{"id":"bgbl1-2022-55-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":55,"date":"2022-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/55#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_55.pdf#page=28","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS-Gesetzes (SIS-III-Gesetz)","law_date":"2022-12-19T00:00:00Z","page":2632,"pdf_page":28,"num_pages":13,"content":["2632             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\nGesetz\nzur Durchführung der\nVerordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862\nüber die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener\nInformationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung\ndes Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS-Gesetzes\n(SIS-III-Gesetz)*\nVom 19. Dezember 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, werden\ndie Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                „Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Bun-\nÄnderung des                                desamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Ab-\nBundesverfassungsschutzgesetzes                           schirmdienstes oder des Bundesnachrichtendienstes\nIn § 17 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzge-                     erforderlich ist, können diese Behörden eine Person,\nsetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970),                  bargeldlose Zahlungsmittel oder eine der in Artikel 36\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Euro-\n* Die Artikel 1 bis 7 dieses Gesetzes dienen der Durchführung          päischen Parlaments und des Rates vom 28. November\n– der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments          2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut-\nund des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des          zung des Schengener Informationssystems (SIS) im\nSchengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhälti- Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der\nger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1),\njustiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Ände-\n– der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung,         rung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI\nden Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-       des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\ntems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des       Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des\nÜbereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von\nSchengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG)       Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommis-\nNr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) und               sion (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) genannten Sa-\n– der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments          chen nach § 33b Absatz 2 des Bundeskriminalamt-\nund des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung,         gesetzes durch das Bundeskriminalamt im polizeili-\nden Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-\ntems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der    chen Informationsverbund zur verdeckten Kontrolle\njustiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und      ausschreiben lassen, wenn die Voraussetzungen des\nAufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf-      Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen\nParlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU          sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüber-\nder Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).                 schreitenden Verkehr vorliegen. Die um Mitteilung er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022            2633\nsuchte Stelle kann der nach Satz 1 ausschreibenden             richt, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde\nBehörde die Informationen gemäß Artikel 37 der Ver-            nach Absatz 2 Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfah-\nordnung (EU) 2018/1862 übermitteln.“                           ren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nArtikel 2                             heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.\nÄnderung des                                (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anord-\nBundespolizeigesetzes                         nung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme\nerreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht\nDas Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994                werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu\n(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 8           löschen.\ndes Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       (6) Über die Personenausschreibung zur ver-\ndeckten Kontrolle sind die Zielperson und die Per-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu             sonen, deren personenbezogene Daten gemeldet\n§ 30 folgende Angabe eingefügt:                             worden sind, zu benachrichtigen. Die Benachrichti-\n„§ 30a Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle, Er-          gung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutz-\nmittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle“.        würdige Belange einer betroffenen Person entge-\ngenstehen. Nachforschungen zur Feststellung der\n2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:                   Identität einer in Satz 2 bezeichneten Person sind\nnur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichti-\n„§ 30a\ngung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegen-\nAusschreibung zur verdeckten Kontrolle,              über dieser Person, des Aufwands für die Feststel-\nErmittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle            lung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder\nandere Personen folgenden Beeinträchtigungen ge-\n(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer           boten ist. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies\nAufgaben nach § 1 Absatz 3 sowie nach den §§ 2              ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des\nbis 7 eine Person, eine Sache oder bargeldlose              Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Frei-\nZahlungsmittel zur verdeckten Kontrolle, Ermitt-            heit einer Person oder Sachen von bedeutendem\nlungsanfrage oder gezielten Kontrolle im polizei-           Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse\nlichen Informationsverbund ausschreiben, wenn die           liegt, möglich ist. Wird wegen des zugrundeliegen-\nVoraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3              den Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungs-\nBuchstabe a und c der Verordnung (EU) 2018/1862             verfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungs-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom               behörde entsprechend den Vorschriften des Straf-\n28. November 2018 über die Einrichtung, den Be-             verfahrensrechts, ob eine Benachrichtigung vorge-\ntrieb und die Nutzung des Schengener Informa-               nommen wird. Die Benachrichtigung erfolgt durch\ntionssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zu-         die Bundespolizeibehörde, die die Maßnahme ver-\nsammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit            anlasst hat. Wird die Benachrichtigung aus einem\nin Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des              der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies\nBeschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf-              zu dokumentieren. Erfolgt die nach Satz 4 zurück-\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des                gestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf\nEuropäischen Parlaments und des Rates und des               Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf\nBeschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl.                die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustim-\nL 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen.                      mung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren\n(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle           Zurückstellung. Verlängerungen der Zurückstel-\ndarf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten         lungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendi-\ndes Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespo-            gung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustim-\nlizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung, oder          mung endgültig von der Benachrichtigung abgese-\ndurch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung          hen werden, wenn die Voraussetzungen für die Be-\ndes Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.              nachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahr-\nBei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach            scheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wer-\nSatz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes               den, eine weitere Verwendung der Daten gegen\ndes Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.              den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten\ngelöscht werden. Sind mehrere Maßnahmen in\n(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maß-          einem engen zeitlichen Zusammenhang durchge-\ngeblichen Gründe zu dokumentieren.                          führt worden, beginnt die in Satz 8 genannte Frist\n(4) Die Anordnung einer Personenausschreibung            mit der Beendigung der letzten Maßnahme.“\nnach Absatz 1 ist auf höchstens ein Jahr zu befris-\nten. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist                                 Artikel 3\nzu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anord-\nÄnderung des\nnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung\nBundeskriminalamtgesetzes\nist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Anord-\nnung um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig,       Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017\nsofern die Voraussetzungen der Anordnung weiter-         (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch\nhin vorliegen; bei einer Personenausschreibung zur       Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022\nverdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer       (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt\nrichterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsge-       geändert:","2634         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             5. § 29 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden              a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nAngaben eingefügt:                                        b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-\n„§ 33a Schengener Informationssystem (SIS)                   ter „und, nach Maßgabe des Beschlusses\n§ 33b Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen“.              2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über\ndie Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung\nb) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:                   des Schengener Informationssystems der zwei-\n„§ 47    Ausschreibung zur polizeilichen Beob-               ten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007,\nachtung, Ermittlungsanfrage oder ge-                S. 63) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006\nzielten Kontrolle“.                                 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,\nc) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:\nden Betrieb und die Nutzung des Schengener\n„§ 65    Ausschreibung zur polizeilichen Beob-               Informationssystems der zweiten Generation\nachtung, Ermittlungsanfrage oder ge-                (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4), auch\nzielten Kontrolle“.                                 die Ausschreibungen, die im Schengener Infor-\n2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            mationssystem gespeichert sind“ gestrichen.\n„(2) Das Bundeskriminalamt ist                         6. § 33 wird wie folgt geändert:\n1. die zentrale nationale Stelle für den Informati-          a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nonsaustausch nach Artikel 39 Absatz 3 und Ar-                „3. eine Person oder eine Sache ausschreiben\ntikel 46 Absatz 2 des Schengener Durchfüh-                       zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1\nrungsübereinkommens (BGBl. 2000 II S. 1106),                     Nummer 1), zur Ermittlungsanfrage (§ 47\n2. die zentrale nationale Stelle für den Betrieb des                Absatz 1 Nummer 2) oder zur gezielten Kon-\nnationalen Teils des Schengener Informations-                    trolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3) und“.\nsystems                                                   b) Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\na) nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)               „3. eine Person ausschreiben zur polizeilichen\n2018/1862 des Europäischen Parlaments                        Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1),\nund des Rates vom 28. November 2018                          zur Ermittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Num-\nüber die Einrichtung, den Betrieb und die                    mer 2) oder zur gezielten Kontrolle (§ 47 Ab-\nNutzung des Schengener Informationssys-                      satz 1 Nummer 3), wenn Tatsachen die An-\ntems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zu-                  nahme rechtfertigen, dass die Person Straf-\nsammenarbeit und der justiziellen Zusam-                     taten von erheblicher Bedeutung begehen\nmenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und                   wird und dies zur Verhütung solcher Straf-\nAufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des                    taten erforderlich ist,\nRates und zur Aufhebung der Verordnung\n4. Kraftfahrzeuge unabhängig von der An-\n(EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parla-\ntriebsart, Anhänger mit einem Leergewicht\nments und des Rates und des Beschlusses\nvon mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen,\n2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312\nWasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge,\nvom 7.12.2018, S. 56) sowie\nSchusswaffen, amtliche oder gefälschte\nb) nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)                   Blankodokumente, amtliche oder gefälschte\n2018/1861 des Europäischen Parlaments                        Identitätsdokumente und bargeldlose Zah-\nund des Rates vom 28. November 2018 über                     lungsmittel ausschreiben zur polizeilichen\ndie Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung                 Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1), Er-\ndes Schengener Informationssystems (SIS)                     mittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Nummer 2)\nim Bereich der Grenzkontrollen, zur Ände-                    oder gezielten Kontrolle (§ 47 Absatz 1\nrung des Übereinkommens zur Durchführung                     Nummer 3), wenn Tatsachen die Annahme\ndes Übereinkommens von Schengen und                          rechtfertigen, dass dies zur Ingewahrsam-\nzur Änderung und Aufhebung der Verord-                       nahme nach Nummer 1, zur Aufenthaltser-\nnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom                      mittlung nach Nummer 2 oder zur Strafta-\n7.12.2018, S. 14) und                                        tenverhütung nach Nummer 3 erforderlich\n3. das SIRENE-Büro                                                  ist.“\na) nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU)            c) Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-\n2018/1862 sowie                                          fasst:\nb) nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU)               „3. eine Person sowie die von ihr genutzten\n2018/1861.“                                                  oder eingesetzten Kraftfahrzeuge unabhän-\ngig von der Antriebsart, Anhänger mit einem\n3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 und in § 20 Satz 2 Num-                     Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm,\nmer 5 wird nach dem Wort „Beobachtung“ jeweils                      Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container,\nein Komma und das Wort „Ermittlungsanfrage“ ein-                    Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder\ngefügt.                                                             gefälschte Blankodokumente, amtliche oder\n4. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor                    gefälschte Identitätsdokumente und bar-\nNummer 1 nach dem Wort „Beobachtung“ ein                            geldlose Zahlungsmittel ausschreiben zur\nKomma und das Wort „Ermittlungsanfrage“ einge-                      polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1\nfügt.                                                               Nummer 1), zur Ermittlungsanfrage (§ 47","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022             2635\nAbsatz 1 Nummer 2) oder zur gezielten Kon-           trag und nach Weisung des Bundeskriminalamtes\ntrolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3), wenn Tat-           Daten für den Betrieb des nationalen Teils des SIS.\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass die\nPerson eine Straftat von erheblicher Bedeu-                                  § 33b\ntung begehen wird und dies zur Verhütung\nAuf das SIS zugriffsberechtigte Stellen\ndieser Straftat erforderlich ist.