{"id":"bgbl1-2022-56-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":56,"date":"2022-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/56#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_56.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts","law_date":"2022-12-20T00:00:00Z","page":2730,"pdf_page":6,"num_pages":22,"content":["2730           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates\nvom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU\nüber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich\nder Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts*\nVom 20. Dezember 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                 Abschnitt 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                     Sorgfaltspflichten\n§ 16    Anwendung der Sorgfaltspflichten\nArtikel 1                                 § 17    Erhebung meldepflichtiger Informationen\nGesetz                                   § 18    Überprüfung meldepflichtiger Informationen\nüber die Meldepflicht und den                             § 19    Identifizierung freigestellter Anbieter\n§ 20    Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten\nautomatischen Austausch von Informationen\n§ 21    Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte\nmeldender Plattformbetreiber in Steuersachen\n(Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG)                                                   Abschnitt 4\nSonstige Pflichten\nInhaltsübersicht                                          für meldende Plattformbetreiber\nAbschnitt 1                                 § 22    Information der Anbieter\nAllgemeine Vorschriften                              § 23    Durchsetzung von Mitwirkungspflichten\n§ 24    Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen\nUnterabschnitt 1\nAnwendungsbereich                                                        Abschnitt 5\nBußgeldvorschriften\n§ 1     Anwendungsbereich                                                              und weitere Maßnahmen\nUnterabschnitt 2                             § 25    Bußgeldvorschriften\n§ 26    Weitere Maßnahmen\nBegriffsbestimmungen                            § 27    Koordination\n§  2    Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 6\n§  3    Plattform; Plattformbetreiber\n§  4    Nutzer; Anbieter                                                                      Rechtsweg und\n§  5    Relevante Tätigkeit; Vergütung                                              Anwendungsbestimmungen\n§  6    Sonstige Begriffsbestimmungen                                 § 28    Rechtsweg\n§  7    Qualifizierter Plattformbetreiber, qualifizierter Drittstaat, § 29    Anwendungsbestimmungen\nqualifizierte Vereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 3\nAllgemeine Vorschriften\nVerfahrensvorschriften\n§  8    Zuständige Behörde                                                                   Unterabschnitt 1\n§  9    Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern                                         Anwendungsbereich\n§ 10    Auskunft\n§ 11    Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattform-\n§1\nbetreibers\n§ 12    Registrierung                                                                      Anwendungsbereich\n(1) Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Platt-\nAbschnitt 2                                 formbetreibern und den automatischen Informations-\nMeldepflichten                                 austausch aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des\nRates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit\n§ 13    Meldepflicht                                                  der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung\n§ 14    Meldepflichtige Informationen                                 und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl.\n§ 15    Meldeverfahren                                                L 64 vom 11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der\nFassung der Richtlinie (EU) 2021/514 (ABl. L 104 vom\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des  25.3.2021, S. 1).\nRates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU\nüber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der         (2) Es gelten die Vorschriften der Abgabenordnung,\nBesteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1).                       soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022             2731\nUnterabschnitt 2                        2. kein qualifizierter Plattformbetreiber ist und\nBegriffsbestimmungen                            a) in keinem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nischen Union nach den dort geltenden Rechtsvor-\n§2                                      schriften steuerlich ansässig ist,\nBegriffsbestimmungen                            b) in keinem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nischen Union die Voraussetzungen entsprechend\nFür dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen                 der Nummer 1 erfüllt und\nder §§ 3 bis 7.\nc) eine Plattform betreibt, die\n§3                                      aa) die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch\nPlattform; Plattformbetreiber                              meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder\n(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technolo-              bb) die Erbringung relevanter Tätigkeiten nach\ngien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht,                        § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermöglicht,\nüber das Internet mittels einer Software miteinander                     wenn das unbewegliche Vermögen in einem\nin Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschlie-                     Mitgliedstaat der Europäischen Union bele-\nßen, die gerichtet sind auf                                              gen ist.\n1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch An-\n§4\nbieter für andere Nutzer oder\n2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten                            Nutzer; Anbieter\nTätigkeit zusammenhängenden Vergütung.                      (1) Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder\nEine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des        Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch\nSystems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechts-           nimmt. Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber.\ngeschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in           (2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem\nSatz 1 gerichtet sind. Unbeschadet der Sätze 1 und 2         Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform regis-\nhandelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform,       triert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.\nwenn die Software ausschließlich ermöglicht:\n(3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der\n1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammen-          auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist.\nhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;            Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach dem\n2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die         1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber,\nWerbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer        so gelten alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits\noder                                                     registriert sind, als bestehende Anbieter.\n3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf             (4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im\neine Plattform.                                          Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder\ndem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder\n(2) Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der\ngutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer\nsich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz\nrelevanten Tätigkeit steht.\noder teilweise zur Verfügung zu stellen.\n(5) Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der\n(3) Ein freigestellter Plattformbetreiber ist ein Platt-\nformbetreiber, der                                           1. ein staatlicher Rechtsträger ist,\n1. gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach           2. ein Rechtsträger ist, dessen Aktien regelmäßig an\n§ 11 oder                                                    einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt\n2. gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen               werden, oder ein verbundener Rechtsträger eines\nMitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang            Rechtsträgers ist, dessen Aktien regelmäßig an\nmit den dort geltenden Rechtsvorschriften                    einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt\nwerden,\nden Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betrie-\nbene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern          3. ein Rechtsträger ist, der im Meldezeitraum unter\ngenutzt werden kann.                                             Inanspruchnahme derselben Plattform in mehr als\n2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1\n(4) Ein meldender Plattformbetreiber ist ein Platt-           Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte Immo-\nformbetreiber, bei dem es sich nicht um einen freige-            bilieneinheit (§ 6 Absatz 7) erbracht hat oder\nstellten Plattformbetreiber handelt und der\n4. im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme dersel-\n1. seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung                       ben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante\na) im Inland hat,                                            Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nerbracht und dadurch insgesamt weniger als\nb) nicht im Inland hat, aber                                 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrie-\naa) nach dem Recht der Bundesrepublik                     ben bekommen hat.\nDeutschland eingetragen ist oder,\nEin Anbieter, der ausschließlich die Voraussetzungen\nbb) eine Betriebsstätte im Inland hat und kein        des Satzes 1 Nummer 3 oder Nummer 4 erfüllt, ist\nqualifizierter Plattformbetreiber (§ 7 Absatz 1)  nur in Bezug auf die dort genannte relevante Tätigkeit\nist oder                                          ein freigestellter Anbieter.","2732         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n(6) Ein meldepflichtiger Anbieter ist ein aktiver An-    weder selbständig oder im Namen eines Rechtsträgers\nbieter, bei dem es sich nicht um einen freigestellten       ausgeführt wird, nachdem sie von einem Nutzer ange-\nAnbieter handelt und der                                    fordert worden ist. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit\n1. im Inland ansässig ist oder relevante Tätigkeiten        dem Nutzer virtuell oder an einem physischen Ort zur\nnach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf          Verfügung gestellt wird. Eine Tätigkeit, die in zeitlicher\nunbewegliches Vermögen erbracht hat, das im In-         und inhaltlicher Hinsicht unabhängig davon erbracht\nland belegen ist, oder                                  wird, ob sie durch einen bestimmten Nutzer oder eine\nGruppe bestimmter Nutzer angefordert worden ist, ist\n2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen          keine persönliche Dienstleistung.\nUnion ansässig ist oder relevante Tätigkeiten nach\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf un-              (4) Waren sind alle körperlichen Gegenstände.\nbewegliches Vermögen erbracht hat, das in einem            (5) Verkehrsmittel sind alle motorisierten und nicht\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union be-        motorisierten beweglichen Gegenstände, die die indi-\nlegen ist.                                              viduelle Beförderung von Personen oder Gütern zu\nEin Anbieter gilt in dem Mitgliedstaat der Europäischen     Land, zu Wasser oder in der Luft ermöglichen.\nUnion als ansässig, in dem er seinen Sitz oder, bei\neiner natürlichen Person, seinen Wohnsitz hat. Wurde                                      §6\ndie Steueridentifikationsnummer, die nach den §§ 17                      Sonstige Begriffsbestimmungen\nund 18 bei dem Anbieter erhoben worden ist, von                (1) Ein Rechtsträger ist eine juristische Person, eine\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt,         Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse.\nso gilt der Anbieter auch in dem Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union als ansässig, der die Steueridentifika-         (2) Ein verbundener Rechtsträger ist mit einem\ntionsnummer erteilt hat. Sofern bei dem Anbieter nach       anderen Rechtsträger verbunden, wenn\n§ 17 Absatz 2 Informationen zu einer Betriebsstätte         1. er den anderen Rechtsträger beherrscht oder von\nerhoben worden sind, gilt der Anbieter auch in dem              diesem beherrscht wird oder\nMitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, in\n2. beide Rechtsträger der gleichen Beherrschung\ndem die Betriebsstätte gelegen ist. Ungeachtet der\nunterliegen.\nSätze 2 bis 4 gilt ein Anbieter in jedem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union als ansässig, der durch einen        Beherrschung liegt dann vor, wenn ein Rechtsträger\nbereitgestellten Identifizierungsdienst nach § 17 Ab-       oder eine natürliche Person unmittelbar oder mittel-\nsatz 5 bestätigt wurde als Staat, in dem der Anbieter       bar zu mehr als 50 Prozent am Kapital, an den Mit-\nansässig ist.                                               gliedschaftsrechten, an den Beteiligungsrechten oder\nan den Stimmrechten eines Rechtsträgers beteiligt\n§5                              ist, wobei mittelbare und unmittelbare Beteiligungen\naddiert werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung\nRelevante Tätigkeit; Vergütung                  wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als\n(1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden      50 Prozent der Rechte nach Satz 2 an einem anderen\nTätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht         Rechtsträger gehalten werden, durch Multiplikation der\nwird:                                                       Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Rechts-\n1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen         trägern ermittelt. Ein Rechtsträger oder eine natürliche\nund anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem          Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als\nVermögen;                                               50 Prozent gilt dabei als Halter von 100 Prozent der\nStimmrechte.\n2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;\n(3) Ein staatlicher Rechtsträger ist die Regierung,\n3. der Verkauf von Waren;                                   eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde eines\n4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen         Staates sowie eine Einrichtung, die sich unter der Kon-\nund anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.       trolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebiets-\nEine relevante Tätigkeit ist nicht die Tätigkeit eines      körperschaften befindet.\nAnbieters, der als nichtselbständig Beschäftigter des          (4) Eine Steueridentifikationsnummer ist\nPlattformbetreibers oder eines mit dem Plattformbe-         1. eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen\ntreiber verbundenen Rechtsträgers handelt.                      Union erteilte Identifikationsnummer eines Steuer-\n(2) Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die             pflichtigen oder eine funktionale Entsprechung,\neinem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten             wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden\nTätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich           ist,\naller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erho-       2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland\nbenen Gebühren, Provisionen oder Steuern. Die Höhe\nder Vergütung ist dem Plattformbetreiber bekannt oder           a) die      Wirtschafts-Identifikationsnummer    nach\nmüsste ihm bekannt sein; dem Plattformbetreiber ist                 § 139c der Abgabenordnung,\ndas Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger               b) sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer\nund beauftragten Dienstleister zuzurechnen. Für das                 nicht vergeben wurde, die Identifikationsnummer\nVorliegen einer Vergütung ist es unerheblich, von                   nach § 139b der Abgabenordnung oder\nwem das Entgelt erbracht wird.                                  c) sofern weder eine Wirtschafts-Identifikationsnum-\n(3) Eine persönliche Dienstleistung ist jede zeitlich            mer noch eine Identifikationsnummer vergeben\nbegrenzte oder auf eine bestimmte Aufgabe bezogene                  wurde, die vom örtlich zuständigen Finanzamt\nTätigkeit, die von einer oder mehreren Personen ent-                erteilte Steuernummer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022               2733\n(5) Eine Identifikationsnummer für Umsatzsteuer-          Informationen an eine zuständige Behörde eines Mit-\nzwecke ist eine von einem Mitgliedstaat der Euro-            gliedstaats der Europäischen Union vorschreibt, die\npäischen Union erteilte individuelle Mehrwertsteuer-         den meldepflichtigen Informationen nach § 14 gleich-\nIdentifikationsnummer nach Artikel 214 der Richtlinie        wertig sind. Die Gleichwertigkeit im Sinne von Satz 1\n2006/112/EG. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland          bestimmt sich nach den Feststellungen, die von der\nist die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke         Europäischen Kommission im Wege von Durchfüh-\ndie vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatz-        rungsrechtsakten nach Artikel 8ac Absatz 7 der Amts-\nsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatz-          hilferichtlinie getroffen werden.\nsteuergesetzes.\n(4) Eine qualifizierte relevante Tätigkeit ist jede rele-\n(6) Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, für das       vante Tätigkeit, zu der gemäß einer qualifizierten Ver-\ndie Meldung gemäß Abschnitt 2 erfolgt.                       einbarung ein automatischer Austausch von Informa-\n(7) Eine inserierte Immobilieneinheit umfasst alle        tionen vorgeschrieben ist.\nunbeweglichen Vermögen, die an derselben Anschrift\ngelegen sind, im Eigentum desselben Eigentümers                                   Unterabschnitt 3\nstehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform\nVerfahrensvorschriften\nangeboten werden für die Erbringung relevanter Tätig-\nkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.\n§8\n(8) Die Kennung des Finanzkontos ist die eindeuti-\nge, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer                               Zuständige Behörde\noder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines              Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist\nähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergü-           das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht\ntung gezahlt oder gutgeschrieben wird.                       die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern\n(9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches     nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5g des Finanzver-\nVerfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen            waltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem\nUnion oder die Europäische Union einem Plattform-            Gesetz etwas anderes ergibt.\nbetreiber zur direkten Bestätigung der Identität und\nsteuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt.                                   §9\n(10) Ein Drittstaat ist jeder Staat oder jedes Gebiet,        Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern\nder oder das nicht Mitgliedstaat der Europäischen\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Infor-\nUnion ist.\nmationen entgegen, die ihm von meldenden Plattform-\nbetreibern nach § 13 und von den zuständigen Behör-\n§7                             den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nQualifizierter Plattformbetreiber,               Union nach Artikel 8ac Absatz 2 der Amtshilferichtlinie\nqualifizierter Drittstaat, qualifizierte          übermittelt werden, und speichert diese Informationen.\nVereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit\n(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt\n(1) Ein qualifizierter Plattformbetreiber ist ein Platt-  entgegengenommene Informationen zu meldepflichti-\nformbetreiber,                                               gen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1\n1. der in einem qualifizierten Drittstaat ansässig ist und   zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die\nzuständige Landesfinanzbehörde weiter. § 88 Ab-\n2. bei dem sämtliche relevante Tätigkeiten, deren Er-\nsatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe\nbringung die von ihm betriebene Plattform ermög-\nanzuwenden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand\nlicht, qualifizierte relevante Tätigkeiten sind.\nbei der Zuordnung der Daten zu einem bestimmten\nEine Ansässigkeit in einem qualifizierten Drittstaat liegt   Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt\nvor, wenn der Plattformbetreiber in einem qualifizierten     gegeben ist, wenn sich die Zuordnung nicht mittels\nDrittstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften        verfügbarer automatisierter Verfahren vornehmen\n1. steuerlich ansässig ist oder                              lässt. § 88 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist\nnicht anzuwenden.\n2. steuerlich nicht ansässig ist, aber\n(3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt\na) nach dem Recht des qualifizierten Drittstaats ein-\nentgegengenommene Informationen zu meldepflichti-\ngetragen ist oder\ngen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 an\nb) den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in\n1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der\ndem qualifizierten Drittstaat hat.\nEuropäischen Union, in denen der jeweilige melde-\n(2) Ein qualifizierter Drittstaat ist ein Drittstaat,         pflichtige Anbieter als ansässig gilt, und\n1. zwischen dem und allen Mitgliedstaaten der Euro-          2. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der\npäischen Union eine qualifizierte Vereinbarung be-           Europäischen Union, in denen das unbewegliche\nsteht und                                                    Vermögen belegen ist, wenn der meldepflichtige\n2. der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union               Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1\nöffentlich als meldepflichtige Staaten benannt hat.          Satz 1 Nummer 1 erbracht hat.\n(3) Eine qualifizierte Vereinbarung ist eine wirksame     Die Übermittlung erfolgt mit Ablauf des zweiten Monats\nVereinbarung zwischen den zuständigen Behörden               des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt.\neines Mitgliedstaats der Europäischen Union und eines        Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4\nDrittstaats, die den automatischen Austausch von             Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt.","2734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,         (10) Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die\ndie Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt         Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die den\nworden sind, zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertra-       meldenden Plattformbetreibern nach diesem Gesetz\ngenen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der              auferlegt werden. § 147 Absatz 5 und 6 und die §§ 193\nInformationen durch die jeweils zuständige Landes-           bis 203a der Abgabenordnung sowie § 12 des EU-\nfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2        Amtshilfegesetzes gelten entsprechend.\ndes EU-Amtshilfegesetzes bleibt unberührt.                      (11) Das Bundeszentralamt für Steuern ergreift nach\n(5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt              den §§ 26 und 27 Maßnahmen zur Durchsetzung der\ndie Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt         Pflichten nach diesem Gesetz.\nworden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme\n15 Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist                                   § 10\nhat das Bundeszentralamt für Steuern die Daten zum                                   Auskunft\nJahresende zu löschen. Nimmt das Bundeszentralamt\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf An-\nfür Steuern vor dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt eine\ntrag auf Grundlage eines genau bestimmten Sachver-\nÄnderungsmeldung entgegen, so beginnt die Frist\nhaltes eine Auskunft erteilen über\nnach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungs-\nmeldung entgegengenommen worden ist.                         1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Ab-\nsatz 1,\n(6) Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht\n2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Ab-\nauf seiner Internetseite\nsatz 1.\n1. Mitteilungen der zuständigen Behörden anderer             Die Auskunft wird nur erteilt, wenn an ihr ein besonde-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach         res Interesse des Antragstellers besteht.\nArtikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Amtshilfe-\n(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu\nrichtlinie gemacht wurden. Das Bundesministerium\nstellen. Der Antrag hat zu enthalten:\nder Finanzen teilt nach Artikel 8ac Absatz 2 Buch-\nstabe h der Amtshilferichtlinie den zuständigen Be-      1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers;\nhörden aller anderen Mitgliedstaaten der Euro-           2. eine umfassende und in sich abgeschlossene\npäischen Union mit, dass die zuständige Behörde              Darstellung des Sachverhalts;\nder Bundesrepublik Deutschland die Kennung des\n3. eine Darlegung des besonderen Interesses des\nFinanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;\nAntragstellers;\n2. Feststellungen der Europäischen Kommission nach           4. eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechts-\n§ 7 Absatz 3 Satz 2;                                         standpunktes;\n3. eine Liste der Identifizierungsdienste, die von Mit-      5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen;\ngliedstaaten der Europäischen Union oder der Euro-       6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen\npäischen Union bereitgestellt sind, und                      anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n4. eine Liste der von Mitgliedstaaten der Europäischen           der Antragsteller nach den dort geltenden Rechts-\nUnion und der Europäischen Union kostenlos zur               vorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt\nVerfügung gestellten elektronischen Schnittstellen           hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteil-\nzur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifika-         ten Auskunft;\ntionsnummer oder der Identifikationsnummer für           7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der\nUmsatzsteuerzwecke.                                          Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen\nAngaben gemacht wurden und der Wahrheit ent-\n(7) Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Ver-\nsprechen.\nfahren zur Registrierung meldender Plattformbetreiber\nnach § 3 Absatz 4 Nummer 2 nach Maßgabe des § 12,               (3) Über den Antrag soll innerhalb von sechs Mona-\neinschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an         ten ab Eingang des Antrags beim Bundeszentralamt\ndie Europäische Kommission und die zuständigen Be-           für Steuern entschieden werden; kann das Bundes-\nhörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen          zentralamt für Steuern nicht innerhalb dieser Frist über\nUnion, durch. Das Bundeszentralamt für Steuern be-           den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller\nrücksichtigt dabei die Durchführungsrechtsakte der           unter Angabe der Gründe mitzuteilen.\nEuropäischen Kommission nach Artikel 8ac Absatz 4               (4) Die von dem Bundeszentralamt für Steuern\nUnterabsatz 3 der Amtshilferichtlinie.                       erteilte Auskunft ist für die Frage, ob Pflichten nach\n(8) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet         diesem Gesetz bestehen, bindend, wenn der tatsäch-\ndie zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaa-         lich verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft\nten der Europäischen Union über jede Feststellung, die       zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht. Die\ndas Bundeszentralamt für Steuern nach § 11 in Bezug          Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des\nauf einen freigestellten Plattformbetreiber nach § 3 Ab-     Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht. Die\nsatz 3 getroffen hat, sowie über jede Änderung einer         Bindungswirkung der Auskunft entfällt ab dem Zeit-\nsolchen Feststellung.                                        punkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die\nAuskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.\n(9) Für die in den Absätzen 7 und 8 genannten             Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung\nZwecke nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das            kann eine Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufge-\nZentralverzeichnis nach Artikel 8ac Absatz 6 der Amts-       hoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt,\nhilferichtlinie.                                             dass die erteilte Auskunft unrichtig war.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022              2735\n(5) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die      7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls gegenüber\nBearbeitung eines Antrags eine Gebühr, die vor der Er-          welchen zuständigen Behörden anderer Mitglied-\nteilung der Auskunft festzusetzen ist. Die Gebühr ist           staaten der Europäischen Union der Antragsteller\nvom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Be-               oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach\nkanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Gebühr           den dort geltenden Rechtsvorschriften für den nach\nbeträgt 5 000 Euro. Auf die Gebühr kann ganz oder               Nummer 6 angegebenen Meldezeitraum den Nach-\nteilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach            weis erbracht hat, dass die von ihm betriebene\nLage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr              Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern ge-\nkann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag              nutzt werden kann, oder die Erbringung eines sol-\nauf Erteilung einer Auskunft vor ihrer Bekanntgabe zu-          chen Nachweises beabsichtigt;\nrückgenommen wird.                                          8. eine Darlegung der Umstände, einschließlich der\nvertraglichen, technischen und administrativen Vor-\n§ 11                                 kehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die\nVerfahren zur Feststellung                       Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsäch-\neines freigestellten Plattformbetreibers                lich von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt auf An-          kann.\ntrag eines Plattformbetreibers fest, dass es sich bei       Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizu-\nihm um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt,     fügen.\nwenn der Plattformbetreiber den Nachweis erbracht              (5) Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit den\nhat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von        zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der\nmeldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann. Die         Europäischen Union Informationen austauschen, die\nFeststellung kann nur für jeweils einen Meldezeitraum       zur Ermittlung des Sachverhaltes und zur Entschei-\ngetroffen werden.                                           dung über den Antrag erforderlich sind; eine Anhörung\n(2) Das Bundeszentralamt für Steuern verlängert          des Antragstellers nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der\neine Feststellung auf Antrag für einen sich anschlie-       Abgabenordnung findet nicht statt.\nßenden Meldezeitraum, wenn der Plattformbetreiber              (6) Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine\nnachweist, dass die Verhältnisse, die der ursprüng-         Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung\nlichen Feststellung zugrunde gelegen haben, sich in der     zurücknehmen oder für die Zukunft widerrufen, wenn\nZwischenzeit nicht geändert haben und sich im Verlauf       die Verhältnisse nach Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht\ndes sich anschließenden Meldezeitraums voraussicht-         mehr erfüllt werden.\nlich nicht ändern werden.