{"id":"bgbl1-2022-49-7","kind":"bgbl1","year":2022,"number":49,"date":"2022-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/49#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_49.pdf#page=16","order":7,"title":"Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV)","law_date":"2022-12-07T00:00:00Z","page":2244,"pdf_page":16,"num_pages":16,"content":["2244         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022\nVerordnung\nzur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität\n(GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV)\nVom 7. Dezember 2022\nEs verordnen auf Grund des                                   (BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Ab-\nsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n– § 9 und des § 12 Absatz 7 und 8 des GAP-Kon-\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I\nnisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I\nS. 2996) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-\nS. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\nLandwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\nministerium der Finanzen und dem Bundesminis-\n8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundes-\nterium für Wirtschaft und Klimaschutz:\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für\nInhaltsübersicht\nUmwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und\nVerbraucherschutz,                                                                    Kapitel 1\n– § 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit dessen Ab-                               Allgemeine Vorschriften\nsatz 2 und 4 Satz 1 sowie § 11 Absatz 2 und § 14\n§ 1     Anwendungsbereich\nAbsatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom\n16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996), und in Verbindung\nKapitel 2\nmit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)                                     GLÖZ-Standards\nund dem Organisationserlass vom 8. Dezember                                         Abschnitt 1\n2021 (BGBl. I S. 5176), das Bundesministerium für\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen                          Erhaltung von Dauergrünland\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und                § 2     Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,                    Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,                § 3     Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauer-\ngrünland\n– § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der\n§ 4     Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung\nFassung der Bekanntmachung vom 7. November\n§ 5     Frist für die Anlage von Ersatzflächen\n2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des\n§ 6     Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-\nGAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021\nKonditionalitäten-Gesetzes\n(BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Ab-\n§ 7     Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5\nsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                   des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-           § 8     Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-\nnisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I                     Gesetzes in bestimmten Fällen\nS. 5176), von denen § 9a Satz 1 des Marktorganisa-        § 9     Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6\ntionsgesetzes durch Artikel 281 der Verordnung vom                des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,      § 10    Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                 Konditionalitäten-Gesetzes\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft                                  Abschnitt 2\nund Klimaschutz und dem Bundesministerium für                                  Mindestschutz von\nUmwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver-                       Feuchtgebieten und Mooren\nbraucherschutz sowie\n§ 11    Gebietskulisse\n– § 15 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der         § 12    Anbau von Paludikulturen\nFassung der Bekanntmachung vom 7. November                § 13    Überprüfung der fachrechtlichen Genehmigung für die\n2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des                  Neuanlage, Erneuerung oder Vertiefung von Anlagen zur\nGAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021                  Entwässerung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022                      2245\nAbschnitt 3\nAnlage 1   Klassenzeichen für Bodenarten für Feuchtgebiete und\nWeitere GLÖZ-Standards                                       Moore\n§ 14  Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern                  Anlage 2   Bodentypen und Legendeneinheiten nach aktueller\ndeutscher Bodensystematik und daran angelehnten\n§ 15  Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen                Kartenwerken\n§ 16  Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion               Anlage 3   Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung\n§ 17  Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den                    durch Wasser\nsensibelsten Zeiten                                       Anlage 4   Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung\n§ 18  Fruchtwechsel auf Ackerland                                          durch Wind\nAbschnitt 4\nKapitel 1\nMindestanteil von\nnichtproduktiven Flächen und                                     Allgemeine Vorschriften\nLandschaftselementen an Ackerland\n§ 19  Anpassung des Mindestanteils von nichtproduktiven                                       §1\nFlächen und Landschaftselementen an Ackerland nach                          Anwendungsbereich\n§ 11 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes\n§ 20  Anrechnung von nichtproduktiven Flächen und Land-            Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-\nschaftselementen                                          Konditionalitäten-Gesetzes und der in § 1 des GAP-\n§ 21  Anforderungen an nichtproduktive Flächen                  Konditionalitäten-Gesetzes genannten Unionsregelung.\n§ 22  Ausnahmen für bestimmte Begünstigte\n§ 23  Keine Beseitigung von Landschaftselementen                                       Kapitel 2\nAbschnitt 5                                               GLÖZ-Standards\nUmweltsensibles Dauergrünland\nAbschnitt 1\n§ 24  Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneue-\nrung bei umweltsensiblem Dauergrünland                                 Erhaltung von Dauergrünland\n§ 25  Fälle, in denen eine Aufhebung der Bestimmung von\nDauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6\ndes GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nicht erforderlich ist\n§2\n§ 26  Antrag nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-                            Fälle, in denen\nGesetzes                                                             keine Genehmigung nach § 5 des\n§ 27  Geltungsdauer der Aufhebung nach § 12 Absatz 6 des           GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist\nGAP-Konditionalitäten-Gesetzes\n§ 28  Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünland-            (1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditio-\nflächen                                                   nalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche\nnicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer\nKapitel 3                             der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaft-\nKontrollen und Sanktionen                      liche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzah-\nlungen-Verordnung ist:\nAbschnitt 1\n1. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai\nAllgemeine Vorschriften\n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume\n§ 29  Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten                 sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.\nL 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die\nAbschnitt 2                                  Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,\nKontrollen                                   S. 193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung,\n§ 30  Systematische Vor-Ort-Kontrollen\n§ 31  Mindestkontrollsatz                                       2. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parla-\n§ 32  Auswahl der Kontrollstichprobe                                ments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur\n§ 33  Verwaltungskontrollen                                         Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen\n§ 34  Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen\nder Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.