{"id":"bgbl1-2022-7-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":7,"date":"2022-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/7#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_7.pdf#page=41","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin (Binnenschifferausbildungsverordnung – BinSchAusbV)","law_date":"2022-03-02T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":41,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022                      257\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin\n(Binnenschifferausbildungsverordnung – BinSchAusbV)*\nVom 2. März 2022\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                             Abschnitt 3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                            Schlussvorschriften\n4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab-              § 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                     § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-\ntionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)                  Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nBinnenschiffer und zur Binnenschifferin\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und\nKlimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nAbschnitt 1\nterium für Bildung und Forschung:\nGegenstand, Dauer und\nInhaltsübersicht                                   Gliederung der Berufsausbildung\nAbschnitt 1                                                           §1\nGegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung                                      Staatliche\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                         Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-             des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach\nmenplan                                                     § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an-\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild         erkannt.\n§ 5 Ausbildungsplan\n§2\nAbschnitt 2                                           Dauer der Berufsausbildung\nAbschlussprüfung                              Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§  6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n§  7    Inhalt des Teiles 1                                                                       §3\n§  8    Prüfungsbereich des Teiles 1                                                      Gegenstand der\n§  9    Inhalt des Teiles 2                                            Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§ 10    Prüfungsbereiche des Teiles 2                                  (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 11    Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“        tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§ 12    Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“             ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§ 13    Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“\n(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie\n§ 14    Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“\nsie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf\n§ 15    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                           von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und\n§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün-\nde, die in der Person des oder der Auszubildenden lie-\ngen, die Abweichung erfordern.\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der       (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-","258               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\ngesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit         2. im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufs-\nschließt insbesondere selbständiges Planen, Durch-               bildposition nach Absatz 2 Nummer 8.\nführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruf-\nlichen Aufgaben ein.                                                                     §5\nAusbildungsplan\n§4\nStruktur der                             Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nBerufsausbildung und Ausbildungsberufsbild              Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-\nmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n1. schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                                         Abschnitt 2\n2. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde                       Abschlussprüfung\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und\n3. weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im                                   §6\nSchwerpunkt                                                       Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\na) Frachtschifffahrt oder                                   (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\nb) Personenschifffahrt.                                  und 2.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in            (2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalb-\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-      jahres stattfinden.\ndes gebündelt.                                                  (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.\n(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-            (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1\ngreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-        der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem\nnisse und Fähigkeiten sind:                                  Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.\n1. Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der               (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige\nSchiffsführung,                                        Stelle fest.\n2. Anwenden der Fahrzeugausrüstung,\n3. Be- und Entladen von Fahrzeugen,                                                    §7\n4. Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anla-                            Inhalt des Teiles 1\ngen,                                                      Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n5. Instandhalten von mechanischen und technischen          1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier\nAnlagen sowie von Schiffsmotoren,                          Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-\n6. Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen              nisse und Fähigkeiten sowie\nund Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,         2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n7. Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und               stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\ntechnischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,              nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n8. Befördern von Personen,\n9. Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,                                        §8\n10. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und                          Prüfungsbereich des Teiles 1\n11. Handeln in Notfallsituationen.                              (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\n(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-         bereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,        Binnenschiffen“ statt.\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:                                (2) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-         und Sicherheit auf Binnenschiffen“ hat der Prüfling\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                      nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,                   1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren,\nArbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren so-\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,                               wie Arbeitsmittel auszuwählen,\n4. digitalisierte Arbeitswelt und                              2. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\n5. Informieren und Kommunizieren.                                 Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern\neines Fahrzeuges umzusetzen,\n(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Be-\nrufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und        3. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nFähigkeiten vermittelt:                                           Zusammenhang mit der Überwachung des Fahr-\nzeugbetriebs umzusetzen,\n1. im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbild-\nposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder                       4. die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022               259\n5. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im             a) „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“ oder\nZusammenhang mit dem Be- und Entladen eines\nFahrzeuges umzusetzen,                                     b) „Schwerpunkt Personenschifffahrt“ sowie\n6. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in         3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.\nBezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,\n7. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im                                   § 11\nZusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeu-\nPrüfungsbereich\nges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzu-\n„Störungsanalyse und Instandsetzung“\nsetzen,\n8. Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahr-            (1) Im Prüfungsbereich „Störungsanalyse und In-\nzeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik           standsetzung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er\ndurchzuführen,                                         in der Lage ist,\n9. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im         1. auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren,\nZusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord\nbefindlichen Personen umzusetzen,                      2. Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren,\n10. adressatengerecht zu kommunizieren,                     3. Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen,\n11. in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum             4. Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen\nBrandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergrei-             unter Berücksichtigung technischer Unterlagen ein-\nfen,                                                       zugrenzen und ihre Ursachen zu identifizieren,\n12. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlich-\n5. Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen\nkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und\nunter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funk-\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen\ntion von Bauteilen und Baugruppen zu beheben,\nund\n13. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen         6. Maßnahmen zur Behebung von Störungen und\nund seine Vorgehensweise zu begründen.                     Schäden an Maschinen und Anlagen einzuleiten,\n(3) Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzu-       7. durchgeführte Maßnahmen zur Behebung von Stö-\nführen. Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe              rungen und Schäden zu bewerten und zu dokumen-\nwird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch                 tieren,\nüber die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.\n8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlich-\n(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei-        keit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und\nten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.                    zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen\n(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten.          sowie\nDie Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeits-\naufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten. Für die              9. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen\nDurchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche                und seine Vorgehensweise zu begründen.\nbeträgt sie für jedes auftragsbezogene Fachgespräch            (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\nhöchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung      Gebiete zugrunde zu legen:\nder Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.\n1. Schiffsmotoren,\n§9                             2. Hydrauliksysteme und\nInhalt des Teiles 2\n3. mechanische und technische Anlagen.\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-           (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe auf dem\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                   Gebiet Schiffsmotoren durchzuführen und eine Ar-\nbeitsaufgabe, der nach Wahl des Prüfungsausschus-\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-      ses das Gebiet Hydrauliksysteme oder das Gebiet\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-       mechanische und technische Anlagen zugrunde liegt.\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten       Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling jeweils\nentspricht.                                             ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeits-\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-        aufgabe geführt.\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur               (4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei-\ninsoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung     ten, die sich in ihrer Gesamtheit auf sämtliche in\nder beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.        Absatz 2 genannten Gebiete beziehen. Die Aufgaben\nmüssen praxisbezogen sein.\n§ 10                               (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.