{"id":"bgbl1-2022-56-8","kind":"bgbl1","year":2022,"number":56,"date":"2022-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/56#page=100","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-56-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_56.pdf#page=100","order":8,"title":"Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe","law_date":"2022-12-20T00:00:00Z","page":2824,"pdf_page":100,"num_pages":2,"content":["2824          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nGesetz\nzur Abschaffung der Kostenheranziehung\nvon jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe\nVom 21. Dezember 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 d) In Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             Wörter „Ehegatten und Lebenspartnern“ gestri-\nchen.\nArtikel 1                           3. In § 93 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende\nÄnderung des                              folgender Halbsatz eingefügt:\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                       „; dies gilt nicht für\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und                1. monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten\nJugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung                    Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2\nvom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt              Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Bu-\ndurch Artikel 12 Absatz 24 des Gesetzes vom 16. De-                ches für sonstige Bedürfnisse genannten Betra-\nzember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,                 ges und\nwird wie folgt geändert:                                        2. monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1\nNummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Drit-\na) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:                  ten Buches genannten Betrages“.\n„§ 107 (weggefallen)“.                                 4. § 94 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                            a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-\n„§ 108 Übergangsregelung“.                                   ben.\nb) In Absatz 2 werden das Komma und die Wörter\n2. § 92 wird wie folgt geändert:\n„Ehegatten und Lebenspartner“ gestrichen.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nstellt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und nach Maß-\n„(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 ge-                    gabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4“ gestri-\nnannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen                      chen.\nsind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maß-\ngabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie               bb) Folgender Satz wird angefügt:\nmit dem jungen Menschen zusammen, so wer-                         „Die Heranziehung der Elternteile erfolgt\nden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2                   nachrangig zu der Heranziehung der jungen\ngenannten Leistungen herangezogen.“                               Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe\ndes Kindergeldes.“\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wird\nwie folgt geändert:                                       d) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter\n„Ehegatten und Lebenspartnern junger Men-\naa) Die Wörter „Aus ihrem Einkommen nach                     schen und Leistungsberechtigter nach § 19“ ge-\nMaßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen                  strichen.\nsind:“ werden durch die Wörter „Unabhängig\nvon ihrem Einkommen sind nach Maßgabe                e) Absatz 6 wird aufgehoben.\nvon § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3        5. § 95 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nheranzuziehen:“ ersetzt.\n„(1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.                             oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen\nMenschen oder Leistungsberechtigten nach § 19\ncc) Nummer 5 wird Nummer 4.\nfür die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen\nc) Der bisherige Absatz 1a wird aufgehoben.                  Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2825\nder öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche An-    6. In § 97a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ein-\nzeige an den anderen bewirken, dass dieser An-            kommens- und Vermögensverhältnisse“ durch das\nspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn           Wort „Einkommensverhältnisse“ ersetzt.\nübergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der an-\n7. Der bisherige § 107 wird § 108.\ndere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des\nErsten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a ge-\nnannte Person noch eine andere gegenüber dem                                   Artikel 2\njungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach\nInkrafttreten\n§ 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete\nPerson ist.“                                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nLisa Paus"]}