{"id":"bgbl1-2022-57-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":57,"date":"2022-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/57#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_57.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2022-12-21T00:00:00Z","page":2852,"pdf_page":8,"num_pages":10,"content":["2852            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nGesetz\nzur Änderung des\nTierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über\nantibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften1\nVom 21. Dezember 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          c) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       Angabe zu den Anlagen 1 bis 2 ersetzt:\nArtikel 1                                       „Anlage 1 Einteilung der Nutzungsarten\nÄnderung des                                       Anlage 2 Dem Bundesinstitut für Risikobewer-\nTierarzneimittelgesetzes                                              tung zum Zweck der Durchführung\nDas Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021                                      einer Risikobewertung mitzuteilende\n(BGBl. I S. 4530), das durch Artikel 2 Absatz 3 des                                       Daten“.\nGesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        1a. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      „Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen darü-\na) Die Angabe zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 5                      ber hinaus dazu beitragen, den Einsatz antibiotisch\nwird wie folgt gefasst:                                        wirksamer Arzneimittel auf der Grundlage der ,Mit-\nteilung der Kommission an das Europäische Parla-\n„Unterabschnitt 5\nment, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-\nVorschriften zur Verringerung                      und Sozialausschuss und den Ausschuss der\nder Behandlung mit antibiotisch                      Regionen: „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strate-\nwirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen                 gie für ein faires, gesundes und umweltfreund-\nMitteilungen über die Arzneimittelverwendung                  liches Lebensmittelsystem‘ (Bundesratsdruck-\n§ 54 Nutzungsarten                                             sache 280/20 vom 22. Mai 2020) um 50 Prozent\n§ 55 Mitteilungen über Tierhaltungen                           zu reduzieren.“\n§ 56 Tierärztliche Mitteilungen über Arzneimit-            2.  § 45 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ntelverwendung\n„(6) Herstellerinnen, Hersteller sowie Inhabe-\n§ 57 Ermittlung der Therapiehäufigkeit\nrinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebs-\n§ 58 Verringerung der Behandlung mit antibio-                  erlaubnis haben bis zum 31. März jedes Kalender-\ntisch wirksamen Arzneimitteln                          jahres nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\n§ 59 Verarbeitung und Übermittlung von Daten                   nach Absatz 7 der zuständigen Bundesoberbe-\n§ 60 Resistenzmonitoring                                       hörde elektronisch mitzuteilen:\n§ 61 Verordnungsermächtigungen“.                               1. im Fall der in Nummer 1 und Nummer 2 Absatz 5\nb) Nach der Angabe zu § 93 werden die folgenden                        und Absatz 7 bis 10 des Anhangs der Delegier-\nAngaben eingefügt:                                                 ten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission\nvom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verord-\n„§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ge-\nnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments\nsetzes zur Änderung des Tierarzneimit-\nund des Rates im Hinblick auf Anforderungen\ntelgesetzes zur Erhebung von Daten über\nan die Erhebung von Daten über das Verkaufs-\nantibiotisch wirksame Arzneimittel\nvolumen und die Anwendung von antimikro-\n§ 95     Evaluierung“                                              biellen Arzneimitteln bei Tieren (Abl. L 123 vom\n9.4.2021, S. 7) aufgeführten antibiotisch wirk-\n1\nArtikel 1 dieses Gesetzes dient der Durchführung                           samen Tierarzneimittel die Art und Menge der\n– der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom              von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr\n29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforde-          jeweils an folgende Empfänger abgegebenen\nrungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen               Tierarzneimittel:\nund die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren\nund                                                                     a) tierärztliche Hausapotheken,\n– der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission\nvom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhe-            b) Apotheken und\nbenden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Ver-\nkaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arznei-\nmitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Euro-           c) die in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichneten\npäischen Parlaments und des Rates.                                         Empfänger,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022           2853\n2. im Fall von Tierarzneimitteln, die die in den             triernummer zugeteilt worden ist, unter Berück-\nnachfolgenden Vorschriften genannten Stoffe              sichtigung der Nutzungsart für jedes Halbjahr die\nenthalten, die Art und Menge der von ihnen im            Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart nach Maß-\nvorangegangenen Kalenderjahr an Tierärztinnen            gabe des Satzes 4 mitzuteilen, die\nund Tierärzte abgegebenen Tierarzneimittel:              1. in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten\na) Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU)                 worden sind,\nNr. 37/2010 oder                                      2. im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb\nb) Anlagen der Verordnung über Stoffe mit                    aufgenommen worden sind gemäß Satz 3,\npharmakologischer Wirkung in der Fassung              3. im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Be-\nder Bekanntmachung vom 8. Juli 2009                       trieb abgegeben worden sind gemäß Satz 3.\n(BGBl. I S. 1768).“\nDie Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 um-\n2a. