{"id":"bgbl1-2022-54-10","kind":"bgbl1","year":2022,"number":54,"date":"2022-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/54#page=122","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-54-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_54.pdf#page=122","order":10,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2022-12-15T00:00:00Z","page":2598,"pdf_page":122,"num_pages":3,"content":["2598         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 15. Dezember 2022\nDie Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages               die Besonderheit der Beratungsgegenstände und\nvom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt durch          etwaige Erfahrungen mit öffentlichen Sitzungen.\nBeschluss des Bundestages vom 8. Juli 2022 (BGBl. I             Der Beschluss erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.\nS. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          Er kann auf Dauer, für einzelne Sitzungen, für be-\n1. Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  stimmte Verhandlungsgegenstände oder Teile der-\nselben gefasst werden. Bei öffentlichen Sitzungen\n„(4) In begründeten Ausnahmefällen ist die Ein-          ist der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen\nberufung einer Sitzung, an der Mitglieder eines             der Raumverhältnisse der Zutritt zu gestatten. Öf-\nAusschusses über elektronische Kommunikations-              fentliche Sitzungen sollen grundsätzlich im Internet\nmittel teilnehmen können, möglich. Die Einberu-             übertragen werden.\nfung erfolgt für diese Fälle nach Maßgabe eines\nBeschlusses des Ausschusses.“                                  (2) Soweit ein Ausschuss noch keinen Be-\nschluss nach Absatz 1 Satz 1 gefasst hat, finden\n2. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndessen Sitzungen nichtöffentlich statt. Hat der\n„(3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsa-             Bundestag das Zutrittsrecht zu einem Ausschuss\nmer Sitzung über denselben Verhandlungsgegen-               vollständig oder für Teile seines Geschäftsbereichs\nstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.“                 auf die ordentlichen Mitglieder und deren nament-\n3. § 66 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                       lich benannten Stellvertreter beschränkt (geschlos-\nsener Ausschuss), tagt dieser Ausschuss nach\n4. § 67 wird wie folgt gefasst:\nMaßgabe der Zutrittsbeschränkung grundsätzlich\n„§ 67                               nichtöffentlich. Im Einzelfall kann dieser Ausschuss\nBeschlussfähigkeit                         hiervon Ausnahmen beschließen.\nund Abstimmungen im Ausschuss                        (3) Die Beratungen eines Ausschusses zu einer\n(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die           Vorlage, die als Verschlusssache eingestuft ist, er-\nMehrheit der Mitglieder anwesend ist. Als anwe-             folgen in nichtöffentlicher Sitzung. Es gelten die\nsend gelten auch diejenigen Mitglieder, die im Fall         Vorschriften der Geheimschutzordnung des Deut-\nder Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 über elektro-           schen Bundestages.\nnische Kommunikationsmittel an der Sitzung teil-\n(4) Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen\nnehmen.\ndes Zutrittsrechts haben die Fraktionsvorsitzenden\n(2) Der Ausschuss gilt so lange als beschluss-           beratende Stimme in allen Ausschüssen und Son-\nfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied          derausschüssen (§ 54). Sie können ein Mitglied ih-\nverlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen            rer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten. An Sit-\nfestzustellen. Der Vorsitzende kann die Abstim-             zungen nicht geschlossener Ausschüsse können\nmung, vor der die Feststellung der Beschlussfähig-          Mitglieder des Bundestages, die nicht dem Aus-\nkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschie-           schuss angehören, als Zuhörer teilnehmen. Bei\nben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aus-            den Beratungen geschlossener Ausschüsse kann\nsprache fortsetzen oder einen anderen Tagesord-             einer der Antragsteller, der nicht Mitglied des Aus-\nnungspunkt aufrufen. Ist nach Feststellung der Be-          schusses ist, zur Begründung der Vorlage mit be-\nschlussunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit           ratender Stimme teilnehmen. Darüber hinaus kön-\nunterbrochen worden und nach Wiedereröffnung                nen geschlossene Ausschüsse im Einzelfall Aus-\ndie Beschlussfähigkeit noch nicht gegeben, gilt             nahmen von der Beschränkung des Zutritts be-\nSatz 2.                                                     schließen.\n(3) Für Abstimmungen können in Abweichung                   (5) Berät ein nicht geschlossener Ausschuss,\nvon § 48 Absatz 1 Satz 1 im Fall der Einberufung            dessen Verhandlungen nicht mindestens VS-VER-\ngemäß § 60 Absatz 4 auch elektronische Kommu-               TRAULICH sind, eine Vorlage von Mitgliedern des\nnikationsmittel genutzt werden.