{"id":"bgbl1-2022-50-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":50,"date":"2022-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/50#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_50.pdf#page=5","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung","law_date":"2022-12-09T00:00:00Z","page":2273,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022            2273\nErste Verordnung\nzur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung\nVom 9. Dezember 2022\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-            für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundes-\nschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des           ministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                heit und Verbraucherschutz,\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund            – der §§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. November\n– des § 9 und des § 12 Absatz 7 und 8 des GAP-Kon-             2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des\nditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I           GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021\nS. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-              (BGBl. I S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nrium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit            ministerium der Finanzen und dem Bundesministe-\nund Verbraucherschutz,                                       rium für Wirtschaft und Klimaschutz:\n– des § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des GAP-Kon-\nditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I\nArtikel 1\nS. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium der Finanzen und dem Bundesministerium für              Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. De-\nUmwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver-         zember 2022 (BGBl. I S. 2244) wird wie folgt geändert:\nbraucherschutz,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n– des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. November                 a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:\n2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des\nGAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021                  „§ 13 Überprüfung der Genehmigung zur erst-\n(BGBl. I S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundes-                        maligen oder vertieften Entwässerung\nministerium der Finanzen, dem Bundesministerium                          landwirtschaftlicher Flächen“.","2274          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022\nb) Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben               legung des vorhandenen Entwässerungsniveaus\nangefügt:                                                 erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zustän-\ndige Behörde. Die zuständige Behörde darf die Ge-\n„Anlage 5    Frühe Sommerkulturen“                        nehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die auf-\n„Anlage 6    Klassenzeichen für Bodenarten für            grund der Erneuerung oder Instandsetzung der\nschwere Böden“.                              Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferle-\ngung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für\n2. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die             die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit\nWörter „Absatzes 1“ durch die Wörter „Absatzes 2“             auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich\nersetzt und nach dem Wort „schriftliche“ die                  ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung\nWörter „oder elektronische“ eingefügt.                        der Natur und der sonstigen Umwelt führt und\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                  klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1\nSatz 2 beachtet werden. Die Genehmigung bedarf\na) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils nach dem              des Einvernehmens der zuständigen Naturschutz-\nWort „schriftliche“ die Wörter „oder elektro-             behörde und der zuständigen Wasserbehörde. Ab-\nnische“ eingefügt.                                        satz 1 Satz 4 gilt entsprechend.\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                             (3) Bei einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1\ndes GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Be-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-              günstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-           Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vor-\nfügt.                                                 zulegen.“\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-           7. In § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und\nliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-           Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort\ngefügt.                                               „gehört“ die Wörter „und die nicht in eine Förder-\n4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        maßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist“\ngestrichen.\na) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.                               8. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „oder“ ersetzt.                                             „(1) In der Zeit vom 15. November des An-\ntragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden\nc) Folgende Nummer wird angefügt:\nJahres hat der Begünstigte auf mindestens\n„5. ohne Genehmigung umgewandelt wurde                        80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes\nund dessen Fläche größer als 500 Quadrat-                 eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen.\nmeter ist.“                                               Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat\nzu erfolgen durch:\n5. In § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b werden\ndie Wörter „landwirtschaftlicher Parzellen zur Ge-                1. mehrjährige Kulturen,\nbietskulisse“ durch die Wörter „der Gebietskulisse                2. Winterkulturen,\nzu den landwirtschaftlichen Parzellen“ ersetzt.\n3. Zwischenfrüchte,\n6. § 13 wird wie folgt gefasst:\n4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder\n„§ 13                                        Getreide,\nÜberprüfung der                               5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4\nGenehmigung der erstmaligen oder vertieften                        fallen,\nEntwässerung landwirtschaftlicher Flächen\n6. Mulchauflagen einschließlich solcher durch\n(1) Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer                   das Belassen von Ernteresten,\nnach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig\n7. eine mulchende nicht wendende Bodenbear-\ndurch eine Drainage oder einen Graben entwässern\nbeitung oder\nwill, bedarf der Genehmigung durch die zuständige\nBehörde. Die zuständige Behörde darf die Geneh-                   8. eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder\nmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belan-                     durch engmaschiges Netz oder ähnliches\nge, insbesondere der Vermeidung von Kohlendi-                         zur Sicherung der landwirtschaftlichen Pro-\noxidemissionen, erteilen. Die Genehmigung bedarf                      duktion.