{"id":"bgbl1-2022-49-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":49,"date":"2022-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/49#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_49.pdf#page=9","order":4,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes","law_date":"2022-12-08T00:00:00Z","page":2237,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022          2237\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes\nVom 8. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des\nBundesfernstraßenmautgesetzes\nDas Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nsetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes er-\nrichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie“.\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„(6) In einem Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 sind im jeweils übernächsten Haus-\nhaltsjahr dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1\ngedeckte Ausgaben sind im übernächsten Haushaltsjahr im Verkehrshaushalt einzusparen. Dabei sind die\ntatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.“\n2. Dem § 14 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n„(8) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden\nsind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9.“\n3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 3 Absatz 3)\nBerechnung der Höhe des Mautsatzes\n1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahr-\nzeuge oder Fahrzeugkombinationen\na) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Ach-\nsen 0,067 Euro,\nb) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der\nAchsen 0,109 Euro,\nc) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,\nd) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.\n2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:\na) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht\nund Achsanzahl in Euro:\n> 18 t mit bis zu         > 18 t mit\nKategorie       7,5 bis < 12 t           12 bis 18 t\n3 Achsen          4 Achsen oder mehr\nA               0,015                  0,015                 0,022                  0,023\nB               0,043                  0,052                 0,062                  0,062\nC               0,059                  0,063                 0,080                  0,087\nD               0,088                  0,101                 0,134                  0,149\nE               0,113                  0,121                 0,164                  0,182\nF               0,114                  0,123                 0,169                  0,187\nb) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund\nihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:","2238         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022\naa) Kategorie A      Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,\nbb) Kategorie B      Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,\ncc) Kategorie C      Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die\nder Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,\ndd) Kategorie D      Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die\nder Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,\nee) Kategorie E      Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,\nff) Kategorie F      Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse\nder Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.\n3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und\nAchsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:\n> 18 t mit bis zu           > 18 t mit\n7,5 bis < 12 t               12 bis 18 t\n3 Achsen            4 Achsen oder mehr\n0,016                      0,016                      0,016                   0,012“.\n4. Folgende Anlage 9 wird angefügt:\n„Anlage 9\n(zu § 14 Absatz 8)\nMautsätze im Zeitraum\nvom 1. Oktober 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022\n1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahr-\nzeuge oder Fahrzeugkombinationen\na) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Ach-\nsen 0,065 Euro,\nb) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der\nAchsen 0,112 Euro,\nc) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,\nd) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.\n2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:\na) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zu-\nlässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen\naa) 0,012 Euro in der Kategorie A,\nbb) 0,023 Euro in der Kategorie B,\ncc) 0,034 Euro in der Kategorie C,\ndd) 0,067 Euro in der Kategorie D,\nee) 0,078 Euro in der Kategorie E,\nff) 0,089 Euro in der Kategorie F;\nb) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund\nihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:\naa) Kategorie A      Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,\nbb) Kategorie B      Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,\ncc) Kategorie C      Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die\nder Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,\ndd) Kategorie D      Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die\nder Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,\nee) Kategorie E      Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,\nff) Kategorie F      Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse\nder Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.\n3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:\n0,002 Euro.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 2239\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Digitales und Verkehr\nVolker Wissing"]}