\nBallastsysteme für den Betrieb vorbereiten, be-\ndienen und überwachen\nh) Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den            12\nSchiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den\nSchiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und über-\nwachen\ni) Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in\nBetrieb nehmen und überwachen sowie Betriebs-\nbereitschaft gewährleisten\nj) Verbindungen mit landseitigen technischen Einrich-\ntungen planen, aufbauen und trennen sowie über-\nprüfen\nk) vorbeugende Instandhaltung planen und Maßnah-\nmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung\ndurchführen\nl) Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen\nerkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Be-\nseitigung ergreifen\nm) die nach rechtlichen Vorgaben und dem geltenden\nSchiffszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung auf\nVollständigkeit und Funktionsfähigkeit kontrollieren\nsowie bei Abweichungen Maßnahmen zur Behebung\nergreifen\nn) Kontrollen von Geräten, Maschinen und Anlagen\nnach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben sowie\nergriffene Maßnahmen dokumentieren\no) Anweisungen zur Vorbereitung und zum Einsatz von\nGeräten, Maschinen und Anlagen erteilen sowie\nsichere Verwendung und Bedienung der Fahrzeug-\nausrüstung gewährleisten\n3   Planen und Überwachen des a) Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nBe- und Entladens von Fahr-      schaften und ihres Verhaltens während des Be-\nzeugen                           und Entladens sowie während des Transports unter-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)          scheiden\nb) Staupläne umsetzen\nc) Ballastsysteme einsetzen und Ballastierung über-\nwachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022               279\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                         1. bis 24. 25. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\nd) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im            12\nZusammenhang mit der Planung, Vor- und Nach-\nbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusam-\nmenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung\nerfassen und umsetzen\ne) Eichaufnahmen durchführen, Ladungsgewichte an-\nhand von Schiffseichscheinen berechnen\nf) Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und\nbetrieblichen Vorgaben entsorgen\ng) Ladungsgewicht anhand des Schiffseichscheines\nplanen und Abladetiefe festlegen sowie Eintauchung\nüberwachen\nh) Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten\nsowie Ladungssicherung überwachen\ni) Sicherheit beim Be- und Entladen sowie Ladungs-                       4\nfürsorge während einer Reise planen und gewähr-\nleisten\nj) Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs gewähr-\nleisten\n4   Instandhalten von Schiffs-    a) Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen,\nkörpern und deren Anlagen        Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)          Beseitigung ergreifen\nb) Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern,\nAufbauten und Ausrüstung durchführen\nc) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung\nder allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen,\nStörungen und deren Ursachen erkennen und bei\nStörungen Maßnahmen ergreifen\nd) Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektro-\nnischen Anlagen überprüfen und bei Störungen\nMaßnahmen zu deren Behebung ergreifen\ne) Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffs-\nkörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen aus-\nwählen\nf) Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen\ng) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an\nMess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß\ntechnischen Plänen und betrieblichen Vorgaben\ndurchführen\nh) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an\nPumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen\ngemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen\nund betrieblichen Vorgaben durchführen\ni) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an\nSchiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und\nWerkzeugen gemäß technischen Plänen und be-\ntrieblichen Vorgaben durchführen\nj) technische Pläne und Anleitungen unter Berücksich-        15\ntigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen\nnutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben\nberücksichtigen","280             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen im\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                         1. bis 24. 25. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                     4\nk) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von\nEigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen,\nbearbeiten und einsetzen\nl) Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen\nm) durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und\nWartungsarbeiten dokumentieren\nn) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig-\nkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und\nWartungsarbeiten sicherstellen\no) Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und\nHilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln\nund Bestellungen vorbereiten\np) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter an-\nnehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und\nAnnahme dokumentieren\nq) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter\nunter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und\nbetrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingun-\ngen kontrollieren und dokumentieren\nr) Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und\ndurchführen\ns) Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Rege-\nlungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen\n5   Instandhalten von mecha-      a) Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von\nnischen und technischen          Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaß-\nAnlagen sowie von Schiffs-       nahmen auswählen sowie Verfahren unter Berück-\nmotoren                          sichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)          und Werkzeuge handhaben\nb) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung\nvon Bezeichnung und Funktion nach technischen\nund betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen\nund Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere\nauf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterver-\nwendbarkeit, inspizieren und beurteilen                   10\nc) Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß tech-\nnischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durch-\nführen\nd) Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß\ntechnischen Unterlagen vorbereiten und durch-\nführen\ne) Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden\nInstandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vor-\ngaben dokumentieren\n6   Organisieren und Über-        a) Schadenskontrollen planen, veranlassen und durch-\nwachen der Schiffsbetriebs-      führen\ntechnik\nb) Funktionsstörungen und häufige Fehler erkennen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nund Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen\nc) festgestellte Schäden unter Berücksichtigung des\nAufbaus und der Funktion von Bauteilen, Bau-\ngruppen und Systemen beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022               281\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                      in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                   1. bis 24. 25. bis 42.\nMonat       Monat\n1             2                                            3                                    4\nd) technische Vorschriften berücksichtigen sowie tech-\nnische und interne Dokumente auswerten\ne) Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an elek-\ntrischen und elektronischen Geräten ergreifen\nf) Antriebs- sowie Hilfsmaschinen und Hilfsausrüstung\nim Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Leistung\nbeurteilen sowie Maßnahmen zur Wartung und\nInstandsetzung planen, veranlassen und über-\nwachen\ng) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und\nBallastsysteme im Hinblick auf Funktionsfähigkeit\nüberprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und\nInstandsetzung planen, veranlassen und über-\nwachen\nh) Arbeiten mit Pumpen und Rohrleitungssystemen\nsowie mit Bilge- und Ballastsystemen planen und\nüberwachen\ni) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Hinblick                     10\nauf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maß-\nnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen,\nveranlassen und überwachen\nj) elektrotechnische, elektronische sowie leittech-\nnische Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf\nFunktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen\nzur Wartung und Instandsetzung planen, veranlas-\nsen und überwachen\nk) Arbeitsaufträge zur Instandsetzung erteilen sowie\nUmsetzung von Maßnahmen überwachen\nl) Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung von\nGeräten, Maschinen und Anlagen überwachen und\nbeaufsichtigen\nm) Gesundheits-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei\nder Durchführung von Wartungs- und Instand-\nsetzungsarbeiten sicherstellen\nn) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren\no) Eigenschaften von Materialien sowie Einsatz-\nmöglichkeiten von Materialien und Verfahren zur\nWartung und Instandsetzung beurteilen\np) Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung\ndes Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der\nHerkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit\nbeschaffen sowie sachgemäße Verwendung sicher-\nstellen\nq) Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen,\nderen Beschaffung organisieren sowie Lieferungen\nannehmen und zur Rechnungsstellung prüfen\nr) Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie\nvon Gebrauchs- und Verbrauchsgütern unter\nBerücksichtigung rechtlicher Regelungen über-\nwachen\ns) Entsorgung von Rest- und Wertstoffen gewähr-\nleisten und dokumentieren","282             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                         1. bis 24. 25. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\n7   Organisieren und Über-        a) Besatzungsvorschriften, insbesondere in Bezug auf\nwachen von Betriebsabläufen      Ruhezeiten und Zusammensetzung der Besatzung,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)          für den Betrieb von Fahrzeugen anwenden\nb) Besatzung gemäß Besatzungsvorschriften zusam-\nmenstellen sowie Arbeitsaufgaben entsprechend\nQualifikationen übertragen\nc) Besatzung in Kommunikations- und Informations-\nsysteme einweisen\nd) Verwendung und Bedienung technischer Geräte und\nAnlagen organisieren\ne) Arbeitsbedarfe ermitteln sowie Betriebsabläufe und\nArbeitsprozesse unter Berücksichtigung von Be-\ntriebsstrukturen und Zeitmanagement planen\nf) Arbeitsaufträge formulieren, Anweisungen erteilen\nund Ausführung von Aufgaben überwachen sowie                          14\nArbeitsabläufe steuern\ng) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-\nmentieren\nh) Umsetzung rechtlicher Regelungen zur Arbeits-\nsicherheit, zur Gesundheit und zum Umweltschutz\ngewährleisten und überwachen\ni) Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung von\nArbeitsaufträgen, insbesondere für die Reinigung\ngeschlossener Räume, vorgeben, kontrollieren und\nüberwachen\nj) für den Schutz und die Sicherheit der an Bord be-\nfindlichen Personen sorgen\nk) finanzielle Mittel verwalten sowie Einnahmen und\nAusgaben dokumentieren\n8   Befördern von Personen        a) betriebliche und rechtliche Regelungen zur Perso-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)          nenbeförderung einhalten\nb) Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und\ninsbesondere mit Behinderungen, beim sicheren\nEin- und Ausstieg unterstützen\nc) mit Personen, auch unter Verwendung von berufs-\nspezifischen Standardredewendungen, situations-            5\nund adressatengerecht kommunizieren\nd) bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen\nUnterstützung leisten\ne) in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbeson-\ndere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß\nSicherheitsrolle durchführen\nf) eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der\nBeschränkungen des Zutritts für Personen festlegen\nund überwachen\ng) Bordschutzkonzepte gegen unbefugten Zutritt er-\nstellen sowie Bordwachen organisieren und doku-\nmentieren\nh) erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur\nSicherheit von Personen im Allgemeinen sowie in\nNotfällen planen und gewährleisten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022                283\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                         1. bis 24. 25. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\ni) Anweisungen erteilen, damit Personen mit einge-\nschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderun-\ngen, sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem\nSchiff reisen können, sowie die Ausführung erteilter\nAnweisungen überwachen\nj) regelmäßige Sicherheitsübungen mit Sicherheits-                        5\npersonal organisieren, durchführen und überwachen\nsowie dokumentieren\nk) Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personen\nauf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten\nund Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnah-\nmen steuern und überwachen\nl) mit Personen, insbesondere in Notfällen, situations-\nund adressatengerecht kommunizieren\nm) Auswirkungen der Verteilung von Personen auf die\nStabilität von Fahrgastschiffen beachten\nn) Meldungen für die Beförderung von Personen ge-\nmäß Vorgaben vornehmen\no) Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur\nBehebung einleiten\n9   Transportieren von Gütern     a) betriebliche Regelungen, nationale und internationale\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)          Vorschriften sowie Standards und Codes für den\nTransport von nicht gefährlichen Gütern einhalten\nb) betriebliche Regelungen, nationale und internatio-\nnale Vorschriften sowie Standards und Codes für\nden Transport von gefährlichen Gütern einhalten\nc) Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß rechtlicher\nRegelungen zur nationalen und internationalen Be-\nförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasser-\nstraßen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen                           14\nd) Frachtvertragsrecht für den Transport von Gütern\nberücksichtigen\ne) Stabilitätspläne sowie Staupläne erstellen und Um-\nsetzung während Ladevorgängen überprüfen\nf) Meldungen gemäß Vorgaben beim Transport von\nGütern vornehmen\ng) Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur\nBehebung einleiten\n10 Fördern der Sozialgemein-       a) im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Be-\nschaft an Bord                   rücksichtigung kultureller Identitäten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nb) Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Ge-\nspräche situationsgerecht führen\nc) Anweisungen erfassen und umsetzen\nd) Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im\nZusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen, an-\nsprechen und Maßnahmen ergreifen                           6\ne) Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspek-\nten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und\nzubereiten\nf) Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-,\nWohn- und Sozialräumen durchführen\ng) Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen","284              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                          1. bis 24. 25. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                    4\nh) gruppendynamische Prozesse unter Berücksich-\ntigung individueller Besonderheiten und kultureller\nIdentitäten beobachten und analysieren\ni) teamorientiertes Betriebsklima, auch außerhalb von\nArbeitszeiten, an Bord fördern und gestalten\nj) Maßnahmen zur Suchtprävention ergreifen                               5\nk) betriebliche Vorgaben zur Vermeidung des Konsums\nvon Suchtmitteln sowie bei Missbrauch von Sucht-\nmitteln durchsetzen\nl) Maßnahmen zur Verpflegung sowie zur Reinigung\nund Hygiene organisieren\n11 Durchführen qualitäts-           a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie\nsichernder Maßnahmen              Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)          planen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\nc) Arbeitsergebnisse dokumentieren\nd) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung,\nDurchführung und Verbesserung von Arbeitsprozes-\nsen erläutern\n9\ne) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,\ninsbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und\nKorrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\nf) Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen\nund dokumentieren\ng) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsab-\nläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeits-\nabläufe optimieren\n12 Vorbereiten auf Notfall-         a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen\nsituationen sowie Handeln         einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen\nund Führen in Notfall-\nb) Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen\nsituationen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)       c) Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufs-\nspezifische Standardredewendungen einsetzen und\nin Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Ver-\nfahren einhalten\nd) Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen,\nbewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren\nBeseitigung ergreifen                                      9\ne) sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen\nsituationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofort-\nmaßnahmen ergreifen\nf) in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Ret-\ntung verunglückter Personen, auch im Wasser,\nergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durch-\nführen\ng) in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an\nBord befindlichen Personen Anweisungen erteilen\nh) Sicherheits- und Notfallpläne erstellen und prüfen\ni) Unterweisungen durchführen\nj) Krisenbewältigungsübungen organisieren\nk) Kontrolle von Rettungsmitteln und persönlicher\nSchutzausrüstung organisieren, durchführen, über-\nwachen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022               285\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen im\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                         1. bis 24. 25. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\nl)  Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personal                        8\nauf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten\nund Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnah-\nmen steuern und überwachen\nm) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten\nund Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen\nn) auf navigatorische Notfälle auf Binnen- und See-\nwasserstraßen reagieren\no) Beiboote handhaben und Einsatz von Beibooten\nüberwachen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                             3                                   4\n1   Organisation des              a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\nAusbildungsbetriebes,             schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nBerufsbildung sowie Arbeits-\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nund Tarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-\nben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der\nAusbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-\ndungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung\nbeitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni)  Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit     a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-\nbei der Arbeit                   beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          nen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und\nbeurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern","286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nLfd.\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                             3                                      4\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur\nVermeidung von Gefährdungen sowie von psy-\nchischen und physischen Belastungen für sich und\nandere, auch präventiv, ergreifen\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nerste Maßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden während\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei der gesamten\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Ausbildung\nBrandbekämpfung ergreifen\n3   Umweltschutz und Nach-         a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter\nhaltigkeit                         Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)            eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren\nWeiterentwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen Materialien und Ener-\ngie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und\nsozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes einhalten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln              für den\neigenen Arbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt     a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)           Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient\nkommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse\ndokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebens-\nbegleitenden Lernens erkennen und ableiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022               287\nLfd.\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                           3                                     4\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-\nbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,\nplanen, bearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\n1. bis 24. 25. bis 42.\nMonat       Monat\n5   Informieren und               a) Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten\nKommunizieren                    aufgabenbezogen auswählen und nutzen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) nautische und technische Informationen zur Wah-\nrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen,\ninsbesondere über den Binnenschifffahrtsinforma-           6\ntionsdienst\nc) Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert ein-\nsetzen\nd) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden","288              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nAnlage 2\n(zu § 11 Absatz 1)\nInhalte des Prüfungsbereichs „Planen von Reisen“\nDie folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 1 der Delegier-\nten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kennt-\nnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische\nTauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).\nLfd.                                                                                               Kategorie\nNr.                                           Prüfungselemente                                        I-II\n1                                                   2                                                3\n1   auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den                I\nFrachtverträgen mit dem Spediteur navigieren\n2   die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und           II\numweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigen\n3   den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung tragen und Vorsichts-           I\nmaßnahmen ergreifen\n4   eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherstellen             I\n5   für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug sorgen                                                    II\n6   die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt beachten                                 II\n7   die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf        II\nStabilität und Festigkeit, unterscheiden\n8   die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse verstehen                      II\n9   Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs ergreifen                                I\n10   die Funktionen der Fahrzeugausrüstung verstehen                                                  II\n11   die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen beachten               I\n12   die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und           II\nStandards für die Beförderung von Ladung verstehen\n13   Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und                  I\nBallastsysteme erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu\nhalten\n14   die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung kontrollieren                I\n15   verschiedene Güter und deren Eigenschaften unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter        II\nnach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten\n16   die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität beachten               I\n17   die effektive Tonnage des Fahrzeugs überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie             I\nGeräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung\n(ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen verwenden\n18   die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und           II\nStandards für die Beförderung von Fahrgästen verstehen\n19   Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle organisieren und überwachen, um ein siche-         II\nres Verhalten in möglichen Gefahrensituationen zu gewährleisten\n20   mit Fahrgästen in Notsituationen kommunizieren                                                    I\n21   eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste           II\nfestlegen und überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem erstellen, um unbefugten\nZutritt zu verhindern\n22   Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus)     II\nanalysieren, um angemessen zu reagieren\n23   mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord verhüten                     II\n24   technische und interne Dokumentation auswerten                                                   II","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022            289\nLfd.                                                                                              Kategorie\nNr.                                         Prüfungselemente                                         I-II\n1                                                  2                                                 3\n25   ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und        II\nZusatzstoffen gewährleisten\n26   Arbeitsaufträge so festlegen, überwachen und kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in     II\nder Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen\n27   Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes              II\nkaufen und prüfen\n28   sicherstellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungs-          II\nzweck entsprechend eingesetzt werden\n29   die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anwenden                        II\n30   ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchsetzen und bei Verstößen angemessen reagieren,       II\nVerantwortung übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzeigen\n31   die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord organisieren                              II\n32   nationale und internationale Rechtsvorschriften anwenden und geeignete Maßnahmen für             II\nGesundheitsschutz und Unfallverhütung ergreifen\n33   die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen               I\nBetrieb relevanter Dokumente kontrollieren und überwachen\n34   die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaß-         I\nnahmen einhalten, um Unfälle zu vermeiden\n35   alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem           II\nÖffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen kontrollieren und über-\nwachen\n36   Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung kontrollieren            II\n37   Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einleiten                  II\n38   Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung ergreifen und entsprechende Ausrüstung              II\nverwenden\n39   die Umweltschutzgesetze anwenden                                                                 II\n40   Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einsetzen                             II","290              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nAnlage 3\n(zu § 12 Absatz 1)\nInhalte des Prüfungsbereichs „Durchführen von Reisen“\nDie folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 2 der Delegier-\nten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kennt-\nnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische\nTauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).\nLfd.\nNr.                                                Prüfungselemente\n1                                                         2\n1   das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts führen\nund manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasser-\nund Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.)\n2   das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den\ngesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchführen\n3   bei Bedarf Navigationssysteme nachjustieren oder neu einstellen\n4   den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen entnehmen und diese für eine an-\ngepasste Fahrweise nutzen\n5   die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb neh-\nmen und einstellen\n6   prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere\nGegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind\n7   sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z. B. Anstieg der Kühlwassertempe-\nratur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörun-\ngen/Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) reagieren, über das weitere\nVorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um\neinen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten\n8   eine Fahrweise wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist;\ndie zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig kontrollieren\n9   zielgerichtet kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board-Kommunikation) in Bezug\nauf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z. B. Unterweisungen) als auch mit\nPersonen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze)\n10   während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren\n(Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang\nder Reiseroute) kommunizieren; Funk/Telefon nutzen\n11   eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z. B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an\nBord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern\noder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung bewältigen; die in Notfällen relevanten Perso-\nnen und zuständigen Behörden benachrichtigen bzw. informieren\n12   bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk,\nTelefon) kommunizieren, um Probleme zu lösen"]}