{"id":"bgbl1-2022-54-5","kind":"bgbl1","year":2022,"number":54,"date":"2022-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/54#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_54.pdf#page=31","order":5,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus","law_date":"2022-12-19T00:00:00Z","page":2507,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2507\nGesetz\nzur Modernisierung des Bundesbaus\nVom 19. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             den Vorstand der Bundesanstalt und unterstützt\ndiesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der\nArtikel 1                                Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig\nÄnderung des                                über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu\nGesetzes über die                             unterrichten. Der Verwaltungsrat gibt sich im\nBundesanstalt für Immobilienaufgaben                      Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen eine Geschäftsordnung. Der Verwal-\nDas Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilien-              tungsrat trifft auf Vorlage des Vorstands Be-\naufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das              schlüsse über\nzuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021\n(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt             1. die Feststellung und wesentliche Änderungen\ngeändert:                                                            des Wirtschaftsplans einschließlich der Finan-\nzierung und Durchführung von Bauprojekten\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndes zivilen Bundesbaus in Zuständigkeit der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Bundesanstalt,\naa) In Satz 4 wird das Wort „gehört“ durch das              2. die Feststellung des Jahresabschlusses,\nWort „gehören“ und der Punkt am Ende\ndurch die Wörter „, sowie die zivilen Bau-             3. die Empfehlung zur Höhe der Abführung,\nangelegenheiten des Bundes insbesondere                4. die Entlastung des Vorstands und\nauf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich           5. die Verwendung des Bilanzgewinns.\nfestgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes\nfür Bauwesen und Raumordnung für die                   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats ergehen mit\nDurchführung von Bauaufgaben bleibt un-                einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-\nberührt.“ ersetzt.                                     scheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.\nDie oder der Vorsitzende ist berechtigt, einem\nbb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Grundsät-\nnach Satz 5 gefassten Beschluss zu wider-\nzen“ die Wörter „und unter Berücksichtigung\nsprechen (Vetorecht), wenn sie oder er der\ndes in § 15 des Bundes-Klimaschutzgeset-\nAuffassung ist, dass der Beschluss wichtigen\nzes festgelegten Ziels der klimaneutralen\nInteressen des Bundes nicht gerecht wird, ins-\nBundesverwaltung bis 2030 sowie der Vor-\nbesondere im Widerspruch zu den der Bundes-\nbildfunktion öffentlicher Gebäude bei der\nanstalt übertragenen Aufgaben steht. Die Aus-\nenergetischen Sanierung“ eingefügt.\nübung des Vetorechts soll auf Beschlüsse mit\ncc) Satz 6 wird aufgehoben.                                 erheblichen finanziellen Auswirkungen für die\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               Bundesanstalt beschränkt werden. Beschließt\nfügt:                                                       der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mit-\nglieder, das Vetorecht der oder des Vorsitzenden\n„(1a) Die Bundesanstalt hat bei der Erfüllung\nzurückzuweisen, entscheidet das Bundesminis-\nihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch bau-,\nterium der Finanzen auf Vorlage der oder des\nwohnungs-, stadtentwicklungspolitische und öko-\nVorsitzenden. Sofern das Vetorecht nicht zurück-\nlogische Ziele des Bundes zu unterstützen.“\ngewiesen wird, gilt die Vorlage der oder des\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                   Vorsitzenden als beschlossen.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechts- und               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nFachaufsicht“ durch das Wort „Rechtsaufsicht“\nersetzt.                                                       „(3) Der Verwaltungsrat besteht aus\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           1. der oder dem Vorsitzenden, die oder der vom\nBundesministerium der Finanzen entsandt\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechts- und\nwird,\nFachaufsicht“ durch das Wort „Rechtsauf-\nsicht“ ersetzt.                                        2. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter,\ndie oder der vom Bundesministerium für\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Fachliche\nWohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,\nWeisungen“ durch das Wort „Anordnungen“\nvom Bundesministerium der Verteidigung und\nersetzt.\nvom Bundesministerium für Wirtschaft und\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                      Klimaschutz entsandt werden,\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            3. bis zu fünf Mitgliedern des Deutschen Bun-\n„(2) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwal-                 destages, darunter die oder der Vorsitzende\ntungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat überwacht                der Kommission des Ältestenrates für Bau-","2508         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nund Raumangelegenheiten des Deutschen              8. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundes-\nBundestages, und                                      finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesverwal-\n4. bis zu vier weiteren sachverständigen Perso-          tung“ ersetzt.