{"id":"bgbl1-2022-51-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":51,"date":"2022-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/51#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_51.pdf#page=36","order":2,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)","law_date":"2022-12-16T00:00:00Z","page":2328,"pdf_page":36,"num_pages":24,"content":["2328        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nund anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes\n(Bürgergeld-Gesetz)\nVom 16. Dezember 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 i)   Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n„§ 65   Übergangsregelungen aus Anlass des\nZwölften Gesetzes zur Änderung des\nArtikel 1                                           Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und\nÄnderung des                                            anderer Gesetze – Einführung eines\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                                    Bürgergeldes“.\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-               j)   Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das                 „§ 68   (weggefallen)“.\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember            k) Die Angaben zu den §§ 77 und 78 werden wie\n2022 (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, wird wie                 folgt gefasst:\nfolgt geändert:\n„§ 77   (weggefallen)\n1. In der Überschrift wird das Wort „Grundsiche-\nrung“ durch die Wörter „Bürgergeld, Grundsiche-                § 78    (weggefallen)“.\nrung“ ersetzt.                                            l)   Die Angaben zu den §§ 80, 81 und 84 werden\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    wie folgt gefasst:\na) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende An-                   „§ 80   (weggefallen)\ngabe eingefügt:                                             § 81    (weggefallen)\n„§ 7b   Erreichbarkeit“.\n§ 84    (weggefallen)“.\nb) Die Angaben zu den §§ 15 und 15a werden\nwie folgt gefasst:                                 3. § 1 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 15   Potenzialanalyse und Kooperations-             a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nplan                                               „3. Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungs-\n§ 15a   Schlichtungsverfahren“.                                berechtigten aus einem der in § 1 des All-\ngemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ge-\nc) Nach der Angabe zu § 16i werden folgende\nnannten Gründe entstehen können, über-\nAngaben eingefügt:\nwunden werden,“.\n„§ 16j Bürgergeldbonus\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.\n§ 16k   Ganzheitliche Betreuung“.\nc) Nummer 6 wird Nummer 5.\nd) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:\n3a. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 19   Bürgergeld und Leistungen für Bil-\ndung und Teilhabe“.                            a) In Satz 2 werden die Wörter „eine Eingliede-\nrungsvereinbarung“ durch die Wörter „einen\ne) In Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe zu\nKooperationsplan“ ersetzt.\nUnterabschnitt 2 wie folgt gefasst:\n„Unterabschnitt 2                      b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nBürgergeld“.                             „Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und\nEigenverantwortung sollen erwerbsfähige leis-\nf) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                 tungsberechtigte Personen eigene Potenziale\n„§ 23   Besonderheiten beim Bürgergeld für                 nutzen und Leistungen anderer Träger in An-\nnicht erwerbsfähige Leistungsberech-               spruch nehmen.“\ntigte“.\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\ng) In Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe zu\n„§ 3\nUnterabschnitt 5 wie folgt gefasst:\n„Unterabschnitt 5                                      Leistungsgrundsätze\nLeistungsminderungen“.                        (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kön-\nnen erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung\nh) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:             oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung\n„§ 54   (weggefallen)“.                                der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erfor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022            2329\nderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung           tionskursen für Ausländer und Spätaussiedler\nin Arbeit sind zu berücksichtigen                            und der Verordnung über die berufsbezogene\n1. die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsbe-               Deutschsprachförderung.\nrechtigten,                                                 (5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-\n2. die individuelle Lebenssituation der erwerbs-             halts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hil-\nfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere              febedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden\nihre familiäre Situation,                                kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leis-\ntungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen\n3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftig-\nLeistungsberechtigten und der mit ihnen in einer\nkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten\nBedarfsgemeinschaft lebenden Personen.“\nund\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\n4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der er-\nwerbsfähigen Leistungsberechtigten.                      a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Sozialgeld“\nVorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die                 durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Ab-\ndie unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder                  satz 1 Satz 2“ ersetzt.\nErwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine              b) Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.\nandere Leistung ist für die dauerhafte Eingliede-            c) In Absatz 5 wird die Angabe „16i“ durch die\nrung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die              Angabe „16k“ ersetzt.\ndauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszu-\ngehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne           6. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nBerufsabschluss Leistungen zur Unterstützung                 fasst:\nder Aufnahme einer Ausbildung nach diesem                    „2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leis-\nBuch, dem Dritten Buch oder auf anderer recht-                    tungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach\nlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16                 § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81                   nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen\ndes Dritten Buches zu fördernden beruflichen                      für den Bedarf für Unterkunft und Heizung ge-\nWeiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich                     leistet werden, für die Leistungen nach § 24\nteilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorran-                  Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für\ngigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbs-                     die Leistungen nach § 28, soweit durch Lan-\ntätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von              desrecht nicht andere Träger bestimmt sind\nExistenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für                    (kommunale Träger).“\neine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.\n7. § 7 Absatz 4a wird aufgehoben.\n(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach\ndiesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur           8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\nEingliederung in Arbeit nach dem Ersten Ab-                                          „§ 7b\nschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.                                   Erreichbarkeit\n(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach\n(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhal-\ndem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind\nten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreich-\ndie Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Spar-\nbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte,\nsamkeit zu beachten.\nwenn sie sich im näheren Bereich des zuständi-\n(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwir-           gen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen\nken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte                 Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis\nLeistungsberechtigte, die                                    nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Be-\n1. nicht über ausreichende deutsche Sprach-                  reich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leis-\nkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Inte-            tungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle\ngrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgeset-             des zuständigen Jobcenters, einen möglichen\nzes teilnehmen, oder                                     Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer\nIntegrationsmaßnahme im örtlichen Zuständig-\n2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene\nkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Ver-\nSprachkenntnisse benötigen, vorrangig an\nmittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und\nder berufsbezogenen Deutschsprachförderung\nohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähig-\nnach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes\nkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der\nteilnehmen.\nnähere Bereich schließt auch einen Bereich im\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen             grenznahen Ausland ein.\ndes Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrations-\nkurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an                  (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die\nder berufsbezogenen Deutschsprachförderung                   nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistun-\nnach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel              gen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des nähe-\nfür eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für          ren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das\ndie Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur             Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren\nTeilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gel-                Bereichs zugestimmt hat. Ein wichtiger Grund\nten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsge-                liegt insbesondere vor bei\nsetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bun-                1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maß-\ndesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der                    nahme der medizinischen Vorsorge oder Reha-\nVerordnung über die Durchführung von Integra-                    bilitation,","2330         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\n2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirch-                     men einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro\nlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient                    im Kalenderjahr nicht überschreiten,\noder im öffentlichen Interesse liegt,\n6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutter-\n3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs,                     schutzgesetzes\ndie überwiegend der Eingliederung in Ausbil-\n7. Erbschaften.“\ndung oder Arbeit dienen, oder\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit,\nwenn die Eingliederung in Ausbildung oder Ar-                  „(7) Nicht als Einkommen zu berücksichti-\nbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.                  gen sind Einnahmen von Schülerinnen und\nSchülern allgemein- oder berufsbildender\nFür Abwesenheiten außerhalb des näheren Be-\nSchulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht\nreichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätig-\nvollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die\nkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung\nin den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt\ndes Jobcenters erforderlich.\nnicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die\n(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die                  eine Schülerin oder ein Schüler einen An-\nohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, er-                 spruch hat.“\nhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Auf-\n11. § 11b wird wie folgt geändert:\nenthalt außerhalb des näheren Bereichs zuge-\nstimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung               a) Absatz 2 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben.\noder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.\nb) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\nDie Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichti-\ngefügt:\ngen Grund soll in der Regel für insgesamt längs-\ntens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden.                   „(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist\nBei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die                   anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1\nweder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die                Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a\nZustimmung nach Satz 1 zu erteilen.“                            des Vierten Buches von dem Einkommen aus\nErwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähi-\n9. § 11 wird wie folgt geändert:\ngen Leistungsberechtigten, die das 25. Le-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                   bensjahr noch nicht vollendet haben und die\n„in § 11a genannten Einnahmen“ die Wörter\n1. eine nach dem Bundesausbildungsförde-\n„sowie Einnahmen, die nach anderen Vor-\nrungsgesetz dem Grunde nach förderungs-\nschriften des Bundesrechts nicht als Einkom-\nfähige Ausbildung durchführen,\nmen im Sinne dieses Buches zu berücksichti-\ngen sind“ eingefügt.                                        2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches\ndem Grunde nach förderungsfähige Ausbil-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\ndung, eine nach § 51 des Dritten Buches\n„(2) Einnahmen sind für den Monat zu be-                   dem Grunde nach förderungsfähige berufs-\nrücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt                 vorbereitende Bildungsmaßnahme oder\nauch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen                     eine nach § 54a des Dritten Buches geför-\neines Monats aufgrund von kurzzeitigen Be-                     derte Einstiegsqualifizierung durchführen,\nschäftigungsverhältnissen erzielt werden.\n3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundes-\n(3) Würde der Leistungsanspruch durch die                  freiwilligendienstgesetz oder dem Jugend-\nBerücksichtigung einer als Nachzahlung zu-                     freiwilligendienstegesetz nachgehen oder\nfließenden Einnahme, die nicht für den Monat\n4. als Schülerinnen und Schüler allgemein-\ndes Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat\noder berufsbildender Schulen außerhalb\nentfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeit-\nder in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten er-\nraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzu-\nwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch\nteilen und monatlich ab dem Monat des Zu-\nallgemeinbildender Schulen auch bis zum\nflusses mit einem entsprechenden monat-\nAblauf des dritten auf das Ende der Schul-\nlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.“\nausbildung folgenden Monats.\n10. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge-\na) In Nummer 4 werden die Wörter „Aufwands-                     nannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2\nentschädigung nach § 1835a“ durch die Wör-                  Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Aus-\nter „Aufwandspauschalen nach § 1878“ ersetzt                bildungsgeld nach dem Dritten Buch oder\nund wird der Punkt am Ende durch ein Komma                  einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2\nersetzt.                                                    