{"id":"bgbl1-2022-52-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":52,"date":"2022-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/52#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_52.pdf#page=50","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung","law_date":"2022-12-19T00:00:00Z","page":2414,"pdf_page":50,"num_pages":5,"content":["2414        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung\nVom 19. Dezember 2022\nAuf Grund des § 35c Absatz 7 des Einkommensteuer-          b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-            „1. die energetische Maßnahme durch ein Fach-\nzember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist,                   unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                      ausgeführt wird,“.\nBundestages und des Bundesrates:\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3\nArtikel 1\nAnwendungsregelungen\nDie Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verord-                  Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nach-\nnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die durch Ar-         folgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für\ntikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I             den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie\nS. 1780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach\ndem 31. Dezember 2022 begonnen wurde.“\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. Die Anlage 6 wird durch die aus dem Anhang zu\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter          dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.\n„§ 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuer-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 35c Absatz 1                                    Artikel 2\nSatz 7 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Dezember 2022\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022           2415\nAnhang\nAnlage 6\n(zu Artikel 1 Nummer 3)\nErneuerung der Heizungsanlage\nÜbergreifende technische Mindestanforderungen\nZur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) wird\ndie Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 empfohlen. Analog zur\nLeistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetech-\nnik VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydrau-\nlischer-abgleich) sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (zum\nBeispiel Hüllflächenverfahren) zulässig. Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation\nfolgender technischer Komponenten für eine Förderung erforderlich:\n– Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen\nmesstechnisch erfasst werden.\n– Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.\n– Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen\nwerden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft\nheizen, ist eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 zulässig.\n– Durchführungen des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des\nhydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der\nGebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Syste-\nmen sind die Luftvolumenströme anzupassen.\n– Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.\n6.1 Solarkollektoranlagen\nGegenstand der Förderung ist die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nut-\nzung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem der\nfolgenden Zwecke dienen:\n– der Warmwasserbereitung,\n– der Raumheizung,\n– der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,\n– der solaren Kälteerzeugung,\n– der Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7.\nDie Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum ver-\nsorgten Gebäude genutzt werden.\nNicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Bei-\nspiel Schwimmbadabsorber).\nTechnische Mindestanforderungen\n– Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts:\n– jährlicher Kollektorertrag Q kOl   für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m²;\n– der Nachweis von Q kOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und\nberechnet sich wie folgt:\nQ  kOl = 0,38 (W25 / Aap – C  eff)  + 0,71 (W50 / Aap – C  eff).\n– Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden Voraussetzungen erfüllt:\n– förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet\nsein (Luftkollektoren sind ausgenommen);\n– bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung\nder solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer\nSolarregelung mit entsprechender Option.\n– Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen.\nDas Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN\nISO 9806 müssen vorliegen.","2416         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022\n6.2 Biomasseheizungen\nGefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4,\n5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Förderfähig\nsind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten\nGebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden\nZwecke dienen:\n– der Warmwasserbereitung,\n– der Raumheizung,\n– der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,\n– der Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7\nmit\n– Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die\n– automatisch beschickt sind,\n– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,\n– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und\n– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden;\n– Pelletöfen mit Wassertasche, die\n– automatisch beschickt sind,\n– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen und\n– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind;\n– besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln, die\n– über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder\nLambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,\n– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden und\n– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;\n– Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz, die\n– automatisch beschickt sind,\n– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten An-\nlagenteil verfügen,\n– über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder\nLambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und\n– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden,\nwenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.\nTechnische Fördervoraussetzungen\nDer „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Bio-\nmasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen.\nAlle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an\nSauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):\n– Kohlenmonoxid: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3\nAbsatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV),\n– Staub: 2,5 mg/m³.\nVoraussetzung ist das Vorliegen eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats nach Prüfung nach EN 303-5 durch\nein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß\nISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche).