{"id":"bgbl1-2022-56-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":56,"date":"2022-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/56#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_56.pdf#page=35","order":4,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG)","law_date":"2022-12-20T00:00:00Z","page":2759,"pdf_page":35,"num_pages":32,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022          2759\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\n(8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG)\nVom 20. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            c) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:\n„§ 80    Verwaltung der Mittel, Anlagegrund-\nArtikel 1                                            sätze“.\nÄnderung des                                d) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende An-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                          gabe eingefügt:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                    „§ 82a Verwaltungsvermögen“.\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-           e) In der Angabe zu § 83 wird das Wort „Rück-\nsung der Bekanntmachung vom 12. November 2009                      lage“ durch das Wort „Mittel“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt\nf) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende An-\ndurch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-\ngabe eingefügt:\nber 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                „§ 98a Datei der Stammdaten der an den\nMeldeverfahren beteiligten Träger der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           sozialen Sicherung“.\na) Die Angabe zum Sechsten Titel des Ersten                g) Die Angaben zu den §§ 106 und 106a werden\nAbschnitts wird wie folgt gefasst:                        wie folgt gefasst:\n„Sechster Titel                           „§ 106 Elektronischer Antrag des Arbeitge-\n(weggefallen)                                     bers auf Ausstellung einer Beschei-\nnigung über die anzuwendenden\n§ 18h   (weggefallen)“.                                            Rechtsvorschriften bei grenzüber-\nschreitender Beschäftigung in einem\nb) Nach der Angabe zu § 23c wird folgende An-\noder mehreren Mitgliedstaaten der\ngabe eingefügt:\nEuropäischen Union, des Euro-\n„§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgelt-                         päischen Wirtschaftsraumes, der\nguthaben bei Beendigung oder Ruhen                         Schweiz oder dem Vereinigten König-\ndes Beschäftigungsverhältnisses“.                          reich Großbritannien und Nordirland","2760      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n§ 106a Elektronischer Antrag durch Selb-           2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nständige und Mehrfacherwerbstätige               „(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die\nauf Ausstellung einer Bescheinigung           Grundsicherung für Arbeitsuchende.“\nüber die anzuwendenden Rechtsvor-\nschriften bei grenzüberschreitender       2a. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach\nErwerbstätigkeit in einem oder meh-           den Wörtern „Arbeitnehmer des Bergbaus“ die\nreren Mitgliedstaaten der Europä-             Wörter „, das Anpassungsgeld an Arbeitnehme-\nischen Union, des Europäischen Wirt-          rinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentage-\nschaftsraumes, der Schweiz oder               baus und der Stein- und Braunkohleanlagen“ ein-\ndem Vereinigten Königreich Groß-              gefügt.\nbritannien und Nordirland“.               3. § 18b Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nh) Nach der Angabe zu § 106a werden die fol-              a) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngenden Angaben eingefügt:\naa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden\n„§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung                 die Wörter „im Durchschnitt voraussicht-\nvon der Anwendung der Rechtsvor-                     lich“ gestrichen.\nschriften des Wohnmitgliedstaates\nnach Artikel 16 Absatz 2 der Verord-            bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie\nnung (EG) Nr. 883/2004                               folgt gefasst:\n§ 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung                   „bei Arbeits- und Vermögenseinkommen\neiner Bescheinigung über die anzu-                   gilt das im Durchschnitt voraussichtliche\nwendenden Rechtsvorschriften bei                     Einkommen“.\nTätigkeit in einem Vertragsstaat, mit        b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ndem die Bundesrepublik Deutsch-\nland ein Abkommen über soziale                  „Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjah-\nSicherheit mit Regelungen über die              res ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem\nanzuwendenden Rechtsvorschriften                Zwölftel zu berücksichtigen.“\ngeschlossen hat                          4. § 18d Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 106d Gemeinsame Grundsätze zu den In-                a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nhalten der Anträge und den zu über-\nmittelnden Datensätzen nach den                 aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden\n§§ 106 bis 106c“.                                    die Wörter „im Durchschnitt voraussicht-\nlich“ gestrichen.\ni) Nach der Angabe zu § 108a wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                           bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie\nfolgt gefasst:\n„§ 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen\nder Einzugsstellen“.                                 „bei Arbeits- und Vermögenseinkommen\ngilt das im Durchschnitt voraussichtliche\nj) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:\nEinkommen“.\n„§ 109    Meldung der Arbeitsunfähigkeitszei-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nten an den Arbeitgeber“.\nk) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:               „Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksich-\n„§ 110    Meldungen der Arbeitgeber an ge-                tigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen\nmeinsame Einrichtungen im Sinne                 gezahlt wird.“\ndes § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags-\ngesetzes“.                                   c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nl) Die Angabe zu § 116a wird wie folgt gefasst:              „Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjah-\nres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem\n„§ 116a (weggefallen)“.\nZwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4\nm) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:               zweiter Halbsatz bleibt unberührt.“\n„§ 120    (weggefallen)“.                          5. Der Sechste Titel im Ersten Abschnitt wird aufge-\nn) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden               hoben.\nwie folgt gefasst:                                 6. § 18i wird wie folgt geändert:\n„§ 123    Übergangsregelung\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Betriebes“\n§ 124     (weggefallen)“.                                 die Wörter „sowie die Unternehmernummer\no) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:               einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des\nSiebten Buches“ eingefügt.\n„§ 127    (weggefallen)“.\nb) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-\np) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„§ 134    (weggefallen)“.\n„Dies gilt auch für anlassbezogene Bestands-\nq) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende An-                meldungen. Die Bundesagentur für Arbeit hat\ngabe eingefügt:                                           alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber oder\n„§ 135    Bericht zur Einführung eines Be-                Insolvenzverwalter durch gesicherte und ver-\ntriebsstättenverzeichnisses“.                   schlüsselte Datenübertragung zu erstatten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022           2761\nc) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Datensät-              d) Nach Absatz 3b werden die folgenden Ab-\nze“ die Wörter „sowie der in Absatz 4 Satz 2                sätze 3c bis 3e eingefügt:\ngenannten Anlässe“ eingefügt.\n„(3c) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle\n7. In § 18m Absatz 1 werden nach den Wörtern „der                  nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kön-\nDeutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“               nen in den Fällen, in denen ihnen trotz vorhe-\ndie Wörter „sowie den gemeinsamen Einrichtun-                  riger Aufforderung an den Beschäftigten keine,\ngen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags-               unvollständige oder falsche Angaben über die\ngesetzes“ eingefügt.                                           Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des Be-\n8. In § 23 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort                    schäftigten für die Erstattung von Meldungen\n„Beiträge“ die Wörter „für die nach § 26 Absatz 2b             vorliegen, über den Spitzenverband Bund der\ndes Dritten Buches sowie“ eingefügt.                           Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des\nBeschäftigten in einer gesetzlichen Kranken-\n9. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt:                      kasse elektronisch abfragen. Der Spitzenver-\n„§ 23d                                 band Bund der Krankenkassen ermittelt die\naktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei\nAbgeltung von abgeleiteten                        den Krankenkassen. Für die Abfrage sind Na-\nEntgeltguthaben bei Beendigung oder                     me, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und\nRuhen des Beschäftigungsverhältnisses                     Versicherungsnummer des Versicherten anzu-\ngeben. Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nFür die Abgeltung von Entgeltguthaben, die\nkassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1\naus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet\nunverzüglich eine Rückmeldung mit der Be-\n§ 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach\ntriebsnummer der Krankenkasse, in der der\nBeendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungs-\nBeschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mit-\nverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch\nglied ist, zu erstatten.\ndann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum\nzuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden                   (3d) Die Bundesagentur für Arbeit und die\nKalenderjahr liegt.“                                           für die Durchführung der Grundsicherung für\n10. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Arbeitsuchende zuständigen Stellen können\nbei Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a\na) In Satz 1 werden die Wörter „eins vom Hun-                  des Fünften Buches über den Spitzenverband\ndert“ durch die Angabe „1 Prozent“ ersetzt.                 Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitglied-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                  schaft in einer gesetzlichen Krankenkasse eines\nVersicherten elektronisch abfragen, wenn ihnen\n„Eine jeweils gesonderte Abrundung rückstän-                trotz vorheriger Aufforderung an den Versi-\ndiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unter-                cherten keine, unvollständige oder falsche An-\nschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition             gaben über die Mitgliedschaft des Versicher-\nist zulässig.“                                              ten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c\nc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „100“                   Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 3c\ndurch die Angabe „150“ ersetzt und das Wort                 Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf von Da-\n„schriftlich“ gestrichen.                                   ten nach § 109a durch die Bundesagentur für\nArbeit.\nd) Folgender Satz wird angefügt:\n(3e) Das Nähere zum Verfahren und zum\n„Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in                  Datensatz nach den Absätzen 3c und 3d regelt\nder gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169              der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ndes Siebten Buches.“                                        in Grundsätzen, die vom Bundesministerium\n10a. In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter                      für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit\n„schriftlichen Antrag auf die Erstattung“ durch                dem Bundesministerium für Gesundheit zu ge-\ndie Wörter „Antrag auf Erstattung“ ersetzt.                    nehmigen sind; die Bundesagentur für Arbeit\nund die Bundesvereinigung der Deutschen Ar-\n11. § 28a wird wie folgt geändert:                                  beitgeberverbände sind vorher anzuhören. In\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    den Fällen, in denen die Grundsätze Auswir-\nkungen auf die Verfahren der für die Durchfüh-\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                        rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende\nzuständigen Stellen haben, ist der Bund-Län-\n„4.   bei Beginn der Elternzeit,“.\nder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Bu-\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                   ches anzuhören.“\neingefügt:\ne) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“\n„4a. bei Ende der Elternzeit,“.                        gestrichen.\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.\nf) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\nc) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „kann“\ndurch das Wort „hat“ ersetzt und wird nach                  „Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\ndem Wort „Rentenversicherung“ das Wort „zu“                 und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht\neingefügt.                                                  zu erstatten.“","2762        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n11a. § 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       „werden die Daten aus der Finanzbuchhaltung\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            nicht durch ein systemgeprüftes Entgeltab-\nrechnungsprogramm übermittelt, können sie\naa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende                     auch über eine systemgeprüfte Schnittstelle\ndurch einen Punkt ersetzt.                            oder ein systemgeprüftes Programmmodul\nbb) Nummer 5 wird aufgehoben.                              aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung\nan die Träger der Deutschen Rentenversiche-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „3 bis 5“ durch die\nrung übermittelt werden.“\nAngabe „3 und 4“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-\n12. In § 28c werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die\ngefügt:\nWörter „das Melde- und Beitragsnachweisverfah-\nren“ durch die Wörter „die Melde- und Beitrags-                  „(6b) Arbeitgeber haben beim Wechsel der\nverfahren“ ersetzt.                                           von ihnen verwendeten systemgeprüften Pro-\ngramme für die Unterlagen, die der nächsten\n13. § 28e wird wie folgt geändert:\nPrüfung unterliegen, die Daten im Verfahren\na) Absatz 3a Satz 2 wird aufgehoben.                          nach Absatz 6a Satz 1 an die Datenstelle der\nb) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:                          Rentenversicherung zu übermitteln. Die Daten-\nstelle der Rentenversicherung speichert diese\n„(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten               Daten bis zum Abschluss der Prüfung. Dies gilt\nGesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag                auch bei Wechsel eines Dienstleisters.“\ngegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro,\nwobei für Schätzungen die Vergabeverordnung             c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nvom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der je-             aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nweils geltenden Fassung gilt.“                                  „Die Datenstelle der Rentenversicherung\n14. § 28f Absatz 4 wird aufgehoben.                                     führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern\n15. § 28h wird wie folgt geändert:                                      ein Dateisystem, das die folgenden Daten\nenthält:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ar-\nbeitsförderung“ die Wörter „auf Verlangen des                    1. die Betriebsnummern eines jeden Ar-\nArbeitgebers durch einen schriftlichen oder                         beitgebers,\nelektronischen Bescheid“ eingefügt.                              2. die Absendernummern,\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                3. die Betriebsnummern        der  Abrech-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri-                         nungsstellen,\nchen.                                                       4. das Aktenzeichen des Arbeitgebers,\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende                           5. die Betriebsnummern des für den Ar-\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                                  beitgeber zuständigen Unfallversiche-\nrungsträgers,\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n6. die Unternehmernummer des Arbeitge-\n„3. die Höhe der in diesem Jahr erfolgten\nbers nach § 136a des Siebten Buches,\nErstattungen nach dem Aufwendungs-\nausgleichsgesetz.“                                      7. das in der Unfallversicherung beitrags-\npflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber\n16. § 28l wird wie folgt geändert:\nBeschäftigten in Euro,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n8. die anzuwendenden Gefahrtarifstellen\naa) In Nummer 5 werden die Wörter „Sozial-                          der beim Arbeitgeber Beschäftigten,\nversicherungsausweise und“ durch das\n9. die Versicherungsnummern der beim\nWort „Versicherungsnummernachweise,“\nArbeitgeber Beschäftigten einschließ-\nersetzt.\nlich des Beginns und des Endes von\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „betrifft,“                           deren Beschäftigung,\ndurch die Wörter „betrifft und“ ersetzt.\n10. die Betriebsnummern der für jeden Be-\ncc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7                            schäftigten zuständigen Einzugsstel-\neingefügt:                                                     len,\n„7. die Beratung der Arbeitgeber zu ver-                   11. eine Kennzeichnung des Vorliegens ei-\nsicherungs-, beitrags- und melderecht-                     ner geringfügigen Beschäftigung,\nlichen Fragen“.\n12. die Kennung des verwendeten Entgelt-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die beauf-                      abrechnungsprogramms oder die Aus-\ntragten Stellen (§ 28f Absatz 4)“ gestrichen.                       füllhilfe sowie deren Version,\n17. In § 28n Nummer 3 werden die Wörter „, insbe-                       13. das Identifikationskennzeichen jeder\nsondere über Zahlungsweise und das Verfahren                           Meldung sowie\nnach § 28f Absatz 4“ gestrichen.                                   14. bei Stornierung einer Meldung zusätz-\n18. § 28p wird wie folgt geändert:                                          lich das Identifikationskennzeichen der\na) In Absatz 6a Satz 1 wird der Satzteil nach dem                      ursprünglichen Meldung.“\nSemikolon wie folgt gefasst:                               bb) Die Sätze 9 bis 12 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022             2763\nd) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach dem Wort                     „(1) Die Mittel können, soweit in den beson-\n„Arbeitgebers“ die Wörter „, der Beschäftig-              deren Vorschriften für die einzelnen Versiche-\nten“ eingefügt.                                           rungszweige nichts Abweichendes bestimmt\n19. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        ist, die Anlage den dort geregelten Liquiditäts-\nerfordernissen entspricht und kein Nachrang\na) In Satz 2 wird das Wort „kann“ durch die Wör-              im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur an-\nter „und die besonderen Ausschüsse nach                   gelegt werden in\n§ 36a können“ ersetzt.\n1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Selbstver-                     Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nwaltungsorgans“ die Wörter „oder mindestens                   Union, die an einem organisierten Markt in\nein Mitglied eines besonderen Ausschusses                     der Europäischen Union zum Handel zu-\nnach § 36a“ eingefügt.                                        gelassen sind oder in diesen einbezogen\n20. § 80 wird wie folgt geändert:                                     sind; Schuldverschreibungen von Ausstel-\nlern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der\na) Der Überschrift wird das Wort „, Anlagegrund-\nEuropäischen Union, deren Zulassung zum\nsätze“ angefügt.\nHandel an einem organisierten Markt in der\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               Europäischen Union oder deren Einbezie-\n„(1) Die Mittel der Versicherungsträger um-                hung in diesen nach den Ausgabebedingun-\nfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und                   gen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls er-\ndas Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzule-                  worben werden, sofern die Zulassung oder\ngen und zu verwalten, dass ein Verlust ausge-                 Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach\nschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag                  ihrer Ausgabe erfolgt,\nerzielt wird und eine ausreichende Liquidität             2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläu-\ngewährleistet ist.“                                           bigerrechte verbriefenden Wertpapieren von\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union,\n„(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach\nAbsatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes An-              a) wenn für die Forderungen eine öffentlich-\nlage- und Risikomanagement sicherzustellen.                      rechtliche Einrichtung die Gewährleis-\nAusfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine                  tung für Rückzahlung und Verzinsung\nMischung und Streuung der Anlagen zu be-                         übernimmt oder kraft Gesetzes eine be-\ngrenzen. Die Versicherungsträger erlassen                        sondere Deckungsmasse besteht,\nhierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer\nb) bei Kreditinstituten, die einer für die An-\nAnlagen angemessene Anlagerichtlinien.“\nlage ausreichenden Sicherungseinrich-\n21. