{"id":"bgbl1-2022-56-7","kind":"bgbl1","year":2022,"number":56,"date":"2022-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/56#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-56-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_56.pdf#page=93","order":7,"title":"Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren","law_date":"2022-12-21T00:00:00Z","page":2817,"pdf_page":93,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2817\nGesetz\nzur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren\nVom 21. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   2. von den zuständigen Behörden des Staates,\nsen:                                                                    in dem er seinen Aufenthalt genommen hat,\nals Person anerkannt wird, welche die\nArtikel 1                                       Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz\nÄnderung des                                       der Staatsangehörigkeit dieses Staates ver-\nAsylgesetzes                                       knüpft sind, beziehungsweise gleichwertige\nRechte und Pflichten hat.\nDas Asylgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das                   Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021                Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die\n(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt                Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen\ngeändert:                                                            Resolutionen der Generalversammlung der Ver-\neinten Nationen endgültig erklärt worden ist,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsind die Absätze 1 und 2 anwendbar.“\na) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 8 Satz 1“\n„§ 11a (weggefallen)“.                                        durch die Wörter „§ 60 Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.\nb) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-\n3. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nfasst:\n„Abschnitt 8                              „(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig\nwerden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüber-\nErlöschen, Widerruf                        prüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz\nund Rücknahme der Rechtsstellung“.                  durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung\nc) Die Angaben zu den §§ 73 bis 74 werden durch              kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer\ndie folgenden Angaben ersetzt:                            der Tätigkeit dies zulassen.“\n„§ 73    Widerrufs- und Rücknahmegründe                4. § 11a wird aufgehoben.\n§ 73a    Gründe für einen Widerruf von Familien-       5. § 12a wird wie folgt gefasst:\nasyl und internationalem Schutz für\nFamilienangehörige                                                      „§ 12a\n§ 73b    Widerrufs- und Rücknahmeverfahren                               Asylverfahrensberatung\n§ 73c    Ausländische Anerkennung als Flücht-                (1) Der Bund fördert eine behördenunabhängi-\nling                                             ge, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle\n§ 74     Klagefrist, Zurückweisung verspäteten            und freiwillige Asylverfahrensberatung. Die Förde-\nVorbringens, Verhandlung durch den               rung setzt voraus, dass die Träger der Asylver-\nabgelehnten Richter“.                            fahrensberatung ihre Zuverlässigkeit, die ord-\nnungsgemäße und gewissenhafte Durchführung\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nder Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssiche-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          rung und -entwicklung nachweisen.\n„(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling              (2) Die Asylverfahrensberatung umfasst Aus-\nnach Absatz 1, wenn er                                    künfte zum Verfahren und kann nach Maßgabe\n1. den Schutz oder Beistand einer Organisation            des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch Rechts-\noder einer Einrichtung der Vereinten Natio-            dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Be-\nnen mit Ausnahme des Hohen Kommissars                  ratung berücksichtigt die besonderen Umstände\nder Vereinten Nationen für Flüchtlinge                 des Ausländers, insbesondere, ob dieser beson-\nnach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens               dere Verfahrensgarantien oder besondere Garan-\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge ge-            tien bei der Aufnahme benötigt. Die Beratung soll\nnießt oder                                             bereits vor der Anhörung erfolgen und kann bis","2818           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nzum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens                   3. die Verzögerung eindeutig darauf zurückzu-\ndurchgeführt werden.                                                  führen ist, dass der Ausländer seinen Pflich-\n(3) Die Träger der Asylverfahrensberatung über-                    ten nach § 15 nicht nachgekommen ist.\nmitteln dem Bundesamt und der obersten Landes-                    Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten\nbehörde oder der von der obersten Landesbehörde                   ausnahmsweise um höchstens weitere drei Mo-\nbestimmten Stelle personenbezogene Daten, die                     nate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um\ndarauf hinweisen, dass der Ausländer besondere                    eine angemessene und vollständige Prüfung\nVerfahrensgarantien benötigt oder besondere Be-                   des Antrags zu gewährleisten.“\ndürfnisse bei der Aufnahme hat, wenn der Auslän-               c) Die folgenden Absätze 5 bis 8 werden angefügt:\nder in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat.“\n„(5) Besteht aller Voraussicht nach im Her-\n6. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        kunftsstaat eine vorübergehend ungewisse\n„(3) Die Hinzuziehung des Sprachmittlers kann                  Lage, sodass eine Entscheidung vernünftiger-\nin geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der                    weise nicht erwartet werden kann, kann die\nBild- und Tonübertragung erfolgen.