{"id":"bgbl1-2022-51-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":51,"date":"2022-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)","law_date":"2022-12-16T00:00:00Z","page":2294,"pdf_page":2,"num_pages":34,"content":["2294            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nJahressteuergesetz 2022\n(JStG 2022)1\nVom 16. Dezember 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       Artikel 25   Änderung der Abgabenordnung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 Artikel 26   Weitere Änderung der Abgabenordnung\nArtikel 27   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nInhaltsübersicht                                              ordnung\nArtikel 28   Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Ab-\nArtikel   1   Änderung des Einkommensteuergesetzes                                  gabenordnung\nArtikel   2   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes             Artikel 29   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel   3   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes             Artikel 30   Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel   4   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes             Artikel 31   Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel   5   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes             Artikel 32   Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel   6   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes             Artikel 33   Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken\nArtikel   7   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes             Artikel 34   Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nArtikel   8   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                  Artikel 35   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nArtikel   9   Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes          Artikel 36   Änderung des Wohngeldgesetzes\nArtikel  10   Änderung des Gewerbesteuergesetzes                       Artikel 37   Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-\nArtikel  11   Änderung des Umwandlungssteuergesetzes                                nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-\nArtikel  12   Änderung des Außensteuergesetzes                                      schaftsmitteln\nArtikel  13   Weitere Änderung des Außensteuergesetzes                 Artikel 38   Weitere Änderung des Gesetzes über steuerrecht-\nArtikel  14   Änderung des Investmentsteuergesetzes                                 liche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals\naus Gesellschaftsmitteln\nArtikel  15   Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nArtikel 39   Änderung des Biersteuergesetzes\nArtikel  16   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nArtikel 40   Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisen-\nArtikel  17   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes                             beitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854\nArtikel  18   Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-                        (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz – EU-EnergieKBG)\nnung                                                     Artikel 41   Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-\nArtikel  19   Änderung des Bewertungsgesetzes                                       nung\nArtikel  20   Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes                  Artikel 42   Aufhebung der BVA-Bundesfamilienkassenverord-\nArtikel  21   Änderung des Grundsteuergesetzes                                      nung\nArtikel  22   Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes                   Artikel 43   Inkrafttreten\nArtikel  23   Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\nArtikel  24   Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes                                              Artikel 1\n1\nÄnderung des\nArtikel 15 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umset-\nzung von Artikel 171 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates                   Einkommensteuergesetzes\nvom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersys-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\ntem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die\nRichtlinie (EU) 2022/890 (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1), in Verbin- kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\ndung mit Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/9/EG des Rates    3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nvom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwert-       8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden\nsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat\nder Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige     ist, wird wie folgt geändert:\nSteuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), zuletzt geändert    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndurch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1),\nund Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG in        a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:\nVerbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates\nvom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften               „§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen\nder Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstat-                     bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit“.\ntung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft an-\nsässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40). Arti-        b) Nach der Angabe zu § 122 werden die folgen-\nkel 16 Nummer 8 dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 der               den Angaben eingefügt:\nRichtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Rege-\nlung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie                                            „XVI.\n2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in\neinem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige. Artikel 17               Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse\ndieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Richt-\nlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung\n§ 123    Grundsatz der Besteuerung\nder Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimm-            § 124    Einstieg und Milderungszone\nter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020,\nS. 7).                                                                        § 125    Zufluss und Besteuerung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022             2295\n§ 126    Anwendung von Straf- und Bußgeld-                          gesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein\nvorschriften der Abgabenordnung“.                          Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                           Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht\nanzuwenden.“\na) Nummer 11b wird wie folgt geändert:\n3. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird durch die\naa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch                folgenden Nummern 6b und 6c ersetzt:\ndie Wörter „; maßgeblich ist jeweils die am\n22. Juni 2022 gültige Fassung des Infek-              „6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-\ntionsschutzgesetzes.“ ersetzt.                              zimmer sowie die Kosten der Ausstattung.\nDies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den\nbb) Das Semikolon am Ende wird durch einen\nMittelpunkt der gesamten betrieblichen und\nPunkt ersetzt und folgender Satz wird an-\nberuflichen Betätigung bildet. Anstelle der\ngefügt:                                                     Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von\n„Abweichend von Satz 1 gilt die Steuer-                     1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirt-\nbefreiung für Leistungen nach § 150c des                    schafts- oder Kalenderjahr abgezogen wer-\nElften Buches Sozialgesetzbuch in der                       den. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem\nFassung des Gesetzes zur Stärkung des                       die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vor-\nSchutzes der Bevölkerung und insbeson-                      liegen, ermäßigt sich der Betrag von\ndere vulnerabler Personengruppen vor                        1 260 Euro um ein Zwölftel;\nCOVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I\n6c. für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche\nS. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit\noder berufliche Tätigkeit überwiegend in der\nbis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;“.\nhäuslichen Wohnung ausgeübt und keine\nb) Nummer 65 wird wie folgt geändert:                              außerhalb der häuslichen Wohnung belegene\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann\nfür die gesamte betriebliche und berufliche\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter\nBetätigung ein Betrag von 6 Euro (Tages-\n„eine Pensionskasse oder“ gestrichen.\npauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirt-\nbbb) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 8                  schafts- oder Kalenderjahr, abgezogen wer-\nAbsatz 3 des Betriebsrentengesetzes“                  den. Steht für die betriebliche oder berufliche\ndurch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des                    Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz\nBetriebsrentengesetzes“ ersetzt.                      zur Verfügung, ist ein Abzug der Tages-\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3                   pauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit\ndes Betriebsrentengesetzes“ durch die Wör-                  am selben Kalendertag auswärts oder an der\nter „§ 8 Absatz 2 des Betriebsrentengeset-                  ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der\nzes“ ersetzt.                                               Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig,\nsoweit für die Wohnung Unterkunftskosten im\nc) Nummer 71 Buchstabe a wird wie folgt ge-                        Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Ab-\nändert:                                                         satz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden\naa) In dem Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter                können oder soweit ein Abzug nach Num-\n„in Höhe von 20 Prozent“ durch die Wörter                   mer 6b vorgenommen wird;“.\n„in Höhe von bis zu 20 Prozent“ ersetzt.\n4. Nach § 5 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nbb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein            gefügt:\nSemikolon ersetzt.\n„Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens\nd) Folgende Nummer 72 wird angefügt:                         kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe\n„72. die Einnahmen und Entnahmen im Zusam-                oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag\nmenhang mit dem Betrieb                             des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahl-\nrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Ein-\na) von auf, an oder in Einfamilienhäusern\nnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.“\n(einschließlich Nebengebäuden) oder\nnicht Wohnzwecken dienenden Gebäu-            5. In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird nach der\nden vorhandenen Photovoltaikanlagen              Angabe „Nummer 6b“ die Angabe „und 6c“ ein-\nmit einer installierten Bruttoleistung laut      gefügt.\nMarktstammdatenregister von bis zu            6. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n30 kW (peak) und\n„(3) Die Energiepreispauschale nach dem\nb) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden           Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-\nvorhandenen Photovoltaikanlagen mit              Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen\neiner installierten Bruttoleistung laut          zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach\nMarktstammdatenregister von bis zu               Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2\n15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbe-              zu berücksichtigen. Sie gelten nicht als Sonder-\neinheit,                                         zahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als\ninsgesamt höchstens 100 kW (peak) pro               regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs\nSteuerpflichtigen oder Mitunternehmer-              im Sinne von Absatz 2 Satz 9. Im Lohnsteuer-\nschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1          abzugsverfahren sind die Energiepreispauschale\nSatz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus            und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung\ndieser Tätigkeit erzielten Einnahmen ins-           einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2","2296        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nSatz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu             12. § 43 wird wie folgt geändert:\nberücksichtigen. In den Fällen des Satzes 1 sind           a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b\ndie §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.“                           Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstituts, eines\n7. In § 20 Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt am Ende                inländischen Finanzdienstleistungsinstituts oder\ndurch die Wörter „; im Fall von zusammenveranlag-             einem inländischen Wertpapierinstitut“ durch\nten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlust-                die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder\nausgleich vor der Verlustfeststellung.“ ersetzt.              Wertpapierinstituts“ ersetzt.\n8. Dem § 22 Nummer 1 Satz 3 wird folgender Buch-              b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kredit-\nstabe c angefügt:                                             institut oder inländisches Finanzdienstleistungs-\n„c) die Energiepreispauschale nach dem Renten-                institut“ durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienst-\nbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;“.                leistungs- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.\n9. Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz         13. § 44 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                 a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:\n„Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung               aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nund die landwirtschaftliche Alterskasse haben ge-                  aaa) In Buchstabe a Satzteil vor Doppel-\nsondert neben der nach Satz 1 zu übermittelnden                          buchstabe aa werden die Wörter\nRentenbezugsmitteilung für Leistungsempfänger                            „Kreditinstitut oder das inländische\nim Sinne des § 1 Absatz 2 des Rentenbeziehen-                            Finanzdienstleistungsinstitut“ durch die\nde-Energiepreispauschalengesetzes einmalig eine                          Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-\nRentenbezugsmitteilung nach Maßgabe des § 93c                            oder Wertpapierinstitut“ ersetzt und\nder Abgabenordnung mit den Daten nach Satz 1                             werden die Wörter „das inländische\nNummer 1 und 3 sowie den Betrag der Leistung                             Wertpapierhandelsunternehmen oder\nnach § 1 Absatz 1 des Rentenbeziehende-Energie-                          die inländische Wertpapierhandels-\npreispauschalengesetzes zu übermitteln.“                                 bank,“ gestrichen.\n10. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird                     bbb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nwie folgt gefasst:                                                       werden die Wörter „Kreditinstitut oder\n„d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:                    einem ausländischen Finanzdienstleis-\naa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des                      tungsinstitut“ durch die Wörter „Kredit-,\nJugendfreiwilligendienstegesetzes,                               Finanzdienstleistungs- oder Wertpa-\npierinstitut“ ersetzt.\nbb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne\ndes Jugendfreiwilligendienstegesetzes,                     ccc) In Buchstabe b werden die Wörter\n„Kreditinstitut oder kein inländisches\ncc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne                          Finanzdienstleistungsinstitut“ durch die\ndes Bundesfreiwilligendienstgesetzes,                            Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-\ndd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des                         oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.\nEuropäischen Solidaritätskorps im Sinne               bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Kredit-\nder Verordnung (EU) 2021/888 des Euro-                     institut oder das inländische Finanz-\npäischen Parlaments und des Rates vom                      dienstleistungsinstitut“ durch die Wörter\n20. Mai 2021 zur Aufstellung des Pro-                      „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wert-\ngramms für das Europäische Solidaritäts-                   papierinstitut“ ersetzt.\nkorps und zur Aufhebung der Verordnun-\ngen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014              cc) In Nummer 2a Buchstabe b werden die\n(ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),                          Wörter „Kreditinstitut oder das inlän-\ndische Finanzdienstleistungsinstitut“ durch\nee) einen anderen Dienst im Ausland im                         die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-\nSinne von § 5 des Bundesfreiwilligen-                      oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.\ndienstgesetzes,\ndd) In Nummer 3 Buchstabe a werden die\nff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen-                Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungs-\ndienst „weltwärts“ im Sinne der För-                       institut oder das inländische Wert-\nderleitlinie des Bundesministeriums für                    papierinstitut“ durch die Wörter „Kredit-,\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-                    Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier-\nwicklung vom 1. Januar 2016,                               institut“ ersetzt.\ngg) einen Freiwilligendienst aller Generationen           ee) In Nummer 4 werden die Wörter „Kredit-\nim Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten                     oder Finanzdienstleistungsinstitut“ durch\nBuches Sozialgesetzbuch oder                               die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-\nhh) einen Internationalen Jugendfreiwilligen-                  oder Wertpapierinstitut“ ersetzt, werden die\ndienst im Sinne der Richtlinie des Bundes-                 Wörter „das inländische Wertpapierhandels-\nministeriums für Familie, Senioren, Frauen                 unternehmen oder die inländische Wert-\nund Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl                        papierhandelsbank,“ und die Wörter „oder\nS. 77) oder“.                                              welche“ gestrichen.\n11. In § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort               ff) In Nummer 5 werden die Wörter „Kredit-\n„Lohnsteueranmeldungszeitraum“ durch das Wort                      oder Finanzdienstleistungsinstitut“ durch\n„Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum“ ersetzt.                           die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022            2297\noder Wertpapierinstitut“ ersetzt und werden            bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndie Wörter „, einem inländischen oder aus-\nländischen Wertpapierhandelsunternehmen                    „Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte\noder einer inländischen oder ausländischen                 nur auf Grund der Eintragung in ein inlän-\nWertpapierhandelsbank“ gestrichen.                         disches öffentliches Buch oder Register vor-\nliegen, liegen Einkünfte abweichend von\nb) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter                   Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und\n„Kreditinstitut oder das inländische Finanz-                   Verpachtung oder die Veräußerung nicht\ndienstleistungsinstitut“ durch die Wörter                      zwischen nahestehenden Personen im\n„Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wert-                    Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuer-\npapierinstitut“ ersetzt.                                       gesetzes erfolgt oder der Besteuerung der\n14. In § 44a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „, dem                  Einkünfte die Bestimmungen eines Ab-\ndie Kapitalerträge auszahlenden inländischen                       kommens zur Vermeidung der Doppel-\nKreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder                 besteuerung unter Berücksichtigung der\nder die Kapitalerträge auszahlenden inländischen                   ihre Anwendung regelnden Vorschriften\nWertpapierinstitute“ durch die Wörter „oder dem                    dieses Gesetzes entgegenstehen.“\ndie Kapitalerträge auszahlenden inländischen                b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nKredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier-\ninstitut“ ersetzt.                                             aa) Das Wort „Rechte“ wird durch die Wörter\n„Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1\n15. § 44b wird wie folgt geändert:\nNummer 1 oder sonstige Rechte, insbeson-\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                               dere Patentrechte, Markenrechte oder\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            Sortenrechte,“ ersetzt.\naaa) Die Wörter „Kredit- oder Finanzdienst-            bb) Das Semikolon am Ende wird durch einen\nleistungsinstitut oder einem inlän-                  Punkt ersetzt und folgender Satz wird an-\ndischen Wertpapierinstitut“ werden                   gefügt:\ndurch die Wörter „Kredit-, Finanz-\n„Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte\ndienstleistungs- oder Wertpapier-\nnur auf Grund der Eintragung in ein inlän-\ninstitut“ ersetzt.\ndisches öffentliches Buch oder Register\nbbb) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils                 vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von\ndie Wörter „dem Kredit- oder Finanz-                 Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und\ndienstleistungsinstitut oder das Wert-               Verpachtung nicht zwischen nahestehenden\npapierinstitut“ durch die Wörter „dem                Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des\nKredit-, Finanzdienstleistungs- oder                 Außensteuergesetzes erfolgt oder der Be-\nWertpapierinstitut“ ersetzt.                         steuerung der Einkünfte die Bestimmungen\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Kredit- oder                  eines Abkommens zur Vermeidung der\nFinanzdienstleistungsinstitut oder das Wert-               Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung\npapierinstitut“ durch die Wörter „Kredit-,                 der ihre Anwendung regelnden Vorschriften\nFinanzdienstleistungs- oder Wertpapier-                    dieses Gesetzes entgegenstehen;“.\ninstitut“ ersetzt.                              19. § 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „und § 50a\n„Kapitalertragsteuer, die nach § 43 Absatz 1               Absatz 5 Satz 6“ gestrichen.\nSatz 1 Nummer 1a einbehalten wurde, ist unter\nden Voraussetzungen des § 44a Absatz 10 und             b) In Nummer 1d werden nach der Angabe\nin dem dort bestimmten Umfang zu erstatten,                „§ 50a Absatz 1“ die Wörter „sowie das amtlich\nwenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach                vorgeschriebene Muster nach § 50a Absatz 5\n§ 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt.“                             Satz 7“ eingefügt.\n16. In § 45a Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter              20. § 52 wird wie folgt geändert:\n„Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienst-\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nleistungsinstitut“ durch die Wörter „Kredit-, Finanz-\ndienstleistungs- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.             aa) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze\n17. In § 45b Absatz 3 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 wer-                  eingefügt:\nden jeweils die Wörter „Kredit- oder Finanzdienst-                 „§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Arti-\nleistungsinstitut“ durch die Wörter „Kredit-, Finanz-              kels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember\ndienstleistungs- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.                 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den\n18. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.\nIst in der für das jeweilige Leistungsjahr zu-\na) Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt geändert:                   letzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung\naa) In Satz 1 wird das Wort „Rechten“ durch die                im Sinne des § 22a in den nach § 22a\nWörter „Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1                 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermitteln-\nSatz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten,                    den Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten\ninsbesondere Patentrechten, Markenrech-                    für langjährige Versicherung nach dem\nten oder Sortenrechten,“ ersetzt.                          Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten,","2298         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nhaben die Träger der gesetzlichen Renten-                    1. Leistungen für Kinder, die im Ausland ge-\nversicherung als mitteilungspflichtige Stelle                   währt werden und dem Kindergeld oder\nim Sinne des § 22a bis zum letzten Tag                          der Kinderzulage aus der gesetzlichen\ndes Monats Februar 2024 für das jeweilige                       Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3\nLeistungsjahr eine insoweit korrigierte Ren-                    des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in\ntenbezugsmitteilung zu übermitteln. Ein Ein-                    der bis zum 30. Juni 2020 geltenden\nkommensteuerbescheid ist infolge einer nach                     Fassung oder dem Kinderzuschuss aus\nSatz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung                      der gesetzlichen Rentenversicherung\ninsoweit zu ändern. Das gilt auch, wenn                         nach § 270 des Sechsten Buches Sozial-\nder Einkommensteuerbescheid bereits be-                         gesetzbuch in der bis zum 16. November\nstandskräftig ist; andere Änderungsvor-                         2016 geltenden Fassung vergleichbar\nschriften bleiben unberührt.“                                   sind,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                2. Leistungen für Kinder, die von einer\nzwischen- oder überstaatlichen Einrich-\n„§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Arti-                         tung gewährt werden und dem Kinder-\nkels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember                            geld vergleichbar sind.“\n2022 (BGBl. I S. 2294) ist für Einnahmen\nund Entnahmen anzuwenden, die nach                       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Num-\ndem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt                  mer 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“\nwerden.“                                                     ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Nach Absatz 6 Satz 11 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                              22. § 122 wird wie folgt geändert:\n„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom                                        „§ 122\n16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für nach\ndem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Woh-                      Nichtberücksichtigung als Einkommen\nnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.“                           bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit“.\nc) Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt:          b) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in\n„§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Arti-\n§ 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfänd-\nkels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022\nbar.“\n(BGBl. I S. 2294) ist erstmals für Wirtschafts-\njahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember          23. Nach § 122 wird folgender Abschnitt XVI eingefügt:\n2021 enden.“                                                                      „XVI.\nd) Nach Absatz 45a Satz 2 wird folgender Satz ein-                             Besteuerung der\ngefügt:                                                                Gas-/Wärmepreisbremse\n„§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1\nund 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember                                         § 123\n2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermie-                        Grundsatz der Besteuerung\ntung und Verpachtung oder die Veräußerung\nvon sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte                  (1) Die einmalige Entlastung bei leitungsgebun-\nnur auf Grund der Eintragung in ein inländisches         denen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach\nöffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht         § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Sofort-\nzwischen nahestehenden Personen im Sinne                 hilfegesetzes wird den Einkünften aus Leistungen\ndes § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes er-             nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zugeordnet, soweit\nfolgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übri-        sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1\ngen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f               Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im\nSatz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. De-              Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4\nzember 2022 geltenden Fassung auf Veräuße-               gehört. Satz 1 gilt auch für die vorläufige Leistung\nrungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfol-            des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letzt-\ngen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. De-           verbrauchern mit Standardlastprofil nach § 3\nzember 2022 zufließen, anzuwenden.“                      Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-\ngesetzes, die finanzielle Kompensation nach § 4\n21. § 65 wird wie folgt geändert:                               Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes\nsowie die Entlastungen bei Mietverhältnissen und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nin Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.         des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes. § 22 Num-\nmer 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nbb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Gehört eine Entlastung im Sinne des Absat-\n„Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt,         zes 1 zu den Einkünften aus Leistungen nach § 22\nfür das eine der folgenden Leistungen zu             Nummer 3 Satz 1, dann ist die Entlastung nach Ab-\nzahlen ist oder bei entsprechender Antrag-           satz 1 nicht Gegenstand der Berechnungen zu § 2\nstellung zu zahlen wäre:                             Absatz 1 bis 5, sondern wird dem zu versteuernden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022            2299\nEinkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 nach Maßgabe                   (3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord-\ndes § 124 hinzugerechnet.                                    nungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409\nbis 412 der Abgabenordnung entsprechend.“\n§ 124\nEinstieg und Milderungszone                                           Artikel 2\n(1) Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit                          Weitere Änderung des\nBeginn der Milderungszone des Absatzes 2 dem                             Einkommensteuergesetzes\nzu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5               Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch\nSatz 1 in Höhe des Hinzurechnungsbetrags nach           Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nAbsatz 2 zuzurechnen. Oberhalb der Milderungs-          wie folgt geändert:\nzone des Absatzes 2 wird die Entlastung nach\n§ 123 Absatz 1 dem zu versteuernden Einkommen           1. In der Inhaltsübersicht in der Fassung des Artikels 1\ndes § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet.         des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)\nwird die Angabe zu § 32c gestrichen.\n(2) Die Milderungszone beginnt ab einem zu\nversteuernden Einkommen von 66 915 Euro und             2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1\nendet bei einem zu versteuernden Einkommen                  des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)\nvon 104 009 Euro. Bei Ehegatten, die zusammen-              werden die Wörter „den Entlastungsbetrag nach\nveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab             § 32c,“ gestrichen.\neinem zu versteuernden Einkommen von 133 830            3. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des\nEuro und endet bei einem zu versteuernden Ein-              Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\nkommen von 208 018 Euro. Im Bereich der Milde-              (BGBl. I S. 2878) wird aufgehoben.\nrungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123          4. § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nAbsatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen                 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und § 32c Ab-\ndes § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als              satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nDifferenz aus dem individuellen zu versteuernden            vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) werden\nEinkommen des Steuerpflichtigen und der Unter-              aufgehoben.\ngrenze der Milderungszone dividiert durch die\nBreite der Milderungszone errechnet.                    5. § 52 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 43a in der Fassung des Artikels 1 des\n§ 125                                  Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2878) wird Satz 1 gestrichen.\nZufluss und Besteuerung\nb) Absatz 44 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nIst eine Entlastung nach § 123 Absatz 1 den Ein-\nsetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und in\nkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nzuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) wird jeweils\nden Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1\naufgehoben.\nSatz 4 und nach § 4 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-\nSoforthilfegesetzes als Kostenentlastung geson-\ndert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeit-                                   Artikel 3\nraum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11                           Weitere Änderung des\nAbsatz 1 Satz 1 zugeflossen. Satz 1 gilt entspre-                        Einkommensteuergesetzes\nchend für die Abrechnungen der Vermieter und\nVerpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des Erdgas-             Nach § 3 Nummer 14 des Einkommensteuergeset-\nWärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungs-           zes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-\neigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des          ändert worden ist, wird folgende Nummer 14a ein-\nErdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes.                       gefügt:\n„14a. der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Ren-\n§ 126                                   tenversicherung, der auf Grund des Zuschlags\nan Entgeltpunkten für langjährige Versicherung\nAnwendung von Straf- und\nnach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ge-\nBußgeldvorschriften der Abgabenordnung\nleistet wird;“.\n(1) Für die einmalige Entlastung bei leitungsge-\nbundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher                                    Artikel 4\nnach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-\nSoforthilfegesetzes gelten die Strafvorschriften                           Weitere Änderung des\ndes § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375                          Einkommensteuergesetzes\nAbsatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung so-              Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch\nwie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379          Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nAbsatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der             wie folgt geändert:\nAbgabenordnung entsprechend.\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\n(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat\nnach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per-              a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nson, die eine solche Tat begangen hat, gelten                     fasst:\ndie §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entspre-                    „2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzun-\nchend.                                                                gen der Nummer 1 nicht erfüllen und die","2300          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\na) nach dem 31. Dezember 2022 fertig-                 b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\ngestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,             „Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nb) vor dem 1. Januar 2023 und nach dem                c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 1924 fertiggestellt worden               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsind, jährlich 2 Prozent,\n„Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1\nc) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt                      werden für Anspruchsberechtigte mit Ein-\nworden sind, jährlich 2,5 Prozent“.                        künften im Sinne der §§ 13, 15 und 18\n2. § 7b wird wie folgt geändert:                                         nur gewährt, soweit die Voraussetzungen\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                      der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der\nKommission vom 18. Dezember 2013 über\n„(2) Die Sonderabschreibungen können nur                        die Anwendung der Artikel 107 und 108\nin Anspruch genommen werden, wenn                                  des Vertrags über die Arbeitsweise der\n1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach                         Europäischen Union auf De-minimis-\ndem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar                      Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)\n2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und                       (De-minimis-Verordnung) in der jeweils\nvor dem 1. Januar 2027 gestellten Bau-                         geltenden Fassung eingehalten sind.“\nantrags oder einer in diesem Zeitraum ge-                 bb) Satz 2 wird aufgehoben.\ntätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vor-\nhandene, Wohnungen hergestellt werden,                    cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndie die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9                     „Bei dem nach dieser De-minimis-Verord-\ndes Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu ge-                    nung einzuhaltenden Höchstbetrag der\nhören auch die zu einer Wohnung gehören-                       einem einzigen Unternehmen in einem Zeit-\nden Nebenräume,                                                raum von drei Veranlagungszeiträumen zu\n2. Wohnungen, die aufgrund eines nach dem                          gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle\n31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar                        in diesem Zeitraum an das Unternehmen ge-\n2027 gestellten Bauantrags oder einer in                       währte De-minimis-Beihilfen gleich welcher\ndiesem Zeitraum getätigten Bauanzeige her-                     Art, Zielsetzung und Regelung zu berück-\ngestellt werden, in einem Gebäude liegen,                      sichtigen.“\ndas die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“          3. In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die\nmit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies            Angabe „1 200 Euro“ durch die Angabe „1 230\ndurch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude             Euro“ ersetzt.\nnachgewiesen wird,                                  4. § 10 wird wie folgt geändert:\n3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder                a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 werden vor dem\nHerstellung und in den folgenden neun Jah-                Punkt am Ende die Wörter „; Voraussetzung für\nren der entgeltlichen Überlassung zu Wohn-                die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist\nzwecken dient; Wohnungen dienen nicht                     die Angabe der erteilten Identifikationsnummer\nWohnzwecken, soweit sie zur vorübergehen-                 (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in\nden Beherbergung von Personen genutzt                     der Einkommensteuererklärung des Steuer-\nwerden.                                                   pflichtigen“ eingefügt.\nDie Anschaffungs- oder Herstellungskosten                  b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\ndürfen für Wohnungen,\n„Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den\n1. die aufgrund eines nach dem 31. August                     folgenden Kalenderjahren bis zum Kalender-\n2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten                jahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalender-\nBauantrags oder einer in diesem Zeitraum                  jahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er\ngetätigten Bauanzeige hergestellt werden,                 100 Prozent.“\n3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche\nnicht übersteigen,                                  5. § 10a wird wie folgt geändert:\n2. die aufgrund eines nach dem 31. Dezember                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\n2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten                gefügt:\nBauantrags oder einer in diesem Zeitraum                     „(1a) Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage\ngetätigten Bauanzeige hergestellt werden,                 für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr\n4 800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche                     sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet\nnicht übersteigen.                                        hat und für das gegenüber dem Steuerpflich-\n(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderab-                  tigen oder seinem Ehegatten Kindergeld\nschreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaf-                  festgesetzt worden ist, stehen einem in der in-\nfungs- oder Herstellungskosten der nach Ab-                   ländischen gesetzlichen Rentenversicherung\nsatz 2 begünstigten Wohnung, jedoch                           Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrech-\nnung von Kindererziehungszeiten nach § 56\n1. maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohn-                   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur\nfläche für Wohnungen im Sinne des Absat-                  auf Grund eines fehlenden oder noch nicht be-\nzes 2 Satz 2 Nummer 1 und                                 schiedenen Antrags auf Berücksichtigung von\n2. maximal 2 500 Euro je Quadratmeter Wohn-                   Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.\nfläche für Wohnungen im Sinne des Absat-                  Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige\nzes 2 Satz 2 Nummer 2.“                                   spätestens am Tag nach der Vollendung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022            2301\nvierten Lebensjahres des Kindes die Kinder-             Sozialgesetzbuch und zur Prüfung eines An-\nerziehungszeiten beim zuständigen Träger der            spruchs auf Kindergeld verarbeitet werden.“\ngesetzlichen Rentenversicherung beantragt.          13. § 40a wird wie folgt geändert:\nWerden die Kindererziehungszeiten vom Träger\nder gesetzlichen Rentenversicherung nicht               a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe\nanerkannt, entfällt rückwirkend die Förder-                „120 Euro“ durch die Angabe „150 Euro“ er-\nberechtigung nach Satz 1. Wurde das Kind am                setzt.\n1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,         b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe\ndass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet            „15 Euro“ durch die Angabe „19 Euro“ ersetzt.\nsein darf.“                                         14. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.                  a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende\nc) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 95 Ab-              durch die Wörter „ , außer bei Kapitalerträgen im\nsatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am                   Sinne der Nummer 8a;“ ersetzt.\n31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind an-            b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nzuwenden“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 in               aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die\nder am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung                     Angabe „Nummer 2“ durch die Wörter\nist anzuwenden“ ersetzt.                                       „Nummern 2 und 8a“ ersetzt.\n6. In § 20 Absatz 9 Satz 1 und 3 wird jeweils die An-             bb) In Buchstabe a werden nach dem Wort\ngabe „801 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“                      „Schuldbuch“ die Wörter „, ein elektro-\nund in Satz 2 die Angabe „1 602 Euro“ durch die                    nisches Wertpapierregister im Sinne des\nAngabe „2 000 Euro“ ersetzt.                                       § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektro-\n7. In § 24b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 008                    nische Wertpapiere“ eingefügt.\nEuro“ durch die Angabe „4 260 Euro“ ersetzt.                   cc) Buchstabe c wird aufgehoben.\n8. Dem § 32 Absatz 6 werden die folgenden Sätze                c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-\nangefügt:                                                      gefügt:\n„Voraussetzung für die Berücksichtigung des                    „8a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1\nKinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den                      Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen\nBetreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-                        aus Forderungen handelt, die über eine\nbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes                 Internet-Dienstleistungsplattform erworben\ndurch die an dieses Kind vergebene Identifika-                       wurden. Eine Internet-Dienstleistungsplatt-\ntionsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). Ist                         form in diesem Sinne ist ein webbasiertes\ndas Kind nicht nach einem Steuergesetz steuer-                       Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge\npflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung),                      in Aktien und anderen Finanzinstrumenten\nist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.                sowie Darlehensnehmer und Darlehens-\nDie nachträgliche Identifizierung oder nachträg-                     geber zusammenführt und so einen Ver-\nliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf                    tragsabschluss vermittelt;“.\nMonate zurück, in denen die übrigen Vorausset-          15. § 44 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:\nzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags\nsowie des Freibetrags für den Betreuungs- und               a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nErziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes                  werden nach dem Wort „Investmentsteuer-\nvorliegen.“                                                    gesetzes“ die Wörter „, die elektronischen Wert-\npapiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über\n9. In § 33a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe                       elektronische Wertpapiere“ eingefügt.\n„924 Euro“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.\nb) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:\n10. § 39 wird wie folgt geändert:\n„2a. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1\na) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b werden                           Nummer 8a\ndie Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ durch                        a) der inländische Betreiber oder die inlän-\ndie Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1“                          dische Zweigniederlassung eines aus-\nersetzt.                                                            ländischen Betreibers einer Internet-\nb) In Absatz 4a Satz 1 wird der Punkt am Ende                           Dienstleistungsplattform im Sinne des\ndurch die Wörter „; das Bundeszentralamt für                        § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2,\nSteuern bildet aus den automatisiert übermittel-                    der die Kapitalerträge an den Gläubiger\nten Daten die entsprechenden Lohnsteuer-                            auszahlt oder gutschreibt,\nabzugsmerkmale.