{"id":"bgbl1-2022-56-6","kind":"bgbl1","year":2022,"number":56,"date":"2022-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/56#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_56.pdf#page=69","order":6,"title":"Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG)","law_date":"2022-12-20T00:00:00Z","page":2793,"pdf_page":69,"num_pages":24,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022          2793\nGesetz\nzur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung\nweiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung\n(Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG)\nVom 20. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           0c. § 79 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein\nSemikolon und werden die Wörter „besteht\nArtikel 1\nder Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müs-\nÄnderung des                                    sen ihm mindestens eine Frau und mindestens\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                           ein Mann angehören“ eingefügt.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                b) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                   Semikolon und werden die Wörter „dem\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt              Vorstand müssen mindestens eine Frau und\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022                  mindestens ein Mann angehören“ eingefügt.\n(BGBI. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                   0d. In § 87 Absatz 2a Satz 23 wird die Angabe „1. Ok-\n0. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      tober 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2024“\nersetzt.\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „stationsäquiva-\nlent“ ein Komma und wird das Wort „tagessta-        0e. Nach § 92 Absatz 6b wird folgender Absatz 6c\ntionär“ eingefügt.                                      eingefügt:\nb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein                   „(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort                  schließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023\n„stationsäquivalente“ die Wörter „oder tages-           in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nstationäre“ eingefügt.                                  Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende,\nc) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein                koordinierte und strukturierte Versorgung für\nSemikolon und werden die Wörter „die tages-             Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der\nstationäre Behandlung umfasst einen täglich             Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu\nmindestens sechsstündigen Aufenthalt der                Regelungen treffen, die insbesondere eine inter-\nPatientinnen und Patienten im Krankenhaus,              disziplinäre und standardisierte Diagnostik und\nwährenddessen überwiegend ärztliche oder                den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen\npflegerische Behandlung erbracht wird, ohne             Therapieangebot sicherstellen. Er kann den An-\nÜbernachtung im Krankenhaus“ eingefügt.                 wendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versor-\ngung von Versicherten erstrecken, bei denen ein\nd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                          Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die\n„Die stationsäquivalente Behandlung und die             eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krank-\ntagesstationäre Behandlung entsprechen hin-             heitsausprägung wie Long-COVID aufweist.“\nsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und\n1. § 110a Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nKomplexität der Behandlung einer vollstationä-\nren Behandlung.“                                        a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-\n0a. § 40 Absatz 3 Satz 20 wird wie folgt gefasst:                  se“ die Wörter „erstmals für das Jahr 2023“\neingefügt.\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nlegt über das Bundesministerium für Gesundheit             b) In Satz 4 wird die Angabe „2022“ durch die\ndem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis                  Angabe „2023“ ersetzt.\nzum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum\n1a. Nach § 115d werden die folgenden §§ 115e\n30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis\nund 115f eingefügt:\nzum 30. September 2024 einen Bericht vor, in\ndem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen                                    „§ 115e\nVerordnung von geriatrischen Rehabilitationen\nwiedergegeben werden.“                                                Tagesstationäre Behandlung\n0b. In § 73 Absatz 11 Satz 2 wird vor dem Punkt am                (1) Zugelassene Krankenhäuser können in me-\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter „in               dizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation\ndiesem Fall sind auf die Verordnung die Regelun-           für eine stationäre somatische Behandlung vor-\ngen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwen-              liegt, mit Einwilligung der Patientin oder des\nden“ eingefügt.                                            Patienten anstelle einer vollstationären Behand-","2794         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Über-              stelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinan-\nnachtung im Krankenhaus erbringen. Voraus-                   zierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertrags-\nsetzung ist, dass die Behandlung einen täglich               partei innerhalb von sechs Wochen.\nmindestens sechsstündigen Aufenthalt der Pa-\ntientinnen und Patienten im Krankenhaus erfor-                  (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\ndert, währenddessen überwiegend ärztliche oder               sen, der Verband der Privaten Krankenversiche-\npflegerische Behandlung erbracht wird. Leistun-              rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft\ngen nach den §§ 115b, 115f und 121, Leistungen,              vereinbaren bis zum 28. Januar 2023 die Anfor-\ndie auf der Grundlage der §§ 116, 116a, 117,                 derungen an die Dokumentation; dabei ist sicher-\n118a, 119 oder sonstiger Ermächtigungen ambu-                zustellen, dass die tägliche Behandlungsdauer\nlant erbracht werden können, nach § 116b ambu-               dokumentiert wird. Kommt eine Vereinbarung\nlant erbringbare Leistungen, eintägige Behand-               nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht\nlungen ohne Einweisung und Behandlungen in                   zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach\nder Notaufnahme eines Krankenhauses können                   § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsge-\nnicht als tagesstationäre Behandlung erbracht                setzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb\nwerden. Bei Versicherten, die einen Anspruch                 von sechs Wochen.\nauf Leistungen nach § 37 haben, kann eine tages-                (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nstationäre Behandlung nicht erbracht werden. Der             sen, der Verband der Privaten Krankenversiche-\nKrankenhausträger stellt sicher, dass die notwen-            rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft\ndigen Leistungen nach § 39 Absatz 1 Satz 3 bei               legen dem Bundesministerium für Gesundheit\nBedarf jederzeit zur Verfügung stehen.                       zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 jeweils\neinen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der\n(2) Im Rahmen der tagesstationären Behand-\ntagesstationären Behandlung und ihre Auswir-\nlung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Auf-\nkungen auf die Versorgung der Patientinnen und\nnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahr-\nPatienten einschließlich der finanziellen Auswir-\nkosten nach § 60; ausgenommen sind Rettungs-\nkungen vor. Die für den Bericht erforderlichen\nfahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2\nDaten sind ihnen von den Krankenkassen, den\nSatz 1 Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach\nUnternehmen der privaten Krankenversicherung\n§ 60 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den Richt-\nund den Krankenhäusern in anonymisierter Form\nlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses\nzu übermitteln.\nnach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu\nambulanten Behandlungen übernahmefähig wä-\nren. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patien-                                  § 115f\ntinnen und Patienten hierauf gesondert und in ge-                         Spezielle sektorengleiche\neigneter Weise hinzuweisen.                                         Vergütung; Verordnungsermächtigung\n(3) Die Abrechnung der tagesstationären Be-                 (1) Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1\nhandlung erfolgt mit den auf der Grundlage des               Satz 1 vereinbaren bis zum 31. März 2023\nKrankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Ent-\ngelten für vollstationäre Krankenhausleistungen,             1. eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die\ndie für alle Benutzerinnen und Benutzer des Kran-                unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete\nkenhauses einheitlich zu berechnen sind. Sofern                  Leistung ambulant oder stationär erbracht\nPatientinnen und Patienten zwischen ihrer Auf-                   wird, und\nnahme in das Krankenhaus und ihrer Entlassung                2. für welche der in dem nach § 115b Absatz 1\naus dem Krankenhaus für eine tagesstationäre                     Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog ge-\nBehandlung nicht über Nacht im Krankenhaus                       nannten Leistungen die Vergütung nach Num-\nversorgt werden, ist für die nicht anfallenden                   mer 1 erfolgt.\nÜbernachtungskosten pauschal ein Abzug von\nden für den vollstationären Aufenthalt insgesamt             Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung\nberechneten Entgelten vorzunehmen, der 0,04 Be-              ist für jede nach Satz 1 Nummer 2 vereinbarte\nwertungsrelationen je betreffender Nacht ent-                Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulie-\nspricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Pro-            ren. Unterschiede nach dem Schweregrad der\nzent der Entgelte für den Aufenthalt insgesamt               Fälle sind dabei durch die Bildung von Stufen zu\nnicht überschreiten darf. Bei Erbringung einer ta-           berücksichtigen. Bei der erstmaligen Kalkulation\ngesstationären Behandlung ist eine Prüfung der               sind die für die jeweilige Leistung im stationären\nNotwendigkeit von Übernachtungen von Patien-                 und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt\ntinnen und Patienten im Krankenhaus durch den                der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten\nMedizinischen Dienst nach § 275c während des                 Vergütungsvolumina sowie die Anzahl der er-\nKrankenhausaufenthalts nicht zulässig. Näheres               brachten Fälle zu berücksichtigen. Berücksichtigt\noder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte                werden können auch die jeweiligen Anteile der\nund der Prüfung der Notwendigkeit von Über-                  ambulanten und stationären Fälle an der Gesamt-\nnachtungen durch den Medizinischen Dienst                    zahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich\nvereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Ab-              stationären Behandlung. Spätestens ab dem Jahr\nsatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs-                  2026 ist die Fallpauschale auf Grundlage geeig-\ngesetzes bis zum 27. Juni 2023. Kommt eine Ver-              neter empirischer Kostendaten des ambulanten\neinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht              und stationären Bereichs zu kalkulieren und anzu-\nfristgerecht zustande, entscheidet die Schieds-              passen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022           2795\n(2) Als Kriterien bei der Auswahl von Leistun-      1b. § 124 wird wie folgt geändert:\ngen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbe-               a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „und\nsondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine                § 125a“ gestrichen.\nkurze Verweildauer und ein geringer klinischer\nKomplexitätsgrad zu berücksichtigen. Die Aus-               b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nwahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-               c) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.\nmer 2 ist im Abstand von jeweils zwei Jahren zu             d) Absatz 6 wird aufgehoben.\nüberprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen,\nerstmals spätestens bis zum 31. März 2025.              1c. § 125 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(3) Zur Erbringung der nach Absatz 1 Satz 1\n„§ 125\nNummer 2 vereinbarten oder durch Rechtsver-\nordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen                          Verträge zur Heilmittelversorgung“.\nund zur Abrechnung der nach Absatz 1 Satz 2                 b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „oder“ durch\nkalkulierten Fallpauschale berechtigt sind die                 das Wort „und“ ersetzt.\nnach § 95 Absatz 1 Satz 1 sowie § 108 an der\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nVersorgung teilnehmenden Leistungserbringer,\ndie die in § 115b Absatz 1 Satz 5 genannten Qua-               aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nlitätsvoraussetzungen erfüllen. Die Leistungen                     „Die Landesverbände der Krankenkassen\nwerden unmittelbar von den Krankenkassen ver-                      und die Ersatzkassen können mit den Trä-\ngütet. Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer                  gern von Schulen, Kindertagesstätten oder\nkönnen die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung                   Angeboten der Eingliederungshilfe, deren\noder Dritte gegen Aufwandsersatz mit der Ab-                       Verbänden oder den für die Erbringung\nrechnung von nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                         der Eingliederungshilfe nach Landesrecht\nvereinbarten oder durch Rechtsverordnung nach                      zuständigen Behörden Verträge über die\nAbsatz 4 bestimmten Leistungen beauftragen. Die                    Einzelheiten der Versorgung von Men-\nPrüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlich-                     schen mit Behinderungen oder Menschen,\nkeit sowie der Qualität der Leistungserbringung                    die von Behinderung bedroht sind, mit\nerfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine                  Heilmitteln in Schulen, Kindertagesstätten\nArbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen                         oder Angeboten der Eingliederungshilfe\nDienst beauftragen können. § 295 Absatz 1b                         schließen.“\nSatz 1, § 295a und § 301 Absatz 1 und 2 gelten\nbb) In Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ das\nfür die jeweiligen in Satz 1 genannten Leistungs-\nWort „jeweils“ eingefügt.\nerbringer entsprechend.\n1d. § 125a wird wie folgt geändert:\n(4) Das Bundesministerium für Gesundheit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates die spezielle sek-                  aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein\ntorengleiche Vergütung und die nach Absatz 1                       Komma und werden die Wörter „sofern\nSatz 1 Nummer 2 zu vereinbarenden Leistungen                       sich die für den jeweiligen Heilmittelbe-\nzu bestimmen, soweit eine Vereinbarung der Ver-                    reich zuständigen maßgeblichen Spitzen-\ntragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 oder eine An-                   organisationen für ihren Heilmittelbereich\npassung nach Absatz 2 Satz 2 ganz oder teilweise                   gemeinsam zum Abschluss eines solchen\nnicht oder nicht fristgerecht zustande gekommen                    Vertrages entschließen“ eingefügt.\nist. Zur Vorbereitung einer Regelung nach Satz 1               bb) In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein\nsind die einzelnen in Absatz 1 Satz 1 genannten                    Semikolon und werden die Wörter „die\nVertragsparteien, der Bewertungsausschuss für                      Stellungnahmen sind in die Verhandlung\ndie in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen                   der Vereinbarungen einzubeziehen“ einge-\nLeistungen, der nach § 87 Absatz 5a Satz 1 er-                     fügt.\ngänzte Bewertungsausschuss, das in § 87 Ab-\ncc) Satz 7 wird aufgehoben.\nsatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut\nfür das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflich-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntet, dem Bundesministerium für Gesundheit un-                  aa) In Nummer 1 wird das Wort „alle“ gestri-\nmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisun-                     chen.\ngen zuzuarbeiten.\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrags-                 „6. Maßnahmen zur Vermeidung einer un-\nparteien evaluieren die Auswirkungen der speziel-                      verhältnismäßigen Mengenausweitung\nlen sektorengleichen Vergütung auf die Versor-                         in der Anzahl der Behandlungsein-\ngung der Versicherten, auf die Vergütungen der                         heiten je Versicherten, insbesondere\nLeistungserbringer sowie auf die Ausgaben der                          für solche Ausweitungen, die weder\nKrankenkassen auf der Grundlage nicht perso-                           morbiditätsbedingt sind noch auf dem\nnenbezogener Leistungsdaten in einem Abstand                           therapeutischen Fortschritt oder Ver-\nvon jeweils 18 Monaten und legen dem Bundes-                           änderungen des gesetzlichen oder sat-\nministerium für Gesundheit, erstmals am 1. April                       zungsmäßigen Leistungsumfangs be-\n2024, einen Bericht über das Ergebnis der Eva-                         ruhen; diese Maßnahmen können auch\nluation vor.