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:                            tung der Kreditwirtschaft angehören oder\n„§ 82a                                    c) soweit der Schutzumfang der Sicherungs-\nVerwaltungsvermögen                                  einrichtung der Kreditwirtschaft nach der\nHöhe, der Laufzeit oder der Anlageart\nDas Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermö-                       begrenzt ist, auch bei Kreditinstituten,\ngensgegenstände der Versicherungsträger nach                         die die geltenden Vorschriften über das\nMaßgabe der besonderen Vorschriften für die ein-                     Eigenkapital und die Liquidität einhalten;\nzelnen Versicherungszweige, soweit sie für die Er-                   der Versicherungsträger hat die Einhal-\nfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder auf                    tung der Vorschriften über das Eigenka-\nGrund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächti-                       pital und die Liquidität regelmäßig, min-\ngung angelegt werden und nicht den Betriebsmit-                      destens jährlich, zu überprüfen; sofern\nteln oder der Rücklage zuzuordnen sind. Es um-                       der Schutzumfang der Sicherungsein-\nfasst insbesondere                                                   richtung der Kreditwirtschaft nur der\n1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung                         Höhe nach begrenzt ist, muss der Schutz\ndes Versicherungsträgers zu dienen bestimmt                      zumindest bis zu der jeweiligen Siche-\nsind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaf-                rungsgrenze gewährleistet sein,\nfung und Erneuerung dieser Vermögensteile\n3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-\nbereitgehalten werden,\nrechtliche Stellen aus dem Gebiet der Euro-\n2. Einrichtungen, Beteiligungen an Einrichtungen,                 päischen Union,\nRegie- und Eigenbetriebe sowie Darlehensge-\nwährungen und                                             4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen ge-\ngen\n3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versor-\ngungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten                    a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Per-\nund ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten wer-                    sonenkörperschaften oder Sonderver-\nden.“                                                            mögen aus dem Gebiet der Europäischen\nUnion,\n22. § 83 wird wie folgt geändert:\nb) Personen und Gesellschaften des priva-\na) In der Überschrift wird das Wort „Rücklage“                       ten Rechts aus dem Gebiet der Euro-\ndurch das Wort „Mittel“ ersetzt.                                 päischen Union, wenn für die Forderun-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  gen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung","2764        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\ndie Gewährleistung für Rückzahlung und                 von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft\nVerzinsung übernimmt oder                              verwaltet wird, die über eine Erlaubnis nach\nc) Kreditinstitute unter den Voraussetzun-                 dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder\ngen der Nummer 2 Buchstabe b und c,                    von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft\nmit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-\n5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Ka-                     päischen Union, die zum Schutz der Anle-\npitalanlagegesetzbuch, wenn sichergestellt                 ger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und\nist, dass für das Sondervermögen nur Ver-                  über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt;\nmögensgegenstände gemäß den Num-                           Vermögensgegenstände, die sich in Staaten\nmern 1 bis 4 und 6 dieser Vorschrift erwor-                außerhalb der Europäischen Union befin-\nben werden dürfen; soweit danach eine                      den, dürfen für das Immobilien-Sonderver-\nSicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft                 mögen nicht erworben werden; Absatz 1\nvorausgesetzt ist, ist dies für die Vermö-                 Nummer 5 letzter Halbsatz gilt entspre-\ngensgegenstände des Sondervermögens                        chend; unbeschadet dessen ist eine mit\nnicht erforderlich; das Sondervermögen                     der Anlage verbundene Aufnahme von Kre-\nmuss von einer Kapitalverwaltungsgesell-                   diten durch die Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft verwaltet werden, die über eine Er-                 schaft für Rechnung des Sondervermögens\nlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch                   bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrs-\nverfügt, oder von einer Kapitalverwaltungs-                wertes der Immobilien, die zum Sonderver-\ngesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat               mögen gehören, zulässig und\nder Europäischen Union, die zum Schutz\nder Anleger einer öffentlichen Aufsicht un-             2. Euro-denominierten Aktien, auch im Rah-\nterliegt und über eine vergleichbare Erlaub-               men eines Sondervermögens gemäß Ab-\nnis verfügt; eine damit verbundene Auf-                    satz 1 Nummer 5, innerhalb eines passiven,\nnahme von kurzfristigen Krediten durch die                 indexorientierten Managements; die Anla-\nKapitalverwaltungsgesellschaft für Rech-                   geentscheidungen sind jeweils so zu tref-\nnung des Sondervermögens ist bis zur                       fen, dass der Anteil an Aktien maximal\nHöhe von 10 Prozent des Wertes des Son-                    30 Prozent des Deckungskapitals beträgt;\ndervermögens zulässig,                                     Änderungen des Aktienkurses können vorü-\nbergehend zu einem höheren Anteil an Ak-\n6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek,                 tien am Deckungskapital führen.“\nGrund- oder Rentenschuld an einem Grund-\nstück, Wohnungseigentum oder Erbbau-                 d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nrecht im Bereich der Europäischen Union                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Rücklage“ durch\nbesteht.“                                                    das Wort „Mittel“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-                      bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“\nsätze 1a und 1b eingefügt:                                       durch das Wort „Union“ ersetzt.\n„(1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit                   cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nAusnahme der Mittel zur Finanzierung des                         „Darüber hinaus ist die Verwendung deri-\nDeckungskapitals für Altersrückstellungen, so-                   vativer Finanzinstrumente nur zulässig, so-\nweit in den besonderen Vorschriften für die                      weit sie der Absicherung gegen Ausfall-,\neinzelnen Versicherungszweige nichts Abwei-                      Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vor-\nchendes bestimmt ist, auch angelegt werden                       handenen Vermögenswerten oder dem\nin                                                               späteren Erwerb von Wertpapieren dienen.\n1. Beteiligungen an Einrichtungen in Form                        Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind\neines privatrechtlichen Unternehmens mit                     unzulässig.“\nSitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen         e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nUnion,\n„(3) Die Versicherungsträger achten auf die\n2. Darlehensgewährungen, die unmittelbar der                Möglichkeit zur Anlage nach ökologischen, so-\nAufgabenerfüllung des Versicherungsträ-                 zialen und Governance-Kriterien.“\ngers dienen, an Darlehensnehmer aus dem\nGebiet der Europäischen Union, insbeson-             f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndere an Einrichtungen, an denen er beteiligt            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nist, und                                                     „Den Staaten der Europäischen Union ste-\n3. Grundstücken und grundstücksgleichen                          hen bei der Anwendung der Absätze 1\nRechten im Gebiet der Europäischen Union.                    und 2 die Staaten des Abkommens über\n(1b) Die Mittel zur Finanzierung des De-                      den Europäischen Wirtschaftsraum und\nckungskapitals für Altersrückstellungen kön-                     die Schweiz gleich.“\nnen, soweit in den besonderen Vorschriften                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nfür die einzelnen Versicherungszweige nichts                     „Das gilt entsprechend auch für die weite-\nAbweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen                      ren Mitgliedstaaten der Organisation für\nnach Absatz 1 auch angelegt werden in                            wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\n1. Anteilen an Immobilien-Sondervermögen                         wicklung unter der Maßgabe, dass nur der\nnach dem Kapitalanlagegesetzbuch aus                         Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1\ndem Gebiet der Europäischen Union, das                       Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022             2765\nBuchstabe a und b auch von Ausstellern             versicherung oder der berufsständischen Versor-\nmit Sitz in einem dieser Staaten zulässig          gungseinrichtung.\nist.“\n(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\n23. § 85 wird wie folgt geändert:                               sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\n„(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbe-                See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deut-\nhörde bedürfen                                          sche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. verein-\nbaren in Gemeinsamen Grundsätzen den Stan-\n1. Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a             dard für die elektronische Datenübermittlung mit\nNummer 2,                                            der oder innerhalb der Sozialversicherung; insbe-\n2. der Erwerb und das Leasen von Grund-                 sondere zur Verschlüsselung der Daten, zu den\nstücken und grundstücksgleichen Rechten,             Übertragungstechniken, zur Kennzeichnung bei\n3. die Belastung eines Grundstücks mit Erb-             Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenz-\nbaurechten und                                       datum und zu den jeweiligen Schnittstellen sowie\ndem Zeitpunkt der Umstellung der einzelnen\n4. die Errichtung, die Erweiterung und der Um-          Fachverfahren auf ein XML-gestütztes Verfahren.\nbau von Gebäuden.“                                   Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsse-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  lung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach\n„Der Erwerb und das Leasen von Grund-                   dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand\nstücken und grundstücksgleichen Rechten so-             der Technik ist den Technischen Richtlinien des\nwie die Errichtung, die Erweiterung und der             Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-\nUmbau von Gebäuden bedürfen keiner Geneh-               technik zu entnehmen. Soweit Standards verein-\nmigung, wenn die veranschlagten Kosten für              bart werden, von denen die landwirtschaftliche\nein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushalts-           Sozialversicherung oder die berufsständische\njahr 2023) nicht übersteigen.“                          Versorgung betroffen ist, ist die Sozialversiche-\nrung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Mindest- und              oder die Arbeitsgemeinschaft der berufsständi-\nHöchstbetrag“ durch das Wort „Betrag“ er-               schen Versorgungseinrichtungen zu beteiligen.\nsetzt.                                                  Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Ge-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                         nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit\n„(5) Der Versicherungsträger zeigt der Auf-          und Soziales, das vorher das Bundesministerium\nsichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer               für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren\nEinrichtung an, an der er beteiligt ist, und die        der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesverei-\nnach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs-                nigung der Deutschen Arbeitgeberverbände an-\noder anzeigepflichtig wären.“                           zuhören hat.\n24. § 86 wird wie folgt gefasst:                                   (3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschrei-\n„§ 86                              ben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grund-\nsätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach\nAusnahmegenehmigung                          diesem Buch und für die das Aufwendungs-\nDie Versicherungsträger können mit Genehmi-              ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils\ngung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abwei-                aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Siche-\nchend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe                rung der einheitlichen Verwendung hält der Spit-\neine im Interesse des Versicherungsträgers lie-             zenverband Bund der Krankenkassen eine Da-\ngende andere Anlage rechtfertigen. In der Geneh-            tenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder\nmigung müssen die Anlageform und der innerhalb              beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensät-\neiner bestimmten Frist höchstens anzulegende                zen und Datenbausteinen oder Datenschemata\nGesamtbetrag bestimmt sein.“                                sowohl in historisierter als auch in aktueller Form\n25. § 95 wird wie folgt gefasst:                                gespeichert sind und von den an den Meldever-\nfahren nach diesem Buch Beteiligten automa-\n„§ 95\ntisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur\nGemeinsame Grundsätze Technik                    Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufver-\n(1) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, so-             fahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1\nweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch                genannten Organisationen der Sozialversicherung\nelektronische Datenübermittlung (Datenübertra-              in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt\ngung). Bei der Datenübertragung sind Daten-                 entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Ge-\nschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen              nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit\nStand der Technik sicherzustellen und bei Nut-              und Soziales.“\nzung allgemein zugänglicher Netze sind Ver-            26. § 95a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren\nzu verwenden. Beauftragt ein Meldepflichtiger ei-              „(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach\nnen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der               diesem Buch und zu dem Aufwendungsaus-\nWahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Mel-             gleichsgesetz, insbesondere für Meldungen, Bei-\ndepflichtige weiterhin in vollem Umfang für die             tragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge,\nErfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegen-             stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeit-\nüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozial-             gebern, Selbständigen und Beschäftigten eine all-","2766       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\ngemein zugängliche elektronisch gestützte sys-        30. § 98 wird wie folgt geändert:\ntemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung.“\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n27. § 95b wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„Die Daten der Datei nach § 98a sind dabei zu      31. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:\nverwenden.“\n„§ 98a\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entspre-                             Datei der Stammdaten\nchend für die Programme zur Datenübertra-                             der an den Meldeverfahren\ngung durch die Einzugsstellen an die Melde-                   beteiligten Träger der sozialen Sicherung\npflichtigen.“\n(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\n28. § 96 wird wie folgt geändert:                              sen führt eine automatisierte Datei, die den an\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen\ndie notwendigen Stammdaten der Träger der so-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und andere             zialen Sicherung für die Durchführung der Melde-\nöffentliche“ durch die Wörter „, zwischen          verfahren zum automatisierten Abruf zur Verfü-\nSozialversicherungsträgern und mit ande-           gung stellt. Die Daten sind jeweils tagesaktuell\nren öffentlichen“ ersetzt.                         sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:          darzustellen.\n„Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten                 (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nStellen können Aufgaben nach § 97 Ab-              sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die\nsatz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen         Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nKommunikationsserver übertragen.“                  See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche\nb) In Absatz 2 Satz 4 und 5 wird jeweils die An-           Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Ar-\ngabe „30“ durch die Angabe „42“ ersetzt.                beitsgemeinschaft der berufsständischen Versor-\ngungseinrichtungen e. V. sowie die gemeinsamen\n29. § 97 wird wie folgt geändert:                              Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Ta-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       rifvertragsgesetzes bestimmen das Nähere zum\nInhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei und\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „öffent-          zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten\nliche Stellen“ die Wörter „oder gemeinsame         durch Dritte in Gemeinsamen Grundsätzen. Die\nEinrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des        Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesmi-\nTarifvertragsgesetzes“ eingefügt.                  nisterium für Arbeit und Soziales zu genehmigen;\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge-\nberverbände ist vorher anzuhören.“\n„Die Krankenkassen errichten jeweils eine\nAnnahmestelle je Kassenart nach § 4 Ab-       31a. In § 99 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28a\nsatz 2 des Fünften Buches.“                        Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 95b\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:          Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n„Annahmestellen, die am 1. Januar 2023        32. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz ange-\nbestehen, bleiben bis zu einer anderweiti-         fügt:\ngen Entscheidung des jeweiligen Trägers\nerhalten.“                                         „§ 97 Absatz 3 gilt entsprechend.“\ndd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:\n33. § 106 wird wie folgt geändert:\naaa) Der Nummer 6 wird das Wort „und“\nangefügt.                                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                        „§ 106\n„7. die gemeinsamen Einrichtungen\nElektronischer\nim Sinne des § 4 Absatz 2 des Ta-\nAntrag des Arbeitgebers auf\nrifvertragsgesetzes.“\nAusstellung einer Bescheinigung\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sozialver-                       über die anzuwendenden Rechts-\nsicherungsträger“ die Wörter „oder eine ge-                      vorschriften bei grenzüberschreitender\nmeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Ab-                       Beschäftigung in einem oder mehreren\nsatz 2 des Tarifvertragsgesetzes“ eingefügt.                   Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                              des Europäischen Wirtschaftsraumes, der\nSchweiz oder dem Vereinigten Königreich\n„(6) Durch die Annahmestelle werden die                           Großbritannien und Nordirland“.\nMeldepflichtigen elektronisch über das Vorlie-\ngen einer an sie adressierten Meldung infor-            b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fortgeltung“\nmiert.“                                                      durch das Wort „Anwendung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2767\nc) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:            d) Absatz 5 wird aufgehoben.\n„(2) Für Personen, auf die Artikel KSS.11        34. § 106a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Buchstabe a des Abkommens über\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nHandel und Zusammenarbeit zwischen der\nEuropäischen Union und der Europäischen                                            „§ 106a\nAtomgemeinschaft einerseits und dem Verei-\nnigten Königreich Großbritannien und Nordir-                                   Elektronischer\nland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021,                           Antrag durch Selbständige und\nS. 10) Anwendung findet, gelten die Regelun-                          Mehrfacherwerbstätige auf Aus-\ngen nach Absatz 1 entsprechend.                                    stellung einer Bescheinigung über die\nanzuwendenden Rechtsvorschriften bei\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen,                  grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit\nin denen die deutschen Rechtsvorschriften                     in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der\nüber soziale Sicherheit anwendbar sind                       Europäischen Union, des Europäischen Wirt-\nschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinig-\n1. für Beamte und diesen gleichgestellten Per-              ten Königreich Großbritannien und Nordirland“.\nsonen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b\nder Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Ar-            b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ntikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b des Ab-               gefügt:\nkommens über Handel und Zusammenar-\n„§ 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nbeit zwischen der Europäischen Union und\nder Europäischen Atomgemeinschaft einer-             c) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen-\nseits und dem Vereinigten Königreich Groß-              den Absätze 2 bis 4 ersetzt:\nbritannien und Nordirland andererseits,\n„(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fäl-\n2. für in der Seefahrt beschäftigte Personen                len, in denen die deutschen Rechtsvorschriften\nnach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Verord-             über soziale Sicherheit Anwendung finden\nnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10\nAbsatz 4 Satz 2 des Abkommens über Han-                 1. für selbständig erwerbstätige Personen, auf\ndel und Zusammenarbeit zwischen der                          die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b\nEuropäischen Union und der Europäischen                      des Abkommens über Handel und Zusam-\nAtomgemeinschaft einerseits und dem Ver-                     menarbeit zwischen der Europäischen Union\neinigten Königreich Großbritannien und                       und der Europäischen Atomgemeinschaft\nNordirland andererseits,                                     einerseits und dem Vereinigten Königreich\nGroßbritannien und Nordirland andererseits,\n3. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder\n2. für selbständig erwerbstätige Mitglieder von\nKabinenbesatzungen nach Artikel 11 Ab-\nFlug- und Kabinenbesatzung mit Heimatba-\nsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004\nsis in Deutschland nach Artikel 11 Absatz 5\noder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkom-\nder Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Ar-\nmens über Handel und Zusammenarbeit\ntikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über\nzwischen der Europäischen Union und\nHandel und Zusammenarbeit zwischen\nder Europäischen Atomgemeinschaft einer-\nder Europäischen Union und der Euro-\nseits und dem Vereinigten Königreich Groß-\npäischen Atomgemeinschaft einerseits und\nbritannien und Nordirland andererseits oder\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien\n4. für Beschäftigte nach Artikel 11 Absatz 3                     und Nordirland andererseits oder\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr.\n3. für selbständig erwerbstätige Personen ge-\n883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3\nmäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a\nBuchstabe a des Abkommens über Handel\nVerordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Arti-\nund Zusammenarbeit zwischen der Euro-\nkel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Ab-\npäischen Union und der Europäischen\nkommens über Handel und Zusammenar-\nAtomgemeinschaft einerseits und dem Ver-\nbeit zwischen der Europäischen Union und\neinigten Königreich Großbritannien und\nder Europäischen Atomgemeinschaft einer-\nNordirland andererseits.\nseits und dem Vereinigten Königreich Groß-\n(4) In den Fällen, in denen die deutschen                     britannien und Nordirland andererseits.\nRechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf\n(3) In Deutschland wohnende Personen ha-\nGrund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Ab-\nben bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gel-\nFeststellung der anzuwendenden Rechtsvor-\nten sollen oder nach Artikel 11 Absatz 3 Buch-\nschriften zu stellen, wenn sie\nstabe a oder Artikel 11 Absatz 5 der Verord-\nnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt Absatz 1                1. ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach Ar-\nentsprechend mit der Maßgabe, dass der An-                       tikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG)\ntrag auch durch die betroffene Person selbst                     Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.12 Absatz 2\nmittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe ge-                   des Abkommens über Handel und Zusam-\nstellt werden kann und in diesem Fall die A1-                    menarbeit zwischen der Europäischen\nBescheinigung an die betroffene Person zu                        Union und der Europäischen Atomgemein-\nübermitteln ist.“                                                schaft einerseits und dem Vereinigten Kö-","2768        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nnigreich Großbritannien und Nordirland an-                                  „§ 106b\ndererseits gewöhnlich in zwei oder mehr                              Elektronischer Antrag\nMitglied- oder Vertragsstaaten ausüben,                             auf Freistellung von der\n2. ihre Beschäftigung nach Artikel 13 Absatz 1                   Anwendung der Rechtsvorschriften\nder Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nach                    des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16\nArtikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG)                Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004\nNr. 987/2009 des Europäischen Parlaments                In Deutschland wohnende Personen können\nund des Rates vom 16. September 2009 zur             bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Frei-\nFestlegung der Modalitäten für die Durch-            stellung von der Anwendung der deutschen\nführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004             Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2\nüber die Koordinierung der Systeme der               der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. § 106\nsozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom                  Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Bescheid\n30.10.2009, S. 1) nach Artikel KSS.12 Ab-            ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu\nsatz 1 oder nach Artikel KSS.13 Absatz 14            machen.\ndes Abkommens über Handel und Zusam-\nmenarbeit zwischen der Europäischen Union                                    § 106c\nund der Europäischen Atomgemeinschaft\neinerseits und dem Vereinigten Königreich                                Elektronischer\nGroßbritannien und Nordirland andererseits                        Antrag auf Ausstellung einer\ngewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied-                           Bescheinigung über die anzu-\noder Vertragsstaaten ausüben,                                   wendenden Rechtsvorschriften\nbei Tätigkeit in einem Vertrags-\n3. gewöhnlich in verschiedenen Mitglied- oder                     staat, mit dem die Bundesrepublik\nVertragsstaaten eine Beschäftigung und                    Deutschland ein Abkommen über soziale\neine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß                  Sicherheit mit Regelungen über die anzu-\nArtikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)               wendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat\nNr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12\nAbsatz 3 des Abkommens über Handel                      (1) Gelten für Personen, die vorübergehend in\nund Zusammenarbeit zwischen der Euro-                einem anderen Staat beschäftigt sind, mit dem\npäischen Union und der Europäischen                  die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen\nAtomgemeinschaft einerseits und dem Ver-             über soziale Sicherheit mit Regelungen über die\neinigten Königreich Großbritannien und               anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen\nNordirland andererseits ausüben oder                 hat, die deutschen Rechtsvorschriften über so-\nziale Sicherheit, so hat der Arbeitgeber einen An-\n4. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat als             trag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die\nBeamte oder diesen nach Artikel 1 Buch-              Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften\nstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004             auf Grundlage dieses Abkommens für diese Be-\ngleichgestellte Personen beschäftigt sind            schäftigten an die zuständige Stelle durch Daten-\nund in einem oder mehreren anderen Mit-              übertragung aus einem systemgeprüften Pro-\nglied- oder Vertragsstaat eine Beschäf-              gramm oder mittels einer elektronisch gestützten,\ntigung oder eine selbständige Erwerbstä-             systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die\ntigkeit oder eine Beschäftigung und eine             zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch an-\nselbständige Erwerbstätigkeit gemäß Arti-            zunehmen, zu speichern und zu nutzen. Ist fest-\nkel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG)                  gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften\nNr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12               über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Über-\nAbsatz 4 des Abkommens über Handel                   mittlung der Daten der entsprechenden Beschei-\nund Zusammenarbeit zwischen der Euro-                nigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den\npäischen Union und der Europäischen                  Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der be-\nAtomgemeinschaft einerseits und dem                  schäftigten Person unverzüglich zugängig macht.\nVereinigten Königreich Großbritannien und\nNordirland andererseits ausüben.                        (2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in\ndenen die deutschen Rechtsvorschriften über so-\nDer Antrag erfolgt elektronisch durch eine Aus-          ziale Sicherheit anwendbar sind\nfüllhilfe nach § 95a Absatz 1. Absatz 1 Satz 2\nund 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe,                 1. für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen\ndass die A1-Bescheinigung der antragstellen-                 Dienstes der Bundesrepublik Deutschland,\nden Person elektronisch zugänglich zu machen             2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Ka-\nist. § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der              binenbesatzungen mit Heimatbasis in der Bun-\nArbeitgeber die Feststellung der anzuwenden-                 desrepublik Deutschland,\nden Rechtsvorschriften beantragt.                        3. für Beschäftigte des grenzüberschreitenden\n(4) In den Fällen, in denen die deutschen                 Personenbeförderungsgewerbes oder des\nRechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf               grenzüberschreitenden Speditions-, Trans-\nGrund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Ab-                 port- und damit verbundenen Logistikgewer-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gel-                 bes oder\nten sollen, gilt Absatz 1 entsprechend.“                 4. für Beschäftigte an Bord eines unter Flagge\n35. Nach § 106a werden die folgenden §§ 106b                        des anderen Vertragsstaates fahrenden See-\nbis 106d eingefügt:                                             schiffes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022           2769\n(3) Gelten für eine Person, die eine vorüberge-          Informationen durch Datenübertragung zu über-\nhende selbständige Erwerbstätigkeit in einem                mitteln; die Mitteilungsverpflichtung über die\nStaat ausübt, mit dem die Bundesrepublik                    Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfä-\nDeutschland ein Abkommen über soziale Sicher-               higkeitszeiten für die Prüfung des gesetzlichen\nheit mit Regelungen über die anzuwendenden                  Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall\nRechtsvorschriften geschlossen hat, auf Grund-              gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.“\nlage dieses Abkommens die deutschen Rechts-            37. § 108 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nvorschriften über soziale Sicherheit, so hat die\nselbständig erwerbstätige Person einen Antrag               „Für geringfügige Beschäftigungen nach § 8a be-\nauf Ausstellung einer Bescheinigung über die An-            scheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf\nwendung der deutschen Rechtsvorschriften an                 Anfrage des Trägers der Rentenversicherung die\ndie zuständige Stelle durch eine Ausfüllhilfe nach          Daten im Sinne von Satz 1.“\n§ 95a Absatz 1 zu übermitteln. § 106a Absatz 1         38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:\nSatz 2 gilt entsprechend. In Fällen des Absatzes 2                                 „§ 108b\nNummer 2 bis 4 gelten für selbständig Erwerbs-\ntätige die Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist fest-                             Unbedenklichkeits-\ngestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften                     bescheinigungen der Einzugsstellen\ngelten, ist die Bescheinigung innerhalb von drei               Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer\nArbeitstagen der selbstständig erwerbstätigen               oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Ab-\nPerson elektronisch zugänglich zu machen.                   satz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbe-\n(4) In den Fällen, in denen die deutschen                scheinigungen elektronisch bei den betroffenen\nRechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf              Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz\nGrund einer Ausnahmeregelung oder einer be-                 aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungs-\nsonderen Regelung für die Verlängerung einer                programm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen.\nEntsendung Anwendung finden sollen, gilt für ab-            Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeits-\nhängig Beschäftigte Absatz 1 und für Selbstän-              bescheinigungen unverzüglich elektronisch an\ndige Absatz 3 entsprechend.                                 den antragstellenden Unternehmer zurück. Das\nNähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Da-\ntensätze und -felder bestimmt der Spitzenver-\n§ 106d\nband Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich\nGemeinsame Grundsätze                         in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-\nzu den Inhalten der Anträge                     nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit\nund den zu übermittelnden                      und Soziales; die Bundesvereinigung der Deut-\nDatensätzen nach den §§ 106 bis 106c                  schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhö-\nDas Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten             ren.“\nder Anträge und den zu übermittelnden Datensät-        39. § 109 wird wie folgt geändert:\nzen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzen-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche\nRentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetz-                                        „§ 109\nliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsge-                                 Meldung der\nmeinschaft berufsständischer Versorgungseinrich-                Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber“.\ntungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nvom Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nzu genehmigen sind. In den Fällen der §§ 106,               c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\n106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des § 106c                     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 301\nAbsatz 1 und 2 ist die Bundesvereinigung der                        Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7“ die Wör-\nDeutschen Arbeitgeberverbände vorher anzuhö-                        ter „und Absatz 4 und 4a“ eingefügt und\nren.“                                                               werden die Wörter „stationären Kranken-\n36. § 107 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt ge-                      hausaufenthaltes“ durch das Wort „Aufent-\nfasst:                                                              haltes“ ersetzt.\n„Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die                    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-\nDauer des Entgeltersatzleistungsbezugs sowie                        kenhäusern“ die Wörter „und Vorsorge-\nalle notwendigen Angaben zur Berechnung des                         und Rehabilitationseinrichtungen“ einge-\nbeitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c,                    fügt.\ninsbesondere die Höhe der gezahlten Leistung,          40. § 110 wird wie folgt gefasst:\nsowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitge-                                       „§ 110\nber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die\nLeistungsträger haben auf Antrag des Arbeitge-                         Meldungen der Arbeitgeber an\nbers Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von                      gemeinsame Einrichtungen im Sinne\nvorliegenden Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den                   des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes\nAnspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzah-                 (1) Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag\nlung, die Versicherungsnummer für Anträge auf               über eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von\nLeistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zu-              § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes erfasst\nsammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die            werden, sollen an die nach diesem Tarifvertrag\nErstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen             zuständige gemeinsame Einrichtung für jeden ih-","2770        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nrer von diesem Tarifvertrag erfassten Beschäftig-              (7) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung,\nten monatlich oder kalenderjährlich über die An-            wenn die Teilnahme an diesem Verfahren durch\nnahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zur               den Tarifvertrag vorgesehen ist.\nBeitragserhebung eine Meldung erstatten. Die\n(8) Das Verfahren der Absätze 1 bis 6 wird im\nDatenübermittlung erfolgt unter Beachtung von\nZeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des\n§ 95 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren\n31. Dezember 2026 im Rahmen von Pilotprojek-\ndurch systemgeprüfte Programme oder Ausfüllhil-\nten erprobt, die vorab mit den Spitzenorganisatio-\nfen. § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und\nnen der Sozialversicherung abzustimmen sind.“\n§ 96 gelten entsprechend.\n41. § 112 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.\n(2) Die Meldungen enthalten insbesondere fol-\ngende Daten:                                           42. § 116a wird aufgehoben.\n1. die Betriebskontennummer oder eine andere           43. § 120 wird aufgehoben.\nvon der gemeinsamen Einrichtung vorgege-\n44. § 123 wird wie folgt geändert:\nbene Betriebsidentifikationskennung,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. den Wirtschaftsklassenschlüssel des Beschäf-\ntigungsbetriebes,                                                                „§ 123\n3. die Arbeitnehmer-Nummer,                                                   Übergangsregelung“.\n4. den aktuellen Tätigkeitsschlüssel für den Be-            b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nschäftigten und                                         c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-\n5. die für die Beitragserhebung tarifvertraglich                fügt:\nvorgesehene Beitragsbemessungsgrundlage.                       „(2) Vermögensgegenstände, die der Versi-\nSoweit weitere Daten auf Grund der jeweiligen                   cherungsträger vor dem 1. Januar 2023 nach\nTarifverträge erhoben werden, sind diese in den                 den §§ 80 bis 86 in der bis dahin geltenden\nGrundsätzen nach Absatz 4 für das jeweilige Ver-                Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen\nfahren festzulegen. Dies gilt auch für Daten, die               zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu\nnicht zu erheben sind.                                          ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden\noder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens\n(3) Liegt die Arbeitnehmer-Nummer noch nicht                 bis zum 31. Dezember 2024, wenn die Anlage\nvor, kann diese vorab elektronisch im Meldever-                 in diese Vermögensgegenstände in der ab dem\nfahren nach Absatz 1 bei der zuständigen ge-                    1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr\nmeinsamen Einrichtung abgefragt werden. Anzu-                   zulässig ist. Grundstücke und grundstücksglei-\ngeben sind dafür der Name, das Geburtsdatum                     che Rechte, die bis zum 31. Dezember 2022 in\nund die Adresse des Beschäftigten. Die gemein-                  das Deckungskapital für Altersrückstellungen\nsame Einrichtung meldet die Arbeitnehmer-Num-                   überführt wurden, dürfen längstens bis zum\nmer unverzüglich elektronisch dem Arbeitgeber                   31. Dezember 2042 gehalten werden.\nzurück. § 28a Absatz 5 gilt für die Meldungen\nnach Satz 1 entsprechend.                                          (3) Vermögensgenstände, die dem Verwal-\ntungsvermögen zuzuordnen sind und die der\n(4) Das Nähere zum Verfahren, welche Tarif-                  Versicherungsträger am 31. August 2022 der\nverträge, auf denen die Meldeverpflichtung nach                 Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens\nAbsatz 1 Satz 1 beruht, zugrunde liegen sowie die               bis zum 31. Dezember 2025 dem Verwaltungs-\nweiteren Daten auf Grund tarifvertraglicher Vor-                vermögen zugewiesen werden.“\ngaben nach Absatz 2, den Datensätzen und Da-\n45. Die §§ 124 und 127 werden aufgehoben.\ntenbausteinen und den Schlüsselzahlen regeln\nGrundsätze, für die die jeweilige gemeinsame Ein-      46. § 134 wird aufgehoben.\nrichtung einen Entwurf erstellt. Die Grundsätze\nsind vom Bundesministerium für Arbeit und So-          47. Nach § 134 wird folgender § 135 eingefügt:\nziales zu genehmigen, der Spitzenverband Bund                                       „§ 135\nder Krankenkassen ist vorher anzuhören.\nBericht zur Einführung\n(5) Die Arbeitgeber haben für alle Beschäftig-                    eines Betriebsstättenverzeichnisses\nten nach Absatz 1 Satz 1 die Meldungen nach\n§ 28a Absatz 1, 2 und 9 mit Ausnahme der Mel-                  Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-\nrung e. V. hat dem Bundesministerium für Arbeit\ndungen nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 zusätz-\nund Soziales bis zum 31. Dezember 2023 einen\nlich an die gemeinsame Einrichtung unter zusätz-\nBericht zur möglichen Konzeption eines Verzeich-\nlicher Angabe der Arbeitnehmer-Nummer und der\nnisses zur bundeseinheitlichen Erfassung von Be-\nBetriebskontennummer zu erstatten. § 28a Ab-\ntriebsstätten für Zwecke der Prävention und der\nsatz 1 Satz 2 sowie § 95 gelten entsprechend.\nKontrolle durch den Arbeitsschutz vorzulegen.\n(6) § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt            Die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Bun-\nentsprechend mit der Maßgabe, dass zu Regelun-              desagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung\ngen für Meldungen nach diesem Absatz die An-                der Deutschen Arbeitgeberverbände sind an der\nnahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu                Erarbeitung des Berichtes in geeigneter Weise zu\nbeteiligen ist.                                             beteiligen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022           2771\nArtikel 2                         2. Folgender § 72 wird angefügt:\nWeitere Änderung                                                   „§ 72\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nÜbergangsregelung\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt                            aus Anlass des Gesetzes zur\ndurch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,               Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nwird wie folgt geändert:                                           Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-\n1. In § 95 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch           tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun-\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort                   desversorgungsgesetz erhalten, gilt die Vorschrift\n„Versorgungseinrichtung“ die Wörter „oder einer              des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der\ngemeinsamen Einrichtung nach § 4 Absatz 2 des                bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung\nTarifvertragsgesetzes“ eingefügt.                            