{"id":"bgbl1-2022-54-7","kind":"bgbl1","year":2022,"number":54,"date":"2022-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/54#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-54-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_54.pdf#page=36","order":7,"title":"Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen","law_date":"2022-12-20T00:00:00Z","page":2512,"pdf_page":36,"num_pages":48,"content":["2512            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nGesetz\nzur Einführung einer Strompreisbremse und\nzur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen\nVom 20. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  §  5  Differenzbetrag\nsen:                                                                §  6  Entlastungskontingent\n§  7  Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern\nInhaltsübersicht                             §  8  Lieferantenwechsel\nArtikel 1     Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse          §  9  Höchstgrenzen\n(Strompreisbremsegesetz – StromPBG)                   § 10  Höchstgrenzen bei Schienenbahnen\nArtikel   2   Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes               § 11  Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchst-\nArtikel   3   Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung                grenzen, Einzelnotifizierung\nArtikel   4   Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung            § 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und End-\nArtikel   5   Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                  abrechnung\nArtikel   6   Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset-      § 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pacht-\nzes                                                         verhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigen-\ntümer\nArtikel 7     Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung\nArtikel 8     Änderung der Innovationsausschreibungsverord-\nnung                                                                               Teil 3\nArtikel   9   Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nAbschöpfung von Überschusserlösen\nArtikel 10    Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes\nArtikel 11    Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes             § 13  Anwendungsbereich\nArtikel 12    Inkrafttreten                                         § 14  Grundsatz\n§ 15  Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen\nArtikel 1                              § 16  Überschusserlöse\n§ 17  Ergebnis aus Absicherungsgeschäften\nGesetz zur\n§ 18  Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung\nEinführung einer Strompreisbremse\n§ 19  Auslegung und Anpassung bestehender Verträge\n(Strompreisbremsegesetz – StromPBG)*\nInhaltsübersicht                                                          Teil 4\nTeil 1                                                    Ausgleich durch\nAllgemeine Bestimmungen                                       Abschöpfung von Überrenditen\nund weiterer Ausgleichsmechanismus\n§ 1      Zweck des Gesetzes\n§ 2      Begriffsbestimmungen                                       § 20  Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nund Übertragungsnetzbetreibern\nTeil 2                               § 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern\nEntlastung der Letztverbraucher                         § 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Ver-\nteilernetzbetreibern\n§ 3      Anwendungsbereich\n§ 22a Vorauszahlungen\n§ 4      Entlastung von Letztverbrauchern\n§ 23 Abschlagszahlungen\n*\n§ 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854\ndes Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion  § 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher\nauf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1).           Vertrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2513\nTeil 5                         braucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch\nKontoführungs-,                        eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen\nMitteilungs- und sonstige Pflichten                   der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert\nAbschnitt 1\nwerden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz\nKontoführung und Einnahmenverwendung               1. die Entlastung der Letztverbraucher\n§ 26   Kontoführung                                              a) durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen\n§ 27   Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung           Stromkosten und\nmit anderen Mitgliedstaaten\nb) durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetz-\nbetreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertra-\nAbschnitt 2\ngungsnetzkosten,\nMitteilungspflichten\n2. die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betrei-\n§ 28   Umfang der Mitteilungspflichten\nbern von Stromerzeugungsanlagen,\n§ 29   Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene\nUnternehmen                                           3. die Verwendung der abgeschöpften Überschusser-\n§ 30   Selbsterklärung von Letztverbrauchern                     löse für die Finanzierung der gewährten Entlas-\n§ 31   Elektrizitätsversorgungsunternehmen                       tungsbeträge und\n§ 32   Verteilernetzbetreiber                                4. die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge\n§ 33   Übertragungsnetzbetreiber                                 bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, so-\n§ 34   Prüfung                                                   weit die gewährten Entlastungsbeträge die abge-\n§ 35   Formularvorgaben und digitale Übermittlung                schöpften Überschusserlöse übersteigen, die end-\n§ 36   Länder                                                    gültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungs-\nbeträge durch den Bund.\nAbschnitt 3\nSonstige Pflichten                                                 §2\n§ 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht                                              Begriffsbestimmungen\n§ 37a Boni- und Dividendenverbot\nIm Sinn dieses Gesetzes ist oder sind\n§ 38 Aufbewahrungspflichten\n1. „anlagenbezogener Vermarktungsvertrag“ ein Ver-\nTeil 6                              trag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer\nBehördliches Verfahren                           oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanla-\n§ 39   Missbrauchsverbot                                          gen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Ver-\n§ 40   Aufsicht der Bundesnetzagentur                             träge mit einer rein finanziellen Erfüllung,\n§ 41   Festsetzungen der Bundesnetzagentur                     2. „Betreiber von Stromerzeugungsanlagen“, wer un-\n§ 42   Rechtsschutz                                               abhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsan-\n§ 43   Bußgeldvorschriften                                        lage für die Erzeugung von Strom nutzt,\n§ 44   Strafvorschriften                                       3. „Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepu-\n§ 45   Haftung der Vertreter                                      blik Deutschland einschließlich der deutschen aus-\n§ 46   Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde              schließlichen Wirtschaftszone,\nTeil 7                           4. „durchschnittliche Beschaffungskosten“ der Be-\ntrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen\nVerordnungsermächtigungen,\nLetztverbraucher aus der Summe\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\n§ 47   Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich              a) der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte\n§ 48   Weitere Verordnungsermächtigungen                              für einen Kalendermonat einschließlich langfris-\n§ 48a  Evaluierung                                                    tiger Lieferverträge und\n§ 49   Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder          b) der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen\nFebruar 2023                                                   und zwischentäglichen Ausgleich für einen Ka-\n§ 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt                        lendermonat\nAnlage 1 Krisenbedingte Energiemehrkosten                         geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher\nAnlage 2 Besonders von hohen Energiepreisen betroffene            in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netz-\nSektoren und Teilsektoren\nentnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden er-\nAnlage 3 Kohlendioxid-Kosten Braunkohle\ngibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Aus-\nAnlage 4 Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November\n2022 abgeschlossen worden sind\ngleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen\nAnlage 5 Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober\naus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen\n2022 abgeschlossen worden sind                        sind,\n5. „Entlastungssumme“ die Summe aller staatlichen\nTeil 1                              Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außerge-\nAllgemeine Bestimmungen                           wöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom,\nErdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024\n§1                                gewährt worden sind und auf Grundlage des Be-\nfristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur\nZweck des Gesetzes                            Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression\nZweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von               Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober\nstark steigenden Stromkosten betroffenen Letztver-                2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Eu-","2514          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nropäischen Kommission genehmigt worden sind                  Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Be-\noder unter die von der Europäischen Kommission               rücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskompo-\ngenehmigte Regelung zur vorrübergehenden Ge-                 nenten ergibt,\nwährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbe-           10. „Erneuerbare-Energien-Anlage“ jede Anlage im\nreich der Bundesrepublik Deutschland auf der                 Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-\nGrundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR)                gien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen\nder Europäischen Kommission für staatliche Beihil-           Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird\nfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggres-          im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Ener-\nsion Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundes-               gien-Gesetzes,\nregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022\n(BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden         11. „krisenbedingte Energiemehrkosten“ die Energie-\nFassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören                  mehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor\ninsbesondere                                                 dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzener-\ngiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor\na) Entlastungsbeträge nach Teil 2,                           dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grund-\nb) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-                 lage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässi-\nSoforthilfegesetz,                                       gen Höchstwertes bilden,\nc) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-             12. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische\nPreisbremsengesetz,                                      Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwe-\ncke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter\nd) Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Klein-              dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird\nbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,         oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Liefe-\ne) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des             rung entnimmt,\nBundesministeriums für Wirtschaft und Klima-         13. „Netz“ jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn\nschutz über die Gewährung von Billigkeits-               des § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgeset-\nleistungen zur temporären Kostendämpfung                 zes,\ndes Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energie-         14. „Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversor-\nkostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022               gungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Ener-\n(BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils gelten-           giewirtschaftsgesetzes,\nden Fassung und\n15. „Netzeinspeisung“ die mit einer Stromerzeugungs-\nf) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Län-             anlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elek-\nder oder Kommunen oder aufgrund einer Rege-              trische Energie,\nlung des Bundes, eines Landes oder einer Kom-\nmune zu dem in dieser Nummer genannten               16. „Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer\nZweck gewährt worden sind,                               Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Ent-\nnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,\n6. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natür-\nliche oder juristische Person, die Strom über ein        17. „Prüfbehörde“ die in der Rechtsverordnung auf-\nNetz an Letztverbraucher liefert,                            grund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestim-\nmende Behörde,\n7. „energieintensive Letztverbraucher“ Letztverbrau-\n18. „Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü-\ncher, deren Energiebeschaffungskosten ein-\nfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prü-\nschließlich der Beschaffungskosten für andere\nfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine\nEnergieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich\nBuchprüfungsgesellschaft,\nnach ihren Geschäftsberichten\n19. „Register“ das Marktstammdatenregister nach\na) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Pro-           § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,\nzent des Produktionswertes oder des Umsatzes\nbelaufen oder                                        20. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum\nZweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr-\nb) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022            zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen,\nauf mindestens 6 Prozent des Produktionswer-             Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs-\ntes oder des Umsatzes belaufen,                          weise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt,\n8. „Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen       21. „Spotmarkterlös“ der Betrag, der sich als Produkt\nMonatsmarktwerts“ der Betrag, der sich aus dem               aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzein-\nProdukt des erzeugten und eingespeisten Stroms               speisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilo-\nvon Stromerzeugungsanlagen in einem Kalender-                wattstunden und dem für diese Stunde geltenden\nmonat in Kilowattstunden und dem energieträger-              Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt,\nspezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1\n22. „Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilo-\nNummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nwattstunde, der sich in der Preiszone für Deutsch-\nergibt,\nland aus der Kopplung der Orderbücher aller\n9. „Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsver-                 Strombörsen in der vortägigen Auktion von Strom-\ntrag“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des               stundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der\nerzeugten und eingespeisten Stroms von Stromer-              Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teil-\nzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilo-              weise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen\nwattstunden und dem in dem anlagenbezogenen                  Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombör-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2515\nsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolu-                tragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwor-\nmen zugrunde zu legen,                                        tung,\n23. „Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrich-        30. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn\ntung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträ-             des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Ge-\nger direkt Strom erzeugt,                                     setzes.\n24. „Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Über-\ntragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des\nTeil 2\nEnergiewirtschaftsgesetzes,                                         Entlastung der Letztverbraucher\n25. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach\nArt und Umfang in kaufmännischer Weise einge-                                       §3\nrichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am                            Anwendungsbereich\nallgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt,             (1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich\n26. „Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultur-         einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Absatz 1\nsektor tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen ge-        Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwen-\nwerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit      den, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem\ndie Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung         1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.\nvon Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakul-           (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\ntur beinhaltet; dabei sind                              nung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen An-\na) Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Orga-          wendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024\nnismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die       verlängern.\naus Aquakulturanlagen stammen, oder davon              (3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwen-\nabgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der          den auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht\nVerordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Euro-             wird.\npäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-\nzember 2013 über die gemeinsame Marktorga-                                      §4\nnisation für Erzeugnisse der Fischerei und der\nEntlastung von Letztverbrauchern\nAquakultur, zur Änderung der Verordnungen\n(EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009              (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am\ndes Rates und zur Aufhebung der Verordnung          ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen\n(EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom         Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern,\n28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord-    müssen dem Letztverbraucher eine Absenkung der\nnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020,       Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbe-\nS. 11) geändert worden ist, und                     trags gewähren. Der Entlastungsbetrag nach Satz 1 ist\nin Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjah-\nb) Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organis-        res 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten\nmen, die eingesammelt oder gefangen werden,         des Letztverbrauchers an der betreffenden Netzent-\noder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß An-        nahmestelle für das Kalenderjahr 2023.\nhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,\n(2) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich\n27. „Unternehmen, das in der Primärproduktion land-         nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahme-\nwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist“, jedes Unter-   stelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem Dif-\nnehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige          ferenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent\nberufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in An-        nach § 6. Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen\nhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-      ist, ist das Produkt nach Satz 1 gedeckelt durch die für\npäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des            die jeweilige Netzentnahmestelle nach § 9 Absatz 5 an-\nBodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge,         zuwendende monatliche Höchstgrenze. Satz 2 ist nicht\ndie die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verän-       auf Schienenbahnen anzuwenden.\ndern, besteht,\n(3) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt\n28. „verbundene Unternehmen“ zueinander in einer            der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist auf-\nder in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verord-     zuheben mit der Wertstellung des Ausgleichs der Ab-\nnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom               rechnung für das Kalenderjahr 2023, die die Vorgaben\n17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit        des § 12 Absatz 3 erfüllt. Abweichend von Satz 2 be-\nbestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Bin-           steht in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Vor-\nnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108           behalt einer Rückforderung nach § 37 Absatz 4 fort.\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\n(4) Soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen\npäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),\nmit dem Letztverbraucher Abschlagszahlungen oder\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237\nVorauszahlungen vertraglich vereinbart hat, hat das\n(ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden\nElektrizitätsversorgungsunternehmen den monatlichen\nist, genannten Beziehungen stehende Unterneh-\nEntlastungsbetrag in den mit dem Letztverbraucher\nmen,\nvereinbarten Abschlagszahlungen oder Vorauszahlun-\n29. „Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitäts-   gen zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertragli-\nverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des            chen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen\nEnergiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbe-        Wert unter null Euro ist unzulässig. Wenn zwischen\ntreiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Über-       Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunter-","2516         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nnehmen keine Abschlagszahlungen oder Vorauszah-             beitspreis nach Satz 4 am ersten Tag eines Kalender-\nlungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berück-     monats für den gesamten Kalendermonat nicht ermit-\nsichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der        telt werden kann, ist für die Bestimmung des gewich-\nnächsten Rechnung.                                          teten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der\n(5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach die-     zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeits-\nsem Paragrafen nicht in Anspruch nehmen,                    preise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des\nVormonats abzustellen. Soweit das Bundesministerium\n1. wenn sie Unternehmen sind, für Netzentnahmestel-         für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverord-\nlen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Vertei-         nung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 2 die Be-\nlung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbe-      rechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese\ntrag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen        ergänzend zu den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 anzu-\nEuro liegt, oder                                        wenden.\n2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie\nSanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf             (2) Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestel-\nlen, an denen\na) Personen, Organisationen oder Einrichtungen,\ndie in den Rechtsakten der Europäischen Union,       1. bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden,\nmit denen diese Sanktionen verhängt wurden,              40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzent-\nausdrücklich genannt sind,                               gelten, Messstellenentgelten und staatlich veran-\nb) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der              lassten Preisbestandteilen einschließlich der Um-\nKontrolle von Personen, Organisationen oder              satzsteuer, oder\nEinrichtungen stehen, gegen die die Europäische\n2. über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden,\nUnion Sanktionen verhängt hat, und\n13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten,\nc) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig             Messstellenentgelten und staatlich veranlassten\nsind, gegen die die Europäische Union Sanktio-           Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.\nnen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der\nbetreffenden Sanktionen untergraben würden.          Maßgeblich für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1\noder Nummer 2 ist im Fall einer Netzentnahmestelle, an\nWenn Letztverbraucher die Voraussetzungen nach\nder die Netzentnahme\nSatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen, müssen\nsie dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen          1. über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, die\nunverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlas-              jeweils aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunter-\ntungsbetrags mitteilen.                                         nehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose\n(6) Der Anspruch des Letztverbrauchers auf den               des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Strom-\nEntlastungsbetrag ist unpfändbar. Satz 1 ist nicht für          netzzugangsverordnung,\nPfändungen wegen Rückforderungen von Entlastungs-\n2. nicht über standardisierte Lastprofile bilanziert wird,\nbeiträgen anzuwenden. Eine Saldierung durch das\nElektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der               a) die Strommenge, die der zuständige Messstel-\njeweiligen Kostenabrechnungen mit dem Entlastungs-                 lenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen\nanspruch ist zulässig.                                             oder anderweitig festgestellt hat, oder\n§5                                  b) die nach den Vorgaben nach Satz 3 geschätzte\nDifferenzbetrag                               Strommenge, falls Messdaten nicht für den vol-\nlen Zeitraum nach Buchstabe a, aber mindestens\n(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße zur         für drei volle Kalendermonate nach dem 31. De-\nAbsicherung der Letztverbraucher gegen steigende                   zember 2021 verfügbar sind.\nEnergiekosten. Die Berechnung des Differenzbetrags\nnach den Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2 zielt neben die-       Wenn der Jahresverbrauch nach Satz 2 Nummer 2\nser Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende        Buchstabe b zu schätzen ist, beträgt der anzusetzende\nEnergiekosten auch darauf ab, einen effektiven Wett-        Jahresverbrauch den jeden Monat erneut auf ein volles\nbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbe-          Kalenderjahr hochzurechnenden, vom Messstellenbe-\nsondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter        treiber laufend gemessenen Verbrauch. Die laufende\nmit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen         Hochrechnung nach Satz 3 muss mit dem Monat be-\nMissbrauch der Entlastungsregelung zu vermeiden.            ginnen, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020\nDer Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit nicht       vollständige Messdaten verfügbar sind. Für die lau-\nzeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für      fende Hochrechnung sind maximal zwölf zusammen-\ndie Belieferung der Entnahmestelle am ersten Tag ei-        hängende Kalendermonate zu verwenden. Für Netz-\nnes Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewich-         entnahmestellen, an denen eine elektrisch angetrie-\nteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesam-      bene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die\nten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Ab-            über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden\nsatz 2. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit     ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch\nzeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für      angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zähl-\ndie Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen       punkt mit dem Netz verbunden ist, ist Satz 2 Nummer 2\nGültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise ge-     Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-\nwichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den         den, dass eine Schätzung nach den Vorgaben nach\ngesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach           Satz 3 bereits dann erfolgt, wenn ein voller Kalender-\nAbsatz 2. Wenn der gewichtete durchschnittliche Ar-         monat nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2517\n§6                               Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztver-\nEntlastungskontingent                      braucher können einvernehmlich eine von Satz 2 ab-\nweichende monatliche Verteilung des Jahreskontin-\nDer Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein        gents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\nEntlastungskontingent. Dieses beträgt pro Kalender-         mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeit-\nmonat für                                                   raum vereinbaren.\n1. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis\nnach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden                                         §7\nist, 80 Prozent                                                            Entlastungsbetrag von\na) im Fall von Netzentnahmestellen, die über stan-                     sonstigen Letztverbrauchern\ndardisierte Lastprofile bilanziert werden, der ak-      (1) Soweit Letztverbraucher Strom verbrauchen, der\ntuellen dem Elektrizitätsversorgungsunterneh-        einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Elektri-\nmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose            zitätsversorgungsunternehmens entnommen wird,\nfür die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf       haben diese sonstigen Letztverbraucher gegenüber\noder                                                 dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbe-\nb) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über       treiber einen Anspruch auf Absenkung der Stromkos-\nstandardisierte Lastprofile beliefert werden, der    ten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags nach\nNetzentnahme,                                        Absatz 2.\naa) die der zuständige Messstellenbetreiber für         (2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht der An-\ndas Kalenderjahr 2021gemessen oder ander-        spruch des Letztverbrauchers auf den monatlichen\nweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf,    Entlastungsbetrag gegenüber dem für die jeweilige\noder                                             Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Über-\ntragungsnetzbetreiber, wobei\nbb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch-\nstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,    1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 ent-\nsprechend anzuwenden sind,\n2. Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis\nnach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden             2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben entspre-\nist, 70 Prozent                                              chend anzuwenden ist, dass im Rahmen der Be-\nstimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1\na) im Fall von Netzentnahmestellen, die über stan-           anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strom-\ndardisierte Lastprofile bilanziert werden, der           preises die für die Belieferung der Netzentnahme-\naktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunterneh-          stelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitli-\nmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose                chen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Be-\nfür die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf           schaffungskosten an der betreffenden Netzentnah-\noder                                                     mestelle heranzuziehen sind,\nb) im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über       3. § 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden\nstandardisierte Lastprofile beliefert werden, der        ist, dass die Abrechnung vom Letztverbraucher\nNetzentnahme,                                            zu erstellen und dem regelzonenverantwortlichen\naa) die der zuständige Messstellenbetreiber für          Übertragungsnetzbetreiber und der Prüfbehörde zu\nden Zeitraum zwischen dem 1. Januar und              übersenden ist,\ndem 31. Dezember 2021 gemessen oder an-          4. § 30 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden\nderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf,     ist, dass die Mitteilungen, die nach dieser Vorschrift\noder                                                 gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nbb) die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch-          men zu erfolgen haben, gegenüber dem regelzo-\nstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,        nenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu\nerfolgen haben und zusätzlich das für die jeweilige\n3. Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die\nNetzentnahmestelle nach Maßgabe des § 6 ermit-\nabzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar\ntelte Entlastungskontingent mitzuteilen ist,\nfür den Fahrbetrieb im Schienenverkehr\n5. § 31 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an-\na) im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn\nstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens\nselbst verbraucht wurde oder\nder sonstige Letztverbraucher zu den dort bestimm-\nb) für das Kalenderjahr 2023 prognostiziert wurde            ten Mitteilungen verpflichtet ist,\naa) im Fall der erfolgreichen Teilnahme der          6. § 39 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden\nSchienenbahn an einem Vergabeverfahren               ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunter-\nfür Schienenverkehrsleistungen im Schienen-          nehmens dem Letztverbraucher der Missbrauch\npersonennahverkehr mit im Kalenderjahr               verboten ist und in § 39 Absatz 1 Satz 2 anstelle\n2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleis-           der Arbeitspreise auf die Beschaffungskosten abzu-\ntungen nach den Vorgaben des Vergabever-             stellen ist, und\nfahrens oder                                     7. § 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden\nbb) im Fall der Erbringung einer Schienenver-            ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunter-\nkehrsleistung im Schienenpersonenfernver-            nehmens der für die betreffende Netzentnahme-\nkehr oder im Schienengüterverkehr mit im             stelle regelzonenverantwortliche Übertragungsnetz-\nKalenderjahr 2023 zu erbringenden Schie-             betreiber zur Auszahlung verpflichtet ist und im\nnenverkehrsleistungen.                               Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags","2518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nnach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durch-       1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion land-\nschnittlichen Strompreises die für die Belieferung           wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag\nder Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechne-               von 250 000 Euro und\nten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durch-\n2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultur-\nschnittlichen Beschaffungskosten an der betreffen-\nsektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.\nden Netzentnahmestelle heranzuziehen sind.\nBei Letztverbrauchern, die Teil von verbundenen Un-\n§8                              ternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher im Un-\nternehmensverbund insgesamt die höchste einschlä-\nLieferantenwechsel                        gige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig\nBei einem Wechsel des eine Netzentnahmestelle be-         einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen ein-\nliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmens im            schlägigen Höchstgrenzen\nKalenderjahr 2023                                             1. für sämtliche Letztverbraucher, die selbst die Krite-\n1. sind die in eine nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2             rien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese\nBuchstabe b erfolgte Schätzung eingeflossenen Er-            Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird\ngebnisse auch für den neuen Lieferanten verbind-             und\nlich,                                                    2. für sämtliche Letztverbraucher, für die eine niedri-\n2. ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 3 getroffene Verein-           gere Höchstgrenze gilt, diese geringeren Höchst-\nbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem                 grenzen von der höchsten Höchstgrenze nach Num-\nursprünglichen      Elektrizitätsversorgungsunterneh-        mer 1 abgezogen werden.\nmen für den Zeitraum, in dem das ursprüngliche              (2) Die Entlastungssumme\nElektrizitätsversorgungsunternehmen die Netzent-\n1. darf nicht übersteigen:\nnahmestelle beliefert hat, auch für das neue Elektri-\nzitätsversorgungsunternehmen verbindlich und                 a) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nBuchstabe a höchstens 80 Prozent der krisenbe-\n3. dürfen dem Letztverbraucher Entlastungsbeträge\ndingten Energiemehrkosten des Letztverbrau-\nvon dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nchers,\nmen erst gewährt werden, wenn der Letztverbrau-\ncher dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh-             b) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nmen die Abrechnung des ursprünglichen Elektrizi-                Buchstabe b höchstens 65 Prozent der krisenbe-\ntätsversorgungsunternehmens vorgelegt hat oder                  dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau-\nanderweitig sichergestellt wird, dass die neuen Ent-            chers,\nlastungsbeträge ein Entlastungskontingent zu-                c) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ngrunde legen, welches dem Letztverbraucher zu-                  Buchstabe c höchstens 40 Prozent der krisenbe-\nsteht.                                                          dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau-\nchers,\n§9\nd) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nHöchstgrenzen                                 Buchstabe a höchstens 50 Prozent der krisenbe-\n(1) Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist,               dingten Energiemehrkosten des Letztverbrau-\ndarf die Entlastungssumme für sämtliche Netzentnah-                  chers und\nmestellen des Letztverbrauchers und sämtliche Netz-               e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nentnahmestellen von den mit dem Letztverbraucher                     Buchstabe b oder des Satzes 2 bis zu 100 Pro-\nverbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern                        zent der krisenbedingten Energiemehrkosten des\nund sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:                   Letztverbrauchers,\n1. bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffen-          2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\nheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbe-            nicht einen Wert übersteigen, der dazu führt, dass\nhörde nach § 11 festgestellt wurde,                          das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungs-\nzeitraum\na) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die\ndurch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde,          a) mehr als 70 Prozent des EBITDA im den Kalen-\ndass sie energieintensiv sind und einer Branche             dermonaten entsprechenden Zeitraum des Ka-\nnach Anlage 2 zuzuordnen sind,                              lenderjahres 2021 beträgt oder\nb) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die          b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA im\ndurch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde,             den in Kalendermonaten entsprechenden Zeit-\ndass sie energieintensiv sind, oder                         raum des Kalenderjahres 2021 negativ war.\nc) 100 Millionen Euro,                                      (3) Wenn ein Letztverbraucher in den Fällen von Ab-\nsatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten\n2. bei sonstigen Letztverbrauchern, die nicht unter           wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbe-\nNummer 1 fallen,                                         dingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher\na) 4 Millionen Euro oder                                 für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die\njeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser\nb) 2 Millionen Euro.\nSektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchst-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist           grenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b\nanstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen:          nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2519\nbraucher ausschließlich in den wirtschaftlichen Sekto-      werden, wobei das Stetigkeitsgebot einzuhalten ist,\nren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbe-      insbesondere unter Beibehaltung der Rechnungsle-\ntrag von 300 000 Euro nicht überschritten werden.           gungsmethoden und bei unveränderter Ausübung von\n(4) Ein Letztverbraucher gilt als besonders betroffen    Ansatzwahlrechten. Bei Letztverbrauchern, die Teil ei-\nvon hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1             nes Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind,\nSatz 1 Nummer 1, wenn sich                                  ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen,\ndie die Förderung erhält. Die Prüfbehörde stellt eine\n1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-         Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ih-\nstabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungs-         rer Internetseite zur Verfügung.\nsumme, des Letztverbrauchers im Entlastungszeit-\nraum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem                (8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen ent-\nEBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalen-          sprechend der Randnummer 53 des Befristeten Kri-\ndermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalen-           senrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der\nderjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA,         Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen\nohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeit-          die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom\nraum negativ gewesen ist oder                           9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zu-\nsätzlich zu Beihilfen, die\n2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers im Ent-        1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisen-\nlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne             rahmens der Europäischen Kommission fallen, nur\ndie Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA                  gewährt werden, wenn die dort genannten Vorga-\ndes Letztverbrauchers in dem den Kalendermona-              ben eingehalten werden,\nten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres          2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Grup-\n2021 verringert hat.                                        penfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt\n(5) Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Ka-         werden, wenn die Bestimmungen und Kumulie-\nlendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze                  rungsvorschriften der betreffenden Verordnung ein-\nnach Absatz 1                                                   gehalten werden,\n1. beträgt 150 000 Euro, solange                            3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur\na) keine Mitteilung des Letztverbrauchers nach              gewährt werden, wenn die einschlägigen Kumulie-\n§ 30 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt und                      rungsvorschriften eingehalten werden,\nb) kein Fall des Satzes 2 vorliegt,                     4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union ge-\n2. ergibt sich aus der Mitteilung nach                          währt werden, nur gewährt werden, soweit die För-\na) § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem              derung nicht die Einbußen des Empfängers über-\nersten Tag des auf den Eingang der Mitteilung            steigt.\nbeim Elektrizitätsversorgungsunternehmen fol-\ngenden Kalendermonats bis zur Mitteilung nach                                   § 10\n§ 30 Absatz 1 Nummer 2 oder\nHöchstgrenzen bei Schienenbahnen\nb) § 30 Absatz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt.\nFür Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. Der\nDie für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalender-      Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens\nmonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null,               90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten ei-\nwenn ein Letztverbraucher für diese Netzentnahme-           ner Schienenbahn betragen.\nstelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1,\naber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30                                   § 11\nAbsatz 1 Nummer 2 abgegeben hat.\nVerfahren der\n(6) Für Entlastungsbeträge, die über die nach Ab-                    Feststellung der anzuwendenden\nsatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a anzuwen-                      Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung\ndende monatliche Höchstgrenze hinaus von einem\nElektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt werden,            (1) Auf Antrag des Letztverbrauchers stellt die Prüf-\nbesteht kein Anspruch auf Belastungsausgleich nach          behörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und\n§ 20 oder nach § 7.                                         entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erd-\ngas und für Wärme für sämtliche Netzentnahme- und\n(7) EBITDA im Sinn dieses Gesetzes ist das Ergeb-        Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden\nnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sach-        eines Wärmeversorgungsunternehmens (Kunde) sowie\nanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände               dessen verbundene Unternehmen fest:\nohne einmalige Wertminderungen. Außerplanmäßige\nAbschreibungen sind bei der Ermittlung des EBITDA           1. dass ein Letztverbraucher oder Kunde\nnicht ansatzfähig; besondere Erträge, wie etwa Versi-           a) nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18\ncherungserstattungen oder Versicherungsleistungen                  Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge-\nwegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren dür-                setzes besonders betroffen von hohen Energie-\nfen nicht eliminiert werden. Finanzinstrumente, die                preisen ist,\nschwebende, unter Umständen noch nicht realisierte\nErlöse oder Verluste aus Gas- oder Stromgeschäften              b) nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2\nenthalten, sind zu erfassen. Das EBITDA soll in Über-              Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge-\neinstimmung mit den Grundsätzen der Rechnungsle-                   setzes energieintensiv ist,\ngung und ordnungsgemäßen Buchführung ermittelt                  c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,","2520          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et-               b) den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum\nwaige verbundene Unternehmen anzuwendende                        Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des\nHöchstgrenze nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes                   Letztverbrauchers oder Kunden,\noder § 18 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbrem-           4. für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder\nsengesetzes (absolute Höchstgrenze),                          Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze ein-\n3. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et-               schließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen\nwaige verbundene Unternehmen anzuwendende                     krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen\nHöchstgrenze nach § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes                Letztverbrauchers oder Kunden durch\noder § 18 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbrem-\na) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener-\nsengesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich\ngierechnungen für Energielieferungen\nder anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbe-\ndingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers                  aa) im Kalenderjahr 2021 und\noder Kunden und etwaiger verbundener Unterneh-                   bb) im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022\nmen und der daraus resultierenden Maximalbeträ-                       und dem 31. Dezember 2023 und\ngen.\nb) den Prüfvermerk eines Prüfers zu\n(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie\nfolgt nachzuweisen:                                                  aa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt-\nverbrauchers oder Kunden und\n1. die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers\noder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9                    bb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebun-\nAbsatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des                       denen Erdgasmengen und Wärmemengen\nErdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die                           und zu den durchschnittlichen Kosten nach\nVorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrau-                       Buchstabe a.\nchers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und              (3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestel-\ndes EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar          len des Letztverbrauchers für Strom und der Entnah-\n2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüf-          mestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für\nten Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrau-         Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine\nchers oder Kunden,                                       Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kun-\n2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrau-        den verbundener Unternehmen und deren Netzentnah-\nchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 dieses Ge-           mestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungs-\nsetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-               gebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.\nPreisbremsengesetzes durch                                   (4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem\na) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener-       der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsekto-\ngierechnungen für Energielieferungen im Kalen-        ren tätig, wenn er\nderjahr 2021 oder im ersten Halbjahr des Kalen-\n1. in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts-\nderjahres 2022,\nzweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe\nb) Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers zu              2008, von dem zuständigen statistischen Amt in ei-\nden aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst              ner oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tä-\nverbrauchten sowie weitergeleiteten Energie-               tigkeiten klassifiziert ist oder\nmengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle,\n2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführ-\nEnergieträger und Preis,\nten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent\nc) Vorlage des Geschäftsberichtes,                            seines Umsatzes oder seines Produktionswertes er-\nd) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das            zielt hat.\nletzte abgeschlossene Geschäftsjahr und                   (5) Die Feststellung der Prüfbehörde nach Absatz 1\ne) den Prüfvermerk eines Prüfers zu                      ergeht mit Wirkung gegenüber dem antragstellenden\naa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt-          Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen je-\nverbrauchers oder Kunden und                      weils verbundenen Unternehmen, gegenüber den Elek-\ntrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelzonen-\nbb) Angaben zu Strommengen, leitungsgebun-            verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für Strom\ndenen Erdgasmengen und Wärmemengen                und den Lieferanten für Erdgas oder Wärme.\nund zu den durchschnittlichen Kosten nach\nBuchstabe a,                                          (6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die\nHöchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 9 dieses\n3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers        Gesetzes oder § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen-\noder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch         gesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag des\na) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder        Letztverbrauchers gewähren. Anträge nach Satz 1 kön-\nKunden durch die statistischen Ämter der Länder       nen auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzun-\nin Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts-      gen gestellt werden. Die Gewährung darf erst nach bei-\nzweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe         hilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische\n2008, und die Einwilligung des Unternehmens,          Kommission und nach Maßgabe der Genehmigung\ndass sich die Prüfbehörde von den statistischen       erteilt werden. Im Fall einer Entlastungsmaßnahme\nÄmtern der Länder die Klassifizierung des bei ih-     nach Satz 1 sind die in § 29 Absatz 1a des Energie-\nnen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden       sicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen\nund seiner Betriebsstätten übermitteln lassen         auf die Letztverbraucher nach diesem Gesetz anzu-\nkann, und                                             wenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022            2521\n(7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbe-         wie, soweit möglich, bis zum Ablauf des 15. Februar\nhörde eine Abweichung von der Selbsteinschätzung            2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in\ndes Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Ab-             Textform mitteilen:\nsatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 des Erd-          1. die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrech-\ngas-Wärme-Preisbremsengesetzes ergibt, hat die                  nungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge und\nPrüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Korrektur die-\nser Abweichung mit der Abrechnung nach § 12 Absatz 3        2. das dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum\ndieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wär-              insgesamt gewährte Entlastungskontingent absolut\nme-Preisbremsengesetzes anzuordnen. Nähere Vorga-               sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenz-\nben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt die Rechts-             wert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zu-\nverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4.                         grunde liegt.\nDie Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine\n§ 12                            Preisänderung im Sinn des § 41 Absatz 5 des Energie-\nwirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündi-\nVorgaben zur Vertrags-\ngung des Vertrages.\ngestaltung, Abrechnung und Endabrechnung\n(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die einen\n(1) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf im\nLetztverbraucher an einer Netzentnahmestelle am\nZusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung\n31. Dezember 2023 beliefern, müssen unverzüglich\neines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum\nnach der Mitteilung des Letztverbrauchers nach\nab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen\n§ 30 Absatz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung nach\nAnwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3\n§ 30 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni 2024\nschließt, weder unmittelbare noch mittelbare Vergüns-\neine Endabrechnung über die gewährten Entlastungs-\ntigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen\nbeträge verbunden mit einer etwaigen Rückforderung\nWert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Ener-\nerstellen, die netzentnahmestellenbezogen\ngieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz\ndient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztver-        1. neben den Angaben nach Absatz 2 im Fall eines\nbrauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunterneh-            Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem\nmen beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Vergüns-          Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnah-\ntigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder             mestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge\nZugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem                und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent\nBetreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird.             im Kalenderjahr 2023 absolut sowie als Prozentsatz\nEin Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechts-            in Relation zu dem Referenzwert nach § 6, der dem\nbruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den un-               Entlastungskontingent zugrunde liegt, ausweist und\nlauteren Wettbewerb dar. Ein Elektrizitätsversorgungs-      2. sicherstellt, dass\nunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von\na) das dem Letztverbraucher tatsächlich gewährte\nihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in\nEntlastungskontingent die Höchstgrenzen des\ndenen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4\n§ 6 nicht überschreitet und\nerhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er auf-\ngrund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbrau-             b) bei Letztverbrauchern, die\ncher am 30. September 2022 verlangen konnte oder,                  aa) bis zum 31. März 2024 keine Mitteilung nach\nsofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den                     § 30 Absatz 2 oder eine Mitteilung nach\nLetztverbraucher am 30. September 2022 nicht belie-                    § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d abge-\nfert hat, aufgrund eines Stromliefervertrages mit dem                  geben haben, die dem Letztverbraucher von\nLetztverbraucher hätte verlangen können. Satz 4 ist                    dem      Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nnicht anzuwenden, soweit                                               gewährten Entlastungsbeträge in Summe\n1. sich nach dem 30. September 2022 die im Grund-                      den Wert von 2 Millionen Euro nicht über-\npreis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den                   schreiten,\nMessstellenbetrieb und die Messung oder staatlich              bb) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Num-\nveranlassten Preisbestandteile geändert haben,                     mer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die\n2. die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezem-                     dem Letztverbraucher\nber 2022 gegenüber dem Letztverbraucher ange-                      aaa) gewährte Entlastungssumme den Be-\nkündigt worden ist, oder                                                 trag von 4 Millionen Euro in Umsetzung\n3. eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern                           des Prüfvermerks des Prüfers nicht\nder Grundpreis nach Absenkung den Betrag von                             überschreitet, und\n60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Ent-                  bbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunter-\nnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unter-                           nehmen gewährten Entlastungsbeträge\nschreitet.                                                               die Höchstgrenze des § 9 Absatz 2\nEine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam,                         Nummer 1 Buchstabe d nicht über-\nsoweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde,                        schreitet, oder\nals nach den Sätzen 4 und 5 vereinbart werden durfte.              cc) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Num-\n(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen in                   mer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die\nihren Rechnungen für Elektrizitätslieferungen an Letzt-                dem Letztverbraucher\nverbraucher neben den Angaben nach den §§ 40                           aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem\nbis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes netzentnah-                           Bescheid nach § 11 ausgewiesenen\nmestellebezogen zusätzlich gesondert ausweisen so-                           Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 in","2522         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nUmsetzung der Vorgaben des Beschei-        sengesetzes zur Unterrichtung des Mieters verpflichtet\ndes nicht überschreitet, und               ist.\nbbb) von dem Elektrizitätsversorgungsunter-\n(4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2\nnehmen gewährten Entlastungsbeträge\nentfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum Ablauf\ndie in dem Bescheid nach § 11 ausge-\ndes 31. März 2023 eine hiervon abweichende Verein-\nwiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Ab-\nbarung treffen.\nsatz 2 nicht überschreiten.\n(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen an           (5) In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2\neiner Netzentnahmestelle gewährte Entlastungsbe-            erfasst sind und in denen keine Pflicht zur Anpassung\nträge unverzüglich und vollständig bis spätestens           nach § 26 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes\nzum Ablauf des 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn            besteht, können die Vertragsparteien bis zum Ablauf\nder Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle           des 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebs-\neine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 abge-           kostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe\ngeben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine       jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode\nMitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben            vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung\nhat.                                                        eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag\nvon mindestens 10 Prozent eingetreten ist. Die Anpas-\n§ 12a                            sung nach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraus-\nsetzungen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlan-\nWeitergabe der Entlastung bei                   gen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu ertei-\nMietverhältnissen, Pachtverhältnissen und             len, die für die Anpassung maßgeblich sind. Der Ver-\nGemeinschaften der Wohnungseigentümer                 mieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung\n(1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den    nach Satz 1 verbinden.\n§§ 4 und 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Ab-\nrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu be-            (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse\nrücksichtigen. Die Höhe der Entlastung nach Satz 1          entsprechend anzuwenden.\nund die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteiles\nan der Entlastung sind mit der Abrechnung für die je-          (7) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat\nweilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.           die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 ab dem\n1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrech-\n(2) In Mietverhältnissen, in denen die vermieteten       nung zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3\nRäume mittels einer Wärmepumpe oder einer Strom-            Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.