{"id":"bgbl1-2022-54-6","kind":"bgbl1","year":2022,"number":54,"date":"2022-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/54#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_54.pdf#page=34","order":6,"title":"Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates","law_date":"2022-12-19T00:00:00Z","page":2510,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["2510            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nGesetz\nzur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019\nzur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende\nAngehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates*\nVom 19. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          milienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen,\nsen:                                                                         ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an\ndie Familienpflegezeit oder die Freistellung nach\nArtikel 1                                     § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu\nÄnderung des                                      beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes                             dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor\nBeginn schriftlich anzukündigen.“\n§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar                         b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\n2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 12 Ab-                       fügt:\nsatz 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I                              „(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der\nS. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei\n1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                          ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinba-\n„(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin                        rung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1\nkann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ver-                    oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5\nteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schrift-                    Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der\nlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5                         Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier\nverbunden werden. Über den Antrag sollen sich                           Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ab-\nder Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die                           lehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine\nArbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen.                       Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1\nLehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies                     vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6\ndem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin inner-                         erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6\nhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mit-                    Satz 2 und 4 entsprechend.“\nzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor             2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\nder Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert                „erfolgen kann“ ein Semikolon und die Wörter „dies\nwährend der Elternzeit fortzusetzen, soweit Ab-                     gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a“ eingefügt.\nsatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu\n3. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nder Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der\nElternzeit vereinbart war.“                                         „Im Fall einer Vereinbarung über eine Freistellung\n2. Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                               nach § 3 Absatz 6a dieses Gesetzes oder nach\n§ 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes be-\n„Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringe-                   ginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der\nrung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss                  Freistellung.“\ndie Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten\nFrist und mit schriftlicher Begründung erfolgen.“\nArtikel 3\nArtikel 2                                                     Änderung des\nÄnderung des                                              Familienpflegezeitgesetzes\nPflegezeitgesetzes                               Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011\nDas Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I                    (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 3c des Ge-\nS. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes               setzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) ge-\nvom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert                     ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  1. § 2a wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                          a) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n„Wird eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder\n„Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit                      Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Fami-\noder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Fa-                   lienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese\nin unmittelbarem Anschluss an die Familienpfle-\n* Die Artikel 1 bis 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-        gezeit zu beanspruchen; sie ist dem Arbeitgeber\nlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für          spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich\nEltern und pflegende Angehörige.                                           anzukündigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2511\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-            „An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kön-\nfügt:                                                    nen sich auch Beschäftigte wenden, die der Ansicht\n„(5a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der        sind, benachteiligt worden zu sein auf Grund\nRegel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließ-          1. der Beantragung oder Inanspruchnahme einer\nlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten                Freistellung von der Arbeitsleistung oder der An-\nkönnen bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss                   passung der Arbeitszeit als Eltern oder pflegende\neiner Vereinbarung über eine Familienpflegezeit              Angehörige nach dem Bundeselterngeld- und\nnach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 oder eine Frei-               Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder dem\nstellung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 beantragen.                Familienpflegezeitgesetz,\nDer Arbeitgeber hat den Antrag nach Satz 1               2. des Fernbleibens von der Arbeit nach § 2 des\ninnerhalb von vier Wochen nach Zugang zu be-                 Pflegezeitgesetzes oder\nantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu\n3. der Verweigerung ihrer persönlich zu erbringen-\nbegründen. Wird eine Freistellung nach Satz 1\nden Arbeitsleistung aus dringenden familiären\nvereinbart, gelten § 2 Absatz 2 bis 4 sowie § 2a\nGründen nach § 275 Absatz 3 des Bürgerlichen\nAbsatz 1 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 2\nGesetzbuchs, wenn eine Erkrankung oder ein\nSatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 entspre-\nUnfall ihre unmittelbare Anwesenheit erforder-\nchend.“\nten.“\n2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern\n„Der Anspruch gilt auch für Vereinbarungen über             „aus den in § 1 genannten Gründen“ die Wörter\nFreistellungen von der Arbeitsleistung nach § 2a            „sowie von Benachteiligungen von Beschäftigten\nAbsatz 5a dieses Gesetzes.“                                 gemäß Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.\n3. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus\nArtikel 4                              den in § 1 genannten Gründen“ die Wörter „sowie\nÄnderung des                              über Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß\nAllgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes                    Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.\n§ 27 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes\nvom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt                                   Artikel 5\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I                            Inkrafttreten\nS. 768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nLisa Paus"]}