weiter.“\n2. § 95c Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          Artikel 4\na) Die Wörter „, das Bundesamt für Soziale Siche-                           Weitere Änderung\nrung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine                des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nAufsichtsbehörde“ werden gestrichen, das Wort\n„soll“ wird durch das Wort „hat“ ersetzt und nach        § 68 Nummer 18 des Ersten Buches Sozialgesetz-\ndem Wort „Datenübertragung“ wird das Wort             buch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-\n„zu“ eingefügt.                                       ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Satz wird angefügt:                          „18. das Soldatenentschädigungsgesetz.“\n„In den Fällen der Übermittlung von Daten nach                               Artikel 5\nSatz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung\nals Träger des Gesundheitsfonds oder eine Auf-                            Änderung des\nsichtsbehörde soll dies durch Datenübertragung                  Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nerfolgen.“                                               Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nArtikel 3                         BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)\nÄnderung des\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nErsten Buches Sozialgesetzbuch\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –\n(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I           a) Die Angabe zu § 421c wird wie folgt gefasst:\nS. 3015), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes\n„§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im\nvom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor-\nZusammenhang mit Kurzarbeit“.\nden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe zu § 421e wird folgende An-\n1. § 68 wird wie folgt geändert:                                    gabe eingefügt:\na) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                              „§ 421f Übermittlung von Daten zum Bezug\n„7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung                         von Kurzarbeitergeld“.\nder Leistungsvorschriften des Vierzehnten            c) Folgende Angabe wird angefügt:\nBuches vorsehen, insbesondere\n„§ 457   Achtes Gesetz zur Änderung des Vier-\na) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzge-                        ten Buches Sozialgesetzbuch und an-\nsetzes,                                                       derer Gesetze“.\nb) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,    1a. In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil\nnach Nummer 2 die Wörter „gilt bis zum 31. De-\nc) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Re-\nzember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs\nhabilitierungsgesetzes sowie\nMonate beträgt.“ durch die Wörter „beträgt die An-\nd) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen         wartschaftszeit sechs Monate.“ ersetzt.\nRehabilitierungsgesetzes,“.                   1b. § 151 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 8 wird aufgehoben.                                  a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende\nc) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein                 durch die Wörter „; Besonderheiten des Über-\nKomma ersetzt.                                               gangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten\nBuches sind nicht zu berücksichtigen.“ ersetzt.\nd) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am\n„18. die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungs-              Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn\ngesetzes, soweit sie die entsprechende An-             die Entscheidung über den Anspruch auf Kurz-\nwendung des Bundesversorgungsgesetzes                  arbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder\nin der bis zum 31. Dezember 2023 gelten-               die Leistung zurückgefordert oder zurückge-\nden Fassung vorsehen.“                                 zahlt worden ist,“ ersetzt.","2772          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                 Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ er-\nfügt:                                                        setzt.\n„(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb          b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zuschuß“\ndes auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrah-                durch das Wort „Zuschuss“ ersetzt.\nmens in einer berufsvorbereitenden Bildungs-\nmaßnahme versicherungspflichtig nach § 26            5.  In § 349 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 auf-\nAbsatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungs-               gehoben.\nzeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Ar-\n5a. § 421c wird wie folgt gefasst:\nbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Be-\nmessungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages,                                   „§ 421c\nder bei Entstehung des Anspruchs als Mindest-\nausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1                       Vorübergehende Sonderregelung\nNummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maß-                            im Zusammenhang mit Kurzarbeit\ngeblich ist; insoweit gilt § 152 nicht.“                    Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1\nd) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die              Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld\nWörter „; dies gilt auch, wenn sie das Arbeits-          für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können\nlosengeld nur deshalb nicht bezogen haben,               auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraus-\nweil der Anspruch geruht hat.“ ersetzt.                  setzungen und des Umfangs des Anspruchs auf\nKurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine\n1c. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  endgültige Entscheidung abgeschlossen werden,\n„(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                 wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzar-\nund 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen,            beitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten\nderen Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen                 Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Ar-\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Be-                 beitsausfall 10 000 Euro nicht überschreitet. An-\nsteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht             lassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen\nund wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeits-               des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Miss-\nlosengeld nach den maßgebenden Vorschriften                  brauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeit-\ndes Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Un-           geber oder die Betriebsvertretung die Durchfüh-\nterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat          rung der Abschlussprüfungen verlangen.“\nnach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der\n6.  Nach § 421e wird folgender § 421f eingefügt:\nSteuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 ent-\nsprechend zu berücksichtigen.“                                                      „§ 421f\n2.  In § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b                                Übermittlung von Daten\nwird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies                          zum Bezug von Kurzarbeitergeld\ngilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen\nRentenversicherung.“ ersetzt.                                   (1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum\n31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die\n2a. Dem § 173 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nHöhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten\n„(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-             ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate\nmer 1 erfolgt die Datenübermittlung zwischen der             November und Dezember 2020 sowie über die\nBundesagentur für Arbeit und den berufsständi-               Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeit-\nschen Versorgungseinrichtungen durch Daten-                  raum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an\nübertragung nach § 95 des Vierten Buches. Das                die Bewilligungsstellen der Länder für die Novem-\nNähere zum Verfahren und den Datensätzen regeln              ber- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von\nGemeinsame Grundsätze der Bundesagentur für                  Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen\nArbeit und der Arbeitsgemeinschaft der berufs-               und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem\nständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die              sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ih-\nvom Bundesministerium für Arbeit und Soziales                rem Datenbestand bereitstellt.\nzu genehmigen sind.“\n(2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt\n3.  § 312 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      entsprechend.“\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            6a. In § 454 Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 1“\n„Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für            durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.\ndie Entscheidung über ein Versicherungspflicht-\n7.  Folgender § 457 wird angefügt:\nverhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf\nTeilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt                                 „§ 457\nSatz 1 entsprechend.“\nAchtes Gesetz zur Änderung des Vierten\nb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „gilt                 Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nSatz 1“ durch die Wörter „gelten die Sätze 1\nund 2“ ersetzt.                                             § 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zei-\n4.  § 335 wird wie folgt geändert:\nten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach\na) In den Absätzen 1, 2 und 5 wird jeweils die An-           § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b\ngabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die              bis zum 31. Dezember 2023.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022             2773\nArtikel 5a                                b) In Satz 7 werden nach den Wörtern „auf das\nÄnderung des                                    Kündigungsrecht nach Satz 6“ die Wörter „und\nBeschäftigungssicherungsgesetzes                            dessen Ausübung“ eingefügt.\n6a. § 202 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nIn Artikel 7 Absatz 4 des Beschäftigungssicherungs-\ngesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691), wird             a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Se-\ndie Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe                       mikolon ersetzt und die Wörter „in der Mitteilung\n„31. Dezember 2025“ ersetzt.                                          ist auch anzugeben, ob der Versorgungsemp-\nfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses\nArtikel 6                                    als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen\naus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten\nÄnderung des                                    Beiträgen erworben hat.“ eingefügt.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                     „Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022                   Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich\n(BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt                 um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des\ngeändert:                                                             Sechsten Buches entsprechende Leistung\nnach § 15 des Gesetzes über die Alterssiche-\n1. § 16 Absatz 3a Satz 2 wird durch die folgenden                    rung der Landwirte, aus einem Dienst- oder Ar-\nSätze ersetzt:                                                  beitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1\n„Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersu-                Nummer 1 oder einer berufsständischen Ver-\nchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach                  sorgungseinrichtung unter den Voraussetzun-\nden §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leis-                 gen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buch-\ntungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen                  stabe b handelt.“\nund Schmerzzustände sowie bei Schwanger-                7. § 203 wird wie folgt geändert:\nschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder\nnach den Vorschriften dieses Buches, die mit                       „(1) Die zuständige Krankenkasse übermit-\neinem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für                   telt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeseltern-\nzwei Monate im Rückstand sind und trotz Mah-                    geld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Be-\nnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle                   hörde unverzüglich auf deren Aufforderung\nrückständigen und die auf die Zeit des Ruhens                   hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des\nentfallenden Beitragsanteile gezahlt sind.“                     bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Aus-\nkunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt\n2. In § 47 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 234                    wurde, wenn\nAbs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 234 Absatz 1\nSatz 2“ ersetzt.                                                1. die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab\nder Geburt des Kindes beantragt hat sowie\n2a. § 51 wird wie folgt geändert:                                        in diese Datenübermittlung gegenüber der\na) Absatz 1a wird aufgehoben.                                       für die Antragsbearbeitung zuständigen Be-\nhörde eingewilligt hat und\nb) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\n2. die zuständige Krankenkasse über die nach\n3. § 78 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen\na) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „83 und 85“                   der Aufforderung zur Datenübermittlung in-\ndurch die Angabe „86“ ersetzt.                                   formiert wird.“\nb) In Absatz 6 wird die Angabe „und 85“ durch               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndie Angabe „bis 86“ ersetzt und werden nach          8. In § 208 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und\nden Wörtern „des Vierten Buches“ die Wörter              85 des Vierten Buches“ durch die Wörter „bis 86\n„sowie § 220 Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.                 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2\n4. In § 91a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „83                und 3“ ersetzt.\nund 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 5“ durch        9. In § 217d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „83\ndie Wörter „84, 85 Absatz 1 bis 3a und Absatz 3c            und 85“ durch die Angabe „86“ ersetzt.\nbis 5 und § 86“ ersetzt.\n10. § 217f Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n5. § 170 Absatz 3 wird aufgehoben.\n11. § 220 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die fol-\n6. § 175 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       genden Sätze ersetzt:\na) In Satz 4 werden nach dem Wort „Mitglieds“               „Für das Rechnungswesen einschließlich der Sta-\ndie Wörter „; die Kündigung gilt mit Zugang              tistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds\nder Meldung der neuen Krankenkasse über                  durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gel-\ndie Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2                ten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79\nSatz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im            Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a\nZeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung                  des Vierten Buches sowie die auf Grund des\nnach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Kranken-              § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsver-\nkasse erklärt“ eingefügt.                                ordnungen entsprechend. Für das Vermögen gel-","2774         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84                   Buches, die Leistungen erbringen, auf\nund 86 des Vierten Buches entsprechend. Die                         Grund deren Inanspruchnahme die Versi-\nMittel des Gesundheitsfonds können abweichend                       cherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert\nvon § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c                        sind, auf Anforderung der zuständigen\nsowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches                       Krankenkasse auf Grund der Verpflichtung\nangelegt werden bei Kreditinstituten, die die gel-                  zu einer Meldung nach § 109 des Vierten\ntenden Vorschriften über das Eigenkapital und die                   Buches verpflichtet, taggleich insbeson-\nLiquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschrif-                 dere folgende Angaben zu übermitteln:\nten über das Eigenkapital und die Liquidität ist                    1. die Angaben nach § 291a Absatz 2\nregelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen.“                       Nummer 2, 3, 5 und 6,\n12. Dem § 228 Absatz 1 wird folgender Satz ange-                         2. den Tag der Aufnahme in der Einrich-\nfügt:                                                                  tung und\n„Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig                3. den Tag der voraussichtlichen Entlas-\nwiederkehrende Leistung oder ist eine solche                           sung aus der Einrichtung.“\nLeistung vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-\neinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundert-                 cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch\nzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbe-                    die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.\ntrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.“      18. Nach § 419 wird folgender § 420 eingefügt:\n13. § 234 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                               „§ 420\n14. § 259 wird aufgehoben.                                                        Übergangsregelung\n14a. In § 260 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1                                 zur Novellierung der\nwerden jeweils nach dem Wort „Vermögensteile“                        vermögensrechtlichen Vorschriften\ndie Wörter „des Verwaltungsvermögens nach                       Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermö-\n§ 82a des Vierten Buches und § 263“ eingefügt                gensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2023\nund jeweils die Wörter „nach § 263 Absatz 1                  nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Ab-\nSatz 1 Nummer 2“ gestrichen.                                 satz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Ab-\n15. § 263 wird wie folgt gefasst:                                 satz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280\nAbsatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in\n„§ 263\nBezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86\nVerwaltungsvermögen                          des Vierten Buches in der bis dahin geltenden\nDas Verwaltungsvermögen der Krankenkasse                  Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch\numfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten                dann im Vermögen gehalten werden, wenn die\nBuches genannten Vermögensgegenständen auch                  Anlage in diese Vermögensgegenstände nach\nGrundstücke, die nur teilweise für Zwecke der                den §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der ab\nVerwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbe-                dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht\ntriebe erforderlich sind.“                                   mehr zulässig ist.“\n16. In § 280 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „und 85“\nArtikel 7\ndurch die Angabe „bis 86“ ersetzt.\nÄnderung des\n17. § 301 wird wie folgt geändert:\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\na) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nmer 1 wird die Angabe „§ 111“ durch die An-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\ngabe „den §§ 111, 111a“ ersetzt.\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nb) Absatz 4a wird wie folgt geändert:                  3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Einrichtun-       16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden\ngen, die Leistungen nach § 15 des Sechs-       ist, wird wie folgt geändert:\nten Buches und nach § 33 des Siebten             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nBuches erbringen,“ durch die Wörter „Zu-\na) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:\ngelassene Rehabilitationseinrichtungen im\nSinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten                    „§ 34     Voraussetzungen für einen Rentenan-\nBuches und Einrichtungen nach § 33 Ab-                            spruch“.\nsatz 2 des Siebten Buches“ ersetzt und               b) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst:\nwerden nach den Wörtern „Krankengeld\nnach § 44“ die Wörter „oder Verletztengeld              „§ 221    Ausgaben für das Verwaltungsvermö-\nnach § 45 des Siebten Buches“ eingefügt                           gen“.\nund wird das Wort „Krankengeldan-                    c) Nach § 286g wird folgende Angabe eingefügt:\nspruchs“ durch die Wörter „Anspruchs auf                „§ 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Bei-\nKranken- oder Verletztengeld“ ersetzt.                            träge für Bezieher von Übergangsge-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                        bührnissen“.