{"id":"bgbl1-2022-55-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":55,"date":"2022-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)","law_date":"2022-12-19T00:00:00Z","page":2606,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["2606          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\nZweites Gesetz\nzur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen\n(Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)\nVom 19. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                        Abschnitt 2\nsen:\nBefugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\nInhaltsübersicht                           § 2 Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaft-\nArtikel 1    Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sank-      lichen Ressourcen\ntionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz –     § 3 Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaft-\nSanktDG)                                                lichen Ressourcen\nArtikel  2   Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes              § 4 Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirt-\nArtikel  3   Weitere Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes           schaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung\nArtikel  4   Änderung des Geldwäschegesetzes                    § 5 Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung\nund Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Res-\nArtikel  5   Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nsourcen\nArtikel  6   Änderung des Kreditwesengesetzes\n§ 6 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die\nArtikel  7   Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes           Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\nArtikel  8   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes        § 7 Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren\nArtikel  9   Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes           § 8 Informationsaustausch mit ausländischen Stellen\nArtikel 10   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes             § 9 Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaft-\nArtikel 11   Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches                  lichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Ver-\nArtikel 12   Änderung des Börsengesetzes                             ordnungsermächtigung\nArtikel 13   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-\nzes\nArtikel 14   Änderung des AZR-Gesetzes                                                    Abschnitt 3\nArtikel 15   Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung                                     Verfahren\nArtikel 16   Änderung der Grundbuchordnung\nArtikel 17   Änderung der Grundbuchverfügung                    § 10 Meldepflichten\nArtikel 18   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes             § 11 Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und\nArtikel 19   Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes                Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung)\nArtikel 20   Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes             § 12 Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirt-\nschaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung)\nArtikel 21   Änderung der Gewerbeordnung\n§ 13 Aufschiebende Wirkung\nArtikel 22   Änderung des Bundesmeldegesetzes\nArtikel 23   Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nArtikel 24   Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige-                              Abschnitt 4\nrung und die Zwangsverwaltung\nArtikel 25   Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von                                  Register\nKriegswaffen\nArtikel 26   Inkrafttreten                                      § 14 Register; Verordnungsermächtigung\nArtikel 1                                                      Abschnitt 5\nGesetz                                                   Hinweisannahmestelle\nzur Durchsetzung von\nwirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen                     § 15 Hinweisannahmestelle; Verordnungsermächtigung\n(Sanktionsdurchsetzungsgesetz – SanktDG)\nAbschnitt 6\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                         Straf- und Bußgeldvorschriften\nAllgemeine Vorschriften und                   § 16 Strafvorschriften\nAufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\n§ 17 Bußgeldvorschriften\n§ 1 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit                       § 18 Einziehung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022           2607\nAbschnitt 1                                 der Nummern 1 und 2, soweit nicht nach dem\nAllgemeine Vorschriften                              Außenwirtschaftsgesetz die Deutsche Bundesbank\nund Aufgaben der Zentralstelle                            oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nfür Sanktionsdurchsetzung                              trolle (BAFA) zuständig ist,\n4. die Führung des Registers nach § 14,\n§1                               5. die Koordinierung der Sanktionsdurchsetzung mit\nAufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit                     den beteiligten Behörden im Inland sowie die Er-\nrichtung und der Betrieb einer Clearingstelle zur\n(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat\nKoordinierung von Einzelfällen,\nals zuständige Behörde unbeschadet der in § 13 des\nAußenwirtschaftsgesetzes geregelten Zuständigkeiten          6. die Errichtung und der Betrieb der Hinweisannah-\ndie Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Euro-              mestelle nach § 15,\npäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen-             7. die statistische Informationsaufbereitung ein-\nund Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen            schließlich der Erstellung einer jährlichen Statistik\nSanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und                sowie\nmit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung die-\nser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Ihr               8. die europäische und internationale Zusammenarbeit\nobliegen in diesem Zusammenhang insbesondere                     mit öffentlichen Stellen im Rahmen der Aufgaben\nnach diesem Gesetz einschließlich des Daten- und\n1. die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Si-               Informationsaustauschs.\ncherstellung von im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen            (2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung un-\nRessourcen bestimmter Personen oder Personen-            tersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes-\ngesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der          ministeriums der Finanzen.\nEuropäischen Gemeinschaften oder der Europä-                (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die\nischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden      nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder           Behörden sowie andere öffentlichen Stellen arbeiten\nder Europäischen Union, der der Durchführung einer       zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und\nvom Rat der Europäischen Union im Bereich der            unterstützen sich gegenseitig. Sie informieren sich,\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-            soweit erforderlich, gegenseitig über Sachverhalte,\nschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme           die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt wer-\ndient, eingefroren sind,                                 den und die der Durchsetzung von wirtschaftlichen\n2. die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Si-           Sanktionsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1\ncherstellung von im Geltungsbereich dieses Ge-           dienen. Regelungen zur statistischen Geheimhaltung\nsetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen         bleiben unberührt.\nRessourcen, die                                             (4) Die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes, der\na) von bestimmten Personen oder Personengesell-          Deutschen Bundesbank, des Bundesamtes für Wirt-\nschaften kontrolliert werden, denen nach einem        schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundes-\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften          anstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Wahr-\noder der Europäischen Union veröffentlichten un-      nehmung der Befugnisse nach § 23 des Außenwirt-\nmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen        schaftsgesetzes bleiben unberührt.\nGemeinschaften oder der Europäischen Union,\nder der Durchführung einer vom Rat der Euro-                               Abschnitt 2\npäischen Union im Bereich der Gemeinsamen                       Befugnisse der Zentralstelle\nAußen- und Sicherheitspolitik beschlossenen\nfür Sanktionsdurchsetzung\nwirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, we-\nder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt-\n§2\nschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt\nwerden oder zu Gute kommen dürfen,                                   Befugnisse zur Ermittlung\nvon Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen\nb) bestimmten Personen oder Personengesell-\nschaften zur Verfügung gestellt werden oder zu           (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\nGute kommen sollen, denen nach einem im               kann die erforderlichen Maßnahmen treffen\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften             1. zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Ge-\noder der Europäischen Union veröffentlichten un-          setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen\nmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen            Ressourcen bestimmter Personen oder Personen-\nGemeinschaften oder der Europäischen Union,               gesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der\nder der Durchführung einer vom Rat der Euro-              Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-\npäischen Union im Bereich der Gemeinsamen                 päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten-\nAußen- und Sicherheitspolitik beschlossenen               den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften\nwirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, we-             oder der Europäischen Union, der der Durchführung\nder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt-          einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich\nschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt             der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nwerden oder zu Gute kommen dürfen,                        beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-\n3. die Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbe-              nahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unter-\nschränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne             liegen, sowie","2608         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\n2. zur Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbe-         der Durchsuchung hat der Inhaber der Wohnung oder\nschränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne        des Geschäfts- oder Betriebsraums das Recht, anwe-\ndes § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.                       send zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich,\nSatz 1 gilt entsprechend, soweit eine vorläufige Be-        sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger,\nschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes           Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inha-\noder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot auf-        ber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsu-\ngrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1       chung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch\nSatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.                der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. Über\ndie Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie\n(2) Insbesondere kann die Zentralstelle für Sank-        muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und\ntionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach         Ort der Durchsuchung sowie ein Sicherstellungsver-\ndiesem Gesetz                                               zeichnis enthalten. Die Niederschrift ist von einem\n1. von natürlichen oder juristischen Personen, Perso-       durchsuchenden Beamten und dem Inhaber oder der\nnengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie          hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die\ndie Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn Tat-         Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass die ver-         aufzunehmen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist\nlangten Auskünfte und Unterlagen sachdienliche          auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszu-\nAngaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaft-      händigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder\nlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 enthal-       die Aushändigung einer Abschrift nach den besonde-\nten,                                                    ren Umständen des Falles nicht möglich oder würde\n2. eine natürliche Person vorladen und vernehmen,           sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass          dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich\ndiese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung       die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen\nvon Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im          Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung\nSinne des Absatzes 1 machen kann,                       schriftlich zu bestätigen.\n3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum                 (5) Die betroffene Person oder Personenvereinigung\nZwecke der Ermittlung von Geldern und wirtschaft-       hat unverzüglich die verlangten Auskünfte zu erteilen\nlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeig-        und die verlangten Unterlagen vorzulegen sowie auf\nnet sind, sicherstellen,                                Vorladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen.\nDie betroffene Person oder Personenvereinigung hat\n4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der übli-          das Betreten der Grundstücke und der Geschäfts-\nchen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn      räume zu dulden. Auskunftspflichtige können die Aus-\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese         kunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen\nGelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne         Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder\ndes Absatzes 1 oder sachdienliche Hinweise auf          Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1\nderen Verbleib enthalten,                               Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten\n5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebs-             Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer\nräumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des             Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.\nAbsatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die An-          Die auskunftspflichtige Person ist auf die Auskunfts-\nnahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirt-       verweigerungsrechte hinzuweisen.\nschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1             (6) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird das\noder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib ent-     Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nhalten, sowie                                           kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.\n6. Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche\nRegister sowie in das beim Bundesamt für See-                                      §3\nschifffahrt und Hydrographie geführte Flaggenregis-                  Befugnisse zur Sicherstellung\nter und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luft-         von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen\nfahrzeugrolle nehmen und Auskunftsersuchen nach\n§ 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Kreditwesen-            (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\ngesetzes stellen.                                       kann Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimm-\nter Personen oder Personengesellschaften, die nach\n(3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die        einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung oder wenn eine          oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittel-\nVereitelung von Maßnahmen nach diesem Gesetz zu             bar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-\nbesorgen ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Num-           schaften oder der Europäischen Union, der der Durch-\nmer 4 auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in           führung einer vom Rat der Europäischen Union im Be-\nWohnzwecken dienenden Räumen durchgeführt wer-              reich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nden.                                                        beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme\n(4) Durchsuchungen von Wohnungen sowie Ge-               dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, si-\nschäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Gefahr         cherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter\nim Verzug nur durch den Richter angeordnet werden.          Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird\nZuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die         oder dass diese entgegen einem solchen Rechtsakt\nDurchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten        genutzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn eine vor-\ndie Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das         läufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschafts-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-        gesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei      vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022            2609\ndes Außenwirtschaftsgesetzes besteht. Die Anordnung         Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über\nnach Satz 1 ist unverzüglich aufzuheben, sobald die         die vorläufige Sicherstellung der Sache zu unterrichten.\nVoraussetzungen nach Satz 1 oder 2 nicht mehr vor-          Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrichtung der\nliegen.                                                     Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte.\n(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass               (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist\nGelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter           etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzu-\nPersonen oder Personengesellschaften nach einem             beugen.\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder              (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und\nder Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar         so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden\ngeltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaf-           werden.