{"id":"bgbl1-2022-56-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":56,"date":"2022-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/56#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_56.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze","law_date":"2022-12-20T00:00:00Z","page":2727,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022           2727\nGesetz\nzur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze\nVom 20. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des\nsen:                                                                 Europäischen Parlaments und des Rates\nüber europäische Unternehmensstatistiken,\nArtikel 1                                    zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Be-\nreich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271\nÄnderung des Statistikregistergesetzes                        vom 18.8.2020, S. 1), die durch die Durchfüh-\nDas Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998                     rungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269\n(BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 28 des Ge-              vom 28.7.2021, S. 58) geändert worden ist, in\nsetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert                der jeweils geltenden Fassung,“.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäf-\n1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  tigten“ die Wörter „nach Arten der Beschäfti-\ngungsverhältnisse“ eingefügt.\na) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die   2. § 2 wird wie folgt geändert:\nnach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Num-\n2019/2152 des Europäischen Parlaments und                  mer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken\ndes Rates vom 27. November 2019 über euro-                 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das\npäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung             durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember\nvon zehn Rechtsakten im Bereich Unterneh-                  1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in\nmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019,                seiner jeweils gültigen Fassung“ durch die Wör-\nS. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)            ter „§ 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes\n2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33)                über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden              (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35\nFassung erfasst werden, folgende Angaben ge-               des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I\nspeichert werden:“.                                        S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils gel-\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           tenden Fassung“ ersetzt.\n„1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchfüh-              b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“\nrungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kom-                die Angabe „Satz 1“ eingefügt und werden die\nmission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung               Wörter „vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),\ntechnischer Spezifikationen und Einzelheiten           das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. De-","2728          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nzember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden              lichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamt-\nist, in seiner jeweils gültigen Fassung“ durch die         wirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben\nWörter „in der jeweils geltenden Fassung“ er-              worden sind:\nsetzt.                                                     1. die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12\nc) In Absatz 3 wird das Wort „gültigen“ durch das                 angeführten Merkmale,\nWort „geltenden“ ersetzt.                                  2. Steuernummer einschließlich Steuerart und\n3. In § 9 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „sozialver-                  Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch\nsicherungspflichtigen“ gestrichen und werden nach                 die bisherige Steuernummer,\ndem Wort „Beschäftigten“ die Wörter „nach Arten               3. die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirk-\nder Beschäftigungsverhältnisse“ eingefügt.                        samen Hilfen erforderlichen Daten der Antrags-\n4. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     begründung und\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           4. Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förder-\n„1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchfüh-                     zeitraum.\nrungsverordnung (EU) 2020/1197,“.                     Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäf-                 auf Anforderung an die statistischen Ämter der Län-\ntigten“ die Wörter „nach Arten der Beschäfti-              der jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für sta-\ngungsverhältnisse“ eingefügt.                              tistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8\nAbsatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt\nArtikel 2                              für die statistischen Ämter der Länder entspre-\nchend.“\nÄnderung des\nVerwaltungsdatenverwendungsgesetzes                   4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:\nDas Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom                     „Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von\n4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch            Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten\nArtikel 29 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I             Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung\nS. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den\nbetroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  Rückfragen stellen.“\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Nach Maßgabe des § 3c übermitteln die be-                                       Artikel 3\ntreffenden Bundesbehörden dem Statistischen                                   Änderung des\nBundesamt die bei ihnen vorhandenen Daten                     Unternehmensbasisdatenregistergesetzes\nanlassbezogen für die in Absatz 2 bestimmten              In § 7 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregis-\nZwecke.“                                               tergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) wird die\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:               Angabe „§ 4 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch           ersetzt.\ndas Wort „und“ ersetzt.\nArtikel 4\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nÄnderung des\n„5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Ab-\nGesetzes über die Preisstatistik\nsatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8\ndes Bundesstatistikgesetzes.“                   Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröf-\n2. In § 3b Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie         fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-\nfolgt gefasst:                                            tikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I\n„Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statis-          S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr          1. Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n2021 folgende Daten der zu den Wirtschafts-                   fügt:\ngruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute –,\n64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen – und                 „(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von\n66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tä-              Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert wer-\ntigkeiten – gehörenden rechtlichen Einheiten nach             den, sind zu dem Zweck der Berechnung der in\nAnhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der             Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Ge-\njeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deut-               wichtung der betrachteten Güter Angaben zu Um-\nschen Bundesbank vorliegen:“.                                 satz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c\nbleibt unberührt.“\n3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:\n2. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n„§ 3c                              fügt:\nDaten über bewilligte                          „(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.“\nstaatliche finanzwirksame Hilfen\n3. § 7b wird wie folgt geändert:\nBundesbehörden, die über die erforderlichen Da-\nten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bun-              a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\ndesamt anlassbezogen zur statistischen Aufberei-                     „(4) Für die Durchführung von Revisionen dür-\ntung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilli-                fen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz\ngung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staat-                  geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022          2729\nvon bis zu drei Jahren angefordert werden, so-       (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nweit diese bei den auskunftspflichtigen Einheiten    setzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) geändert\nvorliegen.“                                          worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\n„§ 13a Satz 1 gilt entsprechend.“\nsätze 5 und 6.\nArtikel 5                                                   Artikel 6\nÄnderung des\nInkrafttreten\nBundesstatistikgesetzes\nIn § 8 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}