“                               Entscheidung abweichend von den in Absatz 4\ngenannten Fristen aufgeschoben werden. In\n7. § 24 wird wie folgt geändert:\ndiesen Fällen überprüft das Bundesamt mindes-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               tens alle sechs Monate die Lage in dem Her-\n„(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt                   kunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet inner-\nund erhebt die erforderlichen Beweise. Das                    halb einer angemessenen Frist die betroffenen\nBundesamt unterrichtet den Ausländer frühzei-                 Ausländer über die Gründe des Aufschubs der\ntig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünfti-               Entscheidung sowie die Europäische Kommis-\ngerweise vorausgesetzt werden kann, über den                  sion über den Aufschub der Entscheidungen.\nAblauf des Verfahrens, über seine Rechte und                     (6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit\nPflichten im Verfahren, insbesondere über Fris-               der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1\nten und die Folgen einer Fristversäumung, so-                 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach\nwie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der               Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des\nAusländer ist persönlich anzuhören. Von einer                 Europäischen Parlaments und des Rates vom\nAnhörung kann abgesehen werden, wenn das                      26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und\nBundesamt                                                     Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,\nder für die Prüfung eines von einem Drittstaats-\n1. dem Asylantrag vollständig stattgeben will\nangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-\noder\ngliedstaat gestellten Antrags auf internationalen\n2. der Auffassung ist, dass der Ausländer auf-                Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013,\ngrund dauerhafter Umstände, die sich sei-                 S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach\nnem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhö-              Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik\nrung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die         Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mit-\nFeststellung der Dauerhaftigkeit der Um-                  gliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer\nstände eine ärztliche Bestätigung erforder-               zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf,\nlich. Wird von einer Anhörung abgesehen,                  so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in\nunternimmt das Bundesamt angemessene                      das Bundesgebiet.\nBemühungen, damit der Ausländer weitere\n(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens\nInformationen unterbreiten kann.\n21 Monate nach der Antragstellung nach § 14\nVon der Anhörung ist abzusehen, wenn der                      Absatz 1 und 2.\nAsylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes\n(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer\nKind unter sechs Jahren gestellt und der Sach-\nfür den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten\nverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensak-\nkeine Entscheidung ergehen kann, über die Ver-\nten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend\nzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlan-\ngeklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung\ngen über die Gründe für die Verzögerung und\nstattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht\nden zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit\nnegativ beeinflussen. Die Entscheidung nach\neiner Entscheidung zu rechnen ist.“\nden Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.“\n8. § 25 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4\n„(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag                 Satz 3“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 4 Satz 3“\nergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bun-                  ersetzt.\ndesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate\nverlängern, wenn                                           b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.\n1. sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht         c) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\nkomplexe Fragen ergeben,                               d) Nach Absatz 6 Satz 2 werden die folgenden\n2. eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig                Sätze eingefügt:\nAnträge stellt, weshalb es in der Praxis be-              „Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von\nsonders schwierig ist, das Verfahren inner-               einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne\nhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen                  des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\noder                                                      begleiten lassen. Das Bundesamt kann die An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2819\nhörung auch dann durchführen, wenn der Be-                        Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5\nvollmächtigte oder Beistand trotz einer mit                       oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.“\nangemessener Frist erfolgten Ladung nicht an             b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „unverzüglich“\nihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevoll-           durch die Wörter „innerhalb eines Monats nach\nmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme                 Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1“ er-\nvor Beginn der Anhörung genügend entschul-                   setzt.\ndigt.“\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Asylantrag\ne) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-                 gilt ferner als zurückgenommen,“ durch die\nfügt:                                                        Wörter „Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt\n„(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen               ferner,“ ersetzt.\nausnahmsweise im Wege der Bild- und Ton-                 d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nübertragung erfolgen.“\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\nf) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\nbb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe\n9. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden                         „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-\ndie Wörter „Verordnung (EU) Nr.604/2013 des                          setzt.