des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nerhalten, ist von diesen Leistungen für die Ab-\nb) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden ange-\nsetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nfügt:\nbis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens\n„5. Aufwandsentschädigungen oder Einnah-                    100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung\nmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die              nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2\nnach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder                     Satz 1 erfolgt ist. Satz 2 gilt auch für Leis-\nNummer 26a des Einkommensteuergeset-                   tungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr voll-\nzes steuerfrei sind, soweit diese Einnah-              endet haben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022           2331\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            höht sich die maßgebende Wohnfläche um je-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          weils 20 Quadratmeter für jede weitere Person;\nhöhere Wohnflächen sind anzuerkennen, so-\n„Dieser beläuft sich                                   fern die Berücksichtigung als Vermögen eine\n1. für den Teil des monatlichen Erwerbs-               besondere Härte bedeuten würde,\neinkommens, der 100 Euro übersteigt             6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldi-\nund nicht mehr als 520 Euro beträgt,                gen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus-\nauf 20 Prozent,                                     grundstücks oder einer Eigentumswohnung\n2. für den Teil des monatlichen Erwerbs-               von angemessener Größe bestimmt ist, und\neinkommens, der 520 Euro übersteigt                 das Hausgrundstück oder die Eigentumswoh-\nund nicht mehr als 1 000 Euro beträgt,              nung Menschen mit Behinderungen oder pfle-\nauf 30 Prozent und                                  gebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken\n3. für den Teil des monatlichen Erwerbs-               dient oder dienen soll und dieser Zweck durch\neinkommens, der 1 000 Euro übersteigt               den Einsatz oder die Verwertung des Vermö-\nund nicht mehr als 1 200 Euro beträgt,              gens gefährdet würde sowie\nauf 10 Prozent.“                                7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           die betroffene Person eine besondere Härte\nbedeuten würde.\n„In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2\nNummer 1 nicht anzuwenden.“                           (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen\nist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft\n12. § 12 wird wie folgt gefasst:\nein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen.\n„§ 12                              Übersteigt das Vermögen einer Person in der Be-\nZu berücksichtigendes Vermögen                    darfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind\nnicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Per-\n(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände\nsonen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Per-\nsind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu\nson zu übertragen.\nberücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind\n(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt\n1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der\neine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des\nAngemessenheit sind die Lebensumstände\nMonats, für den erstmals Leistungen nach diesem\nwährend des Bezugs von Bürgergeld maßge-\nBuch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenz-\nbend,\nzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es\n2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der           erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der\nBedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige               Karenzzeit für mindestens einen Monat unter-\nPerson; die Angemessenheit wird vermutet,               brochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle\nwenn die Antragstellerin oder der Antragsteller         Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenz-\ndies im Antrag erklärt,                                 zeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre\n3. für die Altersvorsorge bestimmte Versiche-               keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften\nrungsverträge; zudem andere Formen der Al-              Buch bezogen worden sind.\ntersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht aus-               (4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2\ndrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,          erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro\n4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhän-               für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000\ngig von der Anlageform als für die Altersvor-           Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemein-\nsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist           schaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2\nfür jedes angefangene Jahr einer hauptberuf-            gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheb-\nlich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Bei-         lichen Vermögens ist ein selbst genutztes Haus-\nträge an die gesetzliche Rentenversicherung,            grundstück oder eine selbst genutzte Eigentums-\nan eine öffentlich-rechtliche Versicherungsein-         wohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Num-\nrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung            mer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet,\neiner Berufsgruppe entrichtet wurden, höchs-            dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist,\ntens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der           wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller\nsich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der An-             dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermö-\ntragstellung geltende Beitragssatz zur allge-           gen vor, sind während der Karenzzeit Beträge\nmeinen Rentenversicherung nach § 158 des                nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Ab-\nSechsten Buches mit dem zuletzt festgestell-            satz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbst-\nten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß              auskunft beizufügen; Nachweise zum vorhande-\nAnlage 1 des Sechsten Buches multipliziert              nen Vermögen sind nur auf Aufforderung des\nund anschließend auf den nächsten durch                 Jobcenters vorzulegen.\n500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,                     (5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert\n5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer            zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der\nWohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern                 Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Be-\noder eine selbst genutzte Eigentumswohnung              willigung oder erneute Bewilligung der Leistungen\nvon bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen                  der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt\nmehr als vier Personen das Hausgrundstück               wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der\nbeziehungsweise die Eigentumswohnung, er-               Zeitpunkt des Erwerbs.","2332        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\n(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des            Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benen-\nEinkommens nur für einen Monat zu erbringen,                nen. Die Beratung kann aufsuchend und sozial-\ngilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein          raumorientiert erfolgen.\nzu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist,\n(4) Die Träger der Leistungen nach diesem\nwenn die Antragstellerin oder der Antragsteller\nBuch erbringen unter Beachtung der Grundsätze\ndies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt ent-\nvon Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im\nsprechend.“\nEinzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderli-\n13. Dem § 12a wird folgender Satz angefügt:                     chen Leistungen.“\n„Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf        16. § 15 wird wie folgt gefasst:\ndes 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1\n„§ 15\nmit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsbe-\nrechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen                Potenzialanalyse und Kooperationsplan\nAlters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“\n(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zu-\n14. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       sammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsbe-\nrechtigten Person die für die Eingliederung in\n„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nAusbildung oder Arbeit erforderlichen persönli-\nziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,\nchen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\ndie Eignung feststellen; diese Feststellungen er-\ndarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich\nstrecken sich auch auf die individuellen Stärken\nim Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen so-\nsowie darauf, ob und durch welche Umstände\nwie dazu, für welchen Zeitraum und unter wel-\ndie berufliche Eingliederung voraussichtlich er-\nchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungs-\nschwert sein wird (Potenzialanalyse). Tatsachen,\nberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des\nüber die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2\nnäheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben\nNummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird,\nkönnen, ohne erreichbar zu sein.“\nmüssen nicht erneut festgestellt werden, es sei\n15. § 14 wird wie folgt gefasst:                                denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass\nsich Umstände, die für die Eingliederung maßge-\n„§ 14\nbend sind, verändert haben.\nGrundsatz des Förderns\n(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen\n(1) Die Träger der Leistungen nach diesem                mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach\nBuch unterstützen erwerbsfähige Leistungsbe-                der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen\nrechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel             leistungsberechtigten Person unter Berücksichti-\nder Eingliederung in Arbeit und Überwindung der             gung der Feststellungen nach Absatz 1 gemein-\nHilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose        sam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe\nals auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leis-          (Kooperationsplan) erstellen. In diesem werden\ntungsberechtigte.                                           das Eingliederungsziel und die wesentlichen\nSchritte zur Eingliederung festgehalten, insbeson-\n(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten               dere soll festgelegt werden,\nBeratung. Im Rahmen der Beratung wird gemein-\nsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der          1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbil-\nin Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren                dung oder Arbeit nach diesem Abschnitt in Be-\nschrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der                   tracht kommen,\nBeratung ist darüber hinaus die Erteilung von               2. welche für eine erfolgreiche Überwindung von\nAuskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung                   Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliede-\nder Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-                   rung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen\nhalts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mit-                Eigenbemühungen erwerbsfähige Leistungs-\nwirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten                 berechtigte mindestens unternehmen und\nsowie dem Schlichtungsverfahren, zu den Leis-                   nachweisen,\ntungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt\nsowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von               3. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integra-\nLeistungen anderer Träger. Art und Umfang der                   tionskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes\nBeratung richten sich nach dem Beratungsbedarf                  oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen\nder leistungsberechtigten Person. Beratungsleis-                Deutschsprachförderung nach § 45a des Auf-\ntungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29                 enthaltsgesetzes,\nbis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeits-\n4. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den\nförderung zuständigen Dienststellen der Bundes-\nEingliederungsprozess einbezogen werden,\nagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berück-\nsichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der          5. in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätig-\nLeistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4                   keitsbereiche die erwerbsfähige leistungsbe-\ngenannten Dienststellen eng zusammen.                           rechtigte Person vermittelt werden soll und\n(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche         6. ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur be-\nAnsprechpartnerin oder einen persönlichen An-                   ruflichen oder medizinischen Rehabilitation mit\nsprechpartner für jede erwerbsfähige leistungs-                 dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung\nberechtigte Person und die mit dieser in einer                  in Betracht kommt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022           2333\nIm Kooperationsplan kann auch festgehalten wer-                (3) Während des Schlichtungsverfahrens führt\nden,                                                        die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu\nLeistungsverminderungen nach § 31a.\n1. welche Maßnahmen und Leistungen der akti-\nven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche              (4) Das Schlichtungsverfahren endet durch\ngesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer           eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier\nIntegration in den Arbeitsmarkt entgegenste-            Wochen ab Beginn.“\nhen, in Betracht kommen und welche anderen         18. § 16 wird wie folgt geändert:\nLeistungsträger im Hinblick auf diese Beein-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Arbeits-\nträchtigungen voraussichtlich zu beteiligen\nlosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld\nsind und\nnach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für              b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-\nPersonen in Betracht kommen, die mit der                    gefügt:\noder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtig-\nten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um                     „(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des\nHemmnisse der erwerbsfähigen leistungsbe-                   Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leis-\nrechtigten Person zu beseitigen oder zu ver-                tungsberechtigte auch im Rahmen eines be-\nringern; diese Personen sind hierbei zu betei-              stehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiter-\nligen.                                                      bildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraus-\nsetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten\n(3) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-              Buches erfüllen.“\nson erhält den Kooperationsplan in Textform. Der\n19. In § 16d Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Ar-\nKooperationsplan soll spätestens nach Ablauf\nbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld\nvon jeweils sechs Monaten gemeinsam aktuali-\nnach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nsiert und fortgeschrieben werden.\n20. In § 16g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder\n(4) Die erste Einladung zum Gespräch zur                 § 16f“ durch die Angabe „, § 16f oder § 16k“ er-\nErstellung der Potenzialanalyse und des Koope-              setzt.\nrationsplans erfolgt ohne Belehrung über die\n21. In § 16i Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil\nRechtsfolgen bei Nichtteilnahme.\nnach Nummer 4 die Wörter „dem Mindestlohnge-\n(5) Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig,         setz“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 des\nob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person            Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf\ndie im Kooperationsplan festgehaltenen Abspra-              der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Min-\nchen einhält. Aufforderungen hierzu erfolgen                destlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung“\ngrundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbe-             ersetzt.\nsondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16, 16d ist             22. Nach § 16i werden die folgenden §§ 16j und 16k\neine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen.                      eingefügt:\n(6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande                                    „§ 16j\nkommt oder nicht fortgeschrieben werden kann,\nBürgergeldbonus\nerfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwir-\nkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung.“                    Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten\neinen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat\n17. § 15a wird wie folgt gefasst:                               der Teilnahme an einer der folgenden Maßnah-\n„§ 15a                               men:\nSchlichtungsverfahren                        1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung\nnach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches so-\n(1) Ist die Erstellung oder die Fortschreibung               wie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neun-\neines Kooperationsplans aufgrund von Meinungs-                  ten Buches mit einer Mindestdauer von acht\nverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit                   Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach\noder kommunalem Träger und leistungsberech-                     § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt\ntigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen              wird,\neiner oder beider Seiten ein Schlichtungsverfah-\n2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach\nren eingeleitet werden. Die Agentur für Arbeit\n§ 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Ab-\nschafft im Einvernehmen mit dem kommunalen\nsatz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maß-\nTräger die Voraussetzungen für einen Schlich-\nnahmen in der Vorphase der Assistierten Aus-\ntungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bis-\nbildung nach § 75a des Dritten Buches in Ver-\nher unbeteiligten und insofern nicht weisungsge-\nbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,\nbundenen Person innerhalb oder außerhalb der\nDienststelle. Das nähere Verfahren entsprechend             3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu errei-\n§ 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Träger-                 chender junger Menschen nach § 16h Ab-\nversammlung fest.                                               satz 1.