\nheizung beheizt werden und in denen\n1. die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten          (8) Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die\naufgrund der steigenden Kosten für Strom seit dem       die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den\n1. Januar 2022 erhöht wurden oder                       §§ 4 und 49 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich\nerlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden\n2. seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszah-         Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann je-\nlungen für Strom erstmalig vereinbart wurden,           der Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemein-\npasst der Vermieter nach dem Zugang der Informatio-         schaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvor-\nnen nach § 12 Absatz 2 unverzüglich die Betriebskos-        schüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert,\ntenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe an.            der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten ent-\nDie Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskos-         spricht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\ntenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von we-        hat den Wohnungseigentümer über den neuen zu zah-\nniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebs-      lenden Betrag zu unterrichten.\nkostenvorauszahlungen anzupassen wären. Nimmt der\n(9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Ab-\nVermieter bis zum 1. April 2023 die jährliche Abrech-\nsatz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen\nnung der Betriebskosten für die vergangene Abrech-\nhat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung\nnungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittel-\nder Höchstgrenzen des Vermieters nach § 9 mit ein.\nbarem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfol-\ngen. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Vermie-\n(10) In den Fällen der Absätze 1 und 7 haben Ver-\nter nach § 26 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbrem-\nmieter oder Gemeinschaften der Wohnungseigentümer\nsengesetzes zu einer Anpassung der Betriebskosten-\ndie Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit\nvorauszahlungen verpflichtet ist.\ndem jeweiligen Namen und der Anschrift des Mieters\n(3) Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüg-      oder des Wohnungseigentümers für eine elektronische\nlich nach Zugang der Informationen nach § 12 Absatz 2       Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bun-\nin Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Ent-       des vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich be-\nlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Be-        stimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann\ntriebskostenabrechnung. Ist der Vermieter zur Anpas-        die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung un-\nsung der Betriebskostenvorauszahlung nach Absatz 2          billiger Härten auf eine elektronische Übermittlung ver-\nverpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den      zichten, dabei sind in diesem Fall für die Informationen\nneuen Vorauszahlungsbetrag. Satz 1 ist nicht anzu-          nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu\nwenden, wenn das Gebäude nicht mit Wärme aus                verwenden und zu übermitteln. Die Informationen nach\nStrom versorgt wird und der Vermieter zugleich nach         Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen\n§ 26 Absatz 3 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbrem-            wie die Abrechnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2523\nTeil 3                                   gungsanlage § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-\nKopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden\nAbschöpfung von Überschusserlösen\nsind, oder\n§ 13                                 d) sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer\nelektrischen Nennleistung von bis zu 1 Mega-\nAnwendungsbereich                                watt,\n(1) Dieser Teil ist anzuwenden auf\n3. Strom im Sinn von Nummer 1 oder Nummer 2, der\n1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022                   vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert wor-\nund vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt             den ist,\nwurden, und\n4. Strom, der von einem Stromspeicher erzeugt wurde,\n2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Novem-                der ausschließlich Strom aus dem Netz der allge-\nber 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet            meinen Versorgung verbraucht, oder\nganz oder teilweise erfüllt werden mussten.\n5. Strom, der ohne Nutzung eines Netzes verbraucht\n(2) Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai             wird.\n2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitli-\n(4) § 19 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-\nchen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet\nGesetzes und § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes\nhierüber dem Bundestag. Bei dieser Überprüfung\nsind außer in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 auf\nberücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine\nStrom entsprechend anzuwenden, der vor der Netzein-\nStromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutsch-\nspeisung zwischengespeichert worden ist.\nland, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht\nder Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1\n§ 14\nder Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Ok-\ntober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf                                    Grundsatz\ndie hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022,              (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen\nS. 1). Soweit und solange eine Verlängerung des zeit-        an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeu-\nlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strom-         gungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Pro-\npreisentwicklung oder das Funktionieren des Strom-           zent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der\nmarktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung      Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschuss-\neine Verordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 2. In der          erlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Satz 1 ist für die\nVerordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen           Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn\nAnwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchs-           des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes\ntens jedoch bis zum 30. April 2024.                          entsprechend anzuwenden. Die Zahlung muss bis\n(3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf                  zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der\nauf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Abrech-\n1. Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in ei-\nnungszeitraum ist\nnem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz\nüberwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl,           1. der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum\nFlüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gicht-            31. März 2023 und\ngas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen            2. ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal.\naus Produktionsprozessen der Chemieindustrie\n(2) Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben\nund der Rußindustrie erzeugen,\nsich aus den Überschusserlösen nach § 16, die, soweit\n2. Strom aus                                                 einschlägig,\na) Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung            1. um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach\nvon bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung               § 17 korrigiert werden oder\nder Bemessungsleistung § 3 Nummer 6 des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entspre-         2. durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener\nchende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-               Vermarktung nach § 18 ersetzt werden.\nGesetzes in der für die Biogasanlage maßgebli-           (3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am\nchen Fassung entsprechend anzuwenden sind,            Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen\nb) sonstigen Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer      Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und der negative\ninstallierten Leistung von bis zu 1 Megawatt, wo-     Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation\nbei zur Bestimmung der installierten Leistung § 3     in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den fol-\nNummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes           genden Abrechnungszeiträumen von den Überschuss-\nund zur Bestimmung der Größe der Stromerzeu-          erlösen abgezogen werden.\ngungsanlage § 24 Absatz 1 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes oder die entsprechende Be-                                     § 15\nstimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                                   Haftung und\nin der für die Stromerzeugungsanlage maßgebli-                  Zurechnung von Überschusserlösen\nchen Fassung entsprechend anzuwenden sind,               (1) Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 14 haften\nc) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektri-       neben dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage als\nschen Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur       Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen\nBestimmung der elektrischen Leistung § 2 Num-         Gesetzbuchs auch dessen Gesellschafter und mit ei-\nmer 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und           nem Gesellschafter oder seinen Gesellschaftern ver-\nzur Bestimmung der Größe der Stromerzeu-              bundene Unternehmen, soweit die erzeugte Strom-","2524          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nmenge der Stromerzeugungsanlage an sie ganz oder                 erzeugten und einspeisten Strommenge und dem\nteilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Ver-             Wert von\nmarktung überlassen worden ist. Ebenso haften neben\na) 4 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach\ndiesen als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des\ndem 30. November 2022 und vor dem 1. Januar\nBürgerlichen Gesetzbuchs alle Unternehmen, mit de-\n2023 erzeugt und eingespeist worden ist, oder\nnen der Betreiber der Stromerzeugungsanlage oder\nein in Satz 1 genanntes Unternehmen einen Beherr-                b) 9 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach\nschungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinn von                   dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. April\n§ 291 des Aktiengesetzes abgeschlossen hat.                         2023 erzeugt und eingespeist worden ist, dabei\nerhöht sich dieser Wert um 2 Cent pro Kilowatt-\n(2) Überschusserlöse, die von Gesellschaftern des\nstunde, wenn der Betreiber der Stromerzeu-\nBetreibers der Stromerzeugungsanlage oder mit ihm\ngungsanlage nachweist, dass aufgrund des Wei-\noder einem seiner Gesellschafter verbundenen Unter-\nterbetriebs nach § 7 Absatz 1e des Atomgeset-\nnehmen, an die die erzeugte Strommenge der Strom-\nzes in diesem Zeitraum die Dekontaminationsar-\nerzeugungsanlage ganz oder teilweise veräußert oder\nbeiten am Primärkreislauf hinsichtlich seines\nauf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen wor-\nweiterbetriebenen Kernkraftwerks verschoben\nden ist, erwirtschaftet wurden, werden den Über-\nwerden müssen und diese Arbeiten vor dem\nschusserlösen des Betreibers der Stromerzeugungs-\n1. November 2022 für diesen Zeitraum vertrag-\nanlage zugerechnet.\nlich vereinbart worden waren,\n§ 16                                 zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent\npro Kilowattstunde,\nÜberschusserlöse\n4. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Ba-\n(1) Überschusserlöse werden vorbehaltlich der §§ 17           sis von Abfall oder Torf erzeugen und die keine Er-\nund 18 unwiderleglich vermutet, wenn die Spotmarkt-              neuerbare-Energien-Anlagen sind, das Produkt aus\nerlöse in einem Kalendermonat oder im Fall von Wind-\nder erzeugten und eingespeisten Strommenge und\nenergieanlagen und Solaranlagen die kalendermonat-               dem Wert von 7 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich\nlichen Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifi-            eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowatt-\nschen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3                 stunde,\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Summe über-\nsteigen:                                                     5. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der\nBasis von Braunkohle erzeugen, das Produkt aus\n1. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom\nder erzeugten und eingespeisten Strommenge und\nin der Veräußerungsform der Marktprämie direkt\nder Summe aus dem Fixkostendeckungsbeitrag\nvermarktet wird, das Produkt aus der erzeugten\nnach Buchstabe a oder Buchstabe b, den spezifi-\nund eingespeisten Strommenge und dem anzule-\nschen Kohlendioxid-Kosten nach Anlage 3 und ei-\ngenden Wert, der für den in diesem Kalendermonat\nnem Sicherheitszuschlag von 3 Cent pro Kilowatt-\neingespeisten Strom nach der für die Stromerzeu-\nstunde; der Fixkostendeckungsbeitrag hat einen\ngungsanlage maßgeblichen Fassung des Erneuer-\nWert von\nbare-Energien-Gesetzes gilt, zuzüglich eines Si-\ncherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,            a) 5 Cent pro Kilowattstunde für Stromerzeugungs-\nanlagen, deren endgültiges Stilllegungsdatum\n2. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom\nnach Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendi-\nin der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird,\ngungsgesetzes mit dem Gesetz zur Beschleuni-\na) das Produkt aus der erzeugten Strommenge und                 gung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen\ndem anzulegenden Wert, der für den in diesem                 Revier vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März\nKalendermonat erzeugten und eingespeisten                    2030 vorgezogen wurde, und\nStrom nach der für die Stromerzeugungsanlage\nb) 3 Cent pro Kilowattstunde für alle anderen\nmaßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-\nStromerzeugungsanlagen,\ngien-Gesetzes im Fall eines Wechsels in die Ver-\näußerungsform der Marktprämie gelten würde,           6. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der\nzuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent           Basis von Mineralölprodukten, soweit diese nicht\npro Kilowattstunde, oder                                  nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ausgenommen sind,\nerzeugen, das Produkt aus der erzeugten und ein-\nb) das Produkt aus der erzeugten und eingespeis-\ngespeisten Strommenge und dem Wert von 25 Cent\nten Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro\npro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszu-\nKilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszu-\nschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde und\nschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, wenn\nfür den Strom aus dieser Stromerzeugungsan-           7. bei sonstigen Stromerzeugungsanlagen, deren\nlage in dem betreffenden Kalendermonat kein               Strom direkt vermarktet wird, das Produkt aus der\nanzulegender Wert bestimmt oder bestimmbar                erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem\nist, dabei verringert sich der Sicherheitszuschlag        Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich ei-\nauf null, wenn es sich um Strom aus einer                 nes Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowatt-\nausgeförderten Erneuerbare-Energien-Anlage im             stunde.\nSinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Ener-             (2) Die eingespeiste Strommenge ist um Anpassun-\ngien-Gesetzes handelt,                                gen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14\n3. bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Ba-         Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu\nsis von Kernenergie erzeugen, das Produkt aus der        korrigieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2525\n(3) Bei Windenergieanlagen und Solaranlagen ist               c) sich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen\nAbsatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:                          Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet hat, die\n1. der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1                    nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a er-\nund 2 erhöht sich um 6 Prozent des Mittelwerts                   forderlichen Erklärungen zu den Absicherungs-\ndes jeweiligen energieträgerspezifischen Monats-                 geschäften für die folgenden Abrechnungszeit-\nmarktwerts nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneu-                   räume fristgerecht und vollständig abzugeben,\nerbare-Energien-Gesetzes für alle Stunden des be-                und\ntreffenden Monats,\nd) gegenüber dem regelzonenverantwortlichen\n2. der Betreiber der Stromerzeugungsanlage kann fer-                 Übertragungsnetzbetreiber die Erklärung nach\nner im Rahmen der Meldung nach § 29 Absatz 1 Num-                § 29 Absatz 1 Nummer 5 abgegeben hat oder\nmer 4 den Überschusserlös nach Absatz 1, der für\ndie jeweilige Stunde berechnet wird, für diese           2. im Fall von Absicherungsgeschäften, die nach dem\nStunde bei der Abrechnung auf den Spotmarktpreis             31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind,\nabzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde begrenzen,             nach Maßgabe von Anlage 5, wenn der Betreiber\nder Stromerzeugungsanlage die Absicherungsge-\n3. bei Windenergieanlagen auf See wird der anzule-\nschäfte der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 3\ngende Wert nach Absatz 1 Nummer 1 oder Num-\ngemeldet hat.\nmer 2 Buchstabe a, mindestens aber ein Wert von\n10 Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt, zuzüg-\nlich des Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilo-                                   § 18\nwattstunde; die Nummern 1 und 2 bleiben unbe-\nrührt.                                                                     Überschusserlöse bei\n(4) Bei Biogasanlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe                    anlagenbezogener Vermarktung\nanzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Ab-\n(1) Soweit im Abrechnungszeitraum erzeugter\nsatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a 9 Cent pro Kilo-\nStrom Gegenstand eines von dem Betreiber der\nwattstunde beträgt.\nStromerzeugungsanlage vor dem 1. November 2022\n(5) Bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus-            geschlossenen anlagenbezogenen Vermarktungsver-\nschließlich auf der Basis von Altholz mit Ausnahme           trags ist und der Betreiber den anlagenbezogenen Ver-\nvon Industrierestholz erzeugen, ist Absatz 1 mit der         marktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch-\nMaßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag             stabe c dem Netzbetreiber gemeldet hat, ist, solange\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 2 7 Cent pro Kilowatt-            dieser Vertrag gilt und nicht geändert worden ist, § 16\nstunde beträgt.                                              mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass\n(6) Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, die in einer\n1. anstelle der Spotmarkterlöse oder im Fall von Wind-\nAusschreibung nach der Innovationsausschreibungs-\nenergieanlagen und Solaranlagen der Erlöse auf der\nverordnung in einem Gebotstermin vor dem 1. Dezem-\nBasis des energieträgerspezifischen Monatsmarkt-\nber 2022 einen Zuschlag erhalten haben, ist Absatz 1\nwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerba-\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berech-\nre-Energien-Gesetzes der Erlös aus dem anlagen-\nnung der Überschusserlöse abweichend von Absatz 1\nbezogenen Vermarktungsvertrag zugrunde zu legen\nNummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a das Produkt\nist und\naus den in dem betreffenden Kalendermonat erzeugten\nund eingespeisten Kilowattstunden und dem Wert von\n2. bei Erneuerbare-Energien-Anlagen der Wert nach\n10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich der fixen Markt-\n§ 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, mindes-\nprämie in der bezuschlagten Höhe und eines Sicher-\ntens aber ein Wert von 8 Cent pro Kilowattstunde\nheitszuschlags von 1 Cent pro Kilowattstunde zu-\nzugrunde zu legen ist,\ngrunde zu legen ist.\n3. sich der Sicherheitszuschlag nach § 16 Absatz 1\n§ 17                                  und 3 auf 1 Cent pro Kilowattstunde verringert;\nErgebnis aus Absicherungsgeschäften                     § 16 Absatz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.\nDer nach § 16 ermittelte Überschusserlös jeder               (2) Soweit der Betreiber einer Stromerzeugungsan-\nStromerzeugungsanlage wird um das Ergebnis aus Ab-           lage, die ab dem 1. November 2022 in Betrieb genom-\nsicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage           men worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber eine\nim Abrechnungszeitraum korrigiert                            Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c\n1. im Fall von Absicherungsgeschäften, die vor dem           abgibt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\n1. November 2022 abgeschlossen worden sind,\nnach Maßgabe von Anlage 4, wenn der Betreiber               (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für\nder Stromerzeugungsanlage                                anlagenbezogene Vermarktungsverträge, die unter Ge-\nsamtschuldnern nach § 15 Absatz 2 geschlossen sind.\na) Absicherungsgeschäfte dem regelzonenverant-           Soweit ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen\nwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29       Strom an einen Dritten mit einem anlagenbezogenen\nAbsatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gemeldet hat,          Vermarktungsvertrag weitervermarktet hat, ist Absatz 1\nb) einer Abrechnung nach dieser Nummer auch in           entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber der\nzukünftigen Abrechnungszeiträumen gegenüber          Stromerzeugungsanlage den anlagenbezogenen Ver-\ndem regelzonenverantwortlichen Übertragungs-         marktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch-\nnetzbetreiber zugestimmt hat,                        stabe c Doppelbuchstabe hh gemeldet hat.","2526         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n§ 19                            die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten\nVerteilernetzbetreiber in Höhe der vereinnahmten\nAuslegung und\nÜberschusserlöse nach § 14.\nAnpassung bestehender Verträge\n(1) Wenn in Verträgen, die vor dem 24. Dezember             (2) Verteilernetzbetreiber haben gegen ihren unmit-\n2022 geschlossen worden sind und die Nutzung oder           telbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetz-\nVermittlung von Flächen für die Errichtung und den Be-      betreiber einen finanziellen Anspruch auf Ausgleich der\ntrieb einer Stromerzeugungsanlage, die kaufmännische        ihnen durch die Vorbereitung und Durchführung der\noder technische Betriebsführung einer Stromerzeu-           Abschöpfung von Überschusserlösen nach Teil 3 ent-\ngungsanlage oder sonstige Dienstleistungen in Bezug         standenen Mehrkosten. Als Mehrkosten können insbe-\nauf eine Stromerzeugungsanlage betreffen, das durch         sondere Personal-, IT-Dienstleistungs- und Kapital-\nden Betreiber der Stromerzeugungsanlage geschul-            kosten in Ansatz gebracht werden. Die Mehrkosten\ndete Entgelt unmittelbar oder mittelbar vollständig         des jeweiligen Verteilernetzbetreibers sind nur insoweit\noder teilweise an Umsätze oder Erlöse des Betreibers        anzusetzen, als sie nicht bereits in der jeweiligen Erlös-\nder Stromerzeugungsanlage aus der Vermarktung von           obergrenze nach § 21a Absatz 2 des Energiewirt-\nStrom gekoppelt ist, sind diese Verträge im Zweifel so      schaftsgesetzes enthalten sind. Wenn der Verteiler-\nauszulegen, dass bei der Entgeltberechnung nur die          netzbetreiber Kapitalkosten geltend macht, sind diese\ndem Betreiber für seine Stromerzeugungsanlage nach          gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber darzule-\neiner Abschöpfung von Überschusserlösen nach den            gen. Die Angaben zu den Kapitalkosten müssen einen\n§§ 16 bis 18 verbleibenden Umsätze oder Erlöse zu           sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne wei-\nberücksichtigen sind.                                       tere Informationen nachvollziehen zu können, wodurch\ndiese Kapitalkosten verursacht worden sind. Der An-\n(2) Wenn eine Vertragsauslegung im Sinn des Ab-          spruch nach Satz 1 wird nur fällig, wenn der Verteiler-\nsatzes 1 zweiter Halbsatz angesichts der vertraglichen      netzbetreiber die entstandenen Kosten gegenüber dem\nBestimmungen über das geschuldete Entgelt nicht             unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertra-\nmöglich ist, kann der Betreiber der Stromerzeugungs-        gungsnetzbetreiber durch Vorlage der getrennten\nanlage eine Anpassung des Vertrags verlangen, soweit        Buchführung nach § 27 nachweist. Nimmt der Vertei-\ndiesem unter Berücksichtigung aller Umstände des            lernetzbetreiber für die Vorbereitung und Durchführung\nEinzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag         der Vereinnahmung von Überschusserlösen Dienstleis-\nnicht zugemutet werden kann.                                ter in Anspruch, sind diese Kosten in ihrer tatsächli-\nchen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe\nTeil 4                           marktüblicher Kosten für vergleichbare Dienstleistun-\ngen.\nAusgleich durch\nAbschöpfung von Überrenditen\n§ 22a\nund weiterer Ausgleichsmechanismus\nVorauszahlungen\n§ 20\n(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ei-\nAusgleich zwischen                       nen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungs-\nElektrizitätsversorgungs-                   anspruch nach § 20 gegen den regelzonenverantwort-\nunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern               lichen Übertragungsnetzbetreiber für jeweils einen Ka-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen          lendermonat (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch\nfinanziellen Anspruch auf Erstattung der nach § 4 Ab-       auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des\nsatz 1 geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem         Letztverbrauchers. Die Auszahlung des Anspruchs\nfür die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenver-       steht unter dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzie-\nantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.                    rungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach\n§ 25 erfüllt wurde.\n§ 21                               (2) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlas-\nAusgleich zwischen                       tungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztver-\nÜbertragungsnetzbetreibern                    brauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis\nzu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, ent-\nDie Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander        spricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus\neinen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich,\nwenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Re-       1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese\ngelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse                Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge\nhöhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten                nach § 5 und\nhatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungs-         2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6\nnetzbetreiber entspricht.                                       Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in\ndem Vorauszahlungszeitraum.\n§ 22\nFür den Monat März 2023 schließt der Vorauszah-\nAusgleich\nlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich die nach\nzwischen Übertragungsnetz-\n§ 49 Absatz 1 zu gewährenden Entlastungen für die\nbetreibern und Verteilernetzbetreibern\nMonate Januar und Februar 2023 mit ein. Absatz 1 ist\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen fi-        insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\nnanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen           dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2527\nraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023          Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungs-\ngeltende Arbeitspreis heranzuziehen ist.                    netzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der\n(3) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlas-          Abschläge im Rahmen des § 20 nach der Schätzung\ntungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztver-        der Übertragungsnetzbetreiber. § 61 des Energiefinan-\nbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 über         zierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n30 000 Kilowattstunden entnommen werden, ent-\nspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus                                    § 24\n1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese\nNetzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge                  Ausgleichsanspruch gegen den Bund\nnach § 5 und\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach dem\n2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6            Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs des Teils 2\nSatz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in           und des Teils 3 gegen die Bundesrepublik Deutschland\ndem Vorauszahlungszeitraum.                             einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags\nBei der Berechnung nach Satz 1 sind für Letztverbrau-       zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach diesem\ncher, die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen           Gesetz und ihren tatsächlichen Ausgaben nach diesem\neine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1            Gesetz. Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv\noder Nummer 2 übermittelt haben, Entlastungskontin-         ist, müssen die Übertragungsnetzbetreiber diesen Dif-\ngente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichti-       ferenzbetrag zur Senkung der Übertragungsnetzkosten\ngung des Entlastungskontingents die anteilige indivi-       im nächsten Kalenderjahr verwenden.\nduelle Höchstgrenze nach § 30 Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe a nicht überschritten wird.                          (2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und\n(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das\nder Bundesnetzagentur eine gemeinsame und von ei-\neinen Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 geltend\nnem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich\nmachen will, muss dem regelzonenverantwortlichen\nnach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Anspruch. Die Kon-\nÜbertragungsnetzbetreiber mindestens folgende An-\ntoabrechnung ist drei Monate nach Ablauf der Zah-\ngaben übermitteln:\nlungsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 für den letzten\n1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,                  Abrechnungszeitraum nach Teil 3 zu übermitteln, es\n2. die IBAN eines auf den Namen des Elektrizitätsver-       sei denn, die Übertragungsnetzbetreiber und das Bun-\nsorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos           desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verein-\nbei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung    baren einen anderen Termin. Die Bundesnetzagentur\nin Deutschland,                                         prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität\nund teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungs-\n3. die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Faktoren,\nnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirt-\nMinuenden und Subtrahenden, wobei Letztverbrau-\nschaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen\ncher sowie Entlastungskontingente zusammenzu-\nnach Zugang der Kontoabrechnung mit.\nfassen sind, soweit für die betreffenden Letztver-\nbraucher ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und         (3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier\n4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden              Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2\nEntlastungskontingente und Gesamtzahl von Letzt-        Satz 3, spätestens aber drei Monate nach Zugang der\nverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und Ge-        Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 fällig. Die Bun-\nsamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im            desrepublik Deutschland kann auch vor dem Eintritt\nJahr 2021.                                              der Fälligkeit Zahlungen leisten. Sie kann in Ausnah-\nFür die Bestimmung der nach den Absätzen 2 und 3            mefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen\nzur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden               Übertragungsnetzbetreibern Zahlungen an einen Über-\nLetztverbraucher und Arbeitspreise kann das Elektrizi-      tragungsnetzbetreiber leisten.