\nPrüfungsbereiche des Teiles 2                  Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsauf-\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden      gaben beträgt insgesamt 120 Minuten. Für die Durch-\nPrüfungsbereichen statt:                                    führung der auftragsbezogenen Fachgespräche be-\nträgt sie insgesamt höchstens 30 Minuten. Für die\n1. „Störungsanalyse und Instandsetzung“,                    schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie\n2. in einem der Prüfungsbereiche                            90 Minuten.","260              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\n§ 12                             höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung\nPrüfungsbereich                         der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.\n„Schwerpunkt Frachtschifffahrt“\n§ 14\n(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschiff-\nfahrt“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der                             Prüfungsbereich\nLage ist,                                                                „Wirtschafts- und Sozialkunde“\n(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-\n1. die Eignung vorhandener technischer Systeme auf\nkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nFahrzeugen zu beurteilen,\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-\n2. Verbesserungen von technischen Systemen auf              che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-\nFahrzeugen vorzuschlagen,                               zustellen und zu beurteilen.\n3. das Be- und Entladen von Fahrzeugen zu überwa-              (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der\nchen,                                                   Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n4. Ladung während eines Transportes zu überwachen,             (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlich-\nkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und                                   § 15\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen                              Gewichtung der\nsowie                                                            Prüfungsbereiche und Anforderungen\n6. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen                  für das Bestehen der Abschlussprüfung\nund seine Vorgehensweise zu begründen.                     (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-\nche sind wie folgt zu gewichten:\n(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-\nren. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird          1. „Betrieb von Binnenschiffen und\nmit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über                  Sicherheit auf Binnenschiffen“      mit 40 Prozent,\ndie Arbeitsaufgabe geführt.                                 2. „Störungsanalyse und Instandset-\n(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei-         zung“                               mit 30 Prozent,\nten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.                3. „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten.           oder „Schwerpunkt Personenschiff-\nDie Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsauf-            fahrt“                              mit 20 Prozent\ngabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des                                                    sowie\nauftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie                4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“        mit 10 Prozent.\nhöchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung\nder Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.                           (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung\n§ 13                             einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie\nfolgt bewertet worden sind:\nPrüfungsbereich\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min-\n„Schwerpunkt Personenschifffahrt“\ndestens „ausreichend“,\n(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personen-\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nschifffahrt“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in\nchend“,\nder Lage ist,\n3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\n1. allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nzu ergreifen,\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n2. Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbeson-            gend“.\ndere Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen,\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42\n3. bei Notfällen Rettungsmittel für Personen auszu-         Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu\nwählen und die Verwendung der Rettungsmittel zu         fassen.\nkoordinieren,\n4. in Notfällen Sicherheitsbestimmungen zu beachten,                                   § 16\n5. mit Fahrgästen zu kommunizieren sowie                                 Mündliche Ergänzungsprüfung\n6. Fahrgäste über Fahrgastrechte zu informieren.               (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-\nren. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird             (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\nmit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über             1. wenn er für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und\ndie Arbeitsaufgabe geführt.                                     Sozialkunde“ gestellt worden ist,\n(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei-    2. wenn der Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-\nten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.                    kunde“ schlechter als mit „ausreichend“ bewertet\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten.          worden ist und\nDie Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsauf-       3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\ngabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des               stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\nauftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie                    kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022               261\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-       Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten\nten dauern.                                                Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-     1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und\nfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ sind das       2. der oder die Auszubildende noch nicht die Zwi-\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen             schenprüfung nach § 8 der Verordnung über die\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.            Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnen-\nschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925)\nAbschnitt 3                                absolviert hat.\nSchlussvorschriften\n§ 18\n§ 17                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nBerufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August         dung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom\n2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser         20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) außer Kraft.