“                            Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn\n5. § 69 wird wie folgt gefasst:                                er nicht Mitglied des Ausschusses ist, die Tages-\n„§ 69                               ordnung zuzuleiten. Er kann insoweit mit beraten-\nder Stimme an der Sitzung teilnehmen oder sich\nÖffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt             von einem der anderen Antragsteller vertreten las-\n(1) Die Ausschüsse beschließen, ob und in-               sen. In besonderen Fällen soll der Ausschuss auch\nwieweit sie in öffentlicher Sitzung beraten. Sie            andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Ver-\nberücksichtigen hierbei insbesondere das Inte-              handlungen mit beratender Stimme hinzuziehen\nresse der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen,         oder zulassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2599\n6. § 69a wird wie folgt gefasst:                                     Im Übrigen ist mit der Tagesordnung zu veröf-\n„§ 69a                                    fentlichen, auf Vorschlag welcher Fraktionen die\neinzelnen Sachverständigen oder Auskunftsper-\nBesondere Beteiligungsrechte Dritter                     sonen zu einer öffentlichen Anhörung eingela-\n(1) Berät ein Ausschuss einen ihm federführend                 den wurden.“\nüberwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesent-                 d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nliche Belange von Gemeinden und Gemeindever-\nbänden berührt werden, ist den auf Bundesebene                    „Auskunftspersonen haben im Vorfeld ihrer\nbestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor                       mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme\nBeschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur                     etwaige finanzielle Interessenverknüpfungen in\nStellungnahme zu geben. Hiervon kann bei Regie-                   Bezug auf den Gegenstand der Beratungen\nrungsvorlagen abgesehen werden, wenn aus der                      offenzulegen.“\nBegründung der Vorlagen die Auffassungen der                  e) In Absatz 8 werden die Wörter „Die Absätze 1\nkommunalen Spitzenverbände ersichtlich sind.                      bis 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 bis 3\nWesentliche Belange im Sinne des Satzes 1 wer-                    sowie die Absätze 2 bis 7“ ersetzt.\nden durch Gesetze berührt, die ganz oder teilweise\n8. § 72 wird wie folgt geändert:\nvon den Gemeinden oder Gemeindeverbänden\nauszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmit-           a) In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb der Sit-\ntelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisa-               zungswochen“ durch die Wörter „auch außer-\ntion einwirken.                                                   halb einer Sitzung“ ersetzt.\n(2) Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1             b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndurch den federführenden Ausschuss Gesetzent-                     „§ 122a Absatz 1 findet entsprechende Anwen-\nwürfe gemäß Absatz 1 Satz 3, ist den auf Bundes-                  dung.“\nebene bestehenden kommunalen Spitzenverbän-\nden Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung              9. § 73 wird wie folgt gefasst:\nzu geben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im                                       „§ 73\nFalle einer Teilnahme unterbleibt eine Anrechnung\nAusschussprotokolle\nnach § 70 Absatz 2 Satz 2. Die Stellungnahmen der\nSpitzenverbände sollen in ihren wesentlichen                     (1) Über jede Ausschusssitzung ist ein schrift-\nPunkten im Bericht wiedergegeben werden.                      liches Protokoll anzufertigen. Es muss mindestens\nalle Ausschussdrucksachen, die Gegenstand der\n(3) Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1\nBeratung waren, und die Beschlüsse des Aus-\ndurch den federführenden Ausschuss Gesetzent-\nschusses enthalten sowie den wesentlichen Ver-\nwürfe, die in erheblicher Weise die Rechte und\nlauf der Ausschussberatung zusammenfassen.\nFreiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die\nVerarbeitung personenbezogener Daten betreffen,                  (2) Ausschussprotokolle sind grundsätzlich un-\nist auf Beschluss des Ausschusses oder auf Ver-               verzüglich zu veröffentlichen, soweit sie nicht als\nlangen eines Viertels seiner Mitglieder dem Bun-              Verschlusssache eingestuft sind. Soweit der Aus-\ndesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-            schuss das Protokoll mit dem Vermerk „Nur zur\nmationsfreiheit Gelegenheit zur Teilnahme an der              dienstlichen Verwendung“ versehen hat oder es\nAnhörung zu geben. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt ent-            sich um ein Protokoll über eine nichtöffentliche\nsprechend.“                                                   Sitzung handelt, erfolgt die Veröffentlichung\nspätestens ein Jahr nach der entsprechenden\n7. § 70 wird wie folgt geändert:\nAusschusssitzung. Protokolle von Sitzungen ge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    schlossener Ausschüsse, des Ausschusses für\n„§ 70                               Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung\nin Immunitätsangelegenheiten, des Petitionsaus-\nAnhörungssitzungen“.\nschusses, des Haushaltsausschusses einschließ-\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 lich des Rechnungsprüfungsausschusses, des\n„Öffentliche Anhörungen sollen grundsätzlich im           Richterwahlausschusses und des Wahlausschus-\nInternet übertragen werden.“                              ses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts\nwerden nur auf Beschluss des Ausschusses veröf-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nfentlicht.