“\n(1) Die auf Grundlage der in § 33a Absatz 1\n7. Nach § 33 werden die folgenden § 33a und § 33b\nSatz 1 genannten Verordnungen auf das SIS zu-\neingefügt:\ngriffsberechtigten staatlichen Stellen sind neben\n„§ 33a                               dem Bundeskriminalamt, den Landeskriminaläm-\nSchengener Informationssystem (SIS)                  tern und den in § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\nbis 7 genannten Behörden:\n(1) Als zentrale nationale Stelle nach § 3 Ab-\nsatz 2 Nummer 2 ist das Bundeskriminalamt dafür                1. die Ausländerbehörden für die Zwecke des Ar-\nzuständig, ein einheitliches nationales System                    tikels 34 Absatz 1 Buchstabe d der Verord-\n(N.SIS) zu errichten, zu betreiben, zu warten sowie               nung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44\nweiterzuentwickeln und an das zentrale SIS anzu-                  Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)\nschließen                                                         2018/1862,\n1. nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860               2. das Auswärtige Amt für die Zwecke des Arti-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                     kels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der Ver-\nvom 28. November 2018 über die Nutzung des                    ordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44\nSchengener Informationssystems für die Rück-                  Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)\nkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger               2018/1862,\n(ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) in Verbindung             3. das Bundesamt für Auswärtige Angelegen-\nmit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1861,                  heiten für die Zwecke des Artikels 34 Ab-\n2. nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1861                   satz 1 Buchstabe d und f der Verordnung (EU)\nund                                                           2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1\nBuchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862,\n3. nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1862.\n4. die Auslandsvertretungen für die Zwecke\nDas Bundeskriminalamt stellt den nach § 33b Ab-                   des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 18 berechtigten staat-                 der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des\nlichen Stellen das N.SIS für den Zugriff dieser Stel-             Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verord-\nlen auf das SIS auf Grundlage der in Satz 1 ge-                   nung (EU) 2018/1862,\nnannten Verordnungen zur Verfügung, damit diese\n5. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nStellen Daten aus dem SIS abrufen sowie Aus-\nfür die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buch-\nschreibungen in das SIS eingeben und diese Aus-\nstabe d der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie\nschreibungen bearbeiten können.\ndes Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Ver-\n(2) Das Bundeskriminalamt hat durch organisa-                  ordnung (EU) 2018/1862,\ntorische und technische Maßnahmen sicherzustel-\n6. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nlen, dass Zugriffe auf das N.SIS nur möglich sind,\ngraphie für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1\nsoweit die jeweiligen staatlichen Stellen nach den\nder Verordnung (EU) 2018/1862,\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnungen hierzu\nberechtigt sind.                                               7. die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter für\ndie Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Ver-\n(3) Zugriffe auf das SIS durch das Bundeskrimi-\nordnung (EU) 2018/1862,\nnalamt, die Landeskriminalämter und die in § 29\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Be-                   8. die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nhörden erfolgen im polizeilichen Informationsver-                 Post-Logistik Telekommunikation für die Zwe-\nbund. Ausgenommen hiervon sind Ausschreibun-                      cke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung\ngen der Bundespolizei nach Artikel 3 der Verord-                  (EU) 2018/1862,\nnung (EU) 2018/1860; hierfür gilt Absatz 1 Satz 2              9. das Luftfahrt-Bundesamt für die Zwecke des\nentsprechend.                                                     Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n(4) Das Bundeskriminalamt kann sich bei der                    2018/1862,\nZurverfügungstellung des Zugriffs nach Absatz 1              10. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Zwecke des\nSatz 2 für die Ausländerbehörden, das Auswärtige                  Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nAmt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenhei-                   2018/1862,\nten, die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge und die obersten Lan-              11. die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen\ndesbehörden der Unterstützung des Bundesver-                      zuständigen Behörden für die Zwecke des\nwaltungsamtes sowie bei der Zurverfügungstellung                  Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nfür die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zu-                 2018/1862,\nständigen Behörden der technischen Unterstüt-                12. das Bundesverwaltungsamt für die Zwecke des\nzung des Kraftfahrt-Bundesamtes bedienen. So-                     Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der\nweit die in Satz 1 genannte Unterstützung des                     Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Arti-\nBundesverwaltungsamtes über eine technische                       kels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung\nUnterstützung hinausgeht, verarbeitet es im Auf-                  (EU) 2018/1862,","2636        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\n13. die Waffenbehörden bei der Erteilung waffen-             zu der in Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1\nrechtlicher Erlaubnisse für die Zwecke des              oder Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nArtikels 47 Absatz 1 der Verordnung (EU)                2018/1862 vorgesehenen Überprüfung abzurufen.\n2018/1862,                                              Im Falle eines Treffers informieren die in Satz 1 ge-\n14. die für die Eintragung von Wasserfahrzeugen in           nannten Stellen darüber die jeweils zuständige\nein Schiffsregister zuständigen Amtsgerichte            Landespolizeidienststelle.\nfür die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der                (5) Soweit den nach Absatz 1 Satz 1 berechtig-\nVerordnung (EU) 2018/1862,                              ten staatlichen Stellen ein direkter Zugriff auf das\n15. die für die Erteilung von amtlichen Kennzeichen          N.SIS technisch nicht möglich ist, erhalten sie über\nfür Wasserfahrzeuge nach landesrechtlichen              das Bundeskriminalamt Zugang zu den Daten im\nVorschriften zuständigen Landesbehörden für             SIS für die in Absatz 1 Satz 1 jeweils genannten\ndie Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Ver-            Zwecke.\nordnung (EU) 2018/1862,                                    (6) Nur die berechtigte staatliche Stelle, die Da-\n16. die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer              ten zu einer Person oder Sache eingegeben hat, ist\nZuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz              befugt, diese zu ändern, zu berichtigen und zu\nfür die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buch-           löschen. Hat eine teilnehmende Stelle des SIS An-\nstabe d der Verordnung (EU) 2018/1861,                  haltspunkte dafür, dass Daten unrichtig oder zu\nlöschen sind, teilt sie dies umgehend der einge-\n17. die Hauptzollämter für die Zwecke des Arti-              benden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mit-\nkels 34 Absatz 1 Buchstabe b und c der Ver-             teilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichen-\nordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44            falls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu\nAbsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung               löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken.\n(EU) 2018/1862 und                                      Im Falle einer Löschung der Daten hat die Behörde\n18. die Staatsanwaltschaften für die Zwecke des              nach Satz 1 auch die Daten zu der Person nach § 3\nArtikels 44 Absatz 3 der Verordnung (EU)                Absatz 3f des AZR-Gesetzes, die sie an die Regis-\n2018/1862.                                              terbehörde nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des AZR-Ge-\nDie in Satz 1 Nummer 1 bis 18 genannten berech-              setzes übermittelt hat, unverzüglich im Ausländer-\ntigten staatlichen Stellen haben einen direkten Zu-          zentralregister zu löschen oder die Löschung durch\ngriff auf das N.SIS.                                         die Registerbehörde zu veranlassen.