{"id":"bgbl1-2022-57-7","kind":"bgbl1","year":2022,"number":57,"date":"2022-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/57#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_57.pdf#page=24","order":7,"title":"Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030)","law_date":"2022-12-21T00:00:00Z","page":2868,"pdf_page":24,"num_pages":24,"content":["2868        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nVerordnung\nüber die Emissionsberichterstattung\nnach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030\n(Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030)\nVom 21. Dezember 2022\nAuf Grund des § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4            § 15 Verifizierung\nund Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandels-           § 16 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4\ngesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728),                   Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\nvon denen § 7 Absatz 4 und 5 zuletzt durch Artikel 1          § 17 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5\ndes Brennstoffemissionshandelsgesetzes\nNummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2022\n(BGBl. I S. 2006) geändert worden sind, verordnet die\nBundesregierung:                                                                        Abschnitt 4\nDatenverwaltung und Datenkontrolle\nInhaltsübersicht\n§ 18 Datenverwaltung und Kontrollsystem\nAbschnitt 1\n§ 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Anwendungsbereich und Zweck\nAbschnitt 5\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nSchlussbestimmungen\nAbschnitt 2                          § 20 Inkrafttreten\nÜberwachungsplan\n(zu § 6 des Gesetzes)                     Anlage 1   Mindestinhalt des Überwachungsplans und des ver-\neinfachten Überwachungsplans\n§ 3 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten\nÜberwachungsplans; Frist zur Einreichung                 Anlage  2  Ermittlung der Brennstoffemissionen\nAnlage  3  Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts\nAbschnitt 3                          Anlage  4  Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren\nAnlage  5  Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise\nÜberwachung und Ermittlung                               des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit\nder Brennstoffemissionen; Emissionsbericht                       dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der\n(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)                            Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem\nEU-Emissionshandel unterliegenden Anlage\n§  4 Allgemeine Grundsätze\nAnlage 6   Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Daten-\n§  5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen\nverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten\n§  6 Brennstoffmengen\n§  7 Berechnungsfaktoren\n§  8 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung                         Abschnitt 1\nder Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2\ndes Brennstoffemissionshandelsgesetzes\nAllgemeine Vorschriften\n§ 9  Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung\nder Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a                               §1\ndes Brennstoffemissionshandelsgesetzes                               Anwendungsbereich und Zweck\n§ 10 Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger\nerneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei       Diese Verordnung ist innerhalb des Anwendungsbe-\nder Ermittlung der Brennstoffemissionen                  reichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom\n§ 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespei-    12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728, 2098), das zuletzt\ncherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der      durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022\nBrennstoffemissionen                                     (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, anzuwenden.\n§ 12 Kontinuierliche Emissionsmessung                         Sie ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforde-\n§ 13 Berichterstattung                                        rungen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissions-\n§ 14 Berichterstattungsgrenze                                 handelsgesetzes für die Periode von 2023 bis 2030.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022           2869\n§2                              10. Brennstoffe:\nBegriffsbestimmungen                            die in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandels-\ngesetzes genannten Brennstoffe;\nFür diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe-\nstimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes           11. Emissionsfaktor:\nund der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom                 Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je\n17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026) die folgenden                Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständi-\nBegriffsbestimmungen:                                            gen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden\n1. Abfallverbrennungsanlage:                                    kann;\n12. flüssige Biobrennstoffe:\nAnlage im Sinne von § 2 Absatz 2a des Brennstoff-\nemissionshandelsgesetzes;                                    Flüssige Biobrennstoffe im Sinne von Artikel 2\nNummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/2001;\n2. Berechnungsfaktoren:\n13. flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe\ndie Parameter Heizwert, Emissionsfaktor, Umrech-             nicht-biogenen Ursprungs:\nnungsfaktor und Biomasseanteil;\nflüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe\n3. Bioenergieanteil:                                            nicht-biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2\ndas Verhältnis der aus Biomasse stammenden                   Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001;\nEnergiemenge zur Gesamtenergiemenge eines               14. Heizwert:\nBrennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoff-           die bei vollständiger Verbrennung eines Brenn-\nemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr               stoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen\nin Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruch-            als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge\nteil;                                                        abzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas\n4. Biokraftstoffe:                                              enthaltenen Wasserdampfs;\nBiokraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 33         15. Kohle:\nder Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen               Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der\nParlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018               Kombinierten Nomenklatur;\nzur Förderung der Nutzung von Energie aus erneu-\n16. konventionelle Biokraftstoffe:\nerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom\n21.12.2018, S. 82);                                          Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflan-\nzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 40 der Richt-\n5. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:                     linie (EU) 2018/2001;\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. De-      17. Standardwerte:\nzember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils\ndie in Anlage 2 Teil 4 und 5 vorgegebenen Werte\ngeltenden Fassung;\nzur Emissionsermittlung;\n6. Biomasse:\n18. Umrechnungsfaktoren:\nBiomasse im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der                Parameter zur Umrechnung von physikalischen\nRichtlinie (EU) 2018/2001;                                   Einheiten wie unter anderem Dichte oder Energie;\n7. Biomasseanteil:                                         19. Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun-\ndas Verhältnis des aus Biomasse stammenden                   gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen:\nKohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines               Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun-\nBrennstoffs oder Materials, ausgedrückt als                  gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen\nBruchteil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel            vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch\nunterliegenden Anlage zu bestimmen ist nach den              Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021\nVorgaben der Durchführungsverordnung (EU)                    (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist;\n2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember\n20. Zertifizierungsstelle:\n2018 über die Überwachung von und die Bericht-\nerstattung über Treibhausgasemissionen gemäß                 Zertifizierungsstelle im Sinne der Biokraftstoff-\nder Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Par-              Nachhaltigkeitsverordnung und der Biomasse-\nlaments und des Rates und zur Änderung der                   strom-Nachhaltigkeitsverordnung.\nVerordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission\n(ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; L 118 vom                                   Abschnitt 2\n6.5.2019, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung;                      Überwachungsplan\n8. Biomasse-Brennstoffe:                                                   (zu § 6 des Gesetzes)\nBiomasse-Brennstoffe im Sinne von Artikel 2                                         §3\nNummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001;\nInhalt des\n9. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:                      Überwachungsplans und des vereinfachten\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung         vom            Überwachungsplans; Frist zur Einreichung\n2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch              (1) Der nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissions-\nArtikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I     handelsgesetzes von dem Verantwortlichen einzu-\nS. 927) geändert worden ist, in der jeweils gelten-     reichende Überwachungsplan für die Ermittlung von\nden Fassung;                                            Brennstoffemissionen und für den Emissionsbericht","2870         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nnach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandels-           meiden. Unvermeidbare Datenlücken sind durch kon-\ngesetzes hat Folgendes zu umfassen:                         servative Schätzungen zu schließen.\n1. eine vollständige und transparente Darstellung der          (3) Der Verantwortliche ist verpflichtet, eine konsis-\nÜberwachungsmethoden für die von dem Verant-            tente Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung\nwortlichen in einem Kalenderjahr in Verkehr ge-         der Brennstoffemissionen zu gewährleisten. Dafür hat\nbrachten Brennstoffe und                                er die erforderlichen Daten einschließlich der Bezugs-\nwerte und der Brennstoffmengen auf transparente\n2. mindestens die in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten An-\nWeise so zu erfassen, zusammenzustellen und zu\ngaben.\ndokumentieren, dass die Emissionsbestimmung von\n(2) Der Verantwortliche muss erstmals für das Ka-        einem Dritten innerhalb einer angemessenen Frist\nlenderjahr 2024 innerhalb einer von der zuständigen         nachvollzogen werden kann.\nBehörde festzusetzenden Frist einen Überwachungs-\n(4) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Integrität\nplan bei der zuständigen Behörde einreichen. Die zu-\nder zu berichtenden Emissionsdaten hinreichend zu\nständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätes-\ngewährleisten und dazu die Brennstoffemissionen\ntens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger\nanhand der in dieser Verordnung geregelten Über-\nbekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist\nwachungs- und Ermittlungsmethoden zu bestimmen.