\n§ 35  Kontrollbericht\nL 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die\nRichtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014,\nAbschnitt 3                                  S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung oder\nSanktionen\n3. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Par-\n§ 36  Sanktionierung bei Übertragung                                laments und des Rates vom 30. November 2009\n§ 37  Ausnahmen von Verwaltungssanktionen                           über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten\n§ 38  Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen                    (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch\n§ 39  Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktio-            die Verordnung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom\nnen\n25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, in der je-\nweils geltenden Fassung.\nKapitel 4\nSchlussbestimmungen                             (2) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditio-\nnalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich,\n§ 40  Inkrafttreten                                             die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit","2246          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022\neiner Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Flä-      Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung\nche natürlich ausgebreitet hat, die                          (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und\n1. unmittelbar angrenzt,                                     des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften\nüber Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher\n2. überwiegend mit Gehölzen, die nicht der landwirt-         Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der\nschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und        Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der\n3. für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.            Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der\nVerordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347\n§3                               vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016,\nAntrag auf Genehmigung                      S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung\nder Umwandlung von Dauergrünland                    (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) ge-\nändert wurde,\n(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dau-\nergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Geset-         1. als Dauergrünland angelegt oder rückumgewandelt\nzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen        wurden und\nBehörde zu beantragen.\n2. nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gelten.\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:\n1. die Lage und die Größe der Fläche, für die die Ge-           (2) Für die Umwandlung einer Ersatzfläche gilt § 5\nnehmigung zur Umwandlung beantragt wird,                 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-\nGesetzes entsprechend.\n2. die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Num-\nmer 1,                                                      (3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der\nantragstellenden Person steht, ist die schriftliche Zu-\n3. die Lage und die Größe der Fläche, die nach § 5\nstimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwand-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionali-\nlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.\ntäten-Gesetzes neu als Dauergrünland anzulegen ist\n(Ersatzfläche), soweit diese Voraussetzung für die          (4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb\nGenehmigung ist,                                         der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche\n4. soweit die antragstellende Person nicht Eigentüme-        Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen\nrin der Fläche nach Nummer 1 ist, der Eigentümer         Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser\ndieser Fläche,                                           Fläche in Dauergrünland erforderlich.\n5. soweit die Fläche nach Nummer 3 nicht zum Betrieb            (5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb\nder antragstellenden Person gehört, der Begünstig-       der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem\nte, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, und die für     Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf\ndie Feststellung nach § 4 Absatz 4 erforderlichen        diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden\nAngaben,                                                 Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des\n6. soweit keine Ersatzfläche angelegt werden soll, die       GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-\nGründe hierfür, sowie                                    Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des\nGAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt.\n7. die Erklärung, dass die antragstellende Person\nkeiner Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen           (6) Die antragstellende Person hat sich gegenüber\nStelle unterliegt, die einer Umwandlung entgegen-        der zuständigen Behörde schriftlich zu verpflichten,\nstehen.                                                  im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des\n(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufü-        Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit\ngen:                                                         der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden\nEigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die schrift-\nzu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche\nliche Zustimmungserklärung des Eigentümers,\nder Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt. Soweit die\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 die schrift-        Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden\nliche Bereitschaftserklärung des Begünstigten,           Person steht, hat die antragstellende Person der zu-\n3. die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers nach       ständigen Behörde eine schriftliche Verpflichtung des\n§ 4 Absatz 6 Satz 2 oder                                 Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung\njedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzu-\n4. die Kopie der Genehmigung, wenn die Fläche für\nlegen.\ndie Durchführung eines nach anderen Rechtsvor-\nschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens ge-             (7) Soweit die zuständige Behörde für die Zustim-\nnutzt wird.                                              mung und Erklärungen nach den Absätzen 3, 4 und 6\nMuster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare\n§4                               bereithält, sind diese zu verwenden.\nAnlage von\nErsatzflächen bei genehmigter Umwandlung                                           §5\n(1) Eine Ersatzfläche ist fünf aufeinander folgende               Frist für die Anlage von Ersatzflächen\nJahre als Dauergrünland zu nutzen. Satz 1 gilt auch\nfür Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund               Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung\nvon Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrün-           folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach\nlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umwelt-             § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontroll-\nschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur          system-Gesetzes anzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022          2247\n§6                                   delt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauer-\nGeltungsdauer der Genehmigungen                       grünland gilt oder\nnach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes             4. auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1\n(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen                Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Geset-\nnach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlö-               zes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt\nschen mit Ablauf                                                wurde.\n1. des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2                                    §9\ndes GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder\nAnzeige der\n2. des auf die Genehmigung folgenden Schlusstermins                    Umwandlung von Dauergrünland\nfür den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integrier-           nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes\ntes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.