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern              fasst auch verendete und getötete Tiere. Die Mit-\n„die als Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarz-         teilungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind unter\nneimitteln“ die Wörter „oder in Arzneimitteln nach           Angabe des Datums des jeweiligen Ereignisses\n§ 2 Absatz 1, 2 oder 3a des Arzneimittelgesetzes,            oder der jeweiligen Handlung zu machen. Die Mit-\ndie für den Verkehr außerhalb von Apotheken nicht            teilungen nach den Sätzen 1 und 3 sind für das\nfreigegeben sind,“ eingefügt.                                erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am\n14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite\n3.  Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:\nKalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar\n„Unterabschnitt 5                         des Folgejahres zu machen.\nVorschriften zur Verringerung                       (3) Wenn bei den in Absatz 2 Satz 1 bezeichne-\nder Behandlung mit antibiotisch                   ten Tieren keine antibiotisch wirksamen Arzneimit-\nwirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen             tel angewendet worden sind, hat die Tierhalterin\nMitteilungen über die Arzneimittelverwendung              oder der Tierhalter abweichend von Absatz 2 Satz 1\nnur mitzuteilen, dass keine antibiotisch wirksamen\n§ 54                                Tierarzneimittel angewendet worden sind.\nNutzungsarten                               (4) Wer nach Absatz 1 Satz 1 zur Mitteilung ver-\npflichtet ist, hat Änderungen der mitteilungspflich-\nFür die Zwecke dieses Unterabschnittes sind die           tigen Angaben innerhalb von 14 Werktagen nach\nin der Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Nutzungs-              Eintritt der Änderung mitzuteilen. Die Mitteilung\narten zu Grunde zu legen:                                    nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n1. hinsichtlich der Verringerung der Behandlung              Satz 1, und Absatz 2 Satz 1 hat elektronisch bei\nmit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln die in          der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die vor-\nder Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungs-             geschriebene Mitteilung kann durch Dritte vorge-\narten und                                                nommen werden, sofern die Tierhalterin oder der\nTierhalter dies unter Nennung des Dritten der zu-\n2. hinsichtlich der tierärztlichen Mitteilungen über\nständigen Behörde angezeigt hat.\ndie Arzneimittelverwendung die in der Anlage 1\nSpalte 4 bezeichneten Nutzungsarten.                        (5) Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht,\nsofern die verlangten Angaben nach tierseuchen-\n§ 55                                rechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh\nmitgeteilt worden sind. Im Fall von Satz 1 hat die\nMitteilungen über Tierhaltungen                   für die Durchführung der tierseuchenrechtlichen\n(1) Wer Tiere einer der Nutzungsarten nach der            Vorschriften über den Verkehr mit Vieh zuständige\nAnlage 1 Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält,            Behörde der für die Durchführung von Absatz 1\nhat der zuständigen Behörde nach Maßgabe des                 und Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde die ver-\nSatzes 2 und Absatzes 4 Satz 2 das Halten dieser             langten Angaben zu übermitteln.\nTiere bezogen auf die jeweilige Nutzungsart und\nden Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden                                           § 56\n(Tierhaltungsbetrieb), spätestens 14 Tage nach                              Tierärztliche Mitteilungen\nBeginn der Haltung mitzuteilen. Die Mitteilung hat                       über Arzneimittelverwendung\nfolgende Angaben zu enthalten:\n(1) Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere einer\n1. den Namen der Tierhalterin oder des Tierhal-              der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 4\nters,                                                    mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5\nund Absatz 10 des Anhangs der Delegierten Ver-\n2. die Anschrift des Tierhaltungsbetriebs und\nordnung (EU) 2021/578 bezeichneten antibiotisch\n3. die nach Maßgabe tierseuchenrechtlicher Vor-              wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der zu-\nschriften über den Verkehr mit Vieh für den Tier-        ständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2\nhaltungsbetrieb erteilte Registriernummer.               Satz 1 mitzuteilen\n(2) Ferner hat die Tierhalterin oder der Tierhalter       1. die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9\nvon Tieren der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten                   des Anhangs II der Durchführungsverordnung\nNutzungsarten für jeden Tierhaltungsbetrieb, für                 (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar\nden ihr oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen                 2022 zur Festlegung des Formats der zu er-\nVorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Regis-               hebenden und zu meldenden Daten für die Be-","2854         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nstimmung des Verkaufsvolumens und der An-                2. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschlie-\nwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei               ßend durch die Anzahl der Tiere der betroffenen\nTieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des                  Nutzungsart, die durchschnittlich in dem Halb-\nEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl.                  jahr gehalten worden sind, zu dividieren\nL 35 vom 17.2.2022, S. 7) zum verschriebenen,\nangewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,              (betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit).\n2. den Namen der behandelnden Tierärztin oder                   (2) Enthält ein verabreichtes zugelassenes Arz-\ndes behandelnden Tierarztes und die Praxis-              neimittel eine der folgenden Kombinationen, so gilt\nanschrift,                                               diese Kombination für die Berechnung nach Ab-\nsatz 1 Satz 3 Nummer 1 als ein einziger Wirkstoff:\n3. das Datum der Verschreibung, der ersten An-\nwendung oder das Abgabedatum des Arznei-                 1. eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden\nmittels,                                                     und Trimethoprim, einschließlich der Derivate\nvon Trimethoprim, oder\n4. die insgesamt verschriebene, angewendete\noder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,               2. eine Kombination verschiedener chemischer\nVerbindungen eines einzigen antibiotisch wirk-\n5. die jeweilige Nutzungsart des oder der behan-                 samen Wirkstoffs.