{"id":"bgbl1-2022-50-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":50,"date":"2022-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes","law_date":"2022-12-14T00:00:00Z","page":2270,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2270         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022\nZweites Gesetz\nzur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes\nVom 14. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      Beschlüssen zur Festlegung der in Arti-\nkel 18a Absatz 1 Unterabsatz 3 des Ver-\nArtikel 1                                         trags zur Einrichtung des Europäischen\nÄnderung des                                         Stabilitätsmechanismus genannten Ele-\nESM-Finanzierungsgesetzes                                    mente sowie bei Beschlüssen, die Letzt-\nsicherungsfazilität zu beenden oder\nDas ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September                           fortzuführen,“.\n2012 (BGBl. I S. 1918), das durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 29. November 2014 (BGBl. I S. 1821, 2193)                bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        eingefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      „2a. im Falle der Gewährung einer Letzt-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort                              sicherungsfazilität bei der Annahme der\n„Stabilitätshilfen“ die Wörter „und Bereitstellung                   Vereinbarung über die Letztsicherungs-\nder Letztsicherungsfazilität“ eingefügt.                             fazilität nach Artikel 18a Absatz 3 des\nVertrags zur Einrichtung des Euro-\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.\npäischen Stabilitätsmechanismus, bei\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                    Entscheidungen über Darlehen und ent-\n„(2) Der Europäische Stabilitätsmechanismus                       sprechende Auszahlungen nach Arti-\nist berechtigt, entsprechend dem im Vertrag zur                      kel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags\nEinrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha-                       zur Einrichtung des Europäischen Stabi-\nnismus geregelten Verfahren dem einheitlichen                        litätsmechanismus sowie bei Entschei-\nAbwicklungsausschuss für den einheitlichen Ab-                       dungen nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 2\nwicklungsfonds die Letztsicherungsfazilität zur                      des Vertrags zur Einrichtung des Euro-\nVerfügung zu stellen, um die Anwendung der                           päischen Stabilitätsmechanismus, die\nAbwicklungsinstrumente und die Ausübung der                          Entscheidung über Darlehen und ent-\nAbwicklungsbefugnisse des einheitlichen Ab-                          sprechende Auszahlungen nach Arti-\nwicklungsausschusses, wie sie im Recht der                           kel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags\nEuropäischen Union verankert sind, zu unter-                         zur Einrichtung des Europäischen Stabi-\nstützen.“                                                            litätsmechanismus für einen bestimmen\nZeitraum und einen bestimmten Betrag\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nan den Geschäftsführenden Direktor zu\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    übertragen,“.\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                  cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\neingefügt:                                                ein Komma ersetzt.\n„1a. bei der Entscheidung nach Artikel 18a\ndd) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an-\nAbsatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrags\ngefügt:\nzur Einrichtung des Europäischen Stabi-\nlitätsmechanismus, dem einheitlichen                 „5. im Falle der Gewährung einer vorsorg-\nAbwicklungsausschuss für den einheit-                    lichen ESM-Finanzhilfe bei der Entschei-\nlichen Abwicklungsfonds eine Letzt-                      dung über die Beibehaltung der Kredit-\nsicherungsfazilität zu gewähren, bei                     linie nach Artikel 14 Absatz 7 Satz 1 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022             2271\nVertrags zur Einrichtung des Euro-           3. § 5 wird wie folgt geändert:\npäischen Stabilitätsmechanismus,                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n6. bei Beschlüssen nach Artikel 14 Absatz 1\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nUnterabsatz 2 Satz 1 des Vertrags zur\neingefügt:\nEinrichtung des Europäischen Stabilitäts-\nmechanismus über die Änderung der in                    „1a. im Falle der Gewährung einer vorsorg-\nAnhang III festgelegten Zugangskriterien                     lichen ESM-Finanzhilfe Beschlüsse über\nfür die vorsorgliche ESM-Finanzhilfe, bei                    den Verzicht auf die Anwendung einer\nBeschlüssen nach Artikel 18a Absatz 1                        zusätzlichen Marge nach Artikel 14 Ab-\nUnterabsatz 2 Satz 2 des Vertrags zur                        satz 7 Satz 2 des Vertrags zur Einrich-\nEinrichtung des Europäischen Stabilitäts-                    tung des Europäischen Stabilitäts-\nmechanismus über die Änderung der in                         mechanismus,“.\nAnhang IV des Vertrags über die Einrich-           bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikeln 14\ntung des Europäischen Stabilitätsmecha-                 bis 18“ durch die Wörter „Artikeln 14 bis 18a“\nnismus festgelegten Kriterien für die                   ersetzt.\nGenehmigung von Darlehen und Auszah-\nlungen im Rahmen der Letztsicherungs-              cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nfazilität sowie bei Beschlüssen nach                    ein Komma ersetzt.