{"id":"bgbl1-2022-49-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":49,"date":"2022-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/49#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_49.pdf#page=7","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes","law_date":"2022-12-08T00:00:00Z","page":2235,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022             2235\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Infektionsschutzgesetzes\nVom 8. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                2. eine anderweitige intensivmedizinische Behand-\nsen:                                                                   lung der betroffenen Patientinnen und Patienten\nnicht möglich ist, insbesondere, weil eine Ver-\nArtikel 1                                  legung nicht in Betracht kommt\nDas      Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000                   a) aus gesundheitlichen Gründen oder\n(BGBl.    I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-              b) da die regionalen und überregionalen intensiv-\nsetzes    vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2150) ge-                      medizinischen Behandlungskapazitäten nach\nändert    worden ist, wird wie folgt geändert:                            den dem Krankenhaus vorliegenden Erkennt-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          nissen ausgeschöpft sind.\na) Die Angabe zum 2. Abschnitt wird wie folgt ge-                  (2) Eine Zuteilungsentscheidung darf nur auf-\nfasst:                                                    grund der aktuellen und kurzfristigen Überlebens-\nwahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen\n„2. Abschnitt –                       und Patienten getroffen werden. Komorbiditäten\nKoordinierung und Sicherstellung der              dürfen bei der Beurteilung der aktuellen und kurz-\nöffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen“.            fristigen Überlebenswahrscheinlichkeit nur berück-\nb) Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe                sichtigt werden, soweit sie aufgrund ihrer Schwere\nzu § 5c eingefügt:                                        oder Kombination die auf die aktuelle Krankheit be-\nzogene kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit\n„§ 5c Verfahren bei aufgrund einer übertragba-            erheblich verringern. Kriterien, die sich auf die ak-\nren Krankheit nicht ausreichend vorhan-          tuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit\ndenen überlebenswichtigen intensivmedi-          nicht auswirken, wie insbesondere eine Behin-\nzinischen Behandlungskapazitäten“.               derung, das Alter, die verbleibende mittel- oder\n2. Die Überschrift des 2. Abschnittes wird wie folgt ge-          langfristige Lebenserwartung, der Grad der Ge-\nfasst:                                                         brechlichkeit und die Lebensqualität, dürfen bei\nder Beurteilung der aktuellen und kurzfristigen\n„2. Abschnitt                          Überlebenswahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt\nKoordinierung und Sicherstellung der                werden. Bereits zugeteilte überlebenswichtige in-\nöffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen“.               tensivmedizinische Behandlungskapazitäten sind\nvon der Zuteilungsentscheidung ausgenommen.\n3. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:\n(3) Die Zuteilungsentscheidung ist einvernehm-\n„§ 5c\nlich von zwei Ärztinnen oder Ärzten zu treffen, die\nVerfahren bei aufgrund einer                   1. Fachärztinnen oder Fachärzte sind,\nübertragbaren Krankheit nicht ausreichend\nvorhandenen überlebenswichtigen                   2. im Bereich Intensivmedizin praktizieren,\nintensivmedizinischen Behandlungskapazitäten                3. über mehrjährige Erfahrung im Bereich Intensiv-\n(1) Niemand darf bei einer ärztlichen Entschei-                 medizin verfügen und\ndung über die Zuteilung aufgrund einer übertrag-               4. die von der Zuteilungsentscheidung betroffenen\nbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandener                       Patientinnen und Patienten unabhängig von-\nüberlebenswichtiger intensivmedizinischer Behand-                   einander begutachtet haben.\nlungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) benach-\nBesteht kein Einvernehmen, sind die von der Zutei-\nteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Be-\nlungsentscheidung betroffenen Patientinnen und\nhinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des\nPatienten von einer weiteren gleich qualifizierten\nAlters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder\nÄrztin oder einem weiteren gleich qualifizierten Arzt\nWeltanschauung, des Geschlechts oder der sexuel-\nzu begutachten und ist die Zuteilungsentscheidung\nlen Orientierung. Überlebenswichtige intensivmedi-\nmehrheitlich zu treffen. Von den an der Zuteilungs-\nzinische Behandlungskapazitäten sind im Sinne des\nentscheidung beteiligten Ärztinnen und Ärzten darf\nSatzes 1 in einem Krankenhaus nicht ausreichend\nnur eine Ärztin oder ein Arzt in die unmittelbare\nvorhanden, wenn\nBehandlung der von der Zuteilungsentscheidung\n1. der überlebenswichtige intensivmedizinische Be-             betroffenen Patientinnen oder Patienten eingebun-\nhandlungsbedarf der Patientinnen und Patienten            den sein. Ist eine Patientin oder ein Patient mit einer\ndes Krankenhauses mit den dort vorhandenen                Behinderung oder einer Komorbidität von der Zutei-\nüberlebenswichtigen intensivmedizinischen Be-             lungsentscheidung betroffen, muss die Einschät-\nhandlungskapazitäten nicht gedeckt werden                 zung einer hinzuzuziehenden Person berücksichtigt\nkann und                                                  werden, durch deren Fachexpertise den besonde-","2236        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022\nren Belangen dieser Patientin oder dieses Patienten         reichend vorhanden waren, um die für die Kranken-\nRechnung getragen werden kann. Die Begutach-                hausplanung zuständige Landesbehörde in die Lage\ntung der von der Zuteilungsentscheidung betroffe-           zu versetzen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig zu\nnen Patientinnen und Patienten, die Mitwirkung an           werden.\nder Zuteilungsentscheidung sowie die Hinzuziehung               (7) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nnach Satz 4 kann in Form einer telemedizinischen            auftragt innerhalb von sechs Monaten, nachdem\nKonsultation erfolgen.                                      erstmals einer für die Krankenhausplanung zustän-\n(4) Die oder der im Zeitpunkt der Zuteilungsent-         digen Landesbehörde eine Zuteilungsentscheidung\nscheidung für die Behandlung der betroffenen Pa-            angezeigt wurde, spätestens jedoch bis zum 31. De-\ntientinnen und Patienten verantwortliche Ärztin oder        zember 2025, eine externe Evaluation dieser Vor-\nArzt hat Folgendes zu dokumentieren:                        schrift. Gegenstand der Evaluation sind insbeson-\n1. die der Zuteilungsentscheidung zugrunde geleg-           dere\nten Umstände sowie                                      1. die Erreichung der Ziele, Vorkehrungen zum\n2. welche Personen an der Zuteilungsentscheidung                 Schutz vor Diskriminierung zu schaffen und\nmitgewirkt haben und hinzugezogen wurden und                 Rechtssicherheit für die handelnden Ärztinnen\nwie sie abgestimmt oder Stellung genommen ha-                und Ärzte zu gewährleisten, und\nben.                                                    2. die Auswirkungen der Vorschrift und der nach\nDie §§ 630f und 630g des Bürgerlichen Gesetz-                    Absatz 5 Satz 1 zu erstellenden Verfahrensan-\nbuchs finden entsprechende Anwendung.                            weisungen auf die medizinische Praxis unter Be-\nrücksichtigung der praktischen Umsetzbarkeit.\n(5) Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Be-\nhandlungskapazitäten sind verpflichtet, in einer Ver-       Die Evaluation wird interdisziplinär insbesondere auf\nfahrensanweisung mindestens Folgendes festzule-             Grundlage rechtlicher, medizinischer und ethischer\ngen:                                                        Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige\ndurchgeführt, die jeweils zur Hälfte von dem Bun-\n1. ein Verfahren zur Benennung der Ärztinnen und\ndesministerium für Gesundheit und dem Deutschen\nÄrzte, die für die Mitwirkung an der Zuteilungs-\nBundestag benannt werden. Die Sachverständigen\nentscheidung zuständig sind, und\nhaben bundesweite Verbände, Fachkreise und\n2. die organisatorische Umsetzung der Entschei-             Selbstvertretungsorganisationen, deren Belange\ndungsabläufe nach Absatz 3.                             von der Vorschrift besonders berührt sind, ange-\nSie haben die Einhaltung der Verfahrensanweisung            messen zu beteiligen. Das Bundesministerium für\nsicherzustellen und müssen die Verfahrensanwei-             Gesundheit übermittelt dem Deutschen Bundestag\nsungen mindestens einmal im Jahr auf Weiterent-             spätestens ein Jahr nach der Beauftragung das Er-\nwicklungsbedarf überprüfen und anpassen.                    gebnis der Evaluation sowie eine Stellungnahme\n(6) Krankenhäuser sind verpflichtet, eine Zutei-         des Bundesministeriums für Gesundheit zu diesem\nlungsentscheidung unverzüglich der für die Kran-            Ergebnis.“\nkenhausplanung zuständigen Landesbehörde anzu-\nzeigen und ihr mitzuteilen, weshalb im Zeitpunkt der                             Artikel 2\nZuteilungsentscheidung überlebenswichtige inten-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsivmedizinische Behandlungskapazitäten nicht aus-        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach"]}