\n(2) In dem Schlichtungsverfahren soll ein ge-                                   § 16k\nmeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden.\nDiesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben                                 Ganzheitliche Betreuung\ndie Agentur für Arbeit und der kommunale Träger                (1) Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit\nzu berücksichtigen.                                         von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann","2334        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\ndie Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauf-              cc) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze\ntragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und                eingefügt:\ngegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbrin-\n„Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit\ngen. Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmen-\nder Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit-\nverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben.\nraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7\n§ 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4\ngenannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt\nSatz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1\nein Mitglied der Bedarfs- oder Haushalts-\nund 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.\ngemeinschaft und waren die Aufwendun-\n(2) Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge                  gen für die Unterkunft und Heizung davor\nMenschen auch zur Heranführung an eine oder                         angemessen, ist die Senkung der Aufwen-\nzur Begleitung während einer Ausbildung erfol-                      dungen für die weiterhin bewohnte Unter-\ngen. Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar                     kunft für die Dauer von mindestens zwölf\nanschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt,                       Monaten nach dem Sterbemonat nicht zu-\nkann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf                       mutbar.“\nMonate nach Ende der Ausbildung fortgeführt\nwerden.                                                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeit-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 3\nraum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei                          Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 12\nMonate überschritten werden kann, soweit und                        Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.\nsolange dies im Einzelfall erforderlich ist.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n(4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine\nAnwendung.“                                                         „Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1\nSatz 2 bis 4 nicht.“\n23. § 19 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-\na) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst:                    gefügt:\n„§ 19\n„Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2\nBürgergeld und                              bis 5 werden nach einem Umzug höhere als\nLeistungen für Bildung und Teilhabe“.                  angemessene Aufwendungen nur dann als Be-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            darf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zustän-\ndige Träger die Anerkennung vorab zugesi-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslosen-                chert hat.“\ngeld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ er-\nsetzt.                                              d) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird\njeweils die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Sozialgeld“ durch\ndas Wort „Bürgergeld“ ersetzt.\ndas Wort „Bürgergeld“ ersetzt.\n24. Die Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab-           e) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „§ 12\nschnitt 2 wird wie gefolgt gefasst:                             Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter\n„§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1“\n„Unterabschnitt 2                             ersetzt.\nBürgergeld“.\n26. § 23 wird wie folgt geändert:\n25. § 22 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 23\naa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\neingefügt:                                                     Besonderheiten beim Bürgergeld\nfür nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte“.\n„Für die Anerkennung der Bedarfe für\nUnterkunft gilt eine Karenzzeit von einem           b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nJahr ab Beginn des Monats, für den erst-                „Sozialgeld“ durch die Wörter „Bürgergeld\nmals Leistungen nach diesem Buch bezo-                  nach § 19 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\ngen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit\nwerden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe      27. In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „Arbeitslosen-\nder tatsächlichen Aufwendungen aner-                geld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.\nkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der       28. § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nLeistungsbezug in der Karenzzeit für min-\ndestens einen Monat unterbrochen, verlän-           „Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach\ngert sich die Karenzzeit um volle Monate            Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Un-\nohne Leistungsbezug. Eine neue Karenz-              fallversicherung, erbringen die Träger der Leistun-\nzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei            gen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen\nJahre keine Leistungen nach diesem oder             als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen\ndem Zwölften Buch bezogen worden sind.“             Unfallversicherung weiter.“\nbb) In dem neuen Satz 7 werden nach den            28a. In § 25 Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslosengel-\nWörtern „sind sie“ die Wörter „nach Ablauf          des II“ durch die Wörter „Bürgergeldes nach § 19\nder Karenzzeit“ eingefügt.                          Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022            2335\n29. § 26 wird wie folgt geändert:                               Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        zuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberech-\ntigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträg-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitslosen-          lich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären,\ngeld II oder Sozialgeld“ durch das Wort             diesen künftig nachzukommen. Abweichend von\n„Bürgergeld“ ersetzt.                               den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Sozialgeld“ durch          nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer\ndie Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1           Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Ab-\nSatz 2“ und die Angabe „Arbeitslosen-               satz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die\ngeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach          Rechtsfolgen des § 32.\n§ 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                         (2) Vor der Feststellung der Minderung nach\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen\naa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor dem            Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24\nSemikolon die Wörter „Arbeitslosengeld II           des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verlet-\nund Sozialgeld“ durch das Wort „Bürger-             zen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten\ngeld“ ersetzt.                                      wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wieder-\nholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                     persönlich erfolgen.\naaa) In dem Satzteil vor dem Semikolon                 (3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht,\nwird das Wort „Sozialgeld“ durch die          wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche\nWörter „Bürgergeld nach § 19 Ab-              Härte bedeuten würde.\nsatz 1 Satz 2“ ersetzt.\n(4) Leistungsminderungen bei wiederholten\nbbb) In dem Satzteil nach dem Semikolon\nPflichtverletzungen oder wiederholten Meldever-\nwird die Angabe „Arbeitslosengeld II“\nsäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Pro-\ndurch die Wörter „Bürgergeld nach\nzent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs\n§ 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nbegrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahl-\n30. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Arbeits-           beträge für die Kosten der Unterkunft und Hei-\nlosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach             zung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht\n§ 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                              verringert werden.\n31. Die Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab-              (5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberech-\nschnitt 5 wird wie folgt gefasst:                           tigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverlet-\n„Unterabschnitt 5                         zungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ent-\nLeistungsminderungen“.                       sprechend.\n32. § 31 wird wie folgt geändert:                                  (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die\ndas 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststel-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                    lung einer Leistungsminderung ein Beratungsan-\n„1. sich weigern, einer Aufforderung ge-            gebot erhalten, in dem die Inhalte des Koopera-\nmäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nach-           tionsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrie-\nzukommen,“.                                     ben werden.“\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „, Arbeits-      34. § 31b wird wie folgt geändert:\ngelegenheit nach § 16d“ gestrichen.                 a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Ar-                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nbeitslosengeldes II“ durch die Wörter „Bürger-              fügt:\ngeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n„(2) Der Minderungszeitraum beträgt\n33. § 31a wird wie folgt gefasst:\n„§ 31a                                  1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 ei-\nnen Monat,\nRechtsfolgen bei Pflichtverletzungen\n2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei\n(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 min-\nMonate und\ndert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach\n§ 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei ei-                  3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 je-\nner weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert                    weils drei Monate.\nsich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20\nIn den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die\njeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder\nMinderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfül-\nweiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich\nlung oder der Erklärung der Bereitschaft zur\ndas Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 je-\nPflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minde-\nweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere\nrungszeitraum mindestens einen Monat betra-\nPflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor\ngen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Mo-\neine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht\nnats.“\nvor, wenn der Beginn des vorangegangenen Min-\nderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.           c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.","2336         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\n35. § 32 wird wie folgt geändert:                                   gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits-              vorläufig berücksichtigte Einkommen voraus-\nlosengeld II oder das Sozialgeld“ durch das                 sichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetra-\nWort „Bürgergeld“ ersetzt.                                  ges nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von\ndem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Ein-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            kommen abweicht.“\n„(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1          b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nund 3 gelten entsprechend. Der Minderungs-\nzeitraum beträgt einen Monat.“                              „Überzahlungen, die nach der Anrechnung\nfortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie ins-\n35a. Dem § 37 Absatz 2 werden die folgenden Sätze                   gesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit\nangefügt:                                                      der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betra-\n„Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung                  gen.“\ndes Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat         38. § 42a wird wie folgt geändert:\ngestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von\nHeizenergiekosten oder aus der angemessenen                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 12\nBevorratung mit Heizmitteln resultierende Auf-                 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4“ durch\nwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt die-              die Wörter „§ 12 Absatz 2 und 4 Satz 1“ er-\nser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten                 setzt.\nMonats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird,             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nauf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „10 Prozent“\nSatz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezem-\ndurch die Angabe „5 Prozent“ ersetzt.\nber 2023 gestellt werden.“\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n36. § 40 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nSicherung des Lebensunterhalts als Dar-\ngefügt:\nlehen erbracht werden oder soweit bereits\n„Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47                      gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Pro-\nund 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe,                       zent des für die Darlehensnehmer maßge-\ndass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die                      benden Regelbedarfs gegen deren An-\nVergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich                    sprüche auf Geldleistungen zur Sicherung\nausschließlich Erstattungsforderungen nach                       des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.“\n§ 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insge-\n39. § 44g Absatz 2 wird aufgehoben.\nsamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit\nder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergä-        40. In § 44k Absatz 1 wird die Angabe „und 2“ gestri-\nben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach                  chen.\nSatz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand        41. In § 51b Absatz 3 Nummer 3 werden nach der\neiner vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren,              Angabe „§ 48b Absatz 5“ das Komma und das\nnicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4              Wort „Eingliederungsbilanzen“ gestrichen.\ngelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des\n42. § 53a Absatz 2 wird aufgehoben.\nZehnten Buches entsprechend.“\n43. § 54 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Ar-\nbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürger-        44. § 56 wird wie folgt geändert:\ngeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-                 „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leis-\nfügt:                                                       tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\n„(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs                beantragt haben oder beziehen, sind verpflich-\ngilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung                 tet,\neines Kindes auf das Vermögen beschränkt,                   1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und\ndas bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag                  deren voraussichtliche Dauer unverzüglich\nvon 15 000 Euro übersteigt.                                     