“                                                          Vergütungsabschläge vorsehen, sofern","2796         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\neine durchschnittliche Anzahl an Be-            ausstattung vorzuhalten und das für eine bedarfs-\nhandlungseinheiten deutlich über-               gerechte Pflege am Bett erforderliche Personal\nschritten ist, sowie“.                          sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben sie nach\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                         Maßgabe der Rechtsverordnung nach den Absät-\nzen 4 und 5 Folgendes zu ermitteln und an das\n„(6) Unter Berücksichtigung der nach § 84            Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu\nAbsatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5                übermitteln:\nerhobenen und der nach Absatz 5 veröffent-\nlichten Daten übermitteln die Vertragspartner           1. die Anzahl der auf bettenführenden Stationen\nnach Absatz 1 dem Bundesministerium für                     der somatischen Versorgung von Erwachse-\nGesundheit vier Jahre nach Abschluss der                    nen und Kindern jeweils eingesetzten Pflege-\nVerträge nach Absatz 1 einen Bericht, in dem                kräfte,\ninsbesondere die mit der Versorgungsform                2. den Pflegebedarf auf bettenführenden Statio-\nverbundenen Auswirkungen auf das Versor-                    nen der somatischen Versorgung von Erwach-\ngungsgeschehen im Bereich der Heilmittel,                   senen und Kindern und\ndie Mengenentwicklung, die finanziellen Aus-\nwirkungen auf die Krankenkassen sowie die               3. die Anzahl der auf bettenführenden Stationen\nAuswirkungen auf die Behandlungs- und Er-                   der somatischen Versorgung von Erwachse-\ngebnisqualität darzulegen sind. Die Vertrags-               nen und Kindern auf Grundlage des Pflegebe-\npartner nach Satz 1 übermitteln dem Bundes-                 darfs einzusetzenden Pflegekräfte.\nministerium für Gesundheit zwei Jahre nach              Sie haben außerdem die Anzahl der eingesetzten\nAbschluss der Verträge einen Zwischenbe-                Pflegekräfte schrittweise an die Anzahl der einzu-\nricht.“                                                 setzenden Pflegekräfte anzupassen. Das Institut\n1e. § 125b wird wie folgt geändert:                             für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt\nden jeweils zuständigen Landesbehörden und\na) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes-            dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich\nweit geltende Preise,“ gestrichen.                      eine Zusammenstellung der Angaben nach\nb) Die Absätze 1, 2 und 3 werden aufgehoben.                Satz 2.\n1f. Nach § 127 Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz                (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\neingefügt:                                                  auftragt spätestens bis zum 31. Januar 2023 eine\n„Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise            fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrich-\ngelten bis zur Entscheidung durch die Schieds-              tung oder einen Sachverständigen oder eine\nperson fort.“                                               Sachverständige (Auftragnehmer) mit einer min-\ndestens dreimonatigen Erprobung eines im Ein-\n1g. § 130a Absatz 3a wird wie folgt geändert:                   vernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-\na) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-             sundheit festzulegenden Konzepts zur Ermittlung\nmikolon und werden die Wörter „dies gilt nicht          einer angemessenen Personalausstattung auf\nfür die Neueinführung eines Immunglobulins              bettenführenden Stationen der nichtintensivmedi-\nmenschlicher Herkunft, für das nach dem                 zinischen somatischen Versorgung von Erwach-\n31. Dezember 2018 eine Zulassung nach § 25              senen und Kindern sowie der intensivmedizini-\nAbsatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder eine             schen somatischen Versorgung von Kindern. Für\nGenehmigung für das Inverkehrbringen nach               die Durchführung der Erprobung hat der Auftrag-\nArtikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verord-            nehmer eine repräsentative Auswahl an nach\nnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, mit Aus-          § 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestim-\nnahme der Zulassung von anderen Stärken                 men. Die ausgewählten Krankenhäuser sind ver-\noder Ausbietungen“ eingefügt.                           pflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu\nb) Folgender Satz wird angefügt:                            übermitteln:\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen              1. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge-\nhat dem Bundesministerium für Gesundheit bis                nannten bettenführenden Station eingesetzten\nzum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die                Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und\nAuswirkungen von Satz 4 zweiter Halbsatz vor-           2. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge-\nzulegen.“                                                   nannten bettenführenden Station auf Grund-\n2. In § 137i Absatz 3 Satz 4 wird vor dem Punkt am                  lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege-\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter                        kräfte, umgerechnet auf Vollkräfte.\n„diese können sich auf die Prüfung der Frage er-            Der Auftragnehmer kann die Form und das Ver-\nstrecken, inwiefern Pflegepersonaluntergrenzen              fahren der Datenübermittlung festlegen. Weitere\nin Notaufnahmen Anwendung finden können“ ein-               nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können\ngefügt.                                                     sich an der Erprobung beteiligen. Der Auftragneh-\n3. Nach § 137j wird folgender § 137k eingefügt:                 mer hat dem Bundesministerium für Gesundheit\n„§ 137k                              spätestens bis zum 31. August 2023 einen Ab-\nschlussbericht über die Ergebnisse der Erpro-\nPersonalbemessung in der Pflege                   bung vorzulegen. Das Bundesministerium für Ge-\nim Krankenhaus; Verordnungsermächtigung                  sundheit hat die Ergebnisse der Erprobung bei\n(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäu-              Erlass der Rechtsverordnung nach den Absät-\nser sind verpflichtet, eine angemessene Personal-           zen 4 und 5 zu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022           2797\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit                 5. zur Dokumentation, zum Nachweis und zur\nbeauftragt spätestens bis zum 31. Oktober 2023                  Veröffentlichung der von den Krankenhäusern\neinen Auftragnehmer mit der Entwicklung und                     zu erfassenden und zu übermittelnden Daten,\nmodellhaften Erprobung eines Verfahrens zur                 6. zur Auswertung der von den Krankenhäusern\nErmittlung einer angemessenen Personalausstat-                  zu erfassenden und zu übermittelnden Daten\ntung auf bettenführenden Stationen der intensiv-                durch das Institut für das Entgeltsystem im\nmedizinischen somatischen Versorgung von Er-                    Krankenhaus und\nwachsenen. Für die Durchführung der Erprobung\nhat der Auftragnehmer eine repräsentative Aus-              7. zur Übermittlung nach Absatz 1 Satz 4.\nwahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäu-                    (5) Das Bundesministerium für Gesundheit\nsern zu bestimmen. Die ausgewählten Kranken-                wird ermächtigt, aufgrund der in der Rechts-\nhäuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer fol-            verordnung nach Absatz 4 vorgesehenen Daten-\ngende Daten zu übermitteln:                                 erfassung zur Festlegung des konkreten erforder-\nlichen Erfüllungsgrads der Soll-Personalbeset-\n1. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge-\nzung in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 mit\nnannten bettenführenden Station eingesetzten\nZustimmung des Bundesrates und im Einverneh-\nPflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\n2. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge-           Regelungen zu treffen\nnannten bettenführenden Station auf Grund-\n1. zur schrittweisen Anpassung der Ist-Personal-\nlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege-\nbesetzung an den konkreten erforderlichen\nkräfte, umgerechnet auf Vollkräfte.\nErfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung\nDer Auftragnehmer hat dem Bundesministerium                     durch das Krankenhaus,\nfür Gesundheit spätestens bis zum 31. August                2. zum Nachweis der Anpassung der Ist-Perso-\n2024 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse                 nalbesetzung an den konkreten erforderlichen\nder Entwicklung und Erprobung vorzulegen. Ab-                   Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung ge-\nsatz 2 Satz 4, 5 und 7 gilt entsprechend.                       genüber dem Institut für das Entgeltsystem im\n(4) Das Bundesministerium für Gesundheit                     Krankenhaus und\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                  3. zu Vergütungsabschlägen, wenn ein Kranken-\ndes Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bun-                    haus es unterlässt,\ndesministerium der Finanzen, erstmals bis zum\n30. November 2023, Vorgaben zur Ermittlung der                  a) die Ist-Personalbesetzung an die Soll-Per-\nAnzahl der eingesetzten und der auf der Grund-                     sonalbesetzung anzupassen oder\nlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege-                   b) die Anpassung der Ist-Personalbesetzung\nkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung                    an die Soll-Personalbesetzung nachzuwei-\nvon Erwachsenen und Kindern auf bettenführen-                      sen.\nden Stationen der somatischen Versorgung in den                (6) Die Mindestvorgaben zur Personalausstat-\nnach § 108 zugelassenen Krankenhäusern erlas-               tung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\nsen. In der Rechtsverordnung kann das Bundes-               § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben un-\nministerium für Gesundheit das Nähere bestim-               berührt.\nmen\n(7) Die notwendigen Aufwendungen des Insti-\n1. zur Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs               tuts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die\ndurch die Festlegung von Pflegekategorien               Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift\nsowie den ihnen zugrunde zu legenden Minu-              sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5\ntenwerten für die pflegerische Versorgung je            Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungs-\nPatientin oder Patient,                                 gesetzes zu finanzieren.“\n2. zur bedarfsgerechten personellen Zusammen-           3a. Der bisherige § 137k wird § 137l und wie folgt\nsetzung des Pflegepersonals auf der Grund-              geändert:\nlage der beruflichen Qualifikationen des Pfle-          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngepersonals,\n„Wissenschaftliche\n3. zu der von den Krankenhäusern standortbe-                            Weiterentwicklung der Personal-\nzogen zu erfassenden                                          bemessung in der Pflege im Krankenhaus“.\na) Anzahl der in der jeweiligen Station ein-            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf\naa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nVollkräfte, (Ist-Personalbesetzung) und\n„Die Vertragsparteien auf Bundesebene im\nb) Anzahl der in der jeweiligen Station auf\nSinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhaus-\nGrundlage des Pflegebedarfs einzusetzen-\nentgeltgesetzes stellen im Einvernehmen\nden Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräf-\nmit dem Bundesministerium für Gesund-\nte, (Soll-Personalbesetzung),\nheit die wissenschaftliche Weiterentwick-\n4. zur Übermittlung der von den Krankenhäusern                      lung der Vorgaben zur Personalbemessung\nerfassten Daten nach Nummer 3 an das Institut                   in der Pflege im Krankenhaus nach § 137k\nfür das Entgeltsystem im Krankenhaus ein-                       Absatz 4 sicher, insbesondere im Hinblick\nschließlich der Form und des Verfahrens der                     auf die bedarfsgerechte personelle Zusam-\nÜbermittlung,                                                   mensetzung des Pflegepersonals auf der","2798       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nGrundlage seiner jeweiligen nach § 137k                bb) In Satz 3 wird das Wort „Sondergutachten“\nAbsatz 4 Satz 2 Nummer 2 bestimmten be-                     durch die Wörter „kurzfristigen Stellung-\nruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick                 nahmen“ ersetzt.\nauf die standardisierte und digitale Anwen-\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndung der Vorgaben nach § 137k Absatz 4.\nZudem legen sie Vorschläge zur Personal-                  „(3) Der Sachverständigenrat erstellt seine\nbemessung in der Pflege in Notaufnahmen                Gutachten in der Regel im Abstand von zwölf\nvor. Die Vertragsparteien nach Satz 1 legen            Monaten und leitet sie dem Bundesministerium\ndem Bundesministerium für Gesundheit                   für Gesundheit unmittelbar nach Fertigstellung\ndie Ergebnisse der wissenschaftlichen                  zu. Das Bundesministerium für Gesundheit legt\nWeiterentwicklung nach den Sätzen 1                    jedes Gutachten den gesetzgebenden Körper-\nund 2 bis zum 31. Dezember 2024 vor.“                  schaften des Bundes unverzüglich vor.“\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Wissen-            6. In § 217f Absatz 4b Satz 4 wird die Angabe „1. Ja-\nschaftlichkeit des Verfahrens“ durch die            nuar 2021“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“\nWörter „Wissenschaftlichkeit der Weiter-            ersetzt.\nentwicklung“ ersetzt und werden die Wör-\nter „mit der Entwicklung und Erprobung          6a. Dem § 271 Absatz 4 werden die folgenden Sätze\ndes Verfahrens“ gestrichen.                         angefügt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       „Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr\n2023 378 Millionen Euro entnommen; bei der Er-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „15. Dezember             mittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266\n2021“ durch die Angabe „31. März 2023“              Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist\nersetzt und werden die Wörter „für die Ent-         das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-\nwicklung und Erprobung des Verfahrens               Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvo-\nnach Absatz 1 Satz 1 bis 3“ gestrichen.             lumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“           erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds\ndurch die Angabe „30. September 2023“               nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2024\nersetzt.                                            378 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve\nzugeführt.“\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Entwicklung        7. § 275c wird wie folgt geändert:\noder Erprobung“ durch das Wort „Weiter-             a) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort\nentwicklung“ ersetzt.                                  „Krankenhaus“ die Wörter „ab dem Jahr 2022“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „15. Dezember                eingefügt.\n2021“ durch die Angabe „31. März 2023“              b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nund die Angabe „31. August 2022“ durch\ndie Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.                „Die Geltendmachung des Aufschlags erfolgt\nim Wege elektronischer Datenübertragung;\n4. § 139e wird wie folgt geändert:                               das Nähere vereinbart der Spitzenverband\na) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                         Bund der Krankenkassen mit der Deutschen\nKrankenhausgesellschaft.“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember\n2021“ durch die Angabe „1. Januar 2024“             c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „gegen\nersetzt.                                               die Geltendmachung des Aufschlags nach Ab-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Juni 2022“               satz 3 und“ gestrichen.\ndurch die Angabe „1. Juni 2024“ ersetzt.        8. § 275d wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „1. Januar 2023“          a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\ndurch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.             gefügt:\nb) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „1. April                 „(1a) Krankenhäuser können Leistungen ab-\n2023“ durch die Angabe „1. August 2024“ er-                weichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum Ab-\nsetzt.                                                     schluss der Strukturprüfung, längstens bis\n5. § 142 wird wie folgt geändert:                                zum 30. Juni eines Jahres, abrechnen, wenn\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    1. sie bis zum 31. Dezember des jeweiligen\n„§ 142                                   Vorjahres dem zuständigen Medizinischen\nDienst, den Landesverbänden der Kranken-\nSachverständigenrat Gesundheit und Pflege“.                  kassen, den Ersatzkassen und dem Landes-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                       ausschuss des Verbandes der Privaten\n„Gesundheitswesen“ die Wörter „und in der                     Krankenversicherung unter Angabe des\nPflege“ eingefügt.                                            