\nDie Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des\n(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Ge-\nGAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist der zuständigen\nnehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammel-\nBehörde im nächsten Sammelantrag nach § 5 des\nantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs-\nGAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-\nund Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, er-\nGesetzes anzuzeigen.\nlischt die Genehmigung.\n§ 10\n§7\nUmwandlung von Dauergrünland\nRückumwandlung\nnach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes\nbei einer Umwandlung entgegen\n§ 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes                  (1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht\nanzuwenden bei Dauergrünland, das\n(1) Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Ge-\nnehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                 1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-\nund 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umge-                  Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche ange-\nwandelt und liegt kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-             legt wurde,\nKonditionalitäten-Gesetzes vor, hat die zuständige          2. nach § 7 rückumgewandelt wurde,\nBehörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauer-\ngrünland anzuordnen. Die zuständige Behörde hat             3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des\ndem Begünstigten eine angemessene Frist für die                 Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und\nRückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und               Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs-\nAbsatz 2 gilt entsprechend.                                     methoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrün-\n(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt             land angelegt oder in Dauergrünland rückumgewan-\nder Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmi-               delt wurde oder\ngung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag\ndes Begünstigten die Umwandlung nachträglich ge-            4. auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1\nnehmigen.                                                       Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Geset-\nzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt\n(3) Hat ein Begünstigter mit einer Genehmigung zur           wurde.\nUmwandlung von Dauergrünland entgegen § 5 Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-              (2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die\nGesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zustän-       Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.\ndige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in\nDauergrünland anzuordnen. Die zuständige Behörde                                   Abschnitt 2\nhat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die\nMindestschutz von\nRückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und\nAbsatz 2 gilt entsprechend.                                              Feuchtgebieten und Mooren\n§8                                                         § 11\nNichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-                                     Gebietskulisse\nKonditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen              (1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsver-\n§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für     ordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung\nDauergrünland anzuwenden, das                               mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Geset-\nzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1\n1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-               Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ge-\nKonditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche ange-       bietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage\nlegt wurde,                                             auszuweisen.\n2. nach § 7 rückumgewandelt wurde,                             (2) Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 1 sind\n3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des        Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem\nDauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und       Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent\nUmweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs-          organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder\nmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3       schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrün-        Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des\nland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewan-        Profils.","2248          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022\n(3) Zur Erstellung der Gebietskulisse können fol-                               Abschnitt 3\ngende Böden zugrunde gelegt werden:\nWeitere GLÖZ-Standards\n1. Böden mit einem in Anlage 1 aufgeführten Klassen-\nzeichen der Bodenschätzung nach dem Boden-                                         § 14\nschätzungsgesetz,\nVerbot des\n2. Bodentypen und Legendeneinheiten in Anlage 2                          Abbrennens von Stoppelfeldern\nnach der aktuellen deutschen Bodensystematik\nStoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.\nund daran angelehnten Kartenwerken oder\n3. eine Kombination aus Nummer 1 und 2.                                                § 15\n(4) Die Landesregierungen können in einer Rechts-                              Schaffung von\nverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Num-                      Pufferstreifen entlang von Wasserläufen\nmer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-\n(1) Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Dün-\nKonditionalitäten-Gesetzes festlegen:\ngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die\n1. die Mindestgröße für die Aufnahme von Feuchtge-           an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands\nbieten und Mooren in die Gebietskulisse bis zu einer     von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante,\nObergrenze von 2 Hektar für zusammenhängende             nicht angewendet werden. Bei Gewässern ohne aus-\nFlächen,                                                 geprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab\n2. Regelungen für                                            der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Landes-\nrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der\na) die anlassbezogene Anpassung der Gebiets-\nBöschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.\nkulisse und\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, soweit diese\nb) die Zuordnung landwirtschaftlicher Parzellen zur\nnach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbin-\nGebietskulisse und\ndung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgeset-\n3. Ausnahmen von § 10 Absatz 1 des GAP-Konditio-             zes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzen-\nnalitäten-Gesetzes für ältere Treposole, die nach-       schutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung\nweislich vor dem 1. Januar 2020 angelegt wurden.         des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzen-\nschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind.\n§ 12                              Die Landesregierungen können in Gebieten, in denen\nAnbau von Paludikulturen                     die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen\nUmfang von Ent- und Bewässerungsgräben durch-\n(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 ist eine\nzogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand\nstandortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer\nnach Absatz 1 Satz 1 verringern, sofern dies für diese\nPaludikultur zulässig, soweit die Fläche für Direktzah-\nGebiete entsprechend begründet ist.\nlungen förderfähig ist.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betrof-                               § 16\nfen ist, das\nBodenbearbeitung\n1. in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4                 zur Begrenzung von Erosion\nAbsatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG\n(1) Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen\neingetragen ist,\nvorzusehen, die sich an den aus der Einteilung land-\n2. in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1        wirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser-\nUnterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als             oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung)\nSchutzgebiet ausgewiesen ist,                            nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2\n3. ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Ab-           in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absät-\nsatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach           zen 2 bis 4 auszurichten haben. Die Landesregierun-\nweiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder         gen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe\ndes § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit\n4. in einem von einer Landesregierung aus Natur-             Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes\nschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewie-           die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der\nsenen Gebiet liegt.                                      Erosionsgefährdung einzuteilen. Die Einteilung nach\nSatz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung\n§ 13\n1. durch Wasser nach Anlage 3 und\nÜberprüfung der\nfachrechtlichen Genehmigung                     2. durch Wind nach Anlage 4.\nfür die Neuanlage, Erneuerung oder                 In der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete\nVertiefung von Anlagen zur Entwässerung                zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen\nEin Begünstigter, der ab dem 1. Januar 2022 eine          zugehören.\nAnlage zur Entwässerung von landwirtschaftlichen                (2) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefähr-\nFlächen in der Gebietskulisse nach § 11 neu anlegt,          dungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört und die\nerneuert oder vertieft, hat im Falle einer Kontrolle         nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein-\nnach § 14 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-         bezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar\nGesetzes nachzuweisen, dass die Genehmigung vor-             nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der\nliegt, sofern eine solche nach Landesrecht erforderlich      Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezem-\nist.                                                         ber zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022            2249\n(3) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefähr-       5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen,\ndungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört und die                oder\nnicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein-         6. Mulchauflagen.\nbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar\nnicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem              Sofern eine Stoppelbrache nach Nummer 4 als Min-\n16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur          destbodenbedeckung gewählt wird, ist eine Boden-\nbei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spä-       bearbeitung untersagt.\ntester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor          (2) Absatz 1 gilt nicht für\nder Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand\nvon 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das           1. Ackerland mit späträumenden Kulturen, die im\nPflügen verboten.                                                Regelfall nach dem 1. Oktober geerntet werden\nund bei denen eine Mulchauflage aus Ernteresten\n(4) Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefähr-             bis zum 15. Januar auf der Fläche verbleibt,\ndungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört und die nicht\nin eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezo-           2. Ackerland mit Dämmen für den Anbau von Kartof-\ngen ist, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März ge-          feln, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitraum\npflügt werden. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen,            vorgeformt werden und\naußer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer       3. Ackerland, das in eine Fördermaßnahme zum\nunmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot               Erosionsschutz im Sinne von § 16 einbezogen ist.\ndes Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit              (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\n1. Grünstreifen vor dem 1. Oktober quer zur Haupt-           verordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Num-\nwindrichtung im Abstand von höchstens 100 Metern         mer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-\nzueinander und in einer Breite von jeweils mindes-       Konditionalitäten-Gesetzes Ausnahmen von Absatz 1\ntens 2,5 Metern eingesät werden,                         festlegen, soweit dies erforderlich ist, um in bestimm-\n2. ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1            ten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen:\nder GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Ge-           1. witterungsbedingten Besonderheiten,\nhölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt\n2. besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen,\nwird,\noder\n3. im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die\n3. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes\nDämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt wer-\nim Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzen-\nden oder\nschutzgesetzes.\n4. unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt\n(4) Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrü-\nwerden.\nnung zu überlassen oder durch Ansaat zu begrünen.\n(5) Die Landesregierungen können in der Rechts-           In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines\nverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4            Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Auf-\nabweichende Anforderungen festlegen, soweit dies er-         wuchses auf diesen Flächen verboten. Ein Umbruch\nforderlich ist, um                                           mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwe-\n1. in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu              cken und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen\ntragen:                                                  von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder der Öko-\nRegelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\na) witterungsbedingten Besonderheiten,                   oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb\nb) besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen          des in Satz 2 genannten Zeitraums zulässig. Innerhalb\noder                                                  des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch\nc) besonderen Erfordernissen des Pflanzenschut-          mit unverzüglicher Ansaat nur zulässig, wenn der Be-\nzes nach § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzen-             günstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blüh-\nschutzgesetzes oder                                   streifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrar-\numwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung\n2. eine sachgerechte Kontrolle der Anforderungen der         nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des\nAbsätze 2 bis 4 zu gewährleisten.                        GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. Die Sätze 3\nund 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwen-\n§ 17                              den, die als Teil einer zusammenhängenden und bis\nMindestanforderungen an die                     auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirt-\nBodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten               schafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu be-\nstimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur\n(1) Der Begünstigte hat in der Zeit vom 1. Dezember\nRegulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten.\ndes Antragsjahres bis 15. Januar des darauffolgenden\nEine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbe-\nJahres auf seinem Ackerland eine Mindestboden-\ngrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April\nbedeckung sicherzustellen. Diese kann insbesondere\neines Jahres zur Erfüllung von Verpflichtungen aus\nerfolgen durch\nAgrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von\n1. mehrjährige Kulturen,                                     gefährdeten Tierarten der Feldflur, wie dem Feld-\n2. Winterkulturen,                                           hamster, zulässig. Pflegemaßnahmen durch Schröpf-\nschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis\n3. Zwischenfrüchte,                                          zum 28. Februar des Folgejahres bei der Anlage\n4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Ge-              von mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen zur\ntreide ohne Mais,                                        Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und","2250        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022\nKlimamaßnahmen zulässig, soweit sie Bestandteil der           (6) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht auf\nVerpflichtungen sind.                                      