{"id":"bgbl1-2022-54-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":54,"date":"2022-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/54#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_54.pdf#page=9","order":4,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)","law_date":"2022-12-19T00:00:00Z","page":2485,"pdf_page":9,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2485\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023\n(Haushaltsgesetz 2023)\nVom 19. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                  §2\nKreditermächtigungen\nAbschnitt 1\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nAllgemeine Ermächtigungen                           ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das\nHaushaltsjahr 2023 Kredite bis zur Höhe von\n§1                                45 610 279 000 Euro aufzunehmen.\nFeststellung des Haushaltsplans                      (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\n(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-          Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2023 fällig\ndeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in          werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus\nEinnahmen und Ausgaben auf 476 290 763 000 Euro              dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des\nfestgestellt.                                                Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung\n(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für          von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnah-\ndas Haushaltsjahr 2023 als Anlage 2 beigefügte Wirt-         men zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kredit-\nschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruk-        rahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvor-\ntur“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausga-          hergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu\nben auf 4 778 432 000 Euro festgestellt.                     15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren\ndes Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,\n(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für          soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur\ndas Haushaltsjahr 2023 als Anlage 6 beigefügte Wirt-         Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der\nschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“           Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi-\nwird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf         tel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des\n12 409 260 000 Euro festgestellt.                            Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die\n(4) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für          Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach\ndas Haushaltsjahr 2023 als Anlage beigefügte Wirt-           Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der\nschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird            Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.\nfür das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf                 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n8 409 017 000 Euro festgestellt.                             mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff\n(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für          auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-\ndas Haushaltsjahr 2023 als Anlage 3 beigefügte Wirt-         jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1\nschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Trans-           Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese\nformationsfonds“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen         Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten\nund Ausgaben auf 100 768 705 000 Euro festgestellt.          Haushaltsjahres anzurechnen.\n(6) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für             (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-\ndas Haushaltsjahr 2023 als Anlage 7 beigefügte Wirt-         ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-\nschaftsplan zum Teil 3 des Sondervermögens „Wirt-            leihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kredit-\nschaftsstabilisierungsfonds“ wird für das Jahr 2023 in       ermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätes-\nEinnahmen und Ausgaben auf 164 874 373 000 Euro              tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver-\nfestgestellt.                                                trägen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.","2486         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          desministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt,\nmächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an          Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Pro-\nBundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-           zent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Be-\nanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen           trages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften auf-\ndes Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand            zunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswap-\nan Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent          geschäften können weitere Kassenverstärkungskredite\ndes Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere              bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1\nnicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bun-          Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden.\ndeswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im       Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner er-\nBundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die          mächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2\numlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministe-           übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die\nrium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigen-            zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten\nbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Be-           Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der\nsicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder          Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem\nsie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1         Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung\nund des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.                     gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf\nmächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der          Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nKassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr        aufgenommen worden sind.\nergänzende Verträge abzuschließen                              (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-         mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für\nzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-       Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1\nvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie            Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung ei-\nner Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\n2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von         vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt\nFremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolu-           durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015\nmen von bis zu 30 000 000 000 Euro.                     (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ferner er-          Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\nmächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Ver-        7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-\nträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von              mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nbundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts       Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nin alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Ver-        aufgenommen worden sind.\ntragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzu-\nschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1                                      §3\nund 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet,\nGewährleistungsermächtigungen\ndie Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen ver-\nringern oder ausschließen.                                     (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nGewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt\nmächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum\n1 000 460 000 000 Euro zu übernehmen, davon\nTag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-\nmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu-              1. bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang\nschließen:                                                      mit förderungswürdigen oder im besonderen staat-\n1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach            lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland\nAbsatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig        liegenden Ausfuhren,\nwerdender Kredite aufgenommen werden;                   2. bis zu 60 000 000 000 Euro\n2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift           a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-\nbestimmten Umfang.                                              zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen                        besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-\nwerden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgen-                publik Deutschland,\nden Haushaltsjahres angerechnet.                                b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\n(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in                derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,\n§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-          c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank\nermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-                   und der Europäischen Bank für Wiederaufbau\ndeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des                  und Entwicklung an Schuldner außerhalb der\nDeutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht                 Europäischen Union, die im besonderen Inte-\naus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.                   resse der Bundesrepublik Deutschland liegen,\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          3. bis zu 38 750 000 000 Euro\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe\nvon 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Be-           a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-\ntrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzei-               tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-\ntigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren be-                  len Finanziellen Zusammenarbeit,\ninhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite              b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-\nbis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 fest-               tisch förderungswürdige Vorhaben der bilatera-\ngestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bun-                    len Finanziellen Zusammenarbeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022          2487\nc) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-   Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige      auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\nVorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam-         ermächtigungen verwendet werden.