Standortes des Krankenhauses angezeigt\nhaben, dass sie die Strukturmerkmale des\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Kodes des Operationen- und Prozeduren-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-                      schlüssels nach § 301 Absatz 2, der der je-\nsorgung“ die Wörter „einschließlich der                   weiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt\nPflege“ eingefügt.                                        und nachweisbar ansehen, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022             2799\n2. der der Leistung zugrunde liegende Kode         10. Dem § 290 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndes Operationen- und Prozedurenschlüs-                  „(4) Die Krankenversichertennummer eines\nsels nach § 301 Absatz 2 in dem Jahr erst-           Versicherten darf im Rahmen der Telematikinfra-\nmals vergütungsrelevant wurde.                       struktur von Anbietern und Nutzern von Anwen-\nKrankenhäuser können ab dem 30. Juni 2023               dungen und Diensten im Sinne von § 306 Absatz 4\nLeistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1               Satz 1 und 2 zur eindeutigen Identifikation des\nbis zum Abschluss der Strukturprüfung, längs-           Versicherten verwendet werden, soweit dies für\ntens bis zu sechs Monate nach der Anzeige               die eindeutige Zuordnung von Daten und Diens-\nnach Nummer 1, abrechnen, wenn sie                      ten bei der Nutzung dieser Anwendungen und\nDienste erforderlich ist.“\n1. dem zuständigen Medizinischen Dienst, den\nLandesverbänden der Krankenkassen, den          11. § 291 wird wie folgt geändert:\nErsatzkassen und dem Landesausschuss                 a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „1. Ja-\ndes Verbandes der Privaten Krankenver-                  nuar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2026“\nsicherung unter Angabe des Standortes                   und die Angabe „1. Juli 2024“ durch die An-\ndes Krankenhauses angezeigt haben, dass                 gabe „1. Januar 2025“ ersetzt.\nsie die Strukturmerkmale des Kodes des\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nOperationen- und Prozedurenschlüssels\nnach § 301 Absatz 2, der der jeweiligen                 „Die Krankenkassen sind verpflichtet,\nLeistung zugrunde liegt, über einen Zeit-               1. Versicherten auf deren Verlangen unverzüg-\nraum von drei Kalendermonaten vor dieser                    lich eine elektronische Gesundheitskarte mit\nAnzeige als erfüllt und nachweisbar anse-                   kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu\nhen, und                                                    stellen,\n2. in den letzten zwölf Monaten vor der An-                2. Versicherten, die eine elektronische Patien-\nzeige nach Nummer 1 noch keine Anzeige                      tenakte beantragen, gleichzeitig eine elek-\nnach Nummer 1 für Leistungen nach diesem                    tronische Gesundheitskarte mit kontakt-\nKode vorgenommen haben.“                                    loser Schnittstelle und eine persönliche\nb) Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender                     Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung\nSatz vorangestellt:                                            zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist,\n3. Versicherten, die bis zum 31. Dezember\n„Die Strukturprüfung wird durch einen Be-\n2022 eine elektronische Patientenakte be-\nscheid abgeschlossen.“\nantragt haben, bis spätestens zum 30. Juni\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     2023 eine elektronische Gesundheitskarte\n„Krankenhäusern, denen nach Abschluss der                      mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN\nStrukturprüfung, die sie nach einer Anzeige                    zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch\nnach Absatz 1a beantragt haben, keine Be-                      nicht erfolgt ist, und\nscheinigung nach Absatz 2 erteilt wurde, ha-               4. Versicherten ab dem 1. November 2023 als\nben dies unverzüglich den Landesverbänden                      Verfahren zur nachträglichen, sicheren\nder Krankenkassen, den Ersatzkassen und                        Identifikation nach § 336 Absatz 5 Num-\ndem Landesausschuss des Verbandes der Pri-                     mer 3 und zur sicheren Identifikation nach\nvaten Krankenversicherung unter Angabe des                     § 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines\nStandortes des Krankenhauses mitzuteilen.“                     elektronischen Identitätsnachweises nach\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              § 18 des Personalausweisgesetzes, nach\n§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „diese                   § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an-\nKrankenhäuser“ die Wörter „im Jahr 2022“                   zubieten.“\neingefügt.\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          gefügt:\n„Abweichend von Satz 1 können Kranken-                    „(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen\nhäuser im Jahr 2022 bis zum Abschluss                  Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen\nder Strukturprüfung erbrachte Leistungen               Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die\nvereinbaren und abrechnen, wenn sie die                Krankenkassen Versicherte barrierefrei über\nStrukturprüfung für Leistungen nach dem                1. die Möglichkeit und das Verfahren, eine zu-\nKode 8-01a des Operationen- und Proze-                     gehörige persönliche Identifikationsnummer\ndurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 bis                    (PIN) beantragen zu können und\nzum 30. Juni 2022 beantragt haben.“\n2. die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten\n9. § 283 wird wie folgt geändert:                                    für Anwendungen nach § 334 Absatz 1\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                        Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7.\n„Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Be-            Die Krankenkassen informieren nach Satz 1\nnehmen mit dem Verwaltungsrat.“                            auch die Versicherten, denen eine elektro-\nnische Gesundheitskarte mit kontaktloser\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 Schnittstelle ohne diese Informationen zur Ver-\n„Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Be-            fügung gestellt wurde. Der Spitzenverband\nnehmen mit dem Verwaltungsrat.“                            Bund der Krankenkassen berichtet dem Bun-","2800       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\ndesministerium für Gesundheit halbjährlich              bisher zuständigen Krankenkasse für Zeiten nach\nbeginnend ab dem 1. Januar 2023 über die                dem Ende der Versicherung übermittelt werden,\njeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen           der neuen Krankenkasse zu übermitteln“ einge-\nan die Versicherten ausgegebenen elektro-               fügt.\nnischen Gesundheitskarten mit einer kontakt-\n15. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlosen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl\nder an die Versicherten versendeten PINs.“              a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 360 Ab-\nsatz 5“ durch die Angabe „§ 360 Absatz 10“\nd) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar\nersetzt.\n2021“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ er-\nsetzt und werden die Wörter „§ 34 Absatz 1              b) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende\nSatz 1 Nummer 1 bis 6 und 10“ durch die Wör-                durch ein Komma ersetzt.\nter „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9\nc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch\nund 11“ ersetzt.\ndas Wort „und“ ersetzt.\ne) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nd) Folgende Nummer 13 wird angefügt:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2023“\ndurch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.              „13. Planung, Durchführung und Unterstüt-\nzung der Erprobungs- und Einführungs-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2024“                   phasen von Anwendungen.“\ndurch die Angabe „1. Januar 2026“ ersetzt.\n16. § 312 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze\neingefügt:                                          a) In Nummer 2 wird die Angabe „30. Juni 2021“\ndurch die Angabe „30. September 2023“ er-\n„Abweichend von Satz 6 kann der Versi-\nsetzt.\ncherte nach umfassender Information\ndurch die Krankenkasse über die Beson-              b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Arznei-\nderheiten des Verfahrens in die Nutzung ei-             mittel,“ die Wörter „soweit technisch möglich“\nner digitalen Identität einwilligen, die einem          eingefügt.\nanderen angemessenen Sicherheitsniveau\nc) In Nummer 5 wird die Angabe „1. Juli 2023“\nentspricht. Die Anforderungen an die Si-\ndurch die Angabe „1. Oktober 2024“ ersetzt.\ncherheit und Interoperabilität dieses Nut-\nzungsweges der digitalen Identität werden           d) In Nummer 8 wird die Angabe „1. April 2022“\nvon der Gesellschaft für Telematik festge-              durch die Angabe „1. April 2023“ ersetzt.\nlegt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der  17. Nach § 332 werden die folgenden §§ 332a\nAnforderungen an die Sicherheit und den             und 332b eingefügt:\nDatenschutz im Einvernehmen mit dem\nBundesamt für Sicherheit in der Informa-                                   „§ 332a\ntionstechnik und der oder dem Bundes-                                   Unzulässige\nbeauftragten für den Datenschutz und die                       Beschränkungen durch Anbieter\nInformationsfreiheit.“                                     und Hersteller informationstechnischer\ndd) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „1. Juli             Systeme für die vertragsärztliche Versorgung,\n2022“ durch die Angabe „1. Juli 2023“ er-                die vertragszahnärztliche Versorgung, die\nsetzt.                                                 pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser\nund Apotheken sowie für Vorsorgeein-\n12. In § 291a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „1. Ja-\nrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen\nnuar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2026“\nersetzt.                                                      (1) Die Anbieter und Hersteller informations-\n13. § 291b wird wie folgt geändert:                            technischer Systeme für die vertragsärztliche Ver-\nsorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung,\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „31. De-             die pflegerische Versorgung sowie für Kranken-\nzember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-               häuser, Apotheken, Vorsorgeeeinrichtungen und\nber 2025“ ersetzt.                                      Rehabilitationseinrichtungen stellen die diskrimi-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       nierungsfreie Einbindung aller Komponenten und\naa) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember             Dienste sicher, die von der Gesellschaft für Tele-\n2022“ durch die Angabe „31. Dezember                matik nach § 325 Absatz 2 und 3 zugelassen sind\n2025“ und die Angabe „1. Januar 2023“               und die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der\ndurch die Angabe „1. Januar 2026“ ersetzt.          Nutzung von Anwendungen der Telematikinfra-\nstruktur erforderlich sind, soweit Schnittstellen\nbb) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „1. Januar        vorgegeben oder festgelegt sind. Eine Beschrän-\n2023“ durch die Angabe „1. Januar 2026“             kung der Einbindung auf bestimmte Hersteller\nersetzt.                                            und Anbieter ist unzulässig.\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „und Absatz 8“               (2) Die Einbindung der Komponenten und\ndurch ein Komma und die Wörter „Absatz 8                Dienste nach Absatz 1 erfolgt ohne zusätzliche\nund § 291a Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.                    Kosten für die Nutzer der informationstechni-\n14. In § 304 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein          schen Systeme. Direkte oder indirekte Kosten im\nKomma ersetzt und werden vor dem Punkt die                 Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers\nWörter „sowie Arbeitsunfähigkeitsdaten, die der            oder Anbieters sind unzulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2801\n(3) Die Verpflichtungen aus Absatz 1 sind spä-      22. § 342 wird wie folgt geändert:\ntestens bis zum 29. Dezember 2023 umzusetzen.               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 332b\n„3. zusätzlich spätestens sechs Monate,\nRahmenvereinbarungen mit Anbietern und                            nachdem das dafür bestimmte Regis-\nHerstellern informationstechnischer Systeme                         ter zur Verfügung steht, die Versicher-\nDie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen                            ten mittels der Benutzeroberfläche\nkönnen für die an der vertragsärztlichen und ver-                      eines geeigneten Endgeräts und unter\ntragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden                           Nutzung der elektronischen Gesund-\nLeistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit                            heitskarte oder einer digitalen Identität\nden Anbietern und Herstellern informationstech-                        der Versicherten nach § 291 Absatz 8\nnischer Systeme für die vertragsärztliche und                          die Abgabe, Änderung sowie den\nvertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungs-                         Widerruf einer elektronischen Erklärung\npflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und                    zur Organ- und Gewebespende in dem\nKündigungsfristen abschließen.“                                        Register vornehmen können, und“.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n18. In § 334 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1. Juli\n2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-                       aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „10,“\nsetzt.                                                                   gestrichen.\nbbb) Buchstabe b wird aufgehoben.\n19. § 336 wird wie folgt geändert:\nccc) Buchstabe c wird Buchstabe b.\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                                        ddd) Buchstabe d wird aufgehoben.\neee) Buchstabe e wird Buchstabe c.\n„Die für ein geeignetes technisches Verfahren\nnach Satz 1 erforderliche Identifizierung der              cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden\nVersicherten kann auch in einer Apotheke                       Nummern 5 bis 7 eingefügt:\ndurchgeführt werden.“                                          „5. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar\n2024 die Daten nach § 341 Absatz 2\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nNummer 10 zur Verfügung gestellt wer-\n„Die für ein geeignetes technisches Verfahren                      den können,\nnach Satz 1 erforderliche Identifizierung der                  6. zusätzlich spätestens ab dem 1. Juli\nVersicherten kann auch in einer Apotheke                           2024 die Versicherten oder durch sie\ndurchgeführt werden.“                                              befugte Vertreter die Daten, die in der\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                                   elektronischen Patientenakte gespei-\nchert sind, nach § 363 zu Forschungs-\n„(8) Die Gesellschaft für Telematik legt bis                    zwecken zur Verfügung stellen können,\nzum 30. Juni 2023 im Einvernehmen mit dem\nBundesamt für Sicherheit in der Informations-                  7. zusätzlich spätestens ab dem 1. August\ntechnik und der oder dem Bundesbeauftragten                        2024 die Versicherten den Sofortnach-\nfür den Datenschutz und die Informationsfrei-                      richtendienst mit Leistungserbringern\nheit die erforderlichen technischen Vorgaben                       und mit Krankenkassen als sicheres\nfür die Identifizierung der Versicherten nach                      Übermittlungsverfahren nach § 311\nAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 fest. Die                      Absatz 6 über die Benutzeroberfläche\nGesellschaft für Telematik kann den Apothe-                        nach Nummer 1 Buchstabe b nutzen\nken Dienste zur Durchführung der Identifizie-                      können und“.\nrung der Versicherten zur Verfügung stellen.               dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8\nDas Bundesministerium für Gesundheit wird                      und die Angabe „1. Juli 2023“ wird durch\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-                    die Angabe „1. Oktober 2024“ ersetzt.\nstimmung des Bundesrates das Nähere zu re-              b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „1. Juli\ngeln zu der Durchführung der Identifizierung               2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-\nder Versicherten sowie der Vergütung und Ab-               setzt.\nrechnung der Apotheken für die Durchführung\n23. § 355 wird wie folgt geändert:\nder Identifizierung der Versicherten.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n20. § 340 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni                   aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung\n2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ er-                          werden nach den Wörtern „Nummer 7\nsetzt.                                                              notwendigen Festlegungen“ die Wör-\nbb) In Absatz 7 wird die Angabe „1. Januar 2024“                         ter „und Vorgaben für deren Einsatz\ndurch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.                          und Verwendung“ eingefügt.\n21. In § 341 Absatz 2 Nummer 10 wird nach der An-                      bbb) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am\ngabe „39c“ das Wort „und“ durch ein Komma er-                            Ende durch ein Komma ersetzt.\nsetzt und werden nach den Wörtern „des Siebten                     ccc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende\nBuches und“ die Wörter „der Pflege“ eingefügt.                           