{"id":"bgbl1-2022-54-11","kind":"bgbl1","year":2022,"number":54,"date":"2022-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/54#page=125","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-54-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_54.pdf#page=125","order":11,"title":"Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2023","law_date":"2022-12-21T00:00:00Z","page":2601,"pdf_page":125,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2601\nBekanntmachung\nüber die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2023\nVom 21. Dezember 2022\nNach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1\nNummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt\nworden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:\n1. Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungs-\ngesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2023 als Geldbetrag für alle not-\nwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt\na) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von\n§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Num-\nmer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugend-\nliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in\neiner Wohnung leben, je 182 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),\nb) für erwachsene Leistungsberechtigte je 164 Euro, wenn sie\naa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsge-\nsetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher\noder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner\nzusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),\nbb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung\nim Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-\nschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder\nnicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft\nuntergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),\nc) für erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie\naa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind\nund mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von\n§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Ab-\nsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),\nbb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1\nNummer 3 Buchstabe b),\nd) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollen-\ndung des 18. Lebensjahres 124 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),\ne) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollen-\ndung des 14. Lebensjahres 122 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),\nf) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-\njahres 117 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);","2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n2. als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungs-\ngesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2023 als notwendiger Bedarf an-\nerkannt\na) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von\n§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Num-\nmer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugend-\nliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in\neiner Wohnung leben, je 228 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),\nb) für erwachsene Leistungsberechtigte je 205 Euro, wenn sie\naa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsge-\nsetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher\noder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner\nzusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),\nbb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung\nim Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-\nschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder\nnicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-\ntergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),\nc) für erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie\naa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind\nund mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von\n§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Ab-\nsatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),\nbb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2\nNummer 3 Buchstabe b),\nd) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollen-\ndung des 18. Lebensjahres 240 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),\ne) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollen-\ndung des 14. Lebensjahres 182 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),\nf) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-\njahres 161 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).\nBerlin, den 21. Dezember 2022\nBundesministerium\nfür Arbeit und Soziales\nIm Auftrag\nBungartz"]}