\nmenarbeit sowie                                         (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nd) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für    mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1\nWiederaufbau für bilaterale Vorhaben des inter-      Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1\nnationalen Klima- und Umweltschutzes,                Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-\n4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und           ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\nBevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-             destages unter den Voraussetzungen des § 37 Ab-\nbiet,                                                   satz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen.\nEine Ausnahme von der Einwilligung des Haushalts-\n5. bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-       ausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus\nnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs-           zwingenden Gründen gestattet.\nlagen im In- und Ausland,\n(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien\n6. bis zu 85 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit           und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,\nder Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an       die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von\neuropäischen oder internationalen Finanzinstitutio-     1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-\nnen und Fonds,                                          haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-\n7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-      richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine\ntungen der Treuhandanstalt,                             Ausnahme geboten ist.\n8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des\nZinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für                               §4\nden Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der                       Über- und außerplanmäßige\nVerordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen              Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nParlaments und des Rates vom 16. November 2011             (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-\nüber die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem        deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-\nGebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so-   setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im\nwie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und         Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle\n2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011,         der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag\nS. 45) auf deutschen Werften.                           von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-\nEinzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-      gung des Bundesministeriums der Finanzen dem\nterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.          Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-       Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden\nträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-        Gründen eine Ausnahme geboten ist.\nrer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-               (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-\ngen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch           deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest-\ngenommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine           gesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich-\nAnrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen             tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in\nworden ist und für die erbrachten Leistungen keinen         einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf\nErsatz erlangt hat.                                         5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können         Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;            über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-\nsie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses       gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig-\nder Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag           keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer-\nanzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-       planmäßige Ausgaben und über- oder außerplan-\ntungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.             mäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentref-\nfen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge-          Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige\nwährleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre-          Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1\nchenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in            bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein-\nder der Bund daraus in Anspruch genommen werden             willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem\nkann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Er-         Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur\nmächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies ge-          Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden\nsetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein ge-        Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und\nmeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung,            außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist\nZinsen und Kosten festgelegt wird.                          § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-        chend anzuwenden.\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-                 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz        mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-     des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht              an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten\nmehr anzurechnen.                                           Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann-        stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan-\nten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des         teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.","2488          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nAbschnitt 2                                beitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-\nBewirtschaftung                                nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus\nvon Einnahmen, Ausgaben                              Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz\nund Verpflichtungsermächtigungen                             vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt\ndurch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember\n§5                                  2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,\nFlexibilisierte Ausgaben                    2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-\n(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans             ter und schwerbehinderter Menschen,\naufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-\nsätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine         3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und\nandere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen                 Schadenersatzleistungen Dritter.\nist.                                                            (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-      den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten\ngenseitig deckungsfähig:                                     Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der\nEinnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han-\nTitel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie\ndelt.\nAusgaben der Titel 634 .3,\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,           (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\n519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,          Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:\n527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1   1. Die obersten Bundesbehörden können die De-\nund 545 .1,                                                  ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\n3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,            pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-\n684 .9, 686 .9 und 687 .9,                                   tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar\nsind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr\n4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,                   als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-\n5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.                         schaftlich zweckmäßig erscheint.\nAusgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5            2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\naufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die            ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in\nflexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in-            besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\nnerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga-              dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\nbenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehö-                und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-\nrigkeit zuzuordnen.                                              zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-\n(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga-            halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-\nbenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben               deckt werden.\nbis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollan-            3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein-\nsätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparun-             sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup-\ngen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 ge-                pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-\nnannten Ausgabenbereichen geleistet werden.                      den.\n(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga-            (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausga-\nbenbereiche sind übertragbar.                                ben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit\n(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln     dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei\n0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711,        Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in\n0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711,        die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln ge-\n1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in          leistet werden.\nErgänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung:            (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nMehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der           mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nflexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs         des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nnach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein-        plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei\nzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die        Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404\nAusgabereste des deckungsberechtigten Titels voll-           bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzu-\nständig für dessen Zweck verfügt ist.                        ordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach\n(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium             Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind,\nder Finanzen.                                                wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapi-\ntel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die\n§6                              einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechti-\nVerstärkungsmöglichkeiten,                    gung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann.\nDeckungsfähigkeit, Zweckbindung                   Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch\nfür übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium\n(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen        der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit\nden Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                        Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\n1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-             schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-      Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln\nter und schwerbehinderter Menschen sowie für Ar-         mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022            2489\nwenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausga-                                       §8\nben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit\ndes Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.                            Bewilligung von Zuwendungen\n(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen          (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-       für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-\ngezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe-          haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben\nschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.         oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben ei-\nDas Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-          ner Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (insti-\nnanzen.                                                    tutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haus-\n(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach          halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfän-\nArtikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der       gers nicht von der zuständigen obersten Bundesbe-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           hörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan\n912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-       bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesminis-\nletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August         teriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird\n2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach       und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen\nArtikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Fe-      festgelegten Fällen.\nbruar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)           (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-\ngeändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens          stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-\ngebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische     willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digita-       Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Ar-\nles und Verkehr zu verwenden.                              beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-\nsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-\n(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel          rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-\n6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haus-        empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-\nhaltsausschusses des Deutschen Bundestages.                fentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht,\nwenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand über-\n(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-\nwiegend von einem Bundesland geleistet werden und\nrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung\ndas Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besser-\nbei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Ein-\nstellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der\nsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe\nFinanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe\nder Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das\nAusnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,\nBundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese\nsoweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2\nTitel auszubringen.\ndes Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember\n(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin-      2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153\ndet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaft-   der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\nlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.             geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissen-\nschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder\n§7                              Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder un-\nmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent-\nÜberlassung und Veräußerung                    lichen Hand finanziert werden. Satz 5 gilt auch für\nvon Vermögensgegenständen                      sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf-\nsowie Verzicht auf Auslagenerstattung              tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,\n(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaus-           Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For-\nhaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von       schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.\nBundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung\nentwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öf-                               §9\nfentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so-\nweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft-                        Baumaßnahmen der\nware, die von Bundesdienststellen erworben worden                  Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist\ndie jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.                   Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-\nben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbe-\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\ndarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-\ndes Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien-\nnischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-\naufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das\ngeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt\nzuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021\nwerden können.\n(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirt-\n(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur          schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nBewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah-      veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministe-\nmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß        rium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.\n§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-        Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das Gesetz über\nzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für        die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in einer ab\nMehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah-          dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung eine abwei-\nmen im Rahmen der Amtshilfe.                               chende Regelung vorsieht.","2490        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n§ 10                               (3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine\nBezüge                           Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-\ntenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-\n(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-        erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monats-\nhaltsordnung können die Personalausgaben für abge-         raten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einver-\nordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-    nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die\nren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt           Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisie-\nwerden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be-         rung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversiche-\ndürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere-      rung erforderlich ist.\ngelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der\nFinanzen.                                                     (4) Der Gesundheitsfonds erhält ein nicht zu verzin-\nsendes Darlehen in Höhe von 1 000 000 000 Euro, das\n(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach        bis spätestens 31. Dezember 2026 zurückzuzahlen ist.\n§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen           Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach\nund Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran-         § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden.      sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-\nInnerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen         gungsrahmen nach Satz 2 darf wiederholt in Anspruch\nnach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda-          genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des\ntinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der       Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches So-\nveranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet        zialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nwerden.                                                    desministerium der Finanzen vorgezogen werden, so-\n(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-       weit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach\nmien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt        § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nwerden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403     erforderlich ist.\nund 1412 gegenseitig deckungsfähig.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-          mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer\ntigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und     ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Li-\nAuszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich,        quiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse\nhöchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt-       bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten.\nlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines      Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen,\n12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Grup-             spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.