durch das Wort „und“ ersetzt.","2802        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nddd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:              b) In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2024“ durch\n„10. der Koordinierungsstelle für In-            die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.\nteroperabilität im Gesundheits-     25. § 357 wird wie folgt geändert:\nwesen.“                                  a) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           am Ende die Wörter „mit einem Zugriff, der das\n„Für die Anpassung der informationstech-               Auslesen, die Speicherung und die Verwen-\nnischen Systeme an die Festlegungen                    dung von Daten ermöglicht, soweit dies für\nnach diesem Absatz stellt die Kassenärzt-              die Versorgung des Versicherten erforderlich\nliche Bundesvereinigung den Herstellern                ist“ eingefügt.\ninformationstechnischer Systeme und                 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nKrankenkassen Darstellungen zur Visuali-               aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023“\nsierung der Informationsobjekte zur Verfü-                  durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-\ngung.“                                                      setzt.\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Beneh-                 bb) In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2024“\nmens nach Absatz 1“ die Wörter „sowie zur                        durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.\nvorherigen Herstellung des Benehmens der\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zu Beteili-          26. § 358 wird wie folgt geändert:\ngenden bei der Planung von Festlegungen                  a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1. Juli\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung für                  2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-\ndie semantische und syntaktische Interopera-                setzt.\nbilität“ eingefügt.                                      b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „zum                  aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023“\nEnde jedes Kalenderhalbjahres“ durch das                         durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-\nWort „fortlaufend“ ersetzt.                                      setzt.\nd) In Absatz 2c Satz 1 wird die Angabe „30. Juni               bb) In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2024“\n2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“                       durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.\nersetzt.\nc) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „1. Juli\ne) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern                  2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-\n„Gesellschaft für Telematik“ die Wörter „kann               setzt.\ndie Kassenärztliche Bundesvereinigung zu-\nsätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1            d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nmit der Festlegung von ihr vorgegebener Infor-              aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023“\nmationsobjekte beauftragen und“ eingefügt                        durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-\nund wird das Wort „Aufgabe“ durch das Wort                       setzt.\n„Aufgaben“ ersetzt.                                         bb) In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2024“\nf) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:                                durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.\n„(11) Die Kosten, die im Rahmen der Erfül-       27. § 360 wird wie folgt geändert:\nlung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 8 Satz 1 unter Beachtung des Gebots\nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der              aa) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2023“\nKassenärztlichen Bundesvereinigung entste-                       durch die Angabe „1. Juli 2025“ ersetzt.\nhen, sind durch die Gesellschaft für Telematik              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nzu erstatten. Die Kassenärztliche Bundesverei-                   „Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für\nnigung unterrichtet die Gesellschaft für Tele-                   Verordnungen von verschreibungspflichti-\nmatik bis zum 1. September eines jeden Jah-                      gen Arzneimitteln, die aufgrund gesetz-\nres über die voraussichtlich entstehenden Kos-                   licher Regelungen einer bestimmten Apo-\nten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben                         theke oder einer gemäß § 47 Absatz 1\nnach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1                         Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes be-\ndes Folgejahres. Die Kassenärztliche Bundes-                     nannten Stelle zugewiesen werden dür-\nvereinigung stellt der Gesellschaft für Telema-                  fen.“\ntik die für die Rechnungsprüfung notwendigen\nUnterlagen zur Verfügung. Die Gesellschaft für           b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar\nTelematik legt die weiteren Einzelheiten der                2023“ durch die Angabe „1. Juli 2025“ ersetzt.\nKostenerstattung einvernehmlich mit der Kas-             c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar\nsenärztlichen Bundesvereinigung fest. Beauf-                2023“ durch die Angabe „1. April 2024“ er-\ntragt die Gesellschaft für Telematik die Deut-              setzt.\nsche Krankenhausgesellschaft nach Absatz 8               d) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben.\nSatz 2 mit der Erstellung von Festlegungen\nnach den Absätzen 1 und 8, gelten die Sätze 1            e) In Absatz 13 Satz 3 werden nach dem Wort\nbis 4 entsprechend.“                                        „Rechnungsdaten“ die Wörter „zum Zweck\nder Korrektur fehlerhafter Daten mit zugriffsbe-\n24. § 356 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        rechtigten Leistungserbringern und anderen\na) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023“ durch              zugriffsberechtigten Personen nach § 361 Ab-\ndie Angabe „1. Oktober 2024“ ersetzt.                       satz 1 und“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022             2803\nf) In Absatz 14 wird das Wort „sowie“ durch die                (3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen von den\nWörter „und, soweit technisch möglich,“ er-             dort genannten Berechtigten nur zu den dort\nsetzt.                                                  genannten Zwecken verarbeitet werden. Diese\n28. Nach § 361 wird folgender § 361a eingefügt:                 Verarbeitung darf die Wirksamkeit der Maßnah-\nmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und\n„§ 361a                             Datenschutz sowie die Verfügbarkeit und Nutz-\nEinwilligungsbasierte                       barkeit der vertragsärztlichen elektronischen Ver-\nÜbermittlung von Daten aus                     ordnung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft\nvertragsärztlichen elektronischen                 für Telematik veröffentlicht im Einvernehmen mit\nVerordnungen; Verordnungsermächtigung                  dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\ntionstechnik und der oder dem Bundesbeauftrag-\n(1) Über Schnittstellen in den Diensten nach             ten für den Datenschutz und die Informationsfrei-\n§ 360 Absatz 1 müssen Daten aus elektronischen              heit die durch die Berechtigten nach Absatz 1 zu\nVerordnungen von verschreibungspflichtigen Arz-             erfüllenden Vorgaben bezüglich Datensicherheit\nneimitteln an folgende an die Telematikinfrastruk-          und Datenschutz.\ntur angeschlossene und mit den Mitteln der Tele-\nmatikinfrastruktur authentifizierte Berechtigte                (4) Unmittelbar nach einer Übermittlung von\nübermittelt werden können:                                  Daten nach Absatz 1 wird den jeweiligen Ver-\nsicherten eine umfassende Dokumentation der\n1. Hersteller von digitalen Gesundheitsanwen-\nDatenübermittlung barrierefrei zur Verfügung ge-\ndungen nach § 33a, sofern die Daten für den\nstellt.\nbestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen\nGesundheitsanwendung durch die jeweiligen                  (5) Die Gesellschaft für Telematik betreibt die\nVersicherten erforderlich sind und die jeweili-         Schnittstelle nach Absatz 1 und stellt sie den dort\ngen Versicherten diese digitale Gesundheits-            genannten Berechtigten diskriminierungsfrei und\nanwendung nutzen,                                       kostenfrei zur Verfügung. Zu diesem Zweck stellt\n2. Krankenkassen der jeweiligen Versicherten,               sie die erforderlichen Informationen zur techni-\nsoweit dies für individuelle Angebote zur               schen Beschaffenheit der Schnittstelle sowie über\nVerbesserung der Versorgung der jeweiligen              die Möglichkeit zu deren Nutzung auf ihrer Inter-\nVersicherten sowie zur Bewilligung von Leis-            netseite allgemein zugänglich bereit.\ntungen vor einer Inanspruchnahme verordneter               (6) Das Bundesministerium für Gesundheit\nLeistungen erforderlich ist,                            wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der oder\n3. Unternehmen der privaten Krankenversiche-                dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nrung der jeweiligen Versicherten, soweit dies           und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt\nfür individuelle Angebote zur Verbesserung              für Sicherheit in der Informationstechnik durch\nder Versorgung oder zu Abrechnungszwecken               Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nerforderlich ist,                                       desrats Folgendes zu regeln:\n4. Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des                1. die Fristen, zu denen die Schnittstellen nach\nApothekenbetriebs zur Unterstützung der Ver-                Absatz 1 bereitgestellt werden müssen,\nsorgung der Patienten erforderlich sind,                2. welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu\n5. Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, die in ei-              welchen Verarbeitungszwecken übermittelt\nnem Behandlungsverhältnis mit den jeweiligen                werden dürfen,\nVersicherten stehen, soweit dies zur Unterstüt-\n3. zu welchen Zwecken welche Daten von den\nzung der Behandlung erforderlich ist,\nEmpfangsberechtigten nach Absatz 1 verar-\n6. Krankenhäuser, die in einem Behandlungsver-                  beitet werden dürfen,\nhältnis mit den jeweiligen Versicherten stehen,\nsoweit dies zur Unterstützung der Behandlung            4. die Informationen, die den Versicherten barrie-\nerforderlich ist,                                           refrei zur Verfügung zu stellen sind,\n7. Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationsein-            5. die Anforderungen an die Abgabe, die Ände-\nrichtungen, die in einem Behandlungsverhält-                rung und den Widerruf der Einwilligungserklä-\nnis mit dem jeweiligen Versicherten stehen, so-             rung nach Absatz 2 einschließlich der Möglich-\nweit dies zur Unterstützung der Behandlung                  keit, die Einwilligung auf bestimmte Zeiträume,\nerforderlich ist.                                           bestimmte elektronische Verordnungen oder\nbestimmte Datenfelder der elektronischen Ver-\nDie elektronischen Zugangsdaten, die die Einlö-                 ordnung zu beschränken,\nsung einer elektronischen Verordnung von ver-\nschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermögli-               6. die technischen Einzelheiten der Datenüber-\nchen, dürfen nicht über die Schnittstellen nach                 mittlung und\nSatz 1 übermittelt werden.                                  7. die Dokumentation        der   Datenübermittlung\n(2) Die Übermittlung von Daten aus einer ver-                nach Absatz 4.“\ntragsärztlichen elektronischen Verordnung von\n28a. § 374a wird wie folgt geändert:\nverschreibungspflichtigen Arzneimitteln an einen\nBerechtigten nach Absatz 1 und die weitere Ver-             a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird die An-\narbeitung durch diesen Berechtigten bedarf der                  gabe „1. Juli 2024“ jeweils durch die Angabe\nEinwilligung des Versicherten.                                  „1. Juli 2025“ ersetzt.","2804         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         vereinbaren, welche Komponenten und Dienste\n„(4) Die Gesellschaft für Telematik hat bis          nach Satz 1 zum jeweiligen Monat, für den die\nzum 31. Oktober 2023 im Einvernehmen mit                TI-Pauschale gezahlt wird, vorhanden sein müs-\ndem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-            sen.\ntionstechnik und im Benehmen mit der oder                  (4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1\ndem Bundesbeauftragten für den Datenschutz              legen in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1\nund die Informationsfreiheit sowie dem Bun-             auch die Einzelheiten hinsichtlich des Übergangs\ndesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-            zu der erstmaligen Anwendung der TI-Pauschale\ndukte die erforderlichen technischen Festle-            fest.\ngungen für die Übermittlung von Daten nach\nAbsatz 1 Satz 1, insbesondere zur sicheren ge-             (5) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1\ngenseitigen Identifizierung der Produkte bei            vereinbaren im Abstand von jeweils zwei Jahren,\nder Datenübertragung, zu treffen. Die Gesell-           erstmals zum 29. Dezember 2024 Anpassungen\nschaft für Telematik darf technische Dienste            der Höhe der TI-Pauschale, sofern diese erforder-\nzur sicheren gegenseitigen Identifizierung der          lich sind. Wird eine Änderung nach Satz 1 nicht\nProdukte nach Maßgabe der technischen Fest-             innerhalb dieser Frist vereinbart, gilt die jeweils\nlegungen nach Satz 1 betreiben.“                        bestehende Vereinbarung zur Höhe der TI-Pau-\nschale bis zur Vereinbarung einer Änderung nach\n28b. § 376 wird wie folgt gefasst:                               Satz 1 fort.\n„§ 376\nFinanzierung                                                  § 379\nNach den §§ 377 bis 382 werden den Leis-                                   Finanzierung der\ntungserbringern folgende Kosten erstattet:                             den Apotheken entstehenden\n1. die Kosten der aufgrund von Anforderungen                         Ausstattungs- und Betriebskosten\nnach diesem Gesetz erforderlichen Ausstat-                 (1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kos-\ntung, die den Leistungserbringern in der Fest-          ten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten\nlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase              Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche\nder Telematikinfrastruktur entstehen, und               Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkas-\n2. die erforderlichen Betriebskosten, die den               sen.\nLeistungserbringern im laufenden Betrieb der\n(2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Be-\nTelematikinfrastruktur entstehen.“\nrechnung zugrunde zu legenden Komponenten\n28c. In § 377 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 376“              und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pau-\ndie Angabe „Satz 1“ gestrichen.                             schale vereinbaren der Spitzenverband Bund der\n28d. Die §§ 378 und 379 werden wie folgt gefasst:                Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der\nwirtschaftlichen Interessen gebildete maßgeb-\n„§ 378\nliche Spitzenorganisation der Apotheker auf\nFinanzierung der den an der                    Bundesebene bis zum 30. April 2023. Kommt eine\nvertragsärztlichen Versorgung                   Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht voll-\nteilnehmenden Leistungserbringern                  ständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt\nentstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten              das Bundesministerium für Gesundheit den Ver-\n(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kos-            einbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten\nten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten             nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest.\ndie an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-           § 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.“\nmenden Leistungserbringer ab dem 1. Juli 2023          28e. In § 380 Absatz 1 und 2 wird nach der Angabe\neine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von                „§ 376“ jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.\nden Krankenkassen.\n28f. § 381 wird wie folgt geändert:\n(2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Be-\nrechnung zugrunde zu legenden Komponenten                   a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 376“ die\nund Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pau-                   Angabe „Satz 1“ gestrichen.\nschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der\nKrankenkassen und die Kassenärztlichen Bun-                 b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndesvereinigungen bis zum 30. April 2023 in den                  „Für Rehabilitationseinrichtungen, die ambu-\nBundesmantelverträgen. Kommt eine Vereinba-                     lante Leistungen zur medizinischen Rehabilita-\nrung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis               tion bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen,\nzum 30. April 2023 zustande, legt das Bundes-                   kann ein von Satz 2 abweichendes Verfahren\nministerium für Gesundheit den Vereinbarungs-                   vereinbart werden.