\n(2) Ausschreibungen des Bundesamtes für Ver-                 (7) Im Rahmen des nationalen SIS obliegt die\nfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdiens-             datenschutzrechtliche Verantwortung für die dort\ntes und des Bundesnachrichtendienstes nach Arti-             gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmä-\nkel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 in             ßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe\nVerbindung mit § 17 Absatz 3 des Bundesverfas-               sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den\nsungsschutzgesetzes erfolgen durch das Bundes-               Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die\nkriminalamt in Amtshilfe im polizeilichen Informati-         verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die\nonsverbund. Soweit das Bundeskriminalamt auf                 Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im\neine Ausschreibung einer der in Satz 1 genannten             automatisierten Verfahren trägt die empfangende\nBehörden Informationen nach Artikel 37 Absatz 1              Stelle.\nder Verordnung (EU) 2018/1862 erhält, übermittelt               (8) Die Datenschutzkontrolle obliegt der oder\nes diese Informationen an diejenige in Satz 1 ge-            dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nnannte Behörde, für die die Ausschreibung erfolgt            und die Informationsfreiheit. Die von den Ländern\nist.                                                         in das SIS eingegebenen Datensätze können auch\n(3) Nichtstaatliche Stellen im Sinne des Arti-            von den jeweiligen im Landesrecht bestimmten öf-\nkels 46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU)                  fentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhal-\n2018/1862 sind die in den §§ 1 bis 4a der Verord-            tung der Vorschriften über den Datenschutz zu-\nnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden                 ständig sind, im Zusammenhang mit der Wahrneh-\nvom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die zu-             mung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kon-\nletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. De-             trolliert werden, soweit die Länder nach Absatz 7\nzember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden                verantwortlich sind. Die oder der Bundesbeauf-\nist, und die in § 5 Satz 2 der Binnenschifffahrt-            tragte für den Datenschutz und die Informations-\nKennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995                freiheit arbeitet insoweit mit den im Landesrecht\n(BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der        bestimmten öffentlichen Stellen, die für die Kon-\nVerordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I                   trolle der Einhaltung der Vorschriften über den Da-\nS. 1398) geändert worden ist, genannten Organisa-            tenschutz zuständig sind, zusammen.“\ntionen. Sie erhalten über das Bundeskriminalamt           8. § 47 wird wie folgt geändert:\nZugang zu den in Artikel 46 Absatz 1 der Verord-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-\nnung (EU) 2018/1862 genannten Daten im SIS.\nobachtung“ ein Komma und das Wort „Ermitt-\n(4) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11                    lungsanfrage“ eingefügt.\nund 13 bis 15 genannten berechtigten staatlichen\nStellen sowie die in Absatz 3 genannten nichtstaat-          b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlichen Stellen sind verpflichtet, in jedem der in den               „(1) Das Bundeskriminalamt kann personen-\nArtikeln 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/1862                 bezogene Daten, insbesondere die Personalien\ngenannten Verfahren die ihnen zugänglichen Daten                 einer Person und die von ihr genutzten oder ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022             2637\ngesetzten Kraftfahrzeuge unabhängig von der          11. In § 84 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des\nAntriebsart, Anhänger mit einem Leergewicht              Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni\nvon mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen,                   2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die\nWasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge,               Nutzung des Schengener Informationssystems\nSchusswaffen, amtliche oder gefälschte Blan-             der zweiten Generation (SIS II)“ durch die Wörter\nkodokumente, amtliche oder gefälschte Identi-            „der Verordnung (EU) 2018/1862“ und die Wörter\ntätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel,            „58 Absatz 3 und 4 des Beschlusses 2007/533/JI“\nin den nationalen Fahndungssystemen zur poli-            durch die Wörter „67 Absatz 2 und 3 der Verord-\nzeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder           nung (EU) 2018/1862“ ersetzt.\ngezielten Kontrolle speichern, damit die Landes-\nkriminalämter und die in § 29 Absatz 3 Num-                                  Artikel 4\nmer 1 bis 7 genannten Behörden\nÄnderung\n1. Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antref-                          des AZR-Gesetzes\nfens der Person, etwaiger Begleiter, des\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\nFahrzeugs und seines Führers, mitgeführte\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\nSachen oder die in Satz 1 genannten Sachen\nvom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert\nsowie unbare Zahlungsmittel und Umstände\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Antreffens bei Gelegenheit einer Über-\nprüfung aus anderem Anlass melden (Aus-           1. Nach § 3 Absatz 3e wird folgender Absatz 3f einge-\nschreibung zur polizeilichen Beobachtung),           fügt:\n2. eine Befragung der Person auf der Grundlage             „(3f) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2\nvon Informationen oder spezifischen Fragen,          Nummer 1 und 3, die nach Artikel 3 Absatz 1 der\ndie vom Bundeskriminalamt zur Erforschung            Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Par-\ndes Sachverhalts in die Ausschreibung auf-           laments und des Rates vom 28. November 2018\ngenommen wurden, nach Maßgabe der gel-               über die Nutzung des Schengener Informationssys-\ntenden Rechtsvorschriften vornehmen (Aus-            tems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaats-\nschreibung zur Ermittlungsanfrage) oder              angehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) oder\n3. die Person, etwaige Begleiter, das Fahrzeug          nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nund seinen Führer, mitgeführte Sachen oder           2018/1861 des Europäischen Parlaments und des\ndie in Satz 1 genannten Sachen nach Maß-             Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung,\ngabe der geltenden Rechtsvorschriften                den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor-\ndurchsuchen (Ausschreibung zur gezielten             mationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol-\nKontrolle).“                                         len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durch-\nführung des Übereinkommens von Schengen und\nc) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 wird          zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG)\njeweils nach dem Wort „Beobachtung“ ein                 Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14)\nKomma und das Wort „Ermittlungsanfrage“ ein-            ausgeschrieben sind, werden zum Zweck der Erfül-\ngefügt.                                                 lung der Verpflichtungen zum Austausch von Zu-\n9. § 65 wird wie folgt geändert:                              satzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verord-\nnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Ver-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-\nordnung (EU) 2018/1861 zusätzlich gespeichert:\nobachtung“ ein Komma und das Wort „Ermitt-\nlungsanfrage“ eingefügt.                                1. die Schengen-Identifikationsnummer für die Aus-\nschreibung im Schengener Informationssystem\nb) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\n(Schengen-ID-Nummer),\nden nach dem Wort „Beobachtung“ ein Komma\nund das Wort „Ermittlungsanfrage“ eingefügt             2. die Strafvorschrift, die der Ausschreibung zu-\nund werden nach dem Wort „oder“ die Wörter                 grunde liegt, die rechtliche Bezeichnung der Tat\n„eine Ausschreibung zur“ gestrichen.                       sowie Art und Höhe der Strafe.“\n10. § 76 wird wie folgt geändert:                           2. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3c, 3e“\n„(1) Ist eine Ausschreibung zur polizeilichen           durch die Angabe „Absatz 3c, 3e, 3f“ ersetzt.