\npen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere re-\ngelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat          (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-          mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-\nnanzen.                                                    anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung\nihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des\n(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ          Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für\nauch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing      Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994\neines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte     (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364\nund Auszubildende geleistet werden.                        der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis\n§ 11                            zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu\nVerbriefung von Verpflichtungen                 leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang\nbereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,\nLandwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten\ndie Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-\nhat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der\ndesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel\nEuropäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt\n0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und\nsind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich\n896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03,\nzurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-\n687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans er-\ntelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen\nwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds\nUnion.\ndurch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu er-\nbringen.\n§ 13\n§ 12                                       Rückzahlung, Titelverwechslung\nLiquiditätshilfen, Darlehen,                    (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen\nFälligkeit von Zuschüssen und                  kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-\nLeistungen des Bundes an die Rentenversicherung            den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für      abzusetzen.\nArbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz-            (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-\nbuch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der Er-        gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit\nmächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge-          § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im\nnommen werden.                                             Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-   sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-\nnanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro        ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-\nbegrenzt.                                                  setzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2491\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-        Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt\nden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen              voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen\nsind.                                                         und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein\nPersonalüberhang bei den genannten Einrichtungen\nAbschnitt 3                           besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht\nzu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung\nBewirtschaftung                           der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf\nder Planstellen und Stellen                       Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be-\ndiensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts\n§ 14                            an anderer Stelle führt.\nVerbindlichkeit des Stellenplans\n§ 16\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-\nsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen                           Stelleneinsparung\nangegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von                (1) Im Haushaltsjahr 2023 sind im Bundeshaushalts-\nden verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Ein-             plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-\nwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pau-           amte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nschale Abweichungen kann das Bundesministerium                nehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der\nder Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da-           sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und\ndurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen           Stellen kegelgerecht eingespart würden. Abweichend\num mindestens 5 Prozent gemindert werden.                     davon sind in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-       Titelgruppe 1 - Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012,\nwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne            1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512\ndes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutio-           und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen\nnellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich          und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Ar-\nder Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angege-         beitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen,\nbenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die   der sich ergäbe, wenn 1,6 Prozent dieser Planstellen\nfür Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit          und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in\naußertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-            die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Plan-\nsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.                stellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder\nAbweichungen von den verbindlichen Erläuterungen              einen kw-Vermerk tragen.\nbedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums                 (2) Ausgenommen von der Einsparung sind\nder Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und ta-\n1. die Organe der Rechtspflege,\nrifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprü-\nche kann das Bundesministerium der Finanzen seine               2. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und\nBefugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertra-                -beamten bei der Bundespolizei und beim Deut-\ngen.                                                               schen Bundestag,\n3. die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zoll-\n§ 15                                 kriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit\nAusbringung von Planstellen und Stellen                    der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinhei-\nten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzolläm-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                tern,\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-              4. die Planstellen und Stellen bei der Generalzolldi-\nnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen                   rektion für die Bekämpfung von Geldwäsche und\nund Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-                Terrorismusfinanzierung sowie für die Sanktions-\nsoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-                durchsetzung,\nsätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,          5. die Planstellen und Stellen beim Bundeskriminal-\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-                amt,\nsteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen\n6. die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen\nsind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den\nKontrollrat,\nWegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.\nDie für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-          7. die Planstellen und Stellen im Bundesamt für Na-\ndesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.                     turschutz (BfN) in den Bereichen der Informations-\ntechnik und -sicherheit, der Bearbeitung von\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                Naturschutzvorhaben, der Naturschutzinformation/\nmächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um                 Geoinformation/ Open Data, des Biotop- und Ge-\nBedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:                 bietsschutzes und der Natur und Landschaft in\n1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des               Planung und Projekten/ erneuerbare Energien,\nöffentlichen Rechts,                                       8. die Planstellen und Stellen im Umweltbundesamt\n2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-                   (UBA) in den Bereichen der Informationstechnik\nhaushaltsordnung,                                             und -sicherheit, der Nachhaltigkeitsstrategien, der\nKlimafolgen und Anpassung, der Umweltinformati-\n3. von Sondervermögen des Bundes oder\nonssysteme, des Verkehrs/Mobilität, des produkt-\n4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund                    bezogenen Umweltschutzes, der Chemischen In-\ninstitutionell gefördert werden.                              dustrie/ Feuerungsanlagen/ Anlagensicherheit/ De-","2492         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nkarbonisierung der Industrie und im Bereich Klima-     satzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge-\nschutz/Energie,                                        bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige\n9. die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetz-        Inhaber des Dienstpostens\nagentur in den Bereichen der Informationstechnik       1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem\nund -sicherheit, der Telekommunikationsregulie-            Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver-\nrung, der Energieregulierung, des Ausbaus der              wendet werden soll oder\nStromnetze, der Eisenbahnregulierung und den\n2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-\nBeschlusskammern,\ntionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\n10. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt           bezüge verwendet oder auf eine entsprechende\nTechnisches Hilfswerk,                                     Verwendung vorbereitet werden soll.\n11. die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des     Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-\nBundes im Ausland und                                  berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\n12. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für          befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe\nSicherheit in der Informationstechnik und beim In-     der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er-\nformationstechnikzentrum Bund.                         satzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit\nder Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bis-\nDiese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnun-\nherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht über-\ngen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichti-\nschritten.\ngen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und\n(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten\nRichter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-\nPlanstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer-\nmerinnen und Arbeitnehmer.\ntigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-\nplans 2023 orientieren. Dabei sind die obersten Bun-\ndesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwal-                                        § 19\ntung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu                       Ausbringung von Leerstellen\nbetrachten.                                                    (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-\nmächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Ein-        dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen\nsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein          und Beamte,\nfinanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Plan-\n1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Ab-\nstellen und Stellen sichergestellt ist.\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengeset-\n(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum               zes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleit-\n31. Dezember 2023 erbracht sein. Die betroffenen                gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das\nPlanstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.               zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes\n(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium                vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert wor-\nder Finanzen.                                                   den ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs\nMonate beurlaubt werden,\n§ 17                             2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver-\nAusbringung von Planstellen                       ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320),\nund Stellen für Überhangpersonal                     die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom\n16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung\nmächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen\nElternzeit in Anspruch nehmen,\nund Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie\nmit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt             3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\nwerden; mit der Versetzung des Überhangpersonals                nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\nfallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.          Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\nden,\n(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-\nhaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit       4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen\nÜberhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen               Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\nnach der Versetzung des Überhangpersonals.                      zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom\n28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,\n(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe-\nunter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig-\ndarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus-\nkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer\ngebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts-\nAuslandsvertretung beurlaubt werden,\nmittel von den abgebenden Bundesbehörden umge-\nsetzt werden.                                               5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter\nWegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo-\n§ 18                                 nate für eine der folgenden Verwendungen beur-\nlaubt werden:\nAusbringung von\nErsatzplanstellen und Ersatzstellen                   a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen\n(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen               Bundestages oder eines Landtages,\nDienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für         b) bei einer juristischen Person des öffentlichen\ndie Beamtin oder den Beamten, die oder der als Er-                  Rechts,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2493\nc) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder                                  § 21\nüberstaatlichen Einrichtung,                                              Sonderregelungen\nd) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-              (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der      mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\nHilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-         Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\nten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-           oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-\nschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-       tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-\nlandshandelskammer,                                   dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-\ne) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-         dungs- oder Entgeltgruppe weg.\ndungen des Bundes institutionell geförderten Zu-          (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-\nwendungsempfänger oder bei einer vergleichba-         tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-\nren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge-         gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten\nmeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.            Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine\noder                                                         Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nhandelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten\n6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidial-          Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-\namt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekre-         quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei\ntariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in        den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-\nder Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundes-        reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten\nbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-        Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese\ntionsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat         weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Be-\nverwendet werden.                                        schäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt\n(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-          noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle\nzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-          wieder mit einem schwerbehinderten Menschen be-\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-          setzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die\nbesetzung treffen.                                           Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall\nder Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nsatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entspre-\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten\nchenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus-\nsowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\ngebracht wurden oder als ausgebracht gelten.\n(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder\n(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im\nBundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-\nHaushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver-\ndes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-\nträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz\nsungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt\nBundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019\neine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-\n(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen\nbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter\neines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet\nam Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungs-\nsind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach\ngericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontroll-\ndem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos be-\norgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem\nfristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stel-\nBND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste\nlensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das\nBundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen\nBundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei\nBesoldungsgruppe ausbringen.\nVorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn\nmächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1            der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos be-\nbis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1    fristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abge-\nNummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht             schlossen ist.\nsind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen\nsoll. Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                                       § 22\nmächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten\nÜberhangpersonal\nBundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach\nAbsatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für            Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-\ndie in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände aus-          diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\ngebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der       Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder\nBedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-        wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt\ndeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-            werden.\nfördert oder höhergruppiert worden ist.\nAbschnitt 4\n§ 20                                Übergangs- und Schlussvorschriften\nUmwandlung von Planstellen und Stellen\n§ 23\nDie obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,\nPlanstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in                         Stundung von Ansprüchen\ngleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür              § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus-\nein unabweisbarer Bedarf besteht.                            haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2023 mit der","2494       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nMaßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der An-           Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ ge-       weiter.\nstrichen werden.\n§ 24                                                      § 25\nFortgeltung                                               Inkrafttreten\n§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die\n§§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2495\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2023\nTeil I:       Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nB. Ausgaben\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-\nsetzes\nTeil II:      Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5\ndes Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über\ndas Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-\nponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nTeil III:     Finanzierungsübersicht\nTeil IV:      Kreditfinanzierungsplan","2496           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2022\nmehr (+)\nEpl.                           