\nten oder der Europäischen Union, der der Durchfüh-\nrung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich           (5) Die Verwertung einer nach § 3 Absatz 1 sicher-\nder Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-           gestellten Sache ist zulässig, wenn\nschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme              1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wert-\ndient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, so             minderung droht,\nkann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung diese\n2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unver-\nvorläufig sicherstellen, bis die Ermittlungsmaßnahmen\nhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,\nnach § 2 abgeschlossen sind, längstens aber für die\nDauer von zwölf Monaten. Dies gilt entsprechend,            3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt\nwenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des                 werden kann, dass weitere Gefahren für die öffent-\nAußenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot              liche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,\naufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab-         4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben\nsatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.             werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der\nDie Anordnung nach Satz 1 kann nach Ablauf der dort             Sicherstellung erneut eintreten würden,\ngenannten Höchstfrist verlängert werden, längstens\naber für die Dauer von weiteren sechs Monaten, wenn         5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausrei-\nbesondere Umstände die Ermittlungsmaßnahmen nach                chend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine\n§ 2 erschweren. Die vorläufige Sicherstellung ist un-           Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hinweis\nverzüglich aufzuheben, sobald das Bestehen einer Ver-           bekanntgegeben worden ist, dass die Sache ver-\nfügungsbeschränkung abschließend geprüft wurde.                 wertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist ab-\nHat die Prüfung ergeben, dass eine Verfügungs-                  geholt wird.\nbeschränkung besteht, ist eine Sicherstellung nach          Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwer-\nAbsatz 1 Satz 1 zu prüfen.                                  tung entgegenstehen, bleiben unberührt.\n(3) Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde,             (6) Die betroffene Person, der Eigentümer und an-\nsind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an         dere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht,\ndiejenige Person herauszugeben, bei der sie sicher-         sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anord-\ngestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht       nung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen\nmöglich, können sie an jede andere Person heraus-           mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der\ngegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft             Maßnahmen es erlauben.\nmacht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn                 (7) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung\ndadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicher-         verwertet. Neben der Versteigerung vor Ort kann die\nstellung eintreten würden.                                  öffentliche Versteigerung auch als allgemein zugäng-\nliche Versteigerung im Internet erfolgen. Bleibt die\n§4                              Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein\nModalitäten der Sicherstellung                  aussichtslos oder würden die Kosten der Versteige-\nvon Geldern und wirtschaftlichen                 rung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich über-\nRessourcen; Verordnungsermächtigung                  steigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden.\nDer Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Fin-\n(1) Nach § 3 Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder      det sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer, so\noder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu       kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zuge-\nnehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das             führt werden.\nnicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Zentral-\nstelle für Sanktionsdurchsetzung unzweckmäßig, sind            (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndie Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewah-           mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nren oder zu sichern, soweit die nach § 3 angeordneten       des Bundesrates für seinen Bereich eine Verstei-\nMaßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den Fäl-         gerungsplattform zu bestimmen. Es kann diese Er-\nlen des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein           mächtigung durch Rechtsverordnung auf eine obere\ngeeigneter Dritter beauftragt werden. Für Forderungen       Bundesbehörde in seinem Geschäftsbereich über-\nund andere Vermögensrechte und für unbewegliches            tragen.\nVermögen gelten die Vorschriften der Zivilprozessord-          (9) Nach § 3 Absatz 1 sichergestellte Sachen kön-\nnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen            nen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden,\nund Vermögensrechte und in unbewegliche Sachen              wenn\nentsprechend.\n1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer\n(2) Über die Sicherstellung von Sachen ist eine              Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Si-\nNiederschrift zu erstellen. Der Eigentümer oder der             cherstellungsgründe erneut entstehen würden,","2610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\n2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich          bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist zur\nist.                                                     Verhütung von besonders schweren Straftaten nach\nAndere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwer-           § 100b Absatz 2 Nummer 4 der Strafprozessordnung\ntung entgegenstehen, bleiben hiervon unberührt.              sowie von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1\nBuchstabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes.\n(10) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung,\nVerwertung und Vernichtung fallen dem Eigentümer                (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\noder dem Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft            kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen\nzur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamt-         Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten\nschuldner. Die Herausgabe der Sache nach § 3 Ab-             Behörden gemeinsame Dateien errichten und den\nsatz 3 kann von der Zahlung der Kosten abhängig              Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 2 auto-\ngemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden,             matisieren. Die projektbezogene Zusammenarbeit be-\nsind die Kosten aus dem Erlös zu decken. Soweit die          zweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse\nKosten den Erlös übersteigen, können diese im Ver-           der beteiligten Behörden den Austausch und die ge-\nwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.         meinsame Auswertung von Erkenntnissen, um be-\nDie Erhebung von Gebühren und Auslagen aufgrund              reichsspezifisch für einen konkreten Sanktionssach-\ndes Bundesgebührengesetzes bleibt unberührt. Satz 1          verhalt Risikoprofile erstellen und auf diese Weise\ngilt nicht für eine vorläufige Sicherstellung, die nach § 3  gezielt und risikobasiert eine drohende Verschleierung\nAbsatz 2 Satz 6 wieder aufgehoben wird, ohne dass            der wirtschaftlichen Berechtigung an Geldern oder\nsich eine Sicherstellung nach § 3 Absatz 1 anschließt.       wirtschaftlichen Ressourcen durch Maßnahmen nach\nden §§ 2 und 3 ermitteln zu können, insbesondere,\n(11) Die vorstehend genannten Regelungen gelten           um bei komplexen Unternehmenskonstruktionen, die\nnur, soweit nicht nach einem im Amtsblatt der Euro-          der Verschleierung von Vermögen dienen könnten,\npäischen Gemeinschaften oder der Europäischen                den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln zu können.\nUnion veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts-         Eine Teilnahme des Bundesamtes für Verfassungs-\nakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-           schutz und des Bundesnachrichtendienstes ist auf die\npäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat           in Absatz 2 Satz 2 genannten Zwecke beschränkt. In\nder Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen            der gemeinsamen Datei enthaltene personenbezogene\nAußen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-            Daten dürfen von den an der projektbezogenen Zu-\nschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, abweichende            sammenarbeit beteiligten Behörden ausschließlich zu\nRegelungen bestehen.                                         den in Satz 2 genannten Zwecken und nur im Rahmen\nihrer jeweiligen Befugnisse weiterverarbeitet werden,\n§5                              soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung\nVerarbeitung                         ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Weiterverar-\npersonenbezogener Daten                      beitung der personenbezogenen Daten finden für die\nbei der Ermittlung und Sicherstellung               beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden\nvon Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen              Vorschriften über die Weiterverarbeitung von Daten\nAnwendung. Für die Eingabe personenbezogener\n(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf,     Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem         Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zu-\nGesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten ver-         sammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit\narbeiten. Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben        der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn\nerforderlichen Informationen von anderen Behörden,           die Daten allen an der projektbezogenen Zusammen-\nsofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem            arbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden\nnicht entgegenstehen. Für die Übermittlung personen-         dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die\nbezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutz-             Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten\ngesetzes.                                                    auch in eigenen Dateien weiterverarbeiten darf. Die\n(2) Die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für            Daten sind zu kennzeichnen. Für die Führung einer\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Zentral-         projektbezogenen gemeinsamen Datei durch die Zen-\nstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das Bun-        tralstelle für Sanktionsdurchsetzung gelten § 29 Ab-\ndeskriminalamt, die Bundespolizei, die Bundesanstalt         satz 5, die §§ 31 und 86 des Bundeskriminalamtgeset-\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für         zes entsprechend und mit der Maßgabe, dass die Datei\nGüterverkehr, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bun-              von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\ndeszentralamt für Steuern, die Landesfinanzbehörden          geführt wird. Hinsichtlich der Protokollierung der Da-\nund die Behörden der Zollverwaltung dürfen für Zwe-          tenabrufe gilt § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes\ncke der Durchsetzung der vom Rat der Europäischen            entsprechend. Die gemeinsamen Dateien sind auf\nUnion im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Si-              höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um\ncherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sank-        zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert\ntionsmaßnahmen personenbezogene Daten unter ent-             werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusam-\nsprechender Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 des            menarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden\nBundeskriminalamtgesetzes an die Zentralstelle für           ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels\nSanktionsdurchsetzung übermitteln; gesetzliche Ver-          erforderlich ist. Nach Ablauf der Frist sind die gemein-\nschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht auf Vorschrif-     samen Dateien durch die Zentralstelle für Sanktions-\nten der Europäischen Union beruhen, stehen insoweit          durchsetzung zu löschen. Für die Berichtigung und\nnicht entgegen. Satz 1 gilt entsprechend für das Bun-        Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Da-\ndesamt für Verfassungsschutz und den Bundesnach-             ten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat,\nrichtendienst, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür       gelten die jeweiligen für sie anwendbaren Vorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022          2611\nüber die Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung                                    §6\nvon Daten entsprechend. Für Daten, die die Zentral-                             Übermittlung von\nstelle für Sanktionsdurchsetzung eingegeben hat,                       personenbezogenen Daten durch\nfindet § 75 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutz-                die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\ngesetzes Anwendung. Die Zentralstelle für Sanktions-\ndurchsetzung hat mit Zustimmung des Bundesministe-             (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf\nriums der Finanzen sowie der für die Fachaufsicht der       nach § 5 erhobene personenbezogene Daten an an-\nzusammenarbeitenden Behörden jeweils zuständigen            dere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermit-\nobersten Bundes- und Landesbehörden für die pro-            teln, soweit dies erforderlich ist\njektbezogenen gemeinsamen Dateien folgende Fest-            1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,\nlegungen zu treffen:\n2. für Zwecke der Strafverfolgung,\n1. Bezeichnung der gemeinsamen Dateien,                     3. für Zwecke der Gefahrenabwehr,\n2. Rechtsgrundlage und Zweck der gemeinsamen                4. zum Zwecke der Besteuerung oder\nDateien,\n5. zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Auf-\n3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,            gabe des Empfängers, die der Durchführung von\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,             oder der Europäischen Union veröffentlichten un-\nmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen\n5. Prüffristen und Speicherungsdauer,                           Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der\n6. Protokollierung.                                             der Durchführung einer vom Rat der Europäischen\nUnion im Bereich der Gemeinsamen Außen- und\n(4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat          Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen\nim Einvernehmen mit den an der projektbezogenen                 Sanktionsmaßnahme dient.\nZusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren je-             Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten stehen, soweit\nweilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur        sie nicht auf Vorschriften der Europäischen Union be-\nEingabe und zum Abruf befugt sind. Die oder der Bun-        ruhen, insoweit nicht entgegen. Die Übermittlung der\ndesbeauftragte für den Datenschutz und die Informa-         Daten unterbleibt, soweit die Weitergabe der Daten\ntionsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.           unverhältnismäßig wäre.\n(5) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist         (2) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der emp-\nberechtigt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben          fangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 die in ihrem            Verantwortung.\nInformationssystem gespeicherten, personenbezoge-\n(3) Der Empfänger darf die ihm nach Absatz 1 über-\nnen Daten mit den im polizeilichen Informationsver-\nmittelten personenbezogenen Daten nur zu dem\nbund nach § 29 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminal-\nZweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden\namtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten\nsind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zu-\nautomatisiert abzugleichen, soweit tatsächliche An-\nlässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt\nhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Verhütung\nwerden dürfen. Regelungen zur statistischen Geheim-\nvon Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nhaltung bleiben unberührt.\nstabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes erforder-\nlich ist. Wird im Zuge des Abgleichs nach Satz 1 eine\nÜbereinstimmung übermittelter Daten mit im polizei-                                     §7\nlichen Informationsverbund gespeicherten Daten fest-                            Übermittlung von\ngestellt, so erhält der datenbesitzende Teilnehmer am                  Informationen aus Strafverfahren\npolizeilichen Informationsverbund automatisiert die\n(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der\nInformation über das Vorliegen eines Treffers. Zugleich\nZentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies\nerhält die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in\nzur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Sank-\nden Fällen nach Satz 2 die Information über das Vor-\ntionsdurchsetzung nach diesem Gesetz erforderlich ist,\nliegen eines Treffers sowie die Information, wer daten-\npersonenbezogene Daten in Strafverfahren wegen\nbesitzender Teilnehmer am polizeilichen Informations-\nVerstoßes gegen Vorschriften des Außenwirtschafts-\nverbund ist. Bei Informationen über das Vorliegen\ngesetzes oder gegen eine Rechtsverordnung aufgrund\neines Treffers nach Satz 2 obliegt es dem jeweiligen\ndes Außenwirtschaftsgesetzes übermitteln.\ndatenbesitzenden Teilnehmer des polizeilichen Infor-\nmationsverbunds, mit der Zentralstelle für Sanktions-          (2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten darf die Zen-\ndurchsetzung unverzüglich Kontakt aufzunehmen und           tralstelle für Sanktionsdurchsetzung nur verwenden,\nihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine Über-        soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem\nmittlungsbeschränkungen entgegenstehen.                     Gesetz erforderlich ist.\n(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind              (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf\nmit Ausnahme der nach Absatz 3 erhobenen Daten              die nach Absatz 1 übermittelten Daten an eine nicht in\nspätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Weg-          Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterüber-\nfall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbe-            mitteln, wenn\nschränkung oder des jeweils zugrundeliegenden Be-           1. das Interesse an der Verwendung der übermittelten\nreitstellungsverbotes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2          Daten das Interesse des Betroffenen an der Ge-\nNummer 1 und 2 zu löschen.                                      