“\ninhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf\nder in Satz 1 genannten Frist fest.                    28g. Dem § 385 Absatz 1 wird folgender Satz ange-\nfügt:\n(3) In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1\nist auch das Nähere zum Umfang und Nachweis                 „Die Gesellschaft für Telematik betreibt das Inter-\nder Ausstattung mit den aufgrund der Anforde-               operabilitätsverzeichnis ab dem 1. Februar 2023\nrungen nach diesem Gesetz erforderlichen Kom-               über die Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 der\nponenten und Diensten zu regeln. Ebenso ist zu              IOP-Governance-Verordnung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022           2805\n29. In § 394a Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt                                  Artikel 1b\nam Ende die Wörter „sowie Regelungen zu treffen\nWeitere Änderung\nfür die Erhebung von Gebühren und Auslagen für\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nindividuell zurechenbare öffentliche Leistungen,\ndie durch die Koordinierungsstelle oder das Ex-          Dem § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –\npertengremium erbracht werden“ eingefügt.             Gesetzliche Krankenversicherung –, das zuletzt durch\nArtikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\n30. § 397 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                 folgender Absatz 14 angefügt:\na) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-            „(14) Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar\ngestellt:                                          für die Erfüllung der in Absatz 12 genannten Aufgabe\n„1. entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort       entstehende Kosten werden vom Bundesinstitut für\ngenannte Einbindung beschränkt,“.              Arzneimittel und Medizinprodukte getragen. Das Bun-\ndesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die          die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einverneh-\nNummern 2 bis 4.                                   men mit der Gesellschaft für Telematik fest.“\n31. Dem § 418 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 2\n„In der Vereinbarung nach § 130a Absatz 3c                                  Änderung des\nSatz 6 kann von § 130a Absatz 3c Satz 7 abge-                       Krankenhausentgeltgesetzes\nwichen werden, sofern Verträge nach § 130a Ab-\nsatz 8 eine wirtschaftliche Versorgung sicherstel-       Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nlen.“                                                 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990)\n32. Folgender § 419 wird angefügt:                          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 419                          0.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 4 die folgende Angabe zu § 4a eingefügt:\nÜbergangsregelung\nzur Besetzung der Vorstände                     „§ 4a Ermittlung eines Erlösvolumens für die Ver-\nder Kassenärztlichen Vereinigungen                         sorgung von Kindern und Jugendlichen“.\nund Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\n0a. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n§ 79 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und               „Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des\nSatz 2 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung             Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten\nauf Vorstände, deren Mitglieder vor dem 3. De-             oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Bu-\nzember 2022 von der Vertreterversammlung wirk-             ches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen\nsam gewählt wurden.“                                       werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des\nKrankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünf-\nArtikel 1a                               ten Buches Sozialgesetzbuch vergütet.“\nWeitere Änderung                         0b. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch                      „Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffent-\nDem § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –               licht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von\nGesetzliche Krankenversicherung –, das zuletzt durch             Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen,\nArtikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden            die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.“\ndie folgenden Absätze 12 und 13 angefügt:                   0c. Nach § 3 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\n„(12) Die Gesellschaft für Telematik errichtet und            gefügt:\nbetreibt eine Plattform, auf der medizinische Klassifika-        „1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von\ntionen, Terminologien, Nomenklaturen und weitere se-                    Kindern und Jugendlichen nach § 4a,“.\nmantische Standards für das deutsche Gesundheits-\nwesen bereitgestellt und von Nutzern in geeigneter          1.   § 4 wird wie folgt geändert:\nForm abgerufen werden können (Terminologieserver).               a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nDer Terminologieserver dient insbesondere der zentra-                „Es umfasst“ die Wörter „nicht das Erlösvolu-\nlen Bereitstellung sowie der Versionierung.                          men nach § 4a,“ eingefügt.\n(13) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-            b) In Absatz 2a Satz 10 werden die Wörter „Satz 9\nzinprodukte koordiniert die Bereitstellung, Pflege und               findet“ durch die Wörter „Satz 8 Nummer 4 und\nFortschreibung der medizinischen Klassifikationen,                   Satz 9 finden“ ersetzt.\nTerminologien, Nomenklaturen und weiteren semanti-\nc) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nschen Standards auf dem Terminologieserver und\nstimmt diese im Rahmen des in Absatz 7 genannten                     aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nnationalen Kompetenzzentrums für medizinische Ter-\naaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nminologien mit den Nutzern des Terminologieservers\nsowie der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im                        aaaa) In Buchstabe a wird die An-\nGesundheitswesen nach § 3 Absatz 1 der IOP-Gover-                                    gabe „2022“ durch die Angabe\nnance-Verordnung ab.“                                                                „2025“ ersetzt.","2806         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nbbbb) In Buchstabe c werden vor               tipliziert, der für das dem jeweiligen Anwendungs-\ndem Komma am Ende die Wör-             jahr vorausgehende Jahr vereinbart oder festge-\nter „und in Höhe von 30 Pro-           setzt worden ist und der um den für das jeweilige\nzent der zusätzlich entstehen-         Anwendungsjahr maßgeblichen Veränderungswert\nden Personalkosten für die             nach § 9 Absatz 1b Satz 1 zu erhöhen ist. Das\nJahre 2023 bis 2025“ einge-            nach Satz 4 ermittelte krankenhausindividuelle Er-\nfügt.                                  lösvolumen für das Jahr 2023 ist vom Institut für\nbbb) Nummer 2 wird durch die folgenden              das Entgeltsystem im Krankenhaus um den Pro-\nNummern 2 und 3 ersetzt:                      zentsatz nach Absatz 2 Satz 1 und das nach Satz 4\nermittelte krankenhausindividuelle Erlösvolumen\n„2. in den Jahren 2016 bis 2025 be-           für das Jahr 2024 ist vom Institut für das Entgelt-\ngonnene Weiterbildungen zur               system im Krankenhaus um den Prozentsatz nach\nFachärztin oder zum Facharzt für          Absatz 2 Satz 2 zu erhöhen. Das Institut für das\nInnere Medizin und Infektiologie          Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht das\ndurch einen pauschalen Zuschuss           nach Satz 5 für das Jahr 2023 ermittelte kranken-\nin Höhe von jährlich 30 000 Euro,         hausindividuelle Erlösvolumen und den Prozent-\nab dem Jahr 2023 in Höhe von              satz nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 29. Dezember\njährlich 40 000 Euro,                     2022 sowie das nach Satz 5 für das Jahr 2024\n3. in den Jahren 2016 bis 2025 be-            ermittelte krankenhausindividuelle Erlösvolumen\ngonnene Zusatz-Weiterbildungen            und den Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 2 bis\nInfektiologie für Fachärztinnen und       zum 15. Dezember 2023 barrierefrei auf seiner In-\nFachärzte durch einen pauschalen          ternetseite. Das Institut für das Entgeltsystem im\nZuschuss in Höhe von einmalig             Krankenhaus ermittelt ein aktualisiertes kranken-\n30 000 Euro,“.                            hausindividuelles Erlösvolumen für das Jahr 2023,\nindem es die nach Satz 1 berechnete Summe der\nccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-\neffektiven Bewertungsrelationen jeweils mit dem\nmer 4.\nLandesbasisfallwert für das Jahr 2023 multipliziert\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „Buchstabe a            und das sich ergebende Erlösvolumen um den\nund e“ durch die Wörter „und Satz 2 Num-            Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 3 erhöht, und ver-\nmer 1 Buchstabe b“ ersetzt.                         öffentlicht das aktualisierte krankenhausindivi-\n1a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                     duelle Erlösvolumen für das Jahr 2023 bis zum\n15. Mai 2023 barrierefrei auf seiner Internetseite.\n„§ 4a                             Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus\nErmittlung eines Erlösvolumens für die               ermittelt ein aktualisiertes krankenhausindividuel-\nVersorgung von Kindern und Jugendlichen                les Erlösvolumen für das Jahr 2024, indem es die\n(1) Als Grundlage der Ermittlung eines Erlös-            nach Satz 1 berechnete Summe der effektiven Be-\nvolumens für die Versorgung von Kindern und                 wertungsrelationen jeweils mit dem Landesbasis-\nJugendlichen für die Jahre 2023 und 2024 (An-               fallwert für das Jahr 2024 multipliziert und das sich\nwendungsjahre) berechnet das Institut für das Ent-          ergebende Erlösvolumen um den Prozentsatz\ngeltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der             nach Absatz 2 Satz 4 erhöht, und veröffentlicht\nihm nach § 21 Absatz 1 übermittelten Daten die im           das aktualisierte krankenhausindividuelle Erlösvo-\nJahr 2019 für die maßgeblichen Fälle nach Satz 3            lumen für das Jahr 2024 bis zum 15. Mai 2024\nerbrachte Summe der effektiven Bewertungsre-                barrierefrei auf seiner Internetseite.\nlationen je Krankenhaus. Dabei sind die tagesbe-\nzogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1                (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kran-\nNummer 6a nicht zu berücksichtigen. Maßgeb-                 kenhaus berechnet einen Prozentsatz für das Jahr\nliche Fälle sind alle voll- oder teilstationär behan-       2023 als Verhältnis eines Betrages in Höhe von\ndelten Patientinnen und Patienten, die zum Zeit-            300 Millionen Euro und der Summe der für das\npunkt der Aufnahme in das Krankenhaus über                  Jahr 2023 nach Absatz 1 Satz 4 ermittelten kran-\n28 Tage und unter 16 Jahre alt sind. Für die Ermitt-        kenhausindividuellen Erlösvolumina, die um 90 Mil-\nlung eines krankenhausindividuellen Erlösvolu-              lionen Euro zu erhöhen ist. Das Institut für das\nmens für die Versorgung von Kindern und Jugend-             Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet einen\nlichen für das jeweilige Anwendungsjahr ist die             Prozentsatz für das Jahr 2024 als Verhältnis eines\nnach Satz 1 berechnete Summe der effektiven Be-             Betrages in Höhe von 300 Millionen Euro und der\nwertungsrelationen jeweils vom Institut für das             Summe der für das Jahr 2024 nach Absatz 1 Satz 4\nEntgeltsystem im Krankenhaus mit dem für das                ermittelten krankenhausindividuellen Erlösvolumi-\njeweilige Anwendungsjahr vereinbarten oder fest-            na, die um 90 Millionen Euro zu erhöhen ist. Das\ngesetzten Landesbasisfallwert zu multiplizieren;            Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus be-\nwurde ein Landesbasisfallwert für das jeweilige             rechnet einen aktualisierten Prozentsatz für das\nAnwendungsjahr noch nicht vereinbart oder fest-             Jahr 2023, indem es jeweils die nach Absatz 1\ngesetzt, ermittelt das Institut für das Entgeltsys-         Satz 1 berechnete Summe der effektiven Bewer-\ntem im Krankenhaus das jeweilige krankenhaus-               tungsrelationen je Krankenhaus mit dem Landes-\nindividuelle Erlösvolumen für die Versorgung von            basisfallwert für das Jahr 2023 multipliziert, die\nKindern und Jugendlichen, indem es die nach                 Ergebnisse dieser Multiplikation addiert, die sich\nSatz 1 berechnete Summe der effektiven Bewer-               ergebende Summe mit einem Betrag in Höhe von\ntungsrelationen mit dem Landesbasisfallwert mul-            90 Millionen Euro zu einem Gesamtbetrag addiert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022             2807\nund den Betrag in Höhe von 300 Millionen zu die-           satz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezoge-\nsem Gesamtbetrag ins Verhältnis setzt. Das Insti-          nen Entgelte und weisen diesen jeweils gesondert\ntut für das Entgeltsystem im Krankenhaus berech-           in der Rechnung aus. Besondere Einrichtungen\nnet einen aktualisierten Prozentsatz für das Jahr          nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhaus-\n2024, indem es jeweils die nach Absatz 1 Satz 1            finanzierungsgesetzes, die im Jahr 2024 von der\nberechnete Summe der effektiven Bewertungs-                Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatz-\nrelationen je Krankenhaus mit dem Landesbasis-             entgelte ausgenommen sind, berechnen für die\nfallwert für das Jahr 2024 multipliziert, die Ergeb-       maßgeblichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im\nnisse dieser Multiplikation addiert, die sich er-          Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember\ngebende Summe mit einem Betrag in Höhe von                 2024 zur voll- oder teilstationären Behandlung auf-\n90 Millionen Euro zu einem Gesamtbetrag addiert            genommen wurden, einen Zuschlag in Höhe des\nund den Betrag in Höhe von 300 Millionen zu die-           Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 2 auf die nach\nsem Gesamtbetrag ins Verhältnis setzt. Die nach            § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tages-\nden Sätzen 1 bis 4 berechneten Prozentsätze sind           bezogenen Entgelte und weisen diesen jeweils ge-\nkaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu run-             sondert in der Rechnung aus.\nden.                                                           (5) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr\n(3) Die nach Absatz 1 Satz 7 und 8 ermittelten          2023 oder 2024 entfallenden Erlöse aus im auf\nund aktualisierten Erlösvolumina sowie die nach            Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog bewer-\nAbsatz 4 Satz 3 und 4 berechneten Zuschläge sind           teten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1\nzweckgebunden für die Versorgung von Kindern               Nummer 1 für die Versorgung der maßgeblichen\nund Jugendlichen zu verwenden. Der Kranken-                Fälle nach Absatz 1 Satz 3 einschließlich des je-\nhausträger hat den anderen Vertragsparteien nach           weiligen Zuschlags nach Absatz 4 von dem nach\n§ 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des            Absatz 1 Satz 7 oder Satz 8 ermittelten und aktua-\njeweiligen Anwendungsjahres zu treffenden Ver-             lisierten Erlösvolumen des jeweiligen Kalender-\neinbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahres-           jahres ab, werden Mindererlöse bei einer Unter-\nabschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht            schreitung des nach Absatz 1 Satz 7 oder Satz 8\noder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt           ermittelten und aktualisierten Erlösvolumens von\nhat, inwieweit die Mittel zweckentsprechend ver-           bis zu 20 Prozent vollständig und Mehrerlöse zu\nwendet wurden. Mittel, die nicht zweckentspre-             65 Prozent ausgeglichen. Mindererlöse bei einer\nchend verwendet wurden, sind zurückzuzahlen;               Unterschreitung des nach Absatz 1 Satz 7 oder\ndie näheren Einzelheiten vereinbaren die Vertrags-         Satz 8 ermittelten und aktualisierten Erlösvolu-\nparteien nach § 11.                                        mens von mehr als 20 Prozent sind in Höhe von\n65 Prozent auszugleichen. Vollständig auszuglei-\n(4) Zur Auszahlung des nach Absatz 1 Satz 5             chen sind abweichend von Satz 1 Mehrerlöse,\nfür das Jahr 2023 ermittelten krankenhausindivi-\n1. die daraus resultieren, dass das nach Absatz 1\nduellen Erlösvolumens berechnet das Kranken-\nSatz 5 für das Jahr 2023 ermittelte kranken-\nhaus für die maßgeblichen Fälle nach Absatz 1\nhausindividuelle Erlösvolumen das nach Ab-\nSatz 3, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis\nsatz 1 Satz 7 ermittelte und aktualisierte Erlös-\n31. Dezember 2023 zur voll- oder teilstationären\nvolumen übersteigt,\nBehandlung aufgenommen wurden, einen Zu-\nschlag in Höhe des Prozentsatzes nach Absatz 2             2. die daraus resultieren, dass das nach Absatz 1\nSatz 1 auf die im auf Bundesebene vereinbarten                  Satz 5 für das Jahr 2024 ermittelte kranken-\nEntgeltkatalog bewerteten Fallpauschalen nach                   hausindividuelle Erlösvolumen das nach Ab-\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und weist diesen                   satz 1 Satz 8 ermittelte und aktualisierte Erlös-\njeweils gesondert in der Rechnung aus. Zur Aus-                 volumen übersteigt oder\nzahlung des nach Absatz 1 Satz 5 für das Jahr              3. die aus der Erhebung des Zuschlags nach Ab-\n2024 ermittelten krankenhausindividuellen Erlös-                satz 4 resultieren.