\ntätsversorgungsunternehmen auf einen bis zu einem\nMonat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums lie-                                     § 25\ngenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit\ndie Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen                           Anspruch auf Zwischen-\nwird, ist auch der von dem Elektrizitätsversorgungsun-           finanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag\nternehmen herangezogene Zeitpunkt zu benennen.\nDas Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dem re-            Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die\ngelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber          Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwi-\nauf Aufforderung weitere für die Prüfung des An-            schenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz.\nspruchs nach Absatz 1 benötigte Auskünfte zu erteilen.      Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundes-\nrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwi-\n§ 23                             schenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis\nAbschlagszahlungen                         zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen\nVertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern\n(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Aus-          und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die\nnahme der Zahlungen nach § 20 können monatlich Ab-          Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das\nschläge in angemessenem Umfang verlangt werden.             Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.\n(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen         Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens\ndie für die Festlegung der Abschläge erforderlichen         mit dem Bundesministerium der Finanzen.","2528        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nTeil 5                                                  Abschnitt 2\nKontoführungs-,                                        Mitteilungspflichten\nMitteilungs- und sonstige Pflichten\n§ 28\nAbschnitt 1                                       Umfang der Mitteilungspflichten\nKontoführung und                              Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetrei-\nEinnahmenverwendung                            ber, Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und\nElektrizitätsversorgungsunternehmen müssen\n§ 26\n1. einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes er-\nKontoführung                              forderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 29\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils            bis 33 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfü-\nein separates Bankkonto für die Aufgaben nach die-             gung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestim-\nsem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Ein-            mungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind,\nnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über               und\ndieses Konto abzuwickeln. Die Übertragungsnetzbe-          2. auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirt-\ntreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den             schaft und Klimaschutz die Angaben nach Num-\nZuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertra-              mer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer\ngungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschafts-             Anforderung durch die Europäische Kommission\ngesetzes abwickeln.                                            aufgrund des europäischen Beihilfenrechts erfor-\n(2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates         derlich ist.\nKonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen.\nAbsatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.                                          § 29\nBetreiber von\n§ 27                                              Stromerzeugungsanlagen\nBuchführung,                                        und verbundene Unternehmen\nVerwendung von Einnahmen,                        (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im An-\nVereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten             wendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonen-\n(1) Die Einnahmen und Ausgaben nach diesem Ge-          verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätes-\nsetz sind von den Einnahmen und Ausgaben der sons-         tens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrech-\ntigen Tätigkeitsbereiche der Netzbetreiber eindeutig       nungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 4 anlagenbe-\nabzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung        zogen mitteilen\neinzurichten.\n1. die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Regis-\n(2) Netzbetreiber dürfen die Einnahmen nach die-            ter,\nsem Gesetz nur für die Aufgaben nach diesem Gesetz\n2. die Netzeinspeisung der Stromerzeugungsanlage im\nverwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die\nAbrechnungszeitraum in viertelstündlicher Auflö-\nEinnahmen nach diesem Gesetz ferner zum Ausgleich\nsung; im Rahmen der Mitteilung sind Anpassungen\nder ihnen durch die Umsetzung dieser Aufgaben ent-\nder Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Ab-\nstandenen Kosten verwenden; dabei ist § 22 Absatz 2\nsatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes ein-\nentsprechend anzuwenden.\nzubeziehen sowie eigenständig mitzuteilen,\n(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Übertra-\n3. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrech-\ngungsnetzbetreiber die Einnahmen nach diesem Ge-\nnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie\nsetz auch für die Finanzierung des Zuschusses zur\nden Abschöpfungsbetrag,\nanteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten\nnach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgeset-        4. die Berechnung des Überschusserlöses sowie des\nzes verwenden. Die Verwendung von Einnahmen nach               Abschöpfungsbetrags, einschließlich der Annahmen\ndiesem Gesetz für die monatlichen Zahlungen nach               und Belege, auf deren Grundlage die Berechnung\n§ 24b Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes           erfolgt ist; insbesondere\nist vorrangig gegenüber anderen Verwendungen.                  a) in den Fällen des § 17 Nummer 1\n(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Einnahmen                   aa) die Angaben nach Anlage 4, insbesondere in\nnach diesem Gesetz ferner für Entlastungsmaßnahmen                    der erstmaligen Meldung die Darstellung zu\noder vergleichbare Maßnahmen in einem anderen                         der Methodik, die der Betreiber der Stromer-\nMitgliedstaat der Europäischen Union verwendet wer-                   zeugungsanlage in dieser und allen folgen-\nden, der von Stromimporten aus dem Bundesgebiet im                    den Meldungen anwendet,\nSinn des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2022/1854 abhängig ist. Die Bundesregierung wird er-              bb) die Erklärungen nach § 17 Nummer 1 Buch-\nmächtigt, mit diesem Mitgliedstaat nach Artikel 11 der                stabe b, c und d und\nVerordnung (EU) 2022/1854 die Höhe der hierfür zu                 cc) den Prüfungsvermerk eines Prüfers zu der\nverwendenden Einnahmen und die Art und Weise der                      Einhaltung der Vorgaben nach Anlage 4; auf\nVerwendung zu vereinbaren. Die Übertragungsnetzbe-                    die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b\ntreiber sind berechtigt und verpflichtet, Einnahmen                   Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Han-\nnach diesem Gesetz nach Maßgabe dieser Vereinba-                      delsgesetzbuches entsprechend anzuwen-\nrung oder der Verordnung nach § 48 Absatz 1 Num-                      den; erfolgt die Prüfung durch einen genos-\nmer 4 zu verwenden.                                                   senschaftlichen Prüfungsverband, sind ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022            2529\nweichend hiervon § 55 Absatz 2, § 57 Ab-         die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der An-\nsatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5      lage 5 anlagenbezogen mitteilen.\ndes Genossenschaftsgesetzes entsprechend            (4) Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben\nanzuwenden,                                      untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetrei-\nb) in den Fällen des § 17 Nummer 2 das Ergebnis          bern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwen-\naus Preissicherungsmeldungen nach Anlage 5,           dung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforder-\nc) in den Fällen des § 18                                lichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die\ndamit verbundenen Erlöse, zur Verfügung zu stellen.\naa) Datum des Vertragsabschlusses sowie Be-           Dabei sind die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbe-\nginn und Ende des anlagenbezogenen Ver-          werbsbeschränkungen zu beachten.\nmarktungsvertrags,\nbb) Name und Anschrift des Vertragspartners,                                       § 30\ncc) Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeu-                  Selbsterklärung von Letztverbrauchern\ngungsanlage,\n(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und de-\ndd) die Angabe, ob für die Stromerzeugungsan-         ren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme-\nlage ein Zuschlag in einer Ausschreibung         stellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat\nnach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz er-         übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversor-\nteilt worden ist,                                gungsunternehmen mitteilen,\nee) den mit dem anlagenbezogenen Vermark-             1. bis zum 31. März 2023, anderenfalls unverzüglich,\ntungsvertrag vermarkteten Anteil der Erzeu-\na) welche Höchstgrenzen nach den §§ 9 und 10\ngung der Stromerzeugungsanlage sowie die\n(absolute und relative Höchstgrenze) voraus-\nLeistung der Stromerzeugungsanlage insge-\nsichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließ-\nsamt,\nlich etwaiger verbundener Unternehmen anzu-\nff) die Angabe, ob es sich bei dem Vertragspart-             wenden sein werden,\nner um ein Unternehmen im Sinn des § 18 Ab-\nsatz 3 Satz 1 handelt,                               b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach\nBuchstabe a vorläufig auf das mit diesem\ngg) den Erlös aus dem anlagenbezogenen Ver-                  Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende\nmarktungsvertrag in Euro pro Kilowattstunde             Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll\nfür den erzeugten und eingespeisten Strom               (individuelle Höchstgrenze),\nwährend des Abrechnungszeitraums; falls\nder Preis nicht für die gesamte Laufzeit des         c) welcher Anteil von der individuellen Höchst-\nVertrags von vornherein feststeht, ist der              grenze vorläufig auf die von diesem Elektrizitäts-\nPreis vierteljährlich für den Abrechnungszeit-          versorgungsunternehmen belieferten Netzent-\nraum zu melden, und                                     nahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll\nund\nhh) in den Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzlich die\nAngabe, dass der anlagenbezogene Ver-            2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätes-\nmarktungsvertrag von einem Unternehmen               tens bis zum 31. Mai 2024\noder Gesellschafter, der mit dem Betreiber           a) die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze\nder Stromerzeugungsanlage in einem der in               nach § 9 Absatz 1,\n§ 18 Absatz 3 Satz 1 genannten Rechtsver-\nb) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchst-\nhältnisse steht, mit einem Dritten geschlos-\ngrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgren-\nsen worden ist, die erforderlichen Angaben\nzen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt,\nzu diesem Vertrag sowie geeignete Nach-\nden Bescheid der Prüfbehörde nach § 11,\nweise für das Bestehen des Rechtsverhält-\nnisses,                                              c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze\nnach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Ab-\n5. in den Fällen des § 17 Nummer 1 zudem die Erklä-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt,\nrung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage,\nden Prüfvermerk eines Prüfers, der\ndass die Angaben nach Nummer 4 Buchstabe a\nrichtig und vollständig sind.                                   aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbeding-\nten Mehrkosten des Letztverbrauchers aus-\n(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen\nweist,\ndem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeu-\ngungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern                   bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurden\ndieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens                   aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 9 Ab-\ninnerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen:                        satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a\n1. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrech-                               und\nnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie                      bbb) die relative Höchstgrenze nach § 9 Ab-\nden Abschöpfungsbetrag und                                                 satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, oder\n2. eine Bestätigung, dass die Angaben nach Absatz 1                 cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszu-\ngegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber ge-                         gleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen\nmacht worden sind.                                                  eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach\n(3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen                      Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuch-\nder Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2                   stabe bbb sichergestellt wird,","2530          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nd) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze              1 Million Euro, 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro,\nnach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Ab-            2 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 5 Millionen\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt,               Euro bis 10 Millionen Euro, 10 Millionen Euro bis\ndie Bestätigung, dass die von dem Letztverbrau-           30 Millionen Euro, 30 Millionen Euro bis 60 Millionen\ncher einschließlich etwaiger verbundener Unter-           Euro, 60 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro,\nnehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme               100 Millionen Euro bis 150 Millionen Euro, 150 Mil-\nden Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschrit-         lionen Euro oder mehr,\nten hat.                                              4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh-\n(2) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei            men im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der\ndenen die ihnen, einschließlich verbundener Unterneh-            Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini-\nmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von                  tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und\n2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies          mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,\nihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der                S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein\nPrüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen.              sonstiges Unternehmen ist,\nDer Prüfbehörde ist gleichzeitig mitzuteilen\n5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der\n1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie                Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verord-\nderen Netzentnahmestellen aufgeschlüsselt nach               nung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla-\na) dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefern-           ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die\nden Elektrizitätsversorgungsunternehmen,                  Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der\nGebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.\nb) den an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach\nL 154 vom 21.6.2003, S. 1), in der jeweils geltenden\ndiesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag,\nFassung und\n2. die sonstigen von dem Letztverbraucher und den\nverbundenen Unternehmen erhaltenen Geldbeträge           6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-\naus Entlastungsmaßnahmen im Sinn des § 2 Num-                braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe\nmer 5 und deren Summen.                                      nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-\n(3) Bei einem Lieferantenwechsel                              zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-\n1. nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar                 tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und\n2024 ist Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe ent-              zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90\nsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegen-             des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über\nüber dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh-             bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom\nmen unverzüglich zu erfolgen hat,                            30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.\n2. nach dem 31. Dezember 2023 ist Absatz 1 Num-              Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in\nmer 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,           der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse\ndass die Mitteilung gegenüber demjenigen Elektrizi-      oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist\ntätsversorgungsunternehmen zu erfolgen hat, von          Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\ndem der Letztverbraucher am 31. Dezember 2023            dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn\nbeliefert wurde.                                         die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme-\n(4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Ab-        stellen des Letztverbrauchers einen Betrag von\nsatz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversor-         10 000 Euro übersteigen. Betrifft die Mitteilung nach\ngungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum             diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen\n30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den ver-         Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamt-\nbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen             mitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen.\nund deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1         Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mit-\nauf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegen-          teilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbe-\nüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu           treiber im Bundesgebiet. Wer zur Mitteilung nach die-\nbestimmen.                                                   sem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungs-\nnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur\n(5) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und de-        Überprüfung der Angaben vorlegen. Satz 1 ist im Ver-\nren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahme-           hältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend an-\nstellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr       zuwenden.\n2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwort-\nlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni               (6) Letztverbraucher, bei denen die Summe der Ent-\n2024 mitteilen:                                              lastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag\nvon 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbe-\n1. ihren Namen und ihre Anschrift,                           hörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen,\n2. bei einem Eintrag in das Handelsregister, Vereinsre-      der darlegt, wie der Letztverbraucher\ngister oder Genossenschaftsregister die entspre-\n1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare\nchende Registernummer; wenn keine Registernum-\nEnergien decken will,\nmer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhan-\nden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzu-        2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energie-\ngeben,                                                       verbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leis-\n3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine             tung zu senken,\nAngabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 Millionen        3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erd-\nEuro bis 0,5 Millionen Euro, 0,5 Millionen Euro bis          gasverbrauchs investieren will,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022            2531\n4. sonstige Maßnahmen beabsichtigt, um den Kohlen-                       satz 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-\ndioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu                        stabe aa aufgehoben hat und\nverringern oder zu kompensieren, oder                           bb) denen das Elektrizitätsversorgungsunterneh-\n5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpas-                    men insgesamt Entlastungsbeträge von mehr\nsung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den                   als 1 Million Euro gewährt hat,\nStrommärkten zu erreichen.\n3. bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023\nDie Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem\nBegrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des                  a) dem neuen Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nEnergiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr                men, unverzüglich, spätestens innerhalb von\n2024 als erfüllt.                                                   sechs Wochen nach Beendigung des Energielie-\nferungsverhältnisses,\n§ 31                                   aa) das bislang an der Netzentnahmestelle ge-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen                             währte Entlastungskontingent absolut sowie\nals Prozentsatz in Relation zu dem Referenz-\n(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-                     wert, der dem Entlastungskontingent nach\npflichtet mitzuteilen                                                    § 6 zugrunde liegt,\n1. dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetz-\nbb) den dem Entlastungskontingent zugrunde\nbetreiber\nliegenden Referenzwert sowie die Angabe,\na) unverzüglich nachdem die Formularvorlagen                         auf welcher Basis dieser gebildet wurde,\nnach § 35 zur Verfügung stehen,\ncc) die Höhe der dem Letztverbraucher im Ab-\naa) bilanzkreisscharf                                             rechnungszeitraum gewährten Entlastungs-\naaa) die an Letztverbraucher über das Netz                    beträge,\ngelieferten Strommengen insgesamt,                dd) sofern einschlägig, den Schätzbetrag nach\nbbb) die an Letztverbraucher über das Netz                    § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b,\ngelieferten Strommengen, für die ein Ar-\nee) sofern einschlägig, die vereinbarte monatli-\nbeitspreis oberhalb des jeweiligen Refe-\nche Verteilung des Entlastungskontingents,\nrenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1\nmit dem Letztverbraucher vereinbart ist        b) dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung\nund die nach § 4 in Verbindung mit § 6            die Angaben nach Buchstabe a und\nzu entlasten sind,                         4. Letztverbrauchern bei Neuabschlüssen von Ener-\nccc) die den Letztverbrauchern gewährten              gielieferverträgen die Informationen nach Absatz 2\njeweiligen monatlichen Entlastungsbe-          in Textform.\nträge,                                        (2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf\nbb) den gewichteten Durchschnittspreis für die        ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffent-\nüber das Netz gelieferten Strommengen nach        lichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffind-\nDoppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb          barer und verständlicher Form verbunden mit dem Hin-\ninsgesamt sowie aufgeschlüsselt nach              weis, dass Energieeinsparungen auch während der\naaa) den vom Elektrizitätsversorgungsunter-       Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden\nnehmen angebotenen Preissegmenten,         Nutzen haben können.\nbbb) dem jeweils geltenden Referenzpreis             (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die\nnach § 5 Absatz 2 Satz 1,                  Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem\njeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrau-\nb) unverzüglich nach der Endabrechnung nach\nchers oder Kunden für eine elektronische Übermittlung\n§ 12, jeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjah-\nan die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten\nres zusammengefasst die Endabrechnung der im\nund auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Daten-\nVorjahr gewährten Entlastungsbeträge,\nsatz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige\n2. der Prüfbehörde                                           Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten\na) auf Verlangen letztverbraucher- und netzentnah-       auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei\nmestellenbezogen                                      sind in diesem Fall die Informationen nach Satz 1 nach\naa) die Endabrechnungen und Buchungsbelege            amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln.\nder gewährten oder zurückgeforderten Ent-         Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben\nlastungsbeträge,                                  Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung.\nbb) die zwischen Letztverbraucher und Elektri-           (4) Die Informationspflichten nach § 41 Absatz 5 des\nzitätsversorgungsunternehmen bestehende           Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 2\nPreisvereinbarung sowie etwaige Preisan-          und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sind\npassungen mit den jeweiligen Zeiträumen ih-       während des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses\nrer Geltung,                                      Gesetzes nach Teil 2 nicht anzuwenden.\nb) sämtliche Letztverbraucher mit Namen und An-\n§ 32\nschrift,\naa) deren Vorbehalt der Rückforderung das Elek-                         Verteilernetzbetreiber\ntrizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Ab-         (1) Verteilernetzbetreiber müssen der Bundesnetz-\nsatz 3 Satz 2 in den Fällen des § 12 Ab-          agentur","2532         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie          31. März 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind\nverfügbar sind, zusammengefasst für jeden Abrech-       jeweils unverzüglich nachzumelden.\nnungszeitraum mitteilen:\na) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten                                  § 33\nAnlagenkategorien soweit möglich die Strom-                         Übertragungsnetzbetreiber\nmenge, die von den an ihr Netz angeschlossenen          (1) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der\nStromerzeugungsanlagen jeweils eingespeist           Bundesnetzagentur\nworden ist, und auf Verlangen den stundenschar-\nfen Lastverlauf, dabei ist die eingespeiste Strom-   1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind\nmenge um Anpassungen der Einspeisung nach                a) nach Ablauf eines Kalendermonats sämtliche zur\n§ 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des                 Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben, ins-\nEnergiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren; nach             besondere über bei ihnen eingegangene Zahlun-\ndiesen Vorschriften angepasste anlagenscharfe               gen der Verteilernetzbetreiber, die auf von den\nLastgänge sind auf Verlangen der Bundesnetz-                Verteilernetzbetreibern vereinnahmte Abschöp-\nagentur stundenscharf zu benennen und auszu-                fungsbeträge nach Teil 3 entfallen,\nweisen,\nb) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zu-\nb) anlagenscharf    den    jeweiligen   anzulegenden           sammengefasst,\nWert,                                                    c) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1\nc) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten             zusammen mit der Firma und der Anschrift\nAnlagenkategorien eine Übersicht der Stromer-               des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für\nzeugungsanlagen, für die der Verteilernetzbetrei-           die 5 Prozent aller in diesem Monat meldenden\nber eine Mitteilung des Betreibers der Stromer-             Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren ge-\nzeugungsanlage nach § 29 Absatz 2 Nummer 1                  wichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1\nerhalten hat,                                               Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am\nweitesten oberhalb des einschlägigen Referenz-\nd) gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten\npreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 liegt,\nAnlagenkategorien eine Übersicht über die Zah-\nlungen der einzelnen Betreiber von Stromerzeu-       2. bis zum 31. Juli zusammengefasst die Angaben\ngungsanlagen,                                            nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b.\ne) die Summe der nach Teil 3 von den Betreibern            (2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das\nvon Stromerzeugungsanlagen vereinnahmten             Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungs-\nAbschöpfungsbeträge,                                 netzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1\nentsprechend anzuwenden.\nf) die Zahl der in ihrem Netz vorhandenen Entnah-\nmestellen, aufgeschlüsselt nach dem zu dieser           (3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen\nEntnahmestelle bekannten Letztverbrauch, wo-         jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Ab-\nbei dieser Verbrauch in Spannen pro Kalender-        satz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 4 des\njahr wie folgt anzugeben ist: 0 bis 10 000 Kilo-     Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten\nwattstunden, 10 001 bis 100 000 Kilowattstun-        Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenz-\nden, 100 001 bis 2 000 000 Kilowattstunden,          datenbank der Europäischen Kommission.\nmehr als 2 000 000 Kilowattstunden,\n§ 34\n2. bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für\ndas jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorlegen                                  Prüfung\na) für jede einzelne Stromerzeugungsanlage unter           Die zusammengefassten Endabrechnungen der\nAngabe der eindeutigen Nummer des Registers          Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 31 Ab-\nsowie zusammengefasst; § 24 Absatz 3 des Er-         satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Endabrechnungen\nneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend         der Verteilernetzbetreiber nach § 32 Absatz 1 Nummer 2\nanzuwenden,                                          und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbrau-\ncher nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen durch einen\nb) für jede einzelne Entnahmestelle unter Angabe        Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vor-\nder für diese Entnahmestelle geltenden Identifi-     gelegt werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber\nkationsnummer sowie zusammengefasst und              verlangen, dass Endabrechnungen, mit denen Beträge\nc) für die auszugleichenden Mehrkosten nach § 22        von 2 Millionen Euro oder mehr abgerechnet werden,\nAbsatz 2.                                            bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der\nPrüfung sind zu berücksichtigen:\n(2) Verteilernetzbetreiber müssen die Informationen\nnach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2             1. die höchstrichterliche Rechtsprechung und\nzeitgleich dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetrei-        2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach\nber mitteilen.                                                  § 40.\n(3) Verteilernetzbetreiber teilen dem vorgelagerten      Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Ab-\nÜbertragungsnetzbetreiber bis zum 31. März 2023 die         satz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323\nAdressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Strom-          des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.\nerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich             Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftli-\ndes Teils 3 fallen, einschließlich der Nummer des Re-       chen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4\ngisters mit. Stromerzeugungsanlagen, die nach dem           § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2533\nsatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes ent-        die einem Letztverbraucher als Unterstützung für\nsprechend anzuwenden.                                      Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken\nAnstiegs der Erdgas-, Wärme- und Strompreise vor\n§ 35                            dem 1. Januar 2024 gewährt werden sollen und die\nFormularvorgaben und digitale Übermittlung             aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche\nBeihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Ag-\n(1) Netzbetreiber stellen für die nach diesem Teil ih-  gression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober\nnen mitzuteilenden Angaben Formularvorlagen recht-         2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Euro-\nzeitig vor Ablauf der für die jeweiligen Angaben gelten-   päischen Kommission genehmigt worden sind oder\nden Frist bereit.                                          unter die von der Kommission genehmigte Regelung\n(2) Im Fall von Mitteilungen an eine Behörde kann       zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihil-\ndiese Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilen-       fen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutsch-\nden Daten machen.                                          land auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens\nder Europäischen Kommission fallen. Das Bundesmi-\n(3) Nach diesem Teil zu machende Angaben müs-\nnisterium für Wirtschaft und Klimaschutz macht die\nsen unter Verwendung der Formularvorlagen nach Ab-\nMaßnahmen und Regelungen nach Satz 1 im Bundes-\nsatz 1 und der Vorgaben nach Absatz 2 übermittelt\nanzeiger bekannt.\nwerden.\n(4) Die Übertragungsnetzbetreiber richten jeweils für                        Abschnitt 3\nihre Regelzone oder gemeinsam eine Internetplattform\nSonstige Pflichten\nzur Übermittlung von Mitteilungen nach § 29 Absatz 1\nein. Soweit die Internetplattform eingerichtet ist, müs-\n§ 37\nsen die Mitteilungen unter Nutzung der Internetplatt-\nform übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur erhält                    Arbeitsplatzerhaltungspflicht\nZugriff auf die Mitteilungen, die über die Internetplatt-     (1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Ar-\nform nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt        beitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage die-\n§ 40 unberührt.                                            ses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsen-\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-       gesetzes insgesamt Entlastungen über 2 Millionen\nmaschutz richtet unverzüglich eine elektronische           Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Be-\nSchnittstelle zur Übermittlung von Preissicherungsmel-     triebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungs-\ndungen nach § 29 Absatz 3 ein. Die elektronische           sicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April\nSchnittstelle nach Satz 1 wird vom Bundesministerium       2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungssi-\nfür Wirtschaft und Klimaschutz betrieben. Die Bundes-      cherungsvereinbarung kann ersetzt werden durch\nnetzagentur erhält Zugriff auf die Preissicherungsmel-     1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers\ndungen, die unter Nutzung der elektronischen Schnitt-          mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhand-\nstelle übermittelt worden sind. Das Bundesministerium          lungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustan-\nfür Wirtschaft und Klimaschutz kann den Betrieb der            dekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines\nelektronischen Schnittstelle nach Satz 1 durch Be-             Tarifvertrags und\nkanntmachung im Bundesanzeiger auf die Bundes-\n2. durch eine Erklärung des Letztverbrauchers, wo-\nnetzagentur übertragen. Wenn die elektronische\nnach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens\nSchnittstelle nach Satz 1 eingerichtet ist, müssen die\nzum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten,\nMitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Nutzung der\ndie mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023\nelektronischen Schnittstelle übermittelt werden. Das\nvorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente ent-\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\nspricht.\nund ab dem Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 4\ndie Bundesnetzagentur können zur Nutzung der elek-            (2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung\ntronischen Schnittstelle nach Satz 1 Vorgaben, insbe-      nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbe-\nsondere zur Nutzung von Software, zu Formaten, zu          hörde bis zum 15. Juli 2023 vor\ntechnischen Anforderungen und zum Übertragungs-            1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach\nweg machen. Soweit das Bundesministerium für Wirt-             Absatz 1 Satz 1 oder\nschaft und Klimaschutz oder im Fall des Satzes 4 die\n2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.\nBundesnetzagentur Vorgaben zur Nutzung der elektro-\nnischen Schnittstelle gemacht haben, müssen Mittei-        Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben\nlungen nach § 29 Absatz 3 unter Beachtung dieser Vor-      Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtent-\ngaben übermittelt werden.                                  lastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wär-\nme-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millio-\n(6) Eine Haftung der Übertragungsnetzbetreiber für\nnen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlas-\nSchäden, die aus der Verwendung von Formularvorla-\ntungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern.\ngen und der Internetplattform nach Absatz 4 entste-\n§ 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge-\nhen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.\nsetzes ist entsprechend anzuwenden.\n§ 36                               (3) Im Rahmen eines Abschlussberichts legt der\nLetztverbraucher, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der\nLänder                            Prüfbehörde einen durch Prüfer testierten Nachweis\nDie Länder müssen dem Bundesministerium für             vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. Im Fall\nWirtschaft und Klimaschutz unverzüglich Maßnahmen          eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzu-\ndes jeweiligen Landes oder der Kommunen anzeigen,          legen. Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach","2534          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nAbsatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein ent-        gliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens so-\nsprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht            wie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichts-\nbeizufügen.                                                  organen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. De-\n(4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Er-          zember 2023 keine Boni, anderen variablen oder ver-\nmessen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro         gleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbezie-\nübersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn          hung von etwaigen Konzernbezügen oder über das\nder Letztverbraucher die Verpflichtung nach Absatz 1         Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im\nSatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. Dabei berücksichtigt die      Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes ge-\nPrüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze:                währen, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 ver-\neinbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist auch\n1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förde-          anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten\nrung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung        oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. Ebenso\nder vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu er-       dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der\nhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entspre-      Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern\nchen, mindestens aber 20 Prozent betragen.               von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Un-\n2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz                  ternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwil-\noder Übergängen von Betrieben oder Betriebsteilen        ligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden,\nnach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berück-         die rechtlich nicht geboten sind.\nsichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die\n(2) Soweit eine variable Vergütung an eine in Ab-\nzum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Voll-\nsatz 1 genannte Person an das EBITDA des Unterneh-\nzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechts-\nmens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die\nnachfolger erhalten geblieben sind.\ndem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei\n3. Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesi-        der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig.\ncherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeit-     Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem\näquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch In-         31. Dezember 2023 anzuwenden.\nvestitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des\nnach diesem Gesetz, dem Erdgas-Wärme-Preis-                 (3) Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäfts-\nbremsengesetz und nach dem Energiekostendämp-            leitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergü-\nfungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgegli-         tung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mit-\nchen werden. Die Höhe der Investition soll zu einem      glieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein In-\nAnstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers      flationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach\num mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre           dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung\n2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre           werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von\n2019 bis 2021 beitragen. Die Investition soll eine der   Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwor-\nAnforderungen nach Randnummer 33 des „Befriste-          tungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.\nten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stüt-         (4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme\nzung der Wirtschaft infolge der Aggression Russ-         über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern\nlands gegen die Ukraine“ der Europäischen Kom-           der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglie-\nmission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen         dern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen\nwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9      des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine\nder Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen            Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergü-\nParlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über          tungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen\ndie Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung          Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausge-\nnachhaltiger Investitionen und zur Änderung der          hende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Ab-\nVerordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom                satz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren.\n22.6.2020, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte\nVerordnung (EU) 2021/21788 (ABl. L 443 vom                  (5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme\n10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannten         über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023\nZiele leisten. Die wirtschaftliche Situation des Letzt-  grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, ver-\nverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei       traglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinn-\nder Entscheidung zu beachten. Die Prüfbehörde for-       ausschüttungen leisten.\ndert den Entlastungsbetrag in der Regel nicht zu-\n(6) Unternehmen können durch eine formlose Erklä-\nrück, wenn der Letztverbraucher erhebliche Investi-\nrung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März\ntionen nach Satz 2 Nummer 3 eingegangen ist. Die\n2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem\nBehörde soll die Entlastung ganz zurückfordern,\nGesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz\nwenn der Letztverbraucher bis zum 30. April 2025\nmit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro\nden Geschäftsbetrieb vollständig einstellt oder ins\nnicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht\nAusland verlagert.\nden Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.\n§ 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-\nsetzes ist entsprechend anzuwenden.                             (7) Entlastungssumme im Sinn dieses Paragrafen ist\ndie Entlastungssumme nach § 2 Nummer 5 einschließ-\n§ 37a                            lich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des\nBundes oder der Länder aufgrund gestiegener Ener-\nBoni- und Dividendenverbot                    giekosten infolge der Aggression Russlands gegen\n(1) Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlas-           die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozial-\ntungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mit-         gesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2535\nrungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge                teilweise an die Übertragungsnetzbetreiber zurück-\nnach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.                          zuerstatten sind sowie\n2. die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile\n§ 38\ndes Elektrizitätsversorgungsunternehmens anord-\nAufbewahrungspflichten                          nen und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nLetztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizi-            die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auf-\ntätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetz-                  erlegen.\nbetreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem         Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirt-\nGesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhal-           schaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzu-\ntung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzun-             führende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.\ngen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung            Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizi-\nnach § 12 aufbewahren.                                        tätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher\noder Dritte bleibt außer Betracht. Maßnahmen des\nTeil 6                             Bundeskartellamtes sind als individuell zurechenbare\nBehördliches Verfahren                      öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die\nHöhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der indi-\n§ 39                              viduell zurechenbaren Leistung verbunden sind, ge-\ndeckt werden sollen, darf 50 000 Euro nicht überstei-\nMissbrauchsverbot\ngen. Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die\n(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine          Vorschriften des dritten Kapitels des zweiten Teils und\nGestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Ver-         des ersten Kapitels des dritten Teils des Gesetzes ge-\nhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Aus-          gen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend\nnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztver-             anzuwenden. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug\nbrauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes               genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften.\ndarstellt. Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Ja-      Die §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbe-\nnuar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungs-           werbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzu-\nbereichs dieses Gesetzes nach § 3 verboten, ihre in die       wenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen\nErmittlung des Erstattungsanspruchs nach § 20 und             konkrete Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerich-\ndes Anspruchs auf Abschlagszahlungen nach § 23 ein-           teten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhal-\nfließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu         tens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die\nerhöhen. Gleiches gilt für Gestaltungen der Preisset-         in § 2 Nummer 17 und 24 benannten Stellen können\nzung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher         zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in\nWeise zu sachlich nicht gerechtfertigten überhöhten           entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des\nErstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen.             Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Infor-\nIn Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme            mationen austauschen.\nvon Bußgeldverfahren obliegt dem Elektrizitätsversor-\ngungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für              (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-\ndie sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preis-        werbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufga-\nsetzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltens-         ben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben\nweise. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich erge-          unberührt.\nben aus\n1. marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere                                        § 40\naus vor dem 25. November 2022 geschlossenen                           Aufsicht der Bundesnetzagentur\nBeschaffungsverträgen, oder\n(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weite-\n2. vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im regu-           rer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung auf-\nlatorischen Sinn nicht beeinflussbaren Preis- und        grund dieses Gesetzes übertragen werden, die Auf-\nKostenbestandteilen.                                     gabe zu überwachen, dass\nEine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein\n1. die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ord-\nAnstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer\nnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes\nVeräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter\nEnergiemengen und teurerer Wiederbeschaffung be-                  a) ihren Mitteilungspflichten nach § 29 nachkom-\nruht.                                                                 men,\n(2) Das Bundeskartellamt kann ein Elektrizitätsver-           b) die nach Teil 3 abzuführenden Überschusserlöse\nsorgungsunternehmen, das seine Verhaltensmöglich-                     ermitteln,\nkeiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszah-\nlungsansprüchen im Sinn des Absatzes 1 missbräuch-                c) ihre Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 erfüllen\nlich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches                    und\nHandeln abzustellen. Es kann dem Elektrizitäts-                   d) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz\nversorgungsunternehmen alle Maßnahmen aufgeben,                       nachkommen,\ndie erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln\nwirksam abzustellen. Es kann insbesondere                     2. die Netzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorga-\nben dieses Gesetzes\n1. anordnen, dass die Erstattungen nach § 20 und Ab-\nschlags- und Vorauszahlungen nach § 23 von dem               a) ihren Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröf-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen ganz oder                    fentlichungspflichten nach Teil 5 nachkommen,","2536         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nb) die nach Teil 3 von den Betreibern von Stromer-         (3) Die Berechnung und Festsetzung des Geldbe-\nzeugungsanlagen abzuführenden Überschusser-          trags nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt auf der Grundlage\nlöse vereinnahmen,                                   der §§ 14 und 16 mit den Maßgaben, dass\nc) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch-         1. im Rahmen der Anwendung des § 16 kein Sicher-\nführen und                                               heitszuschlag in Ansatz zu bringen ist und\nd) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz         2. im Rahmen der Anwendung des § 14 anstelle von\nnachkommen,                                              90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse ab-\n3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungs-            zuführen sind.\ngemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes ihren              (4) Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,\nErstattungsanspruch gegenüber den Übertragungs-         wenn der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen das\nnetzbetreibern abrechnen und                            Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Num-\n4. die nach § 15 verpflichteten Gesellschafter und Un-      mer 1 nicht nach Maßgabe der Anlage 4 berechnet und\nternehmen ihren Mitteilungspflichten nach § 29 und      sich dadurch die Höhe der Überschusserlöse verringert\nihrer Zahlungspflicht ordnungsgemäß nach den Vor-       hat. Der festzusetzende Geldbetrag erhöht sich um\ngaben dieses Gesetzes nachkommen.                       den doppelten Wert der Differenz aus dem errechneten\nBetrag nach Maßgabe der Anlage 4 und dem mitgeteil-\n(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun-            ten Betrag. Wenn der Betreiber von Stromerzeugungs-\ndesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund          anlagen entgegen § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind          stabe a Doppelbuchstabe aa in der ersten Meldung\ndie Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts-        die Methodik nicht oder nicht ordnungsgemäß mitge-\ngesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und          teilt hat, wird bei der Berechnung und Festsetzung\nAbsatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des        nach Satz 1 unwiderleglich vermutet, dass das Ergeb-\nEnergiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen-            nis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1\nden. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Per-         null beträgt.\nsonen, die keine Unternehmen sind, entsprechend an-\nzuwenden.                                                      (5) Die Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 3\nerfolgt mit der Maßgabe, dass der Betreiber der Strom-\n§ 41                             erzeugungsanlage den Geldbetrag innerhalb von vier\nWochen ab der Bestandskraft der Festsetzung auf\nFestsetzungen der Bundesnetzagentur                 das von dem regelzonenverantwortlichen Übertra-\n(1) Sofern und soweit ein Betreiber von Stromerzeu-      gungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 1 bereitgestellte\ngungsanlagen seinen Mitteilungs- oder Zahlungspflich-       Konto zahlen muss. Die Bundesnetzagentur teilt dem\nten nach § 14 Absatz 1 und § 29 nicht, nicht fristge-       regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-\nrecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann die          ber die bestandskräftige Festsetzung mit.\nBundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Erfül-            (6) Wenn die Zahlung des durch die Bundesnetz-\nlung dieser Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber, an       agentur festgesetzten Geldbetrags nach den Absät-\ndessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar           zen 4 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht gegenüber\nangeschlossen ist, setzen. Kommt ein Betreiber von          dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbe-\nStromerzeugungsanlagen seinen Pflichten nicht inner-        treiber erfolgt, ist dieser berechtigt und verpflichtet, die\nhalb der nach Satz 1 gesetzten Frist nach, setzt die        Erfüllung der Zahlungspflicht des Betreibers der\nBundesnetzagentur die Überschusserlöse in Form ei-          Stromerzeugungsanlage in der festgesetzten Höhe\nnes zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach dem             auf dem Rechtsweg durchzusetzen.\nin Absatz 3 festgelegten Verfahren gegenüber dem Be-\ntreiber der Stromerzeugungsanlage und den Netzbe-                                        § 42\ntreibern fest. Gegenüber Gesellschaftern und Unter-\nnehmen, die mit dem Betreiber der Stromerzeugungs-                                  Rechtsschutz\nanlage in einem in § 15 genannten Rechtsverhältnis             (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\nstehen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-        sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen\nden.                                                        der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 informiert der         aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nNetzbetreiber die Bundesnetzagentur unverzüglich,           nungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des\nwenn ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen               Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69\nAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95\n1. seine Mitteilungspflicht nach § 29 Absatz 1 oder Ab-\nbis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes\nsatz 2 verletzt oder\nentsprechend anzuwenden.\n2. seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht\n(2) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich\nnachkommt.\ngegen die Festsetzung nach § 41 richtet, entscheidet\nDie Mitteilung nach Satz 1 muss auch dann erfolgen,         durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1\nwenn dem Netzbetreiber begründete Anhaltspunkte             zuständige Oberlandesgericht.\ndafür vorliegen, dass ein Betreiber von Stromerzeu-\ngungsanlagen entgegen § 29 Absatz 1 oder Absatz 2                                        § 43\nunrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für\ndie Höhe der abschöpfbaren Überschusserlöse erheb-                             Bußgeldvorschriften\nlich sein können, oder seiner Zahlungspflicht nach             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n§ 14 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt.                fahrlässig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2537\n1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung         3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Prüfbehörde.\nmit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe ge-             (5) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach\nwährt,                                                  Absatz 1 verjährt in fünf Jahren. Für das Verfahren gel-\n2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 einen anderen als           ten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Geset-\nden dort genannten Grundpreis vereinbart,               zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Im Falle der\n3. seiner Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbe-            Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4\ntrags nach § 14 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig       sind über Satz 2 hinaus die Vorschriften des Ab-\noder nicht ordnungsgemäß nachkommt,                     schnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3 und die §§ 86a,\n91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\n4. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe c eine Erklä-            beschränkungen einschließlich der von ihnen in Bezug\nrung zu Absicherungsgeschäften nicht oder nicht         genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.\nrechtzeitig abgegeben hat,                              Im Fall der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur\n5. seinen Mitteilungspflichten aus § 29 Absatz 1 Num-        nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die §§ 96 bis 101\nmer 1, 2 oder Nummer 4 erster Halbsatz oder Ab-         des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der von\nsatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entspre-\nnicht rechtzeitig nachkommt,                            chend anzuwenden.\n6. seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Num-           (6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer\nmer 2 oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht voll-   partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung\nständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,               nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes kön-\n7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten        nen Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder\nArbeitspreis erhöht oder                                die Rechtsnachfolger verhängt werden.\n8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 2             (7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ord-\nin Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder      nungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person\n§ 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Ener-     oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der\ngiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.                  Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen\nverschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechts-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden\nnachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verant-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 7 und 8         wortliche juristische Person oder Personenvereinigung\nmit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,           angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraus-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 und 6 mit        sichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein\neiner Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,          Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in\nBezug auf das verantwortliche Unternehmen angemes-\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer\nsenen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische\nGeldbuße bis zu hunderttausend Euro.\nPersonen oder Personenvereinigungen,\n(3) Bei einer juristischen Person oder Personenver-\n1. die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung\neinigung mit einem Gesamtumsatz\ndes Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen ju-\n1. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend              ristischen Person verbundene Unternehmen waren\nvon Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit               und auf die verantwortliche juristische Person oder\nnach Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geld-          Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger\nbuße bis zu 8 Prozent,                                      unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein-\n2. von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend              fluss ausgeübt haben,\nvon Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit           2. die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Buß-\nnach Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 mit einer Geld-             geldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinn des Ab-\nbuße bis zu 4 Prozent und                                   satzes 6 werden oder\n3. von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend            3. die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortli-\nvon Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit               chen juristischen Person oder Personenvereinigung\nnach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis               übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen\nzu 1 Prozent                                                fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).\ndes in dem der Behördenentscheidung vorausge-                   (8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 ent-\ngangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes            sprechend anzuwenden.\ngeahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtum-\nsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und           (9) Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstre-\njuristischen Personen sowie Personenvereinigungen            ckung des Haftungsbetrages nach Absatz 7 sind die\nzugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit ope-      Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung\nrieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt           einer Geldbuße entsprechend anzuwenden. Für die\nwerden.                                                      