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und                  cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Sat-\nVerfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der                     zes 2“ durch die Angabe „Satzes 1“ ersetzt.\nfür die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-                dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe\nhörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat                     „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ und\ngestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-                    werden die Wörter „Satz 2 oder Satz 4“\nständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31)“                       durch die Wörter „Satz 1 oder Satz 3“ er-\ndurch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 604/2013“                      setzt.\nersetzt.                                                    e) In Absatz 6 wird die Angabe „Satz 6“ durch die\n10. § 31 wird wie folgt geändert:                                   Angabe „Satz 5“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    13. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 29\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                       Absatz 1 Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 29\nAbsatz 1 Nummer 4“ und wird die Angabe „§ 80\n„Wurde kein Bevollmächtigter für das Ver-\nAbs. 5“ durch die Angabe „§ 80 Absatz 5“ ersetzt.\nfahren bestellt, ist eine Übersetzung der\nEntscheidungsformel und der Rechtsbe-           14. In § 38 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundes-\nhelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen,         amtes“ die Wörter „oder der Einstellung des Ver-\nderen Kenntnis vernünftigerweise voraus-            fahrens“ eingefügt.\ngesetzt werden kann.“                           15. § 67 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Das Bundesamt informiert mit der Ent-                  aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2\nscheidung über die Rechte und Pflichten,                     und 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2\ndie sich aus ihr ergeben.“                                   und 3“ ersetzt.\ncc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.                     bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 9“\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 5“                  durch die Angabe „§ 60 Absatz 9“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 30 Absatz 5“ ersetzt.                b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 33\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Ab-\nsatz 1“ ersetzt.\n„Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch\nabgesehen werden, wenn das Bundesamt in              16. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:\neinem früheren Verfahren über das Vorliegen                                    „Abschnitt 8\nder Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7\nErlöschen, Widerruf und\ndes Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und\nRücknahme der Rechtsstellung“.\ndie Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor-         17. Die §§ 72 bis 73c werden wie folgt gefasst:\nliegen.“                                                                          „§ 72\n11. § 32 Satz 2 wird aufgehoben.                                                       Erlöschen\n12. § 33 wird wie folgt geändert:                                  (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        die Zuerkennung des internationalen Schutzes er-\naa) Die Wörter „Der Asylantrag gilt als zurück-          löschen, wenn der Ausländer\ngenommen,“ werden durch die Wörter „Das             1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber\nBundesamt stellt das Verfahren ein oder                 dem Bundesamt auf sie verzichtet oder\nlehnt den Asylantrag nach angemessener              2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehö-\ninhaltlicher Prüfung ab,“ ersetzt.                      rigkeit erworben hat.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Fest-\n„Sofern das Bundesamt das Verfahren ein-            stellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Ab-\nstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein       satz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.","2820         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zu-                (4) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder\nerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen             die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist\nReiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbe-               zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger\nhörde abzugeben.                                             Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher\nTatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer\n§ 73                               auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden\nkönnte.\nWiderrufs- und Rücknahmegründe\n(5) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder\n(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder             die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist\ndie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu            auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht           der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2\nmehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall,              bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausge-\nwenn der Ausländer                                           schlossen werden müssen oder ausgeschlossen\n1. sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates,            ist.\ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unter-                (6) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots\nstellt,                                                  nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes\n2. nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit               ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht\ndiese freiwillig wiedererlangt hat,                      mehr vorliegen. Die Feststellung eines Abschie-\nbungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Auf-\n3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit er-              enthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie\nworben hat und den Schutz des Staates, des-              fehlerhaft ist.