\n„Darüber hinaus sind zugelassene Rehabi-         2. Dem § 3 Satz 1 Nummer 2b werden die Wörter\nlitationseinrichtungen im Sinne des § 15             „es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten\nAbsatz 2 des Sechsten Buches und Ein-                auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,“ an-\nrichtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten            gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2775\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                               der 14fachen monatlichen Bezugs-\na) In Absatz 1b Satz 2 werden nach dem Wort                                größe“ ersetzt.\n„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“                  bbb) In Nummer 2 wird die Angabe\neingefügt.                                                             „6 300 Euro“ durch die Wörter „drei\nb) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein-                           Achtel der 14fachen monatlichen Be-\ngefügt:                                                                zugsgröße“ ersetzt.\n„Der Rentenversicherungsträger informiert den                   ccc) In Nummer 3 werden die Wörter\nArbeitgeber elektronisch über das Ergebnis                             „0,89fache der jährlichen“ durch die\nseiner Entscheidung.“                                                  Wörter „10,68fache der monatlichen“\nund die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunk-\n4. § 34 wird wie folgt gefasst:                                               ten“ durch die Wörter „das 0,824fa-\n„§ 34                                            che der 14fachen monatlichen Be-\nVoraussetzungen                                        zugsgröße“ ersetzt.\nfür einen Rentenanspruch                        bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben           d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAnspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige                 aa) In Satz 3 werden die Wörter „das der So-\nRente erforderliche Mindestversicherungszeit                        zialleistung zugrunde liegende Arbeitsent-\n(Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonde-                 gelt oder Arbeitseinkommen“ durch die\nren versicherungsrechtlichen und persönlichen                       Wörter „die der Sozialleistung zugrunde\nVoraussetzungen vorliegen.                                          liegende beitragspflichtige Einnahme“ er-\n(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente                       setzt.\nwegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer                  bb) Satz 4 wird aufgehoben.\nsolchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen\ne) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5\nin eine\nbis 9 ersetzt:\n1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,\n„(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussicht-\n2. Erziehungsrente oder                                        liche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu be-\n3. andere Rente wegen Alters.“                                 rücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalender-\n5. § 42 wird wie folgt geändert:                                  jahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch\neine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Teilrente“                tenanspruchs betrifft.\ndie Wörter „in Höhe von mindestens 10 Pro-\n(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt,\nzent der Vollrente“ eingefügt.\nin dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr\n6. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bis-\na) In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig vom                 her berücksichtigten Hinzuverdienstes zu be-\nHinzuverdienst gewählten“ gestrichen und                   rücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend\nwird die Angabe „(§ 42 Absatz 2)“ durch die                eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren-\nAngabe „(§ 42 Absatz 1)“ ersetzt.                          tenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in\ndem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                     dies nach Ablauf des Monats durchzuführen,\n7. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4                  in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde;\nNr. 3“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Nummer 3“               dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis\nersetzt.                                                       zum Ablauf des Monats des Erreichens der Re-\n8. § 76 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                   gelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der\ntatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nach-\n„Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts                gewiesen werden, ist er zu berücksichtigen,\nhinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwick-              sobald der Nachweis vorliegt.\nlung des auszugleichenden Anrechts zu berück-\nsichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2                (7) Änderungen des nach Absatz 5 berück-\nund 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der                      sichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu\nZeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu                  berücksichtigen, wenn der voraussichtliche\nberücksichtigen ist.“                                          kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindes-\ntens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten\n9. § 96a wird wie folgt geändert:                                 Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch\na) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.                           eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren-\nb) Absatz 1b wird aufgehoben.                                  tenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne\nvon Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der\nc) Absatz 1c wird wie folgt geändert:                          Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter                     berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit\n„0,81fache der jährlichen“ durch die            Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.\nWörter „9,72fache der monatlichen“                 (8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7\nund die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunk-            eine Änderung, die die Höhe des Rentenan-\nten“ durch die Wörter „sechs Achtel             spruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide","2776        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nvon dem sich nach diesen Absätzen ergeben-              stellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zuläs-\nden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Be-                 sig:\nscheide aufgehoben wurden, sind bereits er-              1. zwischen den Trägern der Rentenversiche-\nbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3               rung,\nund 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt.\nNicht anzuwenden sind die Vorschriften zur               2. mit der gesetzlichen Krankenversicherung,\nAnhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Bu-               3. mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversi-\nches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen                    cherung,\nbegünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des                4. mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,\nZehnten Buches) und zur Aufhebung eines\n5. mit der Künstlersozialkasse,\nVerwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände-\nrung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Bu-              6. mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als\nches).                                                       Verwalter des Gesundheitsfonds,\n(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender          7. mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den\nBetrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der               Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zu-\nlaufenden Rente bis zu deren Hälfte einzube-                 gelassenen kommunalen Trägern,\nhalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt.           8. mit der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\nDer Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis                   schaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig\nzu versehen, dass das Einverständnis jederzeit               Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkom-\nmit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden                mensteuergesetz durchführt,\nkann.“                                                   9. mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der\n10. In § 109 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c werden                    Berechnung oder Auszahlung von Sozialleis-\ndie Wörter „und zu den Folgen für den Hinzuver-                  tungen betraut ist,\ndienst“ gestrichen.                                         10. mit der Versorgungsanstalt des Bundes und\n11. In § 137b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör-                   der Länder, soweit diese Daten zur Feststel-\ntern „vor Erreichen der Regelaltersgrenze“ die                   lung von Leistungen erforderlich sind,\nWörter „sowie eine einmalige Leistung wegen To-             11. mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz-\ndes“ eingefügt.                                                  und Beamtenversorgungskassen und der\n12. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 4 bis 6                   Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,\nangefügt:                                                        soweit diese Daten zur Feststellung von Leis-\ntungen erforderlich sind,\n„(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung\nstellt für jede Person, für die sie eine Versiche-          12. mit den Versicherungsämtern und Gemeinde-\nrungsnummer vergibt, einen Versicherungsnum-                     behörden, soweit sie mit der Aufnahme von\nmernachweis aus, der nur folgende personenbe-                    Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen\nzogene Daten enthalten darf:                                     Rentenversicherung betraut sind und\n1. die Versicherungsnummer,                                 13. mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen\ndes öffentlichen Dienstes und öffentlich-recht-\n2. die Vornamen, den Familiennamen und den                       lichen Zusatzversorgungseinrichtungen, so-\nGeburtsnamen und                                             weit diese Daten zur Feststellung von Leistun-\n3. das Ausstellungsdatum.                                        gen erforderlich sind.“\n(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis           14. § 150 wird wie folgt geändert:\nwird durch die Datenstelle der Rentenversiche-              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrung ausgestellt                                               aa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern\n1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle                      „der Rentenversicherung“ die Wörter „und\noder beim Rentenversicherungsträger, wenn                        der landwirtschaftlichen Alterskasse“ ein-\nder Sozialversicherungsausweis oder der Ver-                     gefügt und wird der Punkt am Ende durch\nsicherungsnummernachweis zerstört worden,                        ein Komma ersetzt.\nabhandengekommen oder in anderer Form un-                  bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nbrauchbar geworden ist oder\n„10. der landwirtschaftlichen Alterskasse\n2. von Amts wegen, wenn sich die Versiche-                                gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes\nrungsnummer oder die Angaben zur Person                               über die Alterssicherung der Land-\nändern. In diesen Fällen werden die bisher aus-                       wirte die Feststellung der Versiche-\ngestellten Versicherungsnummernachweise wi-                           rungspflicht von Ehegatten zu ermög-\nderrufen.                                                             lichen.“\n(6) Die Versicherungsnummer findet auch An-              b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Tod“\nwendung für die Sozialhilfe und die Grundsiche-                durch das Wort „Sterbedatum“ ersetzt.\nrung für Arbeitsuchende.“\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n13. § 148 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  „Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-\n„Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-                 verfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle\nrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus                 ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Ab-\nDateisystemen der Träger der Rentenversicherung                satz 3 genannten Stellen, der Deutschen Ren-\ndurch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungs-               tenversicherung Bund, soweit sie als zentrale","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2777\nStelle Aufgaben nach dem Einkommensteuer-                    Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift“ einge-\ngesetz durchführt, den Behörden der Zollver-                 fügt.\nwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des\nb) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 werden nach\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch-\nden Wörtern „Anschrift der alleinigen oder der\nführen, und den Unternehmen der privaten\nHauptwohnung“ die Wörter „oder bei Wegzug\nKrankenversicherung, soweit sie Krankenversi-\nin das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitz-\nchertennummern nach § 290 in Verbindung mit\nstaat und die Zuzugsanschrift“ eingefügt.\n§ 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben.“\n21. § 212a Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:\n15. § 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\ngefügt:                                                  b) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.\n„4. Identifikationsnummer nach dem Identifi-             c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ein-\nkationsnummerngesetz,“.                                 gefügt:\nb) Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die                   „4. das Identifikationskennzeichen jeder Mel-\nNummern 5 bis 11.                                                dung und\n16. Dem § 151b Absatz 3 wird folgender Satz ange-                   5. bei Stornierung einer Meldung das Identifi-\nfügt:                                                               kationskennzeichen der ursprünglichen\n„Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilun-                    Meldung“.\ngen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die         22. In § 217 Absatz 2 werden die Wörter „Anteilschei-\nzentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen-            nen an Sondervermögen“ durch die Wörter „An-\nsteuergesetzes der Koordinierenden Stelle für               teilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanla-\nden Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen              gegesetzbuch“ ersetzt.\nRentenversicherung Bund\n23. In § 219 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht\n1. einmalig unter Angabe der Kundennummer                   liquider Teile des Anlagevermögens“ durch die\nnach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durch-              Wörter „des Verwaltungsvermögens“ ersetzt.\nführungsverordnung die Kundenart nach § 5\nAbsatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab-         24. § 221 wird wie folgt geändert:\nsatz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsver-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nordnung aller bei ihr gespeicherten mittei-\nlungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1                                      „§ 221\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes und                                        Ausgaben für\n2. bei jeder Änderung der nach Nummer 1 über-                             das Verwaltungsvermögen“.\nmittelten Daten oder bei der Neuaufnahme                 b) In Satz 1 werden die Wörter „nicht liquider\neiner mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a               Teile des Anlagevermögens“ durch die Wörter\nAbsatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-                    „des Verwaltungsvermögens“ ersetzt.\nzes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige\nKundennummer und Kundenart im Sinne der                  c) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Eigen-\nNummer 1.“                                                   betriebe der Träger der Rentenversicherung“\ndie Wörter „und der Einrichtungen, an denen\n17. § 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                 Rentenversicherungsträger beteiligt sind,“ ein-\n„1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren              gefügt.\nSoldaten auf Zeit während des Bezugs von           25. § 222 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsgebührnissen nach dem Soldaten-\nversorgungsgesetz, Personen in einem Wehr-              a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ndienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nEinsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für\nKindererziehungszeiten vom Bund,“.                 25a. In § 230 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2\nwerden jeweils nach dem Wort „schriftliche“ die\n18. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                     Wörter „oder elektronische“ eingefügt.\n„(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5,         26. Dem § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n§ 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1\nund 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten                   „(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023\nentsprechend.“                                              nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflich-\ntig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach\n19. In § 194 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 191           § 186 in einer berufsständischen Versorgungsein-\nSatz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3“ durch die                richtung nachversichert wurden, werden auf An-\nWörter „§ 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den                  trag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungs-\n§§ 192b und 44 Absatz 3“ ersetzt.                           pflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der\n20. § 196 wird wie folgt geändert:                              Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen\nRentenversicherung Bund zu stellen.“\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Anschrift der alleinigen oder der Hauptwoh-        27. In § 239 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe\nnung eines Einwohners“ die Wörter „oder bei              „6 300 Euro“ durch die Wörter „drei Achteln der\nWegzug in das Ausland, soweit möglich, den               14fachen monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt.","2778          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n28. Nach § 286g wird folgender § 286h eingefügt:                                       Artikel 8\n„§ 286h                                                Änderung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nErstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge\nfür Bezieher von Übergangsgebührnissen                Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\nPflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung      gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12\nnach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wur-        Absatz 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022\nden, werden abweichend von § 211 von der Deut-         (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt\nschen Rentenversicherung Bund an das Bundes-           geändert:\nministerium der Verteidigung oder die von ihm\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung\nnicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches aus-            a) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:\ngeschlossen ist. Das Bundesministerium der Ver-                 „§ 169    Erhebung von Säumniszuschlägen“.\nteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat\ndie erstatteten Beiträge an die berufsständische            b) Die Angabe zu § 171 wird wie folgt gefasst:\nVersorgungseinrichtung zu zahlen, an die die                    „§ 171    (weggefallen)“.\nNachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt\nworden sind.“                                            2. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird das\nWort „Personenhandelsgesellschaften“ durch die\n29. In § 293 Absatz 2 werden die Wörter „und die                  Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ er-\nnicht zum Verwaltungsvermögen gehören“ durch                setzt.\ndie Wörter „und die nicht zur Aufgabenerfüllung\n3. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2\nerforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen\nAbs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3\nzugeordnet werden“ ersetzt.\nSatz 4“ ersetzt.\n30. § 302 wird wie folgt geändert:                             4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort\na) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                         „Personenhandelsgesellschaften“ durch die Wörter\n„rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.\n„(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzu-\n5. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember\n2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b,                 „(1) Solange Versicherte infolge des Versiche-\n3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. De-          rungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig\nzember 2022 geltenden Fassung Anwendung.“                wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg-\nlichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe\nb) In Absatz 7 wird die Angabe „30. September“              durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt,\ndurch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.                 eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.“\n31. § 313 wird wie folgt geändert:                             6. § 111 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 wird die Angabe „1b und“ gestri-             a) In Satz 1 werden die Wörter „Personengesell-\nchen.                                                        schaft des Handelsrechts“ durch die Wörter\n„rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.\nb) In Absatz 8 wird die Angabe „30. September“\ndurch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.                 