“ ersetzt.                                        b) das inländische Kredit-, Finanzdienst-\n11. § 39b Absatz 4 wird aufgehoben.                                         leistungs- oder Wertpapierinstitut im\nSinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-\n12. § 39e Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                                 mer 7 Buchstabe b, das inländische\n„(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern                          Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Ab-\nnach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können                         satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungs-\nauch zur Prüfung und Durchführung der Einkom-                           diensteaufsichtsgesetzes oder das in-\nmensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für                         ländische E-Geld-Institut im Sinne des\nVeranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung                           § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zah-\ndes Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches                           lungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die","2302         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nKapitalerträge im Auftrag des inlän-              ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwen-\ndischen oder ausländischen Betreibers             den; er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit\neiner Internet-Dienstleistungsplattform           Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 ange-\nim Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-            wendet werden.“\nmer 8a Satz 2 oder nach Vermittlung der\nKapitalforderung durch eine Internet-          d) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:\nDienstleistungsplattform für den Schuld-\nner der Kapitalerträge an den Gläubiger              „(43) Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des\nauszahlt oder gutschreibt,                        § 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung\ndes § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden\nc) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn             Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Ab-\nes keinen inländischen Abzugsverpflich-           satz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den ange-\nteten nach Buchstabe a oder b gibt.               gebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent\nDer inländische Betreiber oder die in-            zu erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der\nländische Zweigniederlassung eines                gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist\nausländischen Betreibers einer Inter-             der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berück-\nnet-Dienstleistungsplattform im Sinne             sichtigen.“\ndes § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a\nSatz 2 (Plattformbetreiber) haftet in die-     e) Absatz 47a Satz 2 wird durch die folgenden\nsem Fall für die nicht einbehaltenen              Sätze ersetzt:\nSteuern oder zu Unrecht gewährten\nSteuervorteile. Der Plattformbetreiber            „§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung\nhaftet nicht nach Satz 2, wenn er den             des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021\nSchuldner der Kapitalerträge auf seine            (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzu-\nVerpflichtung, die Kapitalertragsteuer            wenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ge-\neinzubehalten und abzuführen hin-                 stellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Ab-\ngewiesen und dies dokumentiert hat;“.             satz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt\nwerden, ist der amtlich vorgeschriebene Vor-\nc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein                druck zu verwenden. § 50d Absatz 1 Satz 7\nSemikolon ersetzt und wird folgende Nummer 6                und 8 in der vor dem 9. Juni 2021 geltenden\nangefügt:                                                   Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 an-\nzuwenden.“\n„6. für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren\nim Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes               f) Dem Absatz 49a werden die folgenden Sätze\nüber elektronische Wertpapiere, in den Fäl-             angefügt:\nlen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7\nBuchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die                  „§ 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4\nregisterführende Stelle nach § 16 Absatz 2              des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I\ndes Gesetzes über elektronische Wert-                   S. 2294) ist erstmals am 1. Januar 2024 anzu-\npapiere, sofern sich keine auszahlende                  wenden. § 69 Satz 2 in der Fassung des Arti-\nStelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt.“              kels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022\n(BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranla-\n16. § 52 wird wie folgt geändert:\ngungszeitraum 2024 anzuwenden. § 69 Satz 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom\n16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erst-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs-                mals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach\nzeitraum 2022“ durch die Angabe „Veranla-              dem 31. Dezember 2023 erfolgt.“\ngungszeitraum 2023“ ersetzt.\ng) Nach Absatz 51 wird folgender Absatz 51a ein-\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die                  gefügt:\nAngabe „31. Dezember 2021“ durch die\nAngabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.                       „(51a) Auf Stundungsfälle, bei denen der Be-\nginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar\nb) Dem Absatz 15a wird folgender Satz angefügt:                2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in\n„§ 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4                der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fas-\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I                 sung weiter Anwendung. Bei Stundungsfällen,\nS. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für             bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95\nneue Wohnungen in Anspruch genommen wer-                    Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember\nden, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember               2022 geltenden Fassung gestundet wurde und\n2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten                  der Beginn der Auszahlungsphase nach dem\nBauantrags oder einer in diesem Zeitraum ge-                31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungs-\ntätigten Bauanzeige hergestellt werden.“                    zinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils\ngeltenden Fassung anzuwenden.“\nc) Absatz 36 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n17. § 69 wird wie folgt geändert:\n„§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-\nsetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)           a) Die Wörter „ins Ausland“ werden gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022           2303\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                           einem Abkommen zur Vermeidung der\n„Die beim Bundeszentralamt für Steuern ge-                     Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat\nspeicherten Daten für ein Kind, für das Kinder-                als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser\ngeld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den                 Staaten ansässig gilt.“\nFinanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit             b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nder Berücksichtigung der Freibeträge nach\n§ 32 Absatz 6 zur Verfügung gestellt. Erteilt                               Artikel 5\ndas Bundeszentralamt für Steuern auf Grund\nWeitere Änderung des\nder Geburt eines Kindes eine neue Identifika-\ntionsnummer nach § 139b der Abgabenord-                          Einkommensteuergesetzes\nnung, übermittelt es der zuständigen Familien-         § 72 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt\nkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von          durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nKindergeld unverzüglich                             wird wie folgt geändert:\n1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8         1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund 10 der Abgabenordnung genannten                 a) In Satz 6 werden jeweils die Wörter „Bundes-\nDaten des Kindes sowie                                 oder“ gestrichen und werden die Wörter „Satz 6\n2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3               bis 9“ durch die Wörter „Satz 6 und 7“ ersetzt.\nNummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a              b) In Satz 7 werden die Wörter „Satz 8 bis 10“ durch\nder Abgabenordnung genannten Daten der                 die Wörter „Satz 6 bis 8“ ersetzt.\nPersonen, bei denen für dieses Kind nach\n2. Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berück-\nsichtigt wird.“                                     „3. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im\nBereich des Bundes“.\n18. § 90 wird wie folgt geändert:\n3. Absatz 8 Satz 3 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10a Ab-\nsatz 1a“ durch die Angabe „§ 10a Absatz 1b“\nArtikel 6\nersetzt.\nb) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\nWeitere Änderung des\ngefügt:                                                          Einkommensteuergesetzes\n„Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist        Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch\nfür den Personenkreis der Kindererziehenden         Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nnach § 10a Absatz 1a nicht; die zentrale Stelle     wie folgt geändert:\nhat die Zulage bis zur Vollendung des fünften       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie\nLebensjahres des Kindes, das für die Anerken-          folgt gefasst:\nnung der Förderberechtigung nach § 10a Ab-             „§ 72 (weggefallen)“.\nsatz 1a maßgebend war, zurückzufordern, wenn\ndie Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeit-      2. § 39a wird wie folgt geändert:\npunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung           a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4\nnicht angerechnet wurden. Hat der Zulage-                 Satz 1 Nummer 1a werden jeweils die Wörter\nberechtigte die Kindererziehungszeiten inner-             „§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 10\nhalb der in § 10a Absatz 1a genannten Frist be-           Absatz 1 Nummer 3 Satz 1“ ersetzt.\nantragt, der zuständige Träger der gesetzlichen        b) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden\nRentenversicherung aber nicht innerhalb der               jeweils die Wörter „im Sinne des § 10 Absatz 1\nAusschlussfrist von Satz 6 oder 7 darüber ab-             Nummer 3, 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter „im\nschließend beschieden, verlängert sich die                Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Num-\nAusschlussfrist um drei Monate nach Kenntnis-             mer 4, 5, 7 und 9“ ersetzt.\nerlangung der zentralen Stelle vom Erlass des\n3. § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 wird wie folgt gefasst:\nBescheides.“\n„Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht\n19. § 95 wird wie folgt geändert:\nnachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanz-\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.       amt nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung\nanzuzeigen und neben den in § 93c Absatz 1 der\nbb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     Abgabenordnung genannten Angaben folgende\n„Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend,             Daten zu übermitteln:\nwenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche            1. das Datum der Gutschrift des Kapitalertrags,\nAufenthalt des Zulageberechtigten ab Be-\nginn der Auszahlungsphase außerhalb der            2. die Bezeichnung und die Internationale Wert-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union                papierkennnummer der Wertpapiergattung sowie\nund der Staaten befindet, auf die das                 die dem Kapitalertrag zugrundeliegende Stück-\nAbkommen über den Europäischen Wirt-                  zahl der Wertpapiere soweit vorhanden, ansons-\nschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar                  ten die Bezeichnung des betroffenen Kapitaler-\nist, oder wenn der Zulageberechtigte unge-            trags,\nachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen          3. sofern ermittelbar, die Höhe des Kapitalertrags,\nAufenthaltes in einem dieser Staaten nach             für den der Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist.","2304         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nDas Wohnsitz-Finanzamt hat die zu wenig erhobene               erforderliche Unterlagen beizufügen; eine ergän-\nKapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapital-                 zende Stellungnahme kann beigefügt werden;\nerträge nach § 32d Absatz 3 in der Veranlagung                 dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn so-\nnachzufordern.“                                                wohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit\n4. Dem § 52 Absatz 44 wird folgender Satz angefügt:               diesem Verfahren einverstanden sind. Die zen-\ntrale Stelle teilt die Festsetzung nach Satz 1\n„§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 in der Fassung des               Nummer 3 auch dem Anbieter und die Festset-\nArtikels 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022                  zung nach Satz 1 Nummer 4 auch dem Finanz-\n(BGBl. I S. 2294) ist auf Kapitalerträge anzuwenden,           amt mit; erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1\ndie nach dem 31. Dezember 2024 zufließen oder als              Nummer 4, teilt dies die zentrale Stelle dem\nzugeflossen gelten.“                                           Finanzamt ebenfalls mit. Im Übrigen gilt Absatz 3\n5. § 72 wird aufgehoben.                                          entsprechend. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn\nder Datensatz nach § 89 Absatz 2 auf Grund von\n6. § 90 wird wie folgt geändert:                                  unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kasse“ die              Fehlermeldung ergänzt worden ist und die An-\nWörter „nach erfolgter Berechnung nach Ab-             gaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89\nsatz 1 und Überprüfung nach § 91“ eingefügt.           Absatz 1 Satz 1 von dem Zulageberechtigten an\nden Anbieter nachgereicht werden.“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Zulagenbescheid“\nd) In Absatz 5 werden jeweils die Wörter „des Fest-\ndurch das Wort „Bescheid“ ersetzt.\nsetzungsverfahrens“ durch die Wörter „des Fest-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     setzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens“\n„Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des               ersetzt.\nzweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden       7. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nJahres nachträglich auf Grund neuer, berichtigter        a) Satz 3 wird aufgehoben.\noder stornierter Daten, dass der Zulageanspruch\nganz oder teilweise nicht besteht oder weggefal-         b) Folgender Satz wird angefügt:\nlen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene              „Ist die Zulage nach § 90 Absatz 4 von der zen-\noder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines               tralen Stelle unanfechtbar festgesetzt worden,\nJahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und              sind diese gesondert festgesetzten Besteue-\ndies dem Zulageberechtigten durch Bescheid                  rungsgrundlagen für das Finanzamt bindend\nnach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem An-                   und auch der gesonderten Feststellung nach\nbieter durch Datensatz mitzuteilen.“                        § 10a Absatz 4 zu Grunde zu legen.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                      8. § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nfasst:\n„(4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt\n„3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittel-\n1. von Amts wegen, wenn die nach den vor-                    bar für die Finanzierung eines Umbaus oder der\nliegenden Daten abschließend berechnete                   energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn\nZulage von der beantragten Zulage abweicht,\na) das dafür entnommene Kapital\n2. im Falle des Absatzes 3 von Amts wegen,\naa) mindestens 6 000 Euro beträgt und für\n3. auf besonderen Antrag des Zulageberechtig-                        einen innerhalb eines Zeitraums von\nten, sofern nicht bereits eine Festsetzung von                    drei Jahren nach der Anschaffung oder\nAmts wegen erfolgt ist, oder                                      Herstellung der Wohnung vorgenomme-\n4. auf Anforderung des zuständigen Finanz-                           nen Umbau verwendet wird oder\namtes, wenn dessen Daten von den Daten                        bb) mindestens 20 000 Euro beträgt,\nder zentralen Stelle abweichen; eine geson-\nb) das dafür entnommene Kapital\nderte Festsetzung unterbleibt, wenn eine\nFestsetzung nach den Nummern 1 bis 3 be-                      aa) zu mindestens 50 Prozent auf Maß-\nreits erfolgt ist, für das Beitragsjahr keine                     nahmen entfällt, die die Vorgaben der\nZulage beantragt wurde oder die Frist nach                        DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September\nAbsatz 3 Satz 1 abgelaufen ist.                                   2011, soweit baustrukturell möglich, er-\nfüllen, und der verbleibende Teil der\nDer Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist schriftlich                      Kosten der Reduzierung von Barrieren in\noder elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zu-                     oder an der Wohnung dient; die zweck-\nlageberechtigten an die zentrale Stelle zu richten;                  gerechte Verwendung ist durch einen\ndie Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheini-                   Sachverständigen zu bestätigen; oder\ngung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse\nfür das Beitragsjahr enthält, für das eine Festset-              bb) auf energetische Maßnahmen im Sinne\nzung der Zulage erfolgen soll. Der Anbieter teilt                    des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entfällt,\nauf Anforderung der zentralen Stelle nach amtlich                    die von einem Fachunternehmen ausge-\nvorgeschriebenem Datensatz durch amtlich be-                         führt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7\nstimmte Datenfernübertragung das Datum der                           gilt entsprechend; und\nErteilung der nach Satz 2 maßgebenden Be-                    c) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der\nscheinigung nach § 92 mit. Er hat auf Anforde-                   Wohnung für die Umbaukosten weder eine\nrung weitere ihm vorliegende, für die Festsetzung                Förderung durch Zuschüsse noch eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022             2305\nSteuerermäßigung nach den §§ 35a oder 35c              Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht\nin Anspruch nimmt oder nehmen wird noch                negativ werden. In den Fällen des Absatzes 1\ndie Berücksichtigung als Betriebsausgaben,             Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buch-\nWerbungskosten, Sonderausgaben oder                    wert der Beteiligung an jeder vermittelnden Ge-\naußergewöhnliche Belastung nach § 33 be-               sellschaft entsprechend anzuwenden. Soweit die\nantragt hat oder beantragen wird und dies              Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert\nschriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist           und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf\nbei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1             den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7\nSatz 1 gegenüber der zentralen Stelle ab-              und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40\nzugeben. Bei der Inanspruchnahme eines                 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommen-\nDarlehens im Rahmen eines Altersvorsorge-              steuergesetzes anzuwenden sind.“\nvertrags nach § 1 Absatz 1a des Altersvor-\n3. § 34 wird wie folgt geändert:\nsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der\nZulageberechtigte die Bestätigung gegen-            a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden\nüber seinem Anbieter abzugeben.“                       Sätze eingefügt:\n„§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Investitions-\nArtikel 7\nbank Sachsen-Anhalt erstmals für den Veranla-\nWeitere Änderung des                             gungszeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuer-\nEinkommensteuergesetzes                            befreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der\n§ 48a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, das                 bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung\nzuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert wor-              ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – An-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                  stalt der Norddeutschen Landesbank – Girozen-\ntrale – letztmalig für den Veranlagungszeitraum\n1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                  2023 anzuwenden.“\n„Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag\nb) Absatz 6e wird wie folgt geändert:\nnach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung\nim Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische            aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nAnmeldung, in der er den Steuerabzug für den An-\n„Noch bestehende Ausgleichsposten für\nmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach\norganschaftliche Minder- und Mehrabführun-\namtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amt-\ngen, die nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in\nlich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln.“\nder am 31. Dezember 2021 geltenden Fas-\n2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                           sung in der Steuerbilanz gebildet wurden\n„Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung                       oder noch zu bilden sind, sind nach den zu\nunbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich                 berücksichtigenden organschaftlichen Minder-\nvorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vor-                    und Mehrabführungen im Sinne von § 14 Ab-\ngeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall               satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach                       setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050)\namtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“                       zum Schluss des Wirtschaftsjahres auf-\nzulösen, das nach dem 31. Dezember 2021\nArtikel 8                                     endet.“\nÄnderung des                                bb) Die Sätze 9 bis 16 werden durch die folgen-\nKörperschaftsteuergesetzes                               den Sätze ersetzt:\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                      „Noch bestehende Ausgleichsposten sind für\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                            Zwecke der Sätze 7 und 8 zunächst durch\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                      Anwendung eines Angleichungsfaktors zu\nvom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden                     erhöhen, wenn die Beteiligungshöhe des\nist, wird wie folgt geändert:                                           Organträgers zum 31. Dezember 2021 oder,\n1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter                           falls die Organschaft zu diesem Zeitpunkt\n„die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der                  nicht mehr besteht, am Ende des letzten\nNorddeutschen Landesbank – Girozentrale –“ durch                    Wirtschaftsjahres der Organschaft, weniger\ndie Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt“                    als 100 Prozent am Nennkapital der Organ-\nersetzt.                                                            