{"id":"bgbl1-2022-5-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":5,"date":"2022-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_5.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes","law_date":"2022-02-07T00:00:00Z","page":171,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022                     171\nVerordnung\nzur Änderung patentrechtlicher Vorschriften\nund zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes*\nVom 7. Februar 2022\nAuf Grund                                                                                    Artikel 1\n– des § 28 Absatz 1 Nummer 1, des § 34 Absatz 6                                              Änderung der\nsowie des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes,                                         Verordnung über die\nvon denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9                       elektronische Aktenführung bei dem Patentamt,\ndes Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)                     dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof\nneu gefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 204                   Die Verordnung über die elektronische Aktenführung\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                         bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bun-\nS. 1474) und § 125a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1                desgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83),\nNummer 40 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Au-                      die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 31 des Gesetzes\ngust 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist,                    vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden\n– des § 21 Absatz 1 und des § 29 Absatz 1 Nummer 1                     ist, wird wie folgt geändert:\ndes Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 21 Ab-                     1. In der Überschrift wird das Wort „Patentamt“ durch\nsatz 1 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom                        die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-\n24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert und                        setzt.\n§ 29 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 13 des Geset-\nzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) neu ge-                   2. In § 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wörter\nfasst worden ist,                                                       „Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.\n– des § 65 Absatz 1 Nummer 1 und des § 95a Absatz 3                    3. § 2 wird wie folgt geändert:\ndes Markengesetzes, von denen § 65 Absatz 1 Num-                        a) In der Überschrift wird das Wort „Patentamt“\nmer 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 Nummer 7 des                         durch die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-\nGesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und                             amt“ ersetzt.\n§ 95a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 71\nBuchstabe c des Gesetzes vom 11. Dezember 2018                          b) Im Wortlaut wird das Wort „Patentamt“ durch die\n(BGBl. I S. 2357) geändert worden ist,                                      Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-\nsetzt.\n– des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 11\nAbsatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, von denen                    4. § 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 3 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 1                                             „§ 3\nBuchstabe c des Gesetzes vom 10. August 2021\n(BGBl. I S. 3490) neu gefasst und § 11 Absatz 1 zu-                       Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken\nletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Novem-                         (1) Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt\nber 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,                         Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Pa-\n– des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1                         pierdokumenten deren elektronische Wiedergabe\ndes Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 durch                       in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der\nArtikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. April 2016                      Übertragung der Papierdokumente in elektronische\n(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, sowie                             Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicher-\nzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit\n– des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes, der                           den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich über-\ndurch Artikel 210 der Verordnung vom 31. August                         einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                             der Übertragung der Papierdokumente in elektro-\nnische Dokumente kann abgesehen werden, wenn\nin Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-\ndie Übertragung unverhältnismäßigen technischen\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nAufwand erfordert.\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. De-\nzember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes-                            (2) Die Papierdokumente sollen nach der Über-\nministerium der Justiz:                                                     tragung in elektronische Dokumente vernichtet wer-\nden. Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen          rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitäts-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     sicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewah-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     ren sind.“","172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022\nArtikel 2                                                      kel III des Gesetzes über internationale Patent-\nÄnderung der                                                      übereinkommen beim Deutschen Patent- und\nVerordnung über den                                                   Markenamt auch unter Verwendung der für diese\nelektronischen Rechtsverkehr                                               Anmeldungen bestimmten elektronischen Anmel-\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt                                              desysteme der Weltorganisation für geistiges\nEigentum eingereicht werden. Das Deutsche\nDie Verordnung über den elektronischen Rechtsver-\nPatent- und Markenamt macht über die Internet-\nkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom\nseite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmel-\n1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch\ndewege eröffnet und welche technischen Bedin-\nArtikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2018\ngungen für die Einreichung maßgeblich sind.“\n(BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 3\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\na) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am\nPatentkostenzahlungsverordnung\nEnde durch ein Komma ersetzt.\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                            Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Okto-\nber 2003 (BGBl. I S. 2083), die durch Artikel 4 der Ver-\n„3. für internationale Anmeldungen in Verfahren\nordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) ge-\nnach Artikel III des Gesetzes über interna-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntionale Patentübereinkommen vom 21. Juni\n1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch                     1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\n(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist.“\nSemikolon ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das\nZertifikat, das der verwendeten elektronischen                                    „5. durch elektronisch übermittelte Zahlung auf\nSignatur zugrunde liegt,“ durch die Wörter „Die                                           ein Konto der zuständigen Bundeskasse für\nelektronische Signatur“ ersetzt.                                                          das Deutsche Patent- und Markenamt in\nMarken- und Designverfahren, wenn das Zah-\nb) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nlungsmittel für die betreffende Verfahrens-\nund 5 ersetzt:\nhandlung auf der Internetseite des Deutschen\n„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3                                               Patent- und Markenamts www.dpma.de be-\nkönnen Anmeldungen nach dem Patentgesetz                                                  kannt gegeben ist.“\nund internationale Anmeldungen nach Artikel III\ndes Gesetzes über internationale Patentüber-                           2. § 2 wird wie folgt geändert:\neinkommen beim Deutschen Patent- und Mar-                                   a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nkenamt auch unter Verwendung der für diese                                        Semikolon ersetzt.\nAnmeldungen bestimmten Module des elektro-\nnischen Anmeldesystems des Europäischen                                     b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nPatentamts eingereicht werden. Das Deutsche                                       „5. bei elektronisch übermittelter Zahlung der\nPatent- und Markenamt macht über die Internet-                                            Tag, an dem der Betrag dem Konto der zu-\nseite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmel-                                              ständigen Bundeskasse für das Deutsche\ndewege eröffnet und welche technischen Bedin-                                             Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;\ngungen für die Einreichung maßgeblich sind.                                               bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4                                                elektronischer Zahlungssysteme der Tag der\nkönnen internationale Anmeldungen nach Arti-                                              Akzeptanz.“\nArtikel 4\nÄnderung der\nDPMA-Verwaltungskostenverordnung\nDie Anlage der DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch\nArtikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                 Auslagen                                                                              Höhe\n„302 100       Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt,\nper Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Be-\nteiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt\nhaben (Dokumentenpauschale):\nfür die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              0,50 EUR\nfür jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   0,15 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022                                                                   173\nNr.                                                      Auslagen                                                                                  Höhe\n2. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf\neinem Datenträger (Datenträgerpauschale)\nje Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5 EUR\n(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen be-\nvollmächtigte Vertreter jeweils\n1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck\nder Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,\n2. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.\n(2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespei-\ncherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind.\n(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe\nund DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erho-\nben.\n(4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.“\n2. Nummer 302 420 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                      Auslagen                                                                                  Höhe\n„302 420    – die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu\nzahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:\n1. Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso-\nnen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen\n(§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               in voller Höhe\n2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG\nkeine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift\nnach dem JVEG zu zahlen wäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            in voller Höhe\n3. sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden\nsie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            in voller Höhe“.\nArtikel 5\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der\nVerkündung in Kraft.\n(2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:\n1. Artikel 1 Nummer 4 und\n2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b.\nBerlin, den 7. Februar 2022\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann"]}