\nsen Staatsangehörigkeit er erworben hat, ge-\nnießt,                                                                           § 73a\n4. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Ver-                           Gründe für einen\nfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er                       Widerruf von Familienasyl und\nsich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurück-            internationalem Schutz für Familienangehörige\ngekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,                In den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 ist\n5. nach Wegfall der Umstände, die zur Anerken-               die Anerkennung als Asylberechtigter oder die\nnung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung           Zuerkennung des internationalen Schutzes zu\nder Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es             widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26\nnicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Lan-            Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 vorliegen.\ndes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsan-              Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu\ngehörigkeit er besitzt, oder                             widerrufen, wenn die Anerkennung des Asyl-\nberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet\n6. als Staatenloser nach Wegfall der Umstände,               worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenom-\ndie zur Anerkennung als Asylberechtigter oder            men wird und der Ausländer nicht aus anderen\nzur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft               Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden\ngeführt haben, in der Lage ist, in das Land zu-          könnte. Die Zuerkennung des internationalen\nrückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen              Schutzes ist ferner zu widerrufen, wenn der inter-\nAufenthalt hatte.                                        nationale Schutz des Ausländers, von dem die\nDie Veränderung der Umstände nach Satz 2 Num-                Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, wider-\nmer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorüber-            rufen oder zurückgenommen wird und dem Aus-\ngehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor            länder nicht aus anderen Gründen internationaler\nVerfolgung nicht länger als begründet angesehen              Schutz zuerkannt werden könnte. § 26 Absatz 1\nwerden kann.                                                 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes\n§ 73b\nist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur\nZuerkennung des subsidiären Schutzes geführt                          Widerrufs- und Rücknahmeverfahren\nhaben, nicht mehr bestehen oder sich in einem                    (1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die\nMaß verändert haben, dass ein solcher Schutz                 Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kennt-\nnicht mehr erforderlich ist. Die Veränderung der             nis von Umständen oder Tatsachen erhält, die\nUmstände nach Satz 1 muss wesentlich und nicht               einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen\nnur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tat-            könnten.\nsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaf-\n(2) Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerken-\nten Schaden zu erleiden.\nnung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung\n(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Ab-                der Flüchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob\nsatz 2 gelten nicht, wenn sich der Ausländer auf             die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz\nzwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende               oder die Voraussetzungen eines Abschiebungs-\nGründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Scha-          verbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthalts-\nden berufen kann, um die Inanspruchnahme des                 gesetzes vorliegen. Bei Widerruf oder Rücknahme\nSchutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit              des subsidiären Schutzes ist zu entscheiden, ob\ner besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes,         die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots\nin dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,              nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes\nabzulehnen.                                                  vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022             2821\n(3) Liegen die Voraussetzungen für einen Wider-             (8) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter, die\nruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt             Zuerkennung des internationalen Schutzes oder\ndieses Ergebnis der Ausländerbehörde mit. Der                die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach\nAusländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche                § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes un-\nPersonen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder                anfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder\nihren internationalen Schutz von dem Ausländer               aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam,\nableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für            gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen\neinen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen.                des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der Voll-\nziehbarkeit der Entscheidung.\n(4) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der\nRücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die\nVerbindlichkeit der Entscheidung über den Asyl-                                      § 73c\nantrag.                                                            