Bezeichnung                                                                                            weniger (–)\n2023                2022\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                            2                                                    3                   4                  5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                    103                 193                –90\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1 920               1 824                +96\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  51                  21                +30\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .                                            166 502             103 502           +63 000\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     162 519             147 789           +14 730\n06     Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                     641 745             802 575          –160 830\n07     Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                640 277             644 777             –4 500\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                      521 198             622 489          –101 291\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        685 531             731 920           –46 389\n10     Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           82 174              81 704               +470\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                           2 815 725           1 763 076        +1 052 649\n12     Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .                                             8 646 403           7 976 453          +669 950\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                         30 997             710 797          –679 800\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                      104 169             104 518               –349\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .                                               894 179             822 448           +71 731\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       220 048             199 048           +21 000\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   40                  40                  –\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              360               2 221             –1 861\n21     Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 85                  85                  –\n22     Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –                   –                  –\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                    749 110             747 834             +1 276\n25     Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-\nwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               245 368             265 727           –20 359\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           41 251              41 251                  –\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              47 937 205         140 630 904        –92 693 699\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            411 703 803         339 390 279        +72 313 524\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          476 290 763         495 791 475        –19 500 712\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\n– Steuereinnahmen in Höhe von 358 126 000 T€,\n– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 45 610 279 T€ sowie\n– sonstige Einnahmen in Höhe von 72 554 484 T€.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022                                                2497\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSteuern und steuer-  Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben     einnahmen        Einnahmen\nEpl.                        Bezeichnung\n2023             2023             2023\n1 000 €           1 000 €          1 000 €\n1                                          2                                                           6                7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                            –                 3              100\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –             1 920                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –                31               20\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .                                                        –           166 464               38\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –           162 319              200\n06   Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                                 –           635 082            6 663\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –           639 993              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                                  –           488 209           32 989\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –           683 758            1 773\n10   Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –            75 804            6 370\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                         –            46 470        2 769 255\n12   Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .                                                           –         8 471 299          175 104\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                                    –            18 473           12 524\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                  –           103 595              574\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .                                                           –            91 096          803 083\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   –            19 854          200 194\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –                40                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –                 8              352\n21   Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        –                85                –\n22   Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        –                 –                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –            15 004          734 106\n25   Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-\nwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –             3 875          241 493\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –            30 245           11 006\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –         1 000 696      46 936 509\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   358 374 000         4 323 091      49 006 712\nSumme Haushalt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               358 374 000       16 977 414      100 939 349\nSumme Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               328 598 000       17 667 945      149 525 530\ngegenüber 2022 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                             +29 776 000          –690 531     –48 586 181","2498       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2022\nmehr (+)\nEpl.                        Bezeichnung                                                                                              weniger (–)\n2023                 2022\n1 000 €             1 000 €             1 000 €\n1                                         2                                                     3                    4                  5\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                  44 981               44 890                +91\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1 140 618            1 108 906           +31 712\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               39 676               35 293             +4 383\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .                                           3 895 673            3 861 175           +34 498\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    7 475 797            7 107 584          +368 213\n06  Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                  13 092 059           14 986 394         –1 894 335\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1 006 094              937 979           +68 115\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                     9 669 503            8 826 143          +843 360\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     14 567 714           11 333 775         +3 233 939\n10  Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7 249 639            7 104 577          +145 062\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                         166 229 393          161 080 980         +5 148 413\n12  Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .                                            35 579 415           36 111 000           –531 585\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                     50 117 445           50 404 828           –287 383\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                   24 483 492           64 357 036        –39 873 544\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .                                              2 449 694            2 172 384          +277 310\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    13 569 256           12 599 961           +969 295\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                40 465               35 910             +4 555\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           186 956              172 905           +14 051\n21  Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              45 699               43 243             +2 456\n22  Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              16 388               12 375             +4 013\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                 12 156 837           12 349 893           –193 056\n25  Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-\nwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              7 334 340            4 962 548        +2 371 792\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       21 462 749           20 385 200         +1 077 549\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               42 178 987           18 463 298        +23 715 689\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              42 257 893           57 293 198        –15 035 305\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          476 290 763          495 791 475        –19 500 712","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022                                                  2499\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-     Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben       ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                       Bezeichnung\n2023           2023            2023           2023\n1 000 €        1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                         2                                                     6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . .                                                25 208         13 261                –            –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        750 547        203 114                –            –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             20 742         13 672                –            –\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                           354 394     1 258 186                 –            –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1 176 350         619 150                –            –\n06   Bundesministerium des Innern und für Heimat                                               5 708 144      3 200 850                 –            –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . .                               617 586        245 747                –            –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . .                                  