{"id":"bgbl1-2022-5-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":5,"date":"2022-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/5#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_5.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)","law_date":"2022-02-14T00:00:00Z","page":175,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022             175\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten auf\nHauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)\nVom 14. Februar 2022\nAuf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal-            § 30  Hauptzollamt  Nürnberg\ntungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-           § 31  Hauptzollamt  Oldenburg\nstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I          § 32  Hauptzollamt  Osnabrück\nS. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2        § 33  Hauptzollamt  Potsdam\nSatz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit       § 34  Hauptzollamt  Regensburg\n§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der       § 35  Hauptzollamt  Rosenheim\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002              § 36  Hauptzollamt  Saarbrücken\n(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundes-       § 37  Hauptzollamt  Schweinfurt\nministerium der Finanzen:                                   § 38  Hauptzollamt  Singen\n§ 39  Hauptzollamt  Stuttgart\nInhaltsübersicht                          § 40  Hauptzollamt  Ulm\nAbschnitt 1\nAbschnitt 3\nAllgemeine Vorschriften\nSchlussbestimmungen\n§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbschnitt 2\nAbschnitt 1\nZuständigkeitsübertragungen\nAllgemeine Vorschriften\n§  2 Hauptzollamt Aachen\n§  3 Hauptzollamt Augsburg\n§1\n§  4 Hauptzollamt Berlin\n§  5 Hauptzollamt Bielefeld                                      Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n§  6 Hauptzollamt Braunschweig                                 (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-\n§  7 Hauptzollamt Bremen                                    ten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung\n§  8 Hauptzollamt Darmstadt                                 und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen\n§  9 Hauptzollamt Dresden                                   die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außer-\n§ 10 Hauptzollamt Duisburg                                  gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt\n§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf                                nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraft-\n§ 12 Hauptzollamt Erfurt                                    fahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter\n§ 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main                         und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgen-\n§ 14 Hauptzollamt Frankfurt (Oder)                          den Fällen:\n§ 15 Hauptzollamt Gießen                                    1. bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer Fahr-\n§ 16 Hauptzollamt Hamburg                                       zeuge im Inland,\n§ 17 Hauptzollamt Hannover\n2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer\n§ 18 Hauptzollamt Heilbronn\nFahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahr-\n§ 19 Hauptzollamt Itzehoe\nzeugsteuergesetzes sowie\n§ 20 Hauptzollamt Karlsruhe\n§ 21 Hauptzollamt Kiel                                      3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungs-\n§ 22 Hauptzollamt Koblenz                                       anträge durch das jeweilige Sachgebiet B.\n§ 23 Hauptzollamt Köln                                         (2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen\n§ 24 Hauptzollamt Krefeld                                   umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung\n§ 25 Hauptzollamt Landshut                                  von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellun-\n§ 26 Hauptzollamt Lörrach                                   gen ergebenden Maßnahmen.\n§ 27 Hauptzollamt Magdeburg                                    (3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf\n§ 28 Hauptzollamt München                                   dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung\n§ 29 Hauptzollamt Münster                                   des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren","176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022\noder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro-                               Abschnitt 2\npäischen Union.\nZuständigkeitsübertragungen\n(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun-\ngen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf                                       §2\nGrund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des\nRechts der Europäischen Union.                                                Hauptzollamt Aachen\nDem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständig-\n(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen           keiten übertragen für\nauf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehr-\nsteuern.                                                     1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\n(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche             von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nPrüfungen der Einhaltung                                        bung in Suchverfahren,\n1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem               a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord-                burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,\nnungen sowie\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\n2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission                   Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such-\nder Europäischen Union im Bereich des Außenwirt-               verfahren befasst ist,\nschaftsrechts.                                           2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\nKöln sowie\n(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü-\nfungen der Einhaltung                                        3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\namts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen\n1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1            Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der\nAbsatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht-           kreisfreien Stadt Leverkusen.\nlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen so-\nwie                                                                                §3\n2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes                         Hauptzollamt Augsburg\nerlassenen Rechtsverordnungen.\nDem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-\n(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü-             keiten übertragen für\nfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt-\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,\nrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.\n2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\n(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkos-            Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfun-            Landshut, München und Rosenheim sowie\ngen der wirtschaftlichen Lage.\n3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\n(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-         Landshut, München und Rosenheim.\nten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon-\ntrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der                                      §4\nden Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufga-\nben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der                                     Hauptzollamt Berlin\nSchwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.                  Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständig-\n(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufge-          keiten übertragen für\nführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und           1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\nBußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von                 Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\nStraftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ord-             Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Haupt-\nnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-            zollämter bundesweit,\narbeit.\n2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-\n(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-         gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen\nten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe-             von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,\nreich Vollstreckung umfassen\n3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-\n1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die              zollämter bundesweit,\nErzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga-         4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden              ßenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen,\nobliegen, sowie                                             einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der\nHauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie\n2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die\nVollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer-       5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\ntung beweglicher Sachen.                                    Potsdam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022             177\n§5                                  in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Weser-\nHauptzollamt Bielefeld                         mündung in der Nordsee,\nDem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit        4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nfür den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-           Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\namts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken,                 maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die\nübertragen.                                                    Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und\nStade,\n§6                               5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nHauptzollamt Braunschweig\nBraunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg\nDem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu-                und Osnabrück,\nständigkeiten übertragen für\n6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-          amts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven,\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen               Rotenburg (Wümme) und Stade sowie\ndes Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa-\nOldenburg und Osnabrück.\nchung des Zahlungseingangs obliegt,\n2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-                                    §8\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nHauptzollamt Darmstadt\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nbung in Suchverfahren,                                      Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zustän-\ndigkeiten übertragen für\na) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde-\nburg, Oldenburg und Osnabrück,                        1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\ndes Hauptzollamts Frankfurt am Main,\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-\nzollamt Braunschweig als erstes mit dem Such-         2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nverfahren befasst ist,                                   Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-             für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Aus-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den               nahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und\nLandkreis Gifhorn,                                          Nidda,\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege          3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\ndes Hauptzollamts Hannover für die Landkreise               Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nHameln-Pyrmont und Holzminden,                              Frankfurt am Main und Gießen sowie\n5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die        4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-            am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den\nLandkreis Holzminden,                                                               §9\n6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-                          Hauptzollamt Dresden\namts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont\nund Holzminden,                                             Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nHannover und Magdeburg sowie                             1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\n8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-            von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\namts Hannover.                                              bung in Suchverfahren,\na) des Hauptzollamts Erfurt,\n§7\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-\nHauptzollamt Bremen\nzollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfah-\nDem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständig-                  ren befasst ist,\nkeiten übertragen für\n2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\n1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege             Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\ndes Hauptzollamts Oldenburg,                                Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\n2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum          zollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main,\ndes Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise              Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe,\nCuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und                   Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stral-\ndes Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde                sund, Stuttgart und Ulm,\nStuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bun-        3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\ndesautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die              zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-\nLandesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,                  kreise Meißen und Mittelsachsen sowie\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des          4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nHauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Un-             Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-\nterweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen              gen des Hauptzollamts Erfurt.","178            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022\n§ 10                                  Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und\nHauptzollamt Duisburg                           des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Be-\nstimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343\nDem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig-              vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35;\nkeiten übertragen für                                           L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-           S. 164; L 387 vom 19.11.2020, S. 24), die zuletzt\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen                durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934\ndes Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle         (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10) geändert worden\ndes Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des               ist, in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 46\nZahlungseingangs obliegt,                                    in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Delegier-\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              ten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom\nzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis           17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung\nWesel,                                                       (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\nund des Rates hinsichtlich der Übergangsbestim-\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\nmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex\ndes Hauptzollamts Düsseldorf,\nder Union, für den Fall, dass die entsprechenden\n4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-             elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit\namts Krefeld für den Kreis Wesel sowie                       sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-             (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1;\namts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises                 L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 101 vom 13.4.2017,\nNeuss, und des Hauptzollamts Münster für den                 S. 177; L 281 vom 31.10.2017, S. 34; L 387 vom\nKreis Borken.                                                19.11.2020, S. 26), die durch die Delegierte Verord-\nnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)\n§ 11                                  geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung aller Hauptzollämter bundesweit sowie\nHauptzollamt Düsseldorf\nDem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän-            2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\ndigkeiten übertragen für                                        Gießen.\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\n§ 14\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nAachen, Duisburg, Köln und Krefeld,                                    Hauptzollamt Frankfurt (Oder)\n2. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen,               Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-\nBielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und          ständigkeiten übertragen für\nMünster sowie\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-             Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\namts Köln für den Oberbergischen Kreis, den                  Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nRheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt          zollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig,\nLeverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den             Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno-\nRhein-Kreis Neuss.                                           ver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,\nOsnabrück und Potsdam sowie\n§ 12\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nHauptzollamt Erfurt                           zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam\nDem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für           und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der\ndie Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der               Landkreise Mittelsachsen und Meißen.\nÜberwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dres-\nden übertragen.                                                                          § 15\n§ 13                                                 Hauptzollamt Gießen\nHauptzollamt Frankfurt am Main                       Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\nDem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die\nZuständigkeiten übertragen für                               1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\n1. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luft-          sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der           von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nVerordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Par-           bung in Suchverfahren,\nlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur                a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am\nFestlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269                   Main, Koblenz und Saarbrücken,\nvom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013,\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nS. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom\nHauptzollamt Gießen als erstes mit dem Such-\n1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung\nverfahren befasst ist,\n(EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) ge-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung       2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nin Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Ver-           zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main\nordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom                    und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-\n28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)              Taunus-Kreis,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022              179\n3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die          8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-              zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main                Stadtgebiet Hamburg,\nfür die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am      9. die Festsetzung und Erhebung von Antidumping-\nMain westlich der Flüsse Main und Nidda,                      sowie von Ausgleichszöllen nach der Durchfüh-\n4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der             rungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                     vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstru-\nDarmstadt und Frankfurt am Main,                              ments für die Durchführung von Artikel 14a der\nVerordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Par-\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nlaments und des Rates und Artikel 24a der Verord-\nämter Darmstadt und Frankfurt am Main,\nnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parla-\n6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem                ments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7. 2019,\nLuftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft-              S. 12) in der jeweils geltenden Fassung aller Haupt-\nverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes-              zollämter bundesweit,\nweit, wenn                                                10. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\na) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8                Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itze-\ndes Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen                hoe, Kiel und Stralsund,\nsteuerlichen Beauftragten benannt haben oder          11. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen,\nb) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steu-           Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie\nerlichen Beauftragten erfolglos war sowie             12. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\n7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicher-              amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.\nheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\ngen der Bundespolizei gegen ausländische Luftver-                                    § 17\nkehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundes-                          Hauptzollamt Hannover\nweit.\nDem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n§ 16\n1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nHauptzollamt Hamburg                           der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig,\nDem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständig-               Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück\nkeiten übertragen für                                           und Potsdam,\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-          2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-              und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\ngen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt               zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\nHamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 regis-            sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\ntrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des             Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nHauptzollamts Hamburg die Überwachung des                   Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zah-\nZahlungseingangs obliegt,                                   lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\n2. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabga-             3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nben aller Hauptzollämter bundesweit,                        zeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den\nLandkreis Rotenburg (Wümme),\n3. die Auszahlung und die Buchung der Produktions-\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\nerstattungen für die Verwendung von Zucker aller\ndes Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis\nHauptzollämter bundesweit,\nGifhorn,\n4. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im              5. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen\nMilchsektor aller Hauptzollämter bundesweit,\naller Hauptzollämter bundesweit sowie\n5. die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrab-          6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\ngaben für Marktordnungswaren nach dem Markt-                Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\norganisationsgesetz aller Hauptzollämter bundes-            Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg\nweit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für          und Osnabrück.\ndie Entgegennahme der Anmeldung und des An-\ntrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle                                § 18\nzuständig ist,\nHauptzollamt Heilbronn\n6. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nder Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,                    Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n7. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-            1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen               sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nsowie die Vollstreckung der daraus resultierenden           von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nGeldforderungen im Zusammenhang mit dem vom                 bung in Suchverfahren,\nHauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zah-             a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,                  Stuttgart und Ulm,","180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                                       § 21\nHauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-\nHauptzollamt Kiel\nverfahren befasst ist,\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten\nzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den            übertragen für\nLandkreis Ludwigsburg,                                     1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\n3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des            rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nHauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-              gen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zoll-\nKreis,                                                        zahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung\ndes Zahlungseingangs obliegt,\n4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-           2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,                       der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,\n5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-            3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-              und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,              zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\n6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe,             sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nLörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,                           Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nHauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs-\n7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\naufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\nämter Stuttgart und Ulm sowie\n8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzoll-         4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe             zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den\nauf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,                  Kreis Rendsburg-Eckernförde,\nZwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-            5. das Konsultationsverfahren und den weiteren\nholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-                Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-\nsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-            tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-\nzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.                   staaten der Europäischen Union im Zusammenhang\nmit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf\n§ 19                                 Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines\nHauptzollamt Itzehoe                           Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter\ngemeinschaftlicher Versandverfahren im Seever-\nDem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkei-             kehr aller Hauptzollämter bundesweit,\nten übertragen für\n6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\ndes Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nStadtgebiets Hamburg,\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nbung in Suchverfahren,                                     7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des\na) der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,            Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der\nOstsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-           Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-\nzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren           schließlich zur Bundesautobahn 7,\nbefasst ist,\n8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nßenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen,\nzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise\neinschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der\nHerzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege-\nHauptzollämter Itzehoe und Stralsund,\nberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg\nfür die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Land-       9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nkreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade,                 Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts\nWesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für                  Hamburg sowie\nden Landkreis Cuxhaven sowie\n10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\n3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts                amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger\nKiel.                                                         