Ausländische Anerkennung als Flüchtling\n(5) Der Ausländer ist nach Aufforderung durch               (1) Ist bei einem Ausländer, der von einem aus-\ndas Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der              ländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Ab-\nPrüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des               kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nWiderrufs oder der Rücknahme verpflichtet, soweit            anerkannt worden ist, die Verantwortung für die\ndies für die Prüfung erforderlich und dem Auslän-            Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundes-\nder zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2             republik Deutschland übergegangen (Verantwor-\nNummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten             tungsübergang), so erlischt seine Rechtsstellung\nentsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Iden-           als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland,\ntität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen                  wenn einer der in § 72 Absatz 1 genannten Um-\n(§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe,                stände eintritt. Der Ausländer hat den Reise-\ndass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des          ausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde\nAusländers nicht bereits gesichert worden ist. Das           abzugeben.\nBundesamt soll den Ausländer mit Mitteln des Ver-\nwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungs-                (2) Im Falle des Verantwortungsübergangs auf\npflichten anhalten. Kommt der Ausländer den Mit-             die Bundesrepublik Deutschland wird dem Auslän-\nwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig               der durch das Bundesamt die Rechtsstellung als\nnach, kann das Bundesamt nach Aktenlage ent-                 Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland ent-\nscheiden, sofern                                             zogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerken-\nnung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht\n1. die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht               mehr vorliegen. Die §§ 73 bis 73b gelten entspre-\nunverzüglich nachgeholt worden ist oder                 chend.“\n2. der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne           18. § 74 wird wie folgt geändert:\ngenügende Entschuldigung verletzt hat.\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Vor-\nBei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die                 bringens“ ein Komma und die Wörter „Verhand-\nEntscheidung über einen Widerruf oder eine Rück-                 lung durch den abgelehnten Richter“ eingefügt.\nnahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes sämtliche maß-                 b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5“ durch\ngeblichen Tatsachen und Umstände zu berück-                      die Angabe „§ 80 Absatz 5“ ersetzt.\nsichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit\nder Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nach-              c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngekommen ist. Der Ausländer ist durch das Bun-                      „(3) Wird ein Richter innerhalb eines Zeit-\ndesamt auf Inhalt und Umfang seiner Mitwirkungs-                 raums von drei Werktagen vor der Verhandlung\npflichten nach dieser Vorschrift sowie auf die                   oder während der Verhandlung von einem der\nRechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.                       Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit\n(6) Dem Ausländer ist die beabsichtigte Ent-                 abgelehnt und würde die Entscheidung über\nscheidung über einen Widerruf oder eine Rück-                    die Ablehnung eine Verlegung des Termins oder\nnahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des                  Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann\nVerwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter                  der Termin oder die Verhandlung unter Mitwir-\nAngabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gele-                  kung des abgelehnten Richters durchgeführt\ngenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen                   oder fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung\nÄußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden,                   für begründet erklärt, so ist der nach der Anbrin-\nsich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.               gung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der\nHat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht              Verhandlung zu wiederholen.“\ngeäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der         19. § 75 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAusländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.\na) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 73, 73b\n(7) Die Entscheidung des Bundesamtes über                    und 73c“ durch die Wörter „des § 73b Absatz 7\nden Widerruf oder die Rücknahme ergeht schrift-                  Satz 1“ ersetzt.\nlich. Sie ist zu begründen und ihr ist eine Rechts-\nbehelfsbelehrung beizufügen. Mitteilungen oder               b) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 73 Absatz 3a\nEntscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist                   Satz 3)“ durch die Angabe „(§ 73b Absatz 5)“\nin Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen.                  ersetzt.","2822         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n20. § 77 wird wie folgt geändert:                                (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder\ndie von ihm beigezogen oder erhoben worden sind.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2\nDie Anschlussrevision ist ausgeschlossen.\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 74 Absatz 2 Satz 2“\nersetzt.                                                     (8a) Das Bundesministerium des Innern und für\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-              Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bun-\nfügt:                                                     desministerium der Justiz die Revision nach Ab-\nsatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.“\n„(2) Das Gericht kann außer in den Fällen\ndes § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei         22. § 79 wird wie folgt geändert:\nKlagen gegen Entscheidungen nach diesem\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2 Satz 1“\nGesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil\ndurch die Wörter „§ 74 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.\nentscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich\nvertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nmündlich verhandelt werden. Hierauf sind die\nBeteiligten von dem Gericht hinzuweisen.“                        „(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die\nSache, soweit ihre weitere Verhandlung erfor-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                         derlich ist, unter Aufhebung des Urteils und\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur\nzurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht\n„(4) Wird während des Verfahrens der streit-\ngegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein                   1. noch nicht in der Sache selbst entschieden\nAsylantrag als unzulässig abgelehnt wurde,                       hat oder\ndurch eine Ablehnung als unbegründet oder of-\nfensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der                 2. die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder\nneue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfah-                       überstellungsrelevante Lage in einem Her-\nrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht,                      kunfts- oder Zielstaat anders als das Ober-\nbei dem das Verfahren anhängig ist, eine Ab-                     verwaltungsgericht beurteilt hat und nach\nschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der                     der abweichenden Beurteilung des Oberver-\nKläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück,                  waltungsgerichts eine umfangreiche oder\nträgt das Bundesamt die Kosten des Verfah-                       aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.\nrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise,              Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche und\nentscheidet das Gericht nach billigem Ermes-                  tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des\nsen.“                                                         Oberverwaltungsgerichts gebunden.“\n21. Dem § 78 werden folgende Absätze 8 und 8a an-                c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngefügt:\n„(3) Der Senat kann in Streitigkeiten nach\n„(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsge-\ndiesem Gesetz das Berufungsverfahren einem\nrichts steht den Beteiligten die Revision an das\nseiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entschei-\nBundesverwaltungsgericht abweichend von § 132\ndung übertragen, wenn der Senat eine Entschei-\nAbsatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsge-\ndung zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs-\nrichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwal-\noder überstellungsrelevanten Lage in dem Her-\ntungsgericht\nkunfts- oder Zielstaat getroffen hat, die nicht\n1. in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, ab-                 durch eine entscheidungserhebliche Verände-\nschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage                 rung der Lage überholt ist, die Sache sonst\nin einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren                  keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher\nBeurteilung durch ein anderes Oberverwal-                     oder rechtlicher Art aufweist und die Rechts-\ntungsgericht oder durch das Bundesverwal-                     sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.\ntungsgericht abweicht und                                     § 76 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“\n2. die Revision deswegen zugelassen hat.\nArtikel 2\nEine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen\nZulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Re-                                 Änderung des\nvision ist beschränkt auf die Beurteilung der all-                         Aufenthaltsgesetzes\ngemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstel-\nlungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder              Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nZielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist     machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\ndas Bundesverwaltungsgericht abweichend von             zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom\n§ 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung           16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden\nnicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffe-      ist, wird wie folgt geändert:\nnen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das          1. § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 Num-\nBundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die             mer 2 werden jeweils wie folgt gefasst:\nBeurteilung der allgemeinen Lage diejenigen her-\nkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse,              „2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\ndie von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerich-                nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mit-\nten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt                geteilt hat, dass die Voraussetzungen für den\nseiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung                 Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022         2823\n2. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt            1. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\ngefasst:                                                   „5 000 Euro,“ die Wörter „in den Fällen des § 77\n„3. bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfah-           Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro,“ ein-\nren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet            gefügt.\nwurde,“.                                            2. In Anlage 1 – Vergütungsverzeichnis – Teil 1 – All-\ngemeine Gebühren werden in Absatz 1 Nummer 1\nArtikel 3                              nach der Angabe „§ 495a ZPO“ die Wörter „oder\nÄnderung des                              § 77 Abs. 2 AsylG“ eingefügt.\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung                                Artikel 4\nder Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I\nInkrafttreten\nS. 610), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. No-\nvember 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist,            Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nwird wie folgt geändert:                                   kündung folgenden Quartals in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser"]}