anzuzeigen und\n(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des                  2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalender-\nZehnten Buches, die auf die Aufnahme einer                      tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit\nbedarfsdeckenden sozialversicherungspflichti-                   eine ärztliche Bescheinigung über die Ar-\ngen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind                     beitsunfähigkeit und deren voraussichtliche\nin monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent                     Dauer vorzulegen.“\ndes maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen.\nDies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nSumme erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.“                 fügt:\n37. § 41a wird wie folgt geändert:                                     „(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbs-\nfähige Leistungsberechtigte, die einen An-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     spruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeits-\n„Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen,                losengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann\ndass der monatliche Bedarf der Leistungsbe-                 erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzel-\nrechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts               fall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022             2337\nbefreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsbe-              (6a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Ab-\nrechtigte befreien, sofern die Eingliederung in         satz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des\nArbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefähr-          30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzu-\ndet wird.“                                              wenden.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                       (7) § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen\nab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. § 41a\n45. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden\nAbsatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023\nSätze ersetzt:\ngeltenden Fassung ist bei abschließenden Ent-\n„Die Maßnahmeträger sind verpflichtet,                      scheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar\n1. ihre Beurteilung der oder des Teilnehmenden              2023 getroffen werden.\nunverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermit-            (8) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die\nteln,                                                   am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Ab-\nsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 gelten-\n2. der für die einzelne Teilnehmerin oder den\nden Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten\neinzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für\nauch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die\nArbeit kalendermonatlich die Fehltage der\nVoraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis\nTeilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die\nzum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung\nGründe für die Fehltage mitzuteilen.\nweiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswir-\nDabei haben sie jeweils die von der Agentur für             kungen auf die Erbringung von Eingliederungs-\nArbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu                leistungen.\nnutzen.“                                                       (9) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 kann von\n46. § 65 wird wie folgt gefasst:                                den zuständigen Behörden für den Begriff Bürger-\ngeld auch der Begriff „Arbeitslosengeld II“ oder\n„§ 65\n„Sozialgeld“ verwendet werden.“\nÜbergangsregelungen aus Anlass               47. § 68 wird aufgehoben.\ndes Zwölften Gesetzes zur Änderung\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und            48. § 72 wird wie folgt geändert:\nanderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes             a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden\n(1) § 3 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember                jeweils die Wörter „Arbeitslosengeld II oder\n2022 geltenden Fassung findet bis zur erstma-                   Sozialgeld“ durch das Wort „Bürgergeld“ er-\nligen Erstellung eines Kooperationsplans nach                   setzt.\n§ 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezem-              b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nber 2023, weiter Anwendung.                                     Wörter „Arbeitslosengeld II, Sozialgeld“ durch\ndas Wort „Bürgergeld“ ersetzt.\n(2) Sofern die Träger der Grundsicherung für\nArbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach             49. Die §§ 77, 78, 80, 81 und 84 werden aufgehoben.\n§ 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufge-\nfordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig                               Artikel 2\nin Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines                               Änderung des\nentsprechenden Antrages durch die Träger nach                     Dritten Buches Sozialgesetzbuch\ndiesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 un-                Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nzulässig.                                              rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\n(3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum            BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des\n31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten         Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) ge-\nnach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1            ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSatz 2 unberücksichtigt.                                1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(4) § 15 ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni          a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\n2023 geltenden Fassung für bis zu diesem Zeit-\n„§ 11   (weggefallen)“.\npunkt abgeschlossene Eingliederungsverein-\nbarungen bis zur erstmaligen Erstellung eines               b) Nach der Angabe zu § 87 wird folgende An-\nKooperationsplans nach § 15, spätestens bis                     gabe eingefügt:\nzum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter anzu-                  „§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbil-\nwenden.                                                                 dungsgeld“.\n(5) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3                 c) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:\nSGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag ab-                 „§ 148 Minderung und Verlängerung der An-\nzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage                       spruchsdauer“.\nzu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2\nd) Die Angabe zu § 428 wird wie folgt gefasst:\nSGB XII ergibt.\n„§ 428 (weggefallen)“.\n(6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen,\nin denen in einem der vorangegangenen Bewil-                e) Folgende Angabe wird angefügt:\nligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unter-                „§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des\nkunft die angemessenen und nicht die tatsäch-                           Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt                                und anderer Gesetze – Einführung\nwurden.                                                                 eines Bürgergeldes“.","2338         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\n2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „teilnehmen“                 aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeits-\ndie Wörter „oder voraussichtlich teilnehmen                     aufgabe“ durch die Wörter „, bei Abbruch\nwerden“ eingefügt.                                              eines Integrationskurses oder einer berufs-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                    bezogenen Deutschsprachförderung oder\nbei Arbeitsaufgabe“ ersetzt.\n„Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhält-\nnis zur Förderung von Existenzgründungen mit               bb) In Satz 3 werden die Wörter „einem Monat“\neinem Gründungszuschuss nach § 93.“                             durch die Wörter „drei Monaten“ ersetzt.\n3. § 11 wird aufgehoben.                                        c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt:\n4. § 81 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\n„(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Num-\n„(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nmer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer\nkönnen zum Erwerb von Grundkompetenzen\nberuflichen Weiterbildung für eine Dauer von\ndurch die Übernahme der Weiterbildungskosten\nmindestens sechs Monaten gefördert worden\ngefördert werden, wenn\nund beträgt die Restdauer ihres oder seines\n1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für               Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt\ndie Förderung der beruflichen Weiterbildung                einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosen-\nerfüllt sind und                                           geld eine Verlängerung der Anspruchsdauer\n2. der Erwerb der Grundkompetenzen die Grund-                  auf drei Monate.“\nlage schafft für eine erfolgreiche berufliche           d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nWeiterbildung oder allgemein die Beschäfti-\ngungsfähigkeit verbessert.“                         9. § 180 wird wie folgt geändert:\n5. In § 84 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem                    a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWort „Lernmittel,“ die Wörter „notwendige sozial-              „Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die\npädagogische Begleitung,“ eingefügt.\n1. auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-\n5a. In § 87 wird nach dem Wort „können“ das Wort                      schulabschlusses vorbereiten oder\n„pauschal“ eingefügt.\n2. Grundkompetenzen vermitteln, deren Er-\n6. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:                          werb die Grundlage für eine erfolgreiche\n„§ 87a                                     berufliche Weiterbildung schafft oder all-\ngemein die Beschäftigungsfähigkeit ver-\nWeiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld\nbessert.“\n(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer er-\nhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach             b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teil-                  „(4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die\nnehmen, die zu einem Abschluss in einem Aus-                   zu einem Abschluss in einem allgemein aner-\nbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder                 kannten Ausbildungsberuf führt, ist angemes-\nlandesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungs-               sen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3,\ndauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:               wenn sie gegenüber einer entsprechenden Be-\n1. nach Bestehen einer in den genannten Vor-                   rufsausbildung um mindestens ein Drittel der\nschriften geregelten Zwischenprüfung oder                  Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die\ndes ersten Teils einer gestreckten Abschluss-              Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Ar-\nprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und                     beitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund\nihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhält-\n2. nach Bestehen einer in den genannten Vor-                   nisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer\nschriften geregelten Abschlussprüfung eine                 nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann.\nPrämie von 1 500 Euro.                                     Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer\n(2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeit-               Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbil-\nnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbil-              dung auch dann angemessen, wenn sie auf\ndung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen                Grund bundes- oder landesrechtlichen Rege-\nZuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungs-                 lungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt\ngeld).“                                                        werden kann.“\n7. § 131a wird wie folgt geändert:                         10. § 397 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2023“                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „2026“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\n8. § 148 wird wie folgt geändert:                                             nach den Wörtern „beantragt haben“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                die Wörter „oder für die Leistungen\nbeantragt worden sind, die Leistun-\n„§ 148                                           gen“ eingefügt und wird das Wort\nMinderung und                                        „neun“ durch das Wort „vierzehn“ er-\nVerlängerung der Anspruchsdauer“.                              setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022            2339\nbbb) Nach Nummer 1 werden die folgen-         12. Folgender § 456 wird angefügt:\nden Nummern 2 bis 4 eingefügt:\n„§ 456\n„2. Familienname und Vornamen\nZwölftes Gesetz zur Änderung des\n(§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch und\ndes Vierten Buches),\nanderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes\n3. Geburtsdatum (§ 28a Absatz 3                   (1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn\nSatz 1 Nummer 3 des Vierten                die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023\nBuches),\nbegonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet\n4. Anschrift (§ 28a Absatz 3 Satz 2            worden ist.\nNummer 1 Buchstabe a des Vier-                (2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni\nten Buches),“.                             2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden,\nccc) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 wer-            wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli\nden die Nummern 5 bis 9.                       2023 begonnen worden ist.\nddd) Die bisherige Nummer 7 wird Num-                  (3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der\nmer 10 und der Punkt am Ende wird              ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung ist auch\ndurch ein Komma ersetzt.                       anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung\nvor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem\neee) Die folgenden Nummern 11 bis 13                30. Juni 2023 beendet worden ist.“\nwerden angefügt:\n„11. beitragspflichtiges Arbeitsent-                              Artikel 3\ngelt in Euro (§ 28a Absatz 3\nÄnderung des\nSatz 2 Nummer 2 Buchstabe b\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\ndes Vierten Buches),\nIn § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-\n12. Zeitraum, in dem das Arbeits-\ngesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-\nentgelt erzielt wurde (§ 28a Ab-\nversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung\nsatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buch-\nvom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I\nstabe d des Vierten Buches),\nS. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n13. Entgeltersatzleistungen (§ 107       7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden\nAbsatz 1 des Vierten Buches).“     ist, wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die\nWörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nZweiten Buches“ ersetzt.\n„Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der\nDatenerfassungs- und -übermittlungsver-                                Artikel 4\nordnung übermittelten Daten, insbeson-\ndere auch das nach Satz 1 Nummer 11 ge-                             Änderung des\nnannte Arbeitsentgelt genutzt werden.“                  Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-          Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nfügt:                                              Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. Februar 2020 (BGBl. I S. 754, 1404,\n„(2) Die Bundesagentur darf anhand der in       3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Be-             7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden\ntriebsnummer die Anzahl der Beschäftigten          ist, wird wie folgt geändert:\nund Auszubildenden in einem Betrieb ermitteln\nund diese Angaben mit den von dem Arbeitge-          1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nber in den Selbstinformationseinrichtungen an-           a) In Nummer 3 wird die Angabe „Arbeitslosen-\ngegebenen Daten vergleichen, sofern dies zur                 geld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach\nVerhinderung von Datenmissbrauch bei der                     § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ er-\nVermittlung über Selbstinformationseinrichtun-               setzt.\ngen erforderlich ist.“\nb) In Nummer 3a wird die Angabe „Arbeitslosen-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird                geld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach\nwie folgt geändert:                                          § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ er-\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                  setzt.