heimhaltung erheblich überwiegt und","2612         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\n2. der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht         fentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-\ngefährdet werden kann.                                  päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Uni-\non, der der Durchführung einer vom Rat der Euro-\n§8                              päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen-\nInformationsaustausch                       und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen\nmit ausländischen Stellen                    Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirt-\nschaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirt-\n(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung          schaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder\nkann personenbezogene Daten mit öffentlichen und            einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung\nnichtöffentlichen Stellen in der Europäischen Union un-     ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß\nter den gleichen Voraussetzungen wie mit inländischen       unmittelbar bevorsteht, kommen insbesondere in Be-\nöffentlichen und nichtöffentlichen Stellen austauschen      tracht:\nzum Zwecke der\n1. Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3,          1. bei einer Kapitalgesellschaft: das Vorliegen einer\nMehrheitsbeteiligung einer natürlichen oder juristi-\n2. Durchsetzung von Verfügungsverboten nach den in             schen Person, die einem Bereitstellungs- oder Ver-\n§ 1 genannten Vorschriften der Europäischen Union          fügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt\nund der Ermittlung der dafür notwendigen Tatsa-            der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-\nchen.                                                      päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten-\n(2) Mit anderen ausländischen Stellen dürfen unter          den Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezo-               oder der Europäischen Union, der der Durchführung\ngene Daten im Einzelfall ausgetauscht werden, wenn             einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich\nvor der Übermittlung die Zweckbestimmung und die               der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nSicherstellung eines angemessenen Datenschutz-                 beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-\nniveaus, insbesondere die Löschung der Daten gemäß             nahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder\nden Fristen des § 5 Absatz 5, mit der ausländischen            einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlas-\nBehörde vereinbart wurden. Die Weitergabe von nach             senen Rechtsverordnung unterliegt;\n§ 7 übermittelten Daten ist ausgeschlossen.\n2. bei juristischen Personen: die Möglichkeit einer\n§9                                 natürlichen oder juristischen Person, die einem Be-\nreitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe\nBesondere Überwachungsmaßnahmen                        eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nbei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen;                  ten oder der Europäischen Union veröffentlichten\nBeauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung                unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä-\n(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine          ischen Gemeinschaften oder der Europäischen\njuristische Person oder Personengesellschaft gegen             Union, der der Durchführung einer vom Rat der\nein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich           Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen\naus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-                Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-\nschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten          schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außen-\nunmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge-           wirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außen-\nmeinschaften oder der Europäischen Union, der der              wirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nDurchführung einer vom Rat der Europäischen Union              unterliegt, die Besetzung der Leitungs- oder Auf-\nim Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-             sichtsorgane der juristischen Person zu bestimmen\npolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-           oder Entscheidungen im Namen und für Rechnung\nnahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus               der juristischen Person zu treffen;\neiner aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlas-\nsenen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhen-           3. bei Personengesellschaften: die Möglichkeit einer\nden vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat              natürlichen oder juristischen Person, die einem Be-\noder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht,          reitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe\ndarf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung be-           eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nsondere Überwachungsmaßnahmen gegen die juristi-               ten oder der Europäischen Union veröffentlichten\nsche Person oder Personengesellschaft anordnen.                unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä-\nDie Anordnung bedarf der Schriftform. Insbesondere             ischen Gemeinschaften oder der Europäischen\ndarf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung               Union, der der Durchführung einer vom Rat der\nEuropäischen Union im Bereich der Gemeinsamen\n1. Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von den            Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-\nEigentümern oder Angestellten der Betroffenen so-          schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außen-\nwie von den Mitgliedern ihrer Organe verlangen,            wirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außen-\n2. an Beratungen der Organe der Betroffenen teilneh-           wirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nmen und                                                    unterliegt, Entscheidungen im Namen und für Rech-\n3. die Geschäftsräume während der üblichen Ge-                 nung der Personengesellschaft zu treffen oder\nschäfts- oder Betriebszeiten betreten.                  4. bei Auskunftspflichtigen nach § 23 Absatz 5 des\n(2) Als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen,           Außenwirtschaftsgesetzes: Feststellungen im Rah-\ndass eine juristische Person oder Personengesell-              men von Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 oder 2\nschaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsver-          des Außenwirtschaftsgesetzes, nach denen Ver-\nbot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen          stöße gegen einen im Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften oder der Europäischen Union veröf-              Gemeinschaften oder der Europäischen Union ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022           2613\nöffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der        5. die Datenübermittlung zwischen der Zentralstelle für\nEuropäischen Gemeinschaften oder der Europä-                 Sanktionsdurchsetzung und dem beauftragten Drit-\nischen Union, der der Durchführung einer vom Rat             ten und\nder Europäischen Union im Bereich der Gemeinsa-          6. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für An-\nmen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen              ordnungen nach Absatz 1 Satz 1.\nwirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, vorge-\nfallen sind oder aufgrund ungewöhnlich schwacher                              Abschnitt 3\nKontrollmechanismen vorzufallen drohen.\nVerfahren\n(3) Zur Durchführung der besonderen Überwa-\nchungsmaßnahmen nach Absatz 1 kann sich die Zen-                                        § 10\ntralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Drit-\nter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 1                                 Meldepflichten\nSatz 3 genannten Befugnisse zustehen. Der Dritte                (1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt der\nmuss zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrneh-            Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen\nmung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet sein             Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts-\nsowie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.          akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-\nEr ist im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber der Zen-         päischen Union, der der Durchführung einer vom Rat\ntralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Auskunft ver-       der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen\npflichtet.                                                   Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-\n(4) Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzun-          schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eine ander-\ngen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Zentralstelle für          weitige Meldepflicht besteht, sind Ausländer im Sinne\nSanktionsdurchsetzung auf Antrag einer juristischen          des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes und\nPerson oder Personengesellschaft besondere Überwa-           Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 des Außenwirt-\nchungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dieser einleiten           schaftsgesetzes, denen nach einem im Amtsblatt der\nund sich zu deren Durchführung von der Zentralstelle         Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen\nfür Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedie-        Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts-\nnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der An-        akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-\ntrag nach Satz 1 kann nicht widerrufen werden. In den        päischen Union, der der Durchführung einer vom\nFällen des Satzes 1 können die besonderen Überwa-            Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein-\nchungsmaßnahmen nur aufgrund einer Entscheidung              samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen\nder Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wieder be-       wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder un-\nendet werden.                                                mittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche\nRessourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu\n(5) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist       Gute kommen dürfen, verpflichtet,\nbefugt, ihr vorliegende Unterlagen und Daten, auch so-\nweit darin personenbezogene Daten oder Betriebs-             1. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Gel-\nund Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, an den be-              tungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrem Eigen-\nauftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die           tum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder\nDurchführung der besonderen Überwachungsmaßnah-                  kontrolliert werden, unverzüglich der Zentralstelle\nmen erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die           für Sanktionsdurchsetzung nach Maßgabe des Ab-\nÜbermittlung von Unterlagen und Daten durch den be-              satzes 2 zu melden und\nauftragten Dritten an die Zentralstelle für Sanktions-       2. mit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei\ndurchsetzung.                                                    der Überprüfung solcher Informationen zusammen-\nzuarbeiten.\n(6) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung er-\nhebt für Anordnungen nach Absatz 1 Gebühren und              Eine Meldung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforder-\nAuslagen. Die Gebühren- und Auslagenerhebung um-             lich, soweit gegenüber der Zentralstelle für Sanktions-\nfasst auch die mit der Anordnung verbundenen Kosten          durchsetzung eine Meldung über Gelder oder wirt-\nder Beauftragung des Dritten nach Absatz 3. Gebüh-           schaftliche Ressourcen nach einer anderen Rechtsvor-\nrenschuldner ist die juristische Person oder Personen-       schrift abgegeben wurde.\ngesellschaft, gegenüber der eine Anordnung nach Ab-             (2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nsatz 1 Satz 1 erlassen worden ist.                           muss den Namen oder die Firma des betroffenen Aus-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           länders oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-          Wert der von ihr erfassten Gelder oder wirtschaftlichen\nstimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen             Ressourcen enthalten. Sie muss den Absender erken-\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-          nen lassen.\nschutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten              (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die\nzu regeln, insbesondere                                      Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirt-\n1. die Art und der Umfang der Überwachung nach Ab-           schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich\nsatz 1,                                                  gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Meldung\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über Gelder oder wirt-\n2. das Anordnungsverfahren,                                  schaftliche Ressourcen.\n3. die an den beauftragten Dritten zu stellenden Anfor-         (4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die\nderungen,                                                Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirt-\n4. die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung                 schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich\ndurch den beauftragten Dritten,                          auch gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Mel-","2614         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\ndung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die          (3) Zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses\nihnen gegenüber in Erfüllung einer Meldepflicht, die        Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen\nsich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-        Ressourcen nach Absatz 1 stehen der Zentralstelle\nschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten       für Sanktionsdurchsetzung die Befugnisse nach Ab-\nunmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge-        schnitt 2 zu.\nmeinschaften oder der Europäischen Union, der der              (4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1\nDurchführung einer vom Rat der Europäischen Union           bis 3 ergeben, dass Gelder oder wirtschaftliche Res-\nim Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-          sourcen aufgrund ihrer Verbindung zu der betroffenen\npolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-        Person oder Personengesellschaft einer Verfügungs-\nnahme dient, ergibt, abgegeben worden ist.                  beschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-\n(5) Meldungen nach § 23a Absatz 1 des Außenwirt-         mer 1 unterliegen, sind diese Informationen von der\nschaftsgesetzes in der bis zum 27. Dezember 2022            Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in das Regis-\ngeltenden Fassung, die bis zum 27. Dezember 2022            ter nach § 14 aufzunehmen.\ngegenüber der Deutschen Bundesbank oder dem                    (5) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)        bis 3 ergeben, dass Gelder und wirtschaftliche Res-\nabgegeben worden sind, gelten als nach Absatz 1 ab-         sourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne\ngegeben.                                                    von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, ist\ndas Verfahren zu beenden. Die in diesem Zusammen-\n§ 11                              hang erhobenen personenbezogenen Daten sind zu\nlöschen.\nVermögensermittlung                           (6) Abweichend von Absatz 5 richtet sich das wei-\nbei sanktionierten Personen                   tere Verfahren nach § 12, wenn nach Durchführung der\nund Personengesellschaften                    Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Eigentü-\n(personenbezogene Ermittlung)                   mer oder wirtschaftlich Berechtigte der Gelder oder\n(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung          wirtschaftlichen Ressourcen unbekannt geblieben ist\nkann bei Personen und Personengesellschaften, denen         oder Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung\nnach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-            bestehen.\nschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten          (7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1\nunmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge-        bis 3 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat er-\nmeinschaften oder der Europäischen Union, der der           geben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktions-\nDurchführung einer vom Rat der Europäischen Union           durchsetzung alle sachdienlichen Informationen unver-\nim Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-          züglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.\npolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-\nnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder                                   § 12\noder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt\nVermögensermittlung\nwerden oder zu Gute kommen dürfen, ein Verfahren\nzu bestimmten Geldern und\nzur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nwirtschaftlichen Ressourcen\nbefindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen\n(vermögensbezogene Ermittlung)\neinleiten (sanktionsbezogenes Vermögensermittlungs-\nverfahren). Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläu-          (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\nfige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsge-         kann bei im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-\nsetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot      lichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ein\naufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab-         Verfahren zur Ermittlung des Eigentümers und des\nsatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.         wirtschaftlich Berechtigten einleiten, wenn\n(2) Zur Durchführung des sanktionsbezogenen              1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die\nVermögensermittlungsverfahrens hat die Zentralstelle            Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in einer Art\nfür Sanktionsdurchsetzung bei Nichtvorliegen einer              und Weise mit Personen oder Personengesellschaf-\nMeldung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder                 ten in Verbindung stehen, denen nach einem im\neiner Meldung aufgrund einer im Amtsblatt der Euro-             Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder\npäischen Gemeinschaften oder der Europäischen                   der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar\nUnion veröffentlichten unmittelbar geltenden Melde-             geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-\npflicht der Europäischen Gemeinschaften oder der                schaften oder der Europäischen Union, der der\nEuropäischen Union, die der Durchführung einer vom              Durchführung einer vom Rat der Europäischen\nRat der Europäischen Union im Bereich der Gemein-               Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und\nsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen               Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen\nwirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die be-               Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch\ntroffene Person oder Personengesellschaft auf eine              mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen\nbestehende Meldepflicht schriftlich hinzuweisen. Der            zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kom-\nHinweis kann gegenüber einer Person oder Personen-              men dürfen oder\ngesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des           2. in einem Verfahren nach § 11 der Eigentümer oder\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevoll-          wirtschaftlich Berechtigte bestimmter Gelder oder\nmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch              wirtschaftlicher Ressourcen unbekannt geblieben\nöffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfol-             ist oder Zweifel an dessen Eigentum oder wirt-\ngen.                                                            schaftlicher Berechtigung bestehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022            2615\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Be-             lichen Ressourcen, die nach einem im Amtsblatt\nschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes              der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-\noder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot auf-           ischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden\ngrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1          Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder\nSatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.                   