Ackerland\n(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend für Dauergrün-    1. mit einer Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,\nlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.        2. mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu\n50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Acker-\n§ 18                                lands\nFruchtwechsel auf Ackerland                        a) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grün-\nfutterpflanzen genutzt werden,\n(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, im Antragsjahr\nauf jeder landwirtschaftlichen Parzelle des Ackerlands         b) dem Anbau von Leguminosen dienen,\nseines Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vor-           c) brachliegendes Land sind oder\njahr anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.6 der\nGAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt entsprechend.              d) einer Kombination der Nutzungen nach den\nDer Fruchtwechsel nach Satz 1 kann auch durch den                 Buchstaben a bis c unterfallen,\nAnbau einer Zweitkultur erbracht werden, sofern diese      3. mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu\nnoch im selben Jahr zur Ernte führt.                           50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfe-\nfähigen landwirtschaftlichen Fläche\n(2) Auf höchstens der Hälfte des Ackerlands eines\nBetriebes kann ein Fruchtwechsel nach Absatz 1 auch            a) Dauergrünland sind,\ndurch den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die            b) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grün-\nBegrünung infolge einer Untersaat in einer Hauptkultur            futterpflanzen genutzt werden oder\nerbracht werden. Die Aussaat der Zwischenfrucht oder\ndie Begrünung infolge einer Untersaat muss vor dem             c) einer Kombination der Nutzungen nach den\n15. Oktober erfolgen. Die Zwischenfrucht oder die Be-             Buchstaben a und b unterfallen.\ngrünung infolge einer Untersaat ist bis zum 15. Februar       (7) Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Ver-\ndes Folgejahres auf der Fläche zu belassen.                ordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/\n(3) Die Landesregierungen können in begründeten\nbiologische Produktion und die Kennzeichnung von\nFällen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1\nökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur\nNummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des\nGAP-Konditionalitäten-Gesetzes für einzelne von den\nRates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom\nLändern zu definierenden Kulturen einen mehrjährigen\n29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37\nFruchtwechsel zur Erhaltung des Bodenpotenzials auf\nvom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65;\nhöchstens der Hälfte des Ackerlands eines Betriebes\nL 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47),\nund unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Erhal-\ndie durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381\ntung des Humusgehaltes regeln, um besonderen\nvom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der je-\nregionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Für\nweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die\nden mehrjährigen Fruchtwechsel nach Satz 1 hat der\nVerpflichtungen nach Absatz 1 als erfüllt.\nBegünstigte, wenn er auf einer Fläche zwei Jahre\nhintereinander die gleiche Hauptkultur angebaut hat,\nspätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur                                Abschnitt 4\nanzubauen.                                                                    Mindestanteil von\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-                       nichtproduktiven Flächen und\nverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Num-                      Landschaftselementen an Ackerland\nmer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-\nKonditionalitäten-Gesetzes Ausnahmen von Absatz 1                                    § 19\nfür folgende Hauptkulturen festlegen:\nAnpassung\n1. Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach                          des Mindestanteils von\n§ 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,                                    nichtproduktiven Flächen und\nLandschaftselementen an Ackerland nach\n2. Tabak und                                                § 11 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes\n3. Roggen in Selbstfolge.                                     Der in § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-\n(5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht bei      Gesetzes genannte Prozentsatz wird auf 4 Prozent\nmehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutter-       festgelegt.\npflanzen oder brachliegenden Flächen. Satz 1 umfasst\nauch                                                                                 § 20\n1. Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem An-                             Anrechnung von\nbau zur Erzeugung von Saatgut,                                         nichtproduktiven Flächen\nund Landschaftselementen\n2. Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen\n(1) Auf die 4 Prozent des Ackerlands des Betriebes,\nund\ndie der Begünstigte nach § 11 Absatz 1 des GAP-\n3. Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischun-       Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 als\ngen von Leguminosen, jedoch nur, solange diese         nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente\nLeguminosen vorherrschen.                              vorzuhalten hat, werden angerechnet:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022             2251\n1. nichtproduktive Fläche in Form von brachliegen-           3. Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.\ndem Ackerland, das eine Mindestparzellengröße\nvon 0,1 Hektar aufweist, einschließlich der Land-                                   § 23\nschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung                              Keine Beseitigung\nBestandteil der förderfähigen Fläche des brach-                         von Landschaftselementen\nliegenden Ackerlands sind, und                              (1) Folgende Landschaftselemente dürfen nicht be-\n2. Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1 Satz 2,            seitigt werden:\ndie in einem unmittelbaren räumlichen Zusammen-            1. Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die\nhang zum Ackerland des Begünstigten und dem                   überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und\nBegünstigten zur Verfügung stehen.                            eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine\n(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland nach § 4                 Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufwei-\nAbsatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung wird                  sen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen\nnicht nach Absatz 1 angerechnet.                                  unschädlich sind,\n2. Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete,\n§ 21                                   nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang\nAnforderungen an                             einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,\nnichtproduktive Flächen                      3. Feldgehölze: überwiegend mit Gehölzen bewach-\n(1) Eine nichtproduktive Fläche muss während des               sene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen\nganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der              Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens\nErnte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung             50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratme-\nüberlassen werden. Die Bodenbearbeitung und der                   tern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung\nEinsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind                 oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist,\nauf solchen Flächen untersagt.                                    gelten nicht als Feldgehölze,\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf ab dem 15. Au-             4. Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens\ngust eines Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die                2 000 Quadratmetern:\nnicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbe-\nreitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch                   a) in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1\nSchafe oder Ziegen beweidet werden.                                  Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzge-\nsetzes oder weitergehenden landesrechtlichen\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständi-                  Vorschriften geschützt und über die Biotop-\ngen Behörden ab dem 1. August des jeweiligen Jahres                  kartierungen der Länder erfasst sind,\nallgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten,\nin denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände,                    b) Tümpel, Sölle und Dolinen sowie\ninsbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereig-                c) mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete.\nnisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht\noder stehen wird, der Aufwuchs durch eine Beweidung            5. Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler nach\nmit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futter-             § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt\nzwecke genutzt wird.                                              sind,\n6. Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen\n§ 22                                   Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte\nAusnahmen für bestimmte Begünstigte                      Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als\n2 Metern, die innerhalb von oder zwischen land-\nDie Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des GAP-                wirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese\nKonditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit den                  angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche\n§§ 19 bis 21 gelten nicht für                                     Erzeugung stattfindet,\n1. Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent des\n7. Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen\nAckerlands\nvon mehr als 5 Metern Länge,\na) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grün-\nfutterpflanzen genutzt werden,                         8. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen\nmit einer Größe von höchstens 2 000 Quadrat-\nb) dem Anbau von Leguminosen oder Legumino-                   metern,\nsengemengen dienen,\n9. Terrassen: unter Verwendung von Hilfsmaterialien\nc) brachliegendes Land sind oder                              angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrar-\nd) einer Kombination der Nutzungen nach den                   landschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangnei-\nBuchstaben a bis c unterfallen.                           gung von Nutzflächen zu verringern.\n2. Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent der            10. Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit\nbeihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche                   Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten\na) Dauergrünland sind,                                        Feld- oder Natursteinen, die\nb) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grün-              a) Bestandteile einer Terrasse nach Nummer 9\nfutterpflanzen genutzt werden oder                           sind, oder\nc) einer Kombination der Nutzungen nach den                   b) mehr als 5 Metern lang und kein Bestandteil\nBuchstaben a und b unterfallen.                              einer Terrasse nach Nummer 9 sind.","2252          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022\n(2) Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht                                  § 25\nfür Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2                       Fälle, in denen eine Aufhebung\nder GAP-Direktzahlungen-Verordnung.                                 der Bestimmung von Dauergrünland als\n(3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4            umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-\ndes Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit                Konditionalitäten-Gesetzes nicht erforderlich ist\ndem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend             (1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-\nfür                                                          land als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-\n1. Hecken und Knicks,                                        Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige\n2. Bäume in Baumreihen,                                      Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung\neiner der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirt-\n3. Feldgehölze und                                           schaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direkt-\n4. Einzelbäume.                                              zahlungen-Verordnung ist:\n(4) Die Landesregierungen können ergänzend zu             1. der Richtlinie 92/43/EWG,\nAbsatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des             2. der Richtlinie 2000/60/EG oder\n§ 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4\n3. der Richtlinie 2009/147/EG.\nSatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere\nLandschaftselemente festlegen, die nach Absatz 1                (2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-\nnicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforder-         land als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-\nlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten             Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht\nRechnung tragen zu können. Die Landesregierungen             erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die\nkönnen durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnah-            Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich\nmen vom Beseitigungsverbot des Absatzes 1 zulassen,          von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die\nsoweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforder-          1. unmittelbar angrenzt,\nlich ist.\n2. überwiegend mit Gehölzen bewachsen ist, die nicht\n(5) Mit dem Beseitigungsverbot des Absatzes 1,                der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, und\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\n3. für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.\nAbsatz 4, ist keine Pflicht zur Pflege verbunden. Pflege-\nmaßnahmen an Landschaftselementen nach Absatz 1\n§ 26\nNummer 1 bis 3 gelten als nichtproduktiv. Satz 2 gilt\nauch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut an-                          Antrag nach § 12 Absatz 6\nschließend verwertet wird.                                             des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes\n(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-\nAbschnitt 5                           land als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-\nKonditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektro-\nUmweltsensibles Dauergrünland\nnisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.\n§ 24                                (2) In dem Antrag sind anzugeben:\nAnzeigepflicht für Maßnahmen                    1. die Lage und die Größe der Fläche, für die die Auf-\nzur Grasnarbenerneuerung                          hebung der Bestimmung von Dauergrünland als\nbei umweltsensiblem Dauergrünland                      umweltsensibel beantragt wird, sowie\n(1) Der Begünstigte hat der zuständigen Behörde           2. die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Num-\neine Maßnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-                  mer 1 als nichtlandwirtschaftliche Fläche.\nDirektzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage               (3) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach\nvor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elek-      anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen\ntronisch anzuzeigen, sofern umweltsensibles Dauer-           Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie\ngrünland betroffen ist. Die zuständige Behörde kann          der dafür erteilten Genehmigung beizufügen.\ndie geplante Maßnahme untersagen oder unter die Ein-            (4) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach\nhaltung bestimmter Maßgaben stellen, sofern Belange          Bauordnungsrecht oder nach anderen Vorschriften an-\ndes Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes die-          zeige- oder mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt\nser Maßnahme entgegenstehen.                                 