\n2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Arbeits-\nbb) Im Wortlaut wird das Wort „übrigen“ durch\nlosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach\ndie Wörter „in Absatz 1 und 2 aufgeführ-\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ er-\nten“, werden die Wörter „in Absatz 1“\nsetzt.\ndurch die Wörter „dort jeweils“ sowie die\nWörter „gespeichert, verändert, genutzt,        3. § 20 wird wie folgt geändert:\nübermittelt oder in der Verarbeitung ein-\na) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die\ngeschränkt“ durch das Wort „verarbeitet“\nAngabe „Arbeitslosengeld II“ jeweils durch die\nersetzt.\nWörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1\n11. § 428 wird aufgehoben.                                          des Zweiten Buches“ ersetzt.","2340        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeitslosen-        9. § 252 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\ngeld II nach dem Zweiten Buch“ durch die                    „(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in\nWörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1             denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011\ndes Zweiten Buches“ ersetzt.                             bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II\n3a. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden                bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von\ndie Wörter „, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1                 Arbeitslosengeld II, die\nSatz 1 des Zweiten Buches“ und die Wörter „oder             1. Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder\nim Falle des Bezugs von Bürgergeld nach § 19                   nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des\nAbsatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zuvor aus                   Zweiten Buches bezogen haben oder\nArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ gestri-\nchen.                                                       2. in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. De-\nzember 2012 versicherungspflichtig beschäf-\n4. In § 21 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Arbeits-              tigt oder versicherungspflichtig selbständig tä-\nlosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach                tig gewesen sind oder eine Leistung bezogen\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ und in                haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Num-\nSatz 1 wird die Angabe „Arbeitslosengeldes II“                 mer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.\ndurch die Wörter „Bürgergeldes nach § 19 Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.                  Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Ar-\nbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebens-\n4a. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      jahres schließen Anrechnungszeiten wegen Ar-\na) In Satz 1 werden die Wörter „; Versicherte, die          beitslosigkeit aus.“\nunmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit      10. § 263 Absatz 2a wird wie folgt geändert:\noder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, un-            a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nmittelbar vor Beginn der medizinischen Leis-\ntungen Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1                 „Kalendermonate, die nur deshalb Anrech-\ndes Zweiten Buches bezogen und die zuvor                    nungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach\nPflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Über-               dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor\ngangsgeld bei medizinischen Leistungen in                   dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeits-\nHöhe des Betrages des Bürgergeldes nach                     losengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ge-                Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt\nstrichen.                                                   worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Ab-\nsatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                     worden sind, werden nicht bewertet.“\n5. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       b) Folgender Satz wird angefügt:\na) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:                    „Kalendermonate, die nur deshalb Anrech-\naa) Die Wörter „nach dem 31. Dezember 2010                  nungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis\nArbeitslosengeld II“ werden durch die Wör-             zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist,\nter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1              werden nicht bewertet.“\ndes Zweiten Buches“ ersetzt.\nArtikel 5\nbb) In Buchstabe a wird die Angabe „Arbeits-\nlosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld                          Änderung des\nnach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten                   Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nBuches“ ersetzt.                                 Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,\nb) In Satz 3 wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“\nBGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des\ndurch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Ab-\nGesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) ge-\nsatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n6. In § 74 Satz 4 Nummer 1 und 1a wird jeweils die\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nAngabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter\n„Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zwei-             a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\nten Buches“ ersetzt.                                           „§ 11 Beratung und Unterstützung“.\n7. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe                  b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\n„Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürger-\n„§ 12    Vorbereitung für die Aufnahme einer\ngeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten\nTätigkeit und Vereinbarung“.\nBuches“ ersetzt.\nc) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:\n7a. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter\n„Übergangsgeld oder“ gestrichen.                               „§ 35a Aufwendungen für Instandhaltung und\nReparatur, Aufwendungen bei Woh-\n8. In § 229 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a                          nungswechsel, Direktzahlung“.\neingefügt:\nd) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende An-\n„(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach               gabe eingefügt:\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt\nauch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum                 „§ 35b Satzung“.\n31. Dezember 2022.“                                         e) Die Angabe zu § 39a wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022            2341\nf) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:                                      § 12\n„§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstu-                              Vorbereitung für die\nfen zum 1. Januar 2023“.                            Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung\ng) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:                 (1) Die erforderlichen Vorbereitungen für die\nAufnahme einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 3\n„§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für            Satz 2 und 3 können insbesondere Maßnahmen\nUnterkunft während der Karenzzeit“.             umfassen, die geeignet und angemessen sind,\nEinschränkungen der Leistungsberechtigten auf-\n2. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:\ngrund einer vollen Erwerbsminderung, einer\n„§ 11                                Krankheit, einer Behinderung oder einer Pflege-\nbedürftigkeit soweit auszugleichen oder zu ver-\nBeratung und Unterstützung\nmindern, dass sie der Ausübung einer Tätigkeit\n(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches             nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend\nwerden die Leistungsberechtigten beraten und,               bei Einschränkungen, die sich für die Leistungs-\nsoweit erforderlich, unterstützt.                           berechtigten aus der Pflege eines Angehörigen\nergeben. Maßnahmen nach Satz 1 können auch\n(2) Die Beratung betrifft die persönliche Situa-\ndie Vermittlung der Betreuung eines Kindes in\ntion, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und\neiner Tageseinrichtung oder in Tagespflege im\nMittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe\nSinne der Vorschriften des Achten Buches umfas-\nzur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemein-\nsen.\nschaft und zur Überwindung der Notlage. Die ak-\ntive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft                    (2) Stimmt die leistungsberechtigte Person zu,\numfasst auch ein gesellschaftliches Engagement.             kann der zuständige Träger der Sozialhilfe mit der\nZur Überwindung der Notlage gehört auch, die                leistungsberechtigten Person eine unverbindliche\nLeistungsberechtigten für den Erhalt von Sozial-            schriftliche Vereinbarung über die angestrebte\nleistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst               Tätigkeit, die zur Erreichung hierfür als erforder-\nauch eine gebotene Budgetberatung nach § 29                 lich angesehene Unterstützung nach § 11 Ab-\ndes Neunten Buches. Leistungsberechtigte nach               satz 3 sowie die unterstützenden Maßnahmen\ndem Dritten und Vierten Kapitel erhalten die ge-            nach Absatz 1 treffen. Wird eine Vereinbarung\nbotene Beratung für den Umgang mit dem durch                nach Satz 1 getroffen, so soll diese in geeignetem\nden Regelsatz zur Verfügung gestellten monat-               zeitlichem Abstand gemeinsam überprüft und ge-\nlichen Pauschalbetrag (§ 27a Absatz 3 Satz 2).              gebenenfalls angepasst werden; dies umfasst\nauch die Überprüfung der Erreichbarkeit des an-\n(3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und,              gestrebten Ziels.“\nsoweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontak-\nten mit und die Begleitung zu sozialen Diensten         3. § 23 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 wird wie folgt\nsowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme                gefasst:\nam Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss               „2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für\ndes gesellschaftlichen Engagements. Soweit                       Unterkunft und Heizung in angemessener\nLeistungsberechtigte den Wunsch äußern, einer                    Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich\nTätigkeit nachgehen zu wollen, umfasst die Un-                   der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,“.\nterstützung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1              4. § 26 wird wie folgt geändert:\nauch die Vorbereitung sowie zusätzlich die Be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngleitung der Leistungsberechtigten. Äußern Leis-\ntungsberechtigte nach Satz 2 den Wunsch, durch                  aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\ndie Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit Einkom-                     mer 1 die Wörter „Leistung soll bis auf das\nmen zu erzielen, können sie hierbei durch An-                       für den Lebensunterhalt Unerlässliche“\ngebote von geeigneten Maßnahmen für eine er-                        durch die Wörter „Geldleistung für den\nforderliche Vorbereitung unterstützt werden.                        Lebensunterhalt soll“ ersetzt.\n(4) Auf die Möglichkeit der Beratung und Un-                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nterstützung durch Verbände der freien Wohl-                         „In den Fällen des Satzes 1 kann die\nfahrtspflege, durch Angehörige der rechtsbera-                      monatliche Geldleistung um einen Betrag\ntenden Berufe und durch sonstige Stellen ist                        vermindert werden, der bis zu 30 Prozent\nhinzuweisen. Ist die Beratung durch eine Schuld-                    der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage\nnerberatungsstelle oder andere Fachberatungs-                       zu § 28 entspricht.“\nstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hin-          b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden\nzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung                     Sätze ersetzt:\nnach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn\neine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum                   „Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit\nLebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten                Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen\nlässt, sonst nicht überwunden werden kann; in                   eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet\nanderen Fällen können Kosten übernommen wer-                    werden, wenn\nden. Die Kostenübernahme kann auch in Form                      1. es sich um Ansprüche auf Erstattung zu\neiner pauschalierten Abgeltung der Leistung der                    Unrecht erbrachter Leistungen der Sozial-\nSchuldnerberatungsstelle oder anderer Fachbera-                    hilfe handelt, die die leistungsberechtigte\ntungsstellen erfolgen.                                             Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich","2342        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\noder grob fahrlässig unrichtige oder unvoll-         gegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjah-\nständige Angaben oder durch pflichtwidri-            res. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.\nges Unterlassen veranlasst hat, oder                    (5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach\n2. es sich um Ansprüche auf Kostenersatz                den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen\nnach den §§ 103 und 104 handelt.                     Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr\ngeltenden Eurobeträge sind, gelten die für das\nIn den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrech-            Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter,\nnung mit einem monatlichen Betrag vorgenom-             bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung\nmen werden, der bis zu 30 Prozent der Regel-            höhere Eurobeträge ergeben.\nbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ent-\nspricht.“                                                  (6) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit\n5. § 28a wird wie folgt gefasst:                               der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate\n„§ 28a                               1. für den Zeitraum nach Absatz 3 für\nFortschreibung der Regelbedarfsstufen                     a) die Preise aller regelbedarfsrelevanten Gü-\n(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung                     ter und Dienstleistungen und\nnach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils                 b) die durchschnittliche Nettolohn- und -ge-\nzum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortge-                     haltssumme je durchschnittlich beschäftig-\nschrieben.                                                          ten Arbeitnehmer,\n(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobe-                2. für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise\nträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen                  aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienst-\nRegelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Ab-                 leistungen.“\nsatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortge-              5a. § 30 wird wie folgt geändert:\nschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis\nmit der sich nach Absatz 4 ergebenden Verände-              a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Ab-\nrungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fort-                     satz 4“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 5“ er-\nschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen                  setzt.\nab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerunde-            b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschrei-\n„(10) Für Leistungsberechtigte wird ein\nbung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben ha-\nMehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein\nben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und\neinmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf\ndie sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der\nbesteht, der auf keine andere Weise gedeckt\nVeränderungsrate der ergänzenden Fortschrei-\nwerden kann und ein Darlehen nach § 37 Ab-\nbung nach Absatz 4 fortzuschreiben.\nsatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder\n(3) Die Veränderungsrate für die Basisfort-                  wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.