der Europäischen Union, der der Durchführung einer\n(2) Zur Durchführung von Ermittlungen nach Ab-              vom Rat der Europäischen Union im Bereich der\nsatz 1 stehen der Zentralstelle für Sanktionsdurchset-         Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-\nzung die Befugnisse nach Abschnitt 2 zu.                       schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme\ndient, eingefroren sind,\n(3) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1\nund 2 ergeben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen       2. Angaben zu Vermögenswerten, die von bestimmten\nRessourcen in einer Art und Weise in Verbindung mit            Personen und Personengesellschaften kontrolliert\neiner Person oder Personengesellschaft im Sinne von            werden, denen nach einem im Amtsblatt der Euro-\nAbsatz 1 Nummer 1 stehen, dass sie einer Verfügungs-           päischen Gemeinschaften oder der Europäischen\nbeschränkung unterliegen, sind diese Informationen in          Union veröffentlichten unmittelbar geltenden\ndas Register nach § 14 aufzunehmen.                            Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder\nder Europäischen Union, der der Durchführung einer\n(4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1              vom Rat der Europäischen Union im Bereich der\nund 2 ergeben, dass die Gelder und wirtschaftlichen            Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-\nRessourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne              schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme\nvon Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, ist das Ver-         dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder\nfahren zu beenden.                                             wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt\n(5) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-           werden oder zu Gute kommen dürfen,\nmer 2 auch nach Durchführung der Ermittlungen nach\n3. Angaben zu Vermögenswerten, zu denen nachvoll-\nden Absätzen 1 und 2 der Eigentümer oder wirtschaft-\nziehbare Hinweise vorliegen, dass sie von bestimm-\nlich Berechtigte nicht ermittelt werden oder bestehen\nten Personen oder Personengesellschaften kontrol-\ndurch Tatsachen begründete Zweifel an dessen Eigen-\nliert werden, die nach einem im Amtsblatt der Euro-\ntum oder wirtschaftlicher Berechtigung, sind diese\npäischen Gemeinschaften oder der Europäischen\nInformationen zu den betroffenen Geldern oder wirt-\nUnion veröffentlichten unmittelbar geltenden\nschaftlichen Ressourcen in das Register nach § 14 auf-\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder\nzunehmen.\nder Europäischen Union, der der Durchführung einer\n(6) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-           vom Rat der Europäischen Union im Bereich der\nmer 2 bei Vereinigungen nach § 20 des Geldwäschege-            Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-\nsetzes oder bei Rechtsgestaltungen nach § 21 des               schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme\nGeldwäschegesetzes der wirtschaftlich Berechtigte im           dient, einem Bereitstellungsverbot unterliegen und\nSinne von § 3 des Geldwäschegesetzes ermittelt wer-            bei denen an einer Eigentümerschaft oder wirt-\nden und weicht dieser von den Angaben nach § 19 des            schaftlichen Berechtigung anderer Personen oder\nGeldwäschegesetzes ab, hat die Zentralstelle für Sank-         Personengesellschaften nach dem Abschluss eines\ntionsdurchsetzung eine Unstimmigkeitsmeldung nach              Verfahrens nach den §§ 11 oder 12 durch Tatsa-\n§ 23a Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes abzu-             chen begründete Zweifel bestehen.\ngeben.\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 3 werden nur erheb-\n(7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1          liche Vermögenswerte von Personen oder Personen-\nund 2 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat erge-      gesellschaften erfasst. Erhebliche Vermögenswerte\nben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktionsdurch-     sind Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die zum\nsetzung alle sachdienlichen Informationen unverzüg-        Zeitpunkt der Eintragung in ihrem Wert über jeweils\nlich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.            100 000 Euro hinausgehen. Die Eintragungen nach\ndiesem Absatz sind mit Wegfall der jeweils zugrunde-\n§ 13                              liegenden Verfügungsbeschränkung unverzüglich zu\nAufschiebende Wirkung                      löschen.\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Verwal-             (2) Zu den Sachverhalten nach Absatz 1 werden die\ntungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschie-         folgenden Angaben gespeichert und einander zuge-\nbende Wirkung.                                             ordnet:\n1. Name und Geburtsdatum von sanktionsbefangenen\nAbschnitt 4                                Personen nach Absatz 1,\nRegister                             2. die Gesellschaftsbezeichnung und der Sitz von\nsanktionsbefangenen Personengesellschaften nach\n§ 14                                  Absatz 1,\nRegister; Verordnungsermächtigung                 3. bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten\n(1) Es wird ein Register eingerichtet, um über den          Immobilien das Grundbuchblatt,\nrechtlichen Status eingefrorener Vermögenswerte zu         4. bei gehaltenen oder kontrollierten wesentlichen\ninformieren; in diesem Register werden folgende Sach-          Unternehmensbeteiligungen die Firma, die Rechts-\nverhalte erfasst:                                              form, den Sitz, die Art und den Ort des Registers,\n1. Angaben zu bestimmten Personen und Personen-                die Registernummer des betroffenen Unternehmens\ngesellschaften und deren Geldern und wirtschaft-           sowie den Umfang der Beteiligung,","2616          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\n5. bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten          Satz 2 Nummer 6 in abgekürzter oder zusammen-\nKraftfahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen die amt-        gefasster Form über die im Berichtszeitraum eingegan-\nlichen Kennzeichnungen oder Registrierungsmerk-          genen Hinweise.\nmale,\n(4) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die\n6. sonstige wirtschaftliche Ressourcen.                      Vorgänge nach dem Hinweisannahmeverfahren keine\n(3) Das Register wird von der Zentralstelle für Sank-     Anwendung.\ntionsdurchsetzung (Registerbehörde) elektronisch ge-            (5) Wegen eines Hinweises nach Absatz 1 darf die\nführt. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ver-      hinweisgebende Person weder nach arbeitsrechtlichen\nöffentlicht die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1        oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich ge-\nNummer 1 und 2 auf ihrer Internetseite. Öffentlichen         macht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen\nStellen dürfen auf Ersuchen die Registereinträge nach        werden, es sei denn, der Hinweis ist vorsätzlich oder\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 unter den Voraussetzungen           grob fahrlässig unwahr abgegeben worden.\ndes § 6 übermittelt werden.\n(6) Die Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen\n(4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung er-\nnach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei betroffenen\nstellt ein Informationssicherheitskonzept für das Regis-\nPersonen oder Personengesellschaften beschäftigt\nter, aus dem sich die getroffenen technischen und\nsind, darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Ent-\norganisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz er-\ngegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.\ngeben.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-          mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nstimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen             stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-          mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz und dem Auswärtigen Amt folgende Einzel-              schutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten\nheiten zu regeln:                                            über Inhalt, Art, Umfang und Form der Hinweise von\nVerstößen zu regeln. Das Bundesministerium der\n1. die technischen und organisatorischen Vorausset-          Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nzungen für                                               nung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einver-\na) die Speicherung von Daten im Register,                nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nb) die Übermittlung von Daten an die Registerbe-         und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt auf die\nhörde einschließlich des automatisierten Abruf-      Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übertragen.\nverfahrens,\n2. die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben                              Abschnitt 6\nfür die elektronische Kommunikation mit der Regis-             Straf- und Bußgeldvorschriften\nterbehörde.\n§ 16\nAbschnitt 5\nStrafvorschriften\nHinweisannahmestelle\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n§ 15                             Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 10 Absatz 1\nHinweisannahmestelle;                       Satz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,\nVerordnungsermächtigung                      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n(1) Unbeschadet der bestehenden Meldepflichten               (2) Absatz 1 gilt unabhängig vom Recht des Tatorts\nerrichtet die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung        auch für Taten, die im Ausland begangen werden,\nein System zur Annahme von Hinweisen über poten-             wenn der Täter Deutscher ist.\ntielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze,                (3) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer eine dort\nRechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sons-           genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt,\ntige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien         wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz\nder Europäischen Union, hinsichtlich derer es die Auf-       oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste\ngabe der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist,        oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit\nderen Einhaltung zu überwachen. Die Hinweise können          rechnen musste.\nauch anonym abgegeben werden.\n(2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf                                 § 17\ndie Identität einer Person, die einen Hinweis erstattet\nhat, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der hinweisge-                        Bußgeldvorschriften\nbenden Person bekanntgeben. Satz 1 gilt nicht, wenn             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\neine Weitergabe der Information an Behörden und              fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-\nGerichte im Kontext weiterer Ermittlungen oder nach-         satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt.\nfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf-\ngrund eines Gesetzes erforderlich ist oder die Offen-           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem           bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.\nGerichtsverfahren angeordnet wird.                              (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\n(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung be-       Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nrichtet in ihrer jährlichen Statistik gemäß § 1 Absatz 1     ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022                2617\n§ 18                                 2. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen\nEinziehung                                   den betreffenden Personen oder Personenge-\nsellschaften weder unmittelbar noch mittelbar\nIst eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungs-                       bereitgestellt werden.\nwidrigkeit nach § 17 begangen worden, so können\n(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten\n1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-              bis zur Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung\nnungswidrigkeit bezieht, oder                                    nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder bis zum Inkrafttreten\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-                 eines im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\ntung gebraucht worden oder bestimmt gewesen                      schaften oder der Europäischen Union veröffent-\nsind,                                                            lichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der\neingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und                   Europäischen Union, der der Durchführung einer\n§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind                     vom Rat der Europäischen Union im Bereich der\nanzuwenden.                                                          Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-\nschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme\nArtikel 2                               dient, die jeweils im Hinblick auf die betreffenden\nPersonen oder Personengesellschaften Beschrän-\nÄnderung des                                kungen enthalten, längstens jedoch fünf Tage nach\nAußenwirtschaftsgesetzes                            Wirksamwerden.\nDas Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013                          (3) Verfügungen oder Bereitstellungen können\n(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-               im Einzelfall in Abweichung von Absatz 1 geneh-\nsetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert                    migt werden, wenn dies zur Vermeidung von Här-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 tefällen erforderlich ist.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      (4) Durch Rechtsverordnung können neben den\na) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe                  in Absatz 1 genannten Resolutionen weitere Re-\neingefügt:                                                 solutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Na-\n„§ 5a Vorläufige Beschränkungen zur Umset-                 tionen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten\nzung von Resolutionen des Sicherheits-             Nationen bestimmt werden, auf die die in Absatz 1\nrates der Vereinten Nationen“.                     genannten Beschränkungen Anwendung finden.“\nb) Die Angaben zu den §§ 9a bis 9d werden gestri-            3. Die §§ 9a bis 9d werden aufgehoben.\nchen.                                                   4. § 13 wird wie folgt geändert:\nc) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.                         a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die\n2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                             Wörter „im Fall des“ durch die Wörter „im Fall\nvon § 5a Absatz 3 und“ ersetzt.\n„§ 5a\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\nVorläufige Beschränkungen\nzur Umsetzung von Resolutionen                             „(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen                    Nummer 1 ist für die Entgegennahme von Mel-\ndungen bestimmter Personen oder Personen-\n(1) Werden vom Sicherheitsrat der Vereinten\ngesellschaften, denen nach einem im Amtsblatt\nNationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten\nder Europäischen Gemeinschaften oder der\nNationen auf Grund der Resolutionen 751 (1992),\nEuropäischen Union veröffentlichten unmittelbar\n1267 (1999), 1518 (2003), 1533 (2004), 1591 (2004),\ngeltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-\n1718 (2006), 1970 (2011), 1988 (2011), 2048 (2012),\nschaften oder der Europäischen Union, der der\n2127 (2013), 2140 (2014), 2206 (2015), 2231 (2015),\nDurchführung einer im Rat der Europäischen\n2374 (2017) oder 2653 (2022) wirtschaftliche Sank-\nUnion im Bereich der Gemeinsamen Außen-\ntionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische\nund Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-\nPersonen oder Personengesellschaften beschlos-\nschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder\nsen, die mit einer Aufnahme dieser natürlichen\nunmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt-\noder juristischen Personen oder Personengesell-\nschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt\nschaften in die vom Sicherheitsrat geführte und\nwerden oder zu Gute kommen dürfen, aufgrund\nim Internet abrufbare konsolidierte Sanktionsliste\neiner Meldepflicht nach diesem Rechtsakt, die\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 ein-\nZentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zustän-\nhergehen, gelten mit der Veröffentlichung dieser\ndig. Eine Meldung nach Satz 1 ist nicht erforder-\nAufnahme durch eine ebenfalls im Internet abruf-\nlich, soweit gegenüber der Zentralstelle für\nbare Pressemitteilung des Sicherheitsrates der\nSanktionsdurchsetzung eine Meldung über Gel-\nVereinten Nationen2 die folgenden vorläufigen Be-\nder oder wirtschaftliche Ressourcen nach einer\nschränkungen:\nanderen Rechtsvorschrift abgegeben wurde.“\n1. Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche\n5. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nRessourcen, die im Eigentum oder unmittelbar\noder mittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle          „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 können in\nder betreffenden Personen oder Personenge-                 den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ferner auch\nsellschaften stehen, sind untersagt und                    die näheren Einzelheiten über das Verfahren zur\nBestellung eines Treuhänders, einschließlich der\n1\nwww.un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list.        Kosten und der Vergütung des Treuhänders, ge-\n2\nhttps://press.un.org/en/content/security-council/press-release.    regelt werden.“","2618         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\n6. § 18 Absatz 5b wird aufgehoben.                                  Ressourcen, die ihnen gegenüber in Erfüllung\n7. § 19 Absatz 3 Nummer 2a wird aufgehoben.                         einer Meldepflicht, die sich nach § 10 des Sank-\ntionsdurchsetzungsgesetzes ergibt, abgegeben\n8. Dem § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:                       worden ist.