{"id":"bgbl1-2022-56-5","kind":"bgbl1","year":2022,"number":56,"date":"2022-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/56#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_56.pdf#page=67","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)","law_date":"2022-12-20T00:00:00Z","page":2791,"pdf_page":67,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022           2791\nZweites Gesetz\nzur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung\n(KiTa-Qualitätsgesetz)\nVom 20. Dezember 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              2. § 3 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1“ durch\ndie Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe\nArtikel 1\n„§ 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1\nÄnderung des                                 Satz 2“ ersetzt.\nKiTa-Qualitäts- und\n-Teilhabeverbesserungsgesetzes                      b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“\nDas KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsge-               und die Angabe „§ 2 Satz 2“ durch die Wörter\nsetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) wird wie              „§ 2 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\nfolgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt                aa) Die Wörter „wissenschaftliche Standards“\ngeändert:                                                         werden durch die Wörter „die Bedarfe aller\nFamilien“ ersetzt.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnah-               bb) Folgender Satz wird angefügt:\nmen zur Entlastung der Eltern bei den Kos-                   „Bei der Analyse der Ausgangslage nach Ab-\ntenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. De-                 satz 1 sollen die Ergebnisse der jeweils ak-\nzember 2022 Gegenstand von Verträgen                         tuellen Monitoring- und Evaluationsberichte\nnach § 4 dieses Gesetzes waren und die über                  gemäß § 6 zugrunde gelegt und wissen-\ndie in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten                        schaftliche Standards berücksichtigt wer-\nBuches Sozialgesetzbuch in der ab dem                        den.“\n1. August 2019 geltenden Fassung geregel-\nten Maßnahmen hinausgehen.“                          d) In Absatz 4 wird das Wort „Ausgangssituation“\ndurch das Wort „Ausgangslage“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Num-\nmer 1 bis 4“ durch die Wörter „Satz 1 Num-        3. § 4 wird wie folgt geändert:\nmer 1 bis 4 sowie 6 bis 8“ ersetzt.                  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„Maßnahmen sind überwiegend in den Hand-\nlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6                „(2) Das Land und die Bundesrepublik\nbis 8 zu ergreifen. Maßnahmen, die ab dem               Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1\n1. Januar 2023 begonnen werden, müssen in               auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung\nden Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Num-                  vom 1. Januar 2023.“\nmer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden.“           4. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des\naa) In Satz 1 werden die Wörter „jährlich, erst-\n31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen\nmals im Jahr 2020 und letztmals im Jahr\nnach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch\n2023,“ gestrichen.\nbis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch\nwenn damit nicht die Vorgabe nach Absatz 1                   bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Satz 1“ durch\nSatz 4 erfüllt wird, dass Maßnahmen überwie-                      die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ und die An-\ngend in den Handlungsfeldern gemäß Absatz 1                       gabe „§ 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nSatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden.“                 satz 1 Satz 2“ ersetzt.","2792          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch      und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr\ndie Wörter „in den Jahren 2023 und 2025“ er-          2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um\nsetzt.                                                1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Be-\nträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im\nArtikel 2                            Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021\nÄnderung des                            und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr\nFinanzausgleichsgesetzes                      2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um\n1 993 Millionen Euro.“\n§ 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022                                       Artikel 3\n(BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:                                                                              Inkrafttreten\n„(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus            (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\ndem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsge-\nsetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und                (2) Artikel 2 tritt in Kraft, sobald alle Länder und die\naus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetz-             Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4\nbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom              Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesse-\n19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich          rungsgesetzes geändert haben. Der Bundesminister\ndie in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im            der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-\nJahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021          desgesetzblatt bekannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nLisa Paus\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}