“\nschreibung ergibt sich aus der bundesdurch-             6. § 35 wird wie folgt gefasst:\nschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbe-\ndarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie                                      „§ 35\nder bundesdurchschnittlichen Entwicklung der                         Bedarfe für Unterkunft und Heizung\nNettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeit-\n(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden\nnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt-\nin Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aner-\nrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der\nkannt, soweit diese angemessen sind. Für die An-\njährlichen Veränderungsrate des Mischindexes\nerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine\nwird die sich aus der Entwicklung der Preise aller\nKarenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats,\nregelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistun-\nfür den erstmals Leistungen nach diesem Buch\ngen ergebende Veränderungsrate mit einem An-\nbezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit\nteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwick-\nwerden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Un-\nlung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftig-\nterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen\nten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate\nanerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unbe-\nmit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt.\nrührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit\nMaßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die\nfür mindestens einen Monat unterbrochen, ver-\nsich aus der Veränderung in dem Zwölfmonats-\nlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne\nzeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres be-\nLeistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt\nginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet,\nnur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine\ngegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeit-\nLeistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Ka-\nraum ergibt.\npitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden\n(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der              sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten\nergänzenden Fortschreibung der sich nach Ab-                zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach\nsatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge              dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach\nder Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundes-              dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach\ndurchschnittliche Entwicklung der Preise für re-            § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches\ngelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen              bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für\nin dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum              die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sät-\n30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich ab-             zen 2 bis 5 berücksichtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022          2343\n(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn          gen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Num-\nder Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die An-          mer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und\ngemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft               Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für\nund Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für              die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1\nUnterkunft und Heizung den der Besonderheit                Satz 2 bis 6 nicht.\ndes Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der\n(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der\nTräger der Sozialhilfe dies den Leistungsberech-\nAufwendungen für Unterkunft und Heizung nach\ntigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit\nAbsatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtan-\nund unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit\ngemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die\nnach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Ver-\nAufwendungen für Heizung der Wert berücksich-\nfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3\ntigt werden, der bei einer gesonderten Beurtei-\nSatz 2.\nlung der Angemessenheit der Aufwendungen für\n(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unter-             Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung\nkunft und Heizung den der Besonderheit des                 ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall\nEinzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in              höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und\ntatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, de-            § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.\nren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2\nzu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt            (8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches\nnach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2            gelten entsprechend.“\nbis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich         7. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:\noder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswech-\n„§ 35a\nsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die\nAufwendungen zu senken, in der Regel jedoch                                  Aufwendungen\nlängstens für sechs Monate. Eine Absenkung der                             für Instandhaltung\nnach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwen-                           und Reparatur, Aufwendungen\ndungen muss nicht gefordert werden, wenn diese                    bei Wohnungswechsel, Direktzahlung\nunter Berücksichtigung der bei einem Wohnungs-\n(1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die\nwechsel zu erbringenden Leistungen unwirt-\nunabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung\nschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushalts-\nund Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigen-\ngemeinschaft und waren die Aufwendungen für\ntum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 aner-\nUnterkunft und Heizung davor angemessen, ist\nkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im\ndie Senkung der Aufwendungen für die weiterhin\nlaufenden sowie in den darauffolgenden elf\nbewohnte Unterkunft für die Dauer von mindes-\nKalendermonaten anfallenden Aufwendungen ins-\ntens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht\ngesamt angemessen sind. Übersteigen die unab-\nzumutbar.\nweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und\n(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen          Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach\nörtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der           Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Auf-\nBedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale           wendungen ein Darlehen erbracht werden, das\nfestsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungs-               dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe\nmarkt hinreichend angemessener freier Wohn-                nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.\nraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalie-\nrung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung                  (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine\nder Pauschale sind die tatsächlichen Gegeben-              neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den\nheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der ört-              dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die\nliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse        nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen\nder Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl,            Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Auf-\nAlter und Gesundheitszustand der in der Unter-             wendungen für Unterkunft und Heizung für die\nkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Ab-           neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese\nsatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.                           nur in Höhe angemessener Aufwendungen als\nBedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige\n(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Auf-              Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausge-\nwendungen für zentrale Warmwasserversorgung.               henden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine\nDie Bedarfe können durch eine monatliche Pau-              Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug\nschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung               durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird\nder Pauschale sind die persönlichen und familiä-           oder aus anderen Gründen notwendig ist und\nren Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und           wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in ei-\nGesundheitszustand der in der Unterkunft leben-            nem angemessenen Zeitraum nicht gefunden\nden Personen, die Größe und Beschaffenheit der             werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35\nWohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten                 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug hö-\nund die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichti-           here als angemessene Aufwendungen nur dann\ngen.                                                       als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozial-\n(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unter-          hilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat.\nkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und              Wohnungsbeschaffungskosten,        Mietkautionen,\nSatz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und            Genossenschaftsanteile und Umzugskosten kön-\nHeizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerken-               nen bei vorheriger Zustimmung übernommen\nnen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonsti-           werden; Mietkautionen und Genossenschaftsan-","2344         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nteile sollen als Darlehen erbracht werden. Rück-             b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5\n„In den Quartalsnachweisen sind zu belegen:\nwerden, solange Darlehensnehmer Leistungen\nzur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen,                    1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach\nab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt,                        § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallen-\ndurch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5                         den Einnahmen,\nProzent der maßgebenden Regelbedarfsstufe ge-                   2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach\ntilgt.                                                             Nummer 1, differenziert nach Leistungen\n(3) Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind                    für Leistungsberechtigte\nauf Antrag der leistungsberechtigten Person                        a) in Wohnungen und sonstigen Unterkünf-\ndurch Direktzahlung an den Vermieter oder an-                         ten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\ndere Empfangsberechtigte zu decken; § 43a                             und 3,\nAbsatz 3 gilt entsprechend. Direktzahlungen an\nden Vermieter oder andere Empfangsberechtigte                      b) in der besonderen Wohnform nach § 42a\nsollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende                          Absatz 2 Nummer 2,\nVerwendung durch die leistungsberechtigte Per-                     c) in Einrichtungen, für die § 42 Nummer 4\nson nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere                    Buchstabe b anzuwenden ist,\nder Fall, wenn\n3. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach\n1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außer-                    Nummer 1, differenziert nach Leistungen für\nordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses                  Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3\nberechtigen,                                                  und 3a.“\n2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu ei-              c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nner Unterbrechung der Energieversorgung be-                „Die Länder haben dem Bundesministerium für\nrechtigen,                                                 Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 4\n3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits-                   Satz 3 jeweils bis zum Ablauf des 31. März des\noder suchtbedingtes Unvermögen der leis-                   jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form\ntungsberechtigten Person bestehen, die Mittel              zu belegen (Jahresnachweis).“\nzweckentsprechend zu verwenden oder                13. § 82 wird wie folgt geändert:\n4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass               a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndie im Schuldnerverzeichnis eingetragene\nleistungsberechtigte Person die Mittel nicht               aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch\nzweckentsprechend verwendet.“                                  ein Komma ersetzt.\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\n8. Der bisherige § 35a wird § 35b und wie folgt ge-\nändert:                                                             durch ein Komma ersetzt.\ncc) Die folgenden Nummern 5 bis 9 werden\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 1\nangefügt:\nund 2“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1,\nAbsatz 3 und § 35a Absatz 2“ ersetzt.                          „5. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mut-\nterschutzgesetzes,\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Absatz 4“\ndurch die Angabe „§ 35 Absatz 5“ ersetzt.                      6. Einnahmen von Schülerinnen und\nSchülern allgemein- oder berufsbilden-\nc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 35 Absatz 3                           der Schulen, die das 25. Lebensjahr\nund 4 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 35                         noch nicht vollendet haben, aus Er-\nAbsatz 4 und 5 Satz 2 und 3“ ersetzt.                              werbstätigkeiten, die in den Schulferien\n9. § 39a wird aufgehoben.                                                  ausgeübt werden; dies gilt nicht für\nSchülerinnen und Schüler, die einen\n10. Dem § 42a Absatz 1 wird folgender Satz ange-                            Anspruch auf Ausbildungsvergütung\nfügt:                                                                   haben,\n„§ 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen                7. ein Betrag von insgesamt 520 Euro\nder Absätze 3 und 5 bis 7.“                                             monatlich bei Leistungsberechtigten,\n11. In § 44 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Ar-                          die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-\nbeitslosengeld II oder Sozialgeld“ durch das Wort                       endet haben, und die\n„Bürgergeld“ ersetzt.                                                   a) eine nach dem Bundesausbildungs-\n12. § 46a wird wie folgt geändert:                                              förderungsgesetz dem Grunde nach\nförderungsfähige Ausbildung durch-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                         führen,\n„(1) Der Bund erstattet den Ländern jeweils                     b) eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten\neinen Anteil von 100 Prozent der im jeweiligen                         Buches dem Grunde nach förde-\nKalenderjahr den für die Ausführung des                                rungsfähige Ausbildung, eine nach\nGesetzes nach diesem Kapitel zuständigen                               § 51 des Dritten Buches dem\nTrägern entstandenen Nettoausgaben für                                 Grunde nach förderungsfähige be-\nGeldleistungen nach diesem Kapitel.“                                   rufsvorbereitenden    Bildungsmaß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022                       2345\nnahme oder eine nach § 54a des                    b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nDritten Buches geförderte Einstiegs-                  „10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges.“\nqualifizierung durchführen oder\n15. § 134 wird wie folgt gefasst:\nc) als Schülerinnen und Schüler allge-\n„§ 134\nmein- oder berufsbildender Schulen\nwährend der Schulzeit erwerbstätig                                 Fortschreibung der\nsind,                                                   Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023\n(1) Die Veränderungsrate für die Fortschrei-\n8. Aufwandsentschädigungen oder Ein-\nbung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3\nnahmen aus nebenberuflichen Tätig-\nzum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Ver-\nkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Num-\nänderungsrate für die Fortschreibung der Regel-\nmer 26 oder Nummer 26a des Ein-\nbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar\nkommensteuergesetzes steuerfrei sind,\n2023 beträgt 6,9 Prozent. Die Anlage zu § 28 ist\nsoweit diese einen Betrag in Höhe von\nzum 1. Januar 2023 zu ergänzen.\n3 000 Euro kalenderjährlich nicht über-\nschreiten und                                           (2) Die Veränderungsrate für die Fortschrei-\nbung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr\n9. Erbschaften.“                                          2023 beträgt 11,75 Prozent. Die Anlage zu § 34 ist\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.