“\n„(8) Das Bundesministerium der Finanzen und\ndie Deutsche Bundesbank können die Zuständig-                                    Artikel 3\nkeit für die Wahrnehmung der Befugnisse der\nDeutschen Bundesbank und der Hauptzollämter                                 Weitere Änderung\nnach dieser Vorschrift im Rahmen einer Verwal-                       des Außenwirtschaftsgesetzes\ntungsvereinbarung näher regeln.“\n§ 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni\n9. § 23a wird aufgehoben.                                  2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 die-\n10. § 24 wird wie folgt geändert:                           ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:        ändert:\n„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft         1. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:\nund Klimaschutz und das Bundesamt für Wirt-\n„(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dürfen je-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Arti-\nweils die Informationen, einschließlich perso-\nkel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)\nnenbezogener Daten, die ihnen bei der Erfüllung\nNr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über\nihrer Aufgaben\nrestriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen,\n1. nach diesem Gesetz oder                               die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität\n2. nach Rechtsakten der Europäischen Union               und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder\nim Bereich des Außenwirtschaftsrechts                bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die\nzuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)\nbekannt geworden sind, an andere öffentliche\n2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geän-\nStellen des Bundes oder der Länder übermit-\ndert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig,\nteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“\ndes § 4 Absatz 1 und 2, zur Zollabfertigung oder\nzur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-         2. Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b und in Satz 1\nwidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf               werden die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-              Jahr oder mit Geldstrafe“ durch das Wort „Ebenso“\nordnung, nach dem Gesetz über die Kontrolle              ersetzt.\nvon Kriegswaffen oder einer auf Grund des Ge-\n3. In Absatz 6 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter\nsetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen er-\n„in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b“ einge-\nlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.\nfügt.\n(2) Informationen über die Versagung von\nGenehmigungen dürfen abweichend von Ab-              4. Folgender Absatz 13 wird angefügt:\nsatz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur              „(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer\nVerfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2             eine dort genannte Meldung freiwillig und vollstän-\noder zur Verfolgung von Straftaten oder Ord-             dig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeit-\nnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer              punkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-             der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdi-\nverordnung, nach dem Gesetz über die Kon-                gung der Sachlage damit rechnen musste.“\ntrolle von Kriegswaffen oder einer auf Grund\ndes Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaf-\nfen erlassenen Rechtsverordnung erforderlich\nArtikel 4\nist.                                                                       Änderung des\n(3) Die Empfänger dürfen die nach den Ab-                           Geldwäschegesetzes\nsätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, ein-\nDas Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I\nschließlich personenbezogener Daten, nur für\nS. 1822), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndie Zwecke verwenden, für die sie übermittelt\n23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird\nwurden oder soweit dies zur Verfolgung von\nwie folgt geändert:\nStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die-\nsem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nerlassenen Rechtsverordnung, nach dem Ge-\na) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe\nsetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder\neingefügt:\neiner auf Grund des Gesetzes über die Kontrolle\nvon Kriegswaffen erlassenen Rechtsverordnung                  „§ 16a Verbot der Barzahlung beim Erwerb von\nerforderlich ist.“                                                    Immobilien“.\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden\n„(6) Die Deutsche Bundesbank und das Bun-                  Angaben eingefügt:\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n„§ 19a Angaben zu Immobilien\n(BAFA) unterrichten die Zentralstelle für Sankti-\nonsdurchsetzung unverzüglich nach Eingang ei-                 § 19b   Erfassung und Zuordnung von Immobi-\nner Meldung über Gelder oder wirtschaftliche                          lien“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022            2619\nc) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende An-                   (3) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1\ngabe eingefügt:                                          hat der mit der Einreichung des Eintragungsan-\ntrags beauftragte Notar die ihm nach Absatz 2\n„§ 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der\nSatz 1 vorgelegten Nachweise auf Schlüssigkeit\nZuordnung von Immobilien“.\nzu prüfen. Er darf den Antrag auf Eintragung des\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                 Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter\nbeim Grundbuchamt erst stellen, wenn er\na) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\nfügt:                                                    1. in Bezug auf den Nachweis\n„(7a) Immobilien im Sinne dieses Gesetzes                 a) dessen Schlüssigkeit festgestellt hat oder\nsind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte                  b) in dem Fall, in dem ihm in angemessener Zeit\nund Miteigentumsanteile an Grundstücken, die                    nach der Fälligkeit der Gegenleistung kein\nim Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes                   schlüssiger Nachweis vorgelegt wurde, die\naufgeführt sind.“                                               Beteiligten erfolglos zur Vorlage des Nach-\n3. In § 3a Absatz 2 wird die Angabe „2015/843“ durch                   weises innerhalb einer angemessenen Frist\ndie Angabe „2015/849“ ersetzt.                                      aufgefordert hat und\n4. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 2. in dem Fall, in dem er nach § 43 Absatz 1 zu\neiner Meldung verpflichtet ist, diese Meldung\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein                     abgegeben hat und § 46 dem mit der Maßgabe\nKomma ersetzt.                                               nicht entgegensteht, dass die Transaktion frü-\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-                     hestens durchgeführt werden darf, wenn der\ngefügt:                                                      fünfte Werktag nach dem Abgangstag der Mel-\ndung verstrichen ist.\n„4. von den Beteiligten vorgelegte Nachweise\n(4) Soweit bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1\nnach § 16a Absatz 2 und“.\nSatz 1 die Gegenleistung nach der Vereinbarung\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                     der Beteiligten vollständig oder teilweise erst nach\nder Einreichung des Eintragungsantrags zu erbrin-\n5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\ngen ist, hat der Notar die Schlüssigkeit des Nach-\n„§ 16a                                weises innerhalb angemessener Zeit nach Fällig-\nVerbot der Barzahlung                        keit zu prüfen. Werden innerhalb eines Jahres nach\nbeim Erwerb von Immobilien                      Einreichung des Eintragungsantrags mehrere Teil-\nleistungen fällig, kann der Notar nach Ablauf eines\n(1) Bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder           Jahres eine Prüfung der Schlüssigkeit des Nach-\nTausch von inländischen Immobilien gerichtet sind,           weises hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt fäl-\nkann eine geschuldete Gegenleistung nur mittels              lig gewordenen Teilleistungen vornehmen. Bedarf\nanderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold,              es zur Bestimmung des Datums der Fälligkeit der\nPlatin oder Edelsteinen bewirkt werden. Dasselbe             Kenntnis von Umständen, die dem Notar bei der\ngilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften,          Antragstellung nicht bekannt sind, haben die Betei-\nzu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine            ligten den Notar über diese Umstände nachträglich\ninländische Immobilie gehört. Übergibt der Schuld-           zu informieren. Hinsichtlich des vor der Eintragung\nner Bargeld, Gold, Platin oder Edelsteine oder               fällig werdenden Anteils richtet sich die Prüfpflicht\nüberträgt er Kryptowerte als Gegenleistung, kann             nach Absatz 3. Absatz 2 gilt entsprechend. Wurde\ner diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen              dem Notar in angemessener Zeit nach der Fällig-\nGesetzbuchs über die Herausgabe einer unge-                  keit der Gegenleistung oder nach dem in Satz 2\nrechtfertigten Bereicherung herausverlangen; die             geregelten Zeitpunkt kein schlüssiger Nachweis\n§§ 815 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-               vorgelegt, so hat er die Beteiligten zur Vorlage\nbuchs sind nicht anzuwenden.                                 des Nachweises innerhalb einer angemessenen\n(2) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1             Frist aufzufordern. Soweit die Gegenleistung spä-\nhaben die Beteiligten gegenüber dem Notar, der               ter als ein Jahr nach der Einreichung des Ein-\nden Antrag auf Eintragung des Erwerbers als                  tragungsantrags zu erbringen ist, entfällt die Prüf-\nEigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grund-               pflicht nach Satz 1.\nbuchamt einreichen soll, nachzuweisen, dass die                 (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die\nGegenleistung mit anderen Mitteln als Bargeld,               geschuldete Gegenleistung einen Betrag von\nKryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen er-              10 000 Euro nicht übersteigt oder soweit sie über\nbracht wurde. Als Nachweis sind insbesondere                 ein Anderkonto des mit der Einreichung des Eintra-\nZahlungsbestätigungen von auf Veräußerer- oder               gungsantrags beauftragten Notars erbracht wird.\nErwerberseite an der Transaktion beteiligten Kre-            Zudem gilt ein schlüssiger Nachweis im Sinne der\nditinstituten geeignet. Bei vertraglichen Änderun-           Absätze 3 und 4 auch dann als erbracht, wenn dem\ngen an Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1,                Notar über einen Wert von nicht mehr als\nwelche die Gegenleistung betreffen und die nach              10 000 Euro der geschuldeten Gegenleistung kein\neiner bindend gewordenen Auflassung vorgenom-                schlüssiger Nachweis nach Absatz 2 vorliegt. Ab-\nmen werden, haben die Beteiligten dem Notar zum              satz 4 gilt nicht, wenn es nach der Vertragsgestal-\nZweck der Durchführung der Prüfung nach den Ab-              tung ausgeschlossen erscheint, dass die Verein-\nsätzen 3 und 4 übereinstimmende Erklärungen zu               barung der nachträglichen Erbringung der Gegen-\ndiesen Änderungen vorzulegen.                                leistung darauf beruht, dass die Gegenleistung aus","2620          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\neiner strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat             Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfüg-\nder Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der               barer strukturierter Daten. Sie erfolgt einmalig bis\nErwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terroris-                  spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der\nmusfinanzierung steht.“                                       Daten zum 30. Juni 2023.\n6. In § 18 Absatz 3a werden die Wörter „im Einzelfall“              (2) Die Grundbuchämter übermitteln der regis-\ngestrichen.                                                   terführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem\n7. Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:               automatisierten Verfahren Veränderungen der\ngrundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks\n„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c              und die Eintragung eines Eigentümers. Die Über-\nist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine na-             mittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat\ntürliche Person die Voraussetzungen eines wirt-               auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten.\nschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Ab-\nsatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt, oder ob die Ermittlung              (3) Die registerführende Stelle erfasst anhand\neines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1           der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Infor-\noder Absatz 2 Satz 1 bis 4 nach Durchführung um-              mationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf\nfassender Prüfungen nicht möglich war.“                       Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20\nAbsatz 1 zu und speichert sie. Übermittelte Daten,\n8. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b                 die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind\neingefügt:                                                    von der registerführenden Stelle unverzüglich zu\n„§ 19a                                löschen.\nAngaben zu Immobilien                             (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kön-\nIm Transparenzregister sind im Hinblick auf                nen die Länder eine Übermittlung der Daten durch\nVereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berech-             die für die Führung der Liegenschaftskataster\ntigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs            zuständigen Behörden vorsehen. Die Grundbuch-\neingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Im-              ämter und die für die Führung der Liegenschafts-\nmobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:                    kataster zuständigen Behörden können mit der\nregisterführenden Stelle Vereinbarungen über das\n1. zuständiges Amtsgericht,                                   zu verwendende Datenformat treffen.“\n2. Grundbuchbezirk,                                        9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „sich\n3. Nummer des Grundbuchblattes,                               verpflichten,“ gestrichen und werden nach dem\n4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuch-                 Wort „Immobilie“ die Wörter „halten oder sich ver-\nblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit            pflichten, solches Eigentum“ eingefügt.\na) Gemarkung,                                        10. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der\nAngabe „§ 21“ die Wörter „sowie Immobilien nach\nb) Flur und                                               § 19a“ eingefügt.\nc) Flurstück,                                        11. § 23 wird wie folgt geändert:\n5. Art und Umfang der Berechtigung,                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. Beginn und Ende der Berechtigung.                              aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 19b                                        „1. den Behörden, Gerichten sowie den in\n§ 2 Absatz 4 genannten Stellen, soweit\nErfassung und Zuordnung von Immobilien                              die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer ge-\n(1) Die Grundbuchämter übermitteln der regis-                          setzlichen Aufgaben erforderlich ist,“.\nterführenden Stelle folgende Informationen zu allen               bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nbei ihnen geführten Grundbuchblättern:\n„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2\n1. zuständiges Amtsgericht,                                           übermittelt die registerführende Stelle neben\n2. Grundbuchbezirk,                                                   den Angaben nach § 19 Absatz 1 auch die\n3. Nummer des Grundbuchblattes,                                       Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten\nnach § 23a Absatz 3a, soweit diese zu den\n4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuch-                         übermittelten Angaben nach § 19 Absatz 1\nblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit                    aufgrund einer abgeschlossenen Unstim-\na) Gemarkung,                                                     migkeitsmeldung vorhanden sind.“\nb) Flur und,                                                  cc) Folgender Satz wird angefügt:\nc) Flurstück,                                                     „Gegenüber den Behörden, Gerichten, den\n5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils,                 in § 2 Absatz 4 genannten Stellen und ge-\nsoweit vorhanden, mit                                             genüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1\nNummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber\na) Name oder Firma,                                               Notaren sind zusätzlich die Angaben nach\nb) Sitz,                                                          § 19a zu allen im Transparenzregister er-\nc) Registergericht,                                               fassten Immobilien der Einsichtnahme zu-\ngänglich und dürfen übermittelt werden.“\nd) Registerart,\nb) In Absatz 2 werden vor dem Wort „vollständig“\ne) Registernummer,                                            die Wörter „nach § 19 Absatz 1“ eingefügt und\nf) Datum der Eintragung.                                      die Wörter „den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022              2621\naufgeführten Behörden und“ durch die Wörter               henden Angaben und Erkenntnissen über Immobi-\n„Behörden, Gerichten und den in § 2 Absatz 4              lien feststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.\ngenannten Stellen,“ ersetzt.\n(2) Die registerführende Stelle hat auf der Inter-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          netseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die in § 23              eine Vorkehrung einzurichten, über die Meldungen\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten                   nach Absatz 1 abzugeben sind.\nBehörden“ durch die Wörter „Behörden, Ge-               (3) Die registerführende Stelle hat die Meldung\nrichte und die in § 2 Absatz 4 genannte Stel-        nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann\nlen“ ersetzt.                                        sie von dem Erstatter der Meldung und von der\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde“              betroffenen Vereinigung nach § 20 die zur Aufklä-\nein Komma und die Wörter „eines Gerichts             rung erforderlichen Informationen und Unterlagen\noder einer in § 2 Absatz 4 genannten Stelle“         verlangen oder Einsicht in das Grundbuch der\neingefügt.                                           betroffenen Immobilien nehmen. Die Prüfung der\nMeldung nach Absatz 1 stellt ein berechtigtes Inte-\nd) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nresse im Sinne des § 12 Absatz 1 der Grundbuch-\n„Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten             ordnung dar.