\nnach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 6 Ab-\nDer Emissionsbericht und die darin gemachten Aussa-\nsatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes unter-\ngen dürfen weder systematisch noch wissentlich fal-\nliegen, müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer ge-\nsche Angaben enthalten. Der Emissionsbericht muss\nwerblichen Tätigkeit einen Überwachungsplan bei der\neine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der\nzuständigen Behörde einreichen.\nEmissionsdaten des Verantwortlichen enthalten.\n(3) Der Verantwortliche muss seine Brennstoffemis-\nsionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan                                        §5\nüberwachen, ermitteln und berichten. Abweichend                                  Methoden zur\nvon Satz 1 muss der Verantwortliche seine Brennstoff-                Ermittlung von Brennstoffemissionen\nemissionen nach dieser Verordnung überwachen, er-\nmitteln und berichten, soweit                                  (1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissio-\nnen der in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten\n1. der Überwachungsplan keine Bestimmungen ent-             Brennstoffe nach den Vorschriften dieser Verordnung\nhält oder                                               zu ermitteln.\n2. es sich um Brennstoffe handelt, die von ihm im              (2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders be-\nKalenderjahr 2023 in Verkehr gebracht wurden.           stimmt, hat der Verantwortliche die Brennstoffemis-\n(4) Ermittelt der Verantwortliche die Brennstoffemis-    sionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr ge-\nsionen für die von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr     brachten Brennstoffe rechnerisch zu ermitteln, indem\ngebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von         die Brennstoffmenge nach § 6 mit den Berechnungs-\nBrennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 und auf Basis            faktoren nach § 7 multipliziert wird. Bei der Ermittlung\nvon Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach             der Brennstoffemissionen können berücksichtigt wer-\n§ 7 Absatz 1 und 2, so muss der Verantwortliche einen       den:\nvereinfachten Überwachungsplan bei der zuständigen          1. der Biomasseanteil nach Maßgabe der §§ 8 und 9,\nBehörde einreichen, der mindestens die Angaben nach\n2. der Anteil flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer\nAnlage 1 Teil 2 enthält. Die Absätze 2 und 3 sind für\nBrennstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Maß-\nden vereinfachten Überwachungsplan entsprechend\ngabe des § 10,\nanzuwenden.\n3. der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemis-\nAbschnitt 3                                sionen nach Maßgabe des § 11 sowie\nÜberwachung und                            4. abzugsfähige Mengen zur Vermeidung einer Dop-\nErmittlung der Brennstoff-                            pelerfassung nach Maßgabe des § 16 oder einer\nemissionen; Emissionsbericht                            Doppelbelastung nach Maßgabe des § 17.\n(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)                         (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Verantwort-\nliche die Brennstoffemissionen im Fall des § 2 Ab-\n§4                               satz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\ndurch direkte kontinuierliche Emissionsmessung der\nAllgemeine Grundsätze\nKohlendioxid-Konzentration und des Abgasvolumen-\n(1) Für die Überwachung, Ermittlung und Berichter-       stroms im Abgaskanal oder im Abgaskamin nach § 12\nstattung der Brennstoffemissionen gelten die in den         ermitteln. Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen\nAbsätzen 2 bis 4 näher bestimmten Grundsätze der            kann der Biomasseanteil nach Maßgabe des § 12 Ab-\nVollständigkeit, der Konsistenz und der Integrität der      satz 4 berücksichtigt werden. Die Brennstoffemis-\nzu berichtenden Daten.                                      sionen von bereits nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brenn-\n(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brenn-     stoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten\nstoffemissionen vollständig zu überwachen, zu ermit-        Brennstoffmengen sind bei der Ermittlung nach Satz 1\nteln und zu berichten. Dazu hat der Verantwortliche         herauszurechnen.\nsämtliche Mengen an Kohlendioxid zu überwachen,                (4) Ein Wechsel zwischen den Methoden innerhalb\nzu ermitteln und zu berichten, die bei einer Verbren-       eines Kalenderjahres ist nicht zulässig. Sofern die\nnung von durch ihn in Verkehr gebrachten Brenn-             zuständige Behörde eine Liste mit Festwerten nach\nstoffen freigesetzt werden. Datenlücken sind zu ver-        Anlage 4 Teil 1 Nummer 1 veröffentlicht, sind diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022            2871\nWerte erst ab dem Kalenderjahr, das auf den Zeitpunkt       jahr an die Anlage angelieferten Brennstoffmengen un-\nder Veröffentlichung der Liste durch die zuständige         ter Berücksichtigung der Lagerbestandsänderung der\nBehörde folgt, im Rahmen dieser Verordnung anzu-            Abfallverbrennungsanlage zu bestimmen. Die betref-\nwenden.                                                     fende Brennstoffmenge ist aufgeschlüsselt nach den\n(5) Ist der Verantwortliche Einlagerer im Sinne von      Sorten der Brennstoffe gemäß Anlage 2 Teil 5 Spalte 2\n§ 3 Nummer 3 Buchstabe d des Brennstoffemissions-           zu ermitteln und zu berichten. Diese Brennstoffmengen\nhandelsgesetzes, so hat der Verantwortliche bei der         sind mit der Maßgabe zu ermitteln, dass\nrechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen           1. sie erhoben werden mit geeichten oder konformi-\neines Jahres sowohl diejenigen Brennstoffmengen zu-             tätsbewerteten Messgeräten oder sonstigen Mess-\ngrunde zu legen, die er selbst in Verkehr gebracht hat,         geräten, die im Rahmen einer wiederkehrenden\nals auch diejenigen Brennstoffmengen, die der Steuer-           Qualitätskontrolle unter Verwendung eines rückführ-\nlagerinhaber für ihn in Verkehr gebracht hat. Der Steu-         baren Normals überprüft werden, oder\nerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Brennstoff-      2. bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1\nemissionen nach Absatz 2 diejenigen Brennstoffmen-              genannten Messgeräte und Messverfahren die Eig-\ngen abziehen, die er für den Einlagerer in Verkehr ge-          nung dieser Messgeräte und Messverfahren gegen-\nbracht hat. Voraussetzung für den Abzug nach Satz 2             über der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.\nist, dass der Steuerlagerinhaber der zuständigen Be-\nLagerbestandsänderungen können unter Anwendung\nhörde den Einlagerer sowie die für diesen in Verkehr\nvon Schätzmethoden ermittelt werden. Die Schätz-\ngebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger\nmethode ist zu beschreiben. Der Lagerendbestand\nMenge bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das In-\neines Kalenderjahres der Anlage muss dem Lageran-\nverkehrbringen des jeweiligen Brennstoffs folgenden\nfangsbestand des Folgejahres der Anlage entspre-\nJahres mitteilt.\nchen.\n§6                                                          §7\nBrennstoffmengen                                          Berechnungsfaktoren\n(1) Soweit in dieser Verordnung nicht anders be-            (1) Soweit in dieser Verordnung nicht anders be-\nstimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brenn-     stimmt, sind bei der rechnerischen Ermittlung der\nstoffemissionen eines Kalenderjahres nach § 5 Absatz 2      Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres für die in\ndiejenige Menge eines Brennstoffs zu Grunde zu legen,       Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsge-\ndie der Verantwortliche nach den für dieses Kalender-       setzes genannten Brennstoffe die in Anlage 2 Teil 4\njahr geltenden Vorgaben des Energiesteuerrechts in          festgelegten Standardwerte für Berechnungsfaktoren\nden Steueranmeldungen zur Berechnung der Energie-           zu Grunde zu legen. Für Brennstoffe können gewich-\nsteuer für den jeweiligen Brennstoff anzugeben hat. Ist     tete Berechnungsfaktoren auf Basis der in Anlage 2\nein Brennstoff in mehrere der in Anlage 2 Teil 4 Spalte 2   Teil 4 festgelegten Brennstoffe und auf Basis von\naufgeführten Sorten von Brennstoffen untergliedert,         deren Standardwerten ermittelt werden. Diese gewich-\nsind die Brennstoffmengen nach Satz 1 in die jeweili-       teten Berechnungsfaktoren gelten wiederum als Stan-\ngen Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 4 zu unterteilen. Für    dardwerte im Sinne dieser Verordnung.\ndie Aufteilung in die Biokomponenten nach Anlage 2\n(2) Sofern für Kohlen eine Probenahme und Analyse\nTeil 4 Nummer 10 ist die Menge an Brennstoffen zu\ndes unteren Heizwerts der gelieferten Mengen nach\nGrunde zu legen, für die der Verantwortliche Nach-\nden anerkannten Regeln der Technik durchgeführt\nweise nach § 8 vorlegt.\nwurde, ist abweichend von Absatz 1 der individuelle\n(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brenn-     Analysenwert des unteren Heizwerts für die jeweilige\nstoffemissionshandelsgesetzes sind die Brennstoff-          Liefercharge heranzuziehen.\nmengen eines Kalenderjahres, die im Rahmen eines               (3) Sind für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 1 des\nVerfahrens nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Num-            Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Standard-\nmer 4 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006           werte in Anlage 2 Teil 4 festgelegt, verwendet der\n(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt         Verantwortliche eine der in Anlage 4 Teil 1 genannten\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I      individuellen Methoden zur Ermittlung der Berech-\nS. 810) geändert worden ist, unmittelbar steuerfrei ver-    nungsfaktoren. Die gewählte Methode ist zu beschrei-\nwendet wurden, zu ermitteln anhand                          ben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu\n1. des Belegheftes nach § 75 Absatz 1 Satz 1 der            begründen.\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung und                  (4) Werden die Brennstoffemissionen im Fall des § 2\n2. der Aufzeichnungen nach § 75 Absatz 2 der Ener-          Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\ngiesteuer-Durchführungsverordnung.                      gemäß § 5 Absatz 2 rechnerisch ermittelt, so kann\nder Verantwortliche für die in Anlage 2 Teil 5 genannten\n(3) Ist ein Brennstoff, der zu den in Anlage 2 Teil 4\nBrennstoffe\nSpalte 2 aufgeführten Nummern zählt, dort nach Sor-\nten untergliedert, so sind die Brennstoffmengen nach        1. die in dieser Anlage festgelegten Standardwerte für\nAbsatz 2 in die zugehörigen Sorten des Brennstoffs              Berechnungsfaktoren zu Grunde legen oder\nnach Anlage 2 Teil 4 zu unterteilen.                        2. eine in Teil 2 der Anlage 4 genannte Methode zur\n(4) In den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoff-          Ermittlung der Berechnungsfaktoren verwenden.\nemissionshandelsgesetzes sind die in einer Abfall-          Der Verantwortliche hat die gewählte Methode im\nverbrennungsanlage eingesetzten Brennstoffmengen            Überwachungsplan zu beschreiben und ihre Eignung\neines Kalenderjahres anhand der in diesem Kalender-         für den jeweiligen Brennstoff zu begründen.","2872         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\n§8                                (5) Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass\nsich der Nachhaltigkeitsnachweis nach Absatz 1 oder\nBerücksichtigung des                      der Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 auf eine Brenn-\nBiomasseanteils bei der Ermittlung der              stoffmenge bezieht, die nach § 2 Absatz 2 des Brenn-\nBrennstoffemissionen in den Fällen des § 2             stoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht\nAbsatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes             wurde.