\ndelten Tiere,\nEnthält ein verabreichtes Arzneimittel Cephalo-\n6. die Anzahl der behandelten Tiere,                         sporine der 3. und 4. Generation, Fluorchinolone\n7. die Anzahl der Behandlungstage und                        oder Colistin, so ist für die Berechnung nach Ab-\nsatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit\n8. die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschrif-            dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei den in § 56\nten über den Verkehr mit Vieh erteilte Registrier-       Absatz 1 genannten antibiotisch wirksamen Arz-\nnummer des Betriebes, in dem die behandelten             neimitteln, die je Behandlung einmalig angewen-\nTiere gehalten werden.                                   det werden und einen therapeutischen Wirkstoff-\nDie Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 2                   spiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, ist\nkann durch die Angabe des Namens der Praxis                  für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Num-\nersetzt werden.                                              mer 1 jeder Behandlungstag mit dem Faktor 5 zu\nmultiplizieren. Bei den in § 56 Absatz 1 genannten\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist für           antibiotisch wirksamen Arzneimitteln, die je Be-\ndas erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am             handlung mehrmalig angewendet werden und die\n14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite          einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr\nKalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar            als 24 Stunden aufweisen, ist für die Berechnung\ndes Folgejahres zu machen. § 55 Absatz 4 Satz 2              nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behand-\ngilt entsprechend. Die vorgeschriebene Mitteilung            lungstag mit einem Faktor zu multiplizieren, der\nkann durch Dritte vorgenommen werden, sofern                 sich wie folgt errechnet: Die Summe aus dem Tag\ndie Tierärztin oder der Tierarzt dies unter Nennung          der ersten Anwendung und der Anzahl der Tage\ndes Dritten der zuständigen Behörde angezeigt                zwischen dem Tag der ersten Anwendung und\nhat.                                                         dem Tag der zweiten Anwendung.\n§ 57                                  (3) Die zuständige Behörde hat dem Bundes-\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nErmittlung der Therapiehäufigkeit                 sicherheit für die Zwecke des Absatzes 6 und des\n§ 60 in anonymisierter Form die nach Absatz 1\n(1) Die zuständige Behörde hat für jedes Halb-\njeweils ermittelte betriebliche halbjährliche Thera-\njahr die durchschnittliche Anzahl der Behandlun-\npiehäufigkeit sowie für die Zwecke des Artikels 57\ngen mit den in § 56 Absatz 1 bezeichneten anti-\nder Verordnung (EU) 2019/6 die Angaben nach\nbiotisch wirksamen Arzneimitteln zu ermitteln. Die\n§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 mit-\nErmittlung hat zu erfolgen bezogen\nzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste\n1. auf den jeweiligen Betrieb, für den nach den              Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften über den             des betreffenden Jahres und für das zweite Kalen-\nVerkehr mit Vieh eine Registriernummer zuge-             derhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des\nteilt worden ist, und                                    Folgejahres zu machen. Die zuständige Behörde\nhat dem Bundesinstitut für Risikobewertung je-\n2. auf die jeweilige Art der gehaltenen Tiere unter\nweils bis zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten\nZugrundelegen der jeweiligen Nutzungsart.\nin pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 auf-\nDabei sind entsprechend des Berechnungsverfah-               geführten, halbjährlich ermittelten Daten zum\nrens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom               Zweck der Risikobewertung auf dem Gebiet der\n21. Februar 2013 (BAnz AT 22.2.2013 B2)                      Antibiotikaresistenz mitzuteilen.\n1. für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen                (4) Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat\nWirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere einer         das Verfahren zur Bildung des Pseudonyms nach\nNutzungsart mit der Anzahl der Behandlungs-              Absatz 3 Satz 3 zu bestimmen. Das Verfahren\ntage zu multiplizieren und die so errechnete             ist so zu gestalten, dass das Bundesinstitut für\nZahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe           Risikobewertung bei den ihm gemeldeten Daten\ndes Halbjahres zu addieren und                           den Personenbezug nicht wiederherstellen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022             2855\nAuf Grundlage der ihm übermittelten Daten hat das                                     § 58\nBundesinstitut für Risikobewertung die Risikobe-                         Verringerung der Behandlung\nwertung durchzuführen. Das Bundesinstitut für Ri-                  mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln\nsikobewertung hat jährlich zu den in der Anlage 2\naufgeführten, von den zuständigen Behörden                     (1) Zur wirksamen Verringerung der Anwendung\nübermittelten Daten des Vorjahres einen Bericht             von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln hat die\nüber die Ergebnisse der Risikobewertung zu erstel-          Person, die Tiere der Nutzungsarten nach der An-\nlen. Der Berichtszeitraum ist ein Kalenderjahr. Das         lage 1 Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält,\nBundesinstitut für Risikobewertung hat den erstell-         1. jeweils spätestens am 1. März und am 1. Sep-\nten Bericht bis zum 31. August des auf den                      tember eines jeden Jahres festzustellen, ob die\nBerichtszeitraum folgenden Jahres zu veröffent-                 betriebliche Therapiehäufigkeit im vorangegan-\nlichen.                                                         