\naus dem Transparenzregister nach Absatz 1\nNummer 1 an einsichtnehmende Behörden, Ge-                   (4) Die registerführende Stelle hat die Erfassung\nrichte und in § 2 Absatz 4 genannte Stellen er-           oder Zuordnung von Immobilien zu berichtigen,\nfolgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der          wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die ge-\njeweiligen gesetzlichen Aufgabe.“                         meldete Abweichung zutreffend ist.“\n12. § 23a wird wie folgt geändert:                            14. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „Behörden und\nGerichte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Zustän-              die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2“ durch die\ndige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-              Wörter „Behörden, Gerichte und die in § 2 Absatz 4\nmer 1 Buchstabe a und b“ durch die Wörter „Die            genannte Stellen“ ersetzt.\nAufsichtsbehörden, die Behörde nach § 25\nAbsatz 6 und nach § 56 Absatz 5 Satz 2 sowie          15. § 26a wird wie folgt geändert:\ndie Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsuchungen“ ersetzt.\naa) In Nummer 5 werden die Wörter „den Bun-\nb) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                                 desnachrichtendienst und“ gestrichen.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende\n„Sie hat diese Übersichten bis zum Ablauf                    gestrichen.\nvon zwei Jahren nach der Auflösung der\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nVereinigung nach § 20 und der Rechts-\ngestaltung nach § 21 aufzubewahren und                       „7. die nach § 13 des Außenwirtschafts-\ndanach zu löschen.“                                              gesetzes zuständigen Behörden, soweit\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                     dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Auf-\ngaben erforderlich ist,“.\n„Die Eigentums- und Kontrollstrukturüber-\nsichten sollen den Stand wiedergeben, der                dd) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an-\nzum Abschluss der Prüfung der Unstimmig-                     gefügt:\nkeitsmeldung vorgelegen hat.“                                „8. den Bundesnachrichtendienst, soweit\nc) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden                              dies erforderlich ist\nSätze eingefügt:                                                      a) zur politischen Unterrichtung der\n„Dabei werden auch die Eigentums- und Kon-                               Bundesregierung, wenn durch die\ntrollstrukturübersichten nach Absatz 3a an den                           Auskunft Informationen über das\nErstatter der Meldung übermittelt. Die Eigen-                            Ausland gewonnen werden können,\ntums- und Kontrollstrukturübersichten dürfen                             die von außen- und sicherheitspoliti-\ndurch den Erstatter ausschließlich im Rahmen                             scher Bedeutung für die Bundesrepu-\nder Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten verwen-                         blik Deutschland sind und zu deren\ndet und nicht weitergegeben werden.“                                     Aufklärung das Bundeskanzleramt\n13. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:                                   den Bundesnachrichtendienst beauf-\ntragt hat, oder\n„§ 23b\nb) zur Früherkennung von aus dem Aus-\nMeldung von Unstimmigkeiten                                     land drohenden Gefahren von inter-\nbei der Zuordnung von Immobilien                                  nationaler Bedeutung, wenn durch\n(1) Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf-                             die Auskunft Erkenntnisse gewonnen\ngeführten Behörden, Verpflichtete nach § 2 Ab-                               werden können mit Bezug zu den in\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Notare haben                               § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-\nder registerführenden Stelle Abweichungen unver-                             setzes genannten Gefahrenbereichen\nzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben                              oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3\nüber die Immobilien, die im Transparenzregister                              Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes\nzugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung ste-                            genannten Rechtsgüter,","2622          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\n9. die Zentralstelle für Sanktionsdurchset-           Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung\nzung, soweit dies im Einzelfall zur Erfül-        innehaben, sind die in § 19 Absatz 1 aufgeführten\nlung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“            Angaben bis zum 30. Juni 2023 der registerführen-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            den Stelle zur Eintragung in das Transparenzregis-\nter mitzuteilen.\n„(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des\nautomatisierten Abrufs. Die registerführende                  (14) § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 23a Absatz 5\nStelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen            Satz 2 findet nur auf solche Eigentums- und Kon-\nnach den Vorgaben der registerführenden Stelle             trollstrukturübersichten Anwendung, bei denen die\nausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im          Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nach dem\nTransparenzregister gespeicherten Daten ein,               30. Juni 2023 abgeschlossen wurde. Die Übermitt-\nder auch die Suche nach                                    lung von Eigentums- und Kontrollübersichten auf-\ngrund von Einzelanfragen einer Behörde außerhalb\n1. wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung           des Einsichtnahmeverfahrens bleibt unberührt.“\nnach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach\n§ 21 über die Angaben „Name“ und „Vor-\nArtikel 5\nname“ sowie zusätzlich „Geburtsdatum“,\n„Wohnort“ oder „Staatsangehörigkeit“ des                                Änderung des\nwirtschaftlich Berechtigten oder                                Gerichtsverfassungsgesetzes\n2. Immobilien über alle Angaben nach § 19a              In § 74c Absatz 1 Nummer 3 des Gerichtsverfas-\nerlaubt. § 23 bleibt unberührt.“                     sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch\n16. In § 32 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ab-\nArtikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I\nsatz 3 und 3a“ durch die Wörter „den Absätzen 3\nS. 2363) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nbis 3b“ ersetzt.\n„Außenwirtschaftsgesetz“ ein Komma und die Wörter\n17. § 51 wird wie folgt geändert:                            „dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz“ eingefügt.\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„genannten Verpflichteten“ die Wörter „oder                                    Artikel 6\ndie in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten\nÄnderung des\nVerpflichteten, soweit sie die Voraussetzungen\ndes § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesen-\nKreditwesengesetzes\ngesetzes erfüllen,“ eingefügt.                          Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nb) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden nach den Wör-         machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ntern „genannten Verpflichteten“ die Wörter           das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli\n„oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b ge-           2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie\nnannten Verpflichteten, soweit sie die Voraus-       folgt geändert:\nsetzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des             1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nKreditwesengesetzes erfüllen,“ eingefügt.                § 1a folgende Angabe eingefügt:\nc) In Absatz 5a Satz 1 werden nach den Wörtern               „§ 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso-\n„Buchstabe g und h“ die Wörter „oder die in                       nen“.\n§ 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten Ver-             2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:\npflichteten, soweit sie die Voraussetzungen\ndes § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesen-                                       „§ 1b\ngesetzes erfüllen,“ eingefügt.                                              Unzuverlässigkeit\n18. Dem § 59 werden die folgenden Absätze angefügt:                            von sanktionierten Personen\n„(11) § 16a findet keine Anwendung auf Rechts-                Eine natürliche oder juristische Person oder eine\ngeschäfte, die vor dem 1. April 2023 geschlossen             Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn\nwurden.                                                      nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften oder der Europäischen Union veröffent-\n(12) § 19 Absatz 3 Satz 2 findet ab dem 1. Ja-            lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-\nnuar 2023 Anwendung auf Mitteilungen nach                    päischen Gemeinschaften oder der Europäischen\n§ 20. Soweit Vereinigungen vor diesem Zeitpunkt              Union, der der Durchführung einer vom Rat der\nAngaben zur Eintragung in das Transparenzregister            Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen\nmitgeteilt haben, ist eine Aktualisierung nur zu Art         Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-\nund Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemäß             schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder\n§ 19 Absatz 3 Satz 2 nicht erforderlich.                     und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind\n(13) Soweit Vereinigungen mit Sitz im Ausland             oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder\nvon der Pflicht des § 20 Absatz 1 Satz 2 erfasst             oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung\nsind, weil sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Ja-           gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine\nnuar 2020 Eigentum an einer im Inland gelegenen              natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,\nImmobilie halten oder weil sich seit einem Zeit-             wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied\npunkt vor dem 1. August 2021 Anteile im Sinne                oder in vergleichbarer Position für eine Person oder\ndes § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes               Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt\nbei ihr vereinigen oder sie seit einem Zeitpunkt vor         nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-\ndem 1. August 2021 im Sinne des § 1 Absatz 3a                son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,\ndes Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines                 wenn sie die Interessen einer Person oder Per-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022            2623\nsonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines         5. § 24c Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-             a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1, 2a“\ngleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut                  durch die Angabe „§ 13 Absatz 1“ ersetzt.\nwahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das\n3. Dem § 2c Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                Wort „und“ ersetzt.\ngefügt:\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die\n„6. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,\nErsatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro.\nsoweit dies für die Erfüllung ihrer gesetz-\nHandelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren\nlichen Aufgaben erforderlich ist.“\nAktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen\nsind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio-   6. § 45c Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnen Euro.“                                                  a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-\n4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           fügt:\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die             „Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahr-\nAngabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt und werden nach                nehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters\nden Wörtern „bestellten Abwickler“ ein Komma                 oder eines Organs übertragen wird, kann auch\nund die Wörter „die gerichtlich bestellten Treu-             eine juristische Person bestellt werden. Bei der\nhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.                 Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\nals Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbe-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   hörde ohne Prüfung davon ausgehen, dass die\n„Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Per-             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal\nsonen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der                  einsetzt, das zuverlässig und zur ordnungsgemä-\nAnbahnung einer Beauftragung oder Bestellung                 ßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben\nanvertraut werden.“                                          geeignet ist.“\nc) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:                 b) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Er“ durch\ndie Wörter „Der Sonderbeauftragte“ ersetzt.\naa) In Nummer 23 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.\nArtikel 7\nbb) In Nummer 24 wird das Komma am Ende\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                                          Änderung des\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\ncc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25\neingefügt:                                           Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli\n2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt\n„25. natürliche oder juristische Personen, die    durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I\nals Sonderbeauftragte nach § 45c, als       S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2\noder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder       1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1\nals Treuhänder nach § 2c Absatz 2              folgende Angabe eingefügt:\nSatz 2 oder in einem vergleichbaren            „§ 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso-\nVerhältnis tätig werden; das Gleiche gilt              nen“.\nfür die Informationsweitergabe an die-      2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nsen Personenkreis, die im Rahmen der\nAnbahnung einer Beauftragung oder                                       „§ 1a\nBestellung notwendig ist,“.                                       Unzuverlässigkeit\nvon sanktionierten Personen\ndd) In dem Satzteil nach Nummer 25 werden\nnach den Wörtern „soweit diese Stellen“ die             Eine natürliche oder juristische Person oder eine\nWörter „oder Personen“ und nach den Wör-             Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn\ntern „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ die Wörter       nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\n„oder zur Prüfung, ob sie eine der in Num-           schaften oder der Europäischen Union veröffent-\nmer 25 genannten Aufgaben ausüben kön-               lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-\nnen,“ eingefügt.                                     päischen Gemeinschaften oder der Europäischen\nUnion, der der Durchführung einer vom Rat der\nd) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Union im Bereich der Gemeinsamen\naa) Die Angabe „Satz 4“ wird jeweils durch die           Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-\nAngabe „Satz 5“ ersetzt.                             schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder\nbb) Die Angabe „19, 21 und“ wird durch die An-           und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind\ngabe „19, 21,“ ersetzt.                              oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder\noder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge-\ncc) Nach der Angabe „23“ wird die Angabe                 stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine\n„und 25“ und nach dem Wort „Stellen“                 natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,\nwerden jeweils die Wörter „oder Personen“            wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied\neingefügt.                                           oder in vergleichbarer Position für eine Person oder\ne) In den neuen Sätzen 7, 9 und 10 wird jeweils die         Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt\nAngabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ er-            nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-\nsetzt.                                                   son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,","2624         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\nwenn sie die Interessen einer Person oder Per-                 Eine natürliche oder juristische Person oder eine\nsonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines            Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn\nAufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-             nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\ngleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut              schaften oder der Europäischen Union veröffent-\nwahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“                   lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-\n3. § 6 wird wie folgt gefasst:                                 päischen Gemeinschaften oder der Europäischen\nUnion, der der Durchführung einer vom Rat der\n„§ 6                               Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen\nVerschwiegenheitspflicht                     Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-\nschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder\nDie Bediensteten der Bundesanstalt und der\nund wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind\nDeutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz\noder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder\nbestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in\noder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge-\nVerbindung mit § 45c des Kreditwesengesetzes\nstellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine na-\nbestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich be-\ntürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,\nstellten Treuhänder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in\nwenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied\nVerbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 2 des Kredit-\noder in vergleichbarer Position für eine Person oder\nwesengesetzes und die nach § 4 Absatz 3 des Fi-\nPersonengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt\nnanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten\nnicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-\nPersonen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit be-\nson gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,\nkannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhal-\nwenn sie die Interessen einer Person oder Per-\ntung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienst-\nsonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines\nleisters oder E-Geld-Emittenten, der zuständigen\nAufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-\nBehörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Ge-\ngleichbaren Kontrollgremiums in einem nach die-\nschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt\nsem Gesetz beaufsichtigten Unternehmen wahr-\noffenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht\nnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“\nmehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.