\nvolumens berechnet das Krankenhaus für die\nmaßgeblichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im            Die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 können\nZeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember               eine von den Sätzen 1 und 2 abweichende Aus-\n2024 zur voll- oder teilstationären Behandlung auf-        gleichshöhe vereinbaren, um unzumutbare Härten\ngenommen wurden, einen Zuschlag in Höhe des                zu vermeiden. Die Mehr- und Mindererlöse sind\nProzentsatzes nach Absatz 2 Satz 2 auf die im              über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche\nauf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog be-            nach § 5 Absatz 4 im nächstmöglichen Vereinba-\nwerteten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1           rungszeitraum auszugleichen. Für den Ausgleich\nNummer 1 und weist diesen jeweils gesondert in             von Mehr- und Mindererlösen von besonderen\nder Rechnung aus. Besondere Einrichtungen nach             Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des\n§ 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzie-            Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt § 6 Ab-\nrungsgesetzes, die im Jahr 2023 von der Anwen-             satz 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass Mehrerlöse,\ndung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte             die aus der Erhebung der Zuschläge nach Absatz 4\nausgenommen sind, berechnen für die maßgeb-                Satz 3 und 4 resultieren, nicht auszugleichen sind.\nlichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im Zeitraum             (6) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2\nvom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zur               Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes be-\nvoll- oder teilstationären Behandlung aufgenom-            richten dem Bundesministerium für Gesundheit bis\nmen wurden, einen Zuschlag in Höhe des Prozent-            zum 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung\nsatzes nach Absatz 2 Satz 1 auf die nach § 6 Ab-           der Bestätigungen der Jahresabschlussprüfer","2808        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nnach Absatz 3 Satz 2 für das Jahr 2023 gemein-             5. die Durchführung von Praxiseinsätzen im Rah-\nsam über die Auswirkungen des nach Absatz 1                    men des berufspraktischen Teils des Hebam-\nSatz 7 ermittelten und aktualisierten Erlösvolu-               menstudiums am jeweiligen Krankenhaus-\nmens.“                                                         standort.\n1b. Nach § 5 Absatz 2a werden die folgenden Ab-                Die für die Krankenhausplanung zuständige Lan-\nsätze 2b und 2c eingefügt:                                 desbehörde hat den Vertragsparteien nach § 11\n„(2b) Zur Förderung der geburtshilflichen Ver-          und dem Bundesministerium für Gesundheit die\nsorgung in Krankenhäusern erheben Kranken-                 Höhe des aufgrund der Festlegung nach Satz 2\nhäuser für ihre Standorte, für die die für Kranken-        auf den einzelnen Krankenhausstandort entfallen-\nhausplanung zuständige Landesbehörde nach                  den Förderbetrages und die Information, inwieweit\nSatz 2 die Höhe eines standortindividuellen För-           die von ihr für die Festlegung des standortindivi-\nderbetrages festgelegt hat, in den Jahren 2023             duellen Förderbetrages zugrunde gelegten Krite-\nund 2024 gegenüber den Patientinnen oder Pa-               rien maßgeblich waren, jeweils bis zum 31. März\ntienten oder den Kostenträgern einen vom Kran-             der Jahre 2023 und 2024 mitzuteilen.\nkenhausträger zu ermittelnden Zuschlag nach\nAbsatz 2c. Die für die Krankenhausplanung zu-                 (2c) Die Abrechnung des nach Absatz 2b Satz 2\nständige Landesbehörde legt bis zum 31. März               festgelegten standortindividuellen Förderbetrages\nder Jahre 2023 und 2024 jeweils die Höhe eines             erfolgt gegenüber den Patientinnen oder Patienten\nstandortindividuellen Förderbetrages zur Förde-            oder den Kostenträgern durch einen vom Kran-\nrung der geburtshilflichen Versorgung in Kranken-          kenhausträger zu ermittelnden Zuschlag, der sich\nhäusern für Krankenhausstandorte fest, die eine            ergibt, indem die nach Absatz 2b Satz 2 für den\nFachabteilung für Geburtshilfe oder eine Fachab-           jeweiligen Krankenhausstandort festgelegte Höhe\nteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vorhalten         des standortindividuellen Förderbetrages durch\nund die von der für die Krankenhausplanung zu-             die Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des\nständigen Landesbehörde als bedarfsnotwendig               Krankenhausstandortes in dem dem Jahr 2023\nbestimmt werden. Dabei sind für die Kranken-               oder 2024 jeweils vorangegangenen Kalenderjahr\nhausstandorte im Gebiet des jeweiligen Landes              geteilt wird. Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag\nfür die Jahre 2023 und 2024 jeweils insgesamt              für das Jahr 2023 ist bei Patientinnen oder Patien-\nFörderbeträge in folgender Höhe festzulegen:               ten abzurechnen, die zwischen dem 1. Januar\n2023 und dem 31. Dezember 2023 zur Behand-\nBaden-Württemberg                  15 648 732 Euro         lung in das Krankenhaus aufgenommen werden.\nBayern                             18 672 864 Euro         Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag für das Jahr\n2024 ist bei Patientinnen oder Patienten abzurech-\nBerlin                               6 227 940 Euro        nen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem\n31. Dezember 2024 zur Behandlung in das Kran-\nBrandenburg                          3 635 844 Euro\nkenhaus aufgenommen werden. Abweichend von\nBremen                               1 144 548 Euro        den Sätzen 2 und 3 sind Zuschläge, die auf die\nFälle entfallen, die für das Jahr 2023 oder 2024\nHamburg                              3 124 116 Euro\nvor der jeweiligen Festlegung der Höhe des stand-\nHessen                               8 924 508 Euro        ortindividuellen Förderbetrages durch die für die\nKrankenhausplanung zuständige Landesbehörde\nMecklenburg-Vorpommern               2 376 540 Euro        abgerechnet worden sind, nicht für diese Fälle ab-\nNiedersachsen                      11 274 396 Euro         zurechnen, sondern durch entsprechende Erhö-\nhung des Zuschlags für die Fälle des verbleiben-\nNordrhein-Westfalen                25 291 104 Euro         den Kalenderjahres abzurechnen; hierzu ermittelt\nRheinland-Pfalz                      5 782 176 Euro        der Krankenhausträger die Höhe des Zuschlags\nfür die Fälle des verbleibenden Kalenderjahres, in-\nSaarland                             1 437 924 Euro        dem er den standortindividuellen Förderbetrag\nSachsen                              5 978 496 Euro        durch die erwartete Zahl der Fälle des verbleiben-\nden Kalenderjahres teilt. Sofern die abgerechnete\nSachsen-Anhalt                       3 235 344 Euro        Summe der Zuschläge für das jeweilige Kalender-\njahr von der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten\nSchleswig-Holstein                   4 086 936 Euro\nHöhe des standortindividuellen Förderbetrages\nThüringen                           3 158 532 Euro.        abweicht, werden die Mehr- oder Mindererlöse\nüber den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche\nBei der Festlegung nach Satz 2 sind zu berücksich-\nnach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Verein-\ntigen:\nbarungszeitraum vollständig ausgeglichen. Der\n1. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie        nach Absatz 2b Satz 2 festgelegte standortindi-\nam jeweiligen Krankenhausstandort,                     viduelle Förderbetrag ist zweckgebunden für die\n2. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Neona-           Finanzierung von voll- und teilstationären Leistun-\ntologie am jeweiligen Krankenhausstandort,             gen der Geburtshilfe zu verwenden. Der Kranken-\nhausträger hat den anderen Vertragsparteien nach\n3. der Anteil vaginaler Geburten am jeweiligen             § 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des\nKrankenhausstandort,                                   Jahres 2023 oder 2024 jeweils zu treffenden Ver-\n4. die Geburtenanzahl am jeweiligen Kranken-               einbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahres-\nhausstandort,                                          abschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2809\noder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt                   Nummer 7; soweit zum 31. Dezember des\nhat, inwieweit der nach Absatz 2b Satz 2 fest-                     Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das\ngelegte standortindividuelle Förderbetrag zweck-                   die Vereinbarung gelten soll, ein Landes-\nentsprechend verwendet wurde. Mittel, die nicht                    basisfallwert für das Jahr, für das die Ver-\nzweckentsprechend verwendet wurden, sind zu-                       einbarung gelten soll, noch nicht nach § 14\nrückzuzahlen. Der Spitzenverband Bund der Kran-                    Absatz 1 genehmigt wurde, sind die Unter-\nkenkassen und der Verband der Privaten Kranken-                    lagen innerhalb von sechs Wochen nach\nversicherung gemeinsam vereinbaren mit der                         der Genehmigung dieses Landesbasisfall-\nDeutschen Krankenhausgesellschaft bis zum                          werts nach § 14 Absatz 1 zu übermitteln.“\n31. März 2023 das Nähere zur Abrechnung und                    bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\nzur Nachweisführung der zweckentsprechenden                        setzt:\nMittelverwendung des nach Absatz 2b Satz 2 fest-\ngelegten standortindividuellen Förderbetrages.“                    „Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen\ndes Krankenhauses im Rahmen seines Ver-\n1c. § 5 Absatz 3h wird wie folgt geändert:                             sorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kranken-                        ist, können die anderen Vertragsparteien\nhausgesellschaft“ die Wörter „bis zum 30. Juni                 nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des\n2023“ eingefügt.                                               Krankenhausfinanzierungsgesetzes inner-\nhalb von sechs Wochen nach Vorlage der\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                   Daten gemeinsam einmalig die Vorlage\nvon zusätzlichen Unterlagen und die Ertei-\n„Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 ganz\nlung von Auskünften verlangen. Das Kran-\noder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt\nkenhaus hat innerhalb von sechs Wochen\ndie Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des\nnach Eingang des Verlangens nach Satz 3\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes ohne An-\ndie zusätzlichen Unterlagen vorzulegen und\ntrag einer Vertragspartei innerhalb von zwölf\ndie Auskünfte zu erteilen.“\nWochen den Inhalt der Vereinbarung fest.“\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n2.  In § 9 Absatz 1 Nummer 5 werden vor dem\nKomma am Ende die Wörter „sowie erstmals bis                       „Die anderen Vertragsparteien nach § 18\nzum 26. Januar 2023 das Nähere zur Dokumen-                        Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken-\ntation des Eingangs von Daten, Unterlagen und                      hausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für\nAuskünften und zur Abrechnung des Abschlags                        die Zeit vom 1. Juli des Jahres, für das die\nnach § 11 Absatz 4 Satz 6“ eingefügt.                              Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten\nsoll, bis einen Monat nach der Vereinbarung\n3.  § 10 wird wie folgt geändert:                                      nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der Fest-\na) Absatz 4 Satz 3 und 6 wird aufgehoben.                          setzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3\neinen Abschlag in Höhe von 1 Prozent des\nb) In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „2023“                      Rechnungsbetrags für jeden voll- oder teil-\ndurch die Angabe „2026“ und die Angabe                         stationären Fall, sofern der Krankenhaus-\n„2022“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.                        träger seinen Pflichten nach Satz 1 oder\n4.  § 11 wird wie folgt geändert:                                      Satz 4 nicht nachkommt und die anderen\nVertragsparteien für die Zeit vor einer mög-\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         lichen Erhebung eines Abschlags dem\nKrankenhaus mindestens drei zumutbare\n„Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung\nTermine für die Verhandlung angeboten ha-\nder Sechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des\nben. Der Zeitpunkt des Abschlusses der\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes so recht-\nVereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist von\nzeitig abgeschlossen werden, dass das neue\nden Vertragsparteien schriftlich oder elek-\nErlösbudget, das neue Pflegebudget und die\ntronisch zu dokumentieren; bei einer Fest-\nneuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das\nsetzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3\ndem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung\ngilt das Datum der Entscheidung der\ngelten soll, in Kraft treten können.“\nSchiedsstelle. Die Genehmigung des ver-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               einbarten Abschlags ist von den anderen\nVertragsparteien nach § 18 Absatz 2\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzie-\n„Der Krankenhausträger übermittelt zur                    rungsgesetzes bei der für die Krankenhaus-\nVorbereitung der Verhandlung spätestens                   planung zuständigen Landesbehörde zu\nbis zum 31. Dezember des Jahres, das                      beantragen. Die anderen Vertragsparteien\ndem Jahr vorausgeht, für das die Verein-                  nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des\nbarung gelten soll, den anderen Vertrags-                 Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben\nparteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2                     den Krankenhausträger und die Schieds-\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-                  stelle nach § 18a Absatz 1 des Kranken-\nnannten Beteiligten und der zuständigen                   hausfinanzierungsgesetzes zum Zeitpunkt\nLandesbehörde die Abschnitte E1 bis E3                    der Antragstellung über den Antrag zu infor-\nund B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes,                     mieren. Die für die Krankenhausplanung zu-\ndie Unterlagen nach § 6a Absatz 3 Satz 1                  ständige Landesbehörde genehmigt die Er-\nund 2 und den Nachweis nach § 9 Absatz 1                  hebung des Abschlags innerhalb von vier","2810       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nWochen ab dem Eingang des Antrags,                  in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu\nwenn die Vereinbarung dem geltenden                 übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach Ab-\nRecht entspricht.“                                  lauf dieser Fristen übermittelte, vorgelegte oder\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                        erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen\nvon der Schiedsstelle nicht berücksichtigt oder\n„(6) Für die Vereinbarungszeiträume bis ein-          im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des\nschließlich des Vereinbarungszeitraums 2025,             Beschlusses der Schiedsstelle von dem Gericht\nfür die bis zum 29. Dezember 2022 noch keine             nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung\nVereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 geschlos-              nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle\nsen wurde, sind von dem Krankenhausträger                oder des Gerichts die Erledigung des Rechts-\ndie in Absatz 4 Satz 1 genannten Daten zu                streits verzögern würde und die Nichteinhaltung\nübermitteln                                              der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder\n1. bis zum 31. Oktober 2023 für die Verein-              von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18\nbarungszeiträume bis einschließlich des              Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nVereinbarungszeitraums 2021,                         zu vertretenden Gründen beruht.“\n2. bis zum 31. März 2024 für den Verein-            6.   In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und\nbarungszeitraum 2022,                                des Fixkostendegressionsabschlags nach § 10\nAbsatz 13“ gestrichen.\n3. bis zum 30. September 2024 für den Verein-\nbarungszeitraum 2023,                           6a. In § 15 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5 wird die An-\n4. bis zum 31. März 2025 für den Verein-                 gabe „171 Euro“ durch die Angabe „230 Euro“ er-\nbarungszeitraum 2024 und                             setzt.\n5. bis zum 30. September 2025 für den Verein-       7.   In § 21 Absatz 5 Satz 2 wird vor dem Punkt am\nbarungszeitraum 2025.                                Ende ein Semikolon und werden die Wörter „dies\ngilt auch, wenn die übermittelten Daten im Rah-\nFür die Vorlage der Unterlagen und für die Er-\nmen der Plausibilitätsprüfung von der Datenstelle\nteilung von Auskünften gilt Absatz 4 Satz 2 bis 9\nnicht akzeptiert werden; die Datenstelle legt das\nmit der Maßgabe, dass der Abschlag nach Ab-\nNähere zur Plausibilitätsprüfung fest und veröf-\nsatz 4 Satz 6 wie folgt zu vereinbaren ist:\nfentlicht die Festlegungen auf ihrer Internetseite“\n1. im Fall von Satz 1 Nummer 1 vom 1. Mai                eingefügt.\n2024 an,\n2. im Fall von Satz 1 Nummer 2 vom 1. Oktober                                Artikel 3\n2024 an,\nÄnderung der\n3. im Fall von Satz 1 Nummer 3 vom 1. April            Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung\n2025 an,\nDie Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung\n4. im Fall von Satz 1 Nummer 4 vom 1. Oktober       vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch\n2025 an und                                     Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021\n5. im Fall von Satz 1 Nummer 5 vom 1. April         (BGBl. I S. 4355; 2022 I S. 463) geändert worden ist,\n2026 an.                                        wird wie folgt geändert:\n§ 13 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 gilt entspre-         1.   § 4 wird wie folgt geändert:\nchend.“\na) In Absatz 7 wird die Angabe „1. Januar 2023“\n5. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.