\n(1) Für den Biomasseanteil eines flüssigen Bio-             (6) Die zuständige Behörde nach § 50 Absatz 1 der\nbrennstoffs oder eines Biokraftstoffs kann der Verant-      Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung hat sicher-\nwortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen       zustellen, dass in der von ihr geführten Datenbank für\neinen Emissionsfaktor von Null anwenden, sofern die-        feste Biomasse-Brennstoffe die Masse im Lieferzu-\nser Biomasseanteil die Nachhaltigkeitsanforderungen,        stand ausgewiesen wird.\neinschließlich der Treibhausgasminderungsanforde-              (7) Zur Evaluierung der Anwendbarkeit des Emissi-\nrungen, der §§ 4 bis 6 der Biomassestrom-Nachhaltig-        onsfaktors Null für den aus konventionellen Biokraft-\nkeitsverordnung oder der §§ 4 bis 6 der Biokraftstoff-      stoffen stammenden Biomasseanteil von Brennstoffen\nNachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Die rechnerische         beobachtet die zuständige Behörde die Marktentwick-\nBerücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermitt-        lung von konventionellen Biokraftstoffen und legt dem\nlung der Brennstoffemissionen erfolgt nach Anlage 2         Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz re-\nTeil 2. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung gelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Be-\nder in Satz 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen        richt über die Entwicklung der Marktbedingungen für\ndurch einen anerkannten Nachweis im Sinne von § 10          konventionelle Biokraftstoffe vor. Die Marktbeobach-\nder Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder            tung nach Satz 1 umfasst auch die Beschaffung von\neinen anerkannten Nachweis im Sinne von § 8 der             Informationen von Marktbeobachtern über die Ent-\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu belegen.         wicklung der Großhandelspreise der hauptsächlich in\n(2) Für den Biomasseanteil eines Biomasse-Brenn-         Verkehr gebrachten fossilen Kraftstoffe und der kon-\nstoffs kann der Verantwortliche bei der Ermittlung der      ventionellen Biokraftstoffe, die im Rahmen der Bei-\nBrennstoffemissionen einen Emissionsfaktor von Null         mischung zu fossilen Kraftstoffen eingesetzt werden.\nanwenden, wenn dieser Biomasseanteil die Nachhal-              (8) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf der Ver-\ntigkeitsanforderungen der §§ 4 und 5 der Biomasse-          antwortliche den Emissionsfaktor Null nicht anwenden\nstrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Absatz 1           für den Biomasseanteil von Brennstoffen nach der\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Treibhaus-          Anlage 2 Nummer 1 und 2 des Brennstoffemissions-\ngasminderungsverpflichtung gilt abweichend von § 6          handelsgesetzes, der aus Biokraftstoffen aus Rohstof-\nAbsatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeits-          fen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsände-\nverordnung als erfüllt, wenn die durch den Verantwort-      rung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU)\nlichen bestätigte Treibhausgaseinsparung den Emis-          2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur\nsionswert des Biomasse-Brennstoffs von 72 Gramm             Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Euro-\nKohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule um mindes-            päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf\ntens 70 Prozent unterschreitet. Bei der Berechnung          die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko\nder erzielten Treibhausgaseinsparung wird angenom-          indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine\nmen, dass die Brennstoffe in Anlagen mit einem durch-       wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf\nschnittlichen Wirkungsgrad von 90 Prozent verwendet         Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten\nwerden. Es sind die Treibhausgasemissionen für den          ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen\nTransport des Biomasse-Brennstoffs bis zu dessen            Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit gerin-\nVerwendung zu berücksichtigen. Der Verantwortliche          gem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl.\nist verpflichtet, die Erfüllung der in den Sätzen 1 bis 3   L 133 vom 21.5.2019, S. 1) in der jeweils geltenden\ngenannten Anforderungen durch einen Nachweis aus            Fassung stammt.\nder Datenbank der zuständigen Behörde nach § 50 Ab-            (9) Abweichend von Absatz 2 kann der Verantwort-\nsatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung          liche für die dort genannten Biomasseanteile den Emis-\nzu belegen.                                                 sionsfaktor Null auch ohne das Vorliegen eines Nach-\n(3) Für die Zwecke der Nachweisführung nach Ab-          haltigkeitsnachweises anwenden, sofern und solange\nsatz 2 gilt abweichend von § 2 Absatz 21 Nummer 1           der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich deshalb\nund § 11 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltig-             nicht erbracht werden kann, weil der Verantwortliche\nkeitsverordnung diejenige Schnittstelle als letzte          mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder\nSchnittstelle, die den Biomasse-Brennstoff auf die zur      mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren aner-\nVerbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet        kannter Zertifizierungsstellen daran gehindert war, für\nund einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 ausstellen          den Zeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe einen Nach-\nkann.                                                       haltigkeitsnachweis vorzulegen, längstens jedoch bis\nzum Ablauf des 31. Dezember 2023. In diesem Fall\n(4) Der Verantwortliche kann für die Bestimmung          hat der Verantwortliche eine Eigenerklärung über das\ndes Biomasseanteils eines flüssigen Biobrennstoffs,         Vorliegen der Hinderungsgründe nach dem ersten Teil-\neines Biokraftstoffs oder eines Biomasse-Brennstoffs        satz bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zu-\nden Bioenergieanteil an dem Gesamtenergiegehalt             ständige Behörde prüft die Eigenerklärung im Rahmen\ndes flüssigen Biobrennstoffs, des Biokraftstoffs oder       des Emissionsberichtes für das Jahr 2023 auf Plausi-\ndes Biomasse-Brennstoffs zugrunde legen. Satz 1 ist         bilität. Der Verantwortliche kann den Emissionsfaktor\nnicht anzuwenden auf die in Anlage 2 Teil 5 genannten       Null auch ohne das Vorliegen eines Nachweises im\nBrennstoffe.                                                Sinne von Absatz 2 Satz 5 anwenden, sofern und so-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022           2873\nlange ein solcher ausschließlich deshalb nicht vor-                                   § 10\ngelegt werden kann, weil die Ausstellung von Nach-                              Berücksichtigung\nweisen im Sinne von Absatz 2 Satz 6 in der Datenbank                           des Anteils flüssiger\nder zuständigen Behörde im Sinne von § 50 Absatz 1                       oder gasförmiger erneuerbarer\nder Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung für den                 Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs\nZeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe nicht möglich               bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen\nist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember\n2023; in diesem Fall muss der Verantwortliche das Vor-         (1) Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen\nliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 durch die          kann der Verantwortliche für den Anteil eines Brenn-\nVorlage eines elektronischen Nachweises eines aner-         stoffs, der aus flüssigen oder gasförmigen erneuer-\nkannten Zertifizierungssystems belegen.                     baren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs stammt,\neinen Emissionsfaktor von Null anwenden,\n§9                              1. soweit eine Rechtsverordnung auf Grund des § 37d\nAbsatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nBerücksichtigung\nstabe a und c, Nummer 13 und 15 Buchstabe d und\ndes Biomasseanteils\nAbsatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 3\nbei der Ermittlung der Brennstoff-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes weitere\nemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a\nVorgaben zur Einhaltung der Anforderungen der\ndes Brennstoffemissionshandelsgesetzes\nRichtlinie (EU) 2018/2001 sowie zum Nachweisver-\n(1) Abweichend von § 8 sind bei der Ermittlung der           fahren festlegt und\nBrennstoffemissionen aus Brennstoffen nach Anlage 2         2. wenn der Verantwortliche die Vorgaben nach Num-\nTeil 5 für die Anwendbarkeit des Emissionsfaktors Null          mer 1 erfüllt.\ndie Vorgaben zur Treibhausgasminderung nach § 6 Ab-\nsatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung             (2) Der Emissionsfaktor von Null kann auf denjeni-\nentsprechend anzuwenden.                                    gen Anteil nach Absatz 1 angewendet werden, der ge-\nmäß den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach\n(2) Der Verantwortliche muss der zuständigen Be-         Absatz 1 Nummer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtun-\nhörde alle erforderlichen Nachweise und Berechnun-          gen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung\ngen zur Treibhausgasminderung nach Absatz 1 mit             mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzge-\ndem jährlichen Emissionsbericht vorlegen. Zur Nach-         setzes in der jeweils geltenden Fassung angerechnet\nweisführung muss der Verantwortliche die Nachweise          werden kann. Für die rechnerische Berücksichtigung\nund Berechnungen zur Treibhausgasminderung nach             des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brenn-\nSatz 1 im Rahmen der jährlichen Emissionsberichter-         stoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzuwenden.\nstattung von einer Prüfstelle, einem Umweltgutachter\noder einer Umweltgutachterorganisation oder einer                                     § 11\nZertifizierungsstelle überprüfen lassen.\nBerücksichtigung\n(3) Als Vergleichswert für fossile Brennstoffe ist ent-                  dauerhaft eingebundener\nsprechend der Verwendung des Brennstoffs der Wert                 oder gespeicherter Brennstoffemissionen\nnach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B             bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen\nNummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu verwen-\nden. Der Verantwortliche kann für Brennstoffe nach             Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann\nAnlage 2 Teil 5 bei der Ermittlung des Biomasseanteils      der Verantwortliche in den Fällen des § 2 Absatz 2a\ndie in Anlage 2 Teil 5 festgelegten Standardwerte des       des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für den An-\njeweiligen Brennstoffs verwenden. Werden die Berech-        teil dauerhaft eingebundener oder gespeicherter\nnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4 bestimmt, so ist die        Brennstoffemissionen einen Emissionsfaktor von Null\nHöhe des Biomasseanteils des jeweiligen Brennstoffs         anwenden, sofern diese dauerhafte Einbindung oder\nauf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde         Speicherung bei einer dem EU-Emissionshandel unter-\nvorab genehmigten Verfahrens nachzuweisen.                  liegenden Anlage eine Ausnahme von der Berichts-\npflicht nach dem Treibhausgas-Emissionshandels-\n(4) Für die in Abfallverbrennungsanlagen eingesetz-      gesetz begründen würde. Für die rechnerische Berück-\nten Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 ist weder ein          sichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung\nNachweis nach § 8 noch nach den Absätzen 1 bis 3            der Brennstoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzu-\nerforderlich, sofern die Anlage vor dem 1. Januar 2021      wenden.