\n„(4) Mit Ausnahme der Bediensteten von\nobersten Bundes- oder Landesbehörden, die                    (3) Der Präsident kann im Benehmen mit dem\nden gesetzlichen Auftrag haben, den Bundestag             Ältestenrat ergänzende Richtlinien erlassen.\nzu beraten, oder sich von Verfassungs oder von               (4) Für die Protokollierung der Sitzungen der\nGesetzes wegen auf Unabhängigkeit berufen                 Untersuchungsausschüsse gilt § 11 des Gesetzes\nkönnen, der Richterinnen und Richter sowie                zur Regelung des Rechts der Untersuchungsaus-\nder Bereiche von Forschung und Lehre ist eine             schüsse des Deutschen Bundestages. Für die Be-\nEinladung von Bundes- oder Landesbedienste-               handlung der Protokolle von Untersuchungsaus-\nten als Sachverständige oder Auskunftsperso-              schüssen, die keine Verschlusssachen sind, hat\nnen zu Anhörungen außer in berechtigten Aus-              der Untersuchungsausschuss vor Beendigung sei-\nnahmefällen nicht erlaubt. Der Ausschuss kann             nes Auftrags Empfehlungen zu geben. Über Abwei-\ndie Expertise dieser Personengruppe durch eine            chungen von diesen Empfehlungen entscheidet\nTeilnahme an regulären Beratungssitzungen                 nach Auflösung des Untersuchungsausschusses\noder schriftliche Stellungnahme einbeziehen.              der Präsident.","2600          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n(5) Stenographische Aufnahmen von Aus-                       bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden\nschusssitzungen bedürfen der Genehmigung des                        Satz ersetzt:\nPräsidenten. Technische Aufzeichnungen von\n„Eine Verlängerung ist nicht möglich.“\nnichtöffentlichen Sitzungen sind eine Woche nach\nVerteilung des entsprechenden Protokolls zu lö-              b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nschen, es sei denn, dass der Ausschuss etwas an-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nderes beschlossen hat.“\n10. Dem § 76 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     „An der Befragung nehmen mindestens zwei\nMitglieder der Bundesregierung teil, um\n„Gesetzentwürfen zur Änderung geltender Gesetze\nFragen von aktuellem Interesse zu beant-\nsoll eine Synopse beigefügt werden, die die Ent-\nworten.“\nwurfsfassung dem geltenden Gesetz gegenüber-\nstellt.“                                                        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n11. In § 93b Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 72                      „Die Bundesregierung bestimmt unbescha-\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 72 Satz 3“ ersetzt.                     det von Artikel 43 Absatz 1 des Grundgeset-\n12. In § 93d Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 69                      zes, an welchen Befragungen die jeweiligen\nAbsatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 5                    Regierungsmitglieder abwechselnd teilneh-\nSatz 3“ ersetzt.                                                    men.“\n13. § 126a wird aufgehoben.                                      c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                               „5. Zu Beginn der Befragung erhalten die anwe-\na) In § 2 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 69                    senden Mitglieder der Bundesregierung auf\nAbs. 1 Satz 1 GO-BT)“ durch die Wörter „(vgl.                   Verlangen insgesamt für bis zu acht Minuten\n§ 69 Absatz 1 und 2 GO-BT)“ ersetzt.                            das Wort zu einleitenden Ausführungen zu\nb) In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 69                    Themen von aktuellem Interesse.“\nAbs. 7 GO-BT)“ durch die Angabe „(§ 69 Ab-               d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nsatz 3 GO-BT)“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-\n15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\ntages“ die Wörter „und kann die gemeldeten\na) In Nummer 1 wird die Angabe „90“ durch die                       Fragewünsche thematisch gliedern“ einge-\nAngabe „45“ ersetzt.                                            fügt.\nb) Nummer 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des turnusge-\nc) Nummer 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          mäß anwesenden Mitglieds“ durch die Wör-\n„Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine                ter „der anwesenden Mitglieder“ ersetzt und\nFrage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er                 werden nach dem Wort „Fragen“ die Wörter\naufgrund der Teilnahme an der Sitzung eines                     „zum Geschäftsbereich der weiteren Mit-\nAusschusses diese nicht mündlich stellen kann                   glieder der Bundesregierung sowie“ einge-\nund er bis zum Aufruf des Geschäftsbereichs                     fügt.\nbeim Präsidenten um schriftliche Beantwortung            e) In Nummer 7 Satz 5 werden nach dem Wort\ngebeten hat.“                                               „Regelungen“ ein Komma und die Wörter „mit\n16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:                               Ausnahme von Nummer 4 Satz 1,“ eingefügt.\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                     17. Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deut-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „in der Re-              schen Bundestages treten am 1. Januar 2023 in\ngel 60“ durch die Angabe „90“ ersetzt.              Kraft.\nBerlin, den 15. Dezember 2022\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Bundestages\nBärbel Bas"]}