\ndes Einvernehmens der zuständigen Naturschutz-\nSofern eine Stoppelbrache nach Satz 2 Num-\nbehörde und der zuständigen Wasserbehörde.\nmer 4 oder Mulchauflage nach Nummer 6 als\nWasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben un-\nMindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bo-\nberührt.\ndenbearbeitung untersagt.\n(2) Wer eine bestehende Drainage oder einen\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der\nbestehenden Graben zur Entwässerung einer land-\nBegünstigte auf\nwirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festge-\nlegten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern               1. Ackerland mit zur Bestellung im folgenden\noder instand setzen will, dass dadurch eine Tiefer-                   Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022           2275\n15. November des Antragsjahres bis zum                      (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1\n15. Januar des folgenden Jahres zwischen                 bis 3 gelten nicht auf Ackerland mit folgenden\nden Dämmen eine Selbstbegrünung zulas-                   Hauptkulturen:\nsen,\n1. Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes\n2. Ackerland mit im folgenden Jahr angebauten                    nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,\nfrühen Sommerkulturen nach Anlage 5 eine                 2. Tabak,\nMindestbodenbedeckung nach Absatz 1\nSatz 2 in der Zeit vom 15. September bis                 3. Roggen in Selbstfolge.\nzum 15. November des Antragsjahres sicher-               Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt,\nstellen,                                                 wenn auf der Ackerfläche beetweise verschie-\n3. Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6                dene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-,\noder solchen mit mindestens 17 Prozent                   Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden,\nTongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar              sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflä-\nnach der Ernte bis zum 1. Oktober des An-                chen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten\ntragsjahres eine Mindestbodenbedeckung                   genutzt wird.“\nnach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen.                   d) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 im einleitenden\nSatzteil werden jeweils die Wörter „Die Ver-\n(3) In der Zeit vom 15. November des An-\npflichtung nach Absatz 1 gilt nicht“ durch die\ntragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden\nWörter „Die Verpflichtungen nach den Absät-\nJahres hat der Begünstige auf den Dauerkultur-\nzen 1 bis 3 gelten nicht“ ersetzt.\nflächen seines Betriebes, die als Rebflächen\noder für Obstbaumkulturen genutzt werden,                 e) In Absatz 7 werden die Wörter „gelten die Ver-\nzwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zu-                 pflichtungen nach Absatz 1“ durch die Wörter\nzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung                „gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1\ndurch Aussaat besteht.“                                      bis 3“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird in den Sätzen 1, 3 und 4 jeweils     10. In § 20 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe\ndas Wort „Ansaat“ durch das Wort „Aussaat“                „Satz 2“ gestrichen.\nersetzt.                                              11. § 21 wird wie folgt geändert:\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               „(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, die\nnichtproduktiven Flächen seines Betriebes wäh-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „jeder landwirt-\nrend des gesamten Antragsjahres, beginnend\nschaftlichen Parzelle“ durch die Wörter\nunmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im\n„mindestens 33 Prozent“ ersetzt.\nVorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „2.6.“ durch die               oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrü-\nAngabe „2.8.“ ersetzt.                                  nung durch Aussaat nach Satz 1 darf nicht mit-\ntels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kultur-\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.                                  pflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Samen nur einer Spezies verwendet werden.\nDie Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dün-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           ge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf Flächen\n„Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der           nach Satz 1 untersagt. Abweichend von Satz 4\nAnforderung des Absatzes 1 Satz 1 zusätz-               ist eine Bodenbearbeitung zulässig, soweit da-\nlichen mindestens 33 Prozent des Ackerlan-              durch die Verpflichtung nach Satz 1 durch Be-\ndes seines Betriebes einen Fruchtwechsel                grünung durch Aussaat erfüllt wird.“\nentweder durch den Anbau einer anderen               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHauptkultur als im Vorjahr oder den Anbau\naa) Die Wörter „15. August eines Jahres“ wer-\neiner Zwischenfrucht oder durch die Begrü-\nden durch die Wörter „1. September des\nnung infolge einer Untersaat in der Haupt-\nAntragsjahres“ ersetzt.\nkultur vorzunehmen.“\nbb) Die Wörter „oder Pflanzung“ werden gestri-\nbb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\nchen.\n„Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder der               cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nBegrünung infolge einer Untersaat hat der\nBegünstige spätestens im dritten Jahr einen                  „Abweichend von Satz 1 darf eine Aussaat\nWechsel der Hauptkultur vorzunehmen.“                        von Wintergerste oder Winterraps ab dem\n15. August vorbereitet und durchgeführt\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                     werden.“\n„(3) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf dem     12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nnach Anwendung der Absätze 1 und 2 verblei-\na) In Satz 1 der Fußnote 1 wird die Angabe „, Au-\nbenden Ackerland seines Betriebes spätestens\ngust 2017“ gelöscht.\nim dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzu-\nbauen.                                                    b) In der Fußnote 2 wird der Satz 3 aufgehoben.","2276        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022\n13. Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 17)\nFrühe Sommerkulturen\nFrühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen (min-\ndestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April, erfolgt:\n1. Sommergetreide ohne Mais und Hirse,\n2. Leguminosen ohne Sojabohnen,\n3. Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft-\nund Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw.\nLuzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.\nAnlage 6\n(zu § 17)\nKlassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden\nL\nT, LT\nsL, sL/S\nKlassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschät- T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl\nzungsgesetz\nL/S\nL/Mo, LMo, TMo, T/Mo\nLT/Mo“.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Dezember 2022\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nCem Özdemir"]}