{"id":"bgbl1-2022-52-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":52,"date":"2022-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023 (GAP-Ausnahmen-Verordnung – GAPAusnV)","law_date":"2022-12-14T00:00:00Z","page":2366,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2366        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022\nVerordnung\nzur Durchführung der im Rahmen\nder Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen\nhinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen\nund ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023\n(GAP-Ausnahmen-Verordnung – GAPAusnV)\nVom 14. Dezember 2022\nAuf Grund des § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9b           (2) Soweit nach § 18 der GAP-Konditionalitäten-\nAbsatz 2 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der      Verordnung vorgesehen ist, dass auf einem Teil der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. November                Ackerflächen eines Betriebes ein Wechsel der Haupt-\n2017 (BGBl. I S. 3824) in Verbindung mit § 2 des           kultur spätestens im dritten Jahr erfolgt, bleibt diese\nGAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021           Pflicht von Absatz 1 unberührt.\n(BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\n§3\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-\nerlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von                        Zusätzliche Anrechnungs-\ndenen § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes                    möglichkeit von produktiven Flächen\ndurch Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das          (1) Zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft         nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verord-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der              nung kann für das Antragsjahr 2023 auch eine Fläche\nFinanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und         angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getrei-\nKlimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt,          de, Sonnenblumen oder Leguminosen genutzt wird.\nNaturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-          Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Begünstigte\nschutz:                                                    beantragt:\n§1                               1. Zahlungen für die Öko-Regelung nach § 20 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 Buchstaben a oder b des GAP-Di-\nAnwendungsbereich                              rektzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I\nDiese Verordnung dient der Durchführung der                 S. 3003) in der jeweils geltenden Fassung oder\nDurchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kom-\n2. Zahlungen für solche Umwelt-, Klima- und andere\nmission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Aus-\nBewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70\nnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115\nder Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates hin-\nParlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021\nsichtlich der Anwendung der Standards für den gu-\nmit Vorschriften für die Unterstützung der von den\nten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand\nMitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen\n(GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023\nAgrarpolitik zu erstellenden und durch den Euro-\n(ABl. L 199 vom 28.7.2022 S. 1) in der jeweils gelten-\npäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft\nden Fassung.\n(EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds\nfür die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)\n§2                                   zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategie-\nAussetzung der Verpflichtung                       pläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)\nzum Fruchtwechsel auf Ackerland                      Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)\nNr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),\n(1) Abweichend von § 18 der GAP-Konditionalitä-             die die 4 Prozent-Verpflichtung aus dem GLÖZ-\nten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I                   Standard „Mindestanteil der landwirtschaftlichen\nS. 2244) in der jeweils geltenden Fassung muss der             Fläche für nichtproduktive Flächen oder Land-\nBegünstigte für das Antragsjahr 2023 nicht die Pflicht         schaftselemente“ als Fördervoraussetzung umfas-\nzum jährlichen Wechsel der Hauptkultur einhalten.              sen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2022           2367\nDie Anrechnung nach Satz 1 gilt nicht für Flächen, auf      Sammelantrag für das Antragsjahr 2023 als Acker-\ndenen Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzum-          flächen angibt, die nicht nach § 3 Absatz 1 Num-\ntrieb angebaut wird.                                        mer 1 oder 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung\n(2) Verfügt der Begünstigte über Ackerflächen, die       vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) in der jeweils\nsowohl in einem Sammelantrag für das Antragsjahr            geltenden Fassung oder nur nach § 21 der GAP-Kon-\n2021 als auch in einem Sammelantrag für das Antrags-        ditionalitäten-Verordnung in der jeweils geltenden Fas-\njahr 2022                                                   sung genutzt werden. Satz 1 gilt nicht für Flächen, für\ndie bis einschließlich des Antragsjahres 2022 Zahlun-\n1. nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 der InVeKoS-Verord-          gen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach Ar-\nnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jewei-       tikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geleistet\nligen Antrages maßgeblichen Fassung als nicht für       wurden.\ndie Erzeugung genutzte Flächen oder\n2. nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung\nin der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen An-                               §4\ntrages maßgeblichen Fassung in Bezug auf die Flä-\nchennutzung im Umweltinteresse als brachliegende                              Inkrafttreten\nFläche\nangegeben wurden, ist eine Anrechnung nach Absatz 1            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnur zulässig, wenn der Begünstigte diese Flächen im         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 2022\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nCem Özdemir"]}