\nBerlin, den 2. März 2022\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nIn Vertretung\nSven Giegold","262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin\nAbschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                       1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                   4\n1   Steuern von Fahrzeugen        a) zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen\nzur Unterstützung der            und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbeson-\nSchiffsführung                   dere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Über-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)          prüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten\nb) rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung\nund zur Navigation von Fahrzeugen beachten, ins-\nbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt\nim jeweiligen nationalen und europäischen Gel-\ntungsbereich\nc) Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere\nauf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie\noptische und akustische Signale einsetzen\nd) Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahr-\nzeuge kennzeichnen\ne) Anweisungen erfassen und umsetzen\nf) im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und\nÜberholen die Navigation unter Berücksichtigung\nder Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigen-\nschaften von Binnen- und Seewasserstraßen nach\nEin- und Anweisung, insbesondere an Strömung,\nWellengang, Wind und Wasserstände, anpassen\ng) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nZusammenhang mit der Durchführung von Anker-\nmanövern an Deck, insbesondere im Zusammen-\nhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen,\nerfassen und umsetzen\nh) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nZusammenhang mit der Gewährleistung eines\nsicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und um-\nsetzen\ni) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nZusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebneh-          20\nmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von\nFahrzeugen erfassen und umsetzen\nj) Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder-\nanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in\nHäfen und technischen Bauwerken steuern unter\nBerücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im\nWasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit\nk) Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwin-\ndigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung\ndes Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen\nals Ökosystemen steuern\nl) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nZusammenhang mit der Nutzung von Navigations-\nmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und um-\nsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022              263\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                   4\nm) Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleis-\ntung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie\nbei Auffälligkeiten Meldung machen\nn) im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezi-\nfische Standardredewendungen der Binnenschiff-\nfahrt verwenden\no) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nZusammenhang mit dem Zusammenstellen von Ver-\nbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem\nWahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen,\nerfassen und umsetzen\np) Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im\nkombinierten Verkehr unterscheiden\nq) europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nut-\nzungsmöglichkeiten erfassen\n2   Anwenden der Fahrzeug-        a) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmög-\nausrüstung                       lichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)          beim Transport von Gütern und Befördern von Per-\nsonen unterscheiden und auswählen\nb) Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, ins-\nbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte,\nfür den Betrieb vorbereiten, bedienen und während\ndes Betriebes überwachen\nc) elektrische und elektronische Anlagen sowie elektro-\nnische, pneumatische und hydraulische Mess-,\nSteuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb\nvorbereiten, bedienen und während des Betriebes\nüberwachen\nd) Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie\nKnoten unter Berücksichtigung des Verwendungs-\nzweckes fertigen und einsetzen\ne) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und          12\nBallastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen\nund überwachen\nf) Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den\nSchiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den\nSchiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwa-\nchen\ng) Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Be-\ntrieb nehmen und überwachen\nh) Verbindungen mit landseitigen technischen Einrich-\ntungen aufbauen und trennen sowie überprüfen\ni) Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüs-\ntung zur frühzeitigen Fehlererkennung durchführen\nj) Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen\nerkennen und bei Störungen Maßnahmen zu deren\nBeseitigung ergreifen\n3   Be- und Entladen von Fahr-    a) Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nzeugen                           schaften und ihres Verhaltens während des Be- und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)          Entladens sowie während des Transports unter-\nscheiden\nb) Staupläne umsetzen","264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                   4\nc) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zu-\nsammenhang mit dem Einsatz von Ballastsystemen\nerfassen und umsetzen\nd) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\n12\nZusammenhang mit der Planung, Vor- und Nach-\nbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusam-\nmenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung\nerfassen und umsetzen\ne) Eichaufnahmen durchführen sowie Ladungsgewichte\nanhand von Schiffseichscheinen berechnen und der\nSchiffsführung melden\nf) Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und\nbetrieblichen Vorgaben entsorgen\n4   Instandhalten von Schiffs-    a) Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Un-\nkörpern und deren Anlagen        dichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)          Beseitigung ergreifen\nb) Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern,\nAufbauten und Ausrüstung durchführen\nc) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung\nder allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen,\nStörungen und deren Ursachen erkennen und bei\nStörungen Maßnahmen ergreifen\nd) Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektroni-\nschen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maß-\nnahmen zu deren Behebung