Stadtgebiets.\n§ 20                                                      § 22\nHauptzollamt Karlsruhe\nHauptzollamt Koblenz\nDem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für                                           Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-          1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Sin-               Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts\ngen sowie                                                    Saarbrücken sowie\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter           2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nLörrach und Singen.                                          amts Saarbrücken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022             181\n§ 23                              3. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nHauptzollamt Köln                            ämter Karlsruhe und Singen.\nDem Hauptzollamt Köln wird die Zuständigkeit für                                    § 27\ndie Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Au-\nHauptzollamt Magdeburg\nßenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaß-\nnahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen.                   Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig-\nkeit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter\n§ 24                              Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.\nHauptzollamt Krefeld                                                  § 28\nDem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei-                        Hauptzollamt München\nten übertragen für\nDem Hauptzollamt München werden die Zuständig-\n1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein-       keiten übertragen für\nschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des               1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nHauptzollamts Duisburg,                                     der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-\n2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa-              heim,\nchungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg             2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund Düsseldorf,                                             und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\n3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der              zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aa-               sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nchen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie                   Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nHauptzollamt München bewilligten laufenden Zah-\n4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\nDuisburg und Düsseldorf.\n3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-\n§ 25                                 samtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicher-\nheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Ver-\nHauptzollamt Landshut                          ordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48\nDem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig-             bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein\nkeiten übertragen für                                          gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom\n13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des          Nr. 1/2021 (ABl. L 240 vom 7.7.2021, S. 5) geändert\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der           worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-            Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-\nzollämter Augsburg, München und Rosenheim,                  heim sowie\n2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die        4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-            Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie                Augsburg, Landshut und Rosenheim.\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme\ndes Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts                                        § 29\nAugsburg und des Hauptzollamts München für die                           Hauptzollamt Münster\nStädte Garching bei München und Unterschleiß-\nDem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig-\nheim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning,\nkeiten übertragen für\nKirchheim bei München, Oberschleißheim und Un-\nterföhring des Landkreises München und das Ge-           1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nbiet des Flughafens München.                                der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg,\nDüsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und\n§ 26                                 Krefeld,\nHauptzollamt Lörrach                       2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\nDem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständig-              zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\nkeiten übertragen für                                          sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\n1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Arti-           Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nkel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013            Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zah-\nfür Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liech-        lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\ntenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Ver-      3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsauf-            zeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel-\nschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter                dorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der\nSingen und Ulm,                                             kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-\n2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der         feld für den Kreis Warendorf,\nSchweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-     4. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und\nlen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm              die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-\nZollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben                  prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und\nhaben, sowie                                                Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-","182           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022\nsen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen         2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\naußerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die            Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nZollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzolläm-          maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit\nter bundesweit,                                             Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg\n5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die           (Wümme) und Stade,\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-         3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,                      amts Hannover für die Landkreise Diepholz und\n6. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-             Nienburg/Weser sowie\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\n4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dort-\nämter Bremen und Oldenburg.\nmund sowie\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\n§ 33\nBielefeld und Dortmund.\nHauptzollamt Potsdam\n§ 30\nDem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig-\nHauptzollamt Nürnberg                        keiten übertragen für\nDem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig-\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nkeiten übertragen für\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-          von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen               bung in Suchverfahren,\ndes Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl-\nstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa-               a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),\nchung des Zahlungseingangs obliegt,                         b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\n2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs                Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Such-\nder Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schwein-             verfahren befasst ist,\nfurt,\n2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele-\n3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung             genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-               der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin\nzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen               und Frankfurt (Oder),\nsowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nGeldforderungen im Zusammenhang mit dem vom              3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-\nHauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zah-            gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,              der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-          4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den            amts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwer-\nLandkreis Forchheim,                                        tungsverfahrens, sowie\n5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der           5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Re-               Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem\ngensburg und Schweinfurt sowie                              Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter\n6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg,            bundesweit.