\nnen.\nDie Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch                               Artikel 2\ndas Bundesministerium der Finanzen für eine                                Änderung des\nAmtszeit von vier Jahren berufen. Die in Satz 1                 Gesetzes über die Errichtung eines\nNummer 3 genannten Mitglieder des Deutschen              Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung\nBundestages werden vom Deutschen Bundestag\nvorgeschlagen; sie werden für die Dauer der              Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes\nWahlperiode des Deutschen Bundestages in              für Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember\nden Verwaltungsrat berufen und bleiben nach           1997 (BGBl. I S. 2902), das zuletzt durch Artikel 7 des\nEnde der Wahlperiode des Deutschen Bundes-            Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert\ntages noch so lange im Amt, bis die neuen             worden ist, wird wie folgt geändert:\nMitglieder berufen worden sind. Eine erneute          1. In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 und 5 werden\nBerufung ist möglich. Die in Satz 1 Nummer 4             jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“\ngenannten sachverständigen Personen werden               durch die Wörter „für Wohnen, Stadtentwicklung\nim Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss               und Bauwesen“ ersetzt.\nund dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwick-\nlung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen             2. § 2 wird wie folgt geändert:\nBundestages berufen. Näheres regelt die Ge-              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschäftsordnung.“\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                       aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aus-\nnahme“ die Wörter „einfacher Baumaßnah-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                        men sowie“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende\naa) In Satz 1 wird das Wort „Anstalt“ durch das                  durch das Wort „und“ ersetzt.\nWort „Bundesanstalt“ und die Angabe „§ 2“\ndurch die Wörter „den §§ 1 und 2“ ersetzt.             cc) Der Nummer 5 wird folgender Satzteil an-\ngefügt:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundes-\nministerium der Finanzen“ durch die Wörter                  „soweit in diesem Fall das Bundesministe-\n„den Verwaltungsrat“ ersetzt.                               rium im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Anstalt“ durch das                    terium für Wohnen, Stadtentwicklung und\nWort „Bundesanstalt“ ersetzt.                                    Bauwesen dem Bundesamt die Aufgabe\nübertragen hat.“\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                            dd) Der Satzteil nach Nummer 5 wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Aufgaben“\ndurch die Wörter „seiner Aufgaben“ ersetzt und\n„(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Geneh-\nwird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter\nmigung des Verwaltungsrats. Die Abführung an\n„den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.\nden Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage\ndes Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung            c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nsoll sich am Jahresüberschuss der Bundes-                   fügt:\nanstalt orientieren.“\n„(3a) Das Bundesamt für Bauwesen und\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                   Raumordnung unterstützt das Bundesminis-\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                            terium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bau-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           wesen bei der Festlegung von übergeordneten\nbaupolitischen und baukulturellen Vorgaben und\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zur ab-                    Standardsetzungen für den zivilen Bundesbau.“\nschließenden Festsetzung der Abführungen\nan den Bundeshaushalt und zur Entlastung            d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und des“\ndes Vorstandes“ gestrichen.                            durch die Wörter „, des Bau- und“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 69 der Bundeshaushaltsordnung gilt ent-                „(6) Die Verfassungsorgane des Bundes kön-\nsprechend.“                                            nen ihre Bauangelegenheiten im Einzelfall auch\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                  jeweils in eigener Zuständigkeit regeln.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               3. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Bundesanstalt handelt nach den Grund-\n„§ 3\nsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\nentsprechend § 7 der Bundeshaushaltsordnung.“                                   Aufsicht\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.                                  und Raumordnung wird durch das Bundesministe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2509\nrium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen                                  Artikel 3\nausgeübt. Die Zuständigkeit des Bundesminis-                                 Inkrafttreten\nteriums der Verteidigung für seine Bauangelegen-\nheiten bleibt insoweit unberührt.“                         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Eine\nEvaluierung dieses Gesetzes ist nach Inkrafttreten in\n4. § 4 wird aufgehoben.                                    spätestens fünf Jahren vorgesehen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner\nDie Bundesministerin\nfür Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\nKlara Geywitz"]}