\nBeobachtung nach Artikel 36 Absatz 1 der Ver-           b) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 3e“ durch\nordnung (EU) 2018/1862 durch eine Bundes-                  die Wörter „Absatz 3e und 3f“ ersetzt.\noder Landesbehörde in das Schengener Infor-\nc) In Nummer 5 wird die Angabe „3b“ durch die\nmationssystem eingegeben worden, hat die Be-\nWörter „Absatz 3b und 3f“ ersetzt.\nhörde, die die Ausschreibung veranlasst hat, die\nbetroffene Person nach Beendigung der Aus-           3. § 10 wird wie folgt geändert:\nschreibung über die Ausschreibung zu benach-            a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-\nrichtigen.“                                                fügt:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „werden               „Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Ver-\nkann“ durch das Wort „wurde“ ersetzt.                      pflichtungen zum Austausch von Zusatzinforma-\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „abweichend von              tionen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU)\nAbsatz 1“ durch die Wörter „abweichend von                 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung\nAbsatz 2 und 3“ ersetzt.                                   (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege","2638         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\nder Zusatzinformationen kann auch nur mit der                           cc) Schengen-Identifikationsnummer\nSchengen-ID-Nummer gestellt werden.“                                         für die Ausschreibung im\nb) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-                               Schengener Informationssystem\nfügt:                                                                        (Schengen-ID-Nummer)\n„(4b) Die von der Registerbehörde übermit-                           dd) Art der der Ausschreibung zu-\ntelte Schengen-ID-Nummer darf nur zu dem                                     grundeliegenden Straftat\nZweck der eindeutigen Zuordnung der im Regis-                                 – Strafvorschrift\nter gespeicherten Daten zu den Daten einer Per-                               – rechtliche Bezeichnung der\nson, die im Schengener Informationssystem aus-                                  Tat\ngeschrieben ist, genutzt werden.“\n– Art und Höhe der Strafe“.\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\nccc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der\nbetroffenen Person“ die Wörter „mit Ausnahme                        „h) Asylverfahren eingestellt am\nder Daten nach § 3 Absatz 3f“ eingefügt.                                aa) zugestellt am\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                       bb) unanfechtbar seit\n„(4) Dem Bundeskriminalamt in seiner Funk-                           cc) Schengen-Identifikationsnummer\ntion als SIRENE-Büro gemäß § 3 Absatz 2 des                                  für die Ausschreibung im\nBundeskriminalamtgesetzes werden auf Ersu-                                   Schengener Informationssystem\nchen und nur zur Erfüllung der Verpflichtungen                               (Schengen-ID-Nummer)\nzum Austausch von Zusatzinformationen nach\ndd) Art der der Ausschreibung zu-\nArtikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860\ngrundeliegenden Straftat\noder nach Artikel 8 der Verordnung (EU)\n2018/1861 die Daten nach § 3 Absatz 3f über-                                  – Strafvorschrift\nmittelt.“                                                                     – rechtliche Bezeichnung der\nTat\nArtikel 5\n– Art und Höhe der Strafe“.\nÄnderung der\nAZRG-Durchführungsverordnung                              ddd) In den Buchstaben f, k, n, p und w wer-\nden jeweils nach dem Wort „am“ die fol-\nDie AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai                           genden Doppelbuchstaben aa bis dd\n1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 15 des                   eingefügt:\nGesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             „aa) zugestellt am\n1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 wird folgende                       bb) unanfechtbar seit\nNummer 10a eingefügt:                                                  cc) Schengen-Identifikationsnummer\n„10a. Austausch von Zusatzinformationen im Sinne                             für die Ausschreibung im Schen-\nder SIS-Verordnungen,“.                                               gener Informationssystem (Schen-\ngen-ID-Nummer)\n2. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-\nstand wie folgt geändert:                                              dd) Art der der Ausschreibung zugrun-\ndeliegenden Straftat\na) Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:\n– Strafvorschrift\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\n– rechtliche Bezeichnung der Tat\naaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6\nund 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a                            – Art und Höhe der Strafe“.\nNummer 1 und Absatz 2 Nummer 1“                  bb) Spalte B wird wie folgt geändert:\nwerden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\naaa) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppel-\nNummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in\nbuchstabe aa wird jeweils die Angabe\nVerbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1\n„(2)“ durch die Angabe „(5)“ ersetzt.\nund Absatz 2 Nummer 1“ und die Wör-\nter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in                  bbb) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppel-\nVerbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2                      buchstabe cc und dd wird jeweils die\nAsyl – wie vorstehend ohne die Buch-                      Angabe „(7)“ eingefügt.\nstaben a und u bis w –“ jeweils durch                ccc) Zu Spalte A Buchstabe f, k, n, p und w\ndie Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6                      Doppelbuchstabe aa wird jeweils die\nund 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3                      Angabe „(5)“ eingefügt.\nNummer 2 Asyl – wie vorstehend ohne\nddd) Zu Spalte A Buchstabe f, k, n, p und w\ndie Buchstaben a und u bis w sowie d,\nDoppelbuchstabe bb wird jeweils die\nh, f, k, n und p jeweils ohne Doppel-\nAngabe „(6)“ eingefügt.\nbuchstabe cc und dd –“ ersetzt.\neee) Zu Spalte A Buchstabe f, k, n, p und w\nbbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nDoppelbuchstabe cc und dd wird je-\n„d) Asylantrag abgelehnt am                               weils die Angabe „(7)“ eingefügt.\naa) zugestellt am                            cc) In Spalte D Ziffer I werden vor dem Wort\nbb) unanfechtbar seit                            „– Ausländerbehörden“ die Wörter „Die Da-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022             2639\nten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p                 ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-\nund w jeweils Doppelbuchstabe cc und dd                          stabe bb wird die Angabe „(6)“ einge-\nwerden nur an das Bundeskriminalamt in                           fügt.\nseiner Funktion als SIRENE-Büro übermit-                   eee) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-\ntelt.“ eingefügt.                                                stabe cc und dd wird jeweils die An-\nb) Nummer 9 (Teil I) wird wie folgt geändert:                           gabe „(7)“ eingefügt.\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:                      cc) In Spalte D Ziffer I werden vor den Wörtern\naaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6                  „– Ausländerbehörden und mit der Durchfüh-\nund 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2                rung ausländerrechtlicher Vorschriften be-\nNummer 3“ werden durch die Wörter                   traute öffentliche Stellen“ die Wörter „Die Da-\n„§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie               ten zu Spalte A Buchstabe b und c jeweils\nAbsatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2            Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an\nNummer 3“ und die Wörter „– wie vor-                das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als\nstehend Spalte A Buchstabe a bis c, h               SIRENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.\nbis k –“ jeweils durch die Wörter „– wie     c) Nummer 13 wird wie folgt geändert:\nvorstehend Spalte A Buchstabe a, h              aa) Spalte A wird wie folgt geändert:\nbis k sowie b und c jeweils ohne Dop-\npelbuchstabe cc und dd –“ ersetzt.                  aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3\nund 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nNummer 3“ werden durch die Wörter\n„b) Erteilung/Verlängerung des Aufent-                    „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie\nhaltstitels abgelehnt am                              Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Ab-\naa) zugestellt am                                     satz 2 Nummer 3“ ersetzt.