\nArtikel 18a Absatz 6 Unterabsatz 3 des             dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nVertrags zur Einrichtung des Euro-\npäischen Stabilitätsmechanismus über                    „6. die Zustimmung zum Abschluss einer\ndie Beendigung der Aussetzung des                           Kooperationsvereinbarung mit der Euro-\nDringlichkeitsabstimmungsverfahrens so-                     päischen Kommission nach Artikel 13\nwie die Änderung der in Artikel 18a                         Absatz 8 des Vertrags zur Einrichtung\nAbsatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 festgeleg-                    des Europäischen Stabilitätsmechanis-\nten erforderlichen Stimmenmehrheit im                       mus.“\nDringlichkeitsabstimmungsverfahren und          b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\nder Umstände, unter denen eine künftige            „über die Auszahlung einzelner Tranchen der ge-\nÜberprüfung der Stimmenmehrheit statt-             währten Stabilitätshilfe“ die Wörter „und bei Ent-\nfinden kann; Artikel 2 Absatz 1 des Ge-            scheidungen über die Beibehaltung der Kredit-\nsetzes zu dem Übereinkommen vom                    linie nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 3 des Vertrags\n27. Januar 2021 zur Änderung des Ver-              zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-\ntrags zur Einrichtung des Europäischen             mechanismus“ eingefügt.\nStabilitätsmechanismus bleibt unberührt,\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n7. bei Beschlüssen nach Artikel 40 Absatz 4\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Vertrags zur Einrichtung des Euro-\npäischen Stabilitätsmechanismus zur                „Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem\nEinrichtung einer zusätzlichen Tranche             Sekundärmarkt nach Artikel 18 des Vertrags zur\ngenehmigten Stammkapitals; Artikel 2               Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha-\nAbsatz 2 des Gesetzes zu dem Überein-              nismus oder die Gewährung von Darlehen und\nkommen vom 27. Januar zur Änderung                 entsprechende Auszahlungen unter der Letzt-\ndes Vertrags zur Einrichtung des Euro-             sicherungsfazilität nach Artikel 18a Absatz 5\npäischen Stabilitätsmechanismus bleibt             Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Euro-\nunberührt.“                                        päischen Stabilitätsmechanismus geplant sind,\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           kann die Bundesregierung die besondere Ver-\ntraulichkeit der Angelegenheit geltend machen.“\n„(4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2a zwei-\nter Teilsatz kann die Bundesregierung die beson-         b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-\ndere Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung gel-             fügt:\ntend machen, die eine Einberufung des Plenums               „Stellt das Sondergremium im Falle der Ge-\nausschließt. Die Annahme der besonderen Eil-                währung von Darlehen und entsprechender Aus-\nbedürftigkeit ist von der Bundesregierung zu be-            zahlungen unter der Letztsicherungsfazilität nach\ngründen. In diesem Fall wird das Beteiligungs-              Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags zur Ein-\nrecht nach Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz              richtung des Europäischen Stabilitätsmechanis-\nvom Haushaltsausschuss wahrgenommen. Der                    mus anstelle der besonderen Vertraulichkeit eine\nHaushaltsausschuss kann der Annahme der be-                 besondere Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung\nsonderen Eilbedürftigkeit unverzüglich wider-               fest, die eine Beteiligung des Plenums aus-\nsprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt das               schließt, nimmt der Haushaltsausschuss das in\nPlenum das in Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teil-              § 4 Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz be-\nsatz bezeichnete Beteiligungsrecht wahr. Das                zeichnete Beteiligungsrecht wahr. § 4 Absatz 4\nPlenum kann die Eilbefugnis des Haushalts-                  Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.“\nausschusses jederzeit durch einen mit einfacher\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nMehrheit gefassten Beschluss an sich ziehen und\ndurch einfachen Beschluss ausüben. Die Mög-              a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort\nlichkeit der Beteiligung des Sondergremiums                 „Bewertung“ die Wörter „des Geschäftsführen-\nnach § 6 bleibt unberührt.“                                 den Direktors und“ eingefügt.","2272        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2022\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                  nismus festgelegten Kriterien für die Geneh-\nfügt:                                                          migung von Darlehen und Auszahlungen im\n„(4a) Im Falle eines Darlehensersuchens des                Rahmen der Letztsicherungsfazilität.“\neinheitlichen Abwicklungsausschusses im Rah-\nmen der Letztsicherungsfazilität und eines                                     Artikel 2\nBeschlussvorschlags des Geschäftsführenden\nDirektors nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des                               Inkrafttreten\nVertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabi-           (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nlitätsmechanismus gibt die Bundesregierung zum          das Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Ände-\nfrühestmöglichen Zeitpunkt eine Stellungnahme           rung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrich-\nab zu Inhalt und Umfang des beantragten Darle-          tung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach\nhens, zu den finanziellen Folgen, zur Bewertung         seinem Artikel 5 Absatz 1 für die Bundesrepublik\nder Rückzahlungsfähigkeit des SRB und zum               Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch am Tag\nVorschlag des Geschäftsführenden Direktors für          nach der Verkündung.\neinen Beschluss des ESM-Direktoriums unter\nHeranziehung der in Anhang IV des Vertrags zur             (2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den\nEinrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha-          Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}