{"id":"bgbl1-2022-51-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":51,"date":"2022-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/51#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_51.pdf#page=65","order":4,"title":"Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG)","law_date":"2022-12-16T00:00:00Z","page":2357,"pdf_page":65,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022            2357\nGesetz\nzur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale\nfür Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie\nBerufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen\nmit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses\n(Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG)\nVom 16. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              (4) Die in § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungs-\nsen:                                                         förderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten,\nderen Besuch dem Besuch einer in § 2 Absatz 1\n§1                               des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genann-\nten Ausbildungsstätte gleichwertig ist, stehen den in\nAnspruchsberechtigung,\nAbsatz 1 oder Absatz 2 genannten Ausbildungsstätten\nHöhe der Energiepreispauschale\ngleich. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne\n(1) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Ener-       des § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungs-\ngiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht für           gesetzes muss am 1. Dezember 2022 vorgelegen ha-\njede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer in             ben.\nDeutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne\n(5) Einen Anspruch nach Absatz 1 bis 4 haben nur\ndes § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesaus-\nPersonen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz\nbildungsförderungsgesetzes immatrikuliert war. Dies\noder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik\nist nicht für eine Person anzuwenden, die an dem in\nDeutschland hatten.\nSatz 1 genannten Stichtag ausschließlich als Gasthörer\noder Gaststudierender immatrikuliert war.\n§2\n(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Ener-\ngiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht ferner                            Zuständigkeit,\nfür jede Person, die am 1. Dezember 2022 für den Be-            Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis\nsuch angemeldet war an:                                         (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes\n1. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im            sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die\nSinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bun-          Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Be-\ndesausbildungsförderungsgesetzes,                        willigung der einmaligen Energiepreispauschale nach\n§ 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu\n2. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im            bestimmen.\nSinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bun-\ndesausbildungsförderungsgesetzes, mit Ausnahme              (2) Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf An-\nder Fachoberschulen,                                     trag der anspruchsberechtigten Person von der nach\nLandesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach Ablauf\n3. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im            des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1\nSinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bun-          nicht mehr geltend gemacht werden.\ndesausbildungsförderungsgesetzes oder\n4. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte, die in                                 §3\neiner Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Num-                       Finanzierung aus Bundesmitteln\nmer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nerfasst ist, sofern die Ausbildungsstätte einer Aus-        Einmalige Energiepreispauschalen, die ein Land auf-\nbildungsstätte nach den Nummern 1 bis 3 zugeord-         grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom\nnet werden kann, mit Ausnahme der Verordnung             Bund bis zum 31. Dezember 2023 erstattet.\nüber die Ausbildungsförderung für die Teilnahme\nan Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von                                      §4\nKollegs und Hochschulen.                                               Nichtberücksichtigung bei\n(3) § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesausbildungsför-                  einkommensabhängigen Leistungen,\nderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 2                      im Beitragsrecht und bei Leistungen\nAbsatz 1 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsge-              der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz\nsetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur sol-            (1) Die Energiepreispauschale darf bei Sozialleistun-\nche Ersatzschulen erfasst sind, die eine in Absatz 2         gen und sonstigen Leistungen, deren Zahlung vom Ein-\ngenannte Ausbildungsstätte ersetzen.                         kommen abhängig ist, nicht als Einkommen berück-","2358         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nsichtigt werden. Auch bei der Berechnung von Sozial-           (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Pfändungen\nversicherungsbeiträgen darf die Energiepreispauschale       wegen Rückforderungen von Energiepreispauschalen.\nnicht berücksichtigt werden. Die Energiepreispau-\nschale ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1                                   §5\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und                         Verzicht auf Rückforderungen\nJugendhilfe noch nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Ach-\nten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-              Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraus-\nhilfe einzusetzen.                                          setzungen für den Anspruch auf die Energiepreis-\npauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht\n(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf      zurückgefordert werden.\nnicht gepfändet werden.\n(3) Abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivil-                                 §6\nprozessordnung kann der Nachweis auch geführt wer-                                 Rechtsweg\nden durch die Vorlage                                          Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem\n1. des Bewilligungsbescheides über die Energiepreis-        Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vor-\npauschale oder                                          verfahren ist nicht erforderlich.\n2. eines Kontoauszuges, wenn sich aus dem Konto-                                       §7\nauszug ergibt, dass es sich bei der Gutschrift um\neine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz                                 Inkrafttreten\nhandelt.                                                   Dieses Gesetz tritt am 21. Dezember 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nB. Stark-Watzinger"]}