b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes\nArtikel 7a                                   eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maß-\ngabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsver-\nWeitere Änderung                                  mögen beschränkt.“\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n7. § 136a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 148 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Geset-             a) In Satz 5 werden nach dem Wort „Daten“ die\nzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Wörter „, einschließlich aller dem Unternehmen\nzuzuordnenden Betriebsnummern,“ eingefügt.\n1. In Nummer 12 werden die Wörter „betraut und“\nb) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „betraut,“ ersetzt.\n„Die Berufsgenossenschaften und Unfallversi-\n2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein                      cherungsträger der öffentlichen Hand haben\n„und“ ersetzt.                                                     zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zu-\n3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:                                  griff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für\ndie Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit\n„14. mit den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne                    dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21\nvon § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes,                  Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforder-\nsoweit dies für die Feststellung des Versiche-               lich ist. Die Berufsgenossenschaften und die\nrungsfalles, für die Berechnung der Betriebs-                Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand\nrente oder die Prüfung des Fortbestehens des                 führen die Unternehmer- und Unternehmens-\nAnspruchs auf die Betriebsrente dem Grund                    nummern ihrer Mitglieder jeweils in einem ge-\noder der Höhe nach, erforderlich ist.“                       sonderten Mitgliederdateisystem.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2779\n8. Dem § 149 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:        1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5\n„Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen     des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)\nund Beamten bedarf der Genehmigung der Auf-             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsichtsbehörde.“                                         1. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n9. In § 150 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gelten“            a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „gilt“ ersetzt und wird die Angabe              „Die Pflegekasse und das private Versicherungs-\n„sowie § 116a“ gestrichen.                                     unternehmen haben die in der Rentenversiche-\n10. § 169 wird wie folgt gefasst:                                  rung zu versichernde Pflegeperson den zustän-\n„§ 169                                digen Rentenversicherungsträgern zu melden.“\nErhebung                            b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nvon Säumniszuschlägen                           „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\nEin Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1               sowie der Verband der privaten Krankenversi-\ndes Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn                  cherung e. V. können mit der Deutschen Renten-\nversicherung Bund Näheres über das Meldever-\n1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet               fahren vereinbaren.“\noder\n2. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.\n„(5) Für das Haushalts- und Rechnungswesen\nDies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallver-     des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und 77 Ab-\nsicherung.“                                                satz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entspre-\n11. § 171 wird aufgehoben.                                     chend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83\n12. § 172 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                     Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten\nBuches entsprechend. Die Mittel des Ausgleichs-\n„(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des\nfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Num-\nabgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember\nmer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buch-\ndes laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.“\nstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei\n13. § 172a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                    Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über\n„(1) Die Unfallversicherungsträger bilden die           das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die\nRücklage über die in § 82 des Vierten Buches ge-           Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital\nnannte Zweckbestimmung hinaus auch zur Bei-                und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jähr-\ntragsstabilisierung.“                                      lich, zu überprüfen.“\n14. § 172b wird wie folgt gefasst:\nArtikel 10\n„§ 172b\nÄnderung des\nVerwaltungsvermögen                                      Sozialgerichtsgesetzes\nMittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erwei-       Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nterung und den Umbau von Immobilien der Eigen-          kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder             S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nDarlehen geförderten Einrichtungen der Unfallver-       vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert wor-\nsicherungsträger oder anderer Träger dürfen über        den ist, wird wie folgt geändert:\ndie in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraus-\nsetzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn           1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-\ndiese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des             ter „den §§ 73b und 73c des Fünften Buches\nGesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger er-          Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „§ 73b des\nforderlich sind.“                                          Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli\n15. § 172c Absatz 1a wird aufgehoben.                          2015 geltenden Fassung“ ersetzt und wird die An-\n16. § 193 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              gabe „119b“ durch die Angabe „119c“ ersetzt.\n„Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15           2. § 29 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a und d Versicherten hat der Träger              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Einrichtung, in der die stationäre oder teilsta-\ntionäre Behandlung, die stationären, teilstationären           aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 120 Ab-\noder ambulanten Leistungen zur medizinischen                       satz 4“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 3c,\nRehabilitation oder zur Prävention erbracht wer-                   § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Ab-\nden, die Unfälle anzuzeigen.“                                      satz 3 und § 132l Absatz 4“ ersetzt und wer-\nden nach der Angabe „§ 76“ die Wörter „des\n17. In § 195 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                      Elften Buches Sozialgesetzbuch und des\n„Anschrift“ die Wörter „, den Geburtsnamen und                     Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4“\ndas Geburtsdatum“ eingefügt.                                       eingefügt.\nArtikel 9                                 bb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch\ndas Wort „, gegenüber“ ersetzt und werden\nÄnderung des                                     nach dem Wort „Bundesvereinigung“ die\nElften Buches Sozialgesetzbuch                             Wörter „und den Medizinischen Diensten so-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-                    wie dem Medizinischen Dienst Bund“ einge-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                     fügt.","2780         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                     zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. November\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 129, 130b         2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird fol-\nund 134“ durch die Wörter „§§ 125, 129,          gender Satz angefügt:\n130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches             „§ 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nSozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle      entsprechend.“\nnach § 319“ und der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.                                                        Artikel 12\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                        Änderung des\n„4. Klagen gegen Entscheidungen des Quali-         Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\ntätsausschusses nach § 113b Absatz 1            Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch so-       vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\nwie des erweiterten Qualitätsausschus-       durch Artikel 12 Absatz 19 des Gesetzes vom 16. De-\nses nach § 113b Absatz 3 des Elften          zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,\nBuches Sozialgesetzbuch und gegen            wird wie folgt geändert:\nEntscheidungen des Bundesministeriums          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nfür Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des\nElften Buches Sozialgesetzbuch gegen-             a) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:\nüber dem Qualitätsausschuss und dem                  „§ 27b    (weggefallen)“.\nerweiterten Qualitätsausschuss sowie              b) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:\nüber Klagen, welche die Mitwirkung an\nden Richtlinien des Medizinischen Diens-             „§ 105a (weggefallen)“.\ntes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b,        c) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:\n112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und                   „§ 111    (weggefallen)“.\n§ 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozi-\nalgesetzbuch).“                                   d) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:\n3. § 210 wird wie folgt geändert:                                   „§ 113    (weggefallen)“.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                e) Die Angabe zu § 117a wird wie folgt gefasst:\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:                „§ 117a (weggefallen)“.\n„(2) Verfahren gegen Entscheidungen der                 f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:\nSchiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Ab-                „§ 119    (weggefallen)“.\nsatz 6, § 132a Absatz 3, § 132l Absatz 4 des            2. Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch und des\nSchiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elf-              „§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend.“\nten Buches Sozialgesetzbuch, die am 1. Januar           3. § 24 wird wie folgt geändert:\n2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in               a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\ndem sie sich befinden, auf die Landessozialge-\nrichte über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die          b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nsich in der Hauptsache erledigt haben.                           „(5) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder\n(3) Verfahren gegen Entscheidungen der                     der Abschlag von der Steigerungszahl wird bei\nSchiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134a                  Entscheidungen über den Versorgungsaus-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der                      gleich nach dem bis zum 31. August 2009 gel-\nSchlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Bu-                 tenden Versorgungsausgleichsrecht ermittelt,\nches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschus-                 indem der Monatsbetrag des begründeten An-\nses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches                    rechts durch den allgemeinen Rentenwert be-\nSozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitäts-               ziehungsweise den allgemeinen Rentenwert\nausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften                   (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit ge-\nBuches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche                  teilt wird.“\ndie Mitwirkung an den Richtlinien des Medizini-         4. § 27a wird wie folgt geändert:\nschen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1,              a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n§§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und                    fügt:\n§ 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-\nbuch), die am 1. Januar 2023 anhängig sind, ge-                  „(1a) Steht das zu berücksichtigende monat-\nhen in dem Stadium, in dem sie sich befinden,                 liche Einkommen noch nicht fest, so wird das\nauf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg                voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde\nüber. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in            gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen\nder Hauptsache erledigt haben.“                               Einkommens unter Berücksichtigung des bisher\nzu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkom-\nArtikel 11                                  mens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind\ndie bisherigen Bescheide für die betreffenden\nÄnderung des                                  Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit\nFremdrentengesetzes                               Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits er-\nDem § 31 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in                     brachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                  und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nmer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022             2781\nVorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des             1. eine vorhandene Versichertennummer der\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rück-                     Rentenversicherung,\nnahme eines rechtswidrigen begünstigenden                   2. den Familiennamen oder den Lebenspartner-\nVerwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches                       schaftsnamen,\nSozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines\nVerwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände-                 3. den Geburtsnamen,\nrung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches              4. den Vornamen,\nSozialgesetzbuch).“                                         5. den Familienstand,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           6. den Tag, den Monat und das Jahr der Ge-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                           burt,\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe                     7. den Geburtsort,\n„0,69fache“ durch die Angabe „0,88fa-            8. die Anschrift der alleinigen oder der Haupt-\nche“ ersetzt.                                        wohnung und\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe                     9. die Staatsangehörigkeit.“\n„0,84fache“ durch die Angabe „1,07fa-\nche“ ersetzt.                                 c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „monatlich                „Bei Eheschließung von Landwirten oder Emp-\nfängern einer Witwenrente oder Witwerrente\nden Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach\n§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialge-              übermittelt die Datenstelle das Datum der Ehe-\nsetzbuch“ durch die Wörter „das 0,44fache               schließung.“\nder monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt.                d) Die folgenden Sätze werden angefügt:\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                       „Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne\ndes § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Wit-\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe\nwenrente oder Witwerrente eine Versicherungs-\n„0,51fache“ durch die Angabe „0,65fa-\nnummer bei der Datenstelle der Rentenversi-\nche“ ersetzt.\ncherung bisher nicht vergeben worden, ist dies\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe                     zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2\n„0,69fache“ durch die Angabe „0,88fa-            bis 4 von der Datenstelle der Rentenversiche-\nche“ ersetzt.                                    rung nachzuholen. Der Datenstelle der Renten-\nccc) In Buchstabe c wird die Angabe                     versicherung werden hierfür vor dem Abgleich\n„0,84fache“ durch die Angabe „1,07fa-            nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaft-\nche“ ersetzt.                                    lichen Alterskasse in einem automatisierten\nVerfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2\n5. § 27b wird aufgehoben.                                         Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches\n6. § 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         Sozialgesetzbuch übermittelt. Die Deutsche Ren-\na) Nach dem Wort „hat“ werden die Wörter „und                  tenversicherung Bund legt das Verfahren zur Ver-\nam Ende der Ehezeit eine bindende Rente we-                 gabe einer Versicherungsnummer in Fällen des\ngen Alters nicht bezieht“ eingefügt.                        Satzes 6 fest. Die landwirtschaftliche Alters-\nkasse trägt die Kosten der Vergabe der Versi-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                               cherungsnummer. Die Höhe der Kosten wird\n„§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Bu-               durch Vereinbarung zwischen der Deutschen\nches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“                   Rentenversicherung Bund und der Sozialversi-\ncherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-\n7. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntenbau geregelt.“\na) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“ durch\n9. § 105a wird aufgehoben.\ndie Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\n10. § 106 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n„Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen\nAlters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffül-              „(8) Bestand am 31. Dezember 2018 An-\nlung nicht zulässig.“                                       spruch auf eine Rente wegen Erwerbsminde-\nrung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember\n8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         2018 geltenden Fassung anzuwenden.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 196 Absatz 2a             b) Absatz 9 wird aufgehoben.\nNummer 2“ durch die Wörter „§ 196 Absatz 2a\nSatz 1 Nummer 2“ ersetzt und werden die Wör-        11. § 111 wird aufgehoben.\nter „oder Lebenspartnern“ gestrichen.               12. § 112 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                  „§ 112\n„Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt                         Versicherungskonto\nhierzu der Datenstelle in einem automatisierten             Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflich-\nVerfahren von nicht verheirateten Landwirten im          tet, Versicherungskonten zu führen.“\nSinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern\neiner Witwenrente oder Witwerrente nach die-        13. § 113 wird aufgehoben.\nsem Gesetz                                          14. § 117a wird aufgehoben.","2782          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n15. § 119 wird aufgehoben.                                                            Artikel 16\n16. § 120 Satz 3 wird aufgehoben.                                                   Änderung des\nGesetzes zur Errichtung\nArtikel 13                                          der Sozialversicherung für\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nÄnderung des\nZweiten Gesetzes über die                        § 7 Absatz 1a des Gesetzes zur Errichtung der So-\nKrankenversicherung der Landwirte                 zialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-\ntenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung            durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juni 2020\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I                 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird aufgeho-\nS. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 17       ben.\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                         Artikel 17\n1. In § 1 Satz 4 wird die Angabe „4 Nummer 5“ durch                                 Änderung des\ndie Wörter „4 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.                           Künstlersozialversicherungsgesetzes\n2. In § 2 Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „6“ durch            Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\ndie Angabe „5“ ersetzt.                                  1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 3a des\nGesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert\n3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch\n1. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „oder“ ersetzt.\n„5. als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht un-\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen                   ter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbs-\nPunkt ersetzt.                                                 mäßig ausübt, es sei denn, diese ist gering-\nc) Die Angabe „3.“ wird gestrichen.                               fügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch,“.\n4. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur\nWahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des                  a) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze vo-\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Auf-                   rangestellt:\ngaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches So-                 „Die Befreiung von der Krankenversicherungs-\nzialgesetzbuch entsprechend.“                                    pflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach\nAblauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit\n5. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 259\nAblauf des nächstfolgenden 31. März. Sofern\nbis 263a“ durch die Angabe „§§ 260 bis 263a“ er-\ninnerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf\nsetzt.\nBefreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab\ndem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 ge-\nArtikel 14\nnannten Frist.