Verjährungsfrist ist das für die Ordnungswidrigkeit gel-\ntende Recht entsprechend anzuwenden. § 31 Absatz 3\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1         des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten              Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verjäh-\nist                                                          rung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 7\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7            beginnt.\ndas Bundeskartellamt,                                      (10) Sofern gegen mehrere juristische Personen\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 5 und 8         oder Personenvereinigungen eines Unternehmens we-\ndie Bundesnetzagentur und                               gen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und","2538         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nHaftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstre-       2. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ordnungs-\nckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine             gemäß nach den Vorgaben dieses Gesetz den Ent-\nBeitreibung bis zur Erreichung des höchsten festge-             lastungsbetrag nach § 7 berechnen, von den Über-\nsetzten Einzelbetrages erfolgen.                                tragungsnetzbetreibern verlangen und endabrech-\nnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach\n§ 44                                 den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaig zu viel er-\nhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen,\nStrafvorschriften\n3. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ihren sons-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit          tigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen.\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 43 Absatz 1\nNummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht,             (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbe-\nindem er eine dort genannte Mitteilung nicht richtig        hörde nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses\noder nicht vollständig macht und dadurch den Ab-            Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Be-\nschöpfungsbetrag nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verkürzt.        stimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgeset-\nzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Ab-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                            satz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-    Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein       den. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn        Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.\nder Täter nachgemachte oder verfälschte Belege vor-\nlegt.                                                                                  Teil 7\nVerordnungsermächtigungen,\n§ 45                                    Übergangs- und Schlussbestimmungen\nHaftung der Vertreter\nDie gesetzlichen Vertreter juristischer Personen so-                                 § 47\nwie von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen                                  Verordnungs-\nund die Verwalter von Vermögensmassen haften im                     ermächtigung zum Anwendungsbereich\nFall von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nder ihnen auferlegten Pflichten für Ansprüche infolge       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\neiner unvollständigen oder unzutreffenden Meldung\n1. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 2 bis\nnach § 17 Nummer 1.\nzum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür er-\nforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie\n§ 46\nzwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrau-\nWeitere Aufgaben                            chern unterscheiden kann, dabei kann sie insbeson-\nund Aufsicht der Prüfbehörde                       dere\n(1) Die Prüfbehörde stellt unverzüglich eine Muster-         a) die Berechnung der krisenbedingten Energie-\nvorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Inter-              mehrkosten nach § 2 Nummer 11 und Anlage 1,\nnetseite zur Verfügung.                                             die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags\nnach § 5, des Entlastungskontingents nach § 6\n(2) Die Prüfbehörde übermittelt dem Bundesminis-\nund der Höchstgrenzen nach § 9 neu bestimmen,\nterium für Wirtschaft und Klimaschutz Jahresberichte\nsoweit dies für die beihilferechtliche Genehmi-\nzu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diese\ngung der Entlastung erforderlich ist, und\nabnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt.\nDie Bundesnetzagentur, die Übertragungsnetzbetrei-              b) die erforderlichen Nachweis-, Informations- und\nber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen un-                 Mitteilungspflichten regeln,\nterstützen die Prüfbehörde bei der Erstellung der Be-       2. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 ab-\nrichte.                                                         weichend von § 13 Absatz 1 zu regeln und unter\n(3) Die Prüfbehörde hat vorbehaltlich weiterer Auf-          Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 2\ngaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund die-             Satz 3 und der Höchstdauer nach § 13 Absatz 2\nses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben zu                 Satz 4 zu bestimmen, dass Teil 3 auch anzuwenden\nüberwachen, dass                                                ist auf\n1. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungs-            a) Strommengen, die nach dem 30. Juni 2023 im\ngemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes                         Bundesgebiet erzeugt wurden, oder\nb) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Juni\na) den Entlastungsbetrag nach Teil 2 dieses Geset-\n2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt\nzes berechnen, auszahlen und endabrechnen,\nwerden müssen;\ndabei insbesondere die Höchstwerte nach den\n§§ 9 und 10 einhalten sowie etwaige Rückforde-           im Fall einer Verlängerung des zeitlichen Anwen-\nrungen im Rahmen der Endabrechnung nach                  dungsbereichs über den 31. Dezember 2023 hinaus\n§ 12 erheben,                                            kann die Bundesregierung in dieser Verordnung\nauch die Werte neu bestimmen, bei deren Über-\nb) ihren Mitteilungspflichten nach § 31 nachkom-\nschreitung Überschusserlöse im Sinn des § 16 Ab-\nmen und\nsatz 1 vorliegen; für Stromerzeugungsanlagen, die\nc) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz             Strom auf der Basis von Abfall erzeugen, müssen\nnachkommen,                                              neue Werte bestimmt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2539\n(2) Die Rechtsverordnungen aufgrund des Absat-               oder ganz überwiegend auf der Basis von Stein-\nzes 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.                  kohle erzeugen; hierbei ist\nDer Bundestag kann seine Zustimmung davon abhän-                a) ein technologiespezifischer Wert im Sinn des\ngig machen, dass seine Änderungswünsche übernom-                    § 16 Absatz 1 zu bestimmen,\nmen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die\nÄnderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch             b) die Entwicklung der Strompreise und der Preise\nden Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundes-              für Steinkohle und Gas angemessen zu berück-\ntag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang                sichtigen und\nder Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr be-             c) sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Über-\nfasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten                   schusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von\nRechtsverordnung als erteilt.                                       Gas in der Stromerzeugung führt, und\n7. ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu\n§ 48                                 den Anlagen 4 und 5 zu erlassen.\nWeitere Verordnungsermächtigungen                     (2) Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-        Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages.\nmaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem           Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhän-\nBundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-          gig machen, dass seine Änderungswünsche übernom-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates                        men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die\nÄnderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch\n1. die Bundesbehörde zu bestimmen, die die Aufga-\nden Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundes-\nben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder in dem\ntag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang\nErdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbe-\nder Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr be-\nhörde zugewiesen sind,\nfasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten\n2. die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Ab-         Rechtsverordnung als erteilt.\nsatz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen\nund die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu re-                                § 48a\ngeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen\nvon Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden                                 Evaluierung\nkann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen be-           (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-\ngrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9        maschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezem-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzuwen-           ber 2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlas-\nden ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie      tungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 be-\nmöglich und spätestens bis zum 15. März 2023 er-        reits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu ver-\nfolgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft         pflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bun-\nwerden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2    desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über-\ngenannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall        sendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der\nkann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass       Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.\nsie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser        (2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2\nwiderspiegelt,                                          bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.\n3. abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorga-\nben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach                                    § 49\n§ 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen-                              Auszahlung und Höhe\ngesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des               Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023\nVerfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach\n§ 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei-            (1) Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar\nzubringenden Nachweisen näher zu bestimmen,             oder Februar 2023 werden\n4. das Verfahren zu bestimmen, nach dem von der             1. Letztverbrauchern und sonstigen Letztverbrauchern\nSelbsterklärung der Letztverbraucher oder Kunden            mit dem Entlastungsbetrag für den Monat März\nnach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes                 2023 abweichend von § 4 Absatz 1 von dem Elek-\nund nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wär-             trizitätsversorgungsunternehmen gewährt, das den\nme-Preisbremsengesetzes abweichende Feststel-               Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnah-\nlungen der Prüfbehörde zu den nach § 9 dieses Ge-           mestelle am 1. März 2023 beliefert,\nsetzes und § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsen-          2. jeweils nach den Vorgaben des § 4 Absatz 2 aus\ngesetzes anzuwendenden Höchstgrenzen gemäß                  dem Produkt des Differenzbetrags und des Entlas-\n§ 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7             tungskontingents für den Monat März 2023 ermit-\ndes Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes im Rah-               telt.\nmen der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Ge-\nEine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die das\nsetzes und § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preis-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen dem Letztver-\nbremsengesetzes zu korrigieren sind,\nbraucher für die Monate Januar oder Februar 2023 ge-\n5. nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Verein-            stellt hat, hat aufgrund der Vorgaben des Satzes 1\nbarung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und          nicht zu erfolgen.\n6. zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3         (2) Abweichend von § 4 Absatz 4 kann die Berück-\nNummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungs-            sichtigung des Entlastungsbetrags, wenn für den Mo-\nanlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich        nat März 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung","2540         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nvertraglich vereinbart ist, dadurch erfolgen, dass das          Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen                             schaftsgesetzes ausgleicht,\n1. die für den Monat März 2023 mit einem Letztver-          5. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang\nbraucher vertraglich vereinbarte Abschlags- oder             für die Monate Januar oder Februar 2023 nicht aus-\nVorauszahlung zusätzlich um die auf die Monate Ja-           löst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Ab-\nnuar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbe-           schlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas-\nträge reduziert und im Fall, dass die Summe der              tungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten\nEntlastungsbeträge für die Monate Januar oder Fe-            Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt-\nbruar 2023 die vertraglich vereinbarte Abschlags-            schaftsgesetzes ausgleicht oder\noder Vorauszahlung für den Monat März übersteigt,\n6. eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zah-\nden verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächs-\nlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den\nten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energie-\n§§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver-\nwirtschaftsgesetzes verrechnet,\nrechnet.\n2. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang\nfür den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Dif-         (3) Ist eine Abschluss- oder Vorauszahlung für den\nferenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszah-           Monat März 2023 vertraglich nicht vereinbart, ist der\nlung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbe-           auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallende\ntrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den          Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach\n§§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus-        den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus-\ngleicht,                                                 zugleichen.\n3. die auf die Monate Januar oder Februar 2023 ent-\n§ 50\nfallenden Entlastungsbeträge mit bestehenden For-\nderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem                             Beihilferechtlicher\nLetztverbraucher verrechnet,                                             Genehmigungsvorbehalt\n4. dem Letztverbraucher eine von diesem für die Mo-            Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen\nnate Januar oder Februar 2023 erbrachte Ab-              Genehmigung durch die Europäische Kommission an-\nschlags- oder Vorauszahlung unverzüglich zurück-         gewandt werden. Das Bundesministerium für Wirt-\nüberweist und eine Differenz zwischen erbrachter         schaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses\nAbschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas-          Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetz-\ntungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten            blatt bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022                          2541\nAnlage 1\n(zu § 2 Nummer 6)\nKrisenbedingte Energiemehrkosten\n1.    Begriffsbestimmungen\nIm Sinn dieser Anlage ist\n„kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlas-\ntungszeitraum\n„kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeit-\nraum\n„t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem\n1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge\naufweist und mitgeteilt hat\n„t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar\n2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszuglei-\nchende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat\n„ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021\n„ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar\n2021 und dem 31. Dezember 2021\n„p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jewei-\nligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit\n„p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jewei-\nligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit\n„q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte\nmonatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr\n2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren\n2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist.1\n2.    Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten\nDie krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember\n2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:\nFebruar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)).\nSeptember 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)).\nZur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach\nvorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger\nzu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0:\nkMk(g) = kMk(m    Feb. 22) + kMk(m  Mär. 22) + […] + kMk(m     Dez. 23)\n1\nVom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer\nohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von\nEnergie werden nicht einbezogen.","2542       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nAnlage 2\n(zu § 9)\nBesonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren\nWZ-2008-Code   Beschreibung\n1 0510            Steinkohlenbergbau\n2 0610            Gewinnung von Erdöl\n3 0710            Eisenerzbergbau\n4 0729            Sonstiger NE-Metallerzbergbau\n5 0891            Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale\n6 0893            Gewinnung von Salz\n7 0899            Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.\n8 1041            Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)\n9 1062            Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen\n10 1081            Herstellung von Zucker\n11 1106            Herstellung von Malz\n12 1310            Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei\n13 1330            Veredlung von Textilien und Bekleidung\n14 1395            Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)\n15 1411            Herstellung von Lederbekleidung\n16 1621            Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten\n17 1711            Herstellung von Holz- und Zellstoff\n18 1712            Herstellung von Papier, Karton und Pappe\n19 1910            Kokerei\n20 1920            Mineralölverarbeitung\n21 2011            Herstellung von Industriegasen\n22 2012            Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten\n23 2013            Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien\n24 2014            Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien\n25 2015            Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen\n26 2016            Herstellung von Kunststoffen in Primärformen\n27 2017            Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen\n28 2060            Herstellung von Chemiefasern\n29 2110            Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen\n30 2311            Herstellung von Flachglas\n31 2313            Herstellung von Hohlglas\n32 2314            Herstellung von Glasfasern und Waren daraus\n33 2319            Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen\nGlaswaren\n34 2320            Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren\n35 2331            Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten\n36 2332            Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik\n37 2341            Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen\n38 2342            Herstellung von Sanitärkeramik\n39 2351            Herstellung von Zement","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022        2543\nWZ-2008-Code    Beschreibung\n40 2352            Herstellung von Kalk und gebranntem Gips\n41 2399            Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.\n42 2410            Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen\n43 2420            Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken\naus Stahl\n44 2431            Herstellung von Blankstahl\n45 2442            Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium\n46 2443            Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn\n47 2444            Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer\n48 2445            Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen\n49 2446            Aufbereitung von Kernbrennstoffen\n50 2451            Eisengießereien\nProdcom-Code    Beschreibung\n1 81221           Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt\n2 10311130        Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-\nfroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)\n3 10311300        Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln\n4 10391725        Tomatenmark, konzentriert\n5 105122          Vollmilch- und Rahmpulver\n6 105121          Magermilch- und Rahmpulver\n7 105153          Casein\n8 105154          Lactose und Lactosesirup\n9 10515530        Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form;\nauch konzentriert oder gesüßt\n10 10891334        Backhefen\n11 20302150        Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen\nfür die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie\n12 20302170        Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von\nPulver, Granalien, Schuppen oder Flocken\n13 25501134        Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen\nund Kurbeln","2544        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nAnlage 3\n(zu § 16 Absatz 1 Nummer 5)\nKohlendioxid-Kosten Braunkohle\n1.   Begriffsbestimmungen\nIm Sinn dieser Anlage ist\n– E die spezifischen CO2-Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh für Braunkohlekraftwerke,\n– PCO2 der durchschnittliche CO2-Preis für 1 Tonne CO2 in Euro (EUA: European Union Allowance) am\nICE-Terminmarkt im Abrechnungsmonat für EUAs für den Dezemberkontrakt des Kalenderjahres, in dem\nder betreffende Abrechnungsmonat liegt. Falls der Abrechnungsmonat ein Dezember ist, wird stattdes-\nsen der Preis des darauffolgenden März-Kontrakts genutzt.\n– KCO2 die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks im Abrechnungsmonat\n2.   Berechnung\nDie spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für\nden jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g\nCO2/kWh\nKCO2 = PCO2 x E","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2545\nAnlage 4\n(zu § 17 Nummer 1)\nAbsicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind\n1.  Definitionen\n1.1 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist das Fair Value Ergebnis von Absicherungs-\ngeschäften für die geplante Einspeisung im Abrechnungszeitraum der Stromerzeugungsanlage aus Ver-\nträgen, die vor dem 1. November 2022 geschlossen wurden.\n1.2 Als geplant gilt die Planungsperspektive zum Zeitpunkt des Abschlusses des Absicherungsgeschäftes.\n1.3 Als Fair Value gilt der beizulegende Zeitwert, der als der Preis definiert ist, der in einem geordneten Ge-\nschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts\neingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde bzw. wird.\n2.  Ermittlung und Meldung der Ergebnisse\n2.1 Bei der Mitteilung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften\nje Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage in Euro mitzuteilen.\n2.2 Dabei sind alle Absicherungsgeschäfte zu ermitteln und mitzuteilen, die nachweisbar zum Zwecke der Ab-\nsicherung der Stromvermarktung (inklusive der Absicherung über Proxy-Hedges) oder der Kohlendioxid-\nKosten eingegangen wurden und die nach den Bestimmungen dieser Anlage der jeweiligen Stromerzeu-\ngungsanlage für den Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind und die Anforderungen nach dieser Anlage\nerfüllen.\n2.3 Es werden sowohl finanzielle als auch physische Geschäfte berücksichtigt. Alle zum Zwecke der Absiche-\nrung eingegangenen Geschäfte werden berücksichtigt. Es ist nicht notwendig, dass sie realisiert oder glatt-\ngestellt wurden. Insbesondere bei CO2-Zertifikate-Absicherungsgeschäften muss deren Ergebnis auch dann\nberücksichtigt werden, wenn diese zwar für die Stromerzeugung des Abrechnungszeitraums geplant waren,\naber nicht realisiert wurden.\n2.4 Im Fall eines Absicherungsgeschäft mit mehreren Preiskomponenten (Festpreis, Kapazitätszahlung etc.)\nsind alle Komponenten zu berücksichtigen, mit dem Anteil, wie sie auf den Erfüllungszeitraum entfallen.\n3.  Methodik\n3.1 Die Abgrenzung von Absicherungsgeschäften zum Eigenhandel, die Zuordnung von Absicherungsgeschäf-\nten zur Stromerzeugung und damit die Abgrenzung zu anderen Geschäftsbereichen wie dem Vertrieb sowie\ndie Zuordnung von Absicherungsgeschäften zu Abrechnungszeiträumen, Erzeugungstechnologien und\nStromerzeugungsanlagen hat nach objektiv nachvollziehbaren Unternehmensregeln zu erfolgen, die doku-\nmentiert und den Übertragungsnetzbetreibern in der Frist des § 29 Absatz 1 übermittelt werden.\n3.2 Soweit anwendbar, müssen diese Regeln den Grundsätzen des Risikomanagements und der bestehenden\nBuch-/Portfoliostruktur sowie den bis zum 31. Oktober 2022 durch den Betreiber der Stromerzeugungs-\nanlage verwendeten Zuordnungsregeln entsprechen.\n3.3 Alle Zuordnungsregeln müssen über den gesamten zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 konsistent\nangewendet werden. Maßgeblich ist die Methodik, die bei der ersten Meldung dargelegt und begründet\nworden ist.\n4.  Weitere Maßgaben\n4.1 Absicherungsgeschäfte innerhalb des Unternehmens oder mit Unternehmen nach § 15 dürfen nicht berück-\nsichtigt werden. In diesem Fall sind Absicherungsgeschäfte dieser Parteien mit Dritten dem Betreiber der\nStromerzeugungsanlage zuzurechnen, soweit eine klare Zuordnung anhand der Bestimmungen dieser An-\nlage zu der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage möglich ist.\n4.2 Eigenhandel muss von Absicherungsgeschäften abgegrenzt sein; letztere müssen objektiv messbar und\nabgrenzbar dazu dienen, die wirtschaftlichen Risiken der Stromerzeugung aus der Stromerzeugungsanlage\nabzusichern und zu reduzieren und eindeutig und abgrenzbar zu diesem Zweck abgeschlossen worden sein.\n4.3 Die Zuordnung von Emissionsberechtigungen (EUA) oder Absicherungsgeschäften, die der Absicherung der\nKosten für EUA dienen, zu Quartalen erfolgt nach dem durchschnittlichen Preis aller EUA oder entsprechen-\nder vertraglicher Absicherungspreise, die vor dem 1. November 2022 beschafft oder abgeschlossen worden\nsind. Die Zuordnung auf einzelne Stromerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend zur Zuordnung der Ab-\nsicherungsgeschäfte, jedoch korrigiert um die Kohlendioxid-Intensität der entsprechenden Stromerzeugung.\n4.4 Anlagenbezogene Vermarktungsverträge gelten nicht als Absicherungsgeschäft im Sinn dieser Anlage.\n4.5 Die Summe des den Meldungen nach dieser Anlage und Anlage 5 zugrundeliegenden Volumens an Absi-\ncherungsgeschäften darf die erwartete Erzeugung in keinem Kalendermonat überschreiten und darf in keiner\nStunde die maximal technisch mögliche Stromerzeugung überschreiten.","2546       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n4.6 Soweit bei einem Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen vor dem 1. November 2022 keine eindeutige\nZuordnung von Absicherungsgeschäften des Erzeugungsportfolios zu einzelnen Erzeugungsanlagen des\nPortfolios dokumentiert ist, erfolgt die Zuordnung nach den im Folgenden dargestellten typischen Einsatz-\nstunden von Stromerzeugungs-Technologien:\nTypische Einsatzstunden\nvon Stromerzeugungs-Technologien pro Jahr\nBraunkohle                                                               6 120\nSteinkohle                                                               3 684\nKernenergie                                                              8 061\nErdgas-Gasturbinen ohne Kraft-Wärme-Kopplung                                400\nErdgas (alle anderen)                                                    3 185\nMineralöl                                                                1 420\nWind onshore                                                             1 564\nWind offshore                                                            3 089\nWasserkraft                                                              3 880\nBiomasse                                                                 4 409\nPhotovoltaik                                                                827\nGeothermie                                                               3 439\nSonstige (inkl. regenerativer und fossiler Anteil des                    3 914\nMülls, Grubengas und sonstige Energieträger wie\nGichtgase)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022          2547\nAnlage 5\n(zu § 17 Nummer 2)\nAbsicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind\n1.  Definitionen\n1.1 Preissicherungsmeldung ist die gemeldete Kombination aus Handelsprodukt und positiver oder negativer\nMenge in Megawattstunden (MWh) im Fall von Strom und Tonnen (t) im Fall von Kohlendioxid, für die mit\nWirkung für einen Börsenhandelstag eine Preissicherung erfolgen soll. Dabei dürfen Absicherungsge-\nschäfte für Kohlendioxid ausschließlich von Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Braunkohle getätigt\nwerden.\n1.2 Handelsprodukt im Sinn dieser Anlage sind alle am jeweiligen Börsenhandelstag an der Energiebörse Euro-\npean Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) für die Gebotszone Deutschland und Luxemburg handelbaren\nAbsicherungsgeschäfte für\n– Strom (EEX German Power Base und Peak Futures) mit Fälligkeit von einem Monat, Quartal oder Jahr,\n– Terminmarktprodukte für Emissionsberechtigungen (EEX European Union Allowance Futures) mit Fäl-\nligkeit im März oder Dezember.\n1.3 Eine positive Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom ein Stromverkauf und im Fall von Kohlendioxid ein\nKauf von Emissionsberechtigungen (EUA) abgesichert wird.\n1.4 Eine negative Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom eine vorherige Absicherung eines Stromverkaufs und\nim Fall von Kohlendioxid eine vorherige Absicherung des Kaufs von Emissionsberechtigungen (EUA) ganz\noder teilweise aufgelöst wird. Dies kann sich auch auf das Auflösen von Positionen nach Anlage 4 beziehen.\n2.  Preissicherungsmeldungen\n2.1 Preissicherungsmeldungen dürfen nur zum Zweck der Absicherung von Risiken abgegeben werden, die aus\nAbsicherungsgeschäften für die Erzeugung von Strom, die Gegenstand der Abschöpfung von Überschuss-\nerlösen nach diesem Gesetz ist, resultieren. Preissicherungsmeldungen sind für Absicherungsgeschäfte mit\nErfüllung bis zum Verlängerungszeitpunkt gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 abzugeben. Für Absicherungsge-\nschäfte mit Erfüllung nach diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2027 hat der Betreiber der Strom-\nerzeugungsanlage die Preissicherungsmeldungen intern revisionssicher abzulegen. Betreiber von Strom-\nerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von Steinkohle erzeugen,\nmüssen Preissicherungsmeldungen für Absicherungsgeschäfte mit Abschluss ab dem 1. November 2022\nund mit Erfüllung bis zum 31. Dezember 2027 intern revisionssicher ablegen.\n2.2 Preissicherungsmeldungen können mit Wirkung für zukünftige Börsenhandelstage sowie bis zum Ablauf\ndes jeweiligen Börsenhandelstags mit Wirkung für diesen Börsenhandelstag erfolgen. Es dürfen keine\nPreissicherungsmeldungen für ein Handelsprodukt abgegeben werden, dessen Erfüllungszeitraum bereits\nbegonnen hat.\n2.3 Eine Korrektur bereits gemeldeter Mengen ist bis zu dem in Nummer 2.2 genannten Zeitpunkt mit Wirkung\nfür denselben Börsenhandelstag und künftige Börsenhandelstage möglich.\n2.4 Preissicherungsmeldungen sind über alle Stromerzeugungsanlagen eines Betreibers am Tag der Wirksam-\nkeit des Absicherungsgeschäftes auf das tatsächliche Gesamtmarktvolumen der getätigten Absicherungs-\ngeschäfte im jeweiligen Handelsprodukt an diesem Tag an der EEX beschränkt. Bei CO2-Zertifikaten wird\ndas Limit erhöht um das Gesamtmarktvolumen des vergleichbaren Intercontinental Exchange (ICE) Euro-\npean Emission Allowance (EUA) Terminmarktprodukts. Falls die Obergrenze nach dieser Nummer (2.4)\nbindend ist, ist die Preissicherungsmeldung so zu werten, als sei sie in Höhe der Obergrenze (mit dem\ngewünschten positiven/negativen Vorzeichen der Meldung) erfolgt.