\nin Betrieb genommen worden ist. Abfallverbrennungs-\nanlagen gelten für die Zwecke der Nachweisführung ab                                  § 12\ndem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, ab dem\nerstmals Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 eingesetzt                  Kontinuierliche Emissionsmessung\nwurden. Für Abfallverbrennungsanlagen, die ab dem              (1) Die zur Ermittlung der Brennstoffemissionen\n1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, ist         durch direkte kontinuierliche Messung der Kohlendi-\nkein Nachweis erforderlich für Siedlungsabfälle nach        oxid-Konzentration und des Abgasvolumenstroms im\nKapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom             Abgaskanal oder im Abgaskamin eingesetzten Mess-\n10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch      einrichtungen müssen die Anforderungen des Arti-\nArtikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I         kels 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)\nS. 1533) geändert worden ist. Für Anlagen, die die          2018/2066 erfüllen. Als maximal zulässige erweiterte\naus Klärschlämmen erzeugte Wärme ausschließlich             Unsicherheit zur Prüfung der Variabilität und Gültigkeit\nfür Trocknungsprozesse nutzen, muss kein Nachweis           der Kalibrierfunktionen sind die folgenden Prozent-\nerbracht werden.                                            werte heranzuziehen:","2874          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\n1. 10 Prozent bezogen auf den Messbereichsendwert            2. eine Methode gemäß Artikel 43 Absatz 4 Buch-\nfür die Messung der Kohlendioxid-Konzentration,              stabe b    der    Durchführungsverordnung      (EU)\n2. 7,84 Prozent bezogen auf den gültigen Kalibrierbe-            2018/2066 oder\nreich für die Messung der Abgasgeschwindigkeit.          3. eine gemäß § 9 zugelassene Methode zur Bestim-\nLiegt für die Messeinrichtung zur Bestimmung der Ab-             mung eines gesamten Biomasseanteils auf Basis\ngasgeschwindigkeit oder des Abgasvolumenstroms                   der mengengewichteten Biomasseanteile der ein-\nkein aktuelles Zertifikat über die Produktkonformität            zelnen Abfallgruppen gemäß Anlage 2 Teil 5.\nvor, so darf die Messeinrichtung nur dann zur kontinu-\nierlichen Ermittlung der Emissionen eingesetzt werden,          (5) Bei der Emissionsermittlung sind fossile Emis-\nwenn ihre Eignung im Rahmen der erstmaligen und der          sionen aus der Zünd- und Stützfeuerung sowie aus\nwiederkehrenden Kalibrierung nachgewiesen wurde.             der Rauchgasreinigung von den gemessenen Kohlen-\nBei der Ausgestaltung der Messstrecken und der               dioxid-Emissionen abzuziehen. Die Ermittlung der\nMessplätze sind die allgemein anerkannten Regeln             abzugsfähigen Kohlendioxid-Emissionen erfolgt rech-\nder Technik zu berücksichtigen. Sofern Abweichungen          nerisch unter Anwendung der Methoden nach § 6 für\nvon diesen Regeln vorliegen, ist gegenüber der zustän-       Brennstoffmengen und nach § 7 für Berechnungs-\ndigen Behörde darzulegen, dass diese Abweichungen            faktoren.\nnicht zu einer systematisch falschen Emissionsdaten-\n(6) Die Brennstoffmengen sind flankierend aufge-\nerfassung führen. Als Nachweis der Eignung der Mess-\nschlüsselt nach den Brennstoffen gemäß Anlage 2\neinrichtungen und der Ausgestaltung der Messstre-\nTeil 5 zu ermitteln und zu berichten.\ncken und der Messplätze ist der zuständigen Behörde\nder jeweils aktuelle Bericht über die Durchführung der\njährlichen Funktionsprüfung und Kalibrierung vorzu-                                    § 13\nlegen. Die jährliche Funktionsprüfung und Kalibrierung\nmuss von einer nach § 29b des Bundes-Immissions-                                Berichterstattung\nschutzgesetzes bekanntgegebenen Messstelle durch-               (1) Der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissions-\ngeführt worden sein.                                         handelsgesetzes zu erstellende Emissionsbericht hat\n(2) Die Berechnung der Brennstoffemissionen darf          Folgendes zu umfassen:\nnur mit Kurzzeitmittelwerten gleichen Bezugszustands\nohne Sauerstoffbezugswertverrechnung vorgenom-               1. die gemäß § 5 ermittelten Brennstoffemissionen für\nmen werden. Ein Abzug der Messunsicherheit zur                   die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten\nValidierung der Kurzzeitmittelwerte für die Kohlendi-            Brennstoffe und\noxid-Konzentration und für den Abgasvolumenstrom\n2. mindestens die in der Anlage 3 aufgeführten Anga-\nist nicht zulässig. Bei der Emissionsdatenauswertung\nben.\nsind alle Betriebszustände der Anlage zu berücksichti-\ngen, in denen Kohlendioxidmengen freigesetzt werden.            (2) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erd-\nDer Mittelungszeitraum für Kurzzeitmittelwerte beträgt       gas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermit-\nmindestens 30 Minuten und maximal 120 Minuten.               telt, die mehrere Kalenderjahre betreffen, so hat der\nKurzzeitmittelwerte sind gültig, wenn mindestens zwei        Verantwortliche bei der Ermittlung der Brennstoff-\nDrittel des Mittelungszeitraumes mit gültigen Rohwer-        emissionen im Emissionsbericht die voraussichtlich\nten belegt sind. Im Fall von Datenlücken bei der kon-        für das zu berichtende Kalenderjahr in Verkehr ge-\ntinuierlichen Bestimmung der Kohlendioxid-Konzentra-         brachte Erdgasmenge (vorläufige Erdgasmenge) zu-\ntion und des Abgasvolumenstroms sind Ersatzwerte             grunde zu legen. Für die Bestimmung der vorläufigen\nzur Schließung solcher Datenlücken in der Emissions-         Erdgasmenge sind die Vorgaben zur sachgerechten\ndatenauswertung vorzusehen. Zur Schließung von               Aufteilung der Erdgasmenge nach § 39 Absatz 6 Satz 1\nDatenlücken können als Methoden Massenbilanz-                des Energiesteuergesetzes maßgeblich, wobei eine\nmodelle, Energiebilanzen oder konservative Ersatz-           systematische Überschätzung der auf das zu berich-\nwerte verwendet werden. Bei der Wahl der Methoden            tende Kalenderjahr entfallenden Erdgasmenge auszu-\nzur Schließung von Datenlücken ist sicherzustellen,          schließen ist. Sofern Ablesezeiträume später enden als\ndass die Verwendung von Ersatzwerten nicht zu einer          das jeweilige Kalenderjahr, hat der Verantwortliche die\nEmissionsunterschätzung führt.                               vorläufige Erdgasmenge nach Satz 1 für diese Ablese-\n(3) Die Berechnung der Brennstoffemissionen für           zeiträume im Emissionsbericht desjenigen Kalender-\nein gesamtes Jahr kann mithilfe einer eignungsgeprüf-        jahres zu berichtigen, in dem der Ablesezeitraum en-\nten Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung erfol-          det.\ngen. Die Prüfung der Emissionsdatenauswertung ist\ndurch eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutz-                                     § 14\ngesetzes bekanntgegebene Messstelle vorzunehmen\nund im Bericht über die Durchführung der jährlichen                         Berichterstattungsgrenze\nFunktionsprüfung und Kalibrierung zu dokumentieren.\nDer Verantwortliche ist nicht zur Berichterstattung\n(4) Für die Bestimmung des Biomasseanteils kann           nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandels-\nder Verantwortliche eine der folgenden Methoden an-          gesetzes verpflichtet, wenn er im Laufe eines Kalen-\nwenden:                                                      derjahres Brennstoffmengen in Verkehr bringt, die vor\n1. Analysen und Probenahmen gemäß Artikel 43 Ab-             Anwendung der §§ 8, 9, 10, 11, 16 und 17 zu einer\nsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung           Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlen-\n(EU) 2018/2066,                                          dioxid führen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022            2875\n§ 15                                (4) Die Prüfstelle stellt anhand der im Verlauf der\nPrüfung gesammelten Informationen zu jedem geprüf-\nVerifizierung\nten Emissionsbericht einen Prüfbericht aus. In diesem\n(1) Gegenstand der Verifizierung durch die Prüfstelle    Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten rele-\nsind der Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des             vanten Aspekte aufzuführen. Der Emissionsbericht darf\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes und die Ermitt-          nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn\nlung der Brennstoffemissionen für das betreffende           die Prüfstelle feststellen kann, dass die nach Maßgabe\nKalenderjahr. Im Rahmen der Verifizierung prüft die         der vorstehenden Absätze geprüften Angaben und Da-\nPrüfstelle die angewendeten Überwachungsmethoden            ten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen\nund Verfahren zur Beherrschung der Risiken, um Un-          Falschangaben sind. Die für das Prüfurteil maßgebliche\nsicherheiten so gering wie möglich zu halten, sowie         Wesentlichkeitsschwelle beträgt fünf Prozent. Der\ninsbesondere                                                Bericht der Prüfstelle wird zum Bestandteil des Emis-\nsionsberichts des Verantwortlichen.\n1. die übermittelten Daten und Angaben zu den in Ver-\nkehr gebrachten Mengen an Brennstoffen sowie die           (5) Die Verpflichtung zur Verifizierung der Angaben\nzugrundeliegenden Messungen und Berechnungen            im Emissionsbericht nach § 7 Absatz 3 des Brennstoff-\nund die Vollständigkeit und Übereinstimmung der         emissionshandelsgesetzes entfällt für die Emissions-\nDaten mit den Bestimmungen des genehmigten              berichte von Verantwortlichen, die\nÜberwachungsplans oder, soweit der genehmigte           1. Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres aus-\nÜberwachungsplan keine Bestimmungen enthält,                schließlich auf Basis eines vereinfachten Überwa-\nmit den Vorgaben dieser Verordnung,                         chungsplans nach § 3 Absatz 4 ermitteln und\n2. die Auswahl und Anwendung der Berechnungsfak-            2. keine Abzüge gemäß § 16 in Anspruch nehmen.\ntoren sowie im Fall von Berechnungsfaktoren nach\nSatz 1 ist für das Berichtsjahr 2023 entsprechend an-\nAnlage 4 Teil 1 oder Teil 2 die Prüfung der individuell\nzuwenden, sofern der Verantwortliche die Brennstoff-\nangewendeten Methode,\nemissionen für die von ihm in einem Kalenderjahr in\n3. die Berechnungen für die Bestimmung der Brenn-           Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf\nstoffemissionen,                                        Basis von Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 und\nauf Basis von Standardwerten für Berechnungsfakto-\n4. bei kontinuierlichen Messungen deren Übereinstim-\nren nach § 7 Absatz 1 und 2 ermittelt.\nmung mit den Vorgaben nach § 12 und\n(6) Sofern Verantwortliche die Brennstoffemissionen\n5. den Emissionsbericht daraufhin, dass er mit hinrei-      im Fall des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshan-\nchender Sicherheit frei von wesentlichen Falschan-      delsgesetzes auf Basis der Standardwerte in Anlage 2\ngaben ist.                                              Teil 5 rechnerisch ermitteln, entfällt die Verpflichtung\n(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, der Prüfstelle zur Verifizierung von Angaben zu den Einsatzmengen\nZugang zu allen Daten und Angaben zu gewähren, die          der dort genannten Brennstoffe, sofern ein Umweltgut-\nGegenstand der Verifizierung sind oder mit dem Emis-        achter oder eine Umweltgutachterorganisation diese\nsionsbericht in Zusammenhang stehen, insbesondere           Angaben bereits im Verfahren zur Ausstellung von Her-\nZugang zu                                                   kunftsnachweisen nach der Herkunfts- und Regional-\nnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November\n1. der neuesten Version des Überwachungsplans, falls        2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des\ndieser nach § 3 erforderlich ist,                       Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert\n2. den im genehmigten Überwachungsplan genannten            worden ist, bestätigt hat.