\nVon der Förderung ausgeschlossen sind\n– luftgeführte Pelletöfen,\n– handbeschickte Einzelöfen,\n– Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von\nHolz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch\nbearbeitetes Altholz),\n– Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,\n– Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von\nAbfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022           2417\n– Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.\n6.3 Wärmepumpen\nFörderfähig sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum\nversorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der\nfolgenden Zwecke dienen:\n– der Raumheizung,\n– der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung,\n– der Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7.\nWärmepumpen können gefördert werden, wenn zu ihrem Betrieb kein Gas genutzt wird und die nachfolgend\ngenannten technischen Vorgaben erfüllt werden:\n– Einzelprüfungen nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten\neuropäischen Baureihenreglements (EHPA, Solar Keymark, EUROVENT, ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach\nISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.\nWärmepumpen – Beheizung über Wasser\nDie „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärme-\npumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C er-\nreichen; Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen\nnur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen:\nƞs bei (35 °C)                ƞs bei (55 °C)\nWärmequelle Luft                                                  135 %                         120 %\nWärmequelle Erdwärme                                              150 %                         135 %\nWärmequelle Wasser                                                150 %                         135 %\nSonstige Wärmequellen                                             150 %                         135 %\n(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme)\nWärmepumpen – Beheizung über Luft\nDie „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETA S) bzw. der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ ƞs,h\n(= ETAs,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhält-\nnissen mindestens folgende Werte erreichen:\nWärmepumpen ≤ 12 kW*                                              ƞs ≥ 181 %\n(Wärmequelle Luft)                                                Effizienzklasse A++ oder A+++\nWärmepumpen > 12 kW*                                              ƞs,h ≥ 150 %\n(alle Wärmequellen)\n* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe Verordnung (EU) Nr. 206/2012).\n– Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich ak-\ntiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“).\nFördervoraussetzungen sind weiter:\n– für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen die Vorlage eines DVGW-W-120-2 Zer-\ntifikats und des Versicherungsscheins,\n– Vorlage der Prüfberichte bzw. Prüfzertifikate über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung,\n– Vorlage eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats zur Energieeffizienz,\n– Herstellernachweis zur Netzdienlichkeit (Hinweis: www.bafa.de).\n6.4 Brennstoffzellen\nGegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW\nelektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des\nBrennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle\nund ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher\nund für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen\nWärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die indivi-\nduell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendi-\ngen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:","2418         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022\nTechnische Mindestanforderungen\n– Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.\n– Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem\nBestätigungsformular des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Ge-\nbäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info) nachzuweisen (Verfahren A zulässig) und die Dokumentation ist\naufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß § 71 des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.\n– Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom\nHersteller geschulte Fachunternehmer.\n– Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elek-\ntrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen.\n– Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für\neinen Zeitraum von zehn Jahren sicher.\n– Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen\nelektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Falle\nvon Störungen zusichert.\n6.5 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride)\nGefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von mindestens\nzwei Technologien auf Basis von erneuerbaren Energien basieren und die die Anforderungen der Nummern 6.1\nbis 6.3 erfüllen.\nDie Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Be-\nstätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.\nsind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel\nHüllflächenverfahren).\n6.6 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien\nGefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren\nEnergien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent\nder Heizlast einbinden, soweit sie nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.4 fallen.\nDie Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Be-\nstätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.\nsind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel\nHüllflächenverfahren).\n6.7 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz\nGefördert wird die Errichtung oder Erweiterung eines nicht öffentlichen Netzes („Gebäudenetz“) zur ausschließ-\nlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigentümers, bestehend aus\nfolgenden Komponenten:\n– Wärmeerzeugung nach den Nummern 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 oder Nummer 6.6,\n– ggf. Wärmespeicherung, Wärmeverteilung,\n– Steuer-, Mess- und Regelungstechnik,\n– Wärmeübergabestationen,\nsofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, zu mindestens 55 Prozent durch erneuer-\nbare Energien erfolgt und kein Öl als Brennstoff eingesetzt wird.\nGefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die\nErneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder an ein Wärmenetz, wenn deren Wärmeerzeugung zu\neinem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt\noder an ein Wärmenetz, für das ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter\nTransformationsplan vorliegt oder das einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweist.\nNachweise\n– Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt in\nAnlehnung an DIN V 18599 bzw. in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der\ndazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7,\n– Nachweis des Primärenergiefaktors gemäß § 22 des Gebäudeenergiegesetzes durch das AGFW-Arbeitsblatt\nFW 309 Teil 1 und\n– durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan."]}