“\n„Erhält eine leistungsberechtigte Person aus           16. § 140 wird wie folgt gefasst:\neiner Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die                                           „§ 140\nals Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bun-                                Übergangsregelung für die\ndesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2                     Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit\nAbsatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligen-\ndienstgesetzes gezahlt werden, ist abwei-                        (1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum\nchend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den                       31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit\nAbsätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu                        nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.\n250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu                        (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den\nberücksichtigen.“                                             Fällen, in denen in einem der vorangegangenen\nBewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte\n14. § 90 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nUnterkunft die angemessenen und nicht die tat-\na) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch                       sächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt\nein Komma ersetzt.                                            wurden.“\n17. Der Tabelle in der Anlage zu § 28 wird folgende Zeile angefügt:\nRegelbe-     Regelbe-         Regelbe-          Regelbe-        Regelbe-          Regelbe-\ngültig ab           darfsstufe   darfsstufe        darfsstufe       darfsstufe       darfsstufe       darfsstufe\n1           2                  3               4                 5                6\n„1. Januar 2023            502          451               402              420               348             318“.\n18. Der Tabelle in der Anlage zu § 34 wird folgende Zeile angefügt:\nTeilbetrag für das im                      Teilbetrag für das im\ngültig im Kalenderjahr               jeweiligen Kalenderjahr                    jeweiligen Kalenderjahr\nbeginnende erste Schulhalbjahr            beginnende zweite Schulhalbjahr\n„2023                                   116                                        58“.\nArtikel 6                             2. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5\nSozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch                             Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 26c Ab-\nsatz 5 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nDas Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale\nEntschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                     b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5\nS. 2652), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes                     Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 26c Ab-\nvom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor-                     satz 5 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nden ist, wird wie folgt geändert:                                  c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n1. § 108 wird wie folgt geändert:                                       „5. bei der Ermittlung der       Vermögensschonbe-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      träge nach § 25f des         Bundesversorgungs-\ngesetzes in der am           31. Dezember 2023\n„(1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9\ngeltenden Fassung an         Stelle des Betrages\nund die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4\nvon\nund 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen.“\na) 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                Betrag in Höhe des 40fachen der Regel-\nc) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.                          bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,","2346         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nb) 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein          1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nBetrag in Höhe des 35fachen der Regel-            „An Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der\nbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,              Regelbedarfsstufe 1 nach den Sätzen 1 und 2 wird\nc) 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein              ein Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt bei Leis-\nBetrag in Höhe des 20fachen der Regel-            tungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch\nbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und           nicht vollendet haben und die\nd) 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein               1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungs-\nBetrag in Höhe des zweifachen der Regel-             gesetz dem Grunde nach förderungsfähige Aus-\nbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird.“                bildung durchführen,\n2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches\nArtikel 7                                 Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungs-\nÄnderung des                                 fähige Ausbildung oder eine nach § 54a des Drit-\nBundesversorgungsgesetzes                             ten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Ein-\nstiegsqualifizierung durchführen oder\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),             3. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder\ndas zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni            berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d\n2022 (BGBl. I S. 1012) geändert worden ist, wird wie               Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversor-\nfolgt geändert:                                                    gungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig\nsind.“\n1. § 25d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) In Nummer 3 werden die Wörter „Aufwandsent-\n„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 wird bei der\nschädigungen nach § 1835a“ durch die Wörter\nAnwendung des Satzes 1 an Stelle des Betrages\n„Aufwandspauschalen nach § 1878“ ersetzt und\nvon 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 ein\nwird der Punkt am Ende durch ein Komma er-\nBetrag von 520 Euro zugrunde gelegt.“\nsetzt.\nb) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden ange-                                     Artikel 9\nfügt:\nÄnderung der\n„4. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutter-                                 Verordnung zur\nschutzgesetzes,                                              Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9\n5.  Einnahmen von Schülerinnen und Schülern                   des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nallgemein- oder berufsbildender Schulen,             In § 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durch-\ndie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet       führung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches\nhaben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den         Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I\nSchulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht      S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nfür Schülerinnen und Schüler, die einen An-       vom 22. März 2017 (BGBl. I S. 519) geändert worden\nspruch auf Ausbildungsvergütung haben,            ist, wird die Angabe „5 000“ durch die Angabe „10 000“\n6.  Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen            ersetzt.\naus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach\n§ 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Num-                                         Artikel 10\nmer 26a des Einkommensteuergesetzes                                    Änderungen des\nsteuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in                    Bundeskindergeldgesetzes\nHöhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht           Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nübersteigen und                                   Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,\n7.  Erbschaften.“                                     3177), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom\n16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden\n2. § 25f wird wie folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 9“ durch      1. § 6a wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „, 9 und 10“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe\nb) In Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird                „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.\njeweils die Angabe „20 Prozent“ durch die An-\ngabe „35 Prozent“ ersetzt.                                b) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort „und“\nnach der Angabe „§ 11b Absatz 2“ durch das\n3. In § 27a Satz 2 werden nach den Wörtern „des Drit-              Wort „bis“ ersetzt.\nten Kapitels“ die Wörter „und die §§ 134 und 140“\neingefügt.                                                   c) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist\nArtikel 8                                 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen\nnur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist.“\nÄnderung der\nVerordnung zur Kriegsopferfürsorge                     d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n§ 24 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Arti-                „Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller\nkel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I                       Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11\nS. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022           2347\nbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und                 gesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Inte-\ndes Kinderzuschlags zu berücksichtigende             grationskurs in einem Kooperationsplan nach dem\nEinkommen der Eltern einen Betrag in Höhe            Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,“\nder bei der Berechnung des Bürgergeldes zu           eingefügt.\nberücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Ge-\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nsamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und\nkein zu berücksichtigendes Vermögen der              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozial-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1\ngesetzbuch vorhanden ist.“\noder 2“ durch die Wörter „den §§ 5a, 6 Ab-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                  satz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.\n„Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Ab-\ncc) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.                            satz 3 sowie § 6 Absatz 1 oder 2“ durch die\nWörter „nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                Absatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu\nberücksichtigende Einkommen der Eltern ge-              aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein zur\nmindert, soweit es deren Bedarf übersteigt.“                Teilnahme verpflichteter Ausländer“ die Wör-\nter „oder ein Ausländer, dessen Teilnahme an\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „oder des Ver-                  einem Integrationskurs im Rahmen eines\nmögens“ gestrichen.                                         Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                               Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorge-\nsehen ist,“ eingefügt.\n„Bei der Berücksichtigung des Vermögens\ngilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.“               bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des zur\nTeilnahme verpflichteten Ausländers“ die\n2. § 20 Absatz 2 und 7a wird aufgehoben.\nWörter „oder des Ausländers, bei dem die\nTeilnahme an einem Integrationskurs im Rah-\nArtikel 11                                    men eines Kooperationsplans nach § 15 Ab-\nÄnderung der                                     satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nIntegrationskursverordnung                              vorgesehen ist“ eingefügt.\nDie Integrationskursverordnung vom 13. Dezember              c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 6, 7, 8\n2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 26               und 17“ durch die Angabe „§§ 5, 5a, 6, 7, 8\ndes Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)                 und 17“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. Dem § 14 Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-\n1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter            gefügt:\n„oder Satz 3“ gestrichen.\n„Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende\n2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                      kann auch vor Abschluss des Integrationskurses\n„§ 5a                              einen Ausländer, bei dem die Teilnahme an einem\nIntegrationskurs im Rahmen eines Kooperations-\nZulassung durch den                         plans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches\nTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchende              Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, auffordern, die\n(1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeit-             bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuwei-\nsuchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an               sen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht\neinem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des                nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes\nAufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme             oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeit-\nim Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Ab-              suchende der Kursträger bei der Feststellung der\nsatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vor-              ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken.“\ngesehen ist.\n(2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeit-                                  Artikel 12\nsuchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung                                 Folgeänderungen\nschriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teil-\nnahme an einem Integrationskurs nach einem                  (1) § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Erhebung der\nKooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten         Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nBuches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie            buch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt\nden Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmebe-            durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011\nrechtigung.                                              (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n(3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entspre-\nchend.“                                                  1. In Nummer 2 wird das Wort „Sanktionen“ durch das\nWort „Leistungsminderungen“ ersetzt.\n3. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern\n„Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1           2. In Nummer 4 werden die Wörter „der abgeschlosse-\nNummer 4“ die Wörter „sowie Teilnahmeberechtig-              nen Eingliederungsvereinbarung“ durch die Wörter\nte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial-             „des erstellten Kooperationsplans“ ersetzt.","2348          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\n(2) Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai              b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden\n2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti-                jeweils nach den Wörtern „der Eingliederungs-\nkel 27 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I                     vereinbarung“ die Wörter „nach dem Zweiten\nS. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni\n1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einer                2023 gültigen Fassung oder des Kooperations-\nEingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten                      plans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch\nBuch Sozialgesetzbuch oder aufgrund eines diese                  in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung“ ein-\nersetzenden Verwaltungsaktes“ durch die Wörter                   gefügt.\n„aufgrund einer Aufforderung nach § 15 Absatz 5          4. Dem § 104 wird folgender Absatz 17 angefügt:\nSatz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialge-\nsetzbuch“ ersetzt.                                               „(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des\n30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsver-\n2. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Einglie-            einbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialge-\nderungsvereinbarung oder aufgrund eines diese                setzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen\nersetzenden Verwaltungsaktes“ durch die Wörter               Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines\n„Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Ab-             Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches\nsatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ er-              Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gülti-\nsetzt.                                                       gen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. De-\n3. Dem § 28 wird folgender § 27a vorangestellt:                  zember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\nSatz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum\n„§ 27a\n30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwen-\nAuf Personen mit einer bis zum Ablauf des                 den.