genen Kalenderhalbjahr für die jeweilige von\n(5) Sofern die Länder für die Zwecke des Ab-                 ihr oder von ihm gehaltene Nutzungsart nach\nsatzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind                Anlage 1 Spalte 3, bezogen auf den Tierhal-\ndie in den §§ 55 und 56 genannten Angaben dieser                tungsbetrieb, für den ihr nach den tierseuchen-\nStelle zu übermitteln. Diese Stelle hat die betrieb-            rechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit\nliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Maß-                Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden\ngabe des in Absatz 1 genannten Berechnungs-                     ist, oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn-\nverfahrens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit                zahl 1 oder 2 liegt,\nzu ermitteln und den in Absatz 3 Satz 1 und 3 ge-           2. die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich in\nnannten Behörden mitzuteilen.                                   ihren betrieblichen Unterlagen aufzuzeichnen.\n(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und                 (2) Liegt die betriebliche halbjährliche Therapie-\nLebensmittelsicherheit hat aus den ihm mitge-               häufigkeit einer Tierhalterin oder eines Tierhalters\nteilten Angaben zur betrieblichen halbjährlichen            bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihr\nTherapiehäufigkeit jährlich für jede der in der An-         oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vor-\nlage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungsarten zu               schriften über den Verkehr mit Vieh eine Registrier-\nermitteln:                                                  nummer zugeteilt worden ist,\n1. als bundesweite Kennzahl 1 den Wert, unter               1. oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn-\ndem 50 Prozent aller erfassten betrieblichen                zahl 1, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter\nhalbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (Me-             unter Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines\ndian) und                                                   Tierarztes zu prüfen, welche Gründe zu dieser\nÜberschreitung geführt haben können und wie\n2. als bundesweite Kennzahl 2 den Wert, unter                   die Behandlung der jeweiligen Nutzungsart\ndem 75 Prozent aller erfassten betrieblichen                nach Anlage 1 Spalte 3 mit antibiotisch wirk-\nhalbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (drit-           samen Arzneimitteln verringert werden kann,\ntes Quartil).                                               oder\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-                 2. oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn-\nbensmittelsicherheit hat die Kennzahlen nach                    zahl 2, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter\nSatz 1 im Internet auf seiner Homepage bis zum                  auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung\n15. Februar des Folgejahres für das jeweilige vo-               für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätes-\nrangegangene Kalenderjahr bekanntzumachen                       tens bis zum 1. Oktober des betreffenden Jah-\nund unter Berücksichtigung der Nutzungsart auf-                 res und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils\nzuschlüsseln.                                                   spätestens bis zum 1. April des Folgejahres\n(7) Die zuständige Behörde oder die gemein-                  einen Plan zu erstellen, der Maßnahmen ent-\nsame Stelle nach Absatz 5 hat der Tierhalterin oder             hält, die eine Verringerung der Behandlung mit\ndem Tierhalter die nach Absatz 1 ermittelte be-                 antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zum Ziel\ntriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für die             haben.\njeweiligen von ihr oder von ihm gehaltenen Tiere            Ergibt die Prüfung der Tierhalterin oder des Tier-\nder Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 3 mit-           halters nach Satz 1 Nummer 1, dass die Behand-\nzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste      lung mit den betroffenen Arzneimitteln verringert\nKalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August            werden kann, hat die Tierhalterin oder der Tierhal-\ndes betreffenden Jahres und für das zweite Kalen-           ter Schritte zu ergreifen, die zu einer Verringerung\nderhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des            führen können. Die Tierhalterin oder der Tierhalter\nFolgejahres zu machen.                                      hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahme\n(8) Die nach den §§ 55 und 56 erhobenen oder             nach Satz 1 Nummer 1 und die in dem Plan nach\nnach Absatz 7 mitgeteilten und jeweils bei der              Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Schritte unter\nzuständigen Behörde oder der gemeinsamen                    Gewährleistung der notwendigen arzneilichen\nStelle nach Absatz 5 gespeicherten Daten sind für           Versorgung der Tiere durchgeführt werden. Sofern\ndie Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die               die nach dem Plan zu ergreifenden Maßnahmen\nFrist beginnt mit Ablauf des 15. Februar des                nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden\nJahres, in dem die bundesweiten jährlichen Kenn-            können, ist der Plan nach Satz 1 Nummer 2 um\nzahlen nach Absatz 6 bekannt gegeben worden                 einen Zeitplan zu ergänzen.\nsind. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu               (3) Der Plan nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist\nlöschen.                                                    der zuständigen Behörde unaufgefordert für das","2856       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nerste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum          oder vom Tierhalter bestätigt wurde. Die Tierhal-\n1. Oktober des betreffenden Jahres und für das             terin oder der Tierhalter hat die Richtigkeit nach\nzweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis             Aufforderung durch die zuständige Behörde unver-\nzum 1. April des Folgejahres schriftlich oder elek-        züglich festzustellen und zu bestätigen.