\nDiese Verschwiegenheitspflicht besteht auch, so-         3. Dem § 19 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nfern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung                gefügt:\neiner Beauftragung oder Bestellung anvertraut wer-\n„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die\nden. § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-\nErsatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro.\nchend.“\nHandelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren\n4. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen\n„(2) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauf-           sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio-\ntragten bestellen. § 45c des Kreditwesengesetzes            nen Euro.“\ngilt entsprechend.“                                      4. § 293 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n5. § 21 wird wie folgt geändert:                                  „(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Versiche-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                 rungs-Holdinggesellschaften und gemischten Fi-\naa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende                  nanzholding-Gesellschaften einen Sonderbeauf-\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                       tragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen.“\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-        5. § 307 wird wie folgt geändert:\nnen Punkt ersetzt.                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                  „(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonder-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 45c Ab-              beauftragten bestellen, diesen mit der Wahrneh-\nsatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7,“ gestrichen.               mung von Aufgaben bei einem Unternehmen\nbetrauen und ihm die hierfür erforderlichen Be-\nArtikel 8                                  fugnisse übertragen. Der Sonderbeauftragte\nmuss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungs-\nÄnderung des                                  gemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                          Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Ge-\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015              schäftspolitik des Unternehmens und der Wah-\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-              rung der Finanzmarktstabilität geeignet sein.\nsetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert                Soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt,\nmuss er Gewähr für die erforderliche fachliche\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7\nEignung bieten. Soweit dem Sonderbeauftragten\nfolgende Angabe eingefügt:\nnicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines\n„§ 7a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso-               Geschäftsleiters oder eines Organs übertragen\nnen“.                                                   wird, kann auch eine juristische Person bestellt\n2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                         werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf\n„§ 7a                                   die Aufsichtsbehörde ohne Prüfung davon aus-\nUnzuverlässigkeit                             gehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\nvon sanktionierten Personen                        nur Personal einsetzt, das zuverlässig und zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022            2625\nordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertrage-                   oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs-\nnen Aufgaben geeignet ist.“                                  oder Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a                dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung\nbis 1d eingefügt:                                            einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines\nOrgans oder Organmitglieds eingeräumt, hat dies\n„(1a) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sonder-               keine Auswirkung auf die Befugnisse des bestell-\nbeauftragten insbesondere übertragen:                        ten Organs oder Organmitglieds des Unterneh-\n1. die Aufgaben und Befugnisse von Organen                   mens. Die umfassende Übertragung aller Auf-\ndes Unternehmens insgesamt oder teilweise                gaben und Befugnisse eines oder mehrerer Ge-\nwahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen                   schäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann\ndes § 303 Absatz 2 vorliegen;                            nur in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1\nbis 3 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet\n2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder meh-\nsich dabei nach der Vertretungsbefugnis des\nrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn\noder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren\ndas Unternehmen nicht mehr über die erfor-\nStelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange\nderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt,\ndie Aufsichtsbehörde einem Sonderbeauftragten\ninsbesondere, weil die Aufsichtsbehörde die\ndie Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter\nAbberufung eines Geschäftsleiters verlangt\nübertragen hat, können die nach anderen\noder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit unter-\nRechtsvorschriften hierzu berufenen Personen\nsagt hat;\noder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu\n3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen                   bestellen, nur mit Zustimmung der Aufsichtsbe-\ndes Unternehmens insgesamt oder teilweise                hörde ausüben.\nwahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das\n(1c) Überträgt die Aufsichtsbehörde die Wahr-\nUnternehmen aufgrund von Tatsachen nach\nnehmung von Aufgaben und Befugnissen eines\n§ 11 Absatz 2 beeinträchtigt ist;\nGeschäftsleiters nach Absatz 1a Nummer 1, 2\n4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Si-               oder 3 auf einen Sonderbeauftragten, werden\ncherung einer ordnungsgemäßen Geschäfts-                 die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie\norganisation einschließlich eines angemesse-             die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen\nnen Risikomanagements zu ergreifen, wenn                 in das Handelsregister eingetragen.\ndas Unternehmen nachhaltig gegen Bestim-\n(1d) Das Organ des Unternehmens, das für\nmungen dieses Gesetzes, des Versicherungs-\nden Ausschluss von Gesellschaftern von der\nvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes,\nGeschäftsführung und Vertretung oder für die\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen\nAbberufung geschäftsführungs- oder vertre-\nArtikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der\ntungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei\nVerordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16\nVorliegen eines wichtigen Grundes beantragen,\nAbsatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Ab-\ndie Übertragung der Funktion eines Geschäfts-\nsatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder\nleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.“\nArtikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, ge-\ngen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e       c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\noder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU)                 „(4) Sonderbeauftragte haften bei Handlungen\n2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2            im Rahmen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 4\ndes Wertpapierhandelsgesetzes genannten                  und 6, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwen-\nVorschriften, gegen die zur Durchführung die-            dung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-                 Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte\ngen, gegen die zur Durchführung der Verord-              nach Absatz 1a Nummer 5 ausschließlich für die\nnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365,                Überwachung von Anordnungen der Aufsichts-\n(EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU)                     behörde gegenüber dem Unternehmen bestellt,\n2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG er-            so haftet er nur für Vorsatz. Bei fahrlässigem\nlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnun-                 Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des\ngen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat;                  Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine\n5. zu überwachen, dass Anordnungen der Auf-                  Tätigkeit bei einem Unternehmen. Handelt es\nsichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen                  sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien\nbeachtet werden;                                         zum Handel im regulierten Markt zugelassen\nsind, beschränkt sich die Ersatzpflicht nach\n6. Schadensersatzansprüche gegen Organmit-                   Satz 3 auf 50 Millionen Euro. Die Beschränkun-\nglieder oder ehemalige Organmitglieder zu                gen nach den Sätzen 3 und 4 gelten auch, wenn\nprüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Scha-               dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehre-\nden des Unternehmens durch eine Pflicht-                 rer Organe übertragen worden sind oder er meh-\nverletzung von Organmitgliedern vorliegen.               rere zum Ersatz verpflichtende Handlungen be-\n(1b) Soweit der Sonderbeauftragte in die Auf-             gangen hat.“\ngaben und Befugnisse eines Organs oder Organ-          6. § 309 wird wie folgt geändert:\nmitglieds des Unternehmens insgesamt eintritt,\nruhen die Aufgaben und Befugnisse des betrof-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfenen Organs oder Organmitglieds. Der Sonder-                   „(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehör-\nbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion             den beschäftigten oder von ihnen beauftragten\neines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines                Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbe-","2626         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\nauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 be-        2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nstellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2\n„§ 2a\nSatz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder sowie\ndie Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen                              Unzuverlässigkeit\nbei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informa-                   von sanktionierten Personen\ntionen an keine andere Person oder Behörde                  Eine natürliche oder juristische Person oder eine\nweitergeben. Dies gilt auch für die in Satz 1 ge-        Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn\nnannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im              nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nRahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder             schaften oder der Europäischen Union veröffent-\nBestellung anvertraut werden sowie für andere            lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-\nPersonen, die durch dienstliche Berichterstat-           päischen Gemeinschaften oder der Europäischen\ntung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Infor-         Union, der der Durchführung einer vom Rat der\nmationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht        Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen\nfür die Weitergabe von Informationen in zusam-           Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-\nmengefasster oder allgemeiner Form, bei der die          schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder\neinzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu              und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind\nerkennen sind.“                                          oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge-\nstellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine\naa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die          natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,\nAngabe „Satz 1“ gestrichen.                         wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied\noder in vergleichbarer Position für eine Person oder\nbb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14               Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt\neingefügt:                                          nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-\n„14. natürliche oder juristische Personen, die      son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,\nals Sonderbeauftragte nach § 307, als          wenn sie die Interessen einer Person oder Per-\nAbwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2           sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines\noder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2         Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-\nSatz 1 oder in einem vergleichbaren            gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut\nVerhältnis tätig werden; das Gleiche gilt      wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“\nfür die Informationsweitergabe an die-      3. § 12 wird wie folgt geändert:\nsen Personenkreis, die im Rahmen der\nAnbahnung einer Beauftragung oder              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBestellung notwendig ist,“.                        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sonderbe-\nauftragten“ ein Komma und die Wörter „die\nc) In Absatz 8 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt                   gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 27\ngefasst:                                                         Absatz 2“ ergänzt.\n„Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8                  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nund 10 bis 14 genannten Stellen beschäftigten\nPersonen, die von diesen Stellen beauftragten                    „Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten\nPersonen und die Mitglieder der in Absatz 5                      Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rah-\nNummer 9 genannten Ausschüsse gilt die                           men der Anbahnung einer Beauftragung oder\nSchweigepflicht nach Absatz 1 entsprechend.                      Bestellung anvertraut werden.“\nBefindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8,               cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dies“\n12 und 14 genannte Stelle in einem anderen                       durch die Angaben „Satz 1“ ersetzt.\nStaat, so dürfen die Informationen nur weiter-\ndd) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:\ngegeben werden, wenn die bei dieser Stelle be-\nschäftigten und von dieser Stelle beauftragten                   aaa) In Nummer 23 wird das Wort „oder“\nPersonen einer dem Absatz 1 entsprechenden                             durch ein Komma ersetzt.\nSchweigepflicht unterliegen.“\nbbb) In Nummer 24 wird das Komma am\nEnde durch das Wort „oder“ ersetzt.\nArtikel 9                                     ccc) Nach Nummer 24 wird folgende Num-\nÄnderung des                                           mer 25 eingefügt:\nWertpapierinstitutsgesetzes                                    „25. natürliche oder juristische Perso-\nnen, die als Sonderbeauftragte\nDas Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021                                 nach § 80 oder Treuhänder nach\n(BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-                             § 27 Absatz 2 oder in einem\nsetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert                                vergleichbaren Verhältnis tätig\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                              werden; das Gleiche gilt für die In-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2                            formationsweitergabe an diesen\nfolgende Angabe eingefügt:                                                     Personenkreis, die im Rahmen\nder Anbahnung einer Beauftra-\n„§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso-                              gung oder Bestellung notwendig\nnen“.                                                                  ist,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022             2627\nddd) In dem der Nummerierung folgenden              nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-\nSatzteil werden nach den Wörtern „so-          son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,\nweit diese Stellen“ die Wörter „oder           wenn sie die Interessen einer Person oder Per-\nPersonen“ und werden nach den Wör-             sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines\ntern „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ die        Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-\nWörter „oder zur Prüfung, ob sie eine          gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut\nder in Satz 5 Nummer 25 genannten              wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“\nAufgaben ausüben können,“ eingefügt.\nee) In dem neuen Satz 6 wird jeweils die Angabe                              Artikel 11\n„Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt,\nwird nach der Angabe „11, 13 bis 23“ die An-                           Änderung des\ngabe „und 25“ eingefügt und werden jeweils                    Kapitalanlagegesetzbuches\nnach dem Wort „Stellen“ die Wörter „oder            Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\nPersonen“ eingefügt.                             (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-\nff) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4“     setzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert\ndurch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.               worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 und 2       1. Nach § 1 Absatz 19 Nummer 1 wird folgende Num-\nwird jeweils die Angabe „Satz 4“ durch die An-          mer 1a eingefügt:\ngabe „Satz 5“ ersetzt.\n„1a. Eine natürliche oder juristische Person oder\n4. Dem § 27 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\neine Personengesellschaft gilt als unzuverläs-\ngefügt:\nsig, wenn nach einem im Amtsblatt der Euro-\n„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Er-                päischen Gemeinschaften oder der Europä-\nsatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Han-             ischen Union veröffentlichten unmittelbar gel-\ndelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Ak-               tenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-\ntien zum Handel im regulierten Markt zugelassen                  schaften oder der Europäischen Union, der\nsind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio-           der Durchführung einer vom Rat der Europä-\nnen Euro.