“\nÄnderung des                                b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort\nBetriebsrentengesetzes                              „beginnt“ die Wörter „in diesem Fall“ eingefügt.\n§ 6 Satz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes vom             3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“\n19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch            durch die Angabe „§ 6 oder § 7“ ersetzt.\nArtikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020\n4. In § 10a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“\n(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt\ndurch die Angabe „§ 6 oder § 7“ ersetzt.\ngefasst:\n5. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Renten-\nversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können              „Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahresein-\ndie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein-            kommen geschätzt worden ist; Versicherte haben\ngestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist              ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unter-\nverpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der           lagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der\ngesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber                   Verhältnisse ergibt.“\noder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzu-            6. § 13 wird wie folgt geändert:\nzeigen.“                                                          a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 2\nwerden die Wörter „in den vergangenen vier Ka-\nArtikel 15                                   lenderjahren“ durch die Wörter „im Zeitraum von\nÄnderung des                                   bis zu sechs vorangegangenen Kalenderjahren“\nAufwendungsausgleichsgesetzes                            ersetzt.\nIn § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Auf-            b) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und die fol-\nwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005                     genden Sätze werden angefügt:\n(BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-              „Die nach § 35 geregelten Befugnisse der\nsetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert                  Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prü-\nworden ist, wird jeweils die Angabe „§ 28a Absatz 1a                 fungen bleiben davon unberührt. Hat die Künst-\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 95 Absatz 1 Satz 1“ er-                  lersozialkasse bei einer Prüfung festgestellt,\nsetzt.                                                               dass das Arbeitseinkommen von Versicherten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022                 2783\nim Prüfzeitraum die in § 3 Absatz 1 genannte           9. § 30 wird wie folgt gefasst:\nGrenze nicht überstiegen hat, oder bestehen                                          „§ 30\nkonkrete Anhaltspunkte, dass das Arbeitsein-\nkommen zukünftig diese Grenze nicht über-                    (1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags\nsteigt, kann sie jährlich wiederkehrend Unterla-          auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abga-\ngen über das Arbeitseinkommen anfordern. Die              bevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches\nKünstlersozialkasse kann anlässlich einer Prü-            Sozialgesetzbuch entsprechend.\nfung bei Versicherten personenbezogene Daten                 (2) Säumniszuschläge auf rückständige Künst-\nnach § 31 Absatz 2 der Abgabenordnung bei                 lersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen so-\nden Finanzbehörden anfordern.“                            wie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstler-\nsozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen\n7. § 18 wird wie folgt gefasst:                                  erhoben werden, gehören zum Vermögen der\n„§ 18                                Künstlersozialkasse.“\n10. In § 45 wird die Angabe „§ 80“ durch die Wörter\n(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags                „Die §§ 80, 83 bis 86“ und das Wort „gilt“ durch\nauf rückständige Beitragsanteile der Versicherten             das Wort „gelten“ ersetzt.\ngilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ent-\n11. § 56a wird wie folgt geändert:\nsprechend.\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n(2) Säumniszuschläge auf rückständige Bei-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\ntragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung\nfügt:\nvon Beitragsanteilen erhoben werden, gehören\nzum Vermögen der Künstlersozialkasse.“                               „(3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Ab-\nsatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022\n8. § 24 wird wie folgt geändert:                                     geltenden Fassung von der Versicherungspflicht\nin der gesetzlichen Krankenversicherung dauer-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              haft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht in-\naa) In Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die                 nerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten\nAngabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Ab-                  Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozial-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.                         kasse erklärt, dass seine Befreiung von der Ver-\nsicherungspflicht mit Ablauf der Frist enden\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                   soll.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n12. § 56b wird aufgehoben.\n„(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Un-\nternehmer verpflichtet,                                                         Artikel 18\n1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens                                 Änderung des\nWerbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben                        Gesetzes zur Regelung\nund hierbei selbständige Künstler oder Publi-                des Sozialen Entschädigungsrechts\nzisten beauftragen oder                              Artikel 28 Nummer 5 und 6 des Gesetzes zur Rege-\nlung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. De-\n2. die selbständige Künstler oder Publizisten\nzember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Arti-\nbeauftragen, um deren Werke oder Leistun-\nkel 89 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I\ngen für Zwecke ihres Unternehmens zu nut-\nS. 3932) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nut-\nzung Einnahmen erzielt werden sollen.\nArtikel 19\nDie Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus,                                  Änderung des\ndass die Summe der Entgelte nach § 25 für                           Soldatenversorgungsgesetzes\neinen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\noder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Auf-\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes\nnach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Num-\nvom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert\nmer 2 nicht\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchfüh-         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11b wie\nrung von Veranstaltungen gezahlt werden,              folgt gefasst:\nwenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als             „§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pfle-\ndrei Veranstaltungen durchgeführt werden,                       geversicherung sowie Beiträge an berufs-\nin denen künstlerische oder publizistische                      ständische Versorgungseinrichtungen“.\nWerke oder Leistungen aufgeführt oder dar-\ngeboten werden sowie                              2. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter\noder Dirigenten regelmäßig tätig sind.“                  aa) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 53\nAbsatz 5“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 6“\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                         ersetzt.","2784         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                          Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches\n„Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner             Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durch-\num den Umfang einer Minderung nach Maß-                schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a\ngabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie\nund 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10            der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1\nverbleibt ein Anspruch auf Übergangsge-                des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zu-\nbührnisse von mindestens sechs Monaten,                grundelegung der Übergangsgebührnisse als\njedes weitere vollständig abgeleistete Dienst-         beitragspflichtige Einnahme. Beitragszuschuss-\njahr erhöht den Anspruch um einen weiteren             empfänger nach Satz 1, denen der Unterschieds-\nMonat.“                                                betrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhal-\nten daneben einen Zuschuss, dessen Höhe sich\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch              nach den in Satz 4 benannten Kriterien bei Zu-\ndie Angabe „24“ ersetzt.                                    grundelegung des Unterschiedsbetrags nach\n3. § 11b wird wie folgt geändert:                                 § 47 Absatz 1 Satz 2 als beitragspflichtige Ein-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     nahme richtet. Sind die Beiträge zur privaten\nKranken- und Pflegeversicherung niedriger als\n„§ 11b                               die Beiträge, die auf der Grundlage der Über-\nBeitragszuschüsse zur Kranken-                    gangsgebührnisse und des Unterschiedsbetrags\nund Pflegeversicherung sowie Beiträge                 nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zur gesetz-\nan berufsständische Versorgungseinrichtungen“.              lichen Krankenversicherung und zur sozialen\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden\nals Zuschüsse nach den Sätzen 1, 2 und 5\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die\n„Beitragszuschussempfänger nach Satz 1,                der Empfänger von Übergangsgebührnissen für\ndenen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Ab-             die private Kranken- und Pflegeversicherung zu\nsatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen          zahlen hat.“\nZuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grund-          d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nlage des Unterschiedsbetrags nach § 47 Ab-\nsatz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur               „(5) Für Empfänger von Übergangsgebührnis-\ngesetzlichen Krankenversicherung und zur               sen sind Beiträge zur berufsständischen Versor-\nsozialen Pflegeversicherung.“                          gungseinrichtung zu zahlen, wenn wegen einer\ndurchgeführten Nachversicherung in einer be-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           rufsständischen Versorgungseinrichtung nach\n„Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist              § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches So-\nausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ei-              zialgesetzbuch keine Versicherungspflicht in der\nnen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach             gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Dies\n§ 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches               gilt auch für Zeiten vor Durchführung der Nach-\nSozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1              versicherung, wenn auf Grund des mit der Durch-\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch be-                 führung der Nachversicherung nach § 3 Satz 1\nsteht.“                                                Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            buch eingetretenen rückwirkenden Wegfalls der\nVersicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-\n„(2) Bei einem privaten Krankenversiche-                 versicherung für die Zeit des Bezugs der Über-\nrungsunternehmen versicherte Empfänger von                  gangsgebührnisse Beiträge von der gesetzlichen\nÜbergangsgebührnissen erhalten während des                  Rentenversicherung zu erstatten sind.\nregelmäßigen Bezugs der Übergangsgebühr-\nnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur                    (6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach\nKranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Ver-              dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemei-\ntragsleistungen beanspruchen können, die der                nen Rentenversicherung von der Beitragsbemes-\nArt nach den Leistungen nach dem Fünften und                sungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweili-\ndem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen.               gen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt\nDer Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zu-              wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten\nschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbei-              Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für\nträgen für Angehörige, die bei Versicherung des             Empfänger von Übergangsgebührnissen, denen\nEmpfängers von Übergangsgebührnissen in der                 auf Grund von Absatz 5 Beitragszahlungen an\ngesetzlichen Krankenversicherung und in der so-             eine berufsständische Versorgungseinrichtung\nzialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften             zustehen und die auf Grund einer selbständigen\nBuches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elf-              Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenver-\nten Buches Sozialgesetzbuch familienversichert              sicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166\nwären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn                Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches So-\nein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des                 zialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle\nArbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des                 des Einkommens aus weiteren Versicherungsfäl-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch und nach                    len das Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten\n§ 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozial-              Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen\ngesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamten-                  ist.“\nrechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des        4. In § 13e Satz 1 werden die Wörter „mehr als“ durch\nZuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten          das Wort „mindestens“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022           2785\nArtikel 20                                      § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1\nWeitere Änderung\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch be-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes\nsteht.“\n§ 11b Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. September                c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 die-             „(2) Bei einem privaten Krankenversicherungs-\nses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-               unternehmen versicherte Empfängerinnen oder\nfasst:                                                             Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten\n„(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den             während des regelmäßigen Bezugs der Über-\nnach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse                     gangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Bei-\nnicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses                   trägen zur Kranken- und Pflegeversicherung,\nist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld                  wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen kön-\nals beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.“                nen, die der Art nach den Leistungen nach dem\nFünften und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch\nArtikel 21                                 entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch\nauf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegever-\nÄnderung des                                 sicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Ver-\nSoldatenversorgungsgesetzes                          sicherung der Empfängerin oder des Empfängers\nDas Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August                    von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen\n2021 (BGBl. I S. 3932, 3958) wird wie folgt geändert:              Krankenversicherung und in der sozialen Pflege-\nversicherung nach § 10 des Fünften Buches So-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie             zialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches\nfolgt gefasst:                                                  Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der\n„§ 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflege-                Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein An-\nversicherung sowie Beiträge an berufsständi-            spruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitge-\nsche Versorgungseinrichtungen“.                         bers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                   Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                      auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschrif-\nten besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht\n„Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um\nder Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach\nden Umfang einer Minderung nach Maßgabe\n§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu-\ndes § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11;\nzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatz-\nbei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein\nbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches\nAnspruch auf Übergangsgebührnisse von min-\nSozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitrags-\ndestens sechs Monaten, jedes weitere vollstän-\nsatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches\ndig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch\nSozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der\num einen weiteren Monat.“\nÜbergangsgebührnisse als beitragspflichtige Ein-\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch               nahme. Beitragszuschussempfängerinnen oder\ndie Angabe „24“ ersetzt.                                    Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen\nder Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1\n3. § 18 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zu-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      schuss, dessen Höhe sich nach den in Satz 4 be-\n„§ 18                                 nannten Kriterien bei Zugrundelegung des Unter-\nschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 als\nBeitragszuschüsse zur Kranken-                     beitragspflichtige Einnahme richtet. Sind die Bei-\nund Pflegeversicherung sowie Beiträge                 träge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche-\nan berufsständische Versorgungseinrichtungen“.              rung niedriger als die Beiträge, die auf der\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Grundlage der Übergangsgebührnisse und des\nUnterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung\n„Beitragszuschussempfängerinnen und Bei-                und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrich-\ntragszuschussempfänger nach Satz 1, denen               ten wären, werden als Zuschüsse nach den Sät-\nder Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1               zen 1, 2 und 5 höchstens die Hälfte der Beiträge\nSatz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zu-              gezahlt, die die Empfängerin oder der Empfänger\nschuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage             von Übergangsgebührnissen für die private Kran-\ndes Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1              ken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.“\nSatz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetz-         d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nlichen Krankenversicherung und zur sozialen\nPflegeversicherung.“                                       „(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für\nden nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangsge-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nbührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung\n„Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist               des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Ver-\nausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ei-               sorgungskrankengeld als beitragspflichtige Ein-\nnen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach              nahme zugrunde zu legen.“","2786         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\ne) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:                                    „§ 2\n„(5) Für Empfängerinnen und Empfänger von                (1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt\nÜbergangsgebührnissen sind Beiträge zur berufs-          für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar\nständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen,            2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.\nwenn wegen einer durchgeführten Nachversiche-               (2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes\nrung in einer berufsständischen Versorgungs-             für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht\neinrichtung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des                statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch keine Versi-            Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des So-\ncherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-         zialgerichtsgesetzes entsprechend.“\ncherung besteht. Dies gilt auch für Zeiten vor\nDurchführung der Nachversicherung, wenn auf           2. § 3 wird aufgehoben.\nGrund des mit der Durchführung der Nachversi-         3. § 4 wird wie folgt geändert:\ncherung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechs-             a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Kommission“\nten Buches Sozialgesetzbuch eingetretenen                    durch die Wörter „dem Bundesamt für Soziale\nrückwirkenden Wegfalls der Versicherungspflicht              Sicherung“ ersetzt.\nin der gesetzlichen Rentenversicherung für die\nZeit des Bezugs der Übergangsgebührnisse Bei-            b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Kommission“\nträge von der gesetzlichen Rentenversicherung                durch die Wörter „das Bundesamt für Soziale\nzu erstatten sind.                                           