\nbb) unanfechtbar seit                           bbb) In den Buchstaben a bis f werden je-\nweils nach dem Wort „am“ die folgen-\ncc) Schengen-Identifikationsnummer\nden Doppelbuchstaben aa bis cc einge-\nfür die Ausschreibung im\nfügt:\nSchengener Informationssystem\n(Schengen-ID-Nummer)                             „aa) zugestellt am\ndd) Art der der Ausschreibung zu-                     bb) Schengen-Identifikationsnummer\ngrundeliegenden Straftat                               für die Ausschreibung im Schen-\n– Strafvorschrift                                     gener Informationssystem (Schen-\ngen-ID-Nummer)\n– rechtliche Bezeichnung der\nTat                                           cc) Art der der Ausschreibung zugrun-\ndeliegenden Straftat\n– Art und Höhe der Strafe“.\n– Strafvorschrift\nccc) In Buchstabe c werden nach den Wör-\ntern „zurückgenommen am“ und den                                 – rechtliche Bezeichnung der Tat\nWörtern „widerrufen am“ jeweils die fol-                         – Art und Höhe der Strafe“.\ngenden Doppelbuchstaben aa bis dd               bb) Spalte B wird wie folgt geändert:\neingefügt:\naaa) Zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppel-\n„aa) zugestellt am                                        buchstabe aa wird jeweils die Angabe\nbb) unanfechtbar seit                                     „(5)“ eingefügt.\ncc) Schengen-Identifikationsnummer                  bbb) Zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppel-\nfür die Ausschreibung im Schen-                     buchstabe bb und cc wird jeweils die\ngener Informationssystem (Schen-                    Angabe „(7)“ eingefügt.\ngen-ID-Nummer)\ncc) In Spalte D Ziffer I werden vor dem Wort\ndd) Art der der Ausschreibung zugrun-               „– Ausländerbehörden“ die Wörter „Die Da-\ndeliegenden Straftat                          ten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils\n– Strafvorschrift                            Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an\ndas Bundeskriminalamt in seiner Funktion als\n– rechtliche Bezeichnung der Tat\nSIRENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.\n– Art und Höhe der Strafe“.\nd) Nummer 14 wird wie folgt geändert:\nbb) Spalte B wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe aa wird die Angabe „(2)“ durch                aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3\ndie Angabe „(5)“ ersetzt.                                 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2\nNummer 3“ werden durch die Wörter\nbbb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch-                         „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie\nstabe cc und dd wird jeweils die An-                      Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2\ngabe „(7)“ eingefügt.                                     Nummer 3“ und die Wörter „– wie vor-\nccc) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-                         stehend ohne die Buchstaben e und f“\nstabe aa wird die Angabe „(5)“ einge-                     durch die Wörter „– wie vorstehend\nfügt.                                                     ohne die Buchstaben e und f sowie c","2640   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\nund d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc                          ee) Art der der Ausschreibung zu-\nund dd –“ ersetzt.                                                  grundeliegenden Straftat\nbbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                                  – Strafvorschrift\n„c) Abschiebung angedroht am                                         – rechtliche Bezeichnung der\naa) zugestellt am                                                  Tat\nbb) vollziehbar seit                                             – Art und Höhe der Strafe“.\ncc) Schengen-Identifikationsnummer            bb) Spalte B wird wie folgt geändert:\nfür die Ausschreibung im                      aaa) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppel-\nSchengener Informationssystem                      buchstabe aa wird jeweils die Angabe\n(Schengen-ID-Nummer)                               „(2)“ durch die Angabe „(5)“ ersetzt.\ndd) Art der der Ausschreibung zu-                 bbb) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppel-\ngrundeliegenden Straftat                           buchstabe cc und dd wird jeweils die\n– Strafvorschrift                                 Angabe „(7)“ eingefügt.\n– rechtliche Bezeichnung der             cc) In Spalte D werden vor dem Wort „– Auslän-\nTat                                        derbehörden“ die Wörter „Die Daten zu\nSpalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppel-\n– Art und Höhe der Strafe“.\nbuchstabe cc und dd werden nur an das\nccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                   Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SI-\n„d) Abschiebung angeordnet am                         RENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.\naa) zugestellt am                          e) Nummer 14a wird wie folgt geändert:\nbb) vollziehbar seit                          aa) Spalte A wird wie folgt geändert:\ncc) Schengen-Identifikationsnummer                aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7\nfür die Ausschreibung im                           in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Num-\nSchengener Informationssystem                      mer 3“ werden durch die Wörter „§ 3\n(Schengen-ID-Nummer)                               Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Ab-\ndd) Art der der Ausschreibung zu-                      satz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2\ngrundeliegenden Straftat                           Nummer 3“ ersetzt.\n– Strafvorschrift                            bbb) In den Buchstaben a bis d werden je-\nweils nach dem Wort „am“ die folgen-\n– rechtliche Bezeichnung der                      den Doppelbuchstaben aa bis dd einge-\nTat                                             fügt:\n– Art und Höhe der Strafe“.                       „aa) zugestellt am\nddd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:                        bb) unanfechtbar seit\n„e) Abschiebungsanordnung        gemäß                     cc) Schengen-Identifikationsnummer\n§ 34a AsylG                                                  für die Ausschreibung im Schen-\naa) erlassen am                                              gener Informationssystem (Schen-\nbb) zugestellt am                                            gen-ID-Nummer)\ncc) vollziehbar seit                                   dd) Art der der Ausschreibung zugrun-\ndeliegenden Straftat\ndd) Schengen-Identifikationsnummer\nfür die Ausschreibung im                                  – Strafvorschrift\nSchengener Informationssystem                             – rechtliche Bezeichnung der Tat\n(Schengen-ID-Nummer)\n– Art und Höhe der Strafe“.\nee) Art der der Ausschreibung zu-\nbb) Spalte B wird wie folgt geändert:\ngrundeliegenden Straftat\naaa) Zu Spalte A Buchstabe a bis d Doppel-\n– Strafvorschrift\nbuchstabe aa wird jeweils die Angabe\n– rechtliche Bezeichnung der                      „(5)“ eingefügt.\nTat\nbbb) Zu Spalte A Buchstabe a bis d Doppel-\n– Art und Höhe der Strafe“.                       buchstabe bb wird jeweils die Angabe\neee) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:                        „(6)“ eingefügt.\n„f) Abschiebungsanordnung        gemäß                ccc) Zu Spalte A Buchstabe a bis d Doppel-\n§ 58a AufenthG                                         buchstabe cc und dd wird jeweils die\naa) erlassen am                                        Angabe „(7)“ eingefügt.\nbb) zugestellt am                             cc) In Spalte C werden nach den Wörtern „–\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge zu\ncc) vollziehbar seit                              Spalte A Buchstabe c bis e“ die Wörter „– mit\ndd) Schengen-Identifikationsnummer                grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behör-\nfür die Ausschreibung im                      den zu Spalte A Buchstabe a“ und die Wörter\nSchengener Informationssystem                 „– in der Rechtsverordnung nach § 58 Ab-\n(Schengen-ID-Nummer)                          satz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022             2641\nBundespolizeibehörde zu Spalte A Buch-                        ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-\nstabe a“ eingefügt.                                                stabe cc und dd wird die Angabe „(7)“\neingefügt.\ndd) In Spalte D werden vor dem Wort „– Auslän-\nderbehörden“ die Wörter „Die Daten zu                    cc) In Spalte D werden vor dem Wort „– Auslän-\nSpalte A Buchstabe a bis d jeweils Doppel-                    derbehörden“ die Wörter „Die Daten zu\nbuchstabe cc und dd werden nur an das                         Spalte A Buchstabe b und c jeweils Doppel-\nBundeskriminalamt in seiner Funktion als                      buchstabe cc und dd werden nur an das\nSIRENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.                          