gesellschaft betragen hat. Angleichungs-\nfaktor ist der Kehrwert des durchschnitt-\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                        lichen Beteiligungsanteils des Organträgers\na) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender                      bezogen auf das Nennkapital der Organge-\nSatz angefügt:                                                  sellschaft an den Bilanzstichtagen der letzten\n„Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare               fünf Wirtschaftsjahre. Das Produkt aus An-\nBeteiligung die Mehrheit der Stimmrechte ge-                    gleichungsfaktor und Ausgleichsposten tritt\nwährt.“                                                         für Zwecke der Sätze 7 und 8 jeweils an die\nStelle der noch bestehenden Ausgleichs-\nb) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden                        posten. Besteht das Organschaftsverhältnis\nSätze eingefügt:                                                weniger als fünf Wirtschaftsjahre, ist Satz 11\n„Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr                  mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ent-\nmindert den Buchwert der Beteiligung an der                     sprechend kürzere Zeitraum zugrunde zu","2306         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nlegen ist. Soweit ein passiver Ausgleichs-              stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres\nposten die Summe aus dem aktiven Aus-                   folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.“\ngleichsposten und dem Buchwert der\nd) Satz 9 wird wie folgt gefasst:\nBeteiligung des Organträgers an der Organ-\ngesellschaft in der Steuerbilanz übersteigt,            „Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nenn-\nliegt ein Ertrag aus der Beteiligung an der             kapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr\nOrgangesellschaft vor. § 3 Nummer 40 Buch-              nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten\nstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommen-                sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteils-\nsteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7             eigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1\nund 8 dieses Gesetzes sind auf diesen Be-               Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes\nteiligungsertrag anzuwenden. Bis zur Höhe               führen.“\ndes Beteiligungsertrags nach Satz 13 kann         2. § 34 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\neine den steuerlichen Gewinn mindernde\nRücklage gebildet werden. Soweit diese                  „(10) § 27 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 9\nRücklage gebildet wird, sind § 3 Nummer 40           des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I\nBuchstabe a und § 3c Absatz 2 des Ein-               S. 2294) ist erstmalig anzuwenden auf Leistungen\nkommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2,            und Nennkapitalrückzahlungen, die nach dem\n3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes auf den Be-            31. Dezember 2022 erbracht werden.“\nteiligungsertrag nach Satz 13 nicht anzuwen-\nden. Die Rücklage nach Satz 15 ist grund-                                 Artikel 10\nsätzlich im Wirtschaftsjahr der Bildung und\nÄnderung des\nin den neun folgenden Wirtschaftsjahren zu\njeweils einem Zehntel gewinnerhöhend auf-                         Gewerbesteuergesetzes\nzulösen. Die Rücklage ist in vollem Umfang           Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\ngewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Be-           kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\nteiligung des Organträgers an der Organ-          das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni\ngesellschaft oder der vermittelnden Gesell-       2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie\nschaft veräußert wird; bei einer teilweisen       folgt geändert:\nVeräußerung ist die Rücklage anteilig auf-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nzulösen. Der Veräußerung gleichgestellt sind\ninsbesondere die Umwandlung der Organ-               a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Investitions-\ngesellschaft auf eine Personengesellschaft              bank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeut-\noder eine natürliche Person, die verdeckte              schen Landesbank – Girozentrale –“ durch die\nEinlage der Beteiligung an der Organgesell-             Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt“\nschaft und die Auflösung der Organgesell-               ersetzt.\nschaft. § 3 Nummer 40 Buchstabe a und                b) In Nummer 32 wird die Angabe „10 Kilowatt“\n§ 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes               durch die Angabe „30 Kilowatt“ ersetzt.\nsowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses\nGesetzes sind bei der Auflösung der Rück-         2. In § 7b Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende\nlage anzuwenden.“                                    durch die Wörter „; dies gilt für Zwecke der Minde-\nrung nach Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass\nArtikel 9                              der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt\nergebende Sanierungsertrag im Verhältnis der den\nWeitere Änderung des                          Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen\nKörperschaftsteuergesetzes                        Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge\nDas Körperschaftsteuergesetz, das zuletzt durch             den Mitunternehmern zuzurechnen ist.“ ersetzt.\nArtikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird         3. § 36 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 27 Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                   gefügt:\n„Eine Einlagenrückgewähr können auch Körper-\n„§ 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank\nschaften oder Personenvereinigungen erbringen,\nSachsen-Anhalt erstmals für den Erhebungs-\ndie nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im\nzeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuer-\nInland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne\nbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis\ndes § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkom-\nzum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung\nmensteuergesetzes gewähren können.“\nist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                   – Anstalt der Norddeutschen Landesbank\n„Der als Einlagenrückgewähr zu berücksich-                       – Girozentrale – letztmalig für den Erhe-\ntigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft                  bungszeitraum 2023 anzuwenden.“\noder Personenvereinigung für das jeweilige Wirt-            bb) Folgender Satz wird angefügt:\nschaftsjahr gesondert festgestellt.“\n„§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Arti-\nc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                   kels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember\n„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem                    2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den\nVordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu                     Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022           2307\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-              b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\ngefügt:                                                     Angabe „Satz 1“ ersetzt.\n„(3a) § 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des\nArtikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember                                     Artikel 13\n2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhe-\nbungszeitraum 2023 anzuwenden.“                                        Weitere Änderung des\nAußensteuergesetzes\nArtikel 11                              Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972\nÄnderung des                            (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 12 dieses\nUmwandlungssteuergesetzes                       Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 27 Absatz 3 Nummer 3 des Umwandlungssteuer-            1. In § 15 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Ab-\ngesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782,                satz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6“\n2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom            ersetzt.\n25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist,\n2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wer-\nwird wie folgt gefasst:\nden die Wörter „§§ 7 bis 13, 15 bis 18“ durch die\n„3. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung für          Wörter „§§ 7 bis 13, 16 bis 18“ ersetzt und werden\neinbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21             nach dem Wort „Fassung“ die Wörter „und § 15 in\nAbsatz 1, die auf einem Einbringungsvorgang be-            der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung“ ein-\nruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin           gefügt.\nanzuwenden. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nin der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies\nArtikel 14\nmit der Maßgabe, dass\na) eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5                                Änderung des\ndes Außensteuergesetzes in der Fassung des                          Investmentsteuergesetzes\nGesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2782) erfolgt, wenn die Einkommensteuer              Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016\nnoch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und       (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\ndas die Besteuerung auslösende Ereignis vor          setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert\ndem 1. Januar 2022 eingetreten ist; § 6 Absatz 6     worden ist, wird wie folgt geändert:\nund 7 des Außensteuergesetzes in der am              1. § 26 wird wie folgt geändert:\n30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entspre-\nchend anzuwenden;                                       a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investment-\nb) eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer\nfonds, der die Voraussetzungen für eine Ge-\ngemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Außensteuer-\nwerbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3\ngesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden\nerfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich\nFassung auf Antrag des Steuerpflichtigen er-\ngegen die nachfolgenden weiteren Vorausset-\nfolgt, wenn das die Besteuerung auslösende\nzungen (Anlagebestimmungen) verstößt“ durch\nEreignis nach dem 31. Dezember 2021 eintritt;\ndie Wörter „Ein Spezial-Investmentfonds ist ein\n§ 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist ent-\nInvestmentfonds, der in der Anlagepraxis nicht\nsprechend anzuwenden.“\nwesentlich gegen die nachfolgenden Vorausset-\nzungen (Anlagebestimmungen) verstößt“ ersetzt.\nArtikel 12\nb) In Nummer 6 Satz 2 Buchstabe c wird die An-\nÄnderung des                                  gabe „§ 5 Nummer 14“ durch die Angabe „§ 3\nAußensteuergesetzes                              Nummer 21“ ersetzt.\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972\nc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-\n(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-\ngefügt:\nsetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              „7a. Die Einnahmen aus einer aktiven unterneh-\n1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe                        merischen Bewirtschaftung im Sinne des\n„Absatz 3“ die Wörter „in der jeweils geltenden                      § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen\nFassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden                   in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Pro-\nFassung“ eingefügt.                                                  zent der gesamten Einnahmen des Invest-\nmentfonds. Erzielt der Investmentfonds Ein-\n2. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               nahmen aus der Erzeugung oder Lieferung\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    von Strom, die im Zusammenhang mit der\nVermietung und Verpachtung von Immo-\n„Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer                   bilien stehen und\nbis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor\ndem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der                   a) aus dem Betrieb von Anlagen zur Strom-\nam 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Ab-                        erzeugung aus erneuerbaren Energien im\nwicklung dieses Falles über den 31. Dezember                          Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuer-\n2021 hinaus anzuwenden.“                                              bare-Energien-Gesetzes oder","2308         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nb) aus dem Betrieb von Ladestationen für        tober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird\nElektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder       wie folgt geändert:\nstammen,\n1. In § 17 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“\nerhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 10          durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.\nProzent, wenn die Grenze des Satzes 1 nur\n2. § 18 wird wie folgt geändert:\ndurch diese Einnahmen überschritten wird.“\nd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                         a) In Absatz 4f Satz 6 werden die Wörter „und § 20\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter\n„10. Die Anlagebestimmungen gehen mit Aus-                    „, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1\nnahme der Nummer 7a aus den Anlagebe-                   Satz 1“ ersetzt.\ndingungen hervor.“\nb) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n2. § 29 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 7“ durch\ndie Angabe „§§ 6, 7, 11 und 15“ ersetzt.                          „Von der Vergütung ausgeschlossen sind in\nRechnung gestellte Steuerbeträge für Aus-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände\n„(4) Die Körperschaftsteuer des Spezial-                       vom Abnehmer oder von einem von ihm be-\nInvestmentfonds ermäßigt sich nicht um die                        auftragten Dritten befördert oder versendet\nvom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbe-                     wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a\nsteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit                       in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für\n§ 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte                    innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach\nGewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten                        § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit\nabziehbar.“                                                       § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a\n3. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein\nkönnen.“\na) In Satz 1 wird das Wort „Steuerpflicht“ durch das\nWort „Körperschaftsteuerpflicht“ ersetzt.                     bb) In den neuen Sätzen 8 und 9 werden jeweils\ndie Wörter „Die Sätze 5 und 6 gelten“ durch\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                     die Wörter „Die Sätze 6 und 7 gelten“ ersetzt.\n„Die Gewerbesteuerpflicht eines Spezial-Invest-\nmentfonds nach § 29 Absatz 1 in Verbindung                                     Artikel 16\nmit § 15 entfällt nicht.“\nWeitere Änderung des\n4. In § 42 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „enthal-\nten, die von dem Spezial-Investmentfonds ver-\nUmsatzsteuergesetzes\nsteuert wurden,“ durch die Wörter „enthalten, die           Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-\nauf Ebene des Spezial-Investmentfonds der Körper-        kel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nschaftsteuer unterlegen haben,“ ersetzt.                 folgt geändert:\n5. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie\n„(3) Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers           folgt gefasst:\nermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investment-            „§ 23     (weggefallen)“.\nfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1\nin Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Invest-            2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim                     „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf-\nAnleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungs-              liche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig\nkosten abziehbar.“                                            davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig\n6. Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt:                    ist.“\n„(7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind:             3. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. § 26,                                                      a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\n2. § 29 Absatz 1 und 4,                                           aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nSemikolon ersetzt.\n3. § 33 Absatz 1,\n4. § 42 Absatz 5 Satz 1,                                          bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n5. § 45 Absatz 3                                              b) In Nummer 20 Buchstabe a Satz 1 werden die\nWörter „des Bundes, der Länder, der Gemein-\nin der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom                   den oder der Gemeindeverbände“ durch die\n16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294).“                             Wörter „juristischer Personen des öffentlichen\nRechts“ ersetzt.\nArtikel 15\n4. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„Der Antrag, in dem der Antragsteller die zu ge-\nUmsatzsteuergesetzes                             währende Vergütung selbst zu berechnen hat, ist\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-                 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),              amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-\ndas zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Ok-            fernübertragung zu stellen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022               2309\n5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\ngefügt:\n„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für\ndie folgenden Umsätze:                                           „4. der eine juristische Person des öffentlichen\nRechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher\n1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Be-\nführt und auf Grund jährlicher Bestands-\ntreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich\naufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht\nder für den Betrieb einer Photovoltaikanlage\noder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,“.\nwesentlichen Komponenten und der Speicher,\ndie dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeug-       10. § 23 wird aufgehoben.\nten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaik-      11. In § 23a Absatz 2 wird die Angabe „35.000 Euro“\nanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnun-           durch die Angabe „45 000 Euro“ ersetzt.\ngen, Wohnungen sowie öffentlichen und\nanderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl            12. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, § 23\ndienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert        Abs. 3“ gestrichen.\nwird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten       13. § 27 wird wie folgt geändert:\nals erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung\nder Photovoltaikanlage laut Marktstammdaten-            a) Absatz 22a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) be-               „Hat eine juristische Person des öffentlichen\nträgt oder betragen wird;                                    Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Ab-\n2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in                     satz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in\nNummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die                   der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung\nVoraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;                       für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und\nvor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen\n3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Ge-                  weiterhin anwendet und die Erklärung für vor\ngenstände, die die Voraussetzungen der Num-                  dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht\nmer 1 erfüllen;                                              widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche\n4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie                Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020\nder Speicher, die dazu dienen, den mit Solar-                und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt wer-\nmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn                   den.“\ndie Lieferung der installierten Komponenten die         b) Die folgenden Absätze 36 und 37 werden an-\nVoraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“                       gefügt:\n6. In § 15a Absatz 7 wird die Angabe „§§ 23, 23a                       „(36) § 18 Absatz 5a in der Fassung des\noder 24“ durch die Angabe „§§ 23a oder 24“ er-                   Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember\nsetzt.                                                           2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Be-\nsteuerungszeiträume anzuwenden, die nach\n7. § 18 Absatz 5a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\ndem 31. Dezember 2022 enden.\n„In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16\n(37) § 18g in der Fassung des Artikels 16\nAbsatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I\nAbsätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach\nS. 2294) ist erstmals auf die Übermittlung von\nAblauf des Tages, an dem die Steuer entstanden\nDaten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwen-\nist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrich-\nden.“\ntende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich\nvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-\nübertragung zu übermitteln oder nach amtlich                                      Artikel 17\nvorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steuer-                               Weitere Änderung des\nanmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss                              Umsatzsteuergesetzes\ndieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben\nsein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht          Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-\nab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so   kel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nkann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen.“          folgt geändert:\n8. Dem § 18g werden die folgenden Sätze angefügt:          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 22f folgende Angabe eingefügt:\n„Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den\nAntrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung           „§ 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienst-\nweiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem                       leister, Verordnungsermächtigung“.\nAntragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf       2. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:\nnach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der\nAbgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Emp-                                        „§ 22g\nfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Be-                               Besondere Pflichten für\nreitstellung zum Datenabruf nach Satz 4 nicht zu-            Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung\ngestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.“\n(1) Zahlungsdienstleister haben bei grenzüber-\n9. § 20 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       schreitenden Zahlungen Folgendes aufzuzeichnen:\na) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch                1. zum Zahlungsempfänger von den ihnen vor-\ndas Wort „, oder“ ersetzt.                                 liegenden Informationen","2310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\na) Name oder die Bezeichnung des Unterneh-                im Drittlandsgebiet befindet. Zur Bestimmung des\nmens des Zahlungsempfängers,                          Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers ist\nb) jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,               die Kennung der IBAN des Zahlungskontos des\nZahlers und des Zahlungsempfängers oder ein an-\nc) jede sonstige Steuernummer,                            deres Kennzeichen, das eindeutig den Zahler oder\nd) Adresse des Zahlungsempfängers und                     den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort\ne) IBAN des Zahlungskontos des Zahlungs-                  angibt, heranzuziehen. Sofern eine Zuordnung nach\nempfängers oder, falls die IBAN nicht vorhan-         Satz 2 mangels vorliegender entsprechender Kenn-\nden ist, jedes andere Kennzeichen, das den            zeichen ausscheidet, ist der Ort des Zahlungs-\nZahlungsempfänger eindeutig identifiziert und         dienstleisters maßgeblich, der im Namen des Zah-\nseinen Ort angibt,                                    lers oder des Zahlungsempfängers handelt, anhand\nder BIC oder eines anderen Geschäftskenn-\n2. die BIC oder jedes andere Geschäftskenn-                   zeichens, das eindeutig den Zahlungsdienstleister\nzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienst-                identifiziert und seinen Ort angibt.