\nVerfahrensanweisungen und Dokumentationen zur\nDatenverwaltung und zu den Kontrollaktivitäten ge-                                 § 16\nmäß § 18,                                                                   Vermeidung von\n3. den jährlichen Emissionsberichten der Vorjahre                             Doppelerfassungen\nnach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandels-                     nach § 7 Absatz 4 Nummer 5\ngesetzes,                                                     des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\n4. den Steueranmeldungen und Steuerbescheiden                  (1) Verantwortliche können eine entsprechende\nnach dem Energiesteuergesetz für die jeweiligen         Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7\nBrennstoffe für das jeweilige Kalenderjahr und          Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in\neinem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis-\n5. den erforderlichen Nachweisen bei Inanspruch-            sionen für Mengen an Brennstoffen abziehen, die\nnahme von Abzügen gemäß den §§ 8 bis 11, 16             durch Verantwortliche ab dem 1. Januar 2023 und im\nund 17.                                                 Fall von Brennstoffen nach Anlage 2 des Brennstoff-\n(3) Die Prüfstelle führt zur Prüfung der Zuverlässig-    emissionshandelsgesetzes nach dem 1. Januar 2021\nkeit der übermittelten Daten und Angaben Stichproben          1. entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2\ndurch. Für die Verifizierung ist eine Begehung an den            des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne\nBetriebsstandorten durchzuführen. Sofern Brennstoff-             dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren\nemissionen eines Kalenderjahres ausschließlich auf               anschloss, oder zum Ge- oder Verbrauch innerhalb\nBasis eines vereinfachten Überwachungsplans nach                 des Steuerlagers entnommen wurden und nach-\n§ 3 Absatz 4 ermittelt werden, ist eine Begehung an              weislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuer-\nden Betriebsstandorten des Verantwortlichen nicht er-            gesetzes in dem für den Emissionsbericht maß-\nforderlich.                                                      geblichen Kalenderjahr entlastet wurden,","2876          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\n2. gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes             (4) Der Verantwortliche kann eine entsprechende\nin Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach        Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7\n§ 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem         Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in\nfür den Emissionsbericht maßgeblichen Kalender-         einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis-\njahr entlastet wurden,                                  sionen für Mengen an Erdgas abziehen, die für die in\n§ 25 des Energiesteuergesetzes genannten Zwecke\n3. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes\nverwendet worden sind und nachweislich nach § 47\nnach § 15c oder § 18 des Energiesteuergesetzes\nAbsatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für\nverbracht wurden und nachweislich nach § 46 Ab-         dasselbe Kalenderjahr entlastet worden sind. Absatz 2\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergeset-\nist entsprechend anzuwenden. Die Entlastung gemäß\nzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,\nSatz 1 darf durch den entlastenden Dritten nicht selbst\n4. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes          im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht\nzu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausge-           oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltend-\nführt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1        machung zur Verfügung gestellt worden sein. Der Ab-\nSatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für           zug nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Mengen an\ndasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,                 leitungsgebundenem Erdgas, die in einer dem EU-\nEmissionshandel unterliegenden Anlage verwendet\n5. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes          worden sind und für die ein Abzug nach § 7 Absatz 5\nzu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausge-           des Brennstoffemissionshandelsgesetzes geltend ge-\nführt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1        macht wird.\nSatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für\ndasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,                    (5) Der Verantwortliche kann eine entsprechende\nMenge an Brennstoffemissionen von den nach § 7\n6. gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes          Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in\nin Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach        einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis-\n§ 46 Absatz 2b des Energiesteuergesetzes in dem         sionen für Mengen an Brennstoffen abziehen, die\nfür den Emissionsbericht maßgeblichen Kalender-         durch den Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2023\njahr entlastet wurden,                                  gemäß § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des\n7. in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energie-       Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden\nsteuergesetzes aufgenommen worden sind und              und durch den Verantwortlichen oder einen Dritten\nnachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des            nachweislich nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Energie-\nEnergiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr         steuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet\nentlastet wurden,                                       wurden. Im Fall der Entlastung durch einen Dritten hat\nder Verantwortliche gegenüber der zuständigen Be-\n8. bei der Lagerung oder Verladung von Energieer-          hörde nachzuweisen, dass eine direkte Lieferbezie-\nzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen           hung über die entsprechende Menge im Kalenderjahr\noder bei der Entgasung von Transportmitteln aus         bestand, und eine Eigenerklärung des Dritten vorzu-\nnachweislich versteuerten, nicht gebrauchten            legen, in der dieser erklärt, dass die entsprechende\nEnergieerzeugnissen und anderen Stoffen aufge-          Entlastung durch den Dritten nicht selbst im Rahmen\nfangen wurden und nachweislich nach § 47 Ab-            der Berichterstattung geltend gemacht oder einem\nsatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für           anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur\ndasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,                 Verfügung gestellt wurde.\n9. in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas ein-\ngespeist worden sind und nachweislich nach § 47                                  § 17\nAbsatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für\ndasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,                                    Vermeidung von\nDoppelbelastungen nach § 7 Absatz 5\n10. an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere                des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\ngeliefert wurden und nachweislich nach § 58 Ab-\nsatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe              (1) Der Verantwortliche kann eine Menge an Brenn-\nKalenderjahr entlastet wurden oder                      stoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden\n11. an ausländische Streitkräfte eines anderen Mit-          Brennstoffemissionen abziehen, die derjenigen Brenn-\ngliedstaates der Europäischen Union geliefert wur-      stoffmenge entspricht, die der Verantwortliche im\nden und nachweislich nach § 58a Absatz 1 des            jeweiligen Kalenderjahr\nEnergiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr\nentlastet wurden.                                       1. an ein Unternehmen zum Einsatz in einer dem EU-\nEmissionshandel unterliegenden Anlage geliefert\n(2) Die Berechnung der nach Absatz 1 abzugsfähi-              hat oder\ngen Brennstoffemissionen erfolgt nach Anlage 2 Teil 3\nNummer 1.                                                    2. direkt in seiner dem EU-Emissionshandel unter-\nliegenden Anlage verwendet hat.\n(3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen über-\nmittelt der Verantwortliche der zuständigen Behörde          Sofern die in Satz 1 Nummer 1 zum Einsatz in einer\nmit dem Emissionsbericht entsprechende Energiesteu-          dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelie-\neranmeldungen, Entlastungsanträge und, sofern vor-           ferte Brennstoffmenge in dem jeweiligen Kalenderjahr\nliegend, Bescheide des Hauptzollamtes als Nach-              die in der Anlage tatsächlich eingesetzte Brennstoff-\nweise.                                                       menge überschreitet, muss die Differenzmenge spä-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022            2877\ntestens im Folgejahr in einer dem EU-Emissionshandel        die an ein Unternehmen zur Verwendung in einer dem\nunterliegenden Anlage eingesetzt und dieser Einsatz         EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage geliefert\ngegenüber der zuständigen Behörde anhand der Emis-          wurden.\nsionsberichte des belieferten Unternehmens nach § 5\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach-                                  Abschnitt 4\nvollziehbar nachgewiesen werden. Die Berechnung\nder nach Satz 1 abzugsfähigen Brennstoffemissionen            Datenverwaltung und Datenkontrolle\nbestimmt sich nach den in Anlage 2 Teil 3 Nummer 2\nenthaltenen Vorgaben.                                                                 § 18\n(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 sind gleichlautende Erklärungen                      Datenverwaltung und Kontrollsystem\ndes Verantwortlichen und des belieferten Unterneh-             (1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, Verfahrens-\nmens gegenüber der zuständigen Behörde mit dem              anweisungen für die Datenverwaltung zur Überwa-\nInhalt, dass die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brenn-       chung von Brennstoffemissionen und für die Erstellung\nstoffemissionshandelsgesetzes für die Einführungs-          des Emissionsberichts zu erstellen, zu dokumentieren,\nphase des Brennstoffemissionshandelssystems gel-            zu implementieren und zu unterhalten, die mindestens\ntenden Festpreise für Emissionszertifikate nicht Be-        die in Anlage 6 Teil 1 genannten Elemente enthalten.\nstandteil des vereinbarten Brennstofflieferpreises für      Die Datenverwaltung für die Überwachung von Brenn-\ndie dem Abzug zugrunde liegende Brennstoffliefer-           stoffemissionen und für die Erstellung des Emissions-\nmenge waren. Zur Nachweisführung über die geliefer-         berichts umfasst auch die Erfassung, Dokumentation\nten und tatsächlich in einer dem EU-Emissionshandel         und Verwaltung von Daten in Bezug auf Aktivitäten\nunterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffmengen         zur Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 16,\nübermittelt der Verantwortliche ferner eine Bestäti-        der Vermeidung der Doppelbelastung gemäß § 17 so-\ngung, die die in der Anlage 5 näher aufgeführten Er-        wie der Benennung der nicht zugelassenen Einlagerer\nklärungen, Daten und Angaben des belieferten Unter-         und der Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge\nnehmens enthält. Die Bestätigung nach Satz 2 enthält        gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3.\njeweils einen Nachweis über den Einsatz von Differenz-\nmengen nach Absatz 1 Satz 2. Voraussetzung für den             (2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, Verfahrens-\nAbzug nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist eine Eigen-         anweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitä-\nerklärung des Verantwortlichen gegenüber der zustän-        ten zu erstellen, zu dokumentieren, zu implementieren\ndigen Behörde über die direkt in seiner dem EU-Emis-        und zu unterhalten, die mindestens die in Anlage 6\nsionshandel unterliegenden Anlage selbst eingesetzten       Teil 2 genannten Elemente enthalten. Der Verantwort-\nBrennstoffmengen; Satz 2 ist entsprechend anzuwen-          liche überwacht die Effizienz des Kontrollsystems,\nden.                                                        auch durch interne Überprüfungen und unter Berück-\n(3) Kann der Nachweis über den Einsatz der Diffe-        sichtigung der Feststellungen der Prüfstelle im Rah-\nrenzmengen im Folgejahr nach Absatz 2 Satz 3 nicht          men der durchgeführten Prüfung der jährlichen Emis-\noder nicht vollständig erbracht werden, verringert sich     sionsberichte.