\n„(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für               b) In Absatz 8 wird die Angabe „1. April 2023“\nVereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungs-                    durch die Angabe „1. August 2024“ ersetzt.\nzeitraum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres,\nfür das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt   1a. In § 6a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die An-\ndie Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Kran-             gabe „1. Januar 2023“ jeweils durch die Angabe\nkenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Ver-            „1. Januar 2024“ ersetzt.\neinbarung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag          2.   § 7 wird wie folgt geändert:\neiner Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen\nab dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen               a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar\nnach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs                    2023“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ er-\nWochen, wenn die Vertragsparteien nach § 18                     setzt.\nAbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. April\nvor Ablauf der Frist nach Satz 1 gegenüber der\n2023“ durch die Angabe „1. August 2024“ er-\nSchiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektro-\nsetzt.\nnisch anzeigen, dass sie innerhalb der solcherma-\nßen verlängerten Frist eine Vereinbarung nach          3.   In Anlage 1 wird im Abschnitt „Datensicherheit“\n§ 11 abschließen werden. Die im Schiedsverfahren            Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle\nzu berücksichtigenden Daten, Unterlagen und                 digitalen Gesundheitsanwendungen gelten“ in\nAuskünfte des Krankenhausträgers oder der ande-             Nummer 15a in der dritten Spalte die Angabe\nren Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Kran-           „1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Januar\nkenhausfinanzierungsgesetzes sind innerhalb der             2024“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2811\n4.   In Anlage 2 wird im Abschnitt „Interoperabilität“ in     3.  § 14b wird wie folgt gefasst:\nNummer 5 in der dritten Spalte die Angabe „1. Ja-\nnuar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ er-                                      „§ 14b\nsetzt.                                                                           Evaluierung des\nReifegrades der Krankenhäuser\nArtikel 4                                         hinsichtlich der Digitalisierung und\nÄnderung des                                 Begleitforschung für die digitale Transformation\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                            im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-                    Das Bundesministerium für Gesundheit führt zur\nsung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I               Evaluation des Krankenhauszukunftsfonds eine\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom             Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung aller\n20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden               Krankenhäuser und insbesondere der nach § 14a\nist, wird wie folgt geändert:                                     geförderten Vorhaben sowie eine Begleitforschung\n0.   § 2 Nummer 1a Buchstabe g wird wie folgt ge-                 zur digitalen Transformation der Krankenhäuser\nfasst:                                                       durch. Aus der Evaluation soll sich ergeben, inwie-\nweit die Digitalisierung der Krankenhäuser, der\n„g) im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, ins-\nUmgang mit technologischen Innovationen und\nbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer,\ndie Versorgung von Patientinnen und Patienten\nKrankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehel-\ndurch die Förderung verbessert sowie zukünftige\nferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pfle-\nBedarfe zur digitalen Transformation im Kranken-\ngefachassistent, Pflegefachassistentin,“.\nhausbereich identifiziert und geeignete Weiter-\n1.   In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Satz 4            entwicklungsstrategien entwickelt werden. Im\nbis 6 und Absatz 7“ durch die Wörter „Satz 4 und             Rahmen einer Auswertung durch eine durch das\n5, Absatz 3a und 7“ ersetzt.                                 Bundesministerium für Gesundheit beauftragte\n2.   § 14a wird wie folgt geändert:                               Forschungseinrichtung ist der Reifegrad aller\nKrankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung je-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         weils zum Stichtag 30. Juni 2021 und 31. Dezem-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „werden mit              ber 2023 unter Berücksichtigung von Bewertungs-\nAblauf des Jahres 2023 durch das Bundes-            kriterien anerkannter Reifegradmodelle festzustel-\namt für Soziale Sicherung an den Bund zu-           len. Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nrückgeführt“ durch die Wörter „können vom           ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 12\nBundesamt für Soziale Sicherung zur De-             Absatz 3 einen weiteren Stichtag festzulegen. Die\nckung seiner Aufwendungen gemäß Ab-                 Empfänger von Fördermitteln nach § 14a übermit-\nsatz 6 Satz 3 verwendet werden“ ersetzt.            teln der vom Bundesministerium für Gesundheit\nbb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze               mit der Reifegradmessung beauftragten For-\neingefügt:                                          schungseinrichtung auf deren Anforderung in elek-\ntronischer Form die für die Auswertung erforder-\n„Spätestens mit Ablauf des Jahres 2025              lichen strukturierten Selbsteinschätzungen hin-\nwerden durch das Bundesamt für Soziale              sichtlich des Umsetzungsstands digitaler Maßnah-\nSicherung die durch die Länder nicht aus-           men. Den teilnehmenden Krankenhäusern wird ein\ngeschöpften oder durch das Bundesamt für            Teilnahmezertifikat durch die mit der Reifegrad-\nSoziale Sicherung nicht für andere Aufga-           messung beauftragte Forschungseinrichtung aus-\nben verwendeten Mittel an den Bund zu-              gestellt. Die Länder prüfen, ob diejenigen Kran-\nrückgeführt. Das Bundesamt für Soziale Si-          kenhäuser, die nach § 14a eine Förderung in dem\ncherung berichtet dem Bundesministerium             jeweiligen Land erhalten, an der Reifegradmes-\nfür Gesundheit beginnend zum 31. Dezem-             sung teilgenommen haben und bestätigen die Teil-\nber 2022 halbjährlich über die entstandenen         nahme gegenüber dem Bundesamt für Soziale\nund voraussichtlich entstehenden Aufwen-            Sicherung.“\ndungen.“\n3a. In § 17a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in der\ncc) In dem neuen Satz 7 werden nach dem\nKrankenpflegehilfe“ durch die Wörter „im in § 2\nWort „für“ die Wörter „technische und orga-\nNummer 1a Buchstabe g genannten Bereich der\nnisatorische“ eingefügt.\nPflegehilfe und -assistenz“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n4.  § 17b wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort\n„und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\n„Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von\neingefügt:\ntelekonsiliarärztlichen Leistungen haben die\n„4. das Krankenhaus an der Auswertung                   Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der\nnach § 14b Satz 3 teilnimmt und“.                   Grundlage eines Konzepts des Instituts für das\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                    Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis\nzum 30. September 2024 Entgelte zu vereinba-\nc) In Absatz 7 Nummer 3 werden nach den Wör-                     ren.“\ntern „der Fördermittel“ die Wörter „während\nund nach dem Ende der Vorhaben“ eingefügt.               b) Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.","2812       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-               dd) In Satz 2 werden nach dem Wort „Statio-\nfügt:                                                            nen“ die Wörter „oder in Kreißsälen“ einge-\n„(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im                   fügt.\nKrankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht      5.   § 17c wird wie folgt geändert:\nvollständige oder nicht fristgerechte Übermitt-\nlung der für die Durchführung der Kalkulation            a) Dem Absatz 2b werden die folgenden Sätze an-\nnach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten ei-               gefügt:\nnen Abschlag von den pauschalierten Pflege-\n„Für die Durchführung der Erörterung und für\nsätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines\neine gerichtliche Überprüfung der Abrechnung\nKrankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung\nhat der Medizinische Dienst die für die Prüfung\ngilt als nicht vollständig, wenn die Daten von\nder Rechtmäßigkeit einer Abrechnung bei dem\nweniger als 95 Prozent der für den jeweiligen\nKrankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen\nStandort eines Krankenhauses an das Institut\nan die Krankenkasse zu übermitteln. Die Kran-\nfür das Entgeltsystem im Krankenhaus übermit-\nkenkassen dürfen die erhobenen Daten und\ntelten voll- und teilstationären Krankenhausfälle\nUnterlagen nur für die in Satz 5 genannten Zwe-\nverwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 er-\ncke verarbeiten; eine Zusammenführung ist nur\ngibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der\nmit Daten des die Erörterung oder die gericht-\nvoll- und teilstationären Krankenhausfälle, de-\nliche Überprüfung betreffenden Einzelfalles\nren Daten durch das Krankenhaus je Kranken-\nzulässig. Die von dem Medizinischen Dienst\nhausstandort nicht übermittelt werden oder\nübermittelten Daten und Unterlagen sind nach\nzwar übermittelt werden, aber durch das Insti-\nAbschluss der Erörterung oder der gericht-\ntut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht\nlichen Überprüfung von der Krankenkasse zu\nverwertbar sind, mit einem fallbezogenen Ab-\nlöschen. Das Nähere zum Verfahren der Über-\nschlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert\nmittlung vereinbart der Spitzenverband Bund\nbeträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung,\nder Krankenkassen mit dem Medizinischen\nin dem eine Übermittlung nicht, nicht vollstän-\nDienst Bund mit Wirkung für die Krankenkassen\ndig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je\nund die Medizinischen Dienste.“\nvoll- und teilstationären Krankenhausfall, des-\nsen Daten nicht übermittelt werden oder zwar             b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „2023“\nübermittelt werden, aber durch das Institut für             durch die Angabe „2025“ ersetzt.\ndas Entgeltsystem im Krankenhaus nicht ver-\nwertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Daten-     6.   § 17d Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht,            a) In Satz 7 wird die Angabe „bis 6“ durch die\nnicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt,          Wörter „und 5 und Absatz 3a“ ersetzt.\nerhöht sich der fallbezogene Abschlagswert\nnach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend               b) Folgender Satz wird angefügt:\nvon den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag\n„Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von\nnach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und\ntelekonsiliarärztlichen Leistungen haben die\nhöchstens 500 000 Euro pro Jahr der Daten-\nVertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1\nübermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem\nauf der Grundlage eines Konzepts des Instituts\nim Krankenhaus unterrichtet jeweils die Ver-\nfür das Entgeltsystem im Krankenhaus spätes-\ntragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße\ntens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu\nund die Höhe des jeweiligen Abschlags nach\nvereinbaren.“\nSatz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2\nberücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei\nder Vereinbarung nach § 11 des Krankenhaus-                                  Artikel 5\nentgeltgesetzes und § 11 der Bundespflege-\nÄnderung der\nsatzverordnung.“\nBundespflegesatzverordnung\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Sta-\ntionen“ jeweils die Wörter „und in Kreißsälen“         Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-\neingefügt.                                          ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 14\ndes Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) ge-\ne) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende\ngestrichen.                                    0. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt             „Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffent-\nam Ende durch ein Komma und das Wort              licht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Ver-\n„und“ ersetzt.                                    gütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                   zwischen Krankenhäusern erbracht werden.“\n„3. als Hebammen Personen mit einer Er-        1. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe\nlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-         „Satz 1“ die Wörter „und erstmals bis zum 26. Ja-\nnung nach § 5 Absatz 1 des Hebam-             nuar 2023 das Nähere zur Dokumentation des Ein-\nmengesetzes, auch in Verbindung mit           gangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und\nden §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebam-          zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4\nmengesetzes.“                                 Satz 5“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022           2813\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                       kenhausplanung zuständigen Landesbe-\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          hörde zu beantragen. Die anderen Vertrags-\nparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2\n„Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der                 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ha-\nSechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des Kran-                     ben den Krankenhausträger und die Schieds-\nkenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig ab-                  stelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhaus-\ngeschlossen werden, dass das neue Budget und                     finanzierungsgesetzes zum Zeitpunkt der An-\ndie neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das                    tragstellung über den Antrag zu informieren.\ndem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung                    Die für die Krankenhausplanung zuständige\ngelten soll, in Kraft treten können.“                            Landesbehörde genehmigt die Erhebung\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                des Abschlags innerhalb von vier Wochen\nab dem Eingang des Antrags, wenn die Ver-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              einbarung dem geltenden Recht entspricht.“\naaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wer-\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nden nach dem Wort „Verhandlung“ die\nWörter „spätestens bis zum 31. Dezem-                „(6) Für die Vereinbarungszeiträume bis ein-\nber des Jahres, das dem Jahr voraus-              schließlich des Vereinbarungszeitraums 2025,\ngeht, für das die Vereinbarung gelten             für die bis zum 29. Dezember 2022 noch keine\nsoll,“ eingefügt.                                 Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 geschlossen\nwurde, sind von dem Krankenhausträger die in\nbbb) In Nummer 3 werden die Wörter „erst-\nAbsatz 4 Satz 1 genannten Daten zu übermitteln\nmals für das Jahr 2018“ gestrichen.\n1. bis zum 31. Oktober 2023 für die Verein-\nbb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\nbarungszeiträume bis einschließlich des Ver-\nsetzt:\neinbarungszeitraums 2021,\n„Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Ab-\nsatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfi-                2. bis zum 31. März 2024 für den Vereinbarungs-\nnanzierungsgesetzes können innerhalb von                    zeitraum 2022,\nsechs Wochen nach Vorlage der Daten ge-                 3. bis zum 30. September 2024 für den Verein-\nmeinsam einmalig die Vorlage von zusätz-                    barungszeitraum 2023,\nlichen Unterlagen und die Erteilung von Aus-\n4. bis zum 31. März 2025 für den Vereinbarungs-\nkünften verlangen, soweit dies zur Beurtei-\nzeitraum 2024 und\nlung der Leistungen des Krankenhauses im\nRahmen seines Versorgungsauftrags im Ein-               5. bis zum 30. September 2025 für den Verein-\nzelfall erforderlich ist und wenn der zu erwar-             barungszeitraum 2025.\ntende Nutzen den verursachten Aufwand                   Für die Vorlage der Unterlagen und für die Ertei-\ndeutlich übersteigt. Das Krankenhaus hat in-            lung von Auskünften gilt Absatz 4 Satz 2 bis 9 mit\nnerhalb von sechs Wochen nach Eingang des               der Maßgabe, dass der Abschlag nach Absatz 4\nVerlangens nach Satz 3 die zusätzlichen Un-             Satz 5 wie folgt zu vereinbaren ist:\nterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu\nerteilen. Die anderen Vertragsparteien nach             1. im Fall von Satz 1 Nummer 1 vom 1. Mai 2024\n§ 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken-                   an,\nhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für               2. im Fall von Satz 1 Nummer 2 vom 1. Oktober\ndie Zeit vom 1. Juli des Jahres, für das die                2024 an,\nVereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten\nsoll, bis einen Monat nach der Vereinbarung             3. im Fall von Satz 1 Nummer 3 vom 1. April\nnach Absatz 1 Satz 1 oder nach der Festset-                 2025 an,\nzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3 einen             4. im Fall von Satz 1 Nummer 4 vom 1. Oktober\nAbschlag in Höhe von 1 Prozent des Rech-                    2025 an und\nnungsbetrags für jeden voll- oder teilstatio-\nnären Fall, sofern der Krankenhausträger sei-           5. im Fall von Satz 1 Nummer 5 vom 1. April\nnen Pflichten nach Satz 1 oder Satz 4 nicht                 2026 an.