\nleister, der im Namen des Zahlungsempfängers\nhandelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn           (3) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt\nder Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch           nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungs-\nbei diesem kein Zahlungskonto innehat, sowie              dienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche\nZahlung erbracht werden, bei der mindestens einer\n3. genaue Angaben zu allen im jeweiligen Kalender-            der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers\nvierteljahr erbrachten grenzüberschreitenden              gemäß seiner BIC oder einem anderen Geschäfts-\nZahlungen und in diesem Zusammenhang stehen-              kennzeichen, die oder das den Zahlungsdienstleis-\nden, erkannten Zahlungserstattungen:                      ter und dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem\na) Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der                 Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist.\nZahlungserstattung,                                   Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese\nb) Betrag und Währung der Zahlung oder der                Zahlungsdienste jedoch in die Berechnung nach\nZahlungserstattung,                                   Absatz 1 Satz 2 aufnehmen.\nc) den Mitgliedstaat der Europäischen Union,                 (4) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeich-\naus dem die Zahlung stammt, oder den Mit-             nungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 jeweils für\ngliedstaat der Europäischen Union, in dem die         das Kalendervierteljahr sowie die eigene BIC oder\nZahlungserstattung erfolgt, sowie die Informa-        sonstige Geschäftskennzeichen zur eindeutigen\ntionen, die für die Ermittlung des Ursprungs          Identifizierung des Zahlungsdienstleisters bis zum\nder Zahlung oder für die Ermittlung der Be-           Ende des auf den Ablauf des Kalendervierteljahres\nstimmung der Erstattung genutzt worden sind,          folgenden Kalendermonats (Meldezeitraum) voll-\nständig und richtig dem Bundeszentralamt für\nd) jede Bezugnahme, die die Zahlung oder\nSteuern zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach\nZahlungserstattung eindeutig ausweist, und\ndem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und\ne) gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung            Datenformat über die amtlich bestimmte Schnitt-\nin den Räumlichkeiten des leistenden Unter-           stelle zu erfolgen.\nnehmers eingeleitet wird.\n(5) Erkennt der Zahlungsdienstleister nachträg-\nZur Führung der Aufzeichnungen im Sinne des Sat-              lich, dass die übermittelten Zahlungsinformationen\nzes 1 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, wenn           unrichtig oder unvollständig sind, so ist er verpflich-\nsie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen         tet, die fehlerhaften Angaben innerhalb eines\nZahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende              Monats nach Erkenntnis zu berichtigen oder zu\nZahlungen an denselben Zahlungsempfänger täti-                vervollständigen.\ngen. Bei der Berechnung sind alle Kennzeichen\n(6) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeich-\ndes Zahlungsempfängers im Sinne des Satzes 1\nnungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in elektro-\nNummer 1 Buchstabe e und Geschäftskennzeichen\nnischer Form für einen Zeitraum von drei Kalender-\ndes Zahlungsdienstleisters im Sinne des Satzes 1\njahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nNummer 2 einzubeziehen. Die Anzahl der grenz-\nZahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren.\nüberschreitenden Zahlungen wird unter Zugrunde-\nlegung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zah-               (7) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der\nlungsdienstleister je Mitgliedstaat der Europäischen          Begriff\nUnion und je Kennzeichen eines Zahlungsempfän-                1. „Zahlungsdienstleister“ die in § 1 Absatz 1 Satz 1\ngers erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über                Nummer 1 bis 3 des Zahlungsdiensteaufsichts-\ndie Information verfügt, dass der Zahlungsempfän-                 gesetzes aufgeführten Zahlungsdienstleister\nger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berech-                  oder natürliche oder juristische Personen, für\nnung je Zahlungsempfänger.                                        die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der Richt-\n(2) Grenzüberschreitende Zahlungen im Sinne                    linie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parla-\ndes Absatzes 1 Satz 1 sind Zahlungen, die von                     ments und des Rates vom 25. November 2015\neinem Zahler, der sich in einem Mitgliedstaat der                 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände-\nEuropäischen Union mit Ausnahme der in Artikel 6                  rung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG\nder Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen                und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)\nFassung genannten Gebiete befindet, erbracht wer-                 Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richt-\nden an einen Zahlungsempfänger, der sich in einem                 linie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015,\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder                 S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022              2311\n23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10)            amt für Steuern speichert und analysiert die Infor-\ngilt, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwal-        mationen, die ihm gemäß Artikel 24d in Verbindung\ntung oder eine Zweigniederlassung im Sinne               mit Artikel 24c der Verordnung (EU) 2020/283 des\ndes § 1 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichts-           Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der\ngesetzes haben und von dort Zahlungsdienste              Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die\nerbringen oder Zahlungsdienstleister, die im             Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungs-\nSinne von Artikel 243b Absatz 4 Buchstabe b              behörden bei der Betrugsbekämpfung (ABl. L 62\nder Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom               vom 2.3.2020, S. 1) zugänglich sind, und stellt diese\n18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie             Daten den zuständigen Landesfinanzbehörden zur\n2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung be-           Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern ist\nstimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleis-           für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten, die sich\nter (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7) in Verbindung         für Zahlungsdienstleister aus dieser Vorschrift er-\nmit § 1 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdienste-             geben, zuständig.\naufsichtsgesetzes im Inland im Wege des grenz-              (9) Die Verarbeitung personenbezogener Daten\nüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Zah-            auf Grund der übermittelten Zahlungsinformationen\nlungsdienste erbringen oder durch einen Agenten          der Zahlungsdienstleister durch Finanzbehörden ist\nim Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdienste-           ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne\naufsichtsgesetzes ausführen lassen, ohne im              der Abgabenordnung.\nInland ansässig zu sein;\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n2. „Zahlungsdienst“ eine der in § 1 Absatz 1 Satz 2          ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nNummer 3 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichts-             mung des Bundesrates Vorschriften zur Verarbei-\ngesetzes genannten gewerblichen Tätigkeiten;             tung und Weiterverarbeitung der nach Absatz 8\n3. „Zahlung“ vorbehaltlich der in § 2 Absatz 1 des           Satz 3 erhobenen Daten zu erlassen.“\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorgesehenen         3. § 26a wird wie folgt geändert:\nAusnahmen einen Zahlungsvorgang gemäß der\nDefinition in § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürger-         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlichen Gesetzbuches oder ein Finanztransfer-                 aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ ge-\ngeschäft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6                      strichen.\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes;\nbb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\n4. „Zahler“ eine Person gemäß der Definition in § 1                  ein Komma ersetzt.\nAbsatz 15 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-\nzes;                                                         cc) Die folgenden Nummern 8 bis 10 werden\nangefügt:\n5. „Zahlungsempfänger“ eine Person gemäß der\n„8. entgegen § 22g Absatz 4 Satz 1 eine In-\nDefinition in § 1 Absatz 16 des Zahlungsdienste-\nformation nicht, nicht richtig, nicht voll-\naufsichtsgesetzes;\nständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n6. „Zahlungskonto“ ein Konto gemäß der Definition\n9.   entgegen § 22g Absatz 5 eine Angabe\nin § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichts-\nnicht oder nicht rechtzeitig berichtigt\ngesetzes;\nund nicht oder nicht rechtzeitig vervoll-\n7. „IBAN“ eine internationale Nummer gemäß der                            ständigt oder\nDefinition in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung\n10. entgegen § 22g Absatz 6 eine Aufzeich-\n(EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments\nnung nicht oder nicht mindestens drei\nund des Rates vom 14. März 2012 zur Fest-\nKalenderjahre aufbewahrt.“\nlegung der technischen Vorschriften und der\nGeschäftsanforderungen für Überweisungen und             b) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 5 und 6“\nLastschriften in Euro und zur Änderung der                   durch die Wörter „Nummer 5, 6 und 8 bis 10“\nVerordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom                  ersetzt.\n30.3.2012, S. 22), geändert durch die Ver-\nordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom                                       Artikel 18\n20.3.2014, S. 1);\nÄnderung der\n8. „BIC“ eine internationale Bankleitzahl gemäß der            Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nDefinition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung\n(EU) Nr. 260/2012.                                       Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005\n(8) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die         (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 16 des\nnach Absatz 4 übermittelten Zahlungsinformationen         Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)\nentgegen und führt eine ausschließlich automa-            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntisierte Prüfung der ihm übermittelten Daten darauf-\nhin durch, ob diese Daten vollständig und schlüssig       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsind und ob der amtlich vorgeschriebene Datensatz            a) Die Angaben zu den §§ 69 und 70 werden wie\nverwendet worden ist. Das Bundeszentralamt für                   folgt gefasst:\nSteuern speichert diese Daten in einem elektro-\nnischen System nur für Zwecke dieser Prüfung bis                 „§§ 69 und 70 (weggefallen)“.\nzur Übermittlung an das zentrale elektronische               b) Die Angabe „Anlage (zu den §§ 69 und 70)“ wird\nZahlungsinformationssystem. Das Bundeszentral-                   gestrichen.","2312          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\n2. § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen                         „(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklä-\nFinanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach                  rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\namtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich                    durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf\nvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-                   Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung\ntragung zu beantragen, das auf das Kalenderjahr                   unbilliger Härten auf eine elektronische Über-\nfolgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet              mittlung verzichten; in diesem Fall ist die\ngelangt.“                                                         Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\ndruck abzugeben und vom Erklärungspflich-\n3. Die §§ 69 und 70 und die Anlage (zu den §§ 69                     tigen eigenhändig zu unterschreiben. Das\nund 70) werden aufgehoben.                                        Bundesministerium der Finanzen legt im Einver-\nnehmen mit den obersten Finanzbehörden der\nArtikel 19                                    Länder die Einzelheiten der elektronischen\nÄnderung des                                    Übermittlung der Erklärungen für die Feststel-\nlungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nBewertungsgesetzes                                  bis 4 und jeweils deren Beginn in einem\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                  Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundes-\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das                    steuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklä-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021               rungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten\n(BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt                Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte\ngeändert:                                                            insoweit von der Erklärungspflicht befreit.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              3. § 177 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 235 wird wie folgt gefasst:                a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182\n„§ 235 Feststellungszeitpunkt“.\nbis 196 sind die von den Gutachterausschüssen\nb) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 25 werden                   im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs er-\nwie folgt gefasst:                                            mittelten sonstigen für die Wertermittlung erfor-\n„Anlage 21              Vervielfältiger                       derlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5\n(zu § 185 Absatz 3                                            Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn\nSatz 1, § 193 Absatz 4                                        diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als ge-\nSatz 1, § 194 Absatz 5                                        eignet anzusehen sind. Hat der Gutachteraus-\nSatz 1 und § 195                                              schuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen,\nAbsatz 3 Satz 1                                               ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstich-\nund Absatz 7 Satz 1)                                          tag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als\ndrei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt.\nAnlage 22               Gesamtnutzungsdauer                   Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zu-\n(zu § 185 Absatz 3                                            rück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt,\nSatz 3, § 190 Absatz 6\nsind die sonstigen für die Wertermittlung erfor-\nSatz 1 und 2)\nderlichen Daten anzuwenden, die von den Gut-\nAnlage 23               Bewirtschaftungskosten                achterausschüssen für den letzten Auswer-\n(zu § 187 Absatz 2                                            tungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem\nund 3)                                                        Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungs-\nstichtag liegt. Diese Daten sind für längstens\nAnlage 24               Regelherstellungskosten               drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres\n(zu § 190 Absatz 1                                            maßgeblich, in dem der vom Gutachteraus-\nSatz 3 und Absatz 2                                           schuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum\nund Anlage 23)                                                endet. Soweit sich die maßgeblichen Wert-\nverhältnisse nicht wesentlich geändert haben,\nAnlage 25               Wertzahlen für Ein- und               können die Daten auch über einen längeren\n(zu § 191 Satz 2)       Zweifamilienhäuser nach\nZeitraum als drei Jahre hinaus angewendet\n§ 181 Absatz 1 Nummer 1\nund Wohnungseigentum                  werden.“\nnach § 181 Absatz 1                b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-\nNummer 3 sowie Wert-                  fügt:\nzahlen für Teileigentum,\n„(3) Die sonstigen für die Wertermittlung er-\nGeschäftsgrundstücke,\nforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als ge-\ngemischt genutzte\nGrundstücke und sons-                 eignet anzusehen, wenn deren Ableitung weit-\ntige bebaute Grundstücke              gehend in demselben Modell erfolgt ist wie die\nnach § 181 Absatz 1                   Bewertung.\nNummer 3 bis 6“.                         (4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196\nnichts anderes bestimmt ist, werden Besonder-\n2. § 153 wird wie folgt geändert:\nheiten, insbesondere die den Wert beeinflussen-\na) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 4                den Belastungen privatrechtlicher und öffent-\nSatz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 5“                    lich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198\nersetzt.                                                      bleibt hiervon unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022             2313\n4. § 181 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                            gegenüber demjenigen für den Monat Oktober\n„(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusam-                  des Jahres, das dem Bewertungsstichtag\nmenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamt-                   vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die\nheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung                  indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle\neines selbständigen Haushalts möglich ist. Die                    Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzu-\nZusammenfassung der Räume muss eine von                           wenden. Das Bundesministerium der Finanzen\nanderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere                       veröffentlicht den maßgebenden Verbraucher-\nWohnräumen, baulich getrennte, in sich abge-                      preisindex im Bundessteuerblatt.“\nschlossene Wohneinheit bilden und einen selb-              9. § 188 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nständigen Zugang haben. Daneben ist es erforder-                 „(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisie-\nlich, dass die für die Führung eines selbständigen            rungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von\nHaushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad                  Grundstücken je nach Grundstücksart im Durch-\noder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohn-              schnitt marktüblich verzinst werden.\nfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.“\n(2) Anzuwenden sind die von den Gutachteraus-\n5. § 183 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 schüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetz-\n„Anzuwenden sind die von den Gutachteraus-                    buchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach\nschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach                  Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit der-\nMaßgabe des § 177 Absatz 2 und 3.“                            artige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung\n6. § 184 wird wie folgt geändert:                                stehen, gelten die folgenden Zinssätze:\na) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                           1. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          2. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke\nmit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-\n„(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen                   zent, berechnet nach der Wohn- und Nutz-\nund sonstigen Anlagen ist mit dem nach den                    fläche,\nAbsätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert ab-\ngegolten.“                                                3. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke\nmit einem gewerblichen Anteil von mehr als\n7. § 185 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und\na) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                     Nutzfläche, und\n„Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des               4. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.“\nJahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom\n10. § 189 wird wie folgt geändert:\nJahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen.“\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt\ngefasst:                                                  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Ver-                    „(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen\nänderungen eingetreten, die die Restnutzungs-                 und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit\ndauer des Gebäudes wesentlich verlängert                      dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten\nhaben, ist von der entsprechend verlängerten                  Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei beson-\nRestnutzungsdauer auszugehen. Die Rest-                       ders werthaltigen baulichen Außenanlagen und\nnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes                   sonstigen Anlagen.“\nbeträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens        11. § 190 wird wie folgt geändert:\n30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Satz wird angefügt:\naa) In Satz 2 wird das Wort „gewöhnlichen“\n„Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung                        durch das Wort „durchschnittlichen“ ersetzt.\nfür das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nermittelte Restnutzungsdauer auf den Unter-\nschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen                  b) Absatz 2 wird Absatz 4.\nGesamtnutzungsdauer und dem Alter des                     c) Absatz 3 wird Absatz 2.\nGebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.“\nd) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.\n8. § 187 wird wie folgt geändert:\ne) In dem neuen Absatz 2 wird das Wort „gewöhn-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               licher“ durch das Wort „durchschnittlicher“ er-\n„(2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an                  setzt.\nden Bewertungsstichtag angepassten Bewirt-                f) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nschaftungskosten aus Anlage 23.“                              gefügt:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                 „(3) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts\n„(3) Die Verwaltungskosten und Instand-                    sind die durchschnittlichen Herstellungskosten\nhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23                   des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Ab-\nsind jährlich an den vom Statistischen Bundes-                satz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor\namt festgestellten Verbraucherpreisindex für                  nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durch-\nDeutschland anzupassen. Die Anpassung er-                     schnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes\nfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Ver-               ergeben sich durch Multiplikation der Regel-\nbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001                 herstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2","2314          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nmit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Ge-            unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grund-\nbäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4.