\ntronisch zu übermitteln. Soweit es zur wirksamen              (4) Hat die Tierhalterin oder der Tierhalter An-\nVerringerung der Behandlung mit antibiotisch wirk-         ordnungen nach Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin-\nsamen Arzneimitteln erforderlich ist, trifft die zu-       dung mit Satz 3, im Fall des Absatzes 3 Satz 3\nständige Behörde gegenüber der Tierhalterin oder           Nummer 3 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6,\ndem Tierhalter unter Berücksichtigung des Stan-            nicht befolgt und liegt die für die jeweilige von\ndes der veterinärmedizinischen Wissenschaft die            einer Tierhalterin oder einem Tierhalter gehaltene\nnotwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die                 Tierart unter Berücksichtigung der Nutzungsart\nzur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch           festgestellte betriebliche halbjährliche Therapie-\nwirksamen Arzneimitteln erforderlich sind. Die zu-         häufigkeit deshalb wiederholt oberhalb der bun-\nständigen Behörden können insbesondere anord-              desweiten jährlichen Kennzahl 2, kann die zustän-\nnen,                                                       dige Behörde gegenüber der Tierhalterin oder dem\n1. dass der Plan unter Hinzuziehung einer anderen          Tierhalter anordnen,\nals der behandelnden Tierärztin oder eines              1. dass der Tierhalter oder die Tierhalterin eine\nanderen als des behandelnden Tierarztes zu                  vertiefte mikrobiologische tierärztliche Diag-\nändern oder zu ergänzen ist,                                nostik des im Betrieb auftretenden bakteriellen\n2. dass allgemein anerkannte Leitlinien über die               Infektionsgeschehens nach Maßgabe einer\nAnwendung von antibiotisch wirksamen Arznei-                Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 4 Num-\nmitteln zu beachten sind,                                   mer 4 zu veranlassen hat,\n3. dass die Tiere zu impfen sind,                          2. dass die Tierhaltung im Betrieb der Tierhalterin\noder des Tierhalters für einen bestimmten Zeit-\n4. im Hinblick auf die Vorbeugung vor Erkrankun-               raum, längstens für drei Jahre, ruht.\ngen unter Berücksichtigung des Standes der\nguten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft           Für die vertiefte mikrobiologische tierärztliche\noder der guten hygienischen Praxis in der               Diagnostik nach Satz 1 Nummer 1 müssen zu ge-\nTierhaltung Anforderungen an die Haltung der            eigneten Zeitpunkten Proben von Tieren und ihrer\nTiere, insbesondere hinsichtlich der Fütterung,         Haltungsumgebung gezogen werden, um diese auf\nder Hygiene, der Art und Weise der Mast ein-            das Vorkommen von vermutlich krankheitsverur-\nschließlich der Mastdauer, der Ausstattung der          sachenden Bakterien einschließlich deren Resis-\nStälle sowie deren Einrichtung und der Besatz-          tenzeigenschaften zu untersuchen. Die Ergebnisse\ndichte, oder                                            der nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführten vertief-\nten mikrobiologischen tierärztlichen Diagnostik\n5. dass antibiotisch wirksame Arzneimittel für             sind nach ihrer Auswertung von der Tierhalterin\neinen bestimmten Zeitraum in einem Tierhal-             oder dem Tierhalter unter Hinzuziehung einer Tier-\ntungsbetrieb nur durch eine Tierärztin oder             ärztin oder eines Tierarztes im darauffolgenden\neinen Tierarzt angewendet werden dürfen, wenn           Maßnahmenplan und bei einer weiteren Behand-\ndie für die jeweilige von einer Tierhalterin oder       lung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zu\neinem Tierhalter gehaltene Nutzungsart nach             berücksichtigen. Die Anordnung des Ruhens der\nAnlage 1 Spalte 3 festgestellte halbjährliche           Tierhaltung nach Satz 1 Nummer 2 ist aufzuheben,\nTherapiehäufigkeit zweimal in Folge erheblich           sobald sichergestellt ist, dass die in Satz 1\noberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn-              bezeichneten Anordnungen befolgt werden.\nzahl 2 liegt.\n(5) Bei einer wiederholten Überschreitung der\nIn einer Anordnung nach Satz 3 Nummer 1 ist das            bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das\nZiel der Änderung oder Ergänzung des Planes                Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden\nanzugeben. In Anordnungen nach Satz 2 und 3 ist            Halbjahr ist keine Erstellung und Übermittlung\nVorsorge dafür zu treffen, dass die Tiere jederzeit        eines Maßnahmenplans erforderlich.\ndie notwendige arzneiliche Versorgung erhalten.\nDie zuständige Behörde kann der Tierhalterin oder                                  § 59\ndem Tierhalter gegenüber Maßnahmen nach Satz 3\nVerarbeitung und Übermittlung von Daten\nNummer 4 auch dann anordnen, wenn diese\nRechte der Tierhalterin oder des Tierhalters aus              (1) Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung\nVerwaltungsakten widerrufen oder aus anderen               (EU) 2019/6 dürfen die nach den §§ 55 bis 58\nRechtsvorschriften einschränken, sofern die er-            erhobenen Daten ausschließlich zu folgenden\nforderliche Verringerung der Behandlung mit anti-          Zwecken verarbeitet werden:\nbiotisch wirksamen Arzneimitteln nicht durch               1. zur Ermittlung und Berechnung der Therapie-\nandere wirksame Maßnahmen erreicht werden                      häufigkeit,\nkann. Satz 6 gilt nicht, soweit unmittelbar geltende       2. zur Überwachung der Einhaltung der §§ 55\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemein-                    bis 58,\nschaft oder der Europäischen Union entgegen-\nstehen. Anordnungen nach Satz 2 können von                 3. zur Verfolgung und zur Ahndung von Verstößen\nder zuständigen Behörde nur getroffen werden,                  gegen tierarzneimittelrechtliche Vorschriften,\nwenn die Richtigkeit der der Behörde nach § 56             4. zur Durchführung einer Risikobewertung nach\nmitgeteilten Informationen von der Tierhalterin                § 57 Absatz 4 Satz 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022             2857\n5. für die Erstellung des Berichts nach § 57 Ab-                (2) Das Bundesministerium für Ernährung und\nsatz 4 Satz 4,                                           Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen\n6. zur Berechnung weiterer betrieblicher und bun-            mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch\ndesweiter Kenngrößen und                                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates das Nähere über Art, Form und Inhalt der Mit-\n7. in pseudonymisierter Form zu wissenschaft-                teilungen der Tierhalterin oder des Tierhalters nach\nlichen Zwecken.                                          § 55 Absatz 1 und der Tierärztinnen und Tierärzte\nDie betrieblichen Kenngrößen nach Satz 1 Num-                nach § 56 Absatz 1 zu regeln. In der Rechtsverord-\nmer 6 werden ausschließlich den Datenmeldenden               nung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass\njeweils zu den von ihnen gemeldeten Daten zur                1. die Mitteilungen nach § 55 Absatz 1 durch\nKenntnis gegeben.                                                die Übermittlung von Angaben oder Aufzeich-\n(2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den                nungen ersetzt werden können, die auf Grund\n§§ 55 bis 58 an die für die Verfolgung von Verstö-               anderer arzneimittelrechtlicher Vorschriften, ins-\nßen zuständigen Behörden übermitteln, sofern sie                 besondere auf Grund einer Verordnung nach\nGrund zu der Annahme hat, dass                                   § 52 Absatz 1 Nummer 9, vorzunehmen sind,\n1. ein Verstoß vorliegt                                      2. Betriebe bis zu einer bestimmten Bestands-\ngröße von den Anforderungen nach § 55 aus-\na) gegen das Lebensmittel- und Futtermittel-                 genommen werden.\nrecht,\nEine Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 2\nb) das Tierschutzrecht oder                              darf nur erlassen werden, soweit\nc) das Tiergesundheitsrecht und                          1. durch die Ausnahme für Betriebe das Erreichen\n2. diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes                  des Zieles der Verringerung der Behandlung mit\nerforderlich sind.                                           antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nicht ge-\nfährdet wird und\n§ 60                                2. die Repräsentativität der Ermittlung der bundes-\nResistenzmonitoring                             weiten jährlichen Kennzahlen erhalten bleibt.\nUm die Wirksamkeit von Antibiotika zu überwa-                (3) Das Bundesministerium für Ernährung und\nchen, führt die zuständige Bundesoberbehörde                 Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen\nein Resistenzmonitoring auf der Grundlage wieder-            mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch\nholter Beobachtungen, Untersuchungen und Be-                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nwertungen von Resistenzen tierischer Krankheits-             rates\nerreger gegenüber Stoffen mit antibiotischer                 1. zum Zweck der Ermittlung des Medians und des\nWirkung durch, die als Wirkstoffe in Tierarznei-                 dritten Quartils der bundesweiten jährlichen\nmitteln enthalten sind. Das Resistenzmonitoring                  Kennzahlen Anforderungen und Einzelheiten\nschließt auch das Erstellen von Berichten ein.                   der Berechnung festzulegen,\n§ 61                                2. die näheren Einzelheiten einschließlich des Ver-\nfahrens zu regeln zu\nVerordnungsermächtigungen\na) der Auskunftserteilung nach § 57 Absatz 7\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung und                       und\nLandwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Gesundheit durch                   b) der Löschung der Daten nach § 57 Absatz 8.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                     (4) Das Bundesministerium für Ernährung und\nrates im Rahmen des Artikels 107 Absatz 7 der                Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen\nVerordnung (EU) 2019/6 die Anwendung bestimm-                mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch\nter antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren weiter ein-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nzuschränken oder zu verbieten, wenn die Verab-               rates die näheren Einzelheiten zu regeln über\nreichung derartiger antimikrobieller Wirkstoffe der\n1. die Aufzeichnung nach § 58 Absatz 1 Num-\nsich aus den §§ 54 bis 58 ergebenden Strategie\nmer 2,\nzur Verringerung der Verwendung von Tierarznei-\nmitteln mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln             2. Inhalt und Umfang des in § 58 Absatz 2 Satz 1\nzuwiderläuft. Insbesondere kann in einer Rechts-                 Nummer 2 genannten Planes zur Verringerung\nverordnung nach Satz 1 für die Anwendung von                     der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arz-\nTierarzneimitteln mit bestimmten antimikrobiellen                neimitteln,\nWirkstoffen, insbesondere dem Wirkstoff Colistin             3. die Anforderung an die Übermittlung einschließ-\n(Polymyxin E), geregelt werden, dass                             lich des Verfahrens nach § 58 Absatz 3 Satz 1\n1. die Anwendung dieser Tierarzneimittel an die                  und\nErstellung eines Antibiogramms gebunden ist              4. die vertiefte mikrobiologische tierärztliche Diag-\nund                                                          nostik nach § 58 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1\n2. diese Tierarzneimittel bei Tieren, die der Gewin-             und dabei insbesondere Anforderungen an die\nnung von Lebensmitteln dienen, nicht nach den                Probenahme, die Untersuchungseinrichtung\nBestimmungen des Artikels 113 der Verordnung                 und die Durchführung und Dokumentation der\n(EU) 2019/6 angewendet werden dürfen.                        Untersuchung festzulegen.","2858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\n(5) Das Bundesministerium für Ernährung und                  der Durchführung ihrer Aufgaben Tierarzneimit-\nLandwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen                 telrisiken erfassen. Die zuständige Bundesober-\nmit dem Bundesministerium für Gesundheit durch                  behörde kann die Öffentlichkeit über Risiken\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                     von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintech-\nrates Fische, die der Gewinnung von Lebens-                     nischen Produkten und beabsichtigte Maßnah-\nmitteln dienen, in den Anwendungsbereich der                    men informieren.“\n§§ 54 bis 59 und der zur Durchführung dieser             4.  § 69 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nVorschriften erlassenen Rechtsverordnungen ein-\nzubeziehen, soweit dies für die Verringerung der             a) In Nummer 1 werden die Wörter „der jeweiligen\nBehandlung mit antibiotisch wirksamen Arznei-                   Tierärztin oder des jeweiligen Tierarztes“ durch\nmitteln erforderlich ist.                                       die Wörter „der jeweiligen Empfängerin oder\ndes jeweiligen Empfängers“ ersetzt.