“                                                       ischen Union im Bereich der Gemeinsamen\nAußen- und Sicherheitspolitik beschlossenen\nArtikel 10                                  wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient,\nÄnderung des                                   ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen\neingefroren sind oder ihr weder unmittelbar\nWertpapierhandelsgesetzes\nnoch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                   Ressourcen zur Verfügung gestellt werden\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                       oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes                  Person gilt in der Regel als unzuverlässig,\nvom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist,              wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmit-\nwird wie folgt geändert:                                            glied oder in vergleichbarer Position für eine\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2              Person oder Personengesellschaft nach Satz 1\ndie folgende Angabe eingefügt:                                   tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertre-\n„§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso-                ter. Eine natürliche Person gilt in der Regel\nnen“.                                                    auch dann als unzuverlässig, wenn sie die In-\nteressen einer Person oder Personengesell-\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                          schaft nach Satz 1 als Mitglied eines Auf-\n„§ 2a                                   sichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-\nUnzuverlässigkeit                              gleichbaren Kontrollgremiums in einer Kapital-\nvon sanktionierten Personen                         verwaltungsgesellschaft wahrnimmt, die nicht\nunter Satz 1 fällt.“\nEine natürliche oder juristische Person oder eine\nPersonengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn        2. In § 19 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „bis 9“\nnach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-            durch die Angabe „bis 11“ ersetzt.\nschaften oder der Europäischen Union veröffent-\nlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-                                Artikel 12\npäischen Gemeinschaften oder der Europäischen\nUnion, der der Durchführung einer vom Rat der                       Änderung des Börsengesetzes\nEuropäischen Union im Bereich der Gemeinsamen               Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I\nAußen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-        S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-\nschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder        setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert\nund wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind         worden ist, wird wie folgt geändert:\noder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder\noder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge-        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nstellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine na-\na) Nach der Angabe zu § 29 wird folgender Ab-\ntürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,\nschnitt eingefügt:\nwenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied\noder in vergleichbarer Position für eine Person oder           „Abschnitt 3a      Unzuverlässigkeit von sanktio-\nPersonengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt                             nierten Personen“.","2628         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\nb) Die Angabe zu § 30 wird folgt gefasst:                                         Artikel 14\n„§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Per-                           Änderung des\nsonen“.                                                            AZR-Gesetzes\n2. Nach § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\n„Abschnitt 3a                       S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes\nUnzuverlässigkeit von sanktionierten Personen“.       vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n3. § 30 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n„§ 30                             § 17a folgende Angabe eingefügt:\nUnzuverlässigkeit                        „§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für\nvon sanktionierten Personen                             Sanktionsdurchsetzung“.\nSoweit nach den Abschnitten 1 und 3 die Zuver-\n2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:\nlässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person\noder einer Personengesellschaft erforderlich ist, gilt                               „§ 17b\neine natürliche oder juristische Person oder eine\nDatenübermittlung an die\nPersonengesellschaft als unzuverlässig, wenn nach\nZentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\neinem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nten oder der Europäischen Union veröffentlichten               An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\nunmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen            werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Ab-\nGemeinschaften oder der Europäischen Union, der             satz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu\nder Durchführung einer vom Rat der Europäischen             Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten\nUnion im Bereich der Gemeinsamen Außen- und                 Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten\nSicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen           und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:\nSanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirt-\n1. abweichende Namensschreibweisen,\nschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr\nweder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt-          2. andere Namen,\nschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt wer-          3. frühere Namen,\nden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche\nPerson gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie        4. Aliaspersonalien und\nals Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in          5. Angaben zum Ausweispapier.“\nvergleichbarer Position für eine Person oder Perso-\nnengesellschaft nach Satz 1 Halbsatz 2 tätig ist;        3. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a wird fol-\ndies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natür-      gende Nummer 7b eingefügt:\nliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuver-       „7b. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,“.\nlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder\nPersonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines      4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-             a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein\ngleichbaren Kontrollgremiums in einem Unterneh-                Komma ersetzt.\nmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“\nb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:\nArtikel 13                                „13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchset-\nÄnderung des                                      zung.“\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nArtikel 15\nDas     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz     vom\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-                           Änderung der\ntikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I                      AZRG-Durchführungsverordnung\nS. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu          1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5b des\n§ 4h folgende Angabe eingefügt:                          Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert\n„§ 4i Absehen von einer Anhörung“.                       worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt:                 1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 4i                             a) In Nummer 34 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.\nAbsehen von einer Anhörung\nb) Folgende Nummer 35 wird angefügt:\nDie Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetz-\nlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften                 „35. Aufgaben nach dem Sanktionsdurchset-\nund die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne                       zungsgesetz.“\ndass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit\ngegeben werden muss, sich zu den für die Entschei-          a) Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird wie\ndung erheblichen Tatsachen zu äußern.“                         folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022            2629\naa) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils in                                 Artikel 17\nSpalte D Ziffer II das folgende Aufzählungs-\nglied angefügt:                                                        Änderung der\nGrundbuchverfügung\n„ – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem            Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-\nSanktionsdurchsetzungsgesetz“.                kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),\ndie zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Okto-\nbb) In Nummer 4 wird in Spalte D Ziffer II das        ber 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird\nfolgende Aufzählungsglied angefügt:               wie folgt geändert:\n„ – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung       1. In § 46a Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem            „Abschirmdienst“ ein Komma und die Wörter „die\nSanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte           Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ eingefügt.\nA Buchstabe a bis d und f“.\n2. § 83 Absatz 2a wird wie folgt geändert:\ncc) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils in\na) Das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt\nSpalte D das folgende Aufzählungsglied an-\nund nach dem Wort „Abschirmdienst“ werden\ngefügt:\ndie Wörter „oder die Zentralstelle für Sanktions-\n„ – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung              durchsetzung“ eingefügt.\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem            b) Folgender Satz wird angefügt:\nSanktionsdurchsetzungsgesetz“.\n„Die Landesjustizverwaltungen können bestim-\ndd) Nummer 5b Spalte D wird wie folgt geändert:              men, dass die Erklärung nach § 46a Absatz 3a\nSatz 1 GBV durch die Verwendung eines Code-\naaa) Nach der Angabe „§ 17,“ wird die An-\nzeichens abzugeben ist.“\ngabe „§ 17b,“ eingefügt.\nbbb) Das folgende Aufzählungsglied wird an-                               Artikel 18\ngefügt:\nÄnderung des\n„ – Zentralstelle für Sanktionsdurchset-                  Finanzverwaltungsgesetzes\nzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nnach dem Sanktionsdurchsetzungs-           Nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Finanzverwaltungs-\ngesetz zu Spalte A Buchstabe a“.        gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch\nb) In Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wird in           Artikel 32 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022\nSpalte D das folgende Aufzählungsglied ange-          (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender\nfügt:                                                 Satz eingefügt:\n„ – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur       „Für die Aufgaben nach § 1 des Sanktionsdurchset-\nErfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sank-           zungsgesetzes wird eine zuständige Direktion (Zentral-\ntionsdurchsetzungsgesetz“.                        stelle für Sanktionsdurchsetzung) eingerichtet.“\nArtikel 16                                                  Artikel 19\nÄnderung der                                                Änderung des\nGrundbuchordnung                                       Zollfahndungsdienstgesetzes\nDie Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-             Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die              (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1\nzuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom            des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geän-\n31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:                                1. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-            a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\nschirmdienstes“ ein Komma und die Wörter „der                   Komma ersetzt.\nZentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ eingefügt.\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\n2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  Wort „und“ ersetzt.\n„In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfol-      c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ngen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines\n„5. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.“\nAntragsberechtigten eingereicht hat.“\n2. Dem § 21 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n3. In § 133 Absatz 5 wird nach dem Wort „Bundes-\nnachrichtendienstes“ das Wort „oder“ durch ein              „Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Abschirm-                  personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für\ndienstes“ werden die Wörter „oder der Zentralstelle         Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nfür Sanktionsdurchsetzung“ eingefügt.                       nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.“","2630         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022\n3. Dem § 65 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:              c) Folgende Nummer 21 wird angefügt:\n„Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von              „21. für Maßnahmen nach dem Außenwirt-\npersonenbezogenen Daten an die Zentralstelle für                     schaftsgesetz, dem Sanktionsdurchset-\nSanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben                   zungsgesetz oder den jeweils auf den ge-\nnach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.“                              nannten Gesetzen beruhenden Rechtsvor-\nschriften.“\nArtikel 20                          2. Nach § 36 Absatz 2k wird folgender Absatz 2l ein-\ngefügt:\nÄnderung des\n„(2l) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-\nBundeskriminalamtgesetzes                          mer 21 darf durch Abruf im automatisierten Ver-\nIn § 29 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes               fahren an die nach dem Außenwirtschaftsgesetz\nvom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400),              zuständigen Behörden und an die Zentralstelle zur\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli           Sanktionsdurchsetzung erfolgen.“\n2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, werden\nnach dem Wort „Aufgaben“ die Worte „sowie für die                                    Artikel 24\nZentralstelle für Sanktionsdurchsetzung für Aufgaben                              Änderung des\nnach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz“ eingefügt.\nGesetzes über die Zwangsversteigerung\nund die Zwangsverwaltung\nArtikel 21\nIn § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsver-\nÄnderung der                          steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-\nGewerbeordnung                           desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n§ 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fas-           Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I\nsung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999                S. 959) geändert worden ist, werden die Wörter „oder\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-       Einzahlung“ gestrichen.\nsetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                          Artikel 25\n1. Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.                                          Änderung des\n2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:            Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\n„7. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“.          Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. November\n1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des\nArtikel 22                          Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert\nÄnderung des                          worden ist, wird wie folgt geändert:\nBundesmeldegesetzes                        1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 11 folgende Angabe eingefügt:\n§ 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes\nvom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch            „Übermittlung von Informationen        § 11a“.\nArtikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I           2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\nS. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  „§ 11a\n1. In Nummer 11 wird das Wort „oder“ gestrichen.                           Übermittlung von Informationen\n2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 einge-                   (1) Die Genehmigungsbehörden dürfen die Infor-\nfügt:                                                       mationen, einschließlich personenbezogener Daten,\ndie ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-\n„12. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder“.         sem Gesetz bekannt geworden sind, an andere öf-\n3. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.                      fentliche Stellen des Bundes oder der Länder über-\nmitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des\n§ 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes,\nArtikel 23\nzur Zollabfertigung, zur Prüfung der Zuverlässigkeit\nÄnderung des                              nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung\nStraßenverkehrsgesetzes                          von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die-\nsem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-             senen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschafts-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),            gesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschafts-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli           gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich\n2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie            ist.\nfolgt geändert:\n(2) Informationen über die Versagung von Ge-\n1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       nehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur\nübermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der\na) In Nummer 19 wird das Wort „oder“ gestrichen.\nZwecke des § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirt-\nb) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch das            schaftsgesetzes, zur Prüfung der Zuverlässigkeit\nWort „oder“ ersetzt.                                     nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022            2631\nvon Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die-       3. In § 14 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a ein-\nsem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-           gefügt:\nsenen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschafts-\n„(6a) Für die Übermittlung von Informationen,\ngesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschafts-\neinschließlich personenbezogener Daten, durch die\ngesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich\nÜberwachungsbehörden gilt § 11a entsprechend.“\nist.\n(3) Die Empfänger dürfen die nach den Absät-\nzen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließ-                               Artikel 26\nlich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke                                 Inkrafttreten\nverwenden, für die sie übermittelt wurden oder\nsoweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ord-           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf          und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\n(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nnung, nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder einer\nauf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes erlasse-             (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13\nnen Rechtsverordnung erforderlich ist.“                  treten am 1. Januar 2026 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}