“             stücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 fest-\ng) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort                   zustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erb-\n„Regelherstellungskosten“ die Wörter „an den             baurecht nicht bestünde.\nBewertungsstichtag“ eingefügt.                              (2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multi-\nh) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-                plikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten\nfügt:                                                    Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln,\nwenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein\n„(5) Durch Regionalfaktoren wird der Unter-           Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt.\nschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen             Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüs-\nund dem regionalen Baukostenniveau berück-               sen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs\nsichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren,          ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe\ndie von den Gutachterausschüssen bei der Ab-             des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erb-\nleitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1           baurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt\nzugrunde gelegt worden sind. Soweit von den              der Erbbaurechtsfaktor 1,0.\nGutachterausschüssen keine geeigneten Regio-\nnalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der                  (3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts\nRegionalfaktor 1,0.                                      wird zunächst die Summe aus\n(6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht         1. dem Wert des unbelasteten Grundstücks im\ndem Verhältnis der Restnutzungsdauer des                     Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des\nGebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamt-                   Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks\nnutzungsdauer nach Anlage 22. Die Rest-                      nach § 179 und\nnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem                 2. der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des\nUnterschiedsbetrag zwischen der Gesamt-                      Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem\nnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 er-                angemessenen Verzinsungsbetrag des Boden-\ngibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewer-                   werts des unbelasteten Grundstücks und dem\ntungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes              vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins\nist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit          gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu\ndes Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstich-               entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des\ntags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit            Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen.\ndes Gebäudes Veränderungen eingetreten, die\ndie Restnutzungsdauer des Gebäudes wesent-                  (4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemes-\nlich verlängert haben, ist von der entsprechend          senen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des un-\nverlängerten Restnutzungsdauer auszugehen.               belasteten Grundstücks und dem vertraglich ver-\nDie Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren               einbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Rest-\nGebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6              laufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus An-\nmindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungs-                lage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisie-\ndauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflich-           ren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu\ntung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2           verwenden, die der Ermittlung des Erbbaurechts-\nbis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den               faktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde\nUnterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen            gelegt wurden. Soweit derartige Zinssätze nicht zur\nGesamtnutzungsdauer und dem Alter des Ge-                Verfügung stehen, gelten folgende Zinssätze:\nbäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.“                  1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und\n12. § 191 wird wie folgt gefasst:                                    Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zwei-\nfamilienhäuser gestaltet ist,\n„§ 191\n2. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Woh-\nWertzahlen                                 nungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,\nAls Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind           3. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke\ndie von den Gutachterausschüssen im Sinne der                    mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-\n§§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sach-                  zent, berechnet nach der Wohn- und Nutz-\nwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2                     fläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,\nund 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwert-\nfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in An-         4. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke\nlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.“                     mit einem gewerblichen Anteil von mehr als\n50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und\n13. § 193 wird wie folgt gefasst:                                    Nutzfläche, und\n„§ 193                               5. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teil-\nBewertung des Erbbaurechts                          eigentum.\n(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multi-            Der angemessene Verzinsungsbetrag des Boden-\nplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks             werts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich\nmit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln.            durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2\nAnzuwenden sind die von den Gutachterausschüs-               oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein\nsen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs               immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der\nermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maß-              Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3\ngabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des                  anzuwendenden Zinssatzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022               2315\n(5) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbau-            zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gut-\nrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der             achterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur\nGebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absat-               Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193\nzes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des          Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erb-\nErbbaurechts die Differenz aus dem Wert des                 baurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.\nGrundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und                   (5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbau-\ndem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei              zins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit\nist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ab-              dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger\nlauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so             zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die\nermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlauf-        Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des\nzeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26            Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2\nauf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die              Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den\nAbzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Ab-               Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze\nsatzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein                zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach\nimmerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Ab-                 § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes\nzinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag            Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem\nabgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht             Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden\nzu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Ge-            Zinssatzes.“\nbäude zu multiplizieren.“\n15. § 195 wird wie folgt geändert:\n14. § 194 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 194\naa) Die Angabe „(Absatz 2)“ wird durch die\nBewertung des Erbbaugrundstücks                             Wörter „(Absätze 2 bis 4)“ ersetzt.\n(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch                 bb) Die Angabe „(Absatz 3)“ wird durch die\nMultiplikation des Bodenwerts des unbelasteten                       Wörter „(Absätze 5 bis 7)“ ersetzt.\nGrundstücks mit einem Erbbaugrundstücks-\nkoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\nvon den Gutachterausschüssen im Sinne der                            „Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen\n§§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbau-                    nicht weniger als 0 Euro betragen.“\ngrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177             b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nAbsatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten\nGrundstücks ist der Wert des Grundstücks, der                      „(2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem\nnach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung               Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung\nmit dem Erbbaurecht nicht bestünde.                             der Summe aus\n(2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch                 1. dem Wert des Grundstücks, der nach den\nMultiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks                      §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn\nnach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrund-                    die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht\nstücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewer-                   bestünde, abzüglich des Bodenwerts des\ntende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstücks-                      unbelasteten Grundstücks nach § 179 und\nkoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden                  2. der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des\nsind die von den Gutachterausschüssen ermittel-                     Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus\nten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe                          dem angemessenen Verzinsungsbetrag des\ndes § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erb-                     Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks\nbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung                          und dem vertraglich vereinbarten jährlichen\nstehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0.                       Nutzungsentgelt.\n(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrund-                Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu ent-\nstücks wird zunächst die Summe aus                              schädigender Wertanteil der Gebäude oder des\n1. dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des                  Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen.\nErbbaurechts abgezinsten Bodenwert des un-                     (3) Der Unterschiedsbetrag aus dem ange-\nbelasteten Grundstücks im Sinne des Absat-                  messenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts\nzes 1 Satz 3 und                                            des unbelasteten Grundstücks und dem ver-\n2. dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des                  traglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt\nErbbaurechts kapitalisierten vertraglich verein-            ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit\nbarten jährlichen Erbbauzins                                dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Verviel-\nfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung\ngebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu              sind die von den Gutachterausschüssen ermit-\nentschädigender Wertanteil der Gebäude oder des                 telten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe\nGebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen.                des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen.\n(4) Der Bodenwert des unbelasteten Grund-                    Soweit von den Gutachterausschüssen keine\nstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über                  derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfü-\ndie Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich                  gung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193\naus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor                   Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Der angemes-\nabzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze                sene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des\nzu verwenden, die der Ermittlung des Erbbau-                    fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich\ngrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2               durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2","2316         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\noder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein                satz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zins-\nimmerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht                  satzes.“\nder Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2\noder 3 anzuwendenden Zinssatzes.“                     16. Die Überschrift des § 235 wird wie folgt gefasst:\nc) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:                                    „§ 235\n„(4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des                                Feststellungszeitpunkt“.\nNutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wert-\nanteils der Gebäude oder des Gebäudes im              17. Dem § 265 werden die folgenden Absätze 13\nSinne des Absatzes 2 Satz 2 ist auf den                   und 14 angefügt:\nZeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die\nDifferenz aus dem Wert des unbelasteten                      „(13) Bis zu dem nach § 153 Absatz 4 Satz 3\nGrundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196                  jeweils festgelegten Beginn der elektronischen\nund dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln.                Übermittlung ist § 153 Absatz 2 und 4 in der bis\nHierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäu-              zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter\ndes bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde                anzuwenden.\nzu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die\nRestlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe                 (14) § 177 Absatz 2, 3 und 4, § 181 Absatz 9,\nder Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag ab-              § 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4,\nzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegen-              § 185 Absatz 3 Satz 4 bis 7, § 187 Absatz 2 und 3,\nschaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2           § 188 Absatz 1 und 2, § 189 Absatz 1 und 4, die\noder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes               §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die An-\nNutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.            lagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des\nDie auf den Bewertungsstichtag abgezinste                 Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022\nDifferenz ist mit dem nicht zu entschädigenden            (BGBl. I S. 2294) sind auf Bewertungsstichtage\nWertanteil der jeweiligen Gebäude zu multipli-            nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.“\nzieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude\nbei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen,          18. In § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach\nergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes.                 dem Wort „Grundsteuermessbescheide“ die Wör-\nter „, Bescheide über die Zerlegung des Grund-\n(5) Der Wert des mit dem Nutzungsrecht                 steuermessbetrags“ eingefügt.\nbelasteten Grundstücks wird ermittelt durch\nBildung der Summe aus                                 19. In Anlage 15 wird in der Zeile „übrige Fläche der\nforstwirtschaftlichen Nutzung“ in Spalte 6 die An-\n1. dem nach Absatz 6 über die Restlaufzeit                gabe „Anlage 15a“ gestrichen.\ndes Nutzungsrechts abgezinsten Wert des\nGrundstücks, der nach § 179 festzustellen         20. In der Überschrift der Anlage 21 wird der Klammer-\nwäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungs-            zusatz wie folgt gefasst:\nrecht nicht bestünde, und\n„(zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1,\n2. dem nach Absatz 7 über die Restlaufzeit                § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1\ndes Nutzungsrechts kapitalisierten vertrag-           und Absatz 7 Satz 1)“.\nlich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.\n21. Anlage 22 wird wie folgt geändert:\nEin bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu ent-\nschädigender Wertanteil der Gebäude oder des              a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die\nGebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzu-                   Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter\nzurechnen.                                                    „§ 190 Absatz 6 Satz 1 und 2“ ersetzt und wird\ndas Wort „Wirtschaftliche“ gestrichen.\n(6) Der Wert des unbelasteten Grundstücks\nnach § 179 ist über die Restlaufzeit des                  b) Nach den Wörtern „Ein- und Zweifamilien-\nNutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26                 häuser“, „Mietwohngrundstücke, Mehrfamilien-\nergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für                   häuser“, „Wohnungseigentum“ sowie „Ge-\ndie Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3                mischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser\nSatz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein                    mit Mischnutzung)“ wird jeweils die Angabe\nimmerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der                     „70 Jahre“ durch die Angabe „80 Jahre“ ersetzt.\nAbzinsungsfaktor 0.\nc) Nach dem Wort „Krankenhäuser“ wird das Wort\n(7) Das vertraglich vereinbarte jährliche                  „, Kliniken“ eingefügt.\nNutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des\nNutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21             d) Die Wörter „Saalbauten/Veranstaltungsgebäude“\nergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für             werden durch die Wörter „Saalbauten, Veran-\ndie Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Ab-               staltungsgebäude“ ersetzt.\nsatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein\nimmerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht              e) Nach dem Wort „Mehrzweckhallen“ wird das\nder Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Ab-                 Wort „, Scheunen“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022               2317\n22. Anlage 23 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 23\n(zu § 187 Absatz 2 und 3)\nBewirtschaftungskosten\nI.  Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung\n1.  Verwaltungskosten (Basiswerte)\njährlich je Wohnung                                                               230 Euro\njährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz                                     30 Euro\n2.  Instandhaltungskosten (Basiswerte)\njährlich je Quadratmeter Wohnfläche                                                  9 Euro\njährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz                                     68 Euro\n3.  Mietausfallwagnis\njährlicher Rohertrag                                                              2 Prozent\nII. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung\n1.  Verwaltungskosten\njährlicher Rohertrag                                                              3 Prozent\n2.  Instandhaltungskosten\njährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-\nder Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2\ngenannten Gebäudearten)\njährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der 50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-\nAnlage 24, Teil II.)                                       meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2\njährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-\nbis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.)                     meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2\n3.  Mietausfallwagnis\njährlicher Rohertrag                                       4 Prozent\nDie Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den\nsich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat\nOktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung\ndes Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten\npro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähn-\nlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.“\n23. Die Überschrift der Anlage 24 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 24\n(zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)\nRegelherstellungskosten“.\n24. Anlage 25 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 25\n(zu § 191 Satz 2)\nWertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser\nnach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3\nBodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4\nVorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3\n30 EUR/m2          60 EUR/m2         120 EUR/m2         180 EUR/m2\n50 000 EUR                     1,4                 1,5                1,6               1,7\n100 000 EUR                      1,2                 1,3                1,4               1,4\n150 000 EUR                      1,0                 1,1                1,3               1,3","2318         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nBodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4\nVorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3\n30 EUR/m2           60 EUR/m2         120 EUR/m2        180 EUR/m2\n200 000 EUR                      0,9                 1,0                1,2               1,2\n300 000 EUR                      0,9                 1,0                1,1               1,1\n400 000 EUR                      0,8                 0,9                1,0               1,1\n500 000 EUR                      0,8                 0,9                1,0               1,0\nBodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4\nVorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3\n250 EUR/m2         350 EUR/m2         500 EUR/m2       1 000 EUR/m2\n50 000 EUR                     1,7                 1,7                1,8               1,8\n100 000 EUR                      1,5                 1,5                1,6               1,7\n150 000 EUR                      1,3                 1,4                1,5               1,6\n200 000 EUR                      1,3                 1,4                1,5               1,6\n300 000 EUR                      1,2                 1,3                1,4               1,5\n400 000 EUR                      1,2                 1,3                1,4               1,5\n500 000 EUR                      1,1                 1,2                1,3               1,4\nFür vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen\nIntervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten\nBereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der\nnächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.