4 144 050      1 989 640                 –            –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       950 521        885 419                –            –\n10   Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         448 550        295 735                –            –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                            291 413        165 690                –            –\n12   Bundesministerium für Digitales und Verkehr                                               1 949 796      2 017 062                 –            –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . .                                   20 629 782      8 843 594      18 442 124              –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                     345 726        494 904                –            –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . .                                              361 719        393 891                –            –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      175 218         81 593                –            –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              28 655          5 022                –            –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         137 723         29 507                –            –\n21   Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            31 366          9 678                –            –\n22   Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             3 711          8 642                –            –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . .                                   121 279         76 535                –            –\n25   Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-\nwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              151 676        139 396                –            –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         154 476        158 981                –            –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –         87 610                –   39 841 377\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . .                             3 090 560         442 072           35 000            –\nSumme Haushalt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        41 669 192     21 678 951      18 477 124     39 841 377\nSumme Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        37 398 701     22 507 373      20 427 054     16 203 575\ngegenüber 2022 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                     +4 270 491        –828 422      –1 949 930   +23 637 802","2500       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                        Bezeichnung\n2023                2023                2023\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                         2                                                          10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                         4 609               1 903                  –\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                160 752              26 205                  –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1 182               4 080                  –\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .                                                 1 704 648             579 089               –644\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          5 500 127             255 908            –75 738\n06  Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                          3 188 876           1 192 899           –198 710\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       131 311              20 543             –9 093\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                           2 795 296             740 517                  –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             6 298 182           6 608 596           –175 004\n10  Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               5 378 570           1 236 473           –109 689\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                              166 905 600                16 690         –1 150 000\n12  Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .                                                  10 385 853          21 682 914            –456 210\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                             2 402 094             399 851           –600 000\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                         22 624 434            1 057 661            –39 233\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .                                                      305 936           1 412 012            –23 864\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          13 330 495               43 483            –61 533\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2 927               3 861                  –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  10 411               9 315                  –\n21  Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     3 138               1 517                  –\n22  Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       609               3 426                  –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                         4 436 268           7 568 185            –45 430\n25  Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-\nwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    3 185 707           3 892 561            –35 000\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             19 610 359            2 164 133           –625 200\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –          2 250 000                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    21 654 359          20 302 931          –3 267 029\nSumme Haushalt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              290 021 743           71 474 753          –6 872 377\nSumme Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              354 235 278           51 540 505          –6 521 011\ngegenüber 2022 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                            –64 213 535         +19 934 248             –351 366","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022                                                   2501\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-        von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                         in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                              gung                                                            Haushalts-\n2023       2024         2025         2026       Folgejahre        jahren\n1 000 €     1 000 €      1 000 €     1 000 €       1 000 €         1 000 €\n1                                   2                                          3          4            5            6             7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . .                         19 004        9 737        3 974        2 219         3 074              –\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 378 982     390 954      405 741     279 736        302 551               –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2 165 314     864 542      637 993     540 381        122 398               –\n06   Bundesministerium des Innern und\nfür Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3 675 594     906 547      731 324     662 210     1 375 513                –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . .                               180 489      53 098       66 503      60 888                –             –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . .                                   3 911 503     363 490      273 945     245 018     3 029 050                –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               15 174 546   3 336 401    2 914 869   2 311 804     6 550 302          61 170\n10   Bundesministerium für Ernährung\nund Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2 804 579     758 261      528 933     461 400     1 055 985                –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       7 380 150   2 706 408    1 882 225   1 140 216     1 651 301                –\n12   Bundesministerium für Digitales und\nVerkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     26 079 784   6 598 897    4 835 628   3 359 313     8 585 946       2 700 000\n14   Bundesministerium der Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    21 842 578   4 387 338    3 645 933   2 681 489    10 997 818         130 000\n15   Bundesministerium für Gesundheit                                       1 099 262     146 068       76 343      59 728        817 123               –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz, nukleare Sicherheit und\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2 475 207     778 585      651 153     489 927        555 542               –\n17   Bundesministerium                        für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                              1 085 152     429 573      200 227     126 747        328 605               –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .                              625         175          200          250              –             –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                  10 929 368   1 215 143    1 125 494   1 179 487        142 200      7 267 044\n25   Bundesministerium                       für         Wohnen,\nStadtentwicklung und Bauwesen . . .                                    3 384 602     938 373      824 737     766 268        855 224               –\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6 449 780   1 456 780    1 652 600   1 752 550     1 587 850                –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . .                             16 557 831   4 920 276    5 647 896   2 022 045     1 967 614       2 000 000\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 594 350         30 260 646   26 105 718  18 141 676    39 928 096      12 158 214","2502      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes\nSumme             gegenüber 2022\nmehr (+)\nEpl.                  