ergreifen\ne) Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffs-\nkörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswäh-\nlen\nf) Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen\ng) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an\nMess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß\ntechnischen Plänen und betrieblichen Vorgaben\ndurchführen\nh) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an\nPumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen\ngemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen\nund betrieblichen Vorgaben durchführen\ni) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an\nSchiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und\nWerkzeugen gemäß technischen Plänen und be-\ntrieblichen Vorgaben durchführen\nj) technische Pläne und Anleitungen unter Berücksich-       15\ntigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen\nnutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben\nberücksichtigen\nk) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von\nEigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen,\nbearbeiten und einsetzen\nl) Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen\nm) durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und\nWartungsarbeiten dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022               265\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                   4\nn) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig-\nkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und\nWartungsarbeiten sicherstellen\no) Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und\nHilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln\nund Bestellungen vorbereiten\np) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter an-\nnehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und\nAnnahme dokumentieren\nq) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter\nunter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und\nbetrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingun-\ngen kontrollieren und dokumentieren\nr) Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und\ndurchführen\ns) Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Rege-\nlungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen\n5   Instandhalten von mecha-      a) Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von\nnischen und technischen          Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaß-\nAnlagen sowie von Schiffs-       nahmen auswählen sowie Verfahren unter Berück-\nmotoren                          sichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)          und Werkzeuge handhaben\nb) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung\nvon Bezeichnung und Funktion nach technischen\nund betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen\nund Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere\nauf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterver-\nwendbarkeit, inspizieren und beurteilen                  10\nc) Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß techni-\nschen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchfüh-\nren\nd) Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß\ntechnischen Unterlagen vorbereiten und durchführen\ne) Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden\nInstandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vor-\ngaben dokumentieren\n6   Feststellen von Störungen     a) konfektionierte Hydraulikleitungen unter Einhaltung\nan Hydrauliksystemen und         von Ablegeintervallen wechseln und Hydrauliksys-\nErgreifen von Maßnahmen          teme nach Herstellerangaben entlüften\nzu deren Behebung\nb) Funktionalität von Hydrauliksystemen nach durch-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\ngeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen\nüberprüfen\nc) durchgeführte Sichtprüfungen und Kontrollen sowie\nMaßnahmen zur Behebung von Störungen dokumen-                        11\ntieren\nd) Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren,\ninsbesondere durch Funktionskontrollen und unter\nBerücksichtigung von Hydraulikplänen\ne) Schäden an Hydrauliksystemen erkennen und deren\nBehebung unter Beachtung von Umweltschutz und\nNachhaltigkeit veranlassen","266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                   4\n7   Prüfen und Instandsetzen      a) Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren,\nvon mechanischen und             insbesondere durch Funktionskontrollen und unter\ntechnischen Anlagen sowie        Berücksichtigung des Aufbaus von Anlagen und\nvon Schiffsmotoren               Motoren sowie unter Berücksichtigung von Herstel-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)          lerunterlagen\nb) Leckagen an Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitun-\ngen sowie an Druckluftleitungen beheben\nc) konfektionierte Kühlwasser-, Treibstoff- und Öl-\nleitungen wechseln und nach Herstellerangaben ent-\nlüften\nd) Leitungen, Relais und Ventile von Druckluftsystemen\nwechseln\ne) Räder und Kugellager von Rolllukendächern wech-\nseln\nf) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung\nihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise demontieren,\nzum Transport sichern und transportieren\ng) Bauteile und Baugruppen durch manuelles Spanen                       15\nund Trennen bearbeiten\nh) Montage vorbereiten und Ausrüstungsteile unter Be-\nrücksichtigung der Schiffskonstruktion und sicher-\nheitsrelevanter Vorgaben montieren, insbesondere\ndurch Bohren, Gewindeschneiden, Schleifen, Tren-\nnen und Verbinden\ni) Funktionalität nach durchgeführten Maßnahmen zur\nBehebung von Störungen überprüfen\nj) durchgeführte Sichtprüfungen, Kontrollen und Maß-\nnahmen dokumentieren\nk) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig-\nkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbei-\nten sicherstellen\nl) Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen,\nderen Beschaffung organisieren sowie Lieferungen\nannehmen und zur Rechnungsstellung prüfen\n8   Befördern von Personen        a) betriebliche und rechtliche Regelungen zur Perso-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)          nenbeförderung einhalten\nb) Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und\ninsbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein-\nund Ausstieg unterstützen\nc) mit Personen, auch unter Verwendung von berufs-\nspezifischen Standardredewendungen, situations-          5\nund adressatengerecht kommunizieren\nd) bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Un-\nterstützung leisten\ne) in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbeson-\ndere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Si-\ncherheitsrolle durchführen\n9   Mitwirken in der Sozial-      a) im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berück-\ngemeinschaft an Bord             sichtigung kultureller Identitäten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Ge-\nspräche situationsgerecht führen\nc) Anweisungen erfassen und umsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022              