Bundeskriminalamt in seiner Funktion als\nSIRENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.\nf) Nummer 20 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:                                          Artikel 6\naaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3                                   Änderung des\nund 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2                             Gesetzes über die\nNummer 3“ werden durch die Wörter                   internationale Rechtshilfe in Strafsachen\n„§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie             In § 83a Absatz 2 des Gesetzes über die internatio-\nAbsatz 3f in Verbindung mit § 2 Ab-         nale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Be-\nsatz 2 Nummer 3“ ersetzt.                   kanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:         das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Ok-\ntober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wer-\n„b) Ausreiseaufforderung vom                den die Wörter „dem Beschluss 2007/533/JI des Rates\nFrist bis                               vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb\nund die Nutzung des Schengener Informationssystems\naa) zugestellt am\nder zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205, S. 63)“\nbb) unanfechtbar seit                   durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2018/1862\ncc) Schengen-Identifikationsnummer      des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nfür die Ausschreibung im            28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb\nSchengener Informationssystem       und die Nutzung des Schengener Informationssystems\n(Schengen-ID-Nummer)                (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und\nder justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Än-\ndd) Art der der Ausschreibung zu-       derung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI\ngrundeliegenden Straftat            des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\n– Strafvorschrift                  Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des\nRates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommis-\n– rechtliche Bezeichnung der\nsion (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56)“ ersetzt.\nTat\n– Art und Höhe der Strafe“.                                  Artikel 7\nccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                                 Änderung des\nZollfahndungsdienstgesetzes\n„c) Abschiebung angedroht am\nDas    Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021\naa) zugestellt am                       (BGBl.    I S. 402), das zuletzt durch Artikel 19 des Ge-\nbb) vollziehbar seit                    setzes    vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) ge-\nändert    worden ist, wird wie folgt geändert:\ncc) Schengen-Identifikationsnummer\nfür die Ausschreibung im            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSchengener Informationssystem           a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe\n(Schengen-ID-Nummer)                        eingefügt:\ndd) Art der der Ausschreibung zu-               „§ 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur\ngrundeliegenden Straftat                             Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten\n– Strafvorschrift                                   Kontrolle“.\nb) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe\n– rechtliche Bezeichnung der\neingefügt:\nTat\n„§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur\n– Art und Höhe der Strafe“.\nErmittlungsanfrage oder zur verdeckten\nbb) Spalte B wird wie folgt geändert:                                 Kontrolle“.\naaa) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch-         2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nstabe aa wird die Angabe „(2)“ durch                                     „§ 14a\ndie Angabe „(5)“ ersetzt.\nDaten für\nbbb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch-                         Zwecke der Ausschreibung zur\nstabe cc und dd wird die Angabe „(7)“            Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle\neingefügt.                                         (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner\nccc) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-             Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Ab-\nstabe aa wird die Angabe „(2)“ durch            satz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bar-\ndie Angabe „(5)“ ersetzt.                       geldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder","2642         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\nzur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahn-                bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung sei-\n„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nner Aufgaben nach § 3 Absatz 4 personenbezogene\nmer 1a unterrichtet die Stelle, die die Aus-\nDaten für Zwecke der Ausschreibung verarbeiten,\nschreibung veranlasst hat, das Zollkriminal-\nwenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1\namt über die Löschung und darüber, ob der\nund 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU)\nBetroffene benachrichtigt werden kann.“\n2018/1862 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 28. November 2018 über die Einrichtung,            b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „über den\nden Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor-               Zeitpunkt der Benachrichtigung“ durch die Wör-\nmationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen               ter „, ob eine Benachrichtigung vorgenommen\nZusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar-                 wird“ ersetzt.\nbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung              c) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern\ndes Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur                   „nicht eintreten werden“ die Wörter „, eine wei-\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des                 tere Verwendung der Daten gegen den Betroffe-\nEuropäischen Parlaments und des Rates und des                   nen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht\nBeschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl.                    werden“ eingefügt.\nL 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. § 14 Absatz 3\ngilt entsprechend.                                       5. Dem § 96 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n(2) Eigene Ausschreibungen des Zollkriminalam-               „(8) Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder\ntes zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von          § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespei-\nStraftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur ver-               cherten personenbezogenen Daten nach der\ndeckten Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der               Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach\nPräsidentin oder des Präsidenten des Zollkriminal-           dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Spätes-\namtes, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die          tens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen,\nLeiterin oder den Leiter einer Abteilung des Zoll-           ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch\nkriminalamtes oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei            bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu doku-\nGefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach                 mentieren. Eine Verlängerung der Maßnahme um je-\nSatz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes                weils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, soweit die\ndes Zollkriminalamtes angeordnet werden.                     Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme\nweiterhin vorliegen; bei einer Ausschreibung zur\n(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maß-\nverdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer\ngeblichen Gründe zu dokumentieren.“\nrichterlichen Anordnung. Zuständiges Gericht ist\n3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:                    das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die\n„§ 33a                               die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat.\nDie Bestimmungen des Gesetzes über das Verfah-\nDaten für\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nZwecke der Ausschreibung zur\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entspre-\nErmittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle\nchende Anwendung. Liegen die Voraussetzungen\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes                der Ausschreibung nicht mehr vor, ist die Ausschrei-\nkönnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung            bung aufzuheben und sind die aufgrund der Aus-\nvon Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine            schreibung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich\nSache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermitt-            zu beenden. Besondere in diesem Gesetz enthal-\nlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in                tene Vorschriften zur Löschung personenbezogener\nden nationalen Fahndungssystemen ausschreiben,               Daten und hierfür zu beachtende Fristen bleiben un-\nwenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1            berührt.