\nWertzahlen für Teileigentum,\nGeschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke\nund sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6\nBodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4\nVorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3\n50 EUR/m2                 150 EUR/m2              400 EUR/m2\n500 000 EUR                        0,8                       0,9                     1,0\n750 000 EUR                        0,8                       0,9                     1,0\n1 000 000 EUR                        0,7                       0,8                     0,9\n1 500 000 EUR                        0,7                       0,8                     0,9\n2 000 000 EUR                        0,7                       0,8                     0,8\n3 000 000 EUR                        0,7                       0,7                     0,7\nFür vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen\nIntervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten\nBereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der\nnächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.“\n25. Anlage 39 wird wie folgt geändert:\na) In der Tabelle unter Ziffer I werden die Überschriften der Spalten 2 und 3 wie folgt gefasst:\n„Gebäudeart*                                   Wohnfläche** (je Wohnung)“.\nb) In der Ziffer II wird im Satz nach der Tabelle der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird\nfolgender Halbsatz angefügt:\n„nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3 zuzuordnen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022            2319\n26. In Anlage 43 Zeile 1 Spalte 2 wird das Wort              3. § 19 wird wie folgt geändert:\n„Bodenrichtwert“ durch die Wörter „Bodenricht-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nwert oder in EUR/m2 umgerechneter Bodenwert\n„Steuergegenstandes“ die Wörter „, die zu einer\nnach § 247 Absatz 3“ ersetzt.\nÄnderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung\nführen kann,“ eingefügt.\nArtikel 20\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nWeitere Änderung des\n„(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2\nBewertungsgesetzes\nsind Steuererklärungen im Sinne der Abgaben-\nIn § 256 Absatz 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes,                ordnung, die eigenhändig zu unterschreiben\ndas zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert              sind.“\nworden ist, werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-\n4. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 236 Ab-\nmer 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 236 Absatz 2“ ersetzt.\nersetzt.\nArtikel 21                                                 Artikel 22\nÄnderung des                                                Änderung des\nGrundsteuergesetzes                                     Grunderwerbsteuergesetzes\nDas Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I            Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\nS. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom        Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I\n16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist,         S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-\nwird wie folgt geändert:                                     setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Nummer 6 in dem Satzteil vor Satz 2 wird die\nAngabe „§ 13 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 16 Ab-          1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3“ ersetzt.              a) In Satz 4 werden vor den Wörtern „von einer\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                   Gesamthand“ die Wörter „das Grundstück“ ein-\ngefügt.\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des               b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nHauptveranlagungszeitraums“ durch die Wörter                „Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt die Aus-\n„im Hauptveranlagungszeitraum“ ersetzt.                     übung der Option nach § 1a des Körperschaft-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           steuergesetzes als Verminderung des Anteils\ndes Gesamthänders am Vermögen der erwer-\naa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                 benden Gesamthand, wenn die Option innerhalb\n„3. einer Genossenschaft oder einem Verein             der jeweils für Satz 2 geltenden Frist ausgeübt\nzugerechnet wird, für deren oder dessen            und wirksam wird.“\nTätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Nummer 10 des Körperschaft-\nsteuergesetzes besteht und soweit der           a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nGrundbesitz der begünstigten Tätigkeit             fügt:\nzuzuordnen ist.“                                      „(4a) Wenn die Anteile in Erfüllung eines\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                    Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3\nNummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Ab-\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nsatz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts\n„(6) Der Abschlag auf die Steuermesszahl                 übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1\nnach den Absätzen 2 bis 5 wird auf Antrag zu-               Absatz 2a oder Absatz 2b verwirklicht wird, so\nnächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb                wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Ab-\ndes Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn                satz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Ab-\nnachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraus-              satz 3a aufgehoben oder geändert. In den Fällen\nsetzungen zum Hauptveranlagungszeitpunkt vor-               des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den\nliegen. Treten die Voraussetzungen der Absätze 2            aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten\nbis 5 erst im Laufe des Hauptveranlagungszeit-              Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b\nraums ein und liegen sie zu Beginn des Erhe-                nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der auf-\nbungszeitraums vor, wird der Steuermessbetrag               zuhebenden oder zu ändernden Festsetzung\nauf Antrag nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 neu                  nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3\nveranlagt. Entfallen die Voraussetzungen der Ab-            oder nach § 1 Absatz 3a.“\nsätze 2 bis 5, ist dies nach § 19 Absatz 2 anzu-\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nzeigen und ist der Steuermessbetrag nach § 17\nAbsatz 2 Nummer 1 neu zu veranlagen oder nach               „Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn\n§ 21 zu ändern. Der Antrag auf eine Ermäßigung              einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-\nder Steuermesszahl nach den Absätzen 2 bis 5                mer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a\nkann durch eine entsprechende Angabe in einer               oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge\nErklärung nach § 228 Absatz 1 des Bewertungs-               nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig\ngesetzes erfolgen.“                                         angezeigt (§§ 18 bis 20) war.“","2320         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\n3. Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt:                   Steuerpflichtigen hierbei gewährten Vergütungen\n„(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 be-            als Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines\nginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalender-         anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen ungeachtet\njahres, in dem das in Absatz 4 Satz 1 genannte               des § 8 Satz 1 bei dessen Veranlagung zur Einkom-\nFinanzamt von der anzeigepflichtigen Änderung                men- oder Körperschaftsteuer ungeachtet der Wahl\nKenntnis erlangt hat, spätestens jedoch zehn Jahre           der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden\nnach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die an-               können.\nzeigepflichtige Änderung eingetreten ist.“                      (2) § 50a Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3\nbis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c\nArtikel 23                              bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nWeitere Änderung des                           ordnung sowie die weiteren gesetzlichen Vorschrif-\nGrunderwerbsteuergesetzes                         ten, die an den Steuerabzug auf Grund des § 50a\ndes Einkommensteuergesetzes anknüpfen, gelten\nDas Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch               für die Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nArtikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird            entsprechend. Dabei ist § 50a Absatz 2 Satz 1 des\nwie folgt geändert:                                             Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu-\n1. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „fünf Jah-          wenden, dass der Steuerabzug 15 Prozent der ge-\nren“ durch die Wörter „zehn Jahren“ ersetzt.                 samten Einnahmen beträgt.“\n2. In § 23 Absatz 18 und 24 wird jeweils die Angabe         2. Nach § 13 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\n„§ 5 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3                gefügt:\nSatz 1“ ersetzt.\n„(1a) § 10 in der Fassung des Artikels 24 des\nArtikel 24                              Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)\nist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.“\nÄnderung des\nSteueroasen-Abwehrgesetzes\nArtikel 25\nDas Steueroasen-Abwehrgesetz vom 25. Juni 2021\n(BGBl. I S. 2056) wird wie folgt geändert:                                       Änderung der\n1. § 10 wird wie folgt gefasst:                                                 Abgabenordnung\n„§ 10\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nQuellensteuermaßnahmen                    machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\n(1) Über § 49 des Einkommensteuergesetzes             S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nhinaus liegen steuerpflichtige Einkünfte derjenigen      12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,\nnatürlichen Personen sowie derjenigen Körper-            wird wie folgt geändert:\nschaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-\n1. Nach § 30 Absatz 4 Nummer 2c wird folgende\nmassen, die in einem nicht kooperativen Steuer-\nNummer 2d eingefügt:\nhoheitsgebiet ansässig sind, auch vor, soweit sie\nEinkünfte erzielen aus                                        „2d. sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaft-\n1. Finanzierungsbeziehungen.       Inhaberschuldver-                lichen Verwertung von Archivgut der Finanz-\nschreibungen, die durch eine Globalurkunde                      behörden durch das Bundesarchiv nach Maß-\nverbrieft und im Rahmen der Girosammelverwah-                   gabe des Bundesarchivgesetzes oder durch\nrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt wer-                   das zuständige Landes- oder Kommunal-\nden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel,                   archiv nach Maßgabe des einschlägigen\ndie an einer anerkannten Börse im Sinne des                     Landesgesetzes oder der einschlägigen kom-\n§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b                      munalen Satzung dient, sofern die Beachtung\nSatz 2 der Abgabenordnung handelbar sind,                       der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des\ngelten nicht als Finanzierungsbeziehungen;                      Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder\nin der kommunalen Satzung sichergestellt\n2. Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien;\nist,“.\n3. der Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie\nnicht bereits von den Nummern 1 und 2 erfasst          2. Dem § 31a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsind. Nutzungsüberlassungen gelten nicht als\nErbringung von Dienstleistungen;                          „In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offen-\n4. dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen im              barung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch\nSinne der Nummer 3 oder                                   zulässig, soweit sie für die Durchführung eines\n5. der Vermietung und Verpachtung oder der Ver-               Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten\näußerung von Rechten, die in ein inländisches             Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist.“\nöffentliches Buch oder Register eingetragen sind.\n3. In § 32i Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende\nSteuerpflichtige Einkünfte nach Satz 1 liegen bei             durch die Wörter „; § 38 Absatz 3 der Finanz-\ndessen Nummern 1 bis 4 nur vor, wenn sie nach                 gerichtsordnung gilt entsprechend.“ ersetzt.\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkom-\nmensteuergesetzes bei unbeschränkt Steuerpflich-           4. In § 89a Absatz 7 Satz 9 wird die Angabe „und 6“\ntigen der Besteuerung unterlägen und die dem                  durch die Angabe „und 7“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022            2321\n5. § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-                es der Meldebehörde mit, dass keine Zuord-\nfasst:                                                          nung möglich war.“\n„5. der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm           e) Die folgenden Absätze 10 bis 13 werden ange-\noder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1              fügt:\nan das Bundeszentralamt für Steuern übermit-                   „(10) Natürliche Personen, die das 18. Lebens-\ntelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.“             jahr vollendet haben, können dem Bundes-\n6. § 122 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         zentralamt für Steuern die IBAN, bei auslän-\na) In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 3“                   dischen Kreditinstituten auch den BIC, des für\ndurch die Wörter „der Sätze 3 und 4“ ersetzt.                Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c\nzu verwendenden Kontos unter Angabe der in\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in\n„Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Be-                einem sicheren Verfahren\nkanntmachung einer Benachrichtigung auf der\n1. übermitteln,\nInternetseite oder in einem elektronischen Portal\nder Finanzbehörden, können die Anordnung und                 2. durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des\ndie Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2                      § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder\nund Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustel-                   3. durch das kontoführende Kreditinstitut über-\nlungsgesetzes elektronisch erfolgen.“                            mitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu\n7. § 139b wird wie folgt geändert:                                     diesem Zweck ein geeignetes Verfahren be-\nreitzustellen.\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\ngefügt:                                                      Für natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet haben und für die nach\n„(3a) Außerdem speichert das Bundes-\n§ 63 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld\nzentralamt für Steuern zu natürlichen Personen\nfestgesetzt worden ist, teilt die zuständige\ndie für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte\nFamilienkasse als mitteilungspflichtige Stelle\ninternationale Kontonummer (IBAN), bei aus-\ndem Bundeszentralamt für Steuern für die in Ab-\nländischen Kreditinstituten auch den internatio-\nsatz 4c genannten Zwecke unter Angabe der in\nnalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC).“\nAbsatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten der\nb) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c ein-                 natürlichen Person die IBAN, bei ausländischen\ngefügt:                                                      Kreditinstituten auch den BIC, des Kontos mit,\n„(4c) Die nach Absatz 3a gespeicherten Da-               auf welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt\nten werden gespeichert, um eine unbare Aus-                  worden ist; dies gilt nicht, wenn es sich bei\nzahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln              dem tatsächlichen Zahlungsempfänger weder\nzu ermöglichen, bei denen die Verwendung der                 um den Kindergeldberechtigten noch um das\nnach Absatz 3a gespeicherten Daten vorge-                    Kind handelt. Änderungen der nach den Sät-\nsehen ist. Die in Absatz 3 aufgeführten Daten                zen 1 oder 2 bereits mitgeteilten IBAN, bei aus-\nwerden bei einer natürlichen Person auch für                 ländischen Kreditinstituten auch des BIC, sind\ndie in Satz 1 genannten Zwecke gespeichert.“                 dem Bundeszentralamt für Steuern unter An-\ngabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genann-\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nten Daten umgehend mitzuteilen.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „4b“ durch die\nAngabe „4c“ ersetzt.                                      (11) Die Übermittlung der in Absatz 10 ge-\nnannten Daten an das Bundeszentralamt für\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               Steuern muss elektronisch nach amtlich vor-\n„Die in Absatz 3a aufgeführten Daten dürfen            geschriebenem Datensatz über die amtlich\nnur für die in Absatz 4c genannten Zwecke              bestimmte Schnittstelle erfolgen.\nverarbeitet werden; eine Übermittlung, Ver-               (12) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt\nwendung oder Beschlagnahme dieser Daten                den für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 4c\nnach anderen Rechtsvorschriften ist un-                zuständigen Stellen die in Absatz 3 Nummer 1,\nzulässig.“                                             3, 5, 8, 10, 12 und 13 sowie Absatz 3a genann-\nd) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-                  ten Daten zum automationsgestützten Abgleich\ngefügt:                                                      oder zum Abruf durch Datenfernübertragung zur\n„Wird im Melderegister eine Person gespeichert,              Verfügung.\nder nach eigenen Angaben noch keine Identifi-                   (13) Eine Datenübermittlung an das Bundes-\nkationsnummer zugeteilt worden ist, so können                zentralamt für Steuern nach Absatz 10 Satz 1 ist\ndie Meldebehörden dies in einem maschinellen                 erstmals zu einem vom Bundesministerium der\nVerfahren beim Bundeszentralamt für Steuern                  Finanzen zu bestimmenden und im Bundes-\nüberprüfen; dabei dürfen nur die Daten nach                  gesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt\nAbsatz 3 verwendet werden. Stimmen die von                   zulässig. Die nach Absatz 10 Satz 2 mitteilungs-\nder Meldebehörde übermittelten Daten mit den                 pflichtigen Stellen haben die von ihnen mit-\nbeim Bundeszentralamt für Steuern nach Ab-                   zuteilenden Daten erstmals zu einem vom\nsatz 3 gespeicherten Daten überein, teilt das                Bundesministerium der Finanzen zu bestimmen-\nBundeszentralamt für Steuern der Melde-                      den und im Bundesgesetzblatt bekannt-\nbehörde die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8                    zumachenden Zeitpunkt an das Bundeszentral-\nund 10 genannten Daten mit; andernfalls teilt                amt für Steuern zu übermitteln. Wird Kindergeld","2322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\nerstmals nach dem vom Bundesministerium der               nach Artikel 114 des Zollkodex der Union“ ein-\nFinanzen nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt                 gefügt.\nausgezahlt, gilt Satz 2 entsprechend.“\n18. In § 398a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem\n8. In § 150 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „soweit“               Wort „werden,“ die Wörter „sowie die Verzugs-\ndurch die Wörter „soweit sie in den Steuererklä-              zinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union“\nrungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind                eingefügt.\noder bei nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nsatz durch Datenfernübertragung übermittelten\nSteuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt                              Artikel 26\nwerden und“ ersetzt.\nWeitere Änderung der\n9. In § 162 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter\nAbgabenordnung\n„Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Abwehr-\nmaßnahmen gegen Steuervermeidung und un-                    § 139b der Abgabenordnung, die zuletzt durch Arti-\nfairen Steuerwettbewerb“ durch die Wörter                kel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\n„Steueroasen-Abwehrgesetzes“ ersetzt.                    folgt geändert:\n10. § 188 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 bis 5“\na) Nach dem Wort „schriftlicher“ werden die                  durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.\nWörter „oder elektronischer“ eingefügt.\n2. In Absatz 8 wird die Angabe „Nr. 1 bis 10“ durch die\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nWörter „Nummer 1 bis 12“ ersetzt und wird folgen-\n„Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch              der Satz angefügt:\nBereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Ein-\nwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich.“          „Die Mitteilungspflicht der Registermodernisie-\nrungsbehörde gegenüber dem Bundeszentralamt\n11. In § 191 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort                für Steuern nach § 4 Absatz 4 des Identifikations-\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-            nummerngesetzes bleibt unberührt.“\ngefügt.\n12. In § 224 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter\nArtikel 27\n„einer Einzugsermächtigung“ durch die Wörter\n„eines SEPA-Lastschriftmandats“ ersetzt.                                       Änderung des\n13. § 229 wird wie folgt geändert:                                Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\n„Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines           ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;\nAnspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auf-        1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\ngehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt,        vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden\nso beginnt die Verjährung des gesamten An-           ist, wird wie folgt geändert:\nspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in\ndem die Aufhebung, Änderung oder Berich-             1. § 8 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Ge-\ntigung wirksam geworden ist.“                            setzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)\nwird Absatz 6.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „in dem der\nHaftungsbescheid wirksam geworden ist.“              2. Dem § 10a wird folgender Absatz 5 angefügt:\ndurch die Wörter „in dem die Zahlungsaufforde-\nrung nachgeholt worden ist, spätestens aber                 „(5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung\nfünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in             in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist\ndem der Haftungsbescheid wirksam geworden                auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem\nist.“ ersetzt.                                           21. Dezember 2022 abgegeben werden.“\n14. § 230 wird wie folgt geändert:                           3. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„(6) Die §§ 229 und 230 der Abgabenordnung in\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung gel-\n„(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die          ten für alle am 21. Dezember 2022 noch nicht abge-\nFestsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht               laufenen Verjährungsfristen.“\nabgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht      4. Nach § 18a wird folgender § 18b wird eingefügt:\nanzuwenden.“\n15. Dem § 249 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                    „§ 18b\n„§ 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei                          Zuständigkeit für Klagen\nnicht anzuwenden.“                                                 nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung\n16. In § 251 Absatz 3 werden nach dem Wort „schrift-                § 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der\nlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.          am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf\n17. In § 371 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewor-\n„werden,“ die Wörter „sowie die Verzugszinsen                denen Klagen anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022           2323\n5. § 35 wird wie folgt gefasst:                              2. Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon er-\nsetzt und folgende Nummer 46a wird angefügt:\n„§ 35\n„46a. die Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2\nAbrufverfahren bei                                des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-\nSteuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden                       nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus\nGesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der\n§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2                  Antragstellung keine Finanzbehörde nach\nder Abgabenordnung finden erstmals für die Steuer-                  § 20 der Abgabenordnung für die Besteue-\nmessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwen-                          rung der ausländischen Gesellschaft nach\ndung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeb-                   dem Einkommen örtlich zuständig ist.“\nlich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188\nAbsatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwen-                                    Artikel 30\ndung, wenn die technischen und organisatorischen\nVoraussetzungen für den elektronischen Abruf er-                          Weitere Änderung des\nfüllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025.“                    Finanzverwaltungsgesetzes\nDas Finanzverwaltungsgesetz, das zuletzt durch\nArtikel 28                          Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\nWeitere Änderung des                       1. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29 wird wie folgt ge-\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                    fasst:\nNach Artikel 97 § 5 des Einführungsgesetzes zur              „29. die Durchführung der gesonderten Feststel-\nAbgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 27 dieses                   lung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Ab-\nGesetzes geändert worden ist, wird folgender § 5a                     satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes;“.\neingefügt:                                                   2. § 20a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesfinanz-\n„§ 5a                                  behörden“ durch die Wörter „Bundes- oder Lan-\ndesfinanzbehörden“ ersetzt.\nIdentifikationsnummer\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 139b Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fas-\naa) Nach der Angabe „L 127 vom 23.5.2018, S. 2“\nsung des Artikels 26 des Gesetzes vom 16. Dezember\nwerden ein Semikolon und die Angabe „L 47\n2022 (BGBl. I S. 2294) ist ab dem Tag anzuwenden, an\nvom 4.3.2021, S. 35“ angefügt.\ndem das Bundesministerium des Innern und für Heimat\nnach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März                   bb) In Nummer 5 wird das Wort „IT-Grundschutz-\n2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt                      katalogs“ durch das Wort „IT-Grundschutz-\ngibt, dass die technischen Voraussetzungen für die                      kompendiums“ ersetzt.\nVerarbeitung der Identifikationsnummer nach Artikel 3              cc) Folgender Satz wird angefügt:\ndes Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vor-                    „Satz 1 gilt für die obersten Finanzbehörden\nliegen. Für Identifikationsnummern nach § 139b der                      der Länder entsprechend.“\nAbgabenordnung, die vom Bundeszentralamt für Steu-\nern vor diesem Tag bereits zugeteilt wurden und für die\nArtikel 31\ndurch die Meldebehörden vergebenen vorläufigen Be-\narbeitungsmerkmale wird das Datum nach § 139b Ab-                             Weitere Änderung des\nsatz 6 Satz 1 Nummer 11 der Abgabenordnung dem                             Finanzverwaltungsgesetzes\nBundeszentralamt für Steuern von den Meldebehörden              § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 und 7 des\nim Rahmen einer Bestandsdatenlieferung einmalig mit-         Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Arti-\ngeteilt.“                                                    kel 30 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-\ngehoben.\nArtikel 29\nArtikel 32\nÄnderung des\nFinanzverwaltungsgesetzes                                      Weitere Änderung des\nFinanzverwaltungsgesetzes\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes            § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 bis 8 und 10\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006          des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch\n(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des     Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nGesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert          aufgehoben.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a ein-                                       Artikel 33\ngefügt:                                                                       Änderung des\n„45a. die Durchführung des Besteuerungsverfah-                       Gesetzes über Steuerstatistiken\nrens nach dem Gesetz zur Einführung eines           § 2b des Gesetzes über Steuerstatistiken vom\nEU-Energiekrisenbeitrags nach der Verord-        11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt\nnung (EU) 2022/1854;“.                           durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020","2324          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\n(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt                ee) einen anderen Dienst im Ausland im Sinne\ngeändert:                                                                 von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgeset-\nzes,\n1. In der Überschrift werden die Wörter „Körperschaft-\nund Gewerbesteuer“ durch die Wörter „Umsatz-,                    ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen-\nKörperschaft- und Gewerbesteuer“ ersetzt.                             dienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleit-\nlinie des Bundesministeriums für wirtschaft-\n2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Körper-\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom\nschaft- und Gewerbesteuer“ durch die Wörter\n1. Januar 2016,\n„Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer“ er-\nsetzt.                                                           gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen\nim Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten\nArtikel 34                                      Buches Sozialgesetzbuch oder\nÄnderung des                                   hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligen-\ndienst im Sinne der Richtlinie des Bundes-\nSteuerberatungsgesetzes\nministeriums für Familie, Senioren, Frauen\n§ 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung                         und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl\nder Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I                          S. 77) oder“.\nS. 2735), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b werden die                       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nWörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b“ durch\nbb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72“\nersetzt.                                                             „Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt,\nfür das eine der folgenden Leistungen zu\n2. Die Nummern 12 und 12a werden durch folgende\nzahlen ist oder bei entsprechender Antrag-\nNummer 12 ersetzt:\nstellung zu zahlen wäre:\n„12. Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der\n1. Leistungen für Kinder, die im Ausland ge-\nGläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf\nErstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a                      währt werden und dem Kindergeld oder\nder Kinderzulage aus der gesetzlichen\nAbsatz 9 oder § 50c des Einkommensteuer-\nUnfallversicherung nach § 217 Absatz 3\ngesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Invest-\nmentsteuergesetzes stellen,“.                                      des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in\nder bis zum 30. Juni 2020 geltenden\nFassung oder dem Kinderzuschuss aus\nArtikel 35                                         der gesetzlichen Rentenversicherung nach\nÄnderung des                                           § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch in der bis zum 16. November 2016\nBundeskindergeldgesetzes\ngeltenden Fassung vergleichbar sind,\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\n2. Leistungen für Kinder, die von einer\nBekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,\nzwischen- oder überstaatlichen Einrich-\n3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\ntung gewährt werden und dem Kindergeld\n8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden\nvergleichbar sind.“\nist, wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Num-\n1. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie\nmer 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“\nfolgt gefasst:\nersetzt.\n„d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\naa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des\nJugendfreiwilligendienstegesetzes,                                        Artikel 36\nbb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne                             Änderung des\ndes Jugendfreiwilligendienstegesetzes,\nWohngeldgesetzes\ncc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des\nIn § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes\nBundesfreiwilligendienstgesetzes,\nvom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt\ndd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des         durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022\nEuropäischen Solidaritätskorps im Sinne         (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, werden nach\nder Verordnung (EU) 2021/888 des Euro-          dem Wort „Leibrenten“ die Wörter „sowie der nach § 3\npäischen Parlaments und des Rates vom           Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuer-\n20. Mai 2021 zur Aufstellung des Pro-           freie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Renten-\ngramms für das Europäische Solidaritäts-        versicherung, der auf Grund des Zuschlags an\nkorps und zur Aufhebung der Verordnungen        Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem\n(EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl.      Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird“\nL 202 vom 8.6.2021, S. 32),                     eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022           2325\nArtikel 37                                                   Artikel 40\nÄnderung des                                                    Gesetz\nGesetzes über steuerrechtliche                          zur Einführung eines EU-Energiekrisen-\nMaßnahmen bei Erhöhung des                        beitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln                          (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz –\n§ 7 Absatz 1 des Gesetzes über steuerrechtliche                             EU-EnergieKBG)\nMaßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Ge-\nsellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung                                    §1\nvom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006                          Regelungsgegenstand\n(BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                      (1) Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854\ndes Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaß-\n1. In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch die Wörter „oder\nnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl.\ndie ausländische Gesellschaft haben“ ersetzt.\nL 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterliegen Gewinne nach\n2. Die folgenden Sätze werden angefügt:                     § 4 Absatz 1 Satz 1 von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und\nRaffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebs-\n„Zuständig für die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2       stätten der Union ungeachtet der Besteuerung nach\nist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Antrag-      dem Einkommen- oder dem Körperschaftsteuergesetz\nstellung nach § 20 der Abgabenordnung für die Be-        einem befristeten obligatorischen EU-Energiekrisen-\nsteuerung der ausländischen Gesellschaft nach            beitrag.\ndem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeit-\npunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgaben-             (2) Dieses Gesetz regelt die Einführung des EU-\nordnung keine Finanzbehörde zuständig, ist das           Energiekrisenbeitrags in Deutschland.\nBundeszentralamt für Steuern zuständig.“\n(3) Das Aufkommen steht dem Bund zu und ist\nArtikel 38                           entsprechend den Vorgaben gemäß Artikel 17 der\nVerordnung (EU) 2022/1854 zu verwenden. Der\nWeitere Änderung des                        EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der\nGesetzes über steuerrechtliche                   Abgabenordnung.\nMaßnahmen bei Erhöhung des\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln                                            §2\nDas Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei                               Schuldner des\nErhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln                         EU-Energiekrisenbeitrags\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober\n1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 37 die-       (1) Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags ist je-\nses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-        des Unternehmen, das im Besteuerungszeitraum nach\nändert:                                                     § 3 Absatz 2 mindestens 75 Prozent seines Umsatzes\n1. § 7 Absatz 2 wird aufgehoben.                            durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006\ngenannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen\n2. Dem § 8a wird folgender Absatz 3 angefügt:               Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung\nvon Kokereierzeugnissen erzielt. Die Prüfung ist wirt-\n„(3) § 7 Absatz 2 ist letztmals auf die Rückzah-      schaftsjahrbezogen vorzunehmen. Ein Rumpfwirt-\nlung von Nennkapital anzuwenden, wenn die Rück-          schaftsjahr ist zu berücksichtigen, wenn diesem kein\nzahlung vor dem 1. Januar 2023 erfolgt ist.“             weiteres Wirtschaftsjahr folgt.\n3. § 9 wird aufgehoben.\n(2) Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist un-\nabhängig von seiner Rechtsform jedes gewerbliche\nArtikel 39                           Unternehmen, soweit es im Inland betrieben wird.\nIm Inland betrieben wird ein Unternehmen, soweit im\nÄnderung des                           Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. § 1 Ab-\nBiersteuergesetzes                        satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt ent-\n§ 5 Absatz 1 Satz 4 des Biersteuergesetzes vom           sprechend. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist die\n15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch    Verordnung des Europäischen Parlaments und des\nArtikel 13 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I       Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der\nS. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:       statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE\nRevision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)\n„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er-          Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen\nkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe     der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.\ndes Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurch-         L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\nschnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den          ordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,\nsteuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres ab-       S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nhängig.“                                                    Fassung.","2326         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022\n§3                                dieses Gesetzes heraus oder ist die Bemessungs-\nEntstehung des                          grundlage des übertragenden und übernehmenden\nEU-Energiekrisenbeitrags, Besteuerungszeitraum            Rechtsträgers zusammen niedriger als ohne die Um-\nwandlung, ist die Besteuerung so vorzunehmen, als\n(1) Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf      wäre die Umwandlung nicht erfolgt.\ndes Besteuerungszeitraums.\n(2) Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem                                    §6\n31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr                               Zuständigkeit\n(Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende\nvolle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). Ein            Für die Verwaltung des EU-Energiekrisenbeitrags ist\nvolles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst        das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.\neinen Zeitraum von zwölf Monaten.\n§7\n§4                                                      Festsetzung\nBemessungsgrundlage und Steuersatz                      (1) Das Unternehmen hat für das betroffene Wirt-\nschaftsjahr des Besteuerungszeitraums nach § 3 eine\n(1) Bemessungsgrundlage für den EU-Energie-\nSteuererklärung nach amtlichem Vordruck zu übermit-\nkrisenbeitrag ist der Betrag in Höhe der positiven\nteln, in der der EU-Energiekrisenbeitrag selbst zu be-\nDifferenz, um den der nach einkommen- oder körper-\nrechnen ist (Steueranmeldung). Die Steuer ist bis zum\nschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte steuerliche\nAblauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für die\nGewinn für den Besteuerungszeitraum nach § 3 den\nEinkommen- oder Körperschaftsteuer oder der Erklä-\num 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen\nrung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1\nGewinns in den nach dem 31. Dezember 2017 be-\nSatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung des betroffe-\nginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeit-\nnen Kalenderjahres anzumelden. Ändert sich die\nraums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf Monate\nBemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1, ist unver-\numfassen, übersteigt. Ist der Durchschnitt der steuer-\nzüglich eine geänderte Steueranmeldung abzugeben.\nlichen Gewinne in den nach dem 31. Dezember 2017\nbeginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungs-               (2) Der EU-Energiekrisenbeitrag ist am zehnten Tag\nzeitraums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf           nach Abgabe der Anmeldung fällig und bis dahin zu\nMonate umfassen, negativ, so beträgt der durch-             entrichten. Wird der EU-Energiekrisenbeitrag ab-\nschnittliche steuerliche Gewinn null. Entsprechendes        weichend von der Steueranmeldung nach § 155 der\ngilt für Unternehmen, deren Gewinn nach dem                 Abgabenordnung höher festgesetzt, ist der Unter-\n31. Dezember 2021 erstmals der Einkommen- oder              schiedsbetrag einen Monat nach der Bekanntgabe\nder Körperschaftsteuer unterliegt. Ist im steuerlichen      des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten.\nGewinn ein Gewinnanteil einer ausländischen Betriebs-       Wird der EU-Energiekrisenbeitrag auf Grund unter-\nstätte oder ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10      bliebener Abgabe einer Anmeldung nach § 155 in Ver-\nAbsatz 2 des Außensteuergesetzes enthalten und              bindung mit § 167 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenord-\nwurde auf diesen Gewinnanteil oder auf die dem Hin-         nung festgesetzt, so ist der EU-Energiekrisenbeitrag\nzurechnungsbetrag zugrundeliegenden passiven Ein-           einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuer-\nkünfte ein Solidaritätsbeitrag oder eine Abgabe             bescheids fällig und bis dahin zu entrichten.\naufgrund einer gleichwertigen nationalen Maßnahme              (3) Bei der Anmeldung oder Festsetzung des\nim Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)       EU-Energiekrisenbeitrags sind die nach § 4 maßgeb-\n2022/1854 erhoben, mindert sich insoweit der steuer-        lichen Gewinne so zu berücksichtigen, wie sie bei der\nliche Gewinn im Sinne dieses Absatzes.                      Festsetzung der Einkommen- oder der Körperschaft-\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Ge-             steuer oder der gesonderten Feststellung nach § 180\nwinne mindern sich um darin enthaltene Anteile am           Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung der\nGewinn einer in- oder ausländischen offenen Handels-        Jahre 2018 bis 2024 zu Grunde gelegt worden sind;\ngesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer        § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nanderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als        und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42\nMitunternehmer anzusehen sind, wenn diese Gesell-           der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die\nschaften selbst die Tatbestandsvoraussetzungen des          Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Festsetzung\n§ 2 erfüllen. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine sons-    nur insoweit abweichend von Satz 1 berücksichtigt\ntige Personensteuer im Sinne des § 10 Nummer 2 des          werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berich-\nKörperschaftsteuergesetzes und des § 12 Nummer 3            tigung eines maßgeblichen Steuer- oder Feststellungs-\ndes Einkommensteuergesetzes.                                bescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die\nHöhe der festzusetzenden Steuer oder des festzustel-\n(3) Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 Prozent\nlenden Betrags unterbleibt.\nder Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 1.\n(4) Auf Anforderung des Bundeszentralamtes für\n§5                                Steuern teilen die jeweils zuständigen Landesfinanz-\nbehörden Daten zur Prüfung der Steuerpflicht und die\nUmwandlungsfälle                         für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des\nWeist das Unternehmen nach, dass der Betrag nach         EU-Energiekrisenbeitrags maßgeblichen Daten mit.\n§ 4 Absatz 1 Satz 1 ganz oder zum Teil Folge einer          Wird eine für die Bestimmung des EU-Energiekrisen-\nUmwandlung ist, ist die Bemessungsgrundlage ent-            beitrags maßgebliche Festsetzung der Einkommen-\nsprechend zu korrigieren. Fällt ein Unternehmen in-         oder Körperschaftsteuer oder eine gesonderte Fest-\nfolge einer Umwandlung aus dem Anwendungsbereich            stellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022             2327\nAbgabenordnung nach der Datenübermittlung nach             der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\nSatz 1 aufgehoben oder geändert, sind dem Bundes-          geändert worden ist, wird aufgehoben.\nzentralamt für Steuern die nunmehr maßgeblichen\nDaten unaufgefordert mitzuteilen.                                                    Artikel 43\nInkrafttreten\nArtikel 41\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nÄnderung der                           bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung                   (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der       Kraft.\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005               (3) Die Artikel 3 und 36 treten mit Wirkung vom\n(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-     1. Januar 2021 in Kraft.\nsetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert\n(4) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nKraft.\n1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“\n(5) Die Artikel 11, 12 und 20 treten mit Wirkung vom\ngestrichen.\n1. Januar 2022 in Kraft.\n2. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben.\n(6) Die Artikel 4, 9, 16, 18, 30, 38 und 41 treten am\n3. § 13 wird wie folgt gefasst:                            1. Januar 2023 in Kraft.\n„§ 13                              (7) Die Artikel 5, 31 und 42 treten am 1. März 2023 in\nAnzeigepflichten des Zulageberechtigten           Kraft.\n(8) Die Artikel 6, 17 und 32 treten am 1. Januar 2024\nLiegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommen-\nin Kraft.\nsteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies\ndem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase                (9) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.\nanzuzeigen.“                                               (10) Die Artikel 26 und 28 treten an dem Tag in Kraft,\nan dem das Bundesministerium des Innern und für\nArtikel 42                          Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom\n28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt\nAufhebung der\nbekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen\nBVA-Bundesfamilienkassenverordnung                   für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach\nDie BVA-Bundesfamilienkassenverordnung vom              § 139b der Abgabenordnung nach Artikel 3 des Ge-\n20. Mai 2010 (BGBl. I S. 673), die durch Artikel 195       setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}