\n2.5 Die Summe der Mengen aus Preissicherungsmeldungen, die für eine Stromerzeugungsanlage mit Wirkung\nfür einen Börsenhandelstag maximal gemeldet werden darf, darf für jede Stunde des Erfüllungszeitraums\nder Handelsprodukte, auf die sich die Preissicherungsmeldungen beziehen, sowohl für Strom als auch für\nKohlendioxid einen Betrag nicht übersteigen oder unterschreiten, der im Bereich zwischen minus 2 Prozent\nund 2 Prozent der Menge liegt, die für die Stromerzeugungsanlage insgesamt maximal gemeldet werden\ndarf. Abweichend von Satz 1 dürfen höhere Mengen gemeldet werden, deren Beträge bis zur Mindesthan-\ndelsmenge in den jeweiligen Handelsprodukten der Terminbörsen reichen, wenn diese Mindesthandels-\nmenge für alle vom Anlagenbetreiber gemeldete Anlagen über dem oberen Schwellenwert aus Satz 1 liegt.\nIn diesem Fall ist eine erneute Preissicherungsmeldung mit Wirkung für spätere Börsenhandelstage erst ab\ndem Tag wieder möglich, an dem die nach Satz 2 gemeldete Menge die Bedingung an die zu meldende\nMenge nach Satz 1 in Summe über alle Börsenhandelstage seit dieser Meldung erfüllt.","2548        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n2.6  Für keine Stunde des Abrechnungszeitraums darf die Summe des Volumens der Absicherungsgeschäfte\nnach § 17 Nummer 1, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach\ndieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäfte, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise\nerfüllt werden, die theoretisch maximale Erzeugungsmenge der Stromerzeugungsanlage (Erzeugung bei\nNennleistung während einer Stunde) überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind\ndie Strommengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage\ngemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen\nHandelsproduktes zu verteilen. Zusätzlich darf das Volumen der gemeldeten Absicherungsgeschäfte für\neinen Kalendermonat die erwartete Produktionsmenge pro Kalendermonat nicht übersteigen.\n2.7  Im Fall von Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid darf in keiner Stunde des Abrechnungszeitraums die\nkumuliert gemeldete Menge aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 die im Abrechnungszeit-\nraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage kumuliert gemeldeten Absicherungs-\ngeschäfte die Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage in MW multipliziert mit den spezifischen\nEmissionen des Erzeugungsanlage (in t Kohlendioxid pro MWh), jedoch maximal einem Wert von 1,236 t\nKohlendioxid pro MWh, überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Kohlendioxid-\nMengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten\nAbsicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelspro-\nduktes zu verteilen.\n2.8  Wird keine Preissicherungsmeldung gemeldet, ist von einer gemeldeten Menge von null auszugehen.\n2.9  Preissicherungsmeldungen sind spätestens zum Ende des Tages der Wirksamkeit unternehmensintern re-\nvisionssicher abzulegen und zu dokumentieren und bis mindestens drei Jahre nach der finalen Abrechnung\nnach diesem Gesetz aufzubewahren. Dies gilt auch bereits während der Übergangszeit nach Nummer 3.1,\nin der die Meldungen noch nicht tagesgleich übermittelt werden können, ab dem 24. Dezember 2022.\n2.10 Die Bundesnetzagentur kann weitere technische Anforderungen an Preissicherungsmeldungen definieren,\ninsbesondere den Versand der Meldung oder einer Prüfsumme per E-Mail an die Bundesnetzagentur. Diese\nBefugnis gilt auch für die Übergangsregelung nach Nummer 3.\n3.   Übergangsregelung\n3.1  Absicherungsgeschäfte, die zwischen dem 1. November 2022 und dem Tag, an dem die tagesgleiche Mel-\ndemöglichkeit über die Schnittstelle nach § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, abgeschlossen\nworden sind, können einmalig bis fünf Tage nach diesem Tage nachgemeldet werden. In der Nachmeldung\nnach Satz 1 sind für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2022 bis zum Tag, an dem die tagesgleiche\nMeldemöglichkeit im Sinn von § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, die nach Nummer 2.9 doku-\nmentierten Preissicherungsmeldungen zu verwenden.\n3.2  Im Fall der Nummer 3.1 sind alle erforderlichen Angaben nach dieser Anlage pro Börsenhandelstag zu\nmelden.\n3.3  Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 2.5, dass die börsenhandelstägliche Meldung für jede\nStunde des Erfüllungszeitraums der gemeldeten Absicherungsgeschäfte sowohl für die Summe aller Absi-\ncherungsgeschäfte für Strom als auch für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid nur um\neinen Betrag verändert werden darf, der im Bereich zwischen 0 Prozent und 0,3 Prozent der kumuliert\nmaximal zulässigen gemeldeten Menge liegt. Negative Meldungen sind erst 30 Tage nach dem Tag, an\ndem die tagesgleiche Meldemöglichkeit erstmals zur Verfügung steht, zulässig. Im Fall der Nummer 3.1 gilt\nabweichend von Nummer 1.2, dass keine Preissicherungsmeldungen für Monats-Terminmarktprodukte ab-\ngegeben werden können.\n4.   Ermittlung und Meldung der Ergebnisse aus Preissicherungsmeldungen\n4.1  Zu melden ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften, über die eine Preissicherungsmeldung erfolgt ist,\nje Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage als Euro-Betrag. Das Ergebnis aus Absicherungs-\ngeschäften im Sinn dieser Anlage ist die Summe des finanziellen Werts aller Preissicherungsmeldungen,\nderen Erfüllungszeitraum ganz oder teilweise im Abrechnungszeitraum liegt.\n4.2  Fällt der Erfüllungszeitraum eines Handelsproduktes, auf das sich eine Preissicherungsmeldung bezieht,\nnur teilweise in den Abrechnungszeitraum, so wird nur der Anteil berücksichtigt, der in den Abrechnungs-\nzeitraum fällt. Dabei berechnet sich der Anteil aus der Zahl der Stunden des Erfüllungszeitraums, der in den\nAbrechnungszeitraum fällt, im Verhältnis zu allen Stunden des Erfüllungszeitraums.\n4.3  Es werden bei Absicherungsgeschäften für Strom positiv gemeldete Mengen positiv gezählt und negative\nMengen negativ und bei Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid positive Mengen negativ gezählt und\nnegative Mengen positiv.\n4.4  Der finanzielle Wert jeder Preissicherungsmeldung ist das Produkt der gemeldeten Menge mit der Differenz\naus dem Abrechnungspreis des entsprechenden Handelsprodukts am Tag des Abschlusses und dem Glatt-\nstellungspreis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022        2549\n4.5 Der Glattstellungspreis ist im Fall von Strom der mittlere Preis des Basiswerts der EEX German Power\nFutures in den Stunden des Erfüllungszeitraums eines Handelsproduktes, die auf den Abrechnungszeit-\nraum entfallen.\n4.6 Der Glattstellungspreis bei Kohlendioxid ist der Schlussabrechnungspreis des jeweiligen Handelsproduk-\ntes.\n4.7 Bei der Berechnung des finanziellen Werts der Preissicherungsmeldungen wird im Fall von Strom ein Betrag\nvon 10 Euro pro Megawattstunde zum Glattstellungspreis hinzuaddiert.","2550         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nArtikel 2                             mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend\ndiesem Verhältnis.\nÄnderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes                            (3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzo-\nnenverantwortung haben den Zuschuss nach Ab-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005               satz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheit-\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2           lichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage\ndes Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I                    der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4\nS. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Er-\nmittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetz-\na) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende Angabe            entgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen\neingefügt:                                              und entsprechend die Netzentgelte mindernd einzu-\n„§ 24b   Zuschuss zur anteiligen Finanzierung           setzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch\nder Übertragungsnetzkosten; Zahlungs-          Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur\nmodalitäten“.                                  Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermitt-\nlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent-\nb) Die Angabe zu § 118b wird wie folgt gefasst:\ngelte zu machen.\n„§ 118b Befristete Sonderregelungen für Ener-\n(4) Soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1\ngielieferverträge mit Haushaltskunden\nSatz 1 des Strompreisbremsegesetzes bis zum\naußerhalb der Grundversorgung bei\nzehnten Tag eines Kalendermonats kein ausrei-\nVersorgungsunterbrechungen       wegen\nchendes Guthaben aufweist, damit eine Auszahlung\nNichtzahlung“.\nnach Absatz 1 Satz 3 getätigt werden kann, ist eine\nc) Nach der Angabe zu § 118b wird folgende An-              Buchung in entsprechender Höhe von dem separa-\ngabe eingefügt:                                         ten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuer-\n„§ 118c Befristete Notversorgung von Letztver-          bare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1\nbrauchern im Januar und Februar des            des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bank-\nJahres 2023“.                                  konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreis-\nbremsegesetzes zulässig und vorzunehmen, soweit\n2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:                  die Gesamtsumme dieser Buchungen den Betrag,\n„§ 24b                              den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund\ndes Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss\nZuschuss zur anteiligen Finanzierung der             zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, nicht\nÜbertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten              übersteigt.\n(1) Die Netzkosten des Kalenderjahres 2023 der              (5) Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1\nÜbertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverant-             Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes auch nach\nwortung werden anteilig durch einen Zuschuss in             den Buchungen nach Absatz 4 zur Gewährung der\nHöhe von insgesamt 12,84 Milliarden Euro gedeckt.           monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 3 nicht aus-\nDer Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach                    reichend gedeckt ist oder eine Abbuchung nach Ab-\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegeset-             satz 1 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht möglich\nzes finanziert. Zu diesem Zweck sind die Übertra-           ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regel-\ngungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung              zonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1\nberechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten           berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2023\nAnteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach               einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegeset-             anzupassen. Die Entscheidung zur Neukalkulation\nzes abzubuchen. Macht ein Übertragungsnetzbe-               der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von\ntreiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Be-          allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonen-\nrechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch,              verantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsich-\nhat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an           tigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirk-\ndem Betrag von 1,07 Milliarden Euro zum 15. eines           samwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und\nKalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berech-          auf der gemeinsamen Internetseite der Übertra-\ntigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Fe-           gungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung\nbruar 2023 und endend mit dem 15. Januar 2024               zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbe-\nbeschränkt.                                                 treiber mit Regelzonenverantwortung das Recht\n(2) Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbe-           nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpas-\nträge auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regel-          sung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Be-\nzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem je-             treiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend\nweiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze          von § 20 Absatz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage\ndes Kalenderjahres 2023 gegenüber ihrer Erlös-              ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupas-\nobergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe             sen.“\ndes Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertra-         3. § 50e wird wie folgt geändert:\ngungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung.\nDie Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge               a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nzu den Übertragungsnetzkosten von dem Bank-                        „(2) Die Bundesregierung kann nach Ausru-\nkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreis-                 fung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Arti-\nbremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber                 kel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022              2551\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Euro-              6. zum Verhältnis der Vergütungsregelungen in\npäischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok-                   den Reserven nach § 13c dieses Gesetzes so-\ntober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung                    wie § 6 der Netzreserveverordnung,\nder sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung                7. zur Verwendung von Strommarkterlösen, so-\nder Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280                    weit diese durch die Vermarktung erzielt wer-\nvom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte                 den und\nVerordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom\n1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbin-            8. zur Einhaltung und Herstellung von Transpa-\ndung mit dem Notfallplan Gas des Bundesminis-                   renz für die Regulierungsbehörde und alle\nteriums für Wirtschaft und Energie vom Septem-                  Marktteilnehmer.\nber 2019, der auf der Internetseite des Bundes-             Während der Vermarktung von Reserveanlagen\nministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz                 nach Satz 1 darf der Betreiber, in dem Fall, dass\nveröffentlicht ist, oder nach Übermittlung einer            dieser die Mengen veräußert, die elektrische\nFrühwarnung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Ver-              Leistung oder Arbeit und die thermische Leistung\nordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parla-               der Anlage ganz oder teilweise am Strommarkt\nments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die               veräußern und Kohle verfeuern.“\nRisikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur           b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nAufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, durch\n4. Nach § 118 Absatz 46c wird folgender Absatz 46d\nDeutschland oder einen Mitgliedsstaat, dessen\neingefügt:\nÜbertragungsnetzbetreiber mit den deutschen\nÜbertragungsnetzbetreibern dasselbe regionale              „(46d) Die Bundesnetzagentur kann zur Sicher-\nKoordinierungszentrum nach Maßgabe von Arti-            stellung der Investitionsfähigkeit der Betreiber\nkel 36 der Verordnung (EU) 2019/943 teilt, durch        von Verteilernetzen oder zur Wahrung der Grund-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung              sätze insbesondere einer preisgünstigen Versor-\ndes Bundesrates bedarf, zulassen, dass die Be-          gung nach § 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1\ntreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonen-          Regelungen für die Bestimmung des kalkulatori-\nverantwortung befristet Anlagen, die nach § 13b         schen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer\nAbsatz 4 und 5, § 13d oder § 50a Absatz 4 Satz 2        Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit\nsowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung            § 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundes-\nin der Netzreserve im Inland vorgehalten werden,        netzagentur kann dabei insbesondere\nzur Veräußerung von Strommengen aus diesen              1. davon absehen, eine Bestimmung des Fremdka-\nAnlagen am Strommarkt einsetzen oder die Be-                pitalzinssatzes für die jeweilige Regulierungspe-\ntreiber dieser Anlagen zu einer Veräußerung die-            riode insgesamt vorzunehmen,\nser Strommengen auffordern (Vermarktung von\n2. die Festlegung auf neue Investitionen begrenzen\nReserveanlagen). In der Rechtsverordnung sollen\nsowie\ninsbesondere Regelungen getroffen werden\n3. einen Bezugszeitraum oder Bezugsgrößen für die\n1. zur Regelung konkretisierender Einsatzkrite-             Ermittlung kalkulatorischer Fremdkapitalzinsen\nrien,                                                    bestimmen.“\n2. zur näheren Bestimmung der nach Satz 1 ein-       5. Nach § 118a werden            die  folgenden   §§ 118b\nzusetzenden Anlagen der Netzreserve, deren           und 118c eingefügt:\nErzeugungsmengen am Strommarkt einge-                                          „§ 118b\nsetzt werden können, insbesondere zur Rege-                        Befristete Sonderregelungen\nlung einer Ausnahme für die Anlagen, die nach                 für Energielieferverträge mit Haushalts-\n§ 50a Absatz 1 in Verbindung mit der Strom-                kunden außerhalb der Grundversorgung bei\nangebotsausweitungsverordnung befristet am            Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung\nStrommarkt teilnehmen,\n(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2024 ist § 41b\n3. zu den Einzelheiten und der operativen Aus-          Absatz 2 auf Energielieferverträge mit Haushalts-\ngestaltung der Vermarktung gemäß derer die           kunden außerhalb der Grundversorgung mit den\nÜbertragungsnetzbetreiber mit Regelzonen-            Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden. Von\nverantwortung die erzeugten Strommengen              den Vorgaben der Absätze 2 bis 9 abweichende ver-\nam Strommarkt einsetzen dürfen und deren             tragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Im Übri-\nVerhältnis zu den bestehenden Netzreserve-           gen ist § 41b unverändert anzuwenden.\nverträgen, dies schließt die Vermarktung von            (2) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsver-\nStrommengen durch die Anlagenbetreiber auf           pflichtung des Haushaltskunden trotz Mahnung ist\nAnweisung des Übertragungsnetzbetreibers             der Energielieferant berechtigt, die Energieversor-\nmit Regelzonenverantwortung ein,                     gung vier Wochen nach vorheriger Androhung un-\n4. zur Konkretisierung des Zeitraums in dem die         terbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim\nVermarktung zugelassen wird, die längstens           zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Der\nbis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig ist,       Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die\nUnterbrechung der Energieversorgung androhen,\n5. zur Regelung der Erstattung von Kosten, die          sofern die Folgen einer Unterbrechung nicht außer\ndurch den Einsatz in der Vermarktung von Re-         Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen\nserveanlagen entstehen, soweit diese nicht           oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinrei-\nbereits anderweitig ersetzt werden,                  chende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungs-","2552         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nverpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Andro-             Ergänzend ist auf die Pflicht des Energielieferanten\nhung nach Satz 1 hat der Energielieferant den Haus-          nach Absatz 7 hinzuweisen, dem Haushaltskunden\nhaltskunden einfach verständlich zu informieren,             auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie\nwie er dem Energielieferanten das Vorliegen von Vo-          unabhängig von einem solchen Verlangen spätes-\nraussetzungen nach Absatz 3 in Textform mitteilen            tens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine\nkann. Der Energielieferant hat dem Haushaltskun-             Abwendungsvereinbarung anzubieten, und dem\nden die Kontaktadresse anzugeben, an die der                 Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortfor-\nHaushaltskunde die Mitteilung zu übermitteln hat.            mular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde\ndie Übersendung einer Abwendungsvereinbarung\n(3) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung\nanfordern kann. Die Informationen nach den Sät-\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist insbesondere\nzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher\ndann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbre-\nWeise zu erläutern.\nchung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben\nder dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Ener-               (6) Der Beginn der Unterbrechung der Energielie-\ngielieferant hat den Haushaltskunden mit der Andro-          ferung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im\nhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu in-           Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen.\nformieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit             Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit\nder Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für              auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.\nLeib und Leben, in Textform mitzuteilen und auf                  (7) Der betroffene Haushaltskunde ist ab dem Er-\nVerlangen des Energielieferanten glaubhaft zu ma-            halt einer Androhung der Unterbrechung nach Ab-\nchen.                                                        satz 2 Satz 1 berechtigt, von dem Energielieferanten\n(4) Der Energielieferant darf eine Unterbrechung         die Übermittlung des Angebots für eine Abwen-\nwegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen,                dungsvereinbarung zu verlangen. Der Energieliefe-\nwenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger An-              rant ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskun-\nzahlungen in Verzug ist                                      den im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb\neiner Woche und ansonsten spätestens mit der An-\n1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Dop-\nkündigung einer Unterbrechung der Energieliefe-\npelten der rechnerisch auf den laufenden Kalen-\nrung nach Absatz 6 zugleich in Textform den Ab-\ndermonat entfallenden Abschlags- oder Voraus-\nschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten.\nzahlung oder\nDas Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat\n2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus-          zu beinhalten:\nzahlungen zu entrichten sind, mit mindestens ei-\n1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ra-\nnem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der\ntenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 4 er-\nJahresrechnung.\nmittelten Zahlungsrückstände sowie\nDer Zahlungsverzug des Haushaltskunden muss                  2. eine Verpflichtung des Energielieferanten zur\nmindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung                  Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem\nder Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2                     Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedin-\nbleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen                  gungen, solange der Kunde seine laufenden Zah-\naußer Betracht, die der Haushaltskunde form- und                  lungsverpflichtungen erfüllt, und\nfristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet\nhat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer              3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vor-\nBetracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen                   gaben für Abwendungsvereinbarungen.\nEnergielieferant und Haushaltskunde noch nicht               Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des\nfällig sind oder die aus einer streitigen und noch           Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen wer-\nnicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung              den, dass er innerhalb eines Monats nach Ab-\ndes Energielieferanten resultieren.                          schluss der Abwendungsvereinbarung Einwände\n(5) Der Energielieferant ist verpflichtet, den be-       gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden\ntroffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer            Forderungen in Textform erheben kann. Die Raten-\nUnterbrechung der Energielieferung wegen Zah-                zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss\nlungsverzuges nach Absatz 2 zugleich in Textform             so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich\nüber Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre-              dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem\nchung zu informieren, die für den Haushaltskunden            für den Energielieferanten sowie für den Haushalts-\nkeine Mehrkosten verursachen. Dazu können bei-               kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum voll-\nspielsweise gehören:                                         ständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar\nist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeit-\n1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Ver-           raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Über-\nsorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,               schreiten die Zahlungsrückstände die Summe von\n2. Vorauszahlungssysteme,                                    300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf\nbis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der\n3. Informationen zu Energieaudits und zu Energie-\nZeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe\nberatungsdiensten und\nder jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich ein-\n4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglich-            fließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot vor\nkeiten der sozialen Mindestsicherung und bei            Durchführung der Unterbrechung in Textform an,\nwelcher Behörde diese beantragt werden können           darf die Energielieferung durch den Energielieferan-\noder auf eine anerkannte Schuldner- und Ver-            ten nicht unterbrochen werden. Der Haushaltskunde\nbraucherberatung.                                       kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsverein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2553\nbarung umfasst, von dem Energielieferanten eine              an der jeweiligen Entnahmestelle mit Energie belie-\nAussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Num-              fert hat. Satz 1 ist nur für Letztverbraucher anzu-\nmer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungs-            wenden, die an das Energieversorgungsnetz in Mit-\nvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten             telspannung oder Mitteldruck oder, soweit nicht die\nverlangen, solange er im Übrigen seine laufenden             Ersatzversorgung nach § 38 anwendbar ist, in der\nZahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag er-            Umspannung von Nieder- zu Mittelspannung ange-\nfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Energie-           schlossen sind.\nlieferanten vor Beginn des betroffenen Zeitraums in\n(2) Energielieferanten, denen nach Absatz 1\nTextform zu informieren. Im Falle eines Verlangens\nSatz 1 eine Entnahmestelle zugeordnet wurde, sind\nauf Aussetzung nach Satz 10 verlängert sich der\nverpflichtet, Letztverbraucher im Sinne des Absat-\nnach den Sätzen 6 und 7 bemessene Zeitraum ent-\nzes 1 Satz 2, die sie aufgrund eines in dem Zeitraum\nsprechend. Kommt der Haushaltskunde seinen\nvom 31. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023\nVerpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung\nbeendeten oder auslaufenden Energieliefervertra-\nnicht nach, ist der Energielieferant berechtigt, die\nges bis zu diesem Datum beliefert haben, bis längs-\nEnergielieferung unter Beachtung des Absatzes 6\ntens zum 28. Februar 2023 vorbehaltlich der Ab-\nzu unterbrechen.\nsätze 3 bis 5 entsprechend der bis zum 31. Dezem-\n(8) In einer Unterbrechungsandrohung nach Ab-            ber 2022 geltenden Vertragsbedingungen weiter zu\nsatz 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unter-            beliefern, sofern die betroffenen Letztverbraucher\nbrechungsbeginns nach Absatz 6 ist klar und ver-             für die von dem bisherigen Liefervertrag erfasste\nständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den             Entnahmestelle ab dem 1. Januar 2023 noch keinen\nGrund der Unterbrechung sowie darauf hinzuwei-               neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben\nsen, welche voraussichtlichen Kosten dem Haus-               (Notversorgung). Schließt der betroffene Letztver-\nhaltskunden infolge der Unterbrechung nach Ab-               braucher einen neuen Energieliefervertrag, endet\nsatz 2 Satz 1 und einer nachfolgenden Wiederher-             die Notversorgung nach Satz 1 mit dem Tag des\nstellung der Energielieferung nach Absatz 9 in Rech-         Beginns der Energielieferung auf der Grundlage\nnung gestellt werden können.                                 des neuen Energieliefervertrages.\n(9) Der Energielieferant hat die Energielieferung            (3) Der zur Notversorgung verpflichtete Energie-\nunverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die          lieferant ist berechtigt, hierfür ein angemessenes\nGründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und             Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als\nder Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung              die Summe\nund Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.\n1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der\nDie Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle\nfür die Notversorgung erforderlichen Energie-\npauschal berechnet werden. Dabei muss die pau-\nmengen über Börsenprodukte sowie Beschaf-\nschale Berechnung einfach nachvollziehbar sein.\nfungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags\nDie Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen\nvon 10 Prozent,\nLauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über-\nsteigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die           2. der für die Belieferung des betroffenen Letztver-\nBerechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nach-                      brauchers anfallenden Kosten für Netzentgelte\nweis geringerer Kosten ist dem Haushaltskunden                    und staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie\nzu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten\n3. sonstiger, in dem bisherigen Liefervertrag verein-\ndürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tat-\nbarten Preis- und Kostenbestandteile.\nsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.\n(4) Der zur Notversorgung verpflichtete Energie-\n(10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nlieferant ist berechtigt, den Energieverbrauch des\nKlimaschutz überprüft im Einvernehmen mit dem\nLetztverbrauchers in Zeitabschnitten nach seiner\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu-\nWahl abzurechnen, die einen Tag nicht unterschrei-\nkleare Sicherheit und Verbraucherschutz bis zum\nten dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbrau-\n31. Dezember 2023 die praktische Anwendung die-\ncher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus\nser Vorschrift und die Notwendigkeit einer Weiter-\noder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letzt-\ngeltung über den 30. April 2024 hinaus. In die Über-\nverbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb\nprüfung sollen die Regelungen in den Rechtsverord-\nvon zwei Werktagen begleicht, ist der Energieliefe-\nnungen nach § 39 Absatz 2 einbezogen werden, so-\nrant berechtigt, die Notversorgung nach Absatz 2\nweit diese bis zum 30. April 2024 befristet sind.\nfristlos zu beenden. Der Energielieferant hat den\nVerteilernetzbetreiber über den Zeitpunkt der Been-\n§ 118c                               digung der Notversorgung nach Satz 3 des betref-\nBefristete                            fenden Letztverbrauchers zu informieren. Im Fall\nNotversorgung von Letztverbrauchern                 des Satzes 3 und nach der Information nach Satz 4\nim Januar und Februar des Jahres 2023                entfällt das Recht des Verteilernetzbetreibers nach\nAbsatz 1 Satz 1.