\n(7) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die\n(3) Berechtigt, einen Antrag auf Feststellung oder\nBearbeitung eines Antrags Gebühren, die vor der Ertei-\nauf Verlängerung einer Feststellung zu stellen, sind\nlung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen\nPlattformbetreiber, die nach § 13 Absatz 1 bis 4 zur\nsind. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines\nMeldung an das Bundeszentralamt für Steuern grund-\nMonats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu ent-\nsätzlich verpflichtet wären. Der Antrag nach Absatz 1\nrichten. Die Gebühr beträgt 5 000 Euro für jeden Antrag\nist spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für\nauf Feststellung sowie 2 500 Euro für jeden Antrag auf\nden laufenden Meldezeitraum und der Antrag nach Ab-\nVerlängerung einer Feststellung.\nsatz 2 spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für\nden folgenden Meldezeitraum schriftlich oder elektro-          (8) Ein freigestellter Plattformbetreiber, für den eine\nnisch zu stellen.                                           Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung\ngetroffen worden ist, hat dem Bundeszentralamt für\n(4) Der Antrag hat zu enthalten:\nSteuern unverzüglich jede Änderung der Angaben nach\n1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und            Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 8 mitzuteilen.\ngegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber\nderselben Plattform;                                                                § 12\n2. die Anschrift des Sitzes und die elektronischen                                 Registrierung\nAdressen, einschließlich der Internetadressen, des\n(1) Meldende Plattformbetreiber müssen sich un-\nAntragstellers und gegebenenfalls aller anderen\nverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3\nPlattformbetreiber derselben Plattform;\nAbsatz 4 Nummer 2 einmalig bei einer zuständigen\n3. jede Steueridentifikationsnummer und Identifika-         Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union\ntionsnummer für Umsatzsteuerzwecke, die dem             registrieren.\nPlattformbetreiber erteilt wurde;\n(2) Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber,\n4. die Gründe für eine grundsätzliche Verpflichtung         sich beim Bundeszentralamt für Steuern zu registrie-\ndes Antragstellers zur Meldung an das Bundes-           ren, hat er dem Bundeszentralamt für Steuern folgende\nzentralamt für Steuern;                                 Informationen elektronisch mitzuteilen:\n5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen         1. die genaue Bezeichnung des meldenden Plattform-\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union              betreibers;\nder Antragsteller oder ein anderer Betreiber dersel-\nben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvor-        2. die Anschrift seines Sitzes;\nschriften zu einer Meldung verpflichtet ist;            3. die elektronischen Adressen, einschließlich der In-\n6. die Angabe des Meldezeitraums, für den die Fest-             ternetadressen des meldenden Plattformbetreibers;\nstellung oder die Verlängerung einer Feststellung       4. jede Steueridentifikationsnummer, die dem melden-\nbeantragt wird;                                             den Plattformbetreiber erteilt wurde;","2736           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n5. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizie-     nach Ablauf von 30 Tagen und spätestens nach Ablauf\nrung des meldenden Plattformbetreibers für Um-            von 90 Tagen nachdem der meldende Plattform-\nsatzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des             betreiber das zweite Mal erfolglos an die Meldepflicht\nUmsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleich-          erinnert und ihm der Widerruf der Registrierung ange-\nbaren Regelung eines anderen Mitgliedstaats der           kündigt worden ist. Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.\nEuropäischen Union nach Titel XII Kapitel 6 Ab-              (8) Hat das Bundeszentralamt für Steuern nach\nschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG;               Absatz 7 oder eine andere zuständige Behörde eines\n6. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in            Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit\ndenen                                                     den dort geltenden Rechtsvorschriften die Registrie-\na) die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6        rung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen,\nals ansässig gelten, oder                              so wird diesem vom Bundeszentralamt für Steuern auf\nAntrag eine Registriernummer nur zugewiesen, wenn er\nb) das unbewegliche Vermögen belegen ist, in              dem Bundeszentralamt für Steuern eine angemessene\nBezug auf das die meldepflichtigen Anbieter            Sicherheitsleistung gewährt. Die Sicherheitsleistung\nrelevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1         muss erwarten lassen, dass der meldende Plattform-\nNummer 1 über die Plattform erbracht haben.            betreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls ein-\nDas Bundeszentralamt für Steuern weist dem melden-            schließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurück-\nden Plattformbetreiber vorbehaltlich des Absatzes 8           liegende Meldezeiträume, nachkommen wird. Die\nSatz 1 eine Registriernummer zu.                              §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entspre-\n(3) Meldende Plattformbetreiber, denen das Bundes-         chend. Die Sicherheitsleistung ist dem meldenden\nzentralamt für Steuern eine Registriernummer zugewie-         Plattformbetreiber zurückzugewähren, sobald dieser\nsen hat, haben dem Bundeszentralamt für Steuern jede          der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende\nÄnderung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Informa-            Meldezeiträume und den unmittelbar nächsten Melde-\ntionen unverzüglich mitzuteilen.                              zeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist.\nDie §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.\n(4) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt den zu-\nständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der                                Abschnitt 2\nEuropäischen Union die Registriernummer mit, die es\neinem meldenden Plattformbetreiber zugewiesen hat,                               Meldepflichten\nsowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen\nund alle Änderungen dieser Informationen.                                                § 13\n(5) Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die                                  Meldepflicht\nEuropäische Kommission, die Registrierung eines mel-             (1) Meldende Plattformbetreiber haben die in § 14\ndenden Plattformbetreibers, dem es eine Registrier-           genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeit-\nnummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß          raum gemäß den Vorgaben nach\nArtikel 8ac Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen,\n1. § 15 Absatz 1 und\nwenn\n2. § 15 Absatz 2 bis 4\n1. der Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für\nSteuern mitteilt, dass die Voraussetzungen nach           spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das\n§ 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger            Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflich-\nerfüllt sind,                                             tiger Anbieter identifiziert worden ist, dem Bundes-\nzentralamt für Steuern zu melden. Wird einem melden-\n2. das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der An-          den Plattformbetreiber bekannt, dass eine Meldung\nnahme hat, dass die Voraussetzungen nach § 3 Ab-          entgegen des Satzes 1 innerhalb der dort genannten\nsatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt          Frist nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über-\nsind, obwohl eine Mitteilung nach Nummer 1 unter-         mittelt worden ist, ist die Meldung unverzüglich nach\nblieben ist,                                              dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer unter-\n3. der Plattformbetreiber nicht länger die Vorausset-         bliebenen, unrichtigen oder unvollständigen Meldung\nzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 erfüllt oder             durch den meldenden Plattformbetreiber nachzuholen,\n4. das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung         zu korrigieren oder zu vervollständigen; dies gilt auch,\ngemäß Absatz 7 widerrufen hat.                            wenn der meldende Plattformbetreiber den Anbieter\npflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig als melde-\n(6) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet          pflichtigen Anbieter identifiziert hat. Ergänzend gelten\ndie Europäische Kommission unverzüglich über jeden\nmeldenden Plattformbetreiber, der die Voraussetzun-           1. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4\ngen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c erfüllt                Nummer 1 die Absätze 2 und 3 und\nund nicht nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für             2. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4\nSteuern oder bei einer anderen zuständigen Behörde                Nummer 2 die Absätze 4 und 5.\neines Mitgliedstaats der Europäischen Union registriert          (2) Ein meldender Plattformbetreiber, der verpflich-\nist.                                                          tet ist, die Informationen nach § 14 auch an die zustän-\n(7) Hat das Bundeszentralamt für Steuern einem             dige Behörde zumindest eines anderen Mitgliedstaats\nmeldenden Plattformbetreiber eine Registriernummer            der Europäischen Union aufgrund der dort geltenden\nzugewiesen und kommt der meldende Plattformbetrei-            Rechtsvorschriften zu melden, hat zu entscheiden, an\nber seiner Meldepflicht nach § 13 Absatz 1 und 4 nicht        welche zuständige Behörde er die Informationen mel-\nnach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die          det. Der meldende Plattformbetreiber hat spätestens\nerteilte Registrierung. Der Widerruf erfolgt frühestens       bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022              2737\nseine Entscheidung den zuständigen Behörden der                3. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbie-\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit-               ter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat\nzuteilen. Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber            der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder,\nnach Satz 2, die Informationen anstelle an das Bundes-            sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhan-\nzentralamt für Steuern an die zuständige Behörde                  den ist, den Geburtsort;\neines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union\n4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für\nzu melden, ist er von der Meldepflicht nach Absatz 1\nUmsatzsteuerzwecke;\nSatz 1 befreit.\n5. das Geburtsdatum;\n(3) Mehrere Betreiber derselben Plattform sind\nnebeneinander als meldende Plattformbetreiber nach             6. sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos,\nAbsatz 1 Satz 1 verpflichtet. Ein meldender Plattform-            es sei denn, in einer auf der Internetseite des\nbetreiber ist von der Meldepflicht befreit, wenn er               Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten\nnachweisen kann, dass ein anderer meldender Platt-                Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde\nformbetreiber die Informationen nach § 14 dem Bun-                des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem\ndeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Be-                der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das un-\nhörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen               bewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf\nUnion im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvor-               das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5\nschriften gemeldet hat.                                           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Ken-\nnung des Finanzkontos nicht zu verwenden beab-\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein melden-\nsichtigt;\nder Plattformbetreiber nur dann zur Meldung gegen-\nüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet,            7. sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des\nwenn er nach § 12 beim Bundeszentralamt für Steuern               Finanzkontos, wenn er von dem Namen des An-\nregistriert ist.                                                  bieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifi-\nzierung des Kontoinhabers dienlichen Informatio-\n(5) Ungeachtet des Absatzes 4 und abweichend von\nnen;\n§ 14 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht ver-\npflichtet, Informationen über qualifizierte relevante Tä-      8. jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in\ntigkeiten von meldepflichtigen Anbietern zu melden,               dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem\nwenn                                                              das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug\nauf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5\n1. der automatische Austausch gleichwertiger Infor-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;\nmationen mit der zuständigen Behörde eines Mit-\ngliedstaats der Europäischen Union gemäß einer             9. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in\nqualifizierten Vereinbarung vorgeschrieben ist und            jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Platt-\nformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;\n2. die meldepflichtigen Anbieter\n10. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insge-\na) in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nsamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;\nals ansässig gelten oder\n11. die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem\nb) relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1\nQuartal des Meldezeitraums eine Vergütung ge-\nNummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermö-\nzahlt oder gutgeschrieben wurde.\ngen erbracht haben, welches in jenem Mitglied-\nstaat der Europäischen Union belegen ist.                (3) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden\nmeldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist,\n§ 14                              die folgenden Informationen zu melden:\nMeldepflichtige Informationen                  1. den eingetragenen Namen;\n(1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgen-         2. die Anschrift des Sitzes;\nden Informationen über sich und über die von ihnen           3. jede Steueridentifikationsnummer, die diesem An-\nbetriebene Plattform zu melden:                                  bieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat\n1. den eingetragenen Namen des Plattformbetreibers;              der Europäischen Union, der sie erteilt hat;\n2. die Anschrift des Sitzes des Plattformbetreibers;         4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für\nUmsatzsteuerzwecke;\n3. die Steueridentifikationsnummer;\n5. die Handelsregisternummer;\n4. die Registriernummer nach § 12 Absatz 2 Satz 2,\nsofern ihm diese zugewiesen wurde;                       6. sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebs-\nstätte in der Europäischen Union, über die relevante\n5. sämtliche Firmenbezeichnungen der Plattform, be-\nTätigkeiten ausgeübt werden, und den jeweiligen\nzüglich welcher der meldende Plattformbetreiber\nMitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sich\nmeldet.\ndiese Betriebsstätte befindet;\n(2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden\n7. die in Absatz 2 Nummer 6 bis 11 genannten Infor-\nmeldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person\nmationen.\nist, die folgenden Informationen zu melden:\n(4) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden\n1. den Vor- und Nachnamen;\nmeldepflichtigen Anbieter, der relevante Tätigkeiten\n2. die Anschrift des Wohnsitzes;                           nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, zu-","2738          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nsätzlich zu den Informationen nach den Absätzen 2            Plattformbetreiber auf den Schwerpunkt abzustellen,\nund 3 folgende Informationen zu melden:                      den die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung hat;\nbei einer Tätigkeit, die ausschließlich relevante Tätig-\n1. die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit;\nkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 um-\n2. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt         fasst, ist im Zweifel eine relevante Tätigkeit nach § 5\ngezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je inse-         Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu melden. Der meldende\nrierter Immobilieneinheit;                               Plattformbetreiber hat bei der Anwendung der Sätze 1\n3. die Anzahl der relevanten Tätigkeiten je inserierter      und 2 die Ermittlung der Wertanteile sowie die Zuord-\nImmobilieneinheit;                                       nung von Tätigkeiten und ihrer Bestandteile zu relevan-\nten Tätigkeiten für alle meldepflichtigen Anbieter ein-\n4. sofern vorhanden, die Art jeder inserierten Immobi-       heitlich auszuüben.\nlieneinheit;\n5. sofern vorhanden, die Anzahl der Tage, an denen                                Abschnitt 3\njede inserierte Immobilieneinheit während des Mel-                       Sorgfaltspflichten\ndezeitraums zur Nutzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 überlassen wurde;\n§ 16\n6. sofern vorhanden, zu jeder inserierten Immobilien-                    Anwendung der Sorgfaltspflichten\neinheit die Grundbuchnummer oder eine gleichwer-\ntige Angabe nach dem Recht des Mitgliedstaats der           Es steht meldenden Plattformbetreibern frei, die\nEuropäischen Union, in dem das unbewegliche Ver-         Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach\nmögen belegen ist.                                       den §§ 17 bis 20 nur in Bezug auf aktive Anbieter\ndurchzuführen.\n§ 15\n§ 17\nMeldeverfahren\nErhebung meldepflichtiger Informationen\n(1) Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steu-\n(1) Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person,\nern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\naber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende\nelektronisch im Wege der Datenfernübertragung über\nPlattformbetreiber\namtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. Das Bun-\ndesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorge-          1. Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5\nschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.              zu erheben und\n(2) Die Informationen über die Vergütung sind in der      2. die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5\nWährung zu melden, in der die Vergütung gezahlt oder             zu bestimmen.\ngutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in              (2) Für jeden Anbieter, der ein Rechtsträger, aber\nFiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben, ist die Vergü-        kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Platt-\ntung in einer von dem meldenden Plattformbetreiber           formbetreiber\neinheitlich ausgeübten Weise zu bewerten oder umzu-\nrechnen und in der Landeswährung des Mitgliedstaats          1. Informationen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6\nder Europäischen Union, in dem der meldepflichtige               zu erheben und\nAnbieter als ansässig gilt, zu melden. Gilt der melde-       2. die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 5 zu\npflichtige Anbieter in mehreren Mitgliedstaaten der              bestimmen.\nEuropäischen Union als ansässig und ist in einem                (3) Für jeden Anbieter, der kein freigestellter An-\ndieser Mitgliedstaaten der Europäischen Union der            bieter ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1\nEuro die Landeswährung, ist die Vergütung in Euro zu         Satz 1 Nummer 1 erbringt, haben meldende Plattform-\nmelden. Ist im Fall des Satzes 2 in keinem der Mitglied-     betreiber zusätzlich zu den Informationen nach Ab-\nstaaten der Europäischen Union der Euro die Landes-          satz 1 oder 2 Informationen nach § 14 Absatz 4 Num-\nwährung, steht es dem meldenden Plattformbetreiber           mer 1 und 6 zu erheben.\nfrei, in welcher Landeswährung er die Vergütung mel-\ndet.                                                            (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Ab-\nsatz 2 Nummer 1 ist ein meldender Plattformbetreiber\n(3) Die Informationen über die Vergütung und die          nicht verpflichtet, die folgenden Informationen zu er-\nanderen in § 5 Absatz 2 genannten Beträge sind für           heben:\ndas Quartal des Meldezeitraums zu melden, in dem\ndie Vergütung jeweils gezahlt oder gutgeschrieben            1. nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Num-\nwurde.                                                           mer 3 und 5, wenn der Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig\n(4) Umfasst eine Tätigkeit mehrere der in § 5 Ab-             gilt, diese Informationen dem Anbieter nicht aus-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten relevanten                stellt und\nTätigkeiten und lässt sich der wirtschaftliche Wert der\nBestandteile der Tätigkeit bestimmen und einzelnen           2. nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Num-\nrelevanten Tätigkeiten zuordnen, hat der meldende                mer 3, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen\nPlattformbetreiber jede relevante Tätigkeit mit ihrem            Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, die\nentsprechenden Wertanteil zu melden. Kann der wirt-              Erhebung dieser Informationen nicht verlangt.\nschaftliche Wert der einzelnen Bestandteile der Tätig-          (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist ein\nkeit nicht bestimmt und nicht einzelnen relevanten           meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die\nTätigkeiten zugeordnet werden, hat der meldende              Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022             2739\nund Absatz 3 Nummer 2 bis 6 zu erheben und auch             ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der\nnicht verpflichtet, die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6      Europäischen Union Informationen bekannt werden,\nSatz 2 bis 4 zu bestimmen, sofern der meldende              denen zufolge begründete Zweifel an der Richtigkeit\nPlattformbetreiber zur Bestätigung der Identität und        gemeldeter oder übermittelter Informationen in Bezug\nder steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters einen           auf einen Anbieter bestehen.\nIdentifizierungsdienst verwendet.\n(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind                                         § 19\ndie Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4,                        Identifizierung freigestellter Anbieter\nAbsatz 3 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6\nnur zu erheben, soweit der jeweilige Anbieter über             (1) Zur Feststellung, ob ein Anbieter ein freigestellter\ndiese verfügt.                                              Anbieter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2\nist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf\nöffentlich zugängliche Informationen oder eine entspre-\n§ 18                             chende Auskunft des Anbieters verlassen. Zur Fest-\nÜberprüfung meldepflichtiger Informationen             stellung, ob ein Anbieter ein freigestellter Anbieter\nnach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder 4 ist, kann\n(1) Meldende Plattformbetreiber haben die Plausi-        sich ein meldender Plattformbetreiber auf die in seinen\nbilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und             Aufzeichnungen verfügbaren Informationen und Belege\nAbsatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen             verlassen. Die Überprüfung der Richtigkeit der Fest-\nanhand aller ihnen aus anderen Zusammenhängen               stellungen nach den Sätzen 1 und 2 bestimmt sich\nzur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder fach-      nach § 18 Absatz 1 bis 3.\ngesetzlicher Vorgaben zur Verfügung stehenden In-\nformationen und Unterlagen zu überprüfen; soweit               (2) Hat ein Anbieter während des Meldezeitraums in\nerforderlich und angemessen, darf auch eine Weiter-         mehr als 2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5\nverarbeitung bereits erhobener Informationen zum            Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte\nZweck der Überprüfung erfolgen. Stellt ein Mitglied-        Immobilieneinheit erbracht und handelt es sich bei\nstaat der Europäischen Union oder die Europäische           diesem Anbieter um einen Rechtsträger, hat der mel-\nUnion kostenlos eine elektronische Schnittstelle zur        dende Plattformbetreiber abweichend von Absatz 1\nÜberprüfung der Gültigkeit einer Steueridentifikations-     Satz 2 anhand von Belegen oder anderen Informa-\nnummer oder einer Identifikationsnummer für Umsatz-         tionen zu prüfen, ob die inserierte Immobilieneinheit\nsteuerzwecke zur Verfügung, ist diese Schnittstelle         im Eigentum desselben Eigentümers steht. Kann nicht\nvon meldenden Plattformbetreibern zur Überprüfung           nachgewiesen werden, dass die inserierte Immobilien-\nder Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder         einheit im Eigentum desselben Eigentümers steht, darf\nder Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zu         der Anbieter nicht als freigestellter Anbieter betrachtet\nnutzen. Ergibt die Überprüfung, dass Informationen          werden.\nnicht plausibel sind, hat der meldende Plattformbe-\ntreiber nach § 17 neue Informationen unverzüglich                                       § 20\nnach Abschluss der Überprüfung zu erheben.\nFrist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten\n(2) Meldenden Plattformbetreibern steht es frei, die\n(1) Meldende Plattformbetreiber haben die Verfah-\nPlausibilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und\nren nach den §§ 17, 18 Absatz 1 und 2 und § 19 bis\nAbsatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen zu\nzum 31. Dezember des Meldezeitraums abzuschlie-\nbestehenden Anbietern abweichend von Absatz 1 an-\nßen. Für bestehende Anbieter haben meldende Platt-\nhand ihrer elektronisch durchsuchbaren Informationen\nformbetreiber die Verfahren nach den §§ 17 bis 19 bis\nund Unterlagen zu überprüfen.\nzum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums ab-\n(3) Besteht Grund zu der Annahme, dass die von           zuschließen.\neinem meldenden Plattformbetreiber erhobenen Infor-\n(2) Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf\nmationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Ab-\nVerfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verlassen,\nsatz 3 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 und 6\ndie für frühere Meldezeiträume durchgeführt wurden,\nunrichtig sind, fordert der meldende Plattformbetreiber\nsofern\nauf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern un-\ngeachtet der Absätze 1 und 2 den Anbieter unverzüg-         1. die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1\nlich auf, die als unrichtig erachteten Informationen zu         bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 bis 6 vor nicht mehr\nberichtigen und durch Vorlage verlässlicher, aus unab-          als 36 Monaten erhoben und überprüft oder bestä-\nhängiger Quelle stammender Belege zu bestätigen.                tigt wurden und\nBelege im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbe-         2. der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zu\nsondere:                                                        der Annahme hat, dass die nach den §§ 17 bis 19\n1. ein gültiges, von einer Behörde erteiltes Identifika-        erhobenen Informationen nicht plausibel oder nicht\ntionsdokument;                                              zutreffend sind.\n2. eine aktuelle steuerliche Ansässigkeitsbescheini-\n§ 21\ngung.\nErfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte\nGrund zu der Annahme im Sinne des Satzes 1 besteht,\nwenn dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund                 (1) Meldende Plattformbetreiber können zur Erfül-\neigener Ermittlungen, der Mitteilung einer zuständigen      lung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt\nLandesfinanzbehörde oder der Mitteilung einer zu-           Fremddienstleister in Anspruch nehmen.","2740          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n(2) Meldende Plattformbetreiber können die Erfül-                                    § 24\nlung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt auf\nAufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen\nandere Plattformbetreiber derselben Plattform über-\ntragen.                                                         (1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgen-\nden Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten\n(3) Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflich-\nZeitpunkten zu erstellen:\ntungen nach diesem Abschnitt liegt in den Fällen der\nAbsätze 1 und 2 weiterhin bei den meldenden Platt-           1. eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der\nformbetreibern.                                                  automationstechnischen, operativen und organisa-\ntorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevan-\nAbschnitt 4                                 ten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und\nFristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Er-\nSonstige Pflichten für                              füllung der Pflichten nach § 13 Absatz 1 Satz 1\nmeldende Plattformbetreiber                               und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 bis 4,\n§ 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 17 Absatz 1\n§ 22                                  bis 3, § 18 Absatz 1, 3 Satz 1, § 20 Absatz 1, den\n§§ 22 und 23 auch unter Berücksichtigung der\nInformation der Anbieter                         Vorgaben nach § 13 Absatz 3 bis 5, den §§ 16, 17\n(1) Meldende Plattformbetreiber haben vor einer               Absatz 4 bis 6, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und 2,\nerstmaligen Meldung der Informationen nach § 13 Ab-              § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 und 2 in Bezug auf\nsatz 1 jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner            einen Meldezeitraum angewandt werden;\nForm mitzuteilen:\n2. in Bezug auf jeden Anbieter die für die Anwendung\n1. dass zu dem Anbieter nach diesem Gesetz Informa-              der Sorgfaltspflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1\ntionen für Zwecke der Durchführung des Besteue-              bis 3, 5, § 18 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 19 Absatz 1\nrungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentral-               und 2 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen\namt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen         Zeitpunkt und das Ergebnis der Verarbeitung;\nLandesfinanzbehörden oder die zuständigen Behör-\n3. in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter die\nden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nnach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 gemeldeten Infor-\ngemeldet werden,\nmationen, den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung\n2. alle Informationen, auf die der Anbieter seitens des          sowie die maßgeblichen Informationen, die der An-\nDatenverantwortlichen Anspruch hat, und zwar so              wendung des Meldeverfahrens nach § 15 Absatz 2\nrechtzeitig, dass der Anbieter seine Datenschutz-            Satz 2 bis 4, Absatz 4 zugrunde gelegen haben;\nrechte wahrnehmen kann.\n4. in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter den\n(2) Meldende Plattformbetreiber haben jedem mel-              Inhalt und den Zeitpunkt der Mitteilungen nach § 22;\ndepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden\n5. in Bezug auf jeden Anbieter, gegen den die Mitwir-\nInformationen nach § 14 Absatz 2, 3 oder 4 bis zum\nkungspflicht nach § 23 durchgesetzt wird, jeweils\n31. Januar des Jahres mitzuteilen, das auf den Melde-\nden Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der\nzeitraum folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger\nErinnerung, der Maßnahme sowie die der Aufhe-\nAnbieter identifiziert wurde.\nbung der Maßnahme zugrundeliegenden Informa-\ntionen und den Zeitpunkt der Aufhebung.\n§ 23\n(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zu er-\nDurchsetzung von Mitwirkungspflichten                stellen:\nKommt ein Anbieter der Aufforderung eines melden-\n1. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 1 spä-\nden Plattformbetreibers nicht nach, die nach den § 17\ntestens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeit-\nAbsatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3\nraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,\nund § 18 Absatz 3 Satz 1 zu erhebenden Informatio-\nnen vorzulegen, hat der meldende Plattformbetreiber          2. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 im\nden Anbieter zwei Mal an die Vorlage zu erinnern. Legt           Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung,\nder Anbieter die ersuchten Informationen auch nach           3. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4\nder zweiten Erinnerung nicht vor, hat der meldende               bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, das auf den\nPlattformbetreiber spätestens nach 180 Tagen, nicht              jeweiligen Meldezeitraum folgt, auf den sich die Auf-\naber vor Ablauf von 60 Tagen, seit der ursprünglichen            zeichnungen beziehen,\nAufforderung\n4. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 5 im\n1. die weitere Nutzung der Plattform durch den An-\nZeitpunkt, in dem jeweils die Anforderung, die Er-\nbieter zu verhindern, indem er diesen sperrt oder\ninnerung, die Maßnahme oder deren Aufhebung\ndessen Registrierung löscht, und sicherzustellen,\nerfolgt.\ndass der Anbieter sich nicht erneut bei der Plattform\nregistrieren kann, oder                                     (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen für\ndie Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Die\n2. Zahlungen der Vergütung an den Anbieter einzube-\nAufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis Num-\nhalten.\nmer 5 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. Die\nDie Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind               Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalen-\naufzuheben, sobald der Anbieter die ersuchten Infor-         derjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden\nmationen vorgelegt hat.                                      sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022          2741\nAbschnitt 5                            die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen treffen,\num die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten\nBußgeldvorschriften\nAnforderungen sicherzustellen.\nund weitere Maßnahmen\n(2) Sofern ein Plattformbetreiber seiner Registrie-\n§ 25                            rungspflicht nach § 12 Absatz 1 und 2 trotz zwei-\nfacher Mahnung nicht nachkommt oder eine Registrie-\nBußgeldvorschriften\nrung nach § 12 Absatz 7 widerrufen wurde, kann das\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          Bundeszentralamt für Steuern Plattformbetreibern ins-\nleichtfertig                                                 besondere den Betrieb der Plattform untersagen und\n1. entgegen § 12 Absatz 1 sich nicht, nicht richtig,         deren Sperrung anordnen. Die Untersagung und Sper-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,    rung dürfen nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer\nVerhältnis zur Bedeutung der Plattform für den Platt-\n2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4              formbetreiber und die Allgemeinheit steht. Eine Unter-\noder 6 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht voll-    sagung und Sperrung dürfen nur erfolgen, wenn ihr\nständig macht,                                           Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann.\n3. entgegen                                                  Die Untersagung und Sperrung sind, soweit ihr Zweck\na) § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2         dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten\nSatz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 oder                     und Teile von Plattformen oder zeitlich zu beschrän-\nken.\nb) § 22\n(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nmeldende Plattformbetreiber aufzufordern, Meldungen\noder nicht rechtzeitig macht,\nvorzunehmen, zu denen ein meldender Plattformbetrei-\n4. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine               ber nach Maßgabe des § 13 verpflichtet ist.\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nrechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen                                     § 27\nWeise macht,\nKoordination\n5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig     Das Bundeszentralamt für Steuern arbeitet im Rah-\nnachholt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder   men der gegenseitigen Amtshilfe mit den zuständigen\nnicht rechtzeitig korrigiert und nicht, nicht richtig,   Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vervollstän-    ischen Union sowie mit der Europäischen Kommission\ndigt,                                                    zusammen, um eine einheitliche und effiziente An-\n6. entgegen § 23 Satz 2 eine der dort genannten              wendung von Bußgeldvorschriften und weiteren Maß-\nMaßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht recht-         nahmen in Fällen der Zuwiderhandlung meldender\nzeitig ergreift,                                         Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 zu\nunterstützen und die Wahrung der Verhältnismäßig-\n7. entgegen § 24 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht,           keit der Maßnahmen zu gewährleisten. Zu diesem\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  Zweck informiert das Bundeszentralamt für Steuern\nerstellt,                                                die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten\n8. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung           der Europäischen Union über Ermittlungen und Ent-\nnicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt        scheidungen in Anwendung der §§ 25 und 26 und\noder                                                     berücksichtigt Informationen anderer zuständiger Be-\n9. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung           hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nnicht oder nicht rechtzeitig löscht.                     bei der Anwendung der §§ 25 und 26.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer                                  Abschnitt 6\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen                            Rechtsweg und\ndes Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße                     Anwendungsbestimmungen\nbis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen\nmit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet\nwerden.                                                                                § 28\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1                               Rechtsweg\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                 (1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach\nist das Bundeszentralamt für Steuern.                        diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.\n(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390\n(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht an-\nund 410 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bis 12 der Abga-\nzuwenden.\nbenordnung entsprechend.\n§ 26                                                      § 29\nWeitere Maßnahmen                                     Anwendungsbestimmungen\n(1) Wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein Ver-           Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind\nstoß gegen § 12 Absatz 1 bis 3 bekannt, kann es im           erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem\nRahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben              Kalenderjahr 2023 entspricht.","2742          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nArtikel 2                                    von Steuern nach § 1 voraussichtlich erheblich\nnach § 6a Absatz 1 sind.“\nÄnderung des\nEU-Amtshilfegesetzes                             b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „bestimmter“\ngestrichen.\nDas EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I\nS. 1809), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom         4. § 5 wird wie folgt geändert:\n21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden               a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch\nist, wird wie folgt geändert:                                         das Wort „drei“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe                   „1. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 3 aus-\neingefügt:                                                       zutauschenden Informationen unverzüglich,\n„§ 3a    Automatisierter Abruf von Kontoinfor-                   nachdem die grenzüberschreitenden Vorbe-\nmationen“.                                              scheide oder die Vorabverständigungen über\ndie Verrechnungspreisgestaltung erteilt, ge-\nb) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden                       troffen, geändert oder erneuert worden sind\nAngaben eingefügt:                                               und spätestens drei Monate nach Ablauf des\n„§ 6a    Voraussichtliche Erheblichkeit                          Kalenderhalbjahres, in dem die grenzüber-\n§ 6b     Gruppenersuchen“.                                       schreitenden Vorbescheide oder Vorabver-\nständigungen über die Verrechnungspreis-\nc) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende                         gestaltung erteilt, getroffen, geändert oder\nAngabe eingefügt:                                                erneuert wurden;“.\n„§ 19a Verletzung des Schutzes personenbe-               c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nzogener Daten“.\n„In diesem Fall erfolgt die Erledigung innerhalb\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                          von sechs Monaten, nachdem das zentrale Ver-\n„§ 3a                                    bindungsbüro das Ersuchen erhalten hat.“\nAutomatisierter Abruf von Kontoinformationen           5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein-\ngefügt:\n(1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Ab-\nsatz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern                                          „§ 6a\nersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Ab-                       Voraussichtliche Erheblichkeit\nsatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten\nDaten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c                 (1) Für die Zwecke eines Ersuchens nach den\nder Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich             §§ 4 und 6 sind Informationen voraussichtlich er-\nist zur Anwendung und Durchsetzung                           heblich, wenn die zuständige Behörde des Mit-\ngliedstaats, die um ihre Übermittlung ersucht, zum\n1. dieses Gesetzes;                                          Zeitpunkt des Ersuchens der Auffassung ist, dass\n2. des Gesetzes zum automatischen Austausch                  unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts die\nvon Informationen über Finanzkonten in Steuer-           realistische Möglichkeit besteht, dass die Informa-\nsachen in Bezug auf den automatischen Aus-               tionen für die Steuerangelegenheiten eines oder\ntausch von Informationen nach § 1 Absatz 1               mehrerer Steuerpflichtiger erheblich und ihre Erhe-\nNummer 1 des Gesetzes zum automatischen                  bung für Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein\nAustausch von Informationen über Finanzkon-              werden.\nten in Steuersachen oder                                    (2) Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheb-\n3. des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.                lichkeit muss die zuständige Behörde, die um\nInformationen ersucht, zumindest die folgenden\nIst eine andere Finanzbehörde für die Anwendung\nAngaben mitteilen:\nund Durchsetzung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3\ngenannten Gesetze zuständig, darf auch diese ein             1. den steuerlichen Zweck, zu dem die Informatio-\nErsuchen nach Satz 1 stellen.                                    nen beantragt werden, und\n(2) § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet               2. eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke\nmit der Maßgabe Anwendung, dass ein Hinweis                      oder die Durchsetzung des nationalen Rechts\nnach § 93 Absatz 9 Satz 1 erster Halbsatz der                    erforderlichen Informationen.\nAbgabenordnung und eine Benachrichtigung nach\n§ 93 Absatz 9 Satz 2 der Abgabenordnung unter-                                         § 6b\nbleiben, wenn eine Anhörung Beteiligter nach                                    Gruppenersuchen\n§ 117 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz der Abga-\nbenordnung nicht erfolgt. § 93b Absatz 2 Satz 2 der             Bezieht sich ein Ersuchen nach den §§ 4 und 6\nAbgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwen-                 auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht\ndung, dass als Finanzbehörde auch die zuständige             einzeln identifiziert werden können, muss die zu-\nBehörde eines anderen Mitgliedstaats gilt.“                  ständige Behörde, die um Informationen ersucht,\nabweichend von § 6a Absatz 2 und unbeschadet\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                 des § 6a Absatz 1 zum Nachweis der voraussicht-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   lichen Erheblichkeit zumindest die folgenden An-\n„Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbe-          gaben mitteilen:\nhörde alle Antworten, die für die Festsetzung            1. eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022              2743\n2. eine Erläuterung der steuerlichen Vorschriften                     a) zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe-\nund des Sachverhalts, die Anlass zu der Vermu-                         oder Berufsgeheimnisses oder eines Ge-\ntung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser                           schäftsverfahrens führt oder\nGruppe die steuerlichen Vorschriften nicht ein-                    b) zur Preisgabe von Informationen führt,\ngehalten haben;                                                        die die öffentliche Ordnung verletzen\n3. eine Erläuterung, wie die ersuchten Informatio-                        würden;“.\nnen dazu beitragen würden, die Einhaltung der             c) In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14“ durch die\nsteuerlichen Vorschriften durch die Steuer-                    Angabe „9 bis 14a“ ersetzt.\npflichtigen der Gruppe festzustellen und,\nd) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-\n4. sofern relevant, eine Erläuterung des Sachver-                 gefügt:\nhalts und der Umstände in Bezug auf die Betei-\nligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen                  „(14a) Das zentrale Verbindungsbüro über-\nNichteinhaltung der steuerlichen Vorschriften                  mittelt im Wege des automatischen Austauschs\ndurch die Steuerpflichtigen der Gruppe beige-                  die ihm gemäß § 12 des Plattformen-Steuer-\ntragen hat.“                                                   transparenzgesetzes gemeldeten Informationen\nan:\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaa-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 ten, in denen der jeweilige meldepflichtige\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               Anbieter als ansässig gilt, und\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                  2. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaa-\ndie Wörter „die folgenden“ durch das                   ten, in denen das unbewegliche Vermögen\nWort „alle“ ersetzt und wird der Dop-                  belegen ist, sofern der jeweilige meldepflich-\npelpunkt am Ende durch das Wort „zu“                   tige Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5\nersetzt.                                               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Plattformen-\nSteuertransparenzgesetzes erbracht hat.\nbbb) In Nummer 3 wird das Wort „Lebens-\nversicherungsprodukte“ durch das                    Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem\nWort „Lebensversicherungsprodukten“                 Weg. Auf die praktischen Regelungen, die zur\nersetzt.                                            Erleichterung des Austauschs der in Satz 1 ge-\nnannten Informationen von der Europäischen\nccc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt                 Kommission zur Umsetzung von Artikel 8ac der\ngefasst:                                            Amtshilferichtlinie erlassen worden sind, wird\n„4. Ruhegehältern, Renten und ähn-                  verwiesen. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur\nlichen Zahlungen,                               standardisierten Übermittlung der in Satz 1 ge-\n5. Eigentum an unbeweglichem Ver-                   nannten Informationen als Teil des Verfahrens\nmögen und Einkünften daraus                     zur Festlegung des Standardformats, das ge-\nund“.                                           mäß Artikel 20 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie\nvorgesehen ist.“\nddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\ne) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „9 bis 14“\n„6. Lizenzgebühren.“                                durch die Angabe „9 bis 14a“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:         7. § 10 wird wie folgt gefasst:\n„Das zentrale Verbindungsbüro soll unbe-                                       „§ 10\nschadet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz\nAnwesenheit von\nbei der Übermittlung der Informationen\nBediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland\nnach Satz 1 die Steueridentifikationsnum-\nmern übermitteln, die den in anderen Mit-                (1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines\ngliedstaaten ansässigen Personen durch               anderen Mitgliedstaats kann das zentrale Verbin-\ndie jeweiligen Mitgliedstaaten zugewiesen            dungsbüro gestatten, dass unter den von ihm fest-\nworden sind.“                                        gelegten Voraussetzungen befugte Bedienstete\ndes anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Infor-\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter                 mationsaustauschs\n„Satz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter\n„Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.                     1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in\ndenen deutsche Finanzbehörden ihre Tätigkeit\nb) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-                    ausüben,\nfasst:\n2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein\n„2. eine Zusammenfassung des Inhalts des                       dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet durch-\ngrenzüberschreitenden Vorbescheids oder                   geführt werden, und\nder Vorabverständigung über die Verrech-\nnungspreisgestaltung, einschließlich einer           3. unter Einhaltung der nationalen Verfahrensrege-\nBeschreibung der relevanten Geschäftstätig-               lungen Einzelpersonen befragen und Aufzeich-\nkeiten oder Transaktionen oder Reihen von                 nungen prüfen.\nTransaktionen und aller anderen Informatio-          Sofern angezeigt, ist die Teilnahme an behörd-\nnen, die der zuständigen Behörde bei der             lichen Ermittlungen, einschließlich der Befragung\nBewertung eines potenziellen Steuerrisikos           von Einzelpersonen und der Prüfung von Aufzeich-\nbehilflich sein könnten, sofern dies nicht           nungen, mittels elektronischer Kommunikations-","2744          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nmittel zu gestatten; § 87a Absatz 1 Satz 3 der               angemessen eingedämmt werden kann, beantragt\nAbgabenordnung gilt entsprechend. Das zentrale               das zentrale Verbindungsbüro schriftlich gegen-\nVerbindungsbüro bestätigt dem anderen Mitglied-              über der Europäischen Kommission, seinen Zu-\nstaat sein Einverständnis zu Ersuchen nach den               gang zum CCN-Netz nach Artikel 3 Nummer 13\nvorstehenden Sätzen innerhalb von 60 Tagen nach              der Amtshilferichtlinie für die Zwecke der Anwen-\nErhalt des Ersuchens. Lehnt es das Ersuchen ab,              dung dieses Gesetzes auszusetzen. Das zentrale\nsind dem anderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür            Verbindungsbüro unterrichtet die Europäische\nmitzuteilen.                                                 Kommission unverzüglich, sobald die Verletzung\n(2) Bei dem Informationsaustausch gemäß Ab-               des Datenschutzes behoben worden ist und be-\nsatz 1 stellt die Finanzbehörde sicher, dass Be-             antragt die Wiederherstellung seines Zugangs zum\ndiensteten der anderen Mitgliedstaaten nur solche            CCN-Netz.\nInformationen offenbart werden, die nach § 4 über-              (2) Benachrichtigt die Europäische Kommission\nmittelt werden dürfen. Sind die erbetenen Infor-             das zentrale Verbindungsbüro über eine Verletzung\nmationen in den Unterlagen enthalten, zu denen               des Datenschutzes, die sich in einem anderen Mit-\ndie Finanzbehörde Zugang hat, so werden den                  gliedstaat ereignet hat, kann das zentrale Verbin-\nBediensteten des anderen Mitgliedstaats Kopien               dungsbüro den Informationsaustausch mit diesem\ndieser Unterlagen ausgehändigt.                              Mitgliedstaat aussetzen. Die Aussetzung ist der\n(3) Verweigert eine Person in Fällen des Absat-           Europäischen Kommission und den zuständigen\nzes 1 Satz 1 Nummer 3 die Mitwirkung, gilt diese             Behörden aller anderen Mitgliedstaten schriftlich\nVerweigerung wie eine Verweigerung gegenüber                 mitzuteilen. Wurde der Zugang der zuständigen\ninländischen Bediensteten.                                   Behörde des anderen Mitgliedstaats zum CCN-\nNetz ausgesetzt, kann das zentrale Verbindungs-\n(4) Befugte Bedienstete des anderen Mitglied-             büro die Europäische Kommission ersuchen, die\nstaats müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf               Behebung der Verletzung des Datenschutzes in\ndeutschem Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine            dem anderen Mitgliedstaat zu überprüfen.\nschriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre\nIdentität und dienstliche Stellung hervorgehen.“                (3) Das zentrale Verbindungsbüro berücksichtigt\nbei der Anwendung der Absätze 1 und 2 Vereinba-\n8. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 rungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25\n„Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen              Absatz 7 der Amtshilferichtlinie getroffen haben.\nMitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt                (4) Pflichten nach anderen Gesetzen, insbeson-\ndes Vorschlags das Einverständnis oder die be-               dere die Meldeverpflichtung nach den Artikeln 33\ngründete Ablehnung mit.“                                     und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\n9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       päischen Parlaments und des Rates vom 27. April\na) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-\narbeitung personenbezogener Daten, zum freien\n„1. zur Bewertung, Anwendung und Durchset-               Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\nzung des nationalen Steuerrechts über die            95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nin § 1 genannten Steuern sowie die Umsatz-           L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\nsteuer und andere indirekte Steuern,“.               S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in ihrer jeweils\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             geltenden Fassung, bleiben unberührt.“\n„Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn der         11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die\nandere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde             Buchstaben a bis c durch die folgenden Buch-\neine Liste mit anderen als den in Satz 1 ge-             staben a bis d ersetzt:\nnannten Zwecken, für die Informationen und               „a) jährlich Statistiken zum Umfang des automati-\nSchriftstücke gemäß seinem nationalen Recht                  schen Informationsaustauschs gemäß § 7 Ab-\nverwendet werden dürfen, übermittelt hat und                 satz 1, 2, 10, 11 und 14a und Angaben zu den\ndie beabsichtigte Verwendung von den in der                  administrativen und anderen einschlägigen\nListe genannten Zwecken umfasst ist.“                        Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs\n10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                        und zu allen möglichen Änderungen, sowohl\nfür die Steuerverwaltung als auch für Dritte,\n„§ 19a\nb) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des\nVerletzung des\nautomatischen Austauschs von Informationen\nSchutzes personenbezogener Daten\ngemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa, 8ab und 8ac\n(1) Kommt es in Bezug auf Informationen, die im               der Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick\nRahmen dieses Gesetzes verarbeitet werden, zu                    über die erreichten praktischen Ergebnisse,\neiner Verletzung des Datenschutzes, unterrichtet\ndas zentrale Verbindungsbüro unverzüglich die                c) alle sachdienlichen Informationen, die für die\nEuropäische Kommission hierüber und über alle                    Bewertung der Wirksamkeit der Zusammen-\ngetroffenen Abhilfemaßnahmen. Das zentrale Ver-                  arbeit der Verwaltungsbehörden gemäß der\nbindungsbüro veranlasst alles, um die Ursachen                   Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von\nund die Auswirkungen der Verletzung des Daten-                   Steuerhinterziehung und -umgehung notwen-\nschutzes zu ermitteln und einzudämmen sowie                      dig sind,\num notwendige Abhilfe zu schaffen. Sofern die Ver-           d) statistische Angaben, die der Bewertung der\nletzung des Datenschutzes nicht umgehend und                     Amtshilferichtlinie dienen;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2745\n12. § 21 wird wie folgt geändert:                                    dd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        „10. Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11\nAbsatz 7 des Plattformen-Steuertrans-\n„§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeit-                          parenzgesetzes.“\nräume anzuwenden, die am oder nach dem\n1. Januar 2024 beginnen.“                                 b) Nach Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                        „Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Ab-\nsatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steu-\n„(1a) Ungeachtet des § 2 Absatz 2 zweiter                 ertransparenzgesetzes steht dem Bund zu.“\nTeilsatz unterrichtet das zentrale Verbindungs-\nbüro die Europäische Kommission jährlich, be-          3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nginnend ab dem 1. Januar 2023, über zwei oder             a) In Nummer 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende\nmehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6               durch ein Komma ersetzt.\ngenannten Kategorien, zu denen es Informatio-\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nnen an zuständige Behörden anderer Mitglied-\nstaaten übermittelt. Abweichend von Satz 1                   „5. in den Fällen des § 180 Absatz 1a das\nunterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die                     Finanzamt, das für den Bescheid örtlich\nEuropäische Kommission vor dem 1. Januar                          zuständig ist, für den der Teilabschlussbe-\n2024 über vier oder mehr der in § 7 Absatz 1                      scheid unmittelbar Bindungswirkung entfal-\nSatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien,                       tet.“\nzu denen es Informationen für Besteuerungs-            4. Nach § 87a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nzeiträume, die am oder nach dem 1. Januar                 gefügt:\n2025 beginnen, an zuständige Behörden ande-\nrer Mitgliedstaaten übermittelt.“                            „(1a) Verhandlungen und Besprechungen kön-\nnen auch elektronisch durch Übertragung in Ton\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt\n„(6) § 7 Absatz 14a ist erstmals ab dem                entsprechend.“\n1. Januar 2023 anzuwenden.“                            5. § 90 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 5 bis 11 wird durch die folgenden\nArtikel 3                                  Sätze ersetzt:\nÄnderung der                                   „Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind\nAbgabenordnung                                   zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Auf-\nzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                    Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.“\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom             b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-\n16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden                  fügt:\nist, wird wie folgt geändert:                                           „(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3\nverlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97.\na) Nach der Angabe zu § 147a wird folgende An-                  Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeich-\ngabe eingefügt:                                              nungen ohne gesondertes Verlangen vorzule-\n„§ 147b Verordnungsermächtigung zur Verein-                  gen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb\nheitlichung von digitalen Schnitt-                einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder\nstellen“.                                         nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vor-\nzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die\nb) Nach der Angabe zu § 200 wird folgende An-                   Vorlagefrist verlängert werden.\ngabe eingefügt:\n(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung\n„§ 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen“.                sicherzustellen, wird das Bundesministerium\nder Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nBundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu\nerstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.“\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\neingefügt:                                        6. In § 93 Absatz 7 Satz 1 wird nach Nummer 4b\nfolgende Nummer 4c eingefügt:\n„3a. Mitwirkungsverzögerungsgelder nach\n§ 200a Absatz 2 und Zuschläge zum               „4c. zur Durchführung der Amtshilfe für andere\nMitwirkungsverzögerungsgeld       nach                Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach\n§ 200a Absatz 3,“.                                    § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder“.\nbb) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende            7. Dem § 138a wird folgender Absatz 8 angefügt:\ndurch ein Komma ersetzt.                                „(8) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht.“\ncc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch           8. In § 138f Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über-\ndas Wort „und“ ersetzt.                              mittelt hat oder“ gestrichen.","2746         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n9. § 146 wird wie folgt geändert:                          11. § 147a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Mitglied-             a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nstaat“ durch die Wörter „Mitgliedstaat oder in               „§ 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4\nmehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.                         bis 7 gilt entsprechend.“\nb) Absatz 2b wird wie folgt geändert:                       b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 6“\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Drittstaat“              durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.\ndie Wörter „oder in mehreren Drittstaaten“      12. Nach § 147a wird folgender § 147b eingefügt:\neingefügt.\n„§ 147b\nbb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort\n„Standort“ die Wörter „oder die Standorte“                         Verordnungsermächtigung\neingefügt und werden die Wörter „und bei“            zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen\ndurch die Wörter „oder bei“ ersetzt.                   Das Bundesministerium der Finanzen kann\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „den Geltungs-           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nbereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter           Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen\n„einen oder mehrere Mitgliedstaaten der             und Datensatzbeschreibungen für den standardi-\nEuropäischen Union“ ersetzt.                        sierten Export von Daten bestimmen, die mit\neinem Datenverarbeitungssystem erstellt worden\nc) In Absatz 2c werden nach dem Wort „Drittstaat“           und nach § 147 Absatz 1 aufzubewahren sind. In\ndie Wörter „oder mehrere Drittstaaten“ einge-            der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur\nfügt.                                                    