\ndie Abzugsmenge nach Absatz 1 entsprechend für\ndasjenige Kalenderjahr, in dem der Einsatznachweis                                    § 19\nzu erbringen war. Stellt die zuständige Behörde zu\neinem späteren Zeitpunkt fest, dass nach Absatz 1 in               Aufbewahrung von Unterlagen und Daten\neinem Kalenderjahr in Abzug gebrachte Brennstoff-              (1) Verantwortliche müssen alle Unterlagen und\nmengen entgegen der Bestätigung nach Absatz 2               Daten, auf deren Basis ein Emissionsbericht nach § 7\nSatz 2 von dem belieferten Unternehmen nicht spätes-        Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes er-\ntens im Folgejahr in Anlagen, die dem EU-Emissions-         stellt wurde, für einen Zeitraum von zehn Jahren auf-\nhandel unterliegen, verwendet wurden, so sind diese         bewahren und hierin enthaltene personenbezogene\nBrennstoffmengen auf die Abzugsmenge für dasjenige          Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüg-\nKalenderjahr anzurechnen, in dem die zweckwidrige           lich, bei elektronischer Speicherung automatisiert,\nVerwendung bestandskräftig festgestellt wird.               löschen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Tag\n(4) Eine nachträgliche Korrektur des Emissionsbe-        der Vorlage des Emissionsberichts bei der zuständigen\nrichts nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandels-          Behörde.\ngesetzes der dem EU-Emissionshandel unterliegenden\nAnlage lässt den Emissionsbericht des Verantwort-              (2) Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen\nlichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshan-        und Daten des Verantwortlichen, die sie im Zusam-\ndelsgesetzes für das Kalenderjahr, das von der Korrek-      menhang mit der Emissionsberichterstattung vom Ver-\ntur betroffen ist, unberührt. Korrekturmengen, die sich     antwortlichen erhält, für einen Zeitraum von zehn Jah-\naus einer Berichtigung eines Emissionsberichts nach         ren auf und löscht hierin enthaltene personenbezogene\n§ 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes er-           Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüg-\ngeben, sind auf die Abzugsmenge nach Absatz 1 für           lich, bei elektronischer Speicherung automatisiert. Die\ndasjenige Kalenderjahr anzurechnen, in dem die Kor-         Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Tag der Vorlage\nrektur des Emissionsberichts nach § 5 des Treibhaus-        der Unterlagen und Daten bei der zuständigen Be-\ngas-Emissionshandelsgesetzes bestandskräftig fest-          hörde.\ngestellt wird.                                                 (3) Sollte ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine\n(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf nach dem           Entscheidung der zuständigen Behörde im Zusam-\nEnergiesteuergesetz steuerfreie Brennstoffmengen,           menhang mit der Emissionsberichterstattung über","2878        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nden Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten                             Abschnitt 5\nAufbewahrungsfristen hinaus anhängig sein, verlän-                    Schlussbestimmungen\ngern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen\nrechtskräftigem Abschluss. Nach dem Tag des rechts-                                  § 20\nkräftigen Abschlusses nach Satz 1 sind personenbe-\nzogene Daten nach Absatz 1 von den Verantwortlichen                           Inkrafttreten\nund personenbezogene Daten nach Absatz 2 von der              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzuständigen Behörde jeweils unverzüglich zu löschen.       in Kraft.\nBerlin, den 21. Dezember 2022\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022           2879\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 und 4)\nMindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans\nTeil 1 Mindestinhalt des Überwachungsplans\nDer Überwachungsplan muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:\n1. Allgemeine Angaben:\na) Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,\nb) Kontaktdaten einer Ansprechperson,\nc) Version des Überwachungsplans und das Datum, ab dem diese Version des Überwachungsplans gilt, und\nd) Bezeichnung, nachverfolgbare Referenz, Zuständigkeit für und Ort der Aufbewahrung der Verfahren für die\nDatenverwaltung und die Kontrollaktivitäten gemäß § 18.\n2. Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten\nBrennstoffen:\na) zuständiges Hauptzollamt,\nb) Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,\nc) Angabe, ob eine energiesteuerrechtliche Erlaubnis nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 15a Absatz 2 oder\n§ 18 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes vorliegt,\nd) Angaben zu Brennstoffen:\naa) Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4 oder die Beschreibung des spezifischen Stoffs,\nbb) Angabe der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1,\ncc) Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 oder\nBeschreibung der gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 gewählten Methode und\nBegründung der Eignung dieser Methode mit dem Überwachungsplan,\ndd) Beschreibung der Abgrenzung von Brennstoffmengen, die aufgrund des Entstehens der Energiesteuer\nnach § 23 des Energiesteuergesetzes nicht als in Verkehr gebracht gelten, soweit diese in der Steuer-\nanmeldung aggregiert mit dem Brennstoff erfasst werden.\n3. Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten\nBrennstoffen:\na) zuständiges Hauptzollamt,\nb) Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,\nc) Nachweise zu energiesteuerrechtlichen Erlaubnissen des Erlaubnisinhabers,\nd) Angaben zu Brennstoffen:\naa) Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4,\nbb) Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 2,\ncc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7\nAbsatz 1, 2 oder 3; sofern eine in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 beschriebene Methode\nangewendet wird, ist die gewählte Methode zu beschreiben und deren Eignung für den jeweiligen\nBrennstoff mit dem Überwachungsplan zu begründen.\n4. Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten\nBrennstoffen:\na) zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,\nb) Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt, sofern vorhanden,\nc) Angaben zum Betreiber der Anlage und zur Anlage:\naa) Name des Betreibers,\nbb) Name der Anlage,\ncc) Ordnungsnummer des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, nach der die\nAnlage zur Beseitigung oder Verwertung genehmigt ist,\ndd) Beschreibung der zu überwachenden Anlage und einfaches Diagramm der Emissionsquellen, der Stoff-\nströme, der Probenahmestellen und der Messgeräte.","2880        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nd) Angaben zu Brennstoffen im Fall der rechnerischen Ermittlung nach § 5 Absatz 2:\naa) Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 5,\nbb) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Ab-\nsatz 4; sofern eine in § 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Methode angewendet wird, ist der\nNachweis der Eignung dieser Methode für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu\nerbringen,\ncc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7\nAbsatz 4. Wird eine in § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 2 beschriebene Methode angewen-\ndet, ist die gewählte Methode zu beschreiben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff mit dem\nÜberwachungsplan zu begründen,\ndd) Beschreibung der Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 9, sofern der Bio-\nmasseanteil bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen berücksichtigt werden soll.\ne) Angaben zur kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3, sofern sie durchgeführt wird:\naa) Nachweis der Eignung der Messeinrichtungen entsprechend § 12 Absatz 1; im Jahr 2023 erbrachte\nNachweise gelten für das gesamte Jahr 2023,\nbb) Beschreibung der Methode für die Bestimmung von Kohlendioxid aus Biomasse und für dessen Abzug\nvon den gemessenen Kohlendioxid-Emissionen nach § 12 Absatz 4.\nf) Angaben zu Brennstoffen, sofern die kontinuierliche Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3 durchgeführt\nwird:\naa) Bezeichnung der Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5,\nbb) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Ab-\nsatz 1 oder 4,\ncc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7\nAbsatz 4; bei Bestimmung der Biomasse nach § 12 Absatz 4 ist zusätzlich die Eignung der Methode\nmit dem Überwachungsplan zu begründen.\nTeil 2 Mindestinhalt des vereinfachten Überwachungsplans\nDer vereinfachte Überwachungsplan gemäß § 3 Absatz 4 muss mindestens die in Teil 1 Nummer 1 und Nummer 2\nbeschriebenen Angaben und Nachweise enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022             2881\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11,\n§ 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1)\nErmittlung der Brennstoffemissionen\nTeil 1 Berechnung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen\nDie Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach der folgenden Formel:\n\u0001                               \u0001\n\u0001\nErläuterung der Abkürzungen:\nEBrennstoff_BEHG                   die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 16 und 17\nabzugsfähigen Brennstoffemissionen;\nEBrennstoff_in Verkehr ,k          die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (k) entfallenden Brennstoff-\nemissionen;\nEBrennstoff_Doppelerfassung ,k     die nach § 16 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr ge-\nbrachten Brennstoffs (k);\nEBrennstoff_Doppelbelastung ,k     die nach § 17 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr ge-\nbrachten Brennstoffs (k).\nDas Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet.\nTeil 2 Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff\nDie Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich\nnach der folgenden Formel:\nAls Menge gilt hierbei die nach § 6 ermittelte Brennstoffmenge.\nTeil 3 Berechnung der abzugsfähigen Brennstoffemissionen\n1. Die nach § 16 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berech-\nnet sich nach der folgenden Formel:\nErläuterung der Abkürzung:\nMengeBrennstoff_erneut_in_Verkehr    die nach den §§ 6 und 16 ermittelte Brennstoffmenge.\n2. Die nach § 17 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berech-\nnet sich nach der folgenden Formel:\n\u0001\nErläuterung der Abkürzungen:\nEF                                der Emissionsfaktor im Sinne von § 2 Nummer 11;\nHi                                der Heizwert im Sinne von § 2 Nummer 14;\nMengeBrennstoff_EU-ETS        i   die im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden\nAnlage (i) gelieferte Brennstoffmenge;\nBiomasseanteilEU-ETS        i     der in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) anerkannte Biomas-\nseanteil.","2882        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nTeil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen\nHeizwertbezogener\nNummer        Brennstoff            Nomenklatur       Umrechnungsfaktor      Heizwert\nEmissionsfaktor\n1         Benzin               2710   12 außer     Dichte: 0,755 t/1000 l 43,5 GJ/t      0,0729 t CO2/GJ\n2710   12 31 und\n2710   12 70\n3811   11 10\n3811   11 90\n3811   19 00\n3811   90 00\n2707   10\n2707   20\n2707   30\n2707   50\n2         Flugbenzin           2710 12 31          Dichte: 0,72 t/1000 l  43,9 GJ/t      0,0712 t CO2/GJ\n3         Gasöl\n3a   Gasöl                2710   19 29 bis    Dichte: 0,845 t/1000 l 42,8 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\nals Kraftstoff       2710   19 48\n(Diesel)             2710   20 11 bis\n2710   20 19\n3b   Gasöl                2710   19 43 bis    Dichte: 0,845 t/1000 l 42,8 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\nzu Heizzwecken       2710   19 48\n(Heizöl EL)          2710   20 11 bis\n2710   20 19\n4         Heizöl\n4a   Heizöl               2710 19 62 bis      1 t/t                  39,5 GJ/t      0,0797 t CO2/GJ\nals Kraftstoff       2710 19 68\n(Heizöl S)\n4b   Heizöl               2709                1 t/t                  39,5 GJ/t      0,0797 t CO2/GJ\nzu Heizzwecken       2710   19 51 bis\n(Heizöl