\n(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind berech-\ntigt, Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die ab              (5) Die Betreiber von Verteilernetzen haben den\ndem 1. Januar 2023 keinem Energielieferanten zu-             zur Notversorgung verpflichteten Energielieferanten\ngeordnet sind, ab dem 1. Januar 2023 befristet bis           unverzüglich nach dem 24. Dezember 2022 zu infor-\nspätestens zum 28. Februar 2023 dem Bilanzkreis              mieren, welche Entnahmestellen ab dem 1. Januar\ndes Energielieferanten zuzuordnen, der den betrof-           2023 bisher keinem Energieliefervertrag zugeordnet\nfenen Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2022             werden können.","2554          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n(6) Das Recht der Betreiber von Verteilernetzen              Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig\nnach Absatz 1 und die Pflicht des Energielieferanten            von einem solchen Verlangen des betroffenen\nzur befristeten Notversorgung nach den Absätzen 2               Kunden spätestens mit der Ankündigung einer\nbis 4 bestehen nicht                                            Unterbrechung der Grundversorgung nach Ab-\n1. für Energielieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit          satz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer\nals Energielieferant vollständig und ordnungsge-            Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das An-\nmäß zum 31. Dezember 2022 beendet haben,                    gebot für die Abwendungsvereinbarung hat Fol-\noder                                                        gendes zu beinhalten:\n2. sofern die Versorgung für den zur Notversorgung              1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche\nverpflichteten Energielieferanten aus wirtschaftli-             Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2\nchen Gründen, die für die Zwecke dieser Vor-                    Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände\nschrift insbesondere in der Zahlungsfähigkeit                   sowie\ndes Letztverbrauchers liegen können, nicht zu-              2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur\nmutbar ist.“                                                    Weiterversorgung nach Maßgabe der allge-\nmeinen und ergänzenden Bedingungen, so-\nArtikel 3                                     weit der Kunde seine laufenden Zahlungsver-\npflichtungen aus dem Grundversorgungsver-\nÄnderung der                                     trag erfüllt, und\nStromgrundversorgungsverordnung\n3. allgemein verständliche Erläuterungen der\nDie Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-                     Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.\ntober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 7          Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) ge-               des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden,\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                   der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen\na) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden                    die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forde-\nSätze eingefügt:                                            rungen in Textform erheben kann. Die Raten-\nzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1\n„Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der                muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu\nGrundversorger den Kunden einfach verständlich              verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für\nzu informieren, wie er dem Grundversorger das               den Grundversorger sowie für den Kunden wirt-\nVorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in                schaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig aus-\nTextform mitteilen kann. Der Grundversorger hat             zugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach\ndem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an                 Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum\ndie der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat.“           von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Über-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            schreiten die Zahlungsrückstände die Summe\naa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                 von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindes-\ntens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der\n„4. Hinweise auf staatliche Unterstützungs-            Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe\nmöglichkeiten der sozialen Mindestsiche-           der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich\nrung und bei welcher Behörde diese be-             einfließen. Der Kunde kann in dem Zeitraum,\nantragt werden kann sowie auf eine aner-           den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von\nkannte Schuldner- und Verbraucherbera-             dem Grundversorger eine Aussetzung der Ver-\ntung.“                                             pflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in\nHöhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, so-\n„Ergänzend ist auch auf die Pflicht des\nlange er im Übrigen seine laufenden Zahlungs-\nGrundversorgers hinzuweisen, dem Kunden\nverpflichtungen aus dem Grundversorgungsver-\nauf dessen Verlangen innerhalb einer Woche\ntrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den\nsowie unabhängig von einem solchen Verlan-\nGrundversorger vor Beginn des betroffenen Zeit-\ngen des Kunden spätestens mit der Ankündi-\nraums in Textform zu informieren.“\ngung der Unterbrechung eine Abwendungs-\nvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und           d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\ndem Kunden ein standardisiertes Antwort-               „Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch\nformular zu übersenden, mit dem der Kunde              im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich\ndie Übersendung einer Abwendungsverein-                entstehenden Kosten nicht überschreiten.“\nbarung anfordern kann.“\n2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:\nc) Absatz 5 Satz 1 bis 5 wird durch die folgenden            „§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April\nSätze ersetzt:                                           2024 anwendbar.“\n„Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer An-\ndrohung der Unterbrechung der Grundversor-                                      Artikel 4\ngung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von\ndem Grundversorger die Übermittlung des Ange-\nÄnderung der\nbots einer Abwendungsvereinbarung zu verlan-                  Gasgrundversorgungsverordnung\ngen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem be-        Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-\ntroffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach        ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2555\ntikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214)            Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden,\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                    dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss\nder Abwendungsvereinbarung Einwände gegen\na) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden                     die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forde-\nSätze eingefügt:                                             rungen in Textform erheben kann. Die Raten-\n„Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der                 zahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1\nGrundversorger den Kunden einfach verständlich               muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich\nzu informieren, wie er dem Grundversorger das                dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in\nVorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in                 einem für den Grundversorger sowie für den\nTextform mitteilen kann. Der Grundversorger hat              Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum\ndem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an                  vollständig auszugleichen. Als in der Regel zu-\ndie der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat.“            mutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände\nein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzuse-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             hen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die\naa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                  Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum\nmindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemes-\n„4. Hinweise auf staatliche Unterstützungs-\nsung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll\nmöglichkeiten der sozialen Mindestsiche-\ndie Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände\nrung und bei welcher Behörde diese be-\nmaßgeblich einfließen. Der Kunde kann in dem\nantragt werden können sowie auf eine\nZeitraum, den die Abwendungsvereinbarung um-\nanerkannte Schuldner- und Verbraucher-\nfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung\nberatung.“\nder Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hin-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           sichtlich der monatlichen Ratenzahlungsverein-\n„Ergänzend ist auch auf die Pflicht des                 barung in Höhe von bis zu drei Monatsraten ver-\nGrundversorgers hinzuweisen, dem Kunden                 langen, solange er im Übrigen seine laufenden\nauf dessen Verlangen innerhalb einer Woche              Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversor-\nsowie unabhängig von einem solchen Verlan-              gungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushalts-\ngen des Kunden spätestens mit der Ankündi-              kunde den Grundversorger vor Beginn des be-\ngung der Unterbrechung eine Abwendungs-                 troffenen Zeitraums in Textform zu informieren.“\nvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und            d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\ndem Kunden ein standardisiertes Antwortfor-             „Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch\nmular zu übersenden, mit dem der Kunde die              im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich\nÜbersendung einer Abwendungsvereinba-                   entstehenden Kosten nicht überschreiten.“\nrung anfordern kann.“\n2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:\nc) Absatz 5 Satz 1 bis 5 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:                                            „§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April\n2024 anwendbar.“\n„Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer An-\ndrohung der Unterbrechung der Grundversor-\nArtikel 5\ngung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von\ndem Grundversorger die Übermittlung des Ange-                              Änderung des\nbots einer Abwendungsvereinbarung zu verlan-                    Erneuerbare-Energien-Gesetzes\ngen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem be-        § 85a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-\ntroffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach        Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zu-\nSatz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig           letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022\nvon einem solchen Verlangen des betroffenen           (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt\nKunden spätestens mit der Ankündigung einer           gefasst:\nUnterbrechung der Grundversorgung nach Ab-\nsatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer       „Dabei darf der neue Höchstwert nach den §§ 36b, 37b\nAbwendungsvereinbarung anzubieten. Das An-            und 38e dieses Gesetzes und nach § 10 der Innovati-\ngebot für die Abwendungsvereinbarung hat Fol-         onsausschreibungsverordnung um nicht mehr als\ngendes zu beinhalten:                                 25 Prozent und der Höchstwert nach allen anderen Be-\nstimmungen um nicht mehr als 10 Prozent von dem\n1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche        zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchst-\nRatenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2       wert abweichen.“\nSatz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände\nsowie\nArtikel 6\n2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur\nWeiterversorgung nach Maßgabe der allge-\nWeitere Änderung des\nmeinen und ergänzenden Bedingungen, so-                      Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nweit der Kunde seine laufenden Zahlungsver-           Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das zuletzt durch\npflichtungen aus dem Grundversorgungsver-          Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\ntrag erfüllt, und                                  folgt geändert:\n3. allgemein verständliche Erläuterungen der            1. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nVorgaben für Abwendungsvereinbarungen.                  „nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 2 Num-","2556         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nmer 3“ durch die Wörter „für den gesamten Kalen-          6. Dem § 28e wird folgender Absatz 5 angefügt:\ndermonat auf den Marktwert“ ersetzt.                            „(5) Die Bundesnetzagentur verringert bei einer\n2. In § 23b wird der Punkt am Ende durch die Wörter             drohenden Unterzeichnung das nach den Absät-\n„, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch                 zen 3 und 4 errechnete Ausschreibungsvolumen\n10 Cent pro Kilowattstunde.“ ersetzt.                        eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeich-\nnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn\n3. Dem § 28a wird folgender Absatz 6 angefügt:                  die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der\n„(6) Ab dem Gebotstermin am 1. März 2024 ver-             beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils\nringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden            weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen\nUnterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5                 Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unter-\nerrechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebots-               zeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen\ntermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbe-             vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durch-\nsondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmen-                 schnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Ge-\ngen der zugelassenen Gebote der beiden voran-                bote der zwei vorangegangenen Gebotstermine\ngegangenen Gebotstermine jeweils weniger als                 entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelas-\n90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betru-                senen Gebote des vorangegangenen Gebotster-\ngen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll             mins über der Gebotsmenge der zugelassenen Ge-\ndas neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich                 bote des diesem vorangegangenen Gebotstermins\nder Sätze 4 und 5 höchstens dem Durchschnitt                 lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Aus-\nder Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der                 schreibungsvolumen um die Differenz dieser bei-\nzwei vorangegangenen Gebotstermine entspre-                  den Gebotsmengen.“\nchen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen               7. § 51 wird wie folgt geändert:\nGebote des vorangegangenen Gebotstermins über                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des\ndiesem vorangegangenen Gebotstermins lag, er-                      „(1) Wenn der Spotmarktpreis\nhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschrei-                  1. im Jahr 2023 für die Dauer von mindestens\nbungsvolumen um die Differenz dieser beiden Ge-                     vier aufeinanderfolgenden Stunden,\nbotsmengen. Wenn sich die Definition der zulässi-                2. in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer\ngen Flächen nach § 37 Absatz 1 zu einem Gebots-                     von mindestens drei aufeinanderfolgenden\ntermin gegenüber dem vorangegangenen Gebots-                        Stunden,\ntermin geändert hat, kann die Bundesnetzagentur\n3. im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens\ninsoweit von der Verringerung nach Satz 3 abse-\nzwei aufeinanderfolgenden Stunden und\nhen, als durch erstmals nach § 37 Absatz 1 zuge-\nlassene Flächenkategorien das Potenzial für die                  4. ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindes-\nErrichtung von Solaranlagen des ersten Segments                     tens einer Stunde\nim Bundesgebiet erhöht wird.“                                    negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert\n4. Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt:                      für den gesamten Zeitraum, in dem der Spot-\nmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf\n„(6) Ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2024                   null.“\nverringert die Bundesnetzagentur bei einer drohen-           b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „500“\nden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5                 durch die Angabe „400“ ersetzt.\nerrechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebots-\ntermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbe-          8. § 51a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nsondere dann anzunehmen, wenn die Gebots-                       „(2) Die Strombörsen müssen den Übertra-\nmengen der zugelassenen Gebote der beiden                    gungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar\nvorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger                eines Kalenderjahres die Anzahl der Stunden mit-\nals 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen be-               teilen, in denen sich der anzulegende Wert jeweils\ntrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung               1. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und\nsoll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehalt-\nlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt                 2. nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuer-\nder Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der                     bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember\nzwei vorangegangenen Gebotstermine entspre-                      2022 geltenden Fassung\nchen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen                  im Vorjahr auf null verringert hat.\nGebote des vorangegangenen Gebotstermins über                   (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen je-\nder Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des                  weils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf\ndiesem vorangegangenen Gebotstermins lag, er-                einer gemeinsamen Internetseite folgende Informa-\nhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschrei-              tionen veröffentlichen:\nbungsvolumen um die Differenz dieser beiden Ge-\nbotsmengen.“                                                 1. die Anzahl der Stunden, in denen sich der an-\nzulegende Wert jeweils\n5. In § 28d Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „ver-                 a) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und\nringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausge-\nschriebene Menge größer als die eingereichte Ge-                 b) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneu-\nbotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung)“                      erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-\ndurch die Wörter „bei einer drohenden Unterzeich-                   zember 2022 geltenden Fassung\nnung verringern“ ersetzt.                                        im Vorjahr auf null verringert hat, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022              2557\n2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in         Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I\ndenen sich der anzulegende Wert jeweils             S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und               1. Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort\n„Flächen“ die Wörter „zentral voruntersuchte“ ein-\nb) nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneu-\ngefügt.\nerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-\nzember 2022 geltenden Fassung                    2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nin den vorangegangenen 20 Jahren auf null ver-         „1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die\nringert hat, und die auf den nächsten vollen Ka-            Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Ab-\nlendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden.“              schnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\ngeeignet ist, einschließlich der Feststellung nach\n9. Nach § 52 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-              § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-\ngefügt:                                                        Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vor-\n„(1b) Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht anzu-               haben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 des Windener-\nwenden auf Anlagen mit einer installierten Leistung            gie-auf-See-Gesetzes, und“.\nbis einschließlich 500 Kilowatt, wenn der Betreiber\nvor dem 1. Januar 2024 gegen § 10b verstößt oder                                Artikel 8\ndie Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei\neine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Num-                                Änderung der\nmer 2 erster Halbsatz überschreitet. In den Fällen           Innovationsausschreibungsverordnung\ndes Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a            Die Innovationsausschreibungsverordnung vom\nund Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. De-         20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Ar-\nzember 2022 geltenden Fassung entsprechend an-         tikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I\nzuwenden.“                                             S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n10. In § 55 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 39f“        1. § 3 Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben.\ndurch die Angabe „§ 39g“ ersetzt.                      2. § 5 wird wie folgt gefasst:\n11. In § 95 wird der Punkt am Ende der Nummer 5                                          „§ 5\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6\nangefügt:                                                                      (weggefallen)“.\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\n„6. abweichend von § 51 für Anlagen,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2\na) deren anzulegender Wert in einem Zu-\nund 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“ er-\nschlagsverfahren nach dem 31. Dezember\nsetzt.\n2022 ermittelt wurde oder\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) bei denen die Höhe des Anspruchs nach\n§ 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt         c) Absatz 3 wird Absatz 2.\nwurde und die nach dem 31. Dezember             4. § 13 wird wie folgt geändert:\n2022 in Betrieb genommen wurden,\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „fixe Markt-\nim Einklang mit dem europäischen Beihilfen-               prämie“ durch die Wörter „Marktprämie nach\nrecht zu regeln, für welche Anlagen und unter             § 8“ ersetzt.\nwelchen Voraussetzungen sich der anzule-              b) In Absatz 5 wird das Wort „fixen“ gestrichen.\ngende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise\nauf null verringert.“\nArtikel 9\n12. § 100 Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) Nach Satz 1 wird Satz eingefügt:                             Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\n„Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Num-          § 35 Absatz 23 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-\nmer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer     zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zu-\ninstallierten Leistung bis einschließlich 500 Kilo- letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022\nwatt nur anzuwenden, wenn der Betreiber ab          (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, dieses wiede-\ndem 1. Januar 2024 gegen eine Pflicht verstößt,     rum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. De-\ndie einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5       zember 2022 (BGBl. I S. 2479), wird aufgehoben.\ngenannten Pflichten in der für die Anlage maß-\ngeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-                                  Artikel 10\nGesetzes entspricht.“\nÄnderung des\nb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“\ndurch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nWindenergie-auf-See-Gesetzes\n§ 10b Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\nArtikel 7                         vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zu-\nletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022\nÄnderung der                          (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt\nErneuerbare-Energien-Verordnung                    geändert:\n§ 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom             1. In Satz 1 werden die Wörter „spätestens drei Mona-\n17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch          te“ gestrichen.","2558          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n2. In Satz 3 werden das Komma und die Wörter „so-               diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben\nfern die Rechteeinräumung nach Satz 2 wirksam er-            nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Ab-\nfolgt ist“ gestrichen.                                       satz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vor-\nfinanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich\nArtikel 11                               sind oder für Zwecke des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes benötigt werden.“\nÄnderung des\nEnergiefinanzierungsgesetzes                     6. § 66 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 49 bleibt“\nDas Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022\ndurch die Wörter „Die §§ 49 und 56 bleiben“ er-\n(BGBl. I S. 1237, 1272), das durch Artikel 10 des Ge-\nsetzt.\nsetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            b) Dem § 66 Absatz 4 werden folgende Sätze ange-\nfügt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nSatz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutsch-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             land gegen die Übertragungsnetzbetreiber für\n„(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorüber-               das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil\ngehenden anteiligen Finanzierung der Übertra-                 des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel be-\ngungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das                 zieht, die von der Bundesrepublik Deutschland\nBankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strom-                aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020\npreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel                als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage ge-\nzur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufwei-                  leistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023\nsen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die               gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzie-\nauf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzie-                 rung der Übertragungsnetzkosten des Kalender-\nrung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Ener-                  jahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in\ngien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel                    Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsge-\nbis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik                   setzes verwendet zu werden. Unbeschadet der\nDeutschland auf Grund des Bescheides vom                      allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist\n9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung                    der gestundete Betrag während der Dauer der\nder EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vo-                Stundung nicht zu verzinsen.“\nrübergehende anteilige Finanzierung der Übertra-       7. § 68 wird wie folgt gefasst:\ngungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet\n„Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Aus-\nwerden dürfen.“\nnahme von § 38 darf erst nach der beihilferecht-\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende                lichen Genehmigung durch die Europäische Kom-\ndurch die Wörter „, höchstens jedoch in Höhe der             mission und nur nach Maßgabe der Genehmigung\nSumme der Zahlungen, die die Bundesrepublik                  angewandt werden.“\nDeutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungs-\n8. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar\n2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Ab-               a) In Nummer 4.2 werden nach der Angabe „§§ 6\nsatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Ver-                   und 7“ die Wörter „sowie § 3 Absatz 3 Num-\nordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden                    mer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in\nFassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet               der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“\nhat und noch nicht zurückgezahlt wurde.“ ersetzt.                eingefügt.\n3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe             b) In Nummer 4.8 wird das Wort „und“ durch ein\n„Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.                  Komma ersetzt.\n4. In § 32 Nummer 3 Buchstabe e werden die Wörter               c) In Nummer 4.9 wird der Punkt am Ende durch\n„die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-                 das Wort „und“ ersetzt.\nbuchstabe dd der genannten“ durch die Wörter „die            d) Nach Nummer 4.9 wird folgende Nummer 4.10\nin der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten“                   eingefügt:\nersetzt.                                                         „4.10 Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 ge-\n5. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:                               leisteten Zahlungen auf das Bankkonto\n„(3) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die                         nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufga-\nMittel auf ihrem separaten Bankkonto für die                             ben nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-\nAufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz                            setz.“\nnach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik                 e) In Nummer 5.7 wird das Wort „und“ durch ein\nDeutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Ok-                  Komma ersetzt.\ntober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-               f) In Nummer 5.8 wird der Punkt am Ende durch\nUmlage geleistet hat, auf das Konto nach § 26 Ab-                das Wort „und“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes um-\nbuchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zu-             g) Nach Nummer 5.8 wird folgende Nummer 5.9\nschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertra-                eingefügt:\ngungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach                     „5.9   Zahlungen von dem Bankkonto für die Auf-\nMaßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes                        gaben nach dem Erneuerbare-Energien-\nverwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen                         Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2559\nKonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des                i) Die bisherige Nummer 9.4 wird Nummer 9.5 und\nStrompreisbremsegesetzes zur Vorfinan-                in Satz 2 werden nach den Wörtern „des Kraft-\nzierung des Zuschusses zur anteiligen                 Wärme-Kopplungsgesetzes“ ein Komma und die\nFinanzierung der Übertragungsnetzkosten               Wörter „des Strompreisbremsegesetzes in Ver-\nnach § 24b des Energiewirtschaftsgeset-               bindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgeset-\nzes.“                                                 zes“ eingefügt.\nh) Nach Nummer 9.3 wird folgende Nummer 9.4\nj) Die bisherige Nummer 9.5 wird Nummer 9.6.\neingefügt:\n„9.4  Soweit der Jahresmarktwert für ausge-\nförderte Anlagen im Sinn des § 3 Num-                                    Artikel 12\nmer 3a des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt,                             Inkrafttreten\nmüssen die Übertragungsnetzbetreiber\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndie darüber hinausgehenden Einnahmen\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\naus der Vermarktung des Stroms aus\ndiesen Anlagen zum Ausgleich des EEG-             (2) Die Artikel 6, 8, 9, 10 und 11 treten am 1. Januar\nFinanzierungsbedarfs      verwenden;    die    2023 in Kraft.\nNummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht\nanzuwenden.“                                      (3) Artikel 7 tritt am 2. Januar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}