Bezeichnung                                                        Kapitel                        2023           2022         weniger (–)\n1 000 €        1 000 €         1 000 €\n1                                   2                                                        3                          4              5               6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                               33 725         32 908             +817\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16, 17                                              445 044        405 167         +39 877\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                               31 454         27 743           +3 711\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 10, 11, 12, 13, 15, 31,\n32, 51, 52, 53, 54, 56                      470 064        443 949         +26 115\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14                                        1 716 763      1 723 220           –6 457\n06  Bundesministerium des Innern und für\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,\n18, 19, 20, 22, 23, 24,\n25, 28, 29, 33, 34, 35                    7 298 866      7 758 724        –459 858\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,\n16, 17, 18, 19                              698 054        632 622         +65 432\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16                                                         5 357 914      4 906 389        +451 525\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nKlimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                    1 127 248      1 094 891         +32 357\n10  Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                      571 092        573 418           –2 326\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                           336 925        324 188         +12 737\n12  Bundesministerium für Digitales und\nVerkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,\n18, 19, 20, 21, 22, 23,\n28                                        1 954 618      1 998 557          –43 939\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13                                                         7 601 490      7 363 892        +237 598\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 15, 16, 17                                                       419 636        438 313          –18 677\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, nukleare Sicherheit und Ver-\nbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                   516 425        469 215         +47 210\n17  Bundesministerium                          für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                  206 152        191 679         +14 473\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                                31 996         28 378           +3 618\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                           128 621        118 483         +10 138\n21  Der Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12                                                                     40 644         38 481           +2 163\n22  Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                              12 438         11 325           +1 113\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12                                                                         153 080        141 865         +11 215\n25  Bundesministerium für Wohnen, Stadt-\nentwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . 11, 12, 14                                                             218 774        125 770         +93 004\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12                                          219 985        212 219           +7 766\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  29 591 008     29 061 396        +529 612","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022                                                                                                    2503\nGesamtplan – Teil II:\nBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme\nnach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren\nzur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nBetrag für\nKomponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                         2023\nMillionen €\n1                                                                                                                         2\n1.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     0,35\n2.        Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . .                                                                       3 601 750\n3.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  12 606\n(Produkt aus 1. und 2.)\n4.        Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               –17 667\n(Differenz zwischen 4a. und 4b.)\n4a.     Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     (1 905)\n4aa.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1 905\n4ab.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        –\n4b.     Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                (19 572)\n4ba.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          19 572\n4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n5.        Konjunkturkomponente* . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      –15 343\n(Produkt aus 5a. und 5b.)\n5a.     Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        –75 620\n5b.     Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,203\n6.        Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –\n7.        Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 45 616\n(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)\n8.        Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  45 610\n9.        Nettokreditaufnahme der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   –\n10.         Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      45 610\n(Summe aus 8. und 9.)\nNachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         47 695\n* (–): Unterschreitung des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz)\nDatengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.\nDifferenzen durch Rundung möglich.","2504      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nGesamtplan – Teil III:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2023      Betrag für 2022\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n1.    Berechnung des Finanzierungssaldos\n1.1   Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          389 920 657          356 186 275\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-\ngen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\ndavon:\nSteuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                358 126 000          328 435 000\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        16 977 414           17 667 945\n1.2   Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         476 290 763          495 791 475\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\nFinanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –86 370 106         –139 605 200\n2.    Finanzierungssaldo\n2.1   Deckung des Finanzierungssaldos\n2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     248 000              163 000\n2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                               45 610 279          138 942 200\n2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           40 511 827               500 000\n2.2   Verwendung des Finanzierungssaldos\n2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                   –\n2.3   Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      (86 370 106)        (139 605 200)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022                                                                                  2505\nGesamtplan – Teil IV:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2023       Betrag für 2022\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                             2                     3\n1.    Einnahmen\n1.1   Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            (474 913 226)         (452 998 137)\n1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    179 031 223           159 429 453\n1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  47 853 789             61 019 551\n1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     248 028 214           232 549 133\n1.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  (–)                 (25)\n1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –                    –\n1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –                  25\n1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-\ngungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –                    –\n1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –                    –\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       474 913 226           452 998 162\n2.    Ausgaben zur Tilgung von Krediten\n2.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    109 175 774             96 217 265\n2.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  44 560 331             40 121 584\n2.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     219 249 141           224 363 635\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      372 985 246           360 702 484\n3.    Herleitung der Nettokreditaufnahme\n3.1   Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          474 913 226           452 998 137\n3.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –                  25\n(474 913 226)         (452 998 162)\n3.3   Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –372 985 246          –360 702 484\n(101 927 980)           (92 295 678)\n3.4   Eigenbestandsaufbau (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             –                    –\n(101 927 980)           (92 295 678)\n3.5   Selbstbewirtschaftungsmittel\n3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten                                                                                      –                    –\n3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . .                                                                           –                    –\n3.6   Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte\nBundeswertpapiere“\n3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          10 162 332              4 769 265\n3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –4 204 576                       –\n3.7   Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“\n3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –                    –\n3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –410 000              –580 000\n3.8   Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote\nfür Kinder im Grundschulalter“\n3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –                    –\n3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –400 000              –400 000","2506           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nBetrag für 2023      Betrag für 2022\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n3.9       Sondervermögen „Aufbauhilfe“\n3.9.1     Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.9.2     Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –167 224             –501 000\n3.10      Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“\n3.10.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.10.2    Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –2 979 680           –3 202 928\n3.11      Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\n3.11.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.11.2    Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –1 000 000           –1 150 000\n3.12      Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“\n3.12.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –           5 846 359\n3.12.2    Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –14 078 117          –12 368 032\n3.13      Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“\n3.13.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               255 664            2 627 517\n3.13.2    Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –2 984 273           –2 875 914\n3.14      Rücklage\n3.14.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                             –                   –\n3.14.2    Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . .                                                                         –40 511 827                     –\n3.15      Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-\nheit für Rüstungsinvestitionen\n3.15.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                             –                   –\n3.15.2    Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . .                                                                                     –            –500 000\n3.16      Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu\nKap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  –         54 981 255\nNettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     45 610 279          138 942 200\nDifferenzen durch Rundung möglich."]}