werden, ist\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzlich ge-         1. dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige oder\nschützte Biotope nach § 30 Absatz 2 des Bundesnatur-             Mitteilung beizufügen,\nschutzgesetzes oder geschützte Biotope nach weiter-\ngehenden landesrechtlichen Vorschriften.                     2. in dem Antrag anzugeben, wann die Anzeige oder\nMitteilung gegenüber der zuständigen Stelle abge-\n(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Maßnah-                geben worden ist, und\nmen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlun-\ngen-Verordnung auf umweltsensiblem Dauergrünland,            3. in dem Antrag zu bestätigen, dass die vom Antrag-\nin gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Absatz 2            steller zu vertretenden Voraussetzungen vorliegen,\ndes Bundesnaturschutzgesetzes oder in geschützten                damit nach Bauordnungsrecht oder nach anderen\nBiotopen nach weitergehenden landesrechtlichen Vor-              Vorschriften mit der Ausführung begonnen werden\nschriften nicht anzeigepflichtig, wenn sie mit dem Ziel          darf.\neiner naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen              (5) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach\nmit Zustimmung der für Naturschutz zuständigen Be-           § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes\nhörden durchgeführt werden.                                  anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022           2253\nAntrag zu bestätigen, dass das Projekt nach § 34 Ab-           (2) Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden\nsatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ange-           GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehör-\nzeigt worden ist. Die antragstellende Person hat mit        de. Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:\ndem Antrag zu bestätigen, dass die zuständige Be-           1. spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die für die\nhörde                                                           Überwachung der in den GAB benannten Rechts-\n1. das Projekt innerhalb der einzuhaltenden Frist nicht         vorschriften der Europäischen Union zuständig sind,\nuntersagt hat,                                          2. die Zahlstellen oder\n2. keine Beschränkung verfügt hat, die die beabsich-        3. sonstige Behörden.\ntigte Nutzung ausschließt, oder\nBei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Be-\n3. mitgeteilt hat, weder eine Untersagung nach Num-         hörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten\nmer 1 noch eine Beschränkung nach Nummer 2 zu           Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch\nverfügen.                                               spezialisierte Kontrolleinrichtungen.\n(3) Die Kontrollbehörden sind für die Durchführung\n§ 27\nder Kontrollen zuständig.\nGeltungsdauer der Aufhebung\n(4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Ver-\nnach § 12 Absatz 6 des\nwaltungssanktionen zuständig.\nGAP-Konditionalitäten-Gesetzes\nDie Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland                                  Abschnitt 2\nals umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Kon-\nditionalitäten-Gesetzes wird unwirksam, sobald eine                                Kontrollen\nGenehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands\nnach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nach                                       § 30\nMaßgabe des § 6 erlischt.                                              Systematische Vor-Ort-Kontrollen\n(1) Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nach § 16\n§ 28                             Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (syste-\nRückumwandlung von                         matische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass\numweltsensiblen Dauergrünlandflächen                die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Be-\n(1) Die zuständige Behörde hat die Rückumwand-           günstigte einzuhalten hat, überprüft werden können.\nlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn           Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahres-\nder Begünstigte                                             verlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein\nangemessenes Kontrollniveau erreicht wird.\n1. entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-\nGesetzes umweltsensibles Dauergrünland umge-               (2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen je-\nwandelt oder gepflügt hat oder                          weils den gesamten Betrieb.\n2. entgegen § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-           (3) Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-\nGesetzes eine Fläche ohne Antrag auf Aufhebung          Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese\nder Dauergrünlandfläche als umweltsensibel so ge-       auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-\nändert hat, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche   Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen\nmehr ist.                                               oder Betriebseinheiten beschränken. Diese Beschrän-\nkung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe\nDie zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine\nangemessene Frist zur Rückumwandlung. § 4 Absatz 1          1. ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau\nSatz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.                        in Bezug auf die GAB und GLÖZ-Standards ge-\nwährleistet sowie\n(2) Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung\nder Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach         2. im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der be-\n§ 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes                troffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst.\nvorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des       Wird bei der Kontrolle der Stichprobe nach Satz 1 und 2\nBegünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben.          ein Verstoß festgestellt, wird die Kontrolle über die\ntatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen\nKapitel 3                             oder Betriebseinheiten hinaus ausgeweitet.\nKontrollen und Sanktionen                                                    § 31\nMindestkontrollsatz\nAbschnitt 1\n(1) Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-\nAllgemeine Vorschriften                     Ort-Kontrollen kann auf der Ebene jeder Kontrollbe-\nhörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und\n§ 29                             GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und\nAnzuwendende                           GLÖZ-Standards erreicht werden. Werden die Kontrol-\nVorschriften und Zuständigkeiten                 len nicht von der Zahlstelle durchgeführt, kann der\n(1) Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen       Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene der Zahl-\nund die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und         stelle erreicht werden.\nGLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung,                (2) Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-\ndes Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes           Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder\nsowie dieses Kapitels durch.                                GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad","2254          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022\nan Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde                                       § 35\nden Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folge-\njahr erhöhen.                                                                      Kontrollbericht\n(1) Unbeschadet besonderer Regelungen in den für\n§ 32                               die GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvor-\nAuswahl der Kontrollstichprobe                   schriften muss der Kontrollbericht nach § 18 Absatz 1\ndes GAP-Konditionalitäten-Gesetzes innerhalb eines\n(1) Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des         Monats nach der systematischen Vor-Ort-Kontrolle\nGAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil          fertiggestellt sein. Die Frist nach Satz 1 kann in begrün-\nvon zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert aus-           deten Fällen, insbesondere, wenn dies aufgrund von\ngewählt. Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe        chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich\nwird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausge-          ist, drei Monate betragen.\nwählt.