“\n30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsver-\neinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialge-            (4) In § 11 Absatz 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU\nsetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen         vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt\nFassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines        durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I\nKooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches           S. 2467) geändert worden ist, werden nach den Wör-\nSozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gülti-       tern „Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten\ngen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. De-       Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „in der bis zum\nzember 2023, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2        30. Juni 2023 gültigen Fassung oder eines Kooperati-\nSatz 4 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fas-        onsplans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in\nsung weiter anzuwenden.“                                 der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung“ eingefügt.\n(3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-             (5) (unbesetzt)\nkanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),             (6) § 168 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgeset-\ndas zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai        zes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zu-\n2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie          letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2021\nfolgt geändert:                                              (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   gefasst:\na) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die Teil-          „(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die\nnahme am Integrationskurs in einer Eingliede-         Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag an-\nrungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch               zuwenden,\nSozialgesetzbuch vorgesehen ist“ durch die\n1. wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des\nWörter „ihn der Träger der Grundsicherung für\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zer-\nArbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder\ntifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der\nAbsatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nAnsprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1\nzur Teilnahme am Integrationskurs auffordert“ er-\nBuchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausge-\nsetzt.\nschlossen haben oder\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\n2. soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwi-\n2. In § 45a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die               derruflich ausgeschlossen haben und dieser Aus-\nTeilnahme an der Maßnahme in einer Eingliede-                schluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz\nrungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozial-              nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d\ngesetzbuch vorgesehen ist“ durch die Wörter „ihn             der Zivilprozessordnung herbeizuführen.“\nder Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende\nnach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zwei-           (7) Dem § 10 Absatz 5 des Bundeselterngeld- und\nten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der         Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nMaßnahme auffordert“ ersetzt.                            chung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022\n3. § 88a wird wie folgt geändert:                            (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird folgender\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zur       Satz angefügt:\nTeilnahme verpflichteten Ausländers“ die Wörter\n„Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld ge-\n„oder eines Ausländers, dessen Teilnahme an\nmäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe un-\neinem Integrationskurs im Rahmen eines Koope-\nberücksichtigt.“\nrationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten\nBuches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,“ ein-            (8) Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung\ngefügt.                                               vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022             2349\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022               (10) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-\n(BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt        liche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\ngeändert:                                                    vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt\ndurch Artikel 11b des Gesetzes vom 20. Juli 2022\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt\n„Verordnung zur Berechnung von                 geändert:\nEinkommen sowie zur Nichtberücksichtigung\n1. In § 45 Absatz 1 Nummer 2, § 47 Absatz 2 Satz 2,\nvon Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld\n§ 52 Nummer 2, § 58 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die\n(Bürgergeld-Verordnung – Bürgergeld-V)“.\nAngabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bür-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  gergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten\na) In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „Sozial-               Buches“ ersetzt.\ngeldempfängern“ durch die Wörter „Beziehenden         2. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Arbeits-\nvon Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des              losengeldes II“ durch die Wörter „Bürgergeldes\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                 nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“\nersetzt.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n(11) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale\n(9) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nPflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nArtikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022\nS. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                    1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a werden die Wör-\nter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter            Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.\n„Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch So-\n2. § 55 wird wie folgt geändert:\nzialgesetzbuch“ durch die Wörter „Bürgergeld\nnach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“             a) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „Arbeitslo-\nersetzt.                                                     sengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ er-\nb) In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslo-              setzt.\nsengeld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslo-\n2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 wird jeweils               sengeld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.\ndie Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter\n„Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten        3. In § 57 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Arbeits-\nBuches“ ersetzt.                                             losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.\n3. In § 186 Absatz 2a und § 190 Absatz 12 werden\njeweils die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem            (12) In § 2 Absatz 6 Nummer 1 des Bundesausbil-\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter          dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n„Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten        machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952;\nBuches“ ersetzt.                                         2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1796) geändert wor-\n4. Die Überschrift des § 203a wird wie folgt gefasst:        den ist, wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch\n„§ 203a                           das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.\nMeldepflicht bei Bezug von                     (13) In § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Regelbedarfs-\nArbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld“.      ermittlungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I\nS. 2855) werden die Wörter „Arbeitslosengeld II oder\n5. In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a             Sozialgeld“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.\nSatz 1 und § 251 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden\njeweils die Wörter „Arbeitslosengeld II“ durch die          (14)  Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008\nWörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des         (BGBl.   I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 36 des Ge-\nZweiten Buches“ ersetzt.                                 setzes   vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ge-\nändert   worden ist, wird wie folgt geändert:\n6. § 246 wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 246\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nBeitragssatz für Beziehende von Bürgergeld“.\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Ar-\nb) Im Wortlaut wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“                      beitslosengeld II und Sozialgeld“ durch\ndurch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1                        das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.\nSatz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Arbeits-\n7. In § 252 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter                         losengeldes II“ durch die Wörter „Bür-\n„Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozial-                        gergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1\ngesetzbuch“ durch die Wörter „Bürgergeld nach                             des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.                         ersetzt.","2350         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nccc) Nummer 3 wird aufgehoben.                      (19) In § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über\ndie Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994\nddd) In Nummer 4 wird die Angabe „Arbeits-       (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 5\nlosengeldes II“ durch die Wörter „Bür-     des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985)\ngergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1        geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „Arbeits-\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“       losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19\nersetzt.                                   Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   buch“ ersetzt.\n„Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1        (20) In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Kindes-\nNummer 4, wenn bei der Berechnung des            unterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998\nBürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1           (BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kos-         setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) ge-\nten der Unterkunft berücksichtigt worden         ändert worden ist, werden die Wörter „Sozialgeld nach\nsind.“                                           dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wör-\nter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                            Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das Wort\n„Sozialgeldes“ durch das Wort „Bürgergeldes“ ersetzt.\n2. In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe c wird das\nWort „Sozialgeldes“ durch die Wörter „Bürgergel-           (21) In § 250 Absatz 1 Nummer 12 des Gesetzes\ndes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches        über das Verfahren in Familiensachen und in den An-\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                              gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt\n(15) In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 des Wohnraum-           durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022\nförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I          (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden die Wör-\nS. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes         ter „Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\nvom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert            buch“ durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1\nworden ist, werden die Wörter „Arbeitslosengeld II          Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nund das Sozialgeld“ durch das Wort „Bürgergeld“ er-\nsetzt.                                                         (22) Artikel 48 des Gesetzes über die Entschädi-\ngung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuord-\n(16) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und § 3 Ab-         nung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Altersteilzeitgeset-        2021 (BGBl. I S. 3932), das durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt        zes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 921) geändert wor-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I     den ist, wird aufgehoben.\nS. 969) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe\n„Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld             (23) Das Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016\nnach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-        (BGBl. I S. 2826), das durch Artikel 178 der Verordnung\ngesetzbuch“ ersetzt.                                        vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n(17) Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche-\n1. § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die An-\nrung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I\ngabe „Arbeitslosengeld II“ durch das Wort „Bürger-\nS. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\ngeld“ ersetzt.\nzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                        2. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppel-\nbuchstabe aa werden die Wörter „Grundsicherung\n1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nfür Arbeitsuchende“ durch die Wörter „Höhen der\n„Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld\nGrundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere\nnach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches\nHöhen des Bürgergeldes, des Bürgergeldbonus\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.\nund der Weiterbildungsleistungen“ ersetzt.\n2. In § 40 Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „Arbeits-       3. Folgender § 20 wird angefügt:\nlosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-                                    „§ 20\ngesetzbuch“ ersetzt.                                                         Übergangsregelung\n3. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arbeits-             Die Erhebungen für die im Jahr 2022 liegenden\nlosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-            Berichtswochen werden nach dem Mikrozensusge-\nbuch“ durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19                setz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das\nAbsatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-            durch Artikel 178 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nbuch“ ersetzt.                                              (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durchge-\nführt.“\n(18) In § 3 Satz 1 Nummer 5 der Datenerfassungs-\nund -übermittlungsverordnung in der Fassung der Be-            (24) In § 10 Absatz 3 Satz 2 des Achten Buches\nkanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152),          Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der\ndie zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai        Fassung der Bekanntmachung vom 11. September\n2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird die        2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des\nAngabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bür-         Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) ge-\ngergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches        ändert worden ist, wird nach der Angabe „16g,“ die\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                                  Angabe „16k,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022         2351\nArtikel 13                           Nummer 4, 6 bis 9 und 12, Artikel 4 Nummer 3a, 4a\nInkrafttreten                          und 7a, die Artikel 11 und 12 Absatz 1 Nummer 2,\nAbsatz 2 bis 4 und 14 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2      buchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc treten am 1. Juli\nbis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft.                           2023 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Num-\nmer 3a, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 bis 11,                 (3) Die Artikel 6 und 12 Absatz 23 Nummer 2 treten\n14 bis 17, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 20, 22,            am 1. Januar 2024 in Kraft.\n28, 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 38\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 44                   (4) Artikel 5 Nummer 12 tritt am 1. April 2024 in\nBuchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und e,       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}