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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022              2847\nGesetz\nzur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts\nVom 21. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                            nach § 104c oder seit mindestens\nsen:                                                                          zwölf Monaten im Besitz einer Duldung\nist,“ ersetzt.\nArtikel 1                                        bbb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils\nÄnderung des                                             das Wort „vier“ durch das Wort „drei“\nAufenthaltsgesetzes                                          ersetzt.\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                     ccc) In Nummer 2 wird das Komma am\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                            Ende durch einen Punkt ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezem-\nddd) Folgender Satz wird angefügt:\nber 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                           „Von dieser Voraussetzung wird abge-\nsehen, wenn der Ausländer sie wegen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\neiner körperlichen, geistigen oder see-\na) In der Angabe zu § 25a wird das Wort „Heran-                           lischen Krankheit oder Behinderung\nwachsenden“ durch die Wörter „jungen Volljäh-                          nicht erfüllen kann,“.\nrigen“ ersetzt.\neee) In Nummer 3 wird die Angabe „21“\nb) Nach der Angabe zu § 104b wird folgende An-                            durch die Angabe „27“ ersetzt.\ngabe eingefügt:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Heranwachsende“\n„§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht“.                                durch die Wörter „junge Volljährige“ ersetzt.\nc) Nach der Angabe zu § 105c wird folgende An-              c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-\ngabe eingefügt:                                             fügt:\n„§ 105d Ermächtigung zur vorübergehenden                        „(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltser-\nAusübung von Heilkunde“.                          laubnis nach § 104c, sind für die Anwendung\n2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf                 des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in\nGrund eines besonders schwerwiegenden Auswei-                  § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzu-\nsungsinteresses nach § 54 Absatz 1“ durch die                  rechnen.\nWörter „unter den Voraussetzungen des § 53 Ab-\n(6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltser-\nsatz 3a“ ersetzt.\nlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaub-\n3. § 25a wird wie folgt geändert:                                 nis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die\na) In der Überschrift wird das Wort „Heranwach-                Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a\nsenden“ durch die Wörter „jungen Volljährigen“              erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen\nersetzt.                                                    und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Iden-\ntitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 erteilt werden.“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 25b wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „heranwachsenden gedul-\ndeten Ausländer“ werden durch die               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „jungen volljährigen Ausländer,             aa) In Satz 1 werden die Wörter „geduldeten\nder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis                   Ausländer“ durch die Wörter „Ausländer,",
        "2848          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nder geduldet oder Inhaber einer Aufenthalts-         b) In Nummer 2 werden die Wörter „eine Aufent-\nerlaubnis nach § 104c ist,“ ersetzt.                    haltserlaubnis nach § 18d oder § 18f besitzt.“\nbb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis\nnach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f,\n„1. sich seit mindestens sechs Jahren oder,             § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leiten-\nfalls er zusammen mit einem minderjäh-              der Angestellter, als Führungskraft, als Unter-\nrigen ledigen Kind in häuslicher Gemein-            nehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gast-\nschaft lebt, seit mindestens vier Jahren            wissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker\nununterbrochen geduldet, gestattet oder             im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers\nmit einer Aufenthaltserlaubnis im Bun-              oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1\ndesgebiet aufgehalten hat,“.                        oder § 21 besitzt, oder“ ersetzt.\nb) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nfügt:\n„3. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer\n„(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthalts-\nLebensgemeinschaft lebender Ehegatte un-\nerlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung\nmittelbar vor der Erteilung einer Niederlas-\ndes Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die\nsungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum\nin § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten an-\nDaueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen\nzurechnen.\nKarte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis\n(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltser-                  nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d,\nlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaub-                  19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als lei-\nnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die                    tender Angestellter, als Führungskraft, als\nVoraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a                        Unternehmensspezialist, als Wissenschaft-\nerfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen                ler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur\nund ihm zumutbaren Maßnahmen für die Iden-                        oder Techniker im Forschungsteam eines\ntitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von                  Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft,\nSatz 1 erteilt werden.“                                           § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.“\n5. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „und“ vor der        8. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 104b“ durch ein Komma ersetzt und\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nwird nach der Angabe „§ 104b“ die Angabe „und\n§ 104c“ eingefügt.                                               aa) In Nummer 1 werden die Wörter „besitzen\n6. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                         und“ durch das Wort „besitzen,“ ersetzt\nund werden die Buchstaben a und b aufge-\na) In Nummer 5 werden die Wörter „einer Aufent-                       hoben.\nhaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f“ durch die\nWörter „eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a,              bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 25 Ab-\n18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f,                     satz 5“ durch die Wörter „§ 24 oder § 25\n19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leiten-                    Absatz 5“ ersetzt.\nder Angestellter, als Führungskraft, als Unter-            b) Satz 3 wird aufgehoben.\nnehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gast-       9. § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\nwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker\nim Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers          10. § 53 wird wie folgt geändert:\noder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1           a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\noder § 21“ ersetzt.\n„(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter\nb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „unterneh-                     anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechts-\nmen,“ das Wort „oder“ eingefügt.                              stellung eines ausländischen Flüchtlings im\nc) Nummer 7 wird aufgehoben.                                     Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder\neines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne\nd) Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt\ndes § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder\ngefasst:\nder einen von einer Behörde der Bundesrepublik\n„7. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung               Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach\neiner Niederlassungserlaubnis oder einer                 dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die\nErlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber               Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II\neiner Blauen Karte EU oder einer Aufent-                 S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingen-\nhaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Ab-                  der Gründe der nationalen Sicherheit oder\nsatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine                öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.“\nBeschäftigung als leitender Angestellter, als\nb) Absatz 3b wird aufgehoben.\nFührungskraft, als Unternehmensspezialist,\nals Wissenschaftler, als Gastwissenschaft-            c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe\nler, als Ingenieur oder Techniker im For-                „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 3a“ er-\nschungsteam eines Gastwissenschaftlers                   setzt.\noder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4        11. Dem § 60a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 1 oder § 21 war.“\n„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem\n7. § 32 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                 Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist,\na) In Nummer 1 werden die Wörter „besitzt oder“               der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines\ndurch das Wort „besitzt,“ ersetzt.                         ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022            2849\nSchutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit               (4) Der Ausländer ist spätestens bei der Ertei-\nerlaubt.“                                                   lung der Aufenthaltserlaubnis auf die Vorausset-\nzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\n12. In § 62 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort\nnach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch\n„kann“ ein Semikolon und die Wörter „bei einem\nnicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei\nAusländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1\nsoll die Ausländerbehörde auch konkrete Hand-\nNummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3\nlungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen\nvorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht an-\nsind, bezeichnen.“\ngewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt ab-\nweichend ein Zeitraum von sechs Monaten“ einge-         14. Nach § 105c wird folgender § 105d eingefügt:\nfügt.                                                                              „§ 105d\n13. Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt:                                  Ermächtigung zur\n„§ 104c                                   vorübergehenden Ausübung von Heilkunde\nChancen-Aufenthaltsrecht                         (1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Aus-\nländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24\n(1) Einem geduldeten Ausländer soll abwei-               Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen\nchend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie             eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach\n§ 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-         § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 aus-\nden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf             gestellt worden ist, in einer Aufnahmeeinrichtung\nJahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder              oder einer anderen für die Unterbringung dieser\nmit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet              Personen durch das Land bestimmten Einrichtung\naufgehalten hat und er                                      Ärzte, die über eine Approbation oder Erlaubnis zur\n1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund-            vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs\nordnung der Bundesrepublik Deutschland be-              nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in\nkennt und                                               ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch\ndie Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dieser\n2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen             Personen in diesen Einrichtungen gefährdet, kön-\nvorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei          nen Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach\nGeldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessät-           § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und\nzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Strafta-           denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung\nten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem            nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3\nAsylgesetz nur von Ausländern begangen wer-             ausgestellt worden ist und die in diesen Einrichtun-\nden können, oder Verurteilungen nach dem                gen wohnen sowie über eine abgeschlossene Aus-\nJugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe            bildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorüberge-\nlauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben.           hend zur Ausübung von Heilkunde in diesen Ein-\nDie Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt           richtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei der\nwerden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich           ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen\nfalsche Angaben gemacht oder über seine Identität           Einrichtungen zu unterstützen.\noder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und da-                 (2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten\ndurch seine Abschiebung verhindert. Für die An-             die folgenden Beschränkungen:\nwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Ab-\n1. die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung\nsatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.\neines Arztes;\n(2) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und\n2. die Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ darf\nminderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Be-\nnicht geführt werden;\ngünstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemein-\nschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des            3. die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf\nAbsatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltser-                   Personen in der Aufnahmeeinrichtung oder der\nlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich               anderen für die Unterbringung dieser Personen\nam 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren                 durch das Land bestimmten Einrichtung;\nununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer           4. eine sprachliche Verständigung der ermächtig-\nAufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten                ten Personen mit den zu behandelnden Perso-\nhaben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige              nen in diesen Einrichtungen muss sichergestellt\nKind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet              sein.