\n(2) Bei anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen und\n(2) In Fällen des § 31 Absatz 2 kann von dem in           Verwaltungskontrollen wird ein Kontrollbericht inner-\nAbsatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der         halb eines Monats nach der Kontrolle zumindest dann\nKontrollstichprobe abgewichen werden.                        erstellt, wenn Verstöße gegen die GAB oder GLÖZ-\n(3) Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der           Standards festgestellt wurden. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nStichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. In          sprechend.\nder Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien             (3) Ist die Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, wird\nzu berücksichtigen:                                          der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach seiner\n1. die Betriebsstruktur und                                  Fertigstellung an die Zahlstelle oder an die koordinie-\nrende Behörde der betroffenen Länder übermittelt oder\n2. das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder\ndiesen zugänglich gemacht. Sofern erforderlich, sind\nGLÖZ-Standards innewohnt.\nentsprechende Belege zu übermitteln oder zugänglich\nIm Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren              zu machen.\nKriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem\nbetrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden.\nAbschnitt 3\nDie Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu be-\nrücksichtigenden Kriterien fest.                                                     Sanktionen\n§ 33                                                            § 36\nVerwaltungskontrollen\nSanktionierung bei Übertragung\n(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen\nführen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten              § 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt ent-\nVerwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 ge-       sprechend, wenn\nnannten Verpflichtungen durch.                               1. aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine\n(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprü-              mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungs-\nfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob                        sanktion verhängt wird und\n1. im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland                2. der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine\nlandwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil\na) die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditio-\nüberträgt.\nnalitäten-Gesetzes vorliegt oder\nb) ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditio-                                        § 37\nnalitäten-Gesetzes gegeben ist,\nAusnahmen von Verwaltungssanktionen\n2. der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel\nnach § 18 erfüllt,                                          Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen auf-\ngrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Be-\n3. der Begünstigte den Mindestanteil an nichtproduk-\nhörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion\ntiven Flächen und Landschaftselementen nach § 11\nangewandt.\nAbsatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in\nVerbindung mit § 19 erbringt.\n§ 38\n§ 34                                                    Frühwarnsystem\nAnlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen                                bei geringfügigen Verstößen\nZusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen              Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Stan-\nund Verwaltungskontrollen führen die Kontrollbehörden        dards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Errei-\nanlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch. Anlassbezo-         chung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Stan-\ngene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontroll-         dards, ist der Begünstigte über die Feststellung des\nbehörde außerhalb der Stichprobe nach § 16 Absatz 1          Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen\ndes GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwal-           zu informieren. Die zuständige Behörde kann die Teil-\ntungskontrollen nach § 33 von einem Verstoß gegen            nahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung\ndie GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.             anordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022         2255\n§ 39                              den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz\nAbweichungen vom                           von 3 Prozent anzuwenden. Der Kürzungssatz darf\nRegelsatz für Verwaltungssanktionen                10 Prozent nicht überschreiten.\n(1) Soweit das Flächenmonitoringsystem zur Fest-           (3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt der Kür-\nstellung von Verstößen gegen bestimmte GAB oder            zungssatz mindestens 15 Prozent.\nGLÖZ-Standards eingesetzt wird, kann die Zahlstelle\nim Fall einer Verwaltungssanktion einen niedrigeren                              Kapitel 4\nKürzungssatz als den in der Unionsregelung festgeleg-\nten Regelsatz von 3 Prozent anwenden.                                 Schlussbestimmungen\n(2) Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-\nStandards schwerwiegende Folgen für die Erreichung                                   § 40\nder Ziele der GAB oder GLÖZ-Standards oder stellt\nInkrafttreten\ner eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von\nMensch oder Tier dar, hat die Zahlstelle im Fall einer        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nVerwaltungssanktion einen höheren Kürzungssatz als         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Dezember 2022\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nCem Özdemir","2256        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022\nAnlage 1\n(zu § 11)\nKlassenzeichen für Bodenarten für Feuchtgebiete und Moore\nMo\nMo/S, Mo/Sl, Mo/lS, Mo/SL, Mo/sL, Mo/L, Mo/LT, Mo/T\nKlassenzeichen für Bodenarten nach dem S/Mo, Sl/Mo, lS/Mo, SL/Mo, sL/Mo, L/Mo, LT/Mo, T/Mo\nBodenschätzungsgesetz\nSMo, SlMo, lSMo, SLMo, sLMo, LMo, LTMo, TMo\nMoS, MoSl, MolS, MoSL, MosL, MoL, MoLT, MoT","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022         2257\nAnlage 2\n(zu § 11)\nBodentypen und Legendeneinheiten\nnach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken\nBodentypen der Abteilung Moore\nMoor- und Anmoorgleye\nBodentypen, inklusive Subtypen, Varietäten\nHochmoor-,   Niedermoor- und  Anmoorstagnogleye,  Anmoorpseudo-\nund Subvarietäten, und Legendeneinheiten\ngleye\nnach aktueller deutscher Bodensystematik Überdeckte organische Böden, Sanddeckkulturen\nund daran angelehnten Kartenwerken\nTreposole aus organischen Böden, Sandmischkulturen, Tiefpflugsand-\ndeckkulturen, Baggerkuhlungen\nBodentypen der Klasse Subhydrische Böden","2258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022\nAnlage 3\n(zu § 16)\nBestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser\nWassererosionsgefährdungsklasse1\nBerechnungsfaktor Erosionsgefährdung/\nWassererosionsgefährdungsklasse                                     K * S * R2                       K * S * R * L3\nKWasser1                                             15 – < 27,5                         30 – < 55\nKWasser2                                                ≥ 27,5                               ≥ 55\n1\nBestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit – Ermitt-\nlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., August 2017). Die DIN-\nMethode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.\n2\nDer Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) ist verpflichtend zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch\nzu ermitteln und anzuwenden. Soweit vorhanden sind regionale Niederschlagsdaten, z. B. radarbasierte Niederschlagsdaten, zur Berechnung\ndes R-Faktors zu verwenden.\n3\nDer Hanglängenfaktor L ist optional zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022                                   2259\nAnlage 4\n(zu § 16)\nBestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind\nDie Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefähr-\ndung von Böden durch Wind, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013), zu ermitteln.\nWinderosionsgefährdungsklasse4\nWinderosionsgefährdungsklasse                                            Stufe nach DIN 19706\nKWind                                                                Enat5\n4\nBestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 9 der DIN 19706 (Bodenbeschaf-\nfenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013). Die DIN-Methode\nist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin."]}