\n(6) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 darf              b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nerstmals erlassen werden, wenn die Ergebnisse\neines bundesweiten durchgeführten behördlichen                  „2. für das jeweils abgegebene Tierarzneimittel\noder im Auftrag einer Behörde bundesweit durch-                      a) im Fall des § 45 Absatz 6 Nummer 1 die\ngeführten Forschungsvorhabens über die Behand-                          Angaben nach den Nummern 4 bis 6\nlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei                       und 8 des Anhangs I der Durchführungs-\nFischen, die der Gewinnung von Lebensmitteln                            verordnung (EU) 2022/209,\ndienen, im Bundesanzeiger veröffentlicht worden                      b) im Fall des § 45 Absatz 6 Nummer 2 die\nsind.“                                                                  Zulassungsnummer.“\n3a. § 64 wird wie folgt geändert:                            4a. Dem § 79 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         „Satz 1 gilt nicht für tierärztliche Hausapotheken.“\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende          5.  § 89 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Komma ersetzt.                            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                    aa) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 54 Ab-\neingefügt:                                                  satz 1 Satz 1 oder § 55 Absatz 1 Satz 1,\nauch in Verbindung mit Satz 3,“ durch die\n„2. des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe c                    Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nder Verordnung (EU) 2019/6, soweit es                   Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,\nsich um zulassungsbezogene Angaben                      oder § 56 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nhandelt und die Antragstellerin oder der\nbb) Die Nummern 12 bis 15 werden durch die\nAntragsteller den Sitz außerhalb des\nfolgenden Nummern 12 bis 16 ersetzt:\nGeltungsbereiches des Tierarzneimittel-\ngesetzes hat, und“.                                     „12. entgegen § 58 Absatz 1 Nummer 2\neine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                      macht,\n13. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 Num-\n„(4) Die zuständige Bundesoberbehörde hat                          mer 2 einen dort genannten Plan nicht,\nzur Verhütung einer unmittelbaren oder mittel-                        nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch                            der vorgeschriebenen Weise oder\noder Tier die bei der Anwendung von Arznei-                           nicht rechtzeitig erstellt,\nmitteln und veterinärmedizintechnischen Pro-\ndukten auftretenden Risiken, insbesondere Ne-                    14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 1 einen\nbenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen                            dort genannten Plan nicht, nicht richtig\nMitteln, Risiken durch gefälschte Tierarzneimit-                      oder nicht rechtzeitig übermittelt,\ntel, gefälschte Wirkstoffe oder gefälschte vete-                 15. einer vollziehbaren Anordnung nach\nrinärmedizintechnische Produkte sowie Risiken                         § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 zuwi-\nfür die Umwelt auf Grund der Anwendung eines                          derhandelt oder\nTierarzneimittels, zentral zu erfassen, auszuwer-                16. entgegen § 79 Absatz 1 Satz 1, auch in\nten und die nach diesem Gesetz zu ergreifen-                          Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in\nden Maßnahmen zu koordinieren. Insbesondere                           Verbindung mit § 79 Absatz 2, jeweils\nkoordiniert die zuständige Bundesoberbehörde                          auch in Verbindung mit § 79 Absatz 4,\ndie Maßnahmen bei Rückrufen von Tierarznei-                           entgegen § 79 Absatz 6 Satz 1, auch in\nmitteln und veterinärmedizintechnischen Pro-                          Verbindung mit Satz 2, oder entgegen\ndukten sowie die Maßnahmen im Zusammen-                               § 79 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbin-\nhang mit Qualitätsmängeln bei Wirkstoffen. Sie                        dung mit Satz 3, eine Anzeige nicht,\nhat dabei mit den Dienststellen der Euro-                             nicht richtig, nicht vollständig oder\npäischen Arzneimittel-Agentur, den Tierarznei-                        nicht rechtzeitig erstattet.“\nmittelbehörden anderer Staaten, den zuständi-\ngen Behörden der Länder, den Arzneimittel-               b) In Absatz 3 wird nach Nummer 20 folgende\nkommissionen der Kammern der Heilberufe,                    Nummer 20a eingefügt:\nnationalen Pharmakovigilanzzentren sowie mit                „20a. entgegen Artikel 105 Absatz 3 eine tier-\nanderen Stellen zusammenzuwirken, die bei                           ärztliche Verschreibung ausstellt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022             2859\n5a. In § 93 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „An-             zungsarten nach der Anlage 1 Nummern 1.1, 1.2,\nlage“ die Angabe „2“ eingefügt.                             2.1, 2.2, 2.4, 3.2 und 3.3 ab dem 1. Januar 2024.“\n6.  Nach § 93 wird folgender § 94 angefügt:                 6a. Nach § 94 wird folgender § 95 eingefügt:\n„§ 94\n„§ 95\nÜbergangsvorschrift aus\nAnlass des Gesetzes zur Änderung des                                      Evaluierung\nTierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von                 Das Bundesministerium für Ernährung und\nDaten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln            Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundes-\nDie Pflicht zur Verringerung der Behandlung mit          tag drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\nantibiotisch wirksamen Arzneimitteln nach § 58 be-          setzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 54\nsteht für Tierhalterinnen und Tierhalter der Nut-           bis 58 getroffenen Maßnahmen.“\n7.  Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 bis 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu §§ 54, 55 Absatz 1 und § 56 Absatz 1)\nEinteilung der Nutzungsarten\n1                                         2                                            3            4\nVerringerung\nTierärztliche\ndes Einsatzes\nMitteilung\nLaufende                                                                             antibiotisch\nNutzungsart                                                über die\nNummer                                                                               wirksamer\nArzneimittel-\nArzneimittel\nverwendung\nbei Tieren\n1.         Rinder (Bos taurus)\n1.1        Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung                  X           X\n1.2        nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung            X           X\nim aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten\n1.3        zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten                                     X\n1.4        Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch                              X\nMastrinder sind\n1.5        auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von                          X\n12 Monaten\n1.6        Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden                         X\nbis zu einer Woche gehalten werden\n2.         Schweine (Sus scrofa domestica)\n2.1        nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an              X           X\ndem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird\n2.2        Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier               X           X\nabgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg\n2.3        zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg                 X           X\n2.4        zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkel-               X           X\nerzeugung\n2.5        nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg                                X\n2.6        Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stun-                         X\nden bis zu einer Woche gehalten werden\n3.         Hühner (Gallus gallus)\n3.1        zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des                 X           X\nSchlüpfens des jeweiligen Tieres","2860         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\n1                                        2                                         3             4\nVerringerung\nTierärztliche\ndes Einsatzes\nMitteilung\nLaufende                                                                           antibiotisch\nNutzungsart                                              über die\nNummer                                                                             wirksamer\nArzneimittel-\nArzneimittel\nverwendung\nbei Tieren\n3.2        zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung            X            X\nim Legebetrieb\n3.3        zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt              X            X\ndes Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Lege-\nbetrieb\n3.4        Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport                                      X\n3.5        sonstige Hühner, die nicht unter die Nummern 3.1 bis 3.4 fallen                           X\n4.         Puten (Meleagris gallopavo)\n4.1        zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des               X            X\nSchlüpfens des jeweiligen Tieres\n4.2        Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport                                       X\n4.3        sonstige Puten, die nicht unter die Nummern 4.1 bis 4.2 fallen                            X\nAnlage 2\n(zu § 57 Absatz 3 Satz 3)\nDem Bundesinstitut für Risikobewertung\nzum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten\n1. Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungsbetriebs (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 3),\n2. Angabe der Nutzungsart (§ 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3),\n3. Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 57 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1),\n4. Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3:\nfür jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die\na) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,\nb) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind, mit Angabe des Datums\nder Aufnahme der Tiere,\nc) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, mit Angabe des Datums\nder Abgabe der Tiere,\n5. Angaben nach § 55 Absatz 3:\nMitteilung, keine antibiotisch wirksamen Arzneimittel angewendet zu haben,\n6. Angabe des Halbjahres, in dem die Tierbewegung erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 1),\n7. Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2:\na) die Angaben nach Nummer 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 zum verschrie-\nbenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,\nb) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes\noder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,\nc) das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,\nd) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,\ne) die Nutzungsart der behandelten Tiere,\nf) die Anzahl der behandelten Tiere,\ng) die Anzahl der Behandlungstage und\nh) die pseudonymisierten Angaben der Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere\ngehalten werden,\n8. Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen\nTherapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des\nBetriebs (§ 57 Absatz 1).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022            2861\nArtikel 2                               b) Buchstabe b,\nÄnderung des                               c) Buchstabe c oder\nTiergesundheitsgesetzes                          d) Buchstabe d\n§ 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgeset-\ngenannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. No-\nRechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-\nvember 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Arti-\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nkel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022\nverweist.“\n(BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\nArtikel 3\n„8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-                               Inkrafttreten\npäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nRegelung entspricht, zu der die in Nummer 4            am Tag nach der Verkündung in Kraft.\na) Buchstabe a,                                           (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nCem Özdemir"]}