S)           2710   19 68\n2710   20 31 bis\n2710   20 39\n2710   20 90\n5         Flüssiggas\n5a   Flüssiggas           2711   12           1 t/t                  46,0 GJ/t      0,0655 t CO2/GJ\nals Kraftstoff       2711   13\n2711   14\n2711   19\n5b   Flüssiggas           2711   12           1 t/t                  46,0 GJ/t      0,0655 t CO2/GJ\nzu Heizzwecken       2711   13\n2711   14\n2711   19\n6         Erdgas               2711 11             3,2508 GJ/MWh          1 GJ/GJ        0,0558 t CO2/GJ\n2711 21\n7         Kerosin              2710 12 70          Dichte: 0,8 t/1000 l   42,8 GJ/t      0,0733 t CO2/GJ\n2710 19 21\n8         mittelschwere Öle    2710   19 11        Dichte: 0,8 t/1000 l   43,8 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\n2710   19 15\n2710   19 25\n2710   19 29\nHeizwertbezogener\nNummer                   Brennstoff                   Umrechnungsfaktor      Heizwert\nEmissionsfaktor\n9         Kohlen\nKN-Code 2701, 2702 und 2704","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022        2883\nHeizwertbezogener\nNummer                   Brennstoff                 Umrechnungsfaktor      Heizwert\nEmissionsfaktor\n9.1     Steinkohle – Feinkohlen\na   Anthrazit/Mager/Esskohle                 1 t/t                  29,5 GJ/t      0,0936 t CO2/GJ\nb   Fettkohle                                1 t/t                  29,0 GJ/t      0,0936 t CO2/GJ\n(auch Koks- und Einblaskohlen)\nc   Gaskohle                                 1 t/t                  28,0 GJ/t      0,0936 t CO2/GJ\nd   Gasflammkohle                            1 t/t                  28,0 GJ/t      0,0936 t CO2/GJ\n9.2     Steinkohle – Grob-/Nusskohlen\na   Anthrazit/Mager/Esskohle                 1 t/t                  32,5 GJ/t      0,0976 t CO2/GJ\nb   Fettkohle                                1 t/t                  32,0 GJ/t      0,0936 t CO2/GJ\nc   Gaskohle                                 1 t/t                  31,0 GJ/t      0,0936 t CO2/GJ\nd   Gasflammkohle                            1 t/t                  30,5 GJ/t      0,0936 t CO2/GJ\n9.3     Steinkohle – Koks\na   Gießereikoks                             1 t/t                  29,5 GJ/t      0,1078 t CO2/GJ\nb   Hochofenkoks                             1 t/t                  29,0 GJ/t      0,1078 t CO2/GJ\nc   Kleinkoks                                1 t/t                  27,0 GJ/t      0,1078 t CO2/GJ\nd   Koksgrus                                 1 t/t                  25,0 GJ/t      0,1078 t CO2/GJ\ne   Steinkohlenbriketts                      1 t/t                  32,0 GJ/t      0,0959 t CO2/GJ\n9.4     Braunkohle\na   Braunkohlenbriketts: Union               1 t/t                  19,8 GJ/t      0,0992 t CO2/GJ\nb   Braunkohlenbriketts: Rekord              1 t/t                  19,0 GJ/t      0,0992 t CO2/GJ\nc   Braunkohlenstaub: Rheinland              1 t/t                  22,2 GJ/t      0,0975 t CO2/GJ\nd   Braunkohlenstaub: Vattenfall Europe      1 t/t                  21,0 GJ/t      0,0975 t CO2/GJ\ne   Braunkohlenstaub: MIBRAG                 1 t/t                  22,7 GJ/t      0,0975 t CO2/GJ\nf   Braunkohlenstaub: ROMONTA                1 t/t                  22,0 GJ/t      0,0975 t CO2/GJ\ng   Wirbelschichtkohle: Rheinland            1 t/t                  21,2 GJ/t      0,0975 t CO2/GJ\nh   Wirbelschichtkohle: Lausitz              1 t/t                  19,0 GJ/t      0,0975 t CO2/GJ\ni   Braunkohlenkoks                          1 t/t                  29,9 GJ/t      0,1096 t CO2/GJ\nj   Rohbraunkohle: Lausitz                   1 t/t                  8,8 GJ/t       0,113 t CO2/GJ\nk   Rohbraunkohle: Mitteldeutschland         1 t/t                  10,5 GJ/t      0,104 t CO2/GJ\nl   Rohbraunkohle: Rheinland                 1 t/t                  8,9 GJ/t       0,114 t CO2/GJ\n9.5     Kohlenkleinhandel:\nAbgabe von Kohle durch lokale\nKohlelieferer\na   Braunkohlenbriketts                      1 t/t                  19,4 GJ/t      0,0992 t CO2/GJ\nb   Steinkohlenbriketts                      1 t/t                  32,0 GJ/t      0,0959 t CO2/GJ\nc   Kleinkoks, Hausbrandkoks                 1 t/t                  27,0 GJ/t      0,1078 t CO2/GJ\n(Koks II und III)\nd   Anthrazit und Magerkohle                 1 t/t                  32,5 GJ/t      0,0976 t CO2/GJ","2884      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nHeizwertbezogener\nNummer                  Brennstoff                  Umrechnungsfaktor      Heizwert\nEmissionsfaktor\n10      Biokomponenten\n10.1    Biopropan                                Dichte: 0,64 t/1000 l  46,0 GJ/t      0,0663 t CO2/GJ\n10.2    Pflanzenöl (auch Tierfette, UCO)         Dichte: 0,92 t/1000 l  37,0 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\n10.3    Biodiesel — Fettsäuremethylester         Dichte: 0,89 t/1000 l  37,0 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\n(auf Grundlage von Öl aus Biomasse\nproduzierter Methylester)\n10.4    Biodiesel — Fettsäureethylester          Dichte: 0,89 t/1000 l  38,0 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\n(auf Grundlage von Öl aus Biomasse\nproduzierter Ethylester)\n10.5    hydriertes (thermochemisch mit           Dichte: 0,77 t/1000 l  44,0 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\nWasserstoff behandeltes) Öl aus\nBiomasse zur Verwendung als\na  Dieselkraftstoffersatz                   Dichte: 0,77 t/1000 l  44,0 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\nb  Ottokraftstoffersatz                     Dichte: 0,67 t/1000 l  45,0 GJ/t      0,0729 t CO2/GJ\nc  Flugturbinenkraftstoffersatz             Dichte: 0,77 t/1000 l  44,0 GJ/t      0,0734 t CO2/GJ\nd  Flüssiggasersatz                         Dichte: 0,52 t/1000 l  46,0 GJ/t      0,0663 t CO2/GJ\n10.6    (in einer Raffinerie mit fossilen\nBrennstoffen) gemeinsam verarbeitetes\nÖl aus Biomasse oder pyrolisierter\nBiomasse zur Verwendung als\na  Dieselkraftstoffersatz                   Dichte: 0,84 t/1000 l  43,0 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\nb  Ottokraftstoffersatz                     Dichte: 0,73 t/1000 l  44,0 GJ/t      0,0729 t CO2/GJ\nc  Flugturbinenkraftstoffersatz             Dichte: 0,77 t/1000 l  43,0 GJ/t      0,0734 t CO2/GJ\nd  Flüssiggasersatz                         Dichte: 0,50 t/1000 l  46,0 GJ/t      0,0663 t CO2/GJ\n10.7    Methanol aus erneuerbaren Quellen        Dichte: 0,80 t/1000 l  20,0 GJ/t      0,0729 t CO2/GJ\n10.8    Ethanol aus erneuerbaren Quellen         Dichte: 0,78 t/1000 l  27,0 GJ/t      0,0729 t CO2/GJ\n10.9    Propanol aus erneuerbaren Quellen        Dichte: 0,81 t/1000 l  31,0 GJ/t      0,0729 t CO2/GJ\n10.10   Butanol aus erneuerbaren Quellen         Dichte: 0,82 t/1000 l  33,0 GJ/t      0,0729 t CO2/GJ\n10.11   Fischer-Tropsch-Diesel (synthetischer    Dichte: 0,77 t/1000 l  44,0 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\nKohlenwasserstoff oder -gemisch zur\nVerwendung als Dieselkraftstoffersatz)\n10.12   Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff           Dichte: 0,75 t/1000 l  44,0 GJ/t      0,0729 t CO2/GJ\n(aus Biomasse produzierter\nsynthetischer Kohlenwasserstoff\noder -gemisch zur Verwendung als\nOttokraftstoffersatz)\n10.13   Fischer-Tropsch-Flugturbinenkraftstoff   Dichte: 0,75 t/1000 l  44,0 GJ/t      0,0734 t CO2/GJ\n(aus Biomasse produzierter\nsynthetischer Kohlenwasserstoff\noder -gemisch zur Verwendung als\nFlugturbinenkraftstoffersatz)\n10.14   Fischer-Tropsch-Flüssiggas (aus          Dichte: 0,52 t/1000 l  46,0 GJ/t      0,0663 t CO2/GJ\nBiomasse hergestellter/s synthetischer/s\nKohlenwasserstoff(gemisch) zur\nVerwendung als Flüssiggasersatz)\n10.15   DME (Dimethylether)                      Dichte: 0,68 t/1000 l  28,0 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\n10.16   ETBE (auf der Grundlage von Ethanol      Dichte: 0,75 t/1000 l  36,0 GJ/t      0,0729 t CO2/GJ\nproduzierter Ethyl-Tertiär-Butylether)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022                   2885\nHeizwertbezogener\nNummer                     Brennstoff                    Umrechnungsfaktor          Heizwert\nEmissionsfaktor\n10.17     MTBE (auf der Grundlage von Methanol Dichte: 0,75 t/1000 l             35,0 GJ/t         0,0729 t CO2/GJ\nproduzierter Methyl-Tertiär-Butylether)\n10.18     TAEE (auf der Grundlage von Ethanol          Dichte: 0,75 t/1000 l     38,0 GJ/t         0,0729 t CO2/GJ\nproduzierter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether)\n10.19     TAME (auf der Grundlage von Methanol Dichte: 0,75 t/1000 l             36,0 GJ/t         0,0729 t CO2/GJ\nproduzierter Tertiär-Amyl-Methyl-Ether)\n10.20     THxEE (auf der Grundlage von Ethanol         Dichte: 0,75 t/1000 l     38,0 GJ/t         0,0729 t CO2/GJ\nproduzierter Tertiär-Hexyl-Ethyl-Ether)\n10.21     THxME (auf der Grundlage von Methanol Dichte: 0,75 t/1000 l            38,0 GJ/t         0,0729 t CO2/GJ\nproduzierter Tertiär-Hexyl-Methyl-Ether)\nDer Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 errechnet sich nach der Formel:\n3,6 GJ/MWh · 0,903 GJ/GJ.\nTeil 5 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a BEHG\nAbfallschlüssel                             Heizwert\nUm-\ngemäß Abfall-     Biomasse-                   der       Heizwertbezogener\nNummer                Brennstoff                                          rechnungs-\nverzeichnis-        anteil                 Original-     Emissionsfaktor\nfaktor\nVerordnung                                 substanz\n1         Leichtverpackungen-               15 01 05           32,0 %     1 t/t        18,1 GJ/t    0,0839 t CO2/GJ\nSortierreste\n2         Gewerbeabfall                     15 01   06         48,9 %     1 t/t        13,3 GJ/t    0,0888 t CO2/GJ\n15 02   02\n17 09   03\n17 09   04\n18 01   04\n19 12   08\n20 01   32\n3         Sortierreste aus der              19 12 10           50,0 %     1 t/t        10,0 GJ/t    0,0949 t CO2/GJ\nmechanisch-biologischen           19 12 12\nAbfallbehandlung\n4         Restabfall                        02 02   03         53,5 %     1 t/t        8,8 GJ/t     0,0982 t CO2/GJ\n02 03   04\n15 01   01\n19 05   99\n19 08   01\n20 01   08\n20 02   01\n20 02   03\n20 03   01\n20 03   02\n20 03   03\n20 03   06\n20 03   99\n5         Sperrmüll                         20 03 07           60,3 %     1 t/t        16,0 GJ/t    0,0857 t CO2/GJ\n6         Altholz\n6a        Altholz AI und AII                03 01 05           95,0 %     1 t/t        15 GJ/t      0,0867 t CO2/GJ\n17 02 01\n6b        Altholz AIII, AIV, PCB            15 01 03           90,0 %     1 t/t        15 GJ/t      0,0867 t CO2/GJ\n19 12 07\n20 01 38\n7         Klärschlamm\n7a        Kommunaler Klärschlamm            19 08 05           100,0 %    1 t/t        ***          ***","2886            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nAbfallschlüssel                              Heizwert\nUm-\ngemäß Abfall-     Biomasse-                    der        Heizwertbezogener\nNummer                    Brennstoff                                               rechnungs-\nverzeichnis-        anteil                  Original-      Emissionsfaktor\nfaktor\nVerordnung                                  substanz\n7b            Industrieller Klärschlamm                19  08   11        30,0 %     1 t/t          ***           ***\n19  08   12\n19  08   13\n19  08   14\n8             alle übrigen Abfälle                     alle übrigen       0,0 %      1 t/t          10,0 GJ/t     0,0949 t CO2/GJ\nAbfallschlüssel\n*** Die Berechnung des Heizwertes und des heizwertbezogenen Emissionsfaktors von Klärschlamm für alle Entwässerungs- und Trocknungs-\nzustände erfolgt nach folgendem Algorithmus:\n冢       冣        冢     冣\n冢        冣\nErläuterung der Abkürzungen:\nHu OS             unterer Heizwert der Originalsubstanz in GJ/t\nEF OS             Emissionsfaktor der Originalsubstanz in t CO2/GJ\nHuwf              unterer Heizwert wasserfrei in GJ/t\nHv                Wasserverdampfungsenthalpie (Bezug 25 °C) in GJ/t\nWG                Wassergehalt gemessen in Gewichtsprozent\nHierbei sind anzusetzen:\n1. als maximaler Heizwert für wasserfreien Klärschlamm (Huwf):                                                               12 GJ/t,\n2. als Wasserverdampfungsenthalpie (Hv)                                                                                   2,441 GJ/t.