\nminderjährig war. Absatz 1 Satz 2 findet entspre-\n(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befris-\nchende Anwendung.\ntet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden,\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend             wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht\nvon § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt           mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an\nals Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Sie        der Qualifikation als Arzt erkennbar werden.\nwird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlänger-            (4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Ab-\nbar. Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann               satz 1 setzt voraus, dass\nnur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder\n§ 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines        1. der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt\nanderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder                   glaubhaft macht und\n§ 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Ab-             2. ihm eine Approbation oder Erlaubnis zur vorü-\nsatz 4.                                                         bergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs",
        "2850          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022\nnach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 104c\nnicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen     wie folgt gefasst:\nUnterlagen und Nachweise aus Gründen, die              „§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufent-\nnicht in der Person des Antragstellers liegen,                    haltsrecht“.\nnicht vorgelegt werden können.\n2. § 25a wird wie folgt geändert:\nZur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat\nder Antragsteller an Eides statt zu versichern, dass       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inhaber\ner über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt                einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder“ ge-\nverfügt und hat in einem Fachgespräch mit einem                strichen.\nvon der zuständigen Behörde beauftragten Arzt              b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nseinen Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kom-\npetenz nachzuweisen.                                    3. § 25b wird wie folgt geändert:\n(5) Ein späteres Verfahren zur Erteilung der            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder In-\nApprobation nach § 3 der Bundesärzteordnung                    haber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c“\noder Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur               gestrichen.\nvorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs             b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.\nnach § 10 der Bundesärzteordnung bleibt von der\n4. § 104c wird wie folgt gefasst:\nErmächtigung zur vorübergehenden Ausübung von\nHeilkunde nach Absatz 1 unberührt.                                                 „§ 104c\n(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächti-                             Übergangsregelung\ngung nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zustän-                        zum Chancen-Aufenthaltsrecht\ndige Behörde des Landes durch, in dem die Heil-\n(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der\nkunde ausgeübt werden soll, oder das Land oder\nFassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022\ndie gemeinsame Einrichtung, das oder die nach\ngilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufent-\n§ 12 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung ver-\nhaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.\neinbart wurde.“\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der\nArtikel 2                            Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022\nkann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder\nÄnderung des\n§ 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel\nStaatsangehörigkeitsgesetzes\nnach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung\nIn § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsange-             eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder\nhörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,        § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Ab-\nGliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinig-             satz 4.“\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) geändert wor-          5. § 105d wird aufgehoben.\nden ist, werden nach den Wörtern „§§ 23a, 24, 25 Ab-\nsatz 3 bis 5“ die Angabe „und § 104c“ eingefügt.                                      Artikel 6\nÄnderung der\nArtikel 3                                     Deutschsprachförderverordnung\nÄnderung des                            Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                  2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti-\nIn § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs-           kel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-             2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie\nchung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I          folgt geändert:\nS. 197), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 12 des          1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 104a“ durch             a) Satz 3 wird aufgehoben.\ndie Angabe „den §§ 104a, 104c“ ersetzt.                         b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nArtikel 4\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nFachkräfteeinwanderungsgesetzes                      a) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1\nSatz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1\nArtikel 54 Absatz 2 des Fachkräfteeinwanderungs-                 Satz 3 und 4“ ersetzt.\ngesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) wird\naufgehoben.                                                     b) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1\nSatz 6“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5“\nArtikel 5                                ersetzt.\nWeitere Änderung\nArtikel 7\ndes Aufenthaltsgesetzes\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                    Einschränkung eines Grundrechts\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das              Durch Artikel 1 Nummer 12 wird die Freiheit der Per-\nzuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor-        son (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) ein-\nden ist, wird wie folgt geändert:                            geschränkt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022          2851\nArtikel 8                             (2) Artikel 5 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember\nInkrafttreten                          2025 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung         (3) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2026 in\nin Kraft.                                                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser"
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