267\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                   4\nd) Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im\nZusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen und\nansprechen sowie Maßnahmen ergreifen                     6\ne) Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen\nf) Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspek-\nten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und\nzubereiten\ng) Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-,\nWohn- und Sozialräumen durchführen\n10 Durchführen qualitäts-          a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie\nsichernder Maßnahmen             Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)         planen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\nc) Arbeitsergebnisse dokumentieren\nd) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung,\nDurchführung und Verbesserung von Arbeitsprozes-\nsen erläutern\n9\ne) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,\ninsbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\nf) Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen\nund dokumentieren\ng) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen\nund -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe\noptimieren\n11 Handeln in Notfallsituationen a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)         einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen\nb) Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen\nc) Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufs-\nspezifische Standardredewendungen einsetzen und\nin Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfah-\nren einhalten\nd) Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen,\nbewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren\nBeseitigung ergreifen                                    9\ne) sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen\nsituationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofort-\nmaßnahmen ergreifen\nf) in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung\nverunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen\nund Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen\ng) in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an\nBord befindlichen Personen Anweisungen erteilen\nh) Beiboote handhaben","268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nAbschnitt B: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                             3                                   4\n1   Organisation des Ausbil-       a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\ndungsbetriebes, Berufs-           schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nbildung sowie Arbeits- und\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nTarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-\nplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der\nberuflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit      a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-\nbei der Arbeit                    beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)           nen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-\nurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur\nVermeidung von Gefährdungen sowie von psy-\nchischen und physischen Belastungen für sich und\nandere, auch präventiv, ergreifen\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur während\nBrandbekämpfung ergreifen                            der gesamten\nAusbildung\n3   Umweltschutz und Nachhal-      a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-\ntigkeit                           lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-\nwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen Materialien und Energie\nunter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und\nsozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022               269\nLfd.\nBerufsbildpositionen                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                              3                                   4\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes einhalten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen\nArbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt     a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)            Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient\nkommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse\ndokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\n1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat       Monat\n5   Informieren und Kommuni-        a) Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten\nzieren                              aufgabenbezogen auswählen und nutzen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) nautische und technische Informationen zur Wah-\nrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen,\ninsbesondere über den Binnenschifffahrtsinformati-      6\nonsdienst\nc) Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert ein-\nsetzen\nd) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden","270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im\nSchwerpunkt\n1. Frachtschifffahrt\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                  4\n1   Be- und Entladen von Fahr-    a) technische Entwicklungen, insbesondere im Zusam-\nzeugen                           menhang mit Digitalisierung und Nachhaltigkeit, ver-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)          folgen und Auswirkungen auf Arbeitsabläufe auf\nFahrzeugen ableiten sowie dabei Vor- und Nachteile\nfeststellen\nb) bei der Einführung technischer Systeme und Funk-\ntionen auf Fahrzeugen mitwirken\nc) im nationalen und grenzüberschreitenden Güterver-\nkehr in einer Fremdsprache kommunizieren\nd) Abladetiefe zum sicheren Befahren einer Wasser-\nstraße berechnen, dabei Informationen über aktuelle                  26\nWasserstraßenpegel und von Wasserstraßeninfor-\nmationssystemen berücksichtigen, mit der Schiffs-\nführung abstimmen und Abladetiefe beim Beladen\nüberwachen und kontrollieren\ne) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im\nZusammenhang mit dem Erstellen von Stauplänen\nerfassen und umsetzen\nf) Ladung während des Transports unter Berücksich-\ntigung des Ladungsverhaltens von Anlagegütern,\nFlüssigkeiten oder Gasen überwachen\n2. Personenschifffahrt\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                  4\n1   Befördern von Personen        a) Sicherheitsanweisungen umsetzen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)       b) zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen erfor-\nderliche Maßnahmen im Allgemeinen sowie in Not-\nfällen ergreifen\nc) Hilfe leisten und Anweisungen erteilen, damit Perso-\nnen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit\nBehinderungen, sicher einschiffen und ausschiffen                    26\nsowie mit dem Schiff reisen können\nd) mit Fahrgästen auch in einer Fremdsprache kom-\nmunizieren, insbesondere über sicherheitsrelevante\nThemen\ne) Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten\nf) Einsatz von Rettungsmitteln organisieren"]}