Implementierung und Nutzung der jeweiligen ein-\n10. § 147 wird wie folgt geändert:                              heitlichen digitalen Schnittstelle oder von Daten-\nsatzbeschreibungen für den standardisierten Ex-\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                        port von Daten bestimmt werden.“\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden         13. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nSatz ersetzt:\n„(4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht be-\n„Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe        steht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer\neines Datenverarbeitungssystems erstellt            Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbe-\nworden,                                             scheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180\n1. hat die Finanzbehörde im Rahmen einer            Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilab-\nAußenprüfung das Recht, Einsicht in die          schlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt\ngespeicherten Daten zu nehmen und das            worden sind und die den Prüfungsfeststellungen\nDatenverarbeitungssystem zur Prüfung             zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer\ndieser Unterlagen zu nutzen,                     anderen vom oder für den Steuerpflichtigen ab-\ngegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der\n2. kann die Finanzbehörde verlangen, dass\nAußenprüfung war, zu einer Änderung der Besteue-\ndie Daten nach ihren Vorgaben maschi-\nrungsgrundlagen führt.“\nnell ausgewertet zur Verfügung gestellt\nwerden, oder                                 14. § 158 wird wie folgt gefasst:\n3. kann die Finanzbehörde verlangen, dass                                   „§ 158\ndie Daten nach ihren Vorgaben in einem                        Beweiskraft der Buchführung\nmaschinell auswertbaren Format an sie\nübertragen werden.“                                 (1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen\ndes Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der\nbb) In dem neuen Satz 2 wird Nummer 3 wie                §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung\nfolgt gefasst:                                      zugrunde zu legen.\n„3. ihr nach ihren Vorgaben die für den                (2) Absatz 1 gilt nicht,\nSteuerpflichtigen gespeicherten Daten\nin einem maschinell auswertbaren For-           1. soweit nach den Umständen des Einzelfalls An-\nmat zu übertragen.“                                 lass besteht, die sachliche Richtigkeit zu bean-\nstanden oder\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n2. soweit die elektronischen Daten nicht nach der\n„(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der                Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstel-\nnach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten                 len des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommen-\nist auch auf mobilen Datenverarbeitungssyste-                steuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a\nmen der Finanzbehörden unabhängig von deren                  der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des\nEinsatzort zulässig, sofern diese unter Berück-              § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der\nsichtigung des Stands der Technik gegen unbe-                jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung ge-\nfugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde             stellt werden.“\ndarf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten\nund gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbar-        15. § 162 wird wie folgt geändert:\nkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte          a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Be-\nauch auf den mobilen Datenverarbeitungssyste-                steuerung nicht nach § 158“ durch die Wörter\nmen unabhängig von deren Einsatzort aufbe-                   „nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung“\nwahren.“                                                     ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022          2747\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 90 Ab-            gonnen oder eine bereits begonnene Außenprü-\nsatz 3 Satz 8“ durch die Wörter „§ 90 Absatz 3           fung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden;\nSatz 5“ ersetzt.                                         die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Ab-\nsatz 4 und 5 bleibt unberührt.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n17. Nach § 180 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ngefügt:\n„Der Zuschlag ist regelmäßig nach Ab-                  „(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung\nschluss der Außenprüfung festzusetzen.“\nfür den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenz-\nbb) In dem neuen Satz 4 werden vor dem Punkt             bare Besteuerungsgrundlagen können gesondert\nam Ende die Wörter „; er kann für volle Wo-         festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), so-\nchen und Monate der verspäteten Vorlage in          lange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Ab-\nTeilbeträgen festgesetzt werden“ eingefügt.         satz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichti-\ngen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn\ncc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ndaran ein erhebliches Interesse besteht und dies\n„Soweit den Finanzbehörden Ermessen hin-            vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.“\nsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags     18. Dem § 181 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\neingeräumt ist, sind neben dem Zweck die-\nses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Er-        „In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Er-\nstellung und fristgerechten Vorlage der Auf-        klärung zur gesonderten Feststellung abzugeben;\nzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten,          als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1\ninsbesondere die von ihm gezogenen Vor-             Nummer 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung,\nteile und bei verspäteter Vorlage auch die          für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschluss-\nDauer der Fristüberschreitung zu berück-            bescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.“\nsichtigen.“                                     19. Dem § 197 werden die folgenden Absätze 3 bis 5\ndd) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.                angefügt:\n16. § 171 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          „(3) Mit der Prüfungsanordnung kann die Vor-\nlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungs-\n„(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit           pflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemesse-\neiner Außenprüfung begonnen oder wird deren                  nen Frist verlangt werden. Sind diese Unterlagen\nBeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinaus-              mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt\ngeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die            worden, sind die Daten in einem maschinell aus-\nSteuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt             wertbaren Format an die Finanzbehörde zu über-\noder im Fall der Hinausschiebung der Außenprü-               tragen. Im Übrigen bleibt § 147 Absatz 6 unberührt.\nfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund\nder Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide                 (4) Sind Unterlagen nach Absatz 3 vorgelegt\nunanfechtbar geworden sind oder nach Bekannt-                worden, sollen dem Steuerpflichtigen die beab-\ngabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3               sichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprü-\ndrei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn          fung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungs-\neine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Be-                 schwerpunkten stellt keine Einschränkung der\nginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten                Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach\naus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbe-             § 194 dar.\nhörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach                  (5) Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuer-\nSatz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf               bescheid, der aufgrund einer in § 149 Absatz 3 ge-\ndes Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanord-                nannten Steuererklärung erlassen wurde, soll die\nnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende                Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalender-\nAblaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt               jahres erlassen werden, das auf das Kalender-\nunberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen             jahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam\nder Beginn der Außenprüfung verschoben oder                  geworden ist. Wird die Prüfungsanordnung aus\ndie Außenprüfung unterbrochen, so verlängert                 Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat,\nsich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die           zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben,\nin Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des                 beginnt die Frist nach § 171 Absatz 4 Satz 3\nHinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt                erster Halbsatz mit Ablauf des Kalenderjahres, das\ndie Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten                auf das Kalenderjahr folgt, in dem der in Satz 1\nSteuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster              bezeichnete Steuerbescheid wirksam geworden\nHalbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch,           ist. Erstreckt sich die Außenprüfung zugleich auf\nverlängert sich diese Frist um die Dauer der zwi-            mehrere Steuerbescheide, sind die Sätze 1 und 2\nschenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um               mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt\nein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige       des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen\nauf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen              Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist.“\nAmtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster\n20. Dem § 199 Absatz 2 werden die folgenden Sätze\nHalbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuer-\nangefügt:\npflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Ein-\nleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1         „Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen\ngenannten Steuern bekanntgegeben und wird                    vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gesprä-\ninfolgedessen mit einer Außenprüfung nicht be-               che über die festgestellten Sachverhalte und die","2748          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nmöglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen.                   befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne\nSie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichti-                 einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungs-\ngen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach                    geld seiner aktuellen Verpflichtung nach Ab-\n§ 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen                    satz 1 nicht nachkommt, oder\nvom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein quali-\n2. zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige auf-\nfiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a.“\ngrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähig-\n21. § 200 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          keit ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungs-\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                    verzögerungsgeld seiner aktuellen Verpflich-\ntung nach Absatz 1 nicht nachkommt. Dies ist\n„Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter                insbesondere anzunehmen, wenn die Umsatz-\nBerücksichtigung des Stands der Technik gegen               erlöse des Steuerpflichtigen in einem der von\nunbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunab-            der Außenprüfung umfassten Kalenderjahre\nhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt.“              mindestens 12 Millionen Euro betragen haben\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 oder der Steuerpflichtige einem Konzern an-\ngehört, dessen im Konzernabschluss ausge-\n„§ 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.“                    wiesene konsolidierte Umsatzerlöse in einem\n22. Nach § 200 wird folgender § 200a eingefügt:                      der von der Außenprüfung umfassten Kalender-\njahre mindestens 120 Millionen Euro betragen\n„§ 200a\nhaben.\nQualifiziertes Mitwirkungsverlangen\nDer Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld\n(1) Nach Ablauf von sechs Monaten seit Be-               beträgt höchstens 25 000 Euro für jeden vollen\nkanntgabe der Prüfungsanordnung kann der Steu-               Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und ist\nerpflichtige zur Mitwirkung nach § 200 Absatz 1 in           höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen; er\neinem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden           kann für volle Wochen und Monate der Mitwir-\nMitwirkungsverlangen mit Rechtsbehelfsbelehrung              kungsverzögerung in Teilbeträgen festgesetzt wer-\nnach § 356 aufgefordert werden (qualifiziertes Mit-          den. Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.\nwirkungsverlangen). Hat die Finanzbehörde den\nSteuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines qualifi-            (4) Wurde wegen einer Mitwirkungsverzögerung\nzierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen und ist            ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 2\nder Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten             festgesetzt, verlängert sich die Frist nach § 171\ndennoch nicht oder nicht hinreichend nachgekom-              Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steuern,\nmen, ist eine weitergehende Begründung nicht                 auf die sich die Außenprüfung erstreckt, um die\nerforderlich. § 200 Absatz 2 gilt entsprechend.              Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens\nDas qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist inner-            aber um ein Jahr. Abweichend von Satz 1 gilt\nhalb einer Frist von einem Monat nach Bekannt-               § 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steu-\ngabe zu erfüllen; in begründeten Einzelfällen kann           ern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht,\ndie Frist verlängert werden.                                 wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem\nersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwir-\n(2) Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizier-          kungsverzögerungsgeld nach Absatz 2 festgesetzt\nten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach            wurde. Ist die Erfüllung der geforderten Mitwirkung\nAbsatz 1 Satz 4 nicht oder nicht hinreichend nach            unmöglich, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend,\n(Mitwirkungsverzögerung), ist ein Mitwirkungsver-            wenn der Steuerpflichtige auf die Unmöglichkeit\nzögerungsgeld festzusetzen. Das Mitwirkungsver-              nicht unverzüglich hingewiesen hat.\nzögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen\nKalendertag der Mitwirkungsverzögerung. Es ist                  (5) Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen\nhöchstens für 150 Kalendertage festzusetzen. Die             nach Absatz 1, die Festsetzung eines Mitwirkungs-\nFestsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes                verzögerungsgeldes nach Absatz 2 oder die Fest-\nkann für volle Wochen und Monate der Mitwir-                 setzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzöge-\nkungsverzögerung in Teilbeträgen erfolgen. Die               rungsgeld nach Absatz 3 mit einem Einspruch oder\nMitwirkungsverzögerung endet mit Ablauf des                  einer Klage angefochten, so läuft die Festset-\nTages, an dem das qualifizierte Mitwirkungsver-              zungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außen-\nlangen vollständig erfüllt wurde, spätestens mit             prüfung erstreckt, nicht vor Ablauf eines Jahres\nAblauf des Tages der Schlussbesprechung. Von                 nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über\nder Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungs-               den Rechtsbehelf ab.