\nnachkommt und die anderen Vertragspar-                  § 13 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 gilt entsprechend.“\nteien für die Zeit vor einer möglichen Erhe-\n3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nbung eines Abschlags dem Krankenhaus\nmindestens drei zumutbare Termine für die               „(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Ver-\nVerhandlung angeboten haben. Der Zeit-               einbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeit-\npunkt des Abschlusses der Vereinbarung               raum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres, für\nnach Absatz 1 Satz 1 ist von den Vertrags-           das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt die\nparteien schriftlich oder elektronisch zu do-        Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Kranken-\nkumentieren; bei einer Festsetzung nach              hausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinba-\n§ 13 Absatz 1 oder Absatz 3 gilt das Datum           rung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag einer\nder Entscheidung der Schiedsstelle. Die Ge-          Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab\nnehmigung des vereinbarten Abschlags ist             dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen nach\nvon den anderen Vertragsparteien nach § 18           Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen,\nAbsatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhaus-             wenn die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des\nfinanzierungsgesetzes bei der für die Kran-          Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf der","2814         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nFrist nach Satz 1 gegenüber der Schiedsstelle ge-                 und Nachweise, um welche Maßnahmen zur\nmeinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen,                   Verbesserung der Informationssicherheit es sich\ndass sie innerhalb der solchermaßen verlängerten                  handelt,“.\nFrist eine Vereinbarung nach § 11 abschließen wer-\n4. § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nden. Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigen-\nden Daten, Unterlagen und Auskünfte des Kranken-             „2. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6,\nhausträgers oder der anderen Vertragsparteien                     8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis\nnach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungs-                  des beauftragten und berechtigten IT-Dienst-\ngesetzes sind innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1               leisters darüber, dass bei dem aktuellen Umset-\nund 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen                zungsstand des Vorhabens die Voraussetzun-\noder zu erteilen; nach Ablauf dieser Fristen übermit-             gen der Förderrichtlinie des Bundesamtes für\ntelte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und             Soziale Sicherung in ihrer jeweils aktuellen Fas-\nAuskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht be-                  sung, die die technische Umsetzung des Vorha-\nrücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die                   bens betreffen, sowie § 14a Absatz 3 Satz 7 des\nGenehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle                     Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten\nvon dem Gericht nicht zugelassen werden, wenn                     wurden,“.\ndie Zulassung nach der freien Überzeugung der\nSchiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des                                 Artikel 7\nRechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhal-\ntung der Fristen auf von dem Krankenhausträger                                  Änderung des\noder von einer der anderen Vertragsparteien nach                          Implantateregistergesetzes\n§ 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset-            § 17 Absatz 4 Satz 2 des Implantateregistergesetzes\nzes zu vertretenden Gründen beruht.“                     vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I\nArtikel 6                         S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                         „§ 290 Absatz 3 Satz 5 und § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3\nKrankenhausstrukturfonds-Verordnung                 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngelten entsprechend.“\nDie Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom\n17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch                                Artikel 8\nArtikel 2b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020\n(BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt                              Änderung des\ngeändert:                                                                      MDK-Reformgesetzes\nIn Artikel 14 Satz 1 des MDK-Reformgesetzes vom\n1. In § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe\n14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) wird die Angabe\n„§ 291d“ durch die Angabe „§ 371“ ersetzt.\n„2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.\n2. § 21 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8a\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die                     Elften Buches Sozialgesetzbuch\nWörter „und zur Evaluierung des Reifegrades\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nder Krankenhäuser nach § 14b des Kranken-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nhausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                    des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Das Bundesamt für Soziale Sicherung ak-\ntualisiert die Förderrichtlinien um den nach     1. § 8 wird wie folgt geändert:\n§ 14b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-           a) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes festgelegten weiteren Stichtag in-\nnerhalb von sechs Monaten nach Festle-                  „Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jewei-\ngung.“                                                  ligen Haushaltsjahr nicht verbraucht werden,\nkönnen sie in das folgende Haushaltsjahr oder\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember                    unter entsprechender Erhöhung des zur Ver-\n2020“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und                  fügung stehenden Betrages auf die Mittel nach\nwird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch                   Absatz 3b Satz 5 für den Bereitstellungszeitraum\ndie Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.                     nach Absatz 3b Satz 5 übertragen werden.“\n3. § 22 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:               b) In Absatz 3b Satz 5 wird die Angabe „2024“\ndurch die Angabe „2025“ ersetzt.\n„2. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10\n2. In § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe\ngenannten Vorhaben Nachweise darüber, dass\n„§ 20a Absatz 7“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 6“\nmindestens 15 Prozent der für das Vorhaben\nersetzt.\nbeantragten Fördermittel für technische und\norganisatorische Maßnahmen zur Verbesserung         3. In § 84 Absatz 7 Satz 5 wird die Angabe „Satz 3\nder Informationssicherheit eingesetzt werden,           und 4“ durch die Angabe „Satz 5 und 6“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2815\n4. § 106b wird wie folgt gefasst:                                kassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß\n„§ 106b                              dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an\nder Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkas-\nFinanzierung der Einbindung der                   sen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die\nPflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur          die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,\n(1) Zum Ausgleich                                         beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an\nden Kosten, die sich gemäß Absatz 1 ergeben. Der\n1. der erforderlichen Ausstattungskosten aufgrund             jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten\nvon Anforderungen an die Ausstattung nach                Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem\ndem Fünften Buch, die in der Festlegungs-,               Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. un-\nErprobungs- und Einführungsphase der Tele-               mittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung\nmatikinfrastruktur entstehen, und                        zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversiche-\n2. der erforderlichen Betriebskosten, die im laufen-          rung nach § 65 geleistet werden. Das Nähere zum\nden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen,        Umlageverfahren und zur Zahlung an den Aus-\nerhalten nach § 72 zugelassene ambulante und sta-             gleichsfonds der Pflegeversicherung bestimmen\ntionäre Pflegeeinrichtungen in entsprechender An-             der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der\nwendung der Finanzierungsregelungen für die an                Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.\nder vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden               und das Bundesamt für Soziale Sicherung.\nLeistungserbringer die sich aus § 378 Absatz 2 des               (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte\nFünften Buches ergebenden Erstattungen nach                   Höhe der TI-Pauschale gilt ab dem 30. Juni 2023.\nMaßgabe des Absatzes 2 in Form einer monatlichen\n(5) Die Vereinbarungspartner nach Absatz 2 ver-\nPauschale (TI-Pauschale) aus dem Ausgleichsfonds\nhandeln die Höhe der TI-Pauschale im Abstand von\nder Pflegeversicherung.\njeweils zwei Jahren, orientieren sich dabei an den\n(2) Näheres zum Ausgleich nach Absatz 1, dem              Anpassungen der Bundesmantelverträge nach\nZahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie der                  § 378 Absatz 2 des Fünften Buches und schließen\nBeteiligung der privaten Versicherungsunterneh-               erforderlichenfalls eine neue Vereinbarung nach Ab-\nmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung               satz 2. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung\ndurchführen, an den Kosten, legen der Spitzenver-             gilt die jeweils bestehende Vereinbarung nach Ab-\nband Bund der Pflegekassen, der Verband der                   satz 2 fort.“\nPrivaten Krankenversicherung e. V. und die Vereini-\ngungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun-        5. In § 115 Absatz 3a Satz 2 wird die Angabe „Ab-\ndesebene in einer Finanzierungsvereinbarung im                satz 1“ gestrichen.\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-            6. Dem § 135 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nheit fest. Grundlage dieser Finanzierungsverein-\nbarung sind die nach § 378 Absatz 2 des Fünften                  „(3) Für das Jahr 2023 erfolgt die Zuführung nach\nBuches vereinbarten Bundesmantelverträge. Ein                 Absatz 1 im Dezember 2023 in einer Rate in Höhe\nabweichender Erstattungsbedarf der Pflegeeinrich-             von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen\ntungen gegenüber den an der vertragsärztlichen                der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres.“\nVersorgung teilnehmenden Leistungserbringern auf-         7. In § 153 Satz 1 wird die Angabe „2021 und 2022“\ngrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen              durch die Wörter „2021 bis einschließlich 2023“ er-\nauf Größe und Beschäftigtenanzahl, ist dabei zu be-           setzt.\nrücksichtigen. Zudem sind Übergangsregelungen\nfestzulegen, um die Erstattungsmodalitäten beim                                      Artikel 8b\nÜbergang von den bisher geltenden auf die neuen\nErstattungsregelungen zu bestimmen. Die Finanzie-                                 Änderung des\nrungsvereinbarung muss spätestens zwei Monate                             Infektionsschutzgesetzes\nnach Anpassung der Bundesmantelverträge vorlie-              Nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli\ngen.                                                      2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 10 des\n(3) Die durch die Erstattung nach Absatz 1 ent-       Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)\nstehenden Kosten, soweit die ambulanten Pflege-           geändert worden ist, wird folgender § 14a eingefügt:\neinrichtungen betroffen sind, tragen die gesetz-\nlichen Krankenkassen und die soziale Pflegever-                                       „§ 14a\nsicherung in dem Verhältnis, das der Relation zwi-\nInteroperabilität; Verordnungsermächtigung\nschen den Ausgaben der Krankenkassen für die\nhäusliche Krankenpflege und den Ausgaben der so-             (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nzialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen        mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nim vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Bei           des Bundesrates zur Förderung der Interoperabilität\nden in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches genann-          zwischen informationstechnischen Systemen, von of-\nten stationären Hospizen, mit denen ein Versor-           fenen Standards für informationstechnische Systeme\ngungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach        und der Integration von Schnittstellen in informations-\n§ 72 besteht, tragen die gesetzlichen Kranken-            technischen Systemen der Gesellschaft für Telematik\nkassen 80 Prozent der nach Absatz 1 entstehenden          die Aufgabe zuzuweisen, für nicht ausschließlich in\nErstattungen. Zur Finanzierung der den Kranken-           die Zuständigkeit der Länder fallende informations-\nkassen nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Kos-          technische Systeme, die im Anwendungsbereich die-\nten erhebt der Spitzenverband Bund der Kranken-           ses Gesetzes eingesetzt werden,","2816          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n1. einen Bedarf an technischen, semantischen und             Anforderungen an nach § 14 Absatz 1 Satz 9 bereit-\nsyntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden zu       zustellende kostenlose Software-Lösungen und über-\nidentifizieren sowie zu priorisieren,                    mitteln diese einheitlich abgestimmt an das Robert\n2. technische, semantische und syntaktische Stan-            Koch-Institut, soweit die Anforderungen nicht aus-\ndards, Profile und Leitfäden zu prüfen, in dem ge-       schließlich in die Zuständigkeit der Länder fallen.“\nbotenen Umfang selbst zu entwickeln und weiterzu-\nentwickeln, den Herstellern und Anwendern von in-                                  Artikel 8c\nformationstechnischen Systemen zu empfehlen und                                 Änderung des\nauf der Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 Satz 1                          Arzneimittelgesetzes\nder IOP-Governance-Verordnung zu veröffentlichen.           Nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 des Arzneimittelge-\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann in der             setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nRechtsverordnung nach Satz 1 festlegen, dass Emp-            12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch\nfehlungen nach Satz 1 Nummer 2 im Anwendungs-                Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember\nbereich dieses Gesetzes von Anwendern von informa-           2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird fol-\ntionstechnischen Systemen verbindlich zu beachten            gende Nummer 5a eingefügt:\nsind. Anwender im Sinne von Satz 2 sind Gesundheits-         „5a. durch Landesrecht bestimmte Träger der Luftret-\nämter und die zuständigen Landesbehörden. In der                   tung, soweit es sich um aus menschlichem Blut\nRechtsverordnung nach Satz 1 ist das Nähere zu re-                 gewonnene Erythrozytenkonzentrate handelt,“.\ngeln zu\n1. den Modalitäten der Abstimmung mit dem Ex-                                          Artikel 8d\npertengremium nach § 4 Absatz 1 der IOP-Gover-                                    Evaluierung\nnance-Verordnung,\nDas Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die\n2. den weiteren Einzelheiten der Wahrnehmung der             Auswirkungen der Regelung in Artikel 8c auf die Ver-\nnach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe und den hierbei         sorgungslage mit aus menschlichem Blut gewonnenen\nanzuwendenden Verfahren.                                 Erythrozytenkonzentraten bis zum 31. Dezember 2023.\nBei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die\nErfüllung der nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe ent-                                    Artikel 9\nstehende Kosten werden vom Robert Koch-Institut ge-                                  Inkrafttreten\ntragen. Das Robert Koch-Institut legt die Einzelheiten\nder Kostenerstattung im Einvernehmen mit der Gesell-            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nschaft für Telematik fest.                                   bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Zum Zwecke der Förderung der Interoperabilität           (2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a tritt mit Wirkung\nzwischen informationstechnischen Systemen und von            vom 1. Januar 2020 in Kraft.\noffenen Standards für informationstechnische Systeme            (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung\nund der Integration von Schnittstellen in informations-      vom 29. Oktober 2020 in Kraft.\ntechnischen Systemen sowie zum Zwecke der Opti-                 (4) Artikel 8a Nummer 4 tritt am 1. April 2023 in\nmierung des nach § 14 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten         Kraft.\nelektronischen Melde- und Informationssystems sam-\nmeln und konsolidieren die Länder auf Anforderung               (5) Artikel 1a tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.\ndes Robert Koch-Instituts technische und funktionale            (6) Artikel 1b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach"]}