“\nund 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU)\n2018/1862 vorliegen.                                                              Artikel 8\n(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle                              Änderung des\ndarf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenlei-              Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\ntung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im\nVerzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch              In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil-\ndurch Beamte des höheren Dienstes des Zollkrimi-         dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nnalamtes angeordnet werden.                              machung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022\n(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maß-       (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird die Angabe\ngeblichen Gründe zu dokumentieren.“                      „§ 104a“ durch die Angabe „den §§ 104a, 104c“ er-\n4. § 93 wird wie folgt geändert:                            setzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 9\naa) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Num-\nmer 1a eingefügt:                                                      Änderung des\nBDBOS-Gesetzes\n„1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer\nAusschreibung zur verdeckten Kontrolle         Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I\ndie Zielperson und die Personen, deren      S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\npersonenbezogene Daten gemeldet             28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,\nworden sind,“.                              wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022            2643\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Ab-               Bund, den Ländern oder anderen juristischen\nsatz 1 Satz 2, soweit diese ihr hiernach übertragen             Personen des öffentlichen Rechts erbracht wer-\nworden sind“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1              den. Eine Erbringung von Bereitstellungsleistun-\nund Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.                                   gen durch private Unternehmer ist ausgeschlos-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    sen. Die Einzelheiten der Bereitstellungsleistun-\ngen regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\n„§ 2\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 2“ durch\nAufgaben; Rechtsverordnungsermächtigung“.                  ein Komma und die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „betreiben“ ein          b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-\nKomma und das Wort „weiterzuentwickeln“                 satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2\neingefügt.                                              Satz 1 und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                           7. In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-\nsatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2\nc) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\nSatz 1 und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nund 3 eingefügt:\n8. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Ab-\n„(2) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, die\nsatz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 bis 3“ er-\nKommunikationsinfrastruktur der Netze des\nsetzt.\nBundes aufzubauen, zu betreiben, weiterzuent-\nwickeln und deren Funktionsfähigkeit sicherzu-\nArtikel 10\nstellen. Das Bundesministerium des Innern und\nfür Heimat kann durch Rechtsverordnung im Be-                                Änderung der\nnehmen mit den übrigen Bundesministerien ohne                        Außenwirtschaftsverordnung\nZustimmung des Bundesrates die Zugangsbe-                In § 55a Absatz 1 Nummer 7 der Außenwirtschafts-\nrechtigung für die Nutzung der Netze des Bundes       verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die\nregeln.                                               zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April\n(3) Das Bundesministerium des Innern und für       2022 (BAnz AT 02.05.2022 V1) geändert worden ist,\nHeimat kann im Einvernehmen mit dem Bundes-           werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Ge-\nministerium der Finanzen sowie mit den im Ein-        setzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den\nzelfall zuständigen weiteren Bundesministerien        Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit\nder Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Auf-        Sicherheitsaufgaben“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1\nbau, Betrieb, Sicherstellung der Funktionsfähig-      Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Ge-\nkeit und Weiterentwicklung weiterer staatlicher       setzes“ ersetzt.\nKommunikationsinfrastrukturen des Bundes so-\nwie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwir-                                    Artikel 11\nken von Bund und Ländern bei der Planung,                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nErrichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleich-\nergeben, übertragen. Mit der Übertragung von\nzeitig tritt das SIS-II-Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I\nAufgaben ist deren Finanzierung zu regeln.“\nS. 1226; 2013 I S. 727), das durch Artikel 7 des Geset-\nd) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-         zes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert\nsätze 4 bis 6.                                        worden ist, außer Kraft.\n3. Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt:                  (2) Artikel 3 Nummer 5 und 7 tritt zum Datum der\n„(4) Bereitstellungsdienstleistung im Sinne die-      Inbetriebnahme des SIS, das durch Beschluss der\nses Gesetzes für Zwecke von Aufgaben nach § 2            Kommission gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verord-\nAbsatz 1 ist die entgeltliche oder unentgeltliche Ein-   nung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments\nräumung von Nutzungsrechten an Standorten für            und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein-\nBasisstationen, Übertragungsstrecken und Netzele-        richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener\nmente wie beispielsweise Konzentratoren sowie in         Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen\ndiesem Zusammenhang notwendige Dienstleistun-            Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit\ngen.“                                                    in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des\nBeschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf-\n4. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Über-      hebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Euro-\ntragung von“ gestrichen und werden die Wörter „§ 2       päischen Parlaments und des Rates und des Be-\nAbsatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2          schlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312\nSatz 1 und Absatz 3“ ersetzt.                            vom 7.12.2018, S. 56) und Artikel 66 Absatz 2 der Ver-\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                             ordnung 2018/1861 des Europäischen Parlaments und\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 4 wird auf-       des Rates vom 28. November 2018 über die Einrich-\ngehoben.                                              tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener\nInformationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkon-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                     trollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durch-\n„(2) Bereitstellungsleistungen des Bundes und      führung des Übereinkommens von Schengen und\nder Länder dürfen ausschließlich gegenüber dem        zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG)","2644        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\nNr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) fest-      des Inkrafttretens des Artikels 3 Nummer 5 und 7 im\ngelegt wird, in Kraft, jedoch nicht vor dem in Absatz 1    Bundesgesetzblatt bekannt.\nSatz 1 genannten Tag des Inkrafttretens. Das Bundes-\nministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag            (3) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Mai 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser"]}