\ngeldes ist abzusehen, wenn der Steuerpflichtige                 (6) Im qualifizierten Mitwirkungsverlangen ist auf\nglaubhaft macht, dass die Mitwirkungsverzögerung             die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungs-\nentschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters           verzögerungsgeldes nach Absatz 2 und eines Zu-\noder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflich-          schlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach\ntigen zuzurechnen.                                           Absatz 3 sowie auf die voraussichtliche Höhe des\n(3) Liegt eine Mitwirkungsverzögerung vor, kann          Zuschlags und auf die Rechtsfolgen nach den\nein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld                 Absätzen 4 und 5 hinzuweisen.\nfestgesetzt werden, wenn\n(7) Die Betragsgrenzen nach Absatz 3 Satz 1\n1. in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag             Nummer 2 sind mindestens alle drei Jahre und\nder Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungs-            spätestens erstmals zum 1. Januar 2026 zu evalu-\nverzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu              ieren.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022              2749\n23. Dem § 201 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                          für die vorgeschriebene Dauer aufbe-\n„Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung                              wahrt oder\ndes Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach                    8. entgegen § 147a Absatz 1 Satz 1 oder\n§ 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt wer-                            Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung oder\nden.“                                                                     eine Unterlage nicht oder nicht mindes-\n24. § 202 wird wie folgt geändert:                                            tens sechs Jahre aufbewahrt“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) Nach Absatz 2 Nummer 1g werden die folgen-\nden Nummern 1h und 1i eingefügt:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-\nlicher“ die Wörter „oder elektronischer“ ein-            „1h. einer vollziehbaren Anordnung nach § 147\ngefügt.                                                       Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „schrift-                  1i.  entgegen § 147 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-                   Einsicht nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nfügt.                                                         ständig gewährt oder“.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                          c) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1\n„Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem                  Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1\nTeilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a               Satz 1 Nummer 1, 2 und 8“ ersetzt.\ngesondert festgestellt, ist im Prüfungsbe-            d) In Absatz 6 wird die Angabe „3 bis 6“ durch die\nricht darauf hinzuweisen.“                               Wörter „3 bis 7 und Absatz 2 Nummer 1h und 1i“\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             ersetzt.\n„(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem\nArtikel 4\nTeilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a\ngesondert festgestellt werden, ergeht vor Er-                          Weitere Änderung der\nlass des Teilabschlussbescheids ein schrift-                              Abgabenordnung\nlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht;\nDie Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 3\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten ent-\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\nsprechend.“\ngeändert:\n25. In § 203 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n1. In § 142 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1, 3“\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-\ndurch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nfügt.\n2. In § 146 Absatz 2c werden die Wörter „Abs. 6, zur\n26. § 204 wird wie folgt geändert:\nErteilung von Auskünften oder zur Vorlage ange-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                               forderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm be-\n„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die                  stimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe\nFinanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits            durch die zuständige Finanzbehörde“ durch die An-\nnach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach             gabe „Absatz 6“ ersetzt.\n§ 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen,\nwie ein für die Vergangenheit geprüfter und im                                 Artikel 5\nTeilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt                              Änderung des\nin Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn               Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\n1. die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen          Nach Artikel 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur\nBehandlung für die geschäftlichen Maßnah-         Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\nmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung           S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 28\nist und                                           des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)\n2. ein besonderes Interesse des Steuerpflich-         geändert worden ist, werden die folgenden §§ 37\ntigen an einer Erteilung vor dem Abschluss        und 38 eingefügt:\nder Außenprüfung besteht und dies glaubhaft\ngemacht wird.“                                                               „§ 37\n27. In § 211 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 200                      Modernisierung der Außenprüfung\nAbs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 200 Absatz 2\n(1) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. De-\nSatz 3“ ersetzt.\nzember 2022 (BGBl. I S. 2730) geänderten Vorschriften\n28. § 379 wird wie folgt geändert:                           der Abgabenordnung sind auf alle am 1. Januar 2023\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:              anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit in den Ab-\naa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende          sätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.\ndurch ein Komma ersetzt.                            (2) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Num-\nbb) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.             mer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4\nund 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Ab-\ncc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden              satz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 197\neingefügt:                                       Absatz 5, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 200a,\n„7. entgegen § 147 Absatz 1 Nummer 1 bis 3       202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Ab-\noder 4 eine Unterlage nicht oder nicht       satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023","2750        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\ngeltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 3        sie der Finanzbehörde unverzüglich schriftlich oder\nerstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzu-           elektronisch mitzuteilen.\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.             (2) Ein Steuerkontrollsystem umfasst alle innerbe-\nFür Steuern und Steuervergütungen, die vor dem             trieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass\n1. Januar 2025 entstehen, sind § 90 Absatz 3 Satz 5\nbis 11, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4 sowie         1. die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeich-\n§ 204 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember                net und berücksichtigt werden sowie\n2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 3        2. die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und\nweiterhin anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für             vollständig abgeführt werden.\ngesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrund-           Das Steuerkontrollsystem muss die steuerlichen Risi-\nlagen entsprechend.                                        ken laufend abbilden.\n(3) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Num-             (3) Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen\nmer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4           und daraufhin nach Absatz 1 Satz 1 zugesagte Erleich-\nund 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 180 Ab-     terungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum\nsatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 199 Absatz 2 Satz 2      30. April 2029 zu evaluieren. Die obersten Finanzbe-\nund 3, § 200a Absatz 1 bis 3 und 6, § 202 Absatz 1         hörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluie-\nSatz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Ab-           rung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum\ngabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden            30. Juni 2029 mitzuteilen.“\nFassung sind abweichend von Absatz 2 auch für\nSteuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor                                  Artikel 6\ndem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern\nund Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024                           Weitere Änderung des\neine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgaben-                Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nordnung bekanntgegeben wurde. Satz 1 gilt für ge-             Artikel 97 § 38 des Einführungsgesetzes zur Ab-\nsonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen         gabenordnung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses\nentsprechend.                                              Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\n(4) § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am\n1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des                             Artikel 7\nSatzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen\nÄnderung des\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ent-\nstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor\nFinanzverwaltungsgesetzes\ndem 1. Januar 2025 entstehen, ist § 146 Absatz 2c             § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung\nder Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 gelten-        der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\nden Fassung vorbehaltlich des Satzes 3 weiterhin an-       1202), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom\nzuwenden. § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in            19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden\nder am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist für            ist, wird wie folgt geändert:\nSteuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar       1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2025 entstehen, abweichend von Satz 2 auch für\na) Nummer 5g wird wie folgt gefasst:\nSteuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor\ndem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern              „5g. die Entgegennahme, die Weiterleitung und\nund Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024                       die Übermittlung von Informationen nach\neine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenord-                      § 9 Absatz 1 bis 3 und die Durchführung der\nnung bekanntgegeben wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten                    Verfahren gemäß den §§ 10 bis 12 und 25\nfür gesonderte Feststellungen von Besteuerungs-                        bis 27 des Plattformen-Steuertransparenz-\ngrundlagen entsprechend.                                               gesetzes;“.\nb) Nach Nummer 5g wird folgende Nummer 5h ein-\n§ 38                                     gefügt:\nErprobung alternativer Prüfungsmethoden                    „5h. die Auswertung der Informationen nach den\n(1) Soweit im Rahmen einer Außenprüfung eines                       Nummern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g im Rah-\nSteuerpflichtigen nach den §§ 193 bis 202 der Ab-                      men der dem Bundeszentralamt für Steuern\ngabenordnung die Wirksamkeit eines von ihm einge-                      gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswer-\nsetzten Steuerkontrollsystems hinsichtlich der erfass-                 tungen der Informationen nach den Num-\nten Steuerarten oder Sachverhalte überprüft wurde                      mern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g durch die jeweils\nund kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches                      zuständige Landesfinanzbehörde bleiben\nRisiko für die in § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung                    hiervon unberührt;“.\ngenannten Steuern und gesonderten Feststellungen           2. In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „5 bis“ durch\nbesteht, kann die Finanzbehörde im Benehmen mit                die Angabe „5, 5c bis 5f, 6,“ ersetzt.\ndem Bundeszentralamt für Steuern dem Steuerpflich-\ntigen auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs                                 Artikel 8\nfür die nächste Außenprüfung nach § 193 Absatz 1\nder Abgabenordnung Beschränkungen von Art und                                 Folgeänderungen\nUmfang der Ermittlungen unter der Voraussetzung               (1) In § 28p Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buchs\nverbindlich zusagen, dass keine Änderungen der Ver-        Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die\nhältnisse eintreten. Der Steuerpflichtige hat Verände-     Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-\nrungen des Kontrollsystems zu dokumentieren und            machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2751\n3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des          „(3) In den Aufzeichnungen, die nach § 90 Absatz 3\nGesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)            der Abgabenordnung zu erstellen und nach § 90 Ab-\ngeändert worden ist, wird die Angabe „und 2“ gestri-        satz 4 der Abgabenordung vorzulegen sind, sind auch\nchen.                                                       darzulegen:\n(2) In § 12 Absatz 2 Satz 3 des Steueroasen-             1. die Gründe für die Zuordnung der Bestandteile,\nAbwehrgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056),             einschließlich der Gründe für die Zuordnung der\ndas durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember              Geschäftsvorfälle des Unternehmens (§ 9), der\n2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden die          Chancen und Risiken (§ 10) und der Sicherungs-\nWörter „§ 90 Absatz 3 Satz 6 und 7“ durch die Wörter            geschäfte (§ 11), sowie\n„§ 90 Absatz 4 Satz 1 und 3“ ersetzt.\n(3) In § 4h Absatz 2 Satz 16 des Einkommensteuer-        2. die Gründe für das Vorliegen anzunehmender\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  schuldrechtlicher Beziehungen (§§ 16 und 17).“\n8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022                                    Artikel 9\n(BGBl. I S. 2352) geändert worden ist, werden die\nWörter „§ 162 Absatz 4 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter                               Inkrafttreten\n„§ 162 Absatz 4 Satz 5 bis 7“ ersetzt.\n(4) § 3 Absatz 3 der Betriebsstättengewinnauf-              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nteilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I            und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.\nS. 1603), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 21 des            (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.\nGesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                            (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}