Sicherung“ ersetzt.\n(6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach            c) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemei-          d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“\nnen Rentenversicherung von der Beitragsbemes-                durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nsungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweili-\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:\ngen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt\nwird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten                                       „§ 5\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für              Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. De-\nEmpfängerinnen und Empfänger von Übergangs-              zember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung\ngebührnissen, denen auf Grund von Absatz 5               zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt\nBeitragszahlungen an eine berufsständische Ver-          endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der\nsorgungseinrichtung zustehen und die auf Grund           Kommission angehörenden Mitglieder.“\neiner selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetz-\nlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig                              Artikel 24\nsind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechs-\nÄnderung des\nten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,\nEntschädigungsrentengesetzes\ndass anstelle des Einkommens aus weiteren Ver-\nsicherungsfällen das Arbeitseinkommen nach               Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April\n§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu           1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 57 Ab-\nberücksichtigen ist.“                                 satz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nS. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 22                          1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                 „(3) Über die Bewilligung einer Entschädigungs-\nGesetzes über die Entschädigung                     rente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für\nder Soldatinnen und Soldaten und                     Soziale Sicherung. Soweit es erforderlich ist, kann\nzur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts                 das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffent-\nDas Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen           lichen Stellen Auskünfte einholen und Akten ein-\nund Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenver-               sehen. Für die Übermittlung personenbezogener\nsorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)           Daten und die Akteneinsicht gelten die für die über-\nwird wie folgt geändert:                                       mittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils\nmaßgebenden Regelungen. Auf Antrag des Betrof-\n1. Artikel 32 Nummer 5 wird aufgehoben.\nfenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine\n2. Artikel 40 Nummer 12 Buchstabe a wird aufgeho-              von dem Betroffenen benannte Verfolgtenorganisa-\nben.                                                        tion zu hören.“\n3. In Artikel 90 Absatz 5 werden nach der Angabe            2. § 5 wird wie folgt geändert:\n„35,“ die Wörter „40 Nummer 18 und 19, die Artikel“\neingefügt.                                                  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer\nArtikel 23                                 Entschädigungsrente entscheidet das Bundes-\nÄnderung des                                  amt für Soziale Sicherung.“\nVersorgungsruhensgesetzes                        b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Kom-\nDas Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli 1991                   mission“ durch die Wörter „das Bundesamt für\n(BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Artikel 305             Soziale Sicherung“ ersetzt.\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „über das Bun-\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                          desversicherungsamt der Kommission“ durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2787\ndie Wörter „dem Bundesamt für Soziale                                        § 5b\nSicherung“ ersetzt.\nHarmonisierte Normen\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „die Kommis-                       und technische Spezifikationen für\nsion“ durch die Wörter „das Bundesamt für                andere Rechtsakte der Europäischen Union\nSoziale Sicherung“ ersetzt.\nEntsprechen die Merkmale, Bestandteile oder\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         Funktionen von Produkten und Dienstleistungen,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kommis-             die nicht in den Anwendungsbereich dieses Geset-\nsion“ durch die Wörter „Das Bundesamt für            zes fallen, harmonisierten Normen und technischen\nSoziale Sicherung“ ersetzt.                          Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Arti-\nkel 15 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen\nbb) In Satz 2 wird das Wort „sie“ durch das Wort         werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet,\n„es“ ersetzt und werden die Wörter „, dem            soweit diese Normen und technischen Spezifikatio-\nBundesversicherungsamt“ gestrichen.                  nen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforde-\n3. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3           rungen dieses Gesetzes erfüllen.“\nund 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.          4. § 11 wird wie folgt geändert:\nArtikel 25                            a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                   „(4) Hat ein Händler Kenntnis davon oder\nBarrierefreiheitsstärkungsgesetzes                       Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem\nMarkt bereitgestelltes Produkt nicht den Barrie-\nDas Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli               refreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2\n2021 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert:                    zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt, stellt\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu               er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaß-\n§ 5 die folgenden Angaben eingefügt:                            nahmen ergriffen werden, um die Konformität\n„§ 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten                dieses Produktes herzustellen. Sofern die Kon-\nder Europäischen Union                                  formität nicht hergestellt werden kann, stellt der\nHändler sicher, dass das Produkt zurückgenom-\n§ 5b    Harmonisierte Normen und technische Spe-                men wird. Wenn das Produkt den Barrierefrei-\nzifikationen für andere Rechtsakte der Euro-            heitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu\npäischen Union“.                                        erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt,\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:                                     informiert der Händler unverzüglich die Markt-\nüberwachungsbehörde sowie die Marktüberwa-\n„§ 5                                chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Euro-\nKonformitätsvermutung auf der                      päischen Union, in denen er das Produkt auf\nGrundlage technischer Spezifikationen                   dem Markt bereitgestellt hat. Dabei macht er\nBei Produkten und Dienstleistungen, die den                  ausführliche Angaben, insbesondere über die\ntechnischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Ab-                Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Kor-\nsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen da-             rekturmaßnahmen.“\nvon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anfor-          b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden\n„(5) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.“\nRechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den\ntechnischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Ab-\nsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen die-                             Artikel 26\nser technischen Spezifikationen abgedeckt sind.“                               Änderung des\n3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein-                            Bundesarchivgesetzes\ngefügt:                                                     In § 3 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes in der\n„§ 5a                         Fassung der Bekanntmachung vom 6. September\n2021 (BGBl. I S. 4122) wird die Angabe „§ 1 Nummer 8“\nBarrierefreiheit gemäß anderen              durch die Angabe „§ 1 Nummer 9“ ersetzt.\nRechtsakten der Europäischen Union\nErfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktio-                             Artikel 27\nnen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht\nin den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen,                               Änderung des\ndie Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach                       Stasi-Unterlagen-Gesetzes\n§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit            Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der\nAusnahme der Anforderungen an die Unterstüt-             Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I\nzungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Num-             S. 4129) wird wie folgt geändert:\nmer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird ver-\n1. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1\nmutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen\nNummer 3 Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „§ 2\ngemäß anderen Rechtsakten der Union als der\nAbsatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d“ ersetzt.\nRichtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barriere-\nfreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktio-     2. In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-\nnen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten           satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2\nnichts anderes festgelegt ist.                               Nummer 5“ ersetzt.","2788          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nArtikel 28                                „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nÄnderung der                             die Programme zur Datenübertragung durch die\nDatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung                 Einzugsstellen an die Meldepflichtigen.“\nDie Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-            7. In § 22 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-              Wörter „; soweit das Verfahren nach § 110 Absatz 1\nnuar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12        des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betroffen ist,\nAbsatz 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022                    ist die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtun-\n(BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt           gen zu beteiligen.“ ersetzt.\ngeändert:                                                    8. § 36 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird die Angabe „§ 28f Abs. 3 Satz 1“ durch           a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 26 Absatz 4, 28a,\ndie Angabe „§ 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Ab-                  28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108“ durch die\nsatz 6a“ ersetzt.                                                Angabe „§§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                     Satz 1, 28p Absatz 6a, §§ 106 bis 106c und 108“\nersetzt.\na) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„(6) Alle persönlichen Angaben sind amtlichen\nDokumenten zu entnehmen. Die Versicherungs-                  „Die Datenstelle der Rentenversicherung kann\nnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der               mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern\nRentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a               durch Verwaltungsvereinbarung eine von Satz 1\nSatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu                abweichende Zuständigkeit für die Erstellung\nentnehmen. Kann keine Versicherungsnummer                    eines Kernprüfprogramms festlegen.“\nnach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäf-      9. In § 40 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „unter\ntigte den Versicherungsnummernachweis nach               Vorlage des Sozialversicherungsausweises“ gestri-\n§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch               chen.\nunverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber\nhat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu                                   Artikel 29\nbeantragen.“                                                                 Änderung der\nb) Absatz 8 wird aufgehoben.                                            Beitragsverfahrensverordnung\n3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006\n„(6) Beginn und Ende einer in Anspruch genom-          (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-\nmenen Elternzeit sind der zuständigen Kranken-            setzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert\nkasse gesondert zu melden, sofern die Beschäf-            worden ist, wird wie folgt geändert:\ntigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt            0. § 2 wird wie folgt geändert:\nunterbrochen wird. Satz 1 gilt für krankenversiche-          a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nrungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Be-\nschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf                      „Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsan-\nEntgelt für mindestens einen Kalendermonat unter-                teil wird durch Anwendung des jeweiligen halben\nbrochen wird. Die Elternzeitmeldung ist mit der                  Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversiche-\nnächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb                 rung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Ar-\nvon sechs Wochen abzugeben.“                                     beitsförderung und der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung sowie des halben kassenindividuellen\n4. § 16 wird wie folgt gefasst:                                     Zusatzbeitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a\n„§ 16                                  Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch er-\nTechnische Standards                            mittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet\nfür die Meldeverfahren                          und gerundet.“\n(1) Für die Meldeverfahren zwischen Melde-                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\npflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist               aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 134 Absatz 1\nder Zeichencode UTF-8 zu verwenden.                                   Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 134 Satz 1\n(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Stan-                     bis 3“ ersetzt.\ndard XML zu übertragen.                                          bb) In Satz 2 werden die Wörter „sich aus der\n(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen                        Summe des“ und „ergebenden Beitragssat-\nFachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1                    zes“ gestrichen und die Wörter „zuzüglich\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinba-                      des“ durch die Wörter „sowie des halben“ er-\nrenden Gemeinsamen Grundsätze.“                                       setzt.\n5. § 17 wird wie folgt geändert:                             1. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                            2. § 5 Absatz 4 wird aufgehoben.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                      3. § 8 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu             a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nübertragen, der in den nach § 95 des Vierten Bu-             aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Ge-                       „8. eine Kopie des Antrags nach § 7a Ab-\nmeinsamen Grundsätzen festgelegt ist.“                                satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\n6. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                buch mit den von der Deutschen Renten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022             2789\nversicherung Bund für ihre Entscheidung                                Artikel 32\nbenötigten Unterlagen, deren Bescheid                                Änderung der\nnach § 7a Absatz 2 des Vierten Buches                Wahlordnung für die Sozialversicherung\nSozialgesetzbuch, gutachterliche Äuße-\nrungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten          Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom\nBuches Sozialgesetzbuch sowie eine Do-       28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Arti-\nkumentation, welchen Auftragnehmern er       kel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I\neine Kopie der gutachterlichen Äußerung      S. 154; 2022 I S. 105, 1539) geändert worden ist, wird\nnach § 7a Absatz 4b Satz 4 des Vierten       wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch ausgehändigt         1. In § 61 Absatz 1 wird die Angabe „6“ durch die An-\nhat,“.                                           gabe „8“ ersetzt.\nbb) Nummer 17 wird aufgehoben.                        2. § 79 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 106“ durch            a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anschrift“\ndie Angabe „den §§ 106 bis 106c“ ersetzt.               durch das Wort „Wohnort“ ersetzt.\ndd) In Nummer 19 wird das Wort „schriftliche“             b) In Absatz 4 wird das Wort „Anschrift“ durch die\ngestrichen.                                             Wörter „der Dienstort“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\nArtikel 33\nschäftigten“ die Wörter „, soweit möglich,“ ein-\ngefügt.                                                                         Änderung\nanderer Rechtsvorschriften\nArtikel 30                             Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ab-\nÄnderung der                          grenzung des Verwaltungsvermögens vom 24. Novem-\nEntgeltbescheinigungsverordnung                   ber 1969 (BAnz 1969, Nr. 223, S. 3), die zuletzt durch\ndie Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ände-\nDie Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. De-          rung der Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung\nzember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch Arti-      des Verwaltungsvermögens vom 24. Juli 1984 geän-\nkel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. November 2018           dert worden ist (BAnz. S. 8377), wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                             Artikel 34\n1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                   Inkrafttreten\na) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndurch ein Komma ersetzt.                              bis 10 am 1. Januar 2023 in Kraft.\nb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                     (2) Artikel 12 Nummer 10 Buchstabe a und Artikel 20\ntreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.\n„d) pauschal besteuerte Bezüge nach den\n§§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Ab-           (3) Die Artikel 18 und 22 Nummer 1 und 3 treten am\nsatz 2 und § 40b des Einkommensteuer-            Tag nach der Verkündung in Kraft.\ngesetzes jeweils nach ihrer gesetzlichen            (3a) Artikel 6 Nummer 6 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.\nGrundlage getrennt, als sonstiges Pauschal-\nsteuerbrutto alle weiteren pauschal besteuer-       (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, h und m,\nten Bezüge;“.                                    Nummer 6, 8 und 11 Buchstabe a, d und f, Nummer 18\nBuchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 27, 28, 31,\n2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-        33, 34, 35 und 38, Artikel 3, Artikel 5 Nummer 1 Buch-\nfügt:                                                    stabe c, Nummer 1b Buchstabe c, Nummer 3, 5 und 7,\n„(1a) Die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2          Artikel 6 Nummer 7, Artikel 7 Nummer 16, Artikel 8\nBuchstabe d und Absatz 3 können jeweils für die          Nummer 2, 4, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 28\neinzelne Angabe als Anlage der Bescheinigung nach        Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.\nAbsatz 1 angefügt werden.“                                  (5) Artikel 22 Nummer 2 tritt am 31. Dezember 2024\nin Kraft.\nArtikel 31                             (6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, k und p, Num-\nÄnderung der                          mer 7, 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,\nRenten Service Verordnung                     Nummer 18 Buchstabe a, b und c Doppelbuch-\nstabe bb, Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuch-\nDem § 34 Absatz 1 der Renten Service Verordnung          stabe aa und dd, Nummer 39, 40 und 46, Artikel 2\nvom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch      Nummer 1, Artikel 4, Artikel 6 Nummer 17, Artikel 7\nArtikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I          Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 17, Artikel 7a, 21\nS. 1248) geändert worden ist, wird folgender Satz an-       und 28 Nummer 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.\ngefügt:\n(7) Artikel 25 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.\n„Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen\ndie physische Versendung durch digitale Verfahren er-          (7a) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b tritt am 1. Ja-\nsetzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt        nuar 2026 in Kraft.\noder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch          (8) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 Nummer 2a tre-\nnimmt.“                                                     ten am 1. Januar 2027 in Kraft.","2790         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n(9) Artikel 7 Nummer 15 tritt gemäß Artikel 22 Satz 3    die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung\ndes Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer            der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben-\nIdentifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung        ordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.\nund zur Änderung weiterer Gesetze an dem Tag in\nKraft, an dem das Bundesministerium des Innern und             (10) Artikel 7 Nummer 30 Buchstabe b und Num-\nfür Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass          mer 31 Buchstabe b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nChristine Lambrecht"]}