\nLandshut, München, Regensburg, Rosenheim und\nSchweinfurt.                                                                       § 34\n§ 31                                             Hauptzollamt Regensburg\nHauptzollamt Oldenburg                          Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän-\nDem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit        digkeiten übertragen für\nfür die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-      1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des              Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\nHauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl-          Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung             zollämter Nürnberg und Schweinfurt,\ndes Zahlungseingangs obliegt.\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n§ 32                                  zeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des\nHauptzollamts München für das Gebiet des Flugha-\nHauptzollamt Osnabrück\nfens München,\nDem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän-\ndigkeiten übertragen für                                    3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-             Nürnberg und Schweinfurt sowie\nzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den\nLandkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden-          4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,            ämter Nürnberg und Schweinfurt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022             183\n§ 35                                                         § 38\nHauptzollamt Rosenheim                                         Hauptzollamt Singen\nDem Hauptzollamt Singen werden die Zuständig-\nDem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän-             keiten übertragen für\ndigkeiten übertragen für\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-             zeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme         2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmel-\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-             dern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein,\nbung in Suchverfahren,                                       die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach\na) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und                 und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge-\nMünchen,                                                 geben haben und die sich aus den Zollprüfungen\nergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhr-\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                 abgaben, sowie\nHauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem\n3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\nSuchverfahren befasst ist,\nSchweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-\n2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele-                len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm\ngenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung             Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben\nder Europäischen Union des Hauptzollamts Mün-                haben.\nchen,\n§ 39\n3. die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhr-\nHauptzollamt Stuttgart\nzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Land-\nkreis Rottal-Inn,                                            Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\n1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\ndes Hauptzollamts München sowie\nder Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsru-\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-             he, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und\namts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck             Ulm,\nund München sowie die Stadt München, einschließ-          2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter            und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\nAugsburg, Landshut und München, sofern nicht die             oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie\nin § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemein-                die Vollstreckung der daraus resultierenden Geld-\nden betroffen sind.                                          forderungen im Zusammenhang mit dem vom\nHauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zah-\n§ 36                                  lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\nHauptzollamt Saarbrücken                      3. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die\nAnnahme von Anzeigen über die Verwendung von\nDem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän-              Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkohol-\ndigkeiten übertragen für                                        gewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfin-\ndungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bun-\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der            desweit,\nÜberwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko-\nblenz sowie                                               4. die Festsetzung und die Erhebung der Alkohol-\nsteuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter              bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23\nDarmstadt und Koblenz.                                       Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung,\n5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Arti-\n§ 37                                  kel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Ra-\ntes vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der\nHauptzollamt Schweinfurt\nStruktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alko-\nDem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän-              holische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992,\ndigkeiten übertragen für                                        S. 21; L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch\ndie Richtlinie (EU) 2020/1151 (ABl. L 256 vom\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-             5.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme            geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundes-\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-             weit,\nbung in Suchverfahren,\n6. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung\na) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,               an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos-\nsenschaften aller Hauptzollämter bundesweit,\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nHauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem           7. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt-\nSuchverfahren befasst ist, sowie                         zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-\ngabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter              Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-\nNürnberg und Regensburg.                                     holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-","184           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022\nsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-             bach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des\nzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie              Landkreises Günzburg,\n8. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steu-         3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher\nerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.              Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum\nzur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,\n§ 40                              4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\nHauptzollamt Ulm                            Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-\nlen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm\nDem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten             Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben\nübertragen für                                                 haben, sowie\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-          5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nzeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des                Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts\nHauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land-             Augsburg für den Bodensee und den grenznahen\nkreises Ludwigsburg,                                        Raum zur Schweiz.\n2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des\nHauptzollamts Augsburg                                                        Abschnitt 3\na) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der                        Schlussbestimmungen\nGemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,\nOberroth, Osterberg und Unterroth sowie                                         § 41\nb) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim,                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nBurtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Hal-         2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamts-\ndenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach,            zuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020\nKammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Retten-       (BGBl. I S. 2487) außer Kraft.\nBerlin, den 14. Februar 2022\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}