\nDer Heizwert (Hu OS) von Klärschlämmen mit einem Wassergehalt über 76,17 Gewichtsprozent ist mit 1 GJ/t anzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022        2887\nAnlage 3\n(zu § 13 Absatz 1)\nMindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts\nDer Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:\n1. Allgemeine Angaben:\na) Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,\nb) Kontaktdaten einer Ansprechperson,\nc) Berichtsjahr,\nd) NACE-Code,\ne) zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,\nf) Unternehmensnummer des zuständigen Hauptzollamtes, sofern vorhanden.\n2. Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr:\na) berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und\nb) Gesamtemissionen des nach § 8 abzugsfähigen Biomasseanteils in Tonnen CO2.\n3. Angaben zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffen für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemis-\nsionen der Berechnungsansatz nach § 5 Absatz 2 angewendet wird:\na) Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4 oder\nTeil 5,\nb) Menge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Kilogramm, Litern, Gigajoule oder Megawattstunden,\nc) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte, Emissionsfaktoren und Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brenn-\nstoffs,\nd) nach § 8 abzugsfähiger Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Gigajoule oder Megawatt-\nstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,\ne) Gesamtemissionen in Tonnen CO2,\nf) Gesamtemissionen aus Biomasse in Tonnen CO2 und\ng) für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Menge der jeweiligen\nin Verkehr gebrachten Benzinsorte.\n4. Angaben für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen die kontinuierliche Messung nach § 5\nAbsatz 3 angewendet wird:\nFür jedes eingesetzte System zur kontinuierlichen Emissionsmessung:\na) im Kalenderjahr ermittelte Gesamtemissionen in Tonnen CO2,\nb) nach § 12 Absatz 5 im Kalenderjahr abzugsfähige CO2-Emssionen unterteilt nach Brennstoff- und Material-\neinsatz,\nc) nach § 12 Absatz 4 ermittelter Biomasseanteil in Prozent je Tonne CO2,\nd) Angaben zur überwachungspflichtigen Betriebszeit und zur Anzahl der ungültigen Kurzzeitmittelwerte,\ne) Angaben zur Aufschlüsselung der Brennstoffmengen nach den Brennstoffen gemäß Anlage 2 Teil 5.\n5. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 16 dieser Verordnung:\na) Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4,\nb) jeweilige Menge des Brennstoffs nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder Mega-\nwattstunden,\nc) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Teil 4 der Anlage 2 zu dieser\nVerordnung,\nd) Gesamtemissionen in Tonnen CO2,\ne) Nachweise nach § 16 Absatz 3,\nf) im Fall des § 16 Absatz 4 Nachweise des Verwenders,\ng) Nachweise nach § 16 Absatz 5.\n6. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 17 dieser Verordnung:\na) Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,\nb) Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage bei der zuständigen Behörde gemäß\n§ 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,\nc) Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4,\nd) Menge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs\neines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,","2888        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\ne) Menge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines\nKalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,\nf) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4,\ng) nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten\nBrennstoffs in Prozent,\nh) Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder Steuerbefreiung nach dem\nEnergiesteuergesetz unterliegt, sowie gegebenenfalls eine entsprechende Aufteilung der Mengen,\ni) Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten\nBrennstoffs in Tonnen CO2,\nj) Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten\nBrennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und\nk) Erklärung nach § 17 Absatz 2 Satz 1.\n7. Nachweisführung nach § 5 Absatz 5 Angaben des Steuerlagerinhabers:\na) Name des Steuerlagerinhabers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei\nder zuständigen Behörde,\nb) Name des Einlagerers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4\nSatz 1 Energiesteuergesetz,\nc) Bezeichnung des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,\nd) Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie\ne) Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestands.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022            2889\nAnlage 4\n(zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1)\nMethoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren\nTeil 1 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 3\nFür die Ermittlung der Berechnungsfaktoren für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissions-\nhandelsgesetzes kann der Verantwortliche zwischen den nachfolgenden Methoden wählen:\n1. Ermittlung auf Grundlage von Festwerten, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck veröffentlicht\nwerden. Sofern keine Festwerte nach Satz 1 veröffentlicht wurden, können Festwerte aus den IPCC Guidelines\n2006 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden. Sofern die IPCC Guidelines 2006 für einen Brenn-\nstoff keinen Festwert enthalten, können Literaturwerte nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Be-\nhörde verwendet werden.\n2. Ermittlung auf Grundlage von individueller repräsentativer Probenahme und Analyse nach den Regeln der\nTechnik. Dabei muss die in Teil 3 aufgeführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten werden.\n3. Ermittlung auf Grundlage von individuellen Berechnungsfaktoren, die auf Basis historischer Analysen abge-\nleitet werden. Die Eignung der historischen Analysen ist hinsichtlich der Repräsentativität für den betreffenden\nBrennstoff sowie für deren statistische Gültigkeit für zukünftige Lieferchargen nachzuweisen.\nTeil 2 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4\nFür die Ermittlung der Berechnungsfaktoren für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshan-\ndelsgesetzes kann der Verantwortliche zwischen den nachfolgenden Methoden wählen:\n1. Ermittlung auf Grundlage von individuellen Festwerten je Entsorger oder Abfalltyp, die auf Basis historischer\nAnalysen abgeleitet werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Werte repräsentativ für künftige\nChargen desselben Entsorgers oder Abfalltyps sind. Der Nachweis ist durch eine jährliche Kontrollanalyse zu\nbelegen. Hierbei muss die Kontrollanalyse innerhalb der Unsicherheit des Festwerts liegen. Der Festwert ergibt\nsich aus dem Mittelwert der in der Vergangenheit durchgeführten Analysen. Die maximal zulässige Standard-\nunsicherheit des Mittelwerts darf bezogen auf das Konfidenzintervall von 95 % den Wert von 5 % nicht über-\nschreiten.\n2. Ermittlung auf Grundlage von individueller repräsentativer Probenahme und Analyse nach den Regeln der\nTechnik. Dabei muss die in Teil 3 aufgeführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten werden.\n3. Ermittlung auf Grundlage von mit der zuständigen Behörde vereinbarten Literaturwerten, einschließlich von der\nzuständigen Behörde veröffentlichter Festwerte.\nDie Ermittlung individueller Festwerte und repräsentative Probenahmen können auch durch Dritte durchgeführt\nwerden, sofern die Ermittlung und die Probenahme die oben genannten Bedingungen erfüllen.\nTeil 3 Analysenfrequenz\nEine repräsentative Probenahme und Analyse liegt vor, wenn entweder die in der Tabelle Mindesthäufigkeit auf-\ngeführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten wird oder die relative Standardabweichung des jährlichen\nMittelwerts der Analysen kleiner als 1,5 % ist.\nTabelle Mindesthäufigkeit\nBrennstoff                                      Mindesthäufigkeit der Analysen\ngasförmige Kohlenwasserstoffe                        mindestens einmal täglich – nach geeigneten Verfahren zu\nunterschiedlichen Tageszeiten\nKohle                                                mindestens je 20 000 Tonnen Brennstoff,\njedoch mindestens sechsmal jährlich oder je Liefercharge\nunbehandelte feste Abfälle                           mindestens je 5 000 Tonnen Abfall,\njedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge\nflüssige Abfälle, vorbehandelte feste Abfälle        mindestens je 10 000 Tonnen Abfall,\njedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge\nandere Brennstoffe                                   mindestens je 10 000 Tonnen Brennstoff,\njedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge","2890        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nAnlage 5\n(zu § 17)\nErforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten\nUnternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der\nLieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage\nFür den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 17 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen\nmindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:\n1. Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,\n2. Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,\n3. Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,\n4. Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,\n5. Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,\n6. die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden\nAnlage gelieferte Menge des Brennstoffs:\na) Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,\nb) Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,\nc) Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,\nd) nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,\ne) Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten\nBrennstoffmengen,\nf) im Kalenderjahr tatsächlich eingesetzte Brennstoffmenge,\ng) Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen\nAnteil,\n7. Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem\nEU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1,\n8. im Fall einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Ein-\nsatzes dieser Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,\n9. Methode der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardme-\nthode, Massenbilanzmethode oder kontinuierliche Emissionsmessung).\nAngaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten\nEmissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022        2891\nAnlage 6\n(zu § 18)\nMindestinhalt der Verfahrensanweisungen\nzur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten\nTeil 1 Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung\nDie schriftlichen Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung umfassen mindestens folgende Elemente:\n1. Angaben zu Primärdatenquellen,\n2. Datenflussdiagramm, das jeden einzelnen Schritt im Datenfluss von der Quelle der Primärdaten bis zu den\njährlichen Emissionsberichten widerspiegelt,\n3. Beschreibung der relevanten Verarbeitungsschritte einschließlich der relevanten Formeln und angewandten\nDatenaggregierungsschritte,\n4. Beschreibung der verwendeten relevanten elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenspeichersysteme so-\nwie eine Beschreibung der Interaktion zwischen diesen Systemen und anderen Eingabequellen einschließlich\nmanueller Eingaben,\n5. Beschreibung der Art und Weise, in der die Ergebnisse der Datenverwaltung und Datenverarbeitung aufge-\nzeichnet werden.\nTeil 2 Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten\nDie Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten umfassen mindestens folgende Elemente:\n1. Qualitätssicherung der Messeinrichtungen, wenn Messeinrichtungen nicht bereits für die zollrechtliche Anmel-\ndung verwendet werden,\n2. Qualitätssicherung des für die Datenverwaltung verwendeten IT-Systems,\n3. Beschreibung der Zuordnung der Verantwortlichkeit bei der Datenverwaltung und bei den Kontrollaktivitäten\nsowie Beschreibung der für die Zuordnung der Verantwortlichkeit erforderlichen Verwaltung der Zugriffs-\nberechtigungen und Kompetenzen,\n4. interne Überprüfung und Validierung der Daten anhand unabhängiger Datenquellen,\n5. Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen,\n6. Kontrolle von ausgelagerten Prozessen,\n7. Führung von Aufzeichnungen und deren Dokumentation, einschließlich der Versionsverwaltung.\n8. Prüfung der Effizienz des Kontrollsystems durch interne Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Fest-\nstellungen der Prüfstelle im Rahmen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte."]}