{"id":"bgbl1-2022-49-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":49,"date":"2022-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG)","law_date":"2022-12-08T00:00:00Z","page":2230,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2230         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022\nGesetz\nzum Ausgleich der Inflation durch einen fairen\nEinkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen\n(Inflationsausgleichsgesetz – lnflAusG)\nVom 8. Dezember 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                3. von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;\n4. von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:\nArtikel 1\n0,42 · x – 9 972,98;\nÄnderung des\nEinkommensteuergesetzes                         5. von 277 826 Euro an:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-               0,45 · x – 18 307,73.\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBI. I S. 3366,             Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den\n3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom            Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen\n19. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1743) geändert worden             vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\nist, wird wie folgt geändert:                                  Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel\ndes 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen\n1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 730\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\nEuro“ durch die Angabe „2 810 Euro“ ersetzt.\nEinkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen\n2. § 33a wird wie folgt geändert:                              Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu                men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den\n9 984 Euro“ durch die Wörter „zur Höhe des              nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“\nGrundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2          3. § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-\nNummer 1“ ersetzt.                                      ändert:\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch         a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nein Semikolon und die Wörter „der sich daraus              „ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres\nergebende Betrag ist auf den nächsten vollen               Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der\nEuro-Betrag aufzurunden.“ ersetzt.                         Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1\n3. Dem § 52 Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:               Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pausch-\nbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)\n„§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1\nund dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBI. I\nSatz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die\nS. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab\nSteuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zu-\ndem 1. Januar 2023 anzuwenden.“\nsätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerzie-\nhende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten\nArtikel 2                              Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich\nWeitere Änderung des                            ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuer-\nEinkommensteuergesetzes                            klasse III maßgeblich, sind der doppelte Grund-\nDas Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-               freibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und\ntikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie             der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen;\nist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V\nfolgt geändert:\nmaßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbe-\n1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 810                 trag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag an-\nEuro“ durch die Angabe „3 012 Euro“ ersetzt.                  zusetzen.“\n2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      b) In Satz 2 Buchstabe a wird das Wort „Eingangs-\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich           betrag“ durch das Wort „Betrag“ ersetzt.\nnach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteu-        4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „11 793\nernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungs-             Euro“ durch die Angabe „12 485 Euro“ und die An-\nzeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34,           gabe „29 298 Euro“ durch die Angabe „31 404\n34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde       Euro“ ersetzt.\nEinkommen                                               5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):                      a) In Nummer 3 werden die Wörter „der im Kalen-\n0;                                                         derjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13 150\nEuro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die\n2. von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:                           Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen,\n(979,18 · y + 1 400) · y;                                  der im Kalenderjahr von den Ehegatten insge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022             2231\nsamt erzielte Arbeitslohn 24 950 Euro übersteigt“         1. bis 11 604 Euro (Grundfreibetrag):\ndurch die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt              0;\nerzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe\naus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2            2. von 11 605 Euro bis 17 005 Euro:\nNummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag                     (922,98 · y + 1 400) · y;\n(§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem                3. von 17 006 Euro bis 66 760 Euro:\nSonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)\n(181,19 · z + 2 397) · z + 1 025,38;\noder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen\ndes § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die             4. von 66 761 Euro bis 277 825 Euro:\nSumme aus dem doppelten Grundfreibetrag,                     0,42 · x – 10 602,13;\ndem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem dop-                5. von 277 826 Euro an:\npelten Sonderausgaben-Pauschbetrag“ ersetzt.\n0,45 · x – 18 936,88.\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „13 150 Euro\nübersteigt oder bei Ehegatten, die die Vorausset-         Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den\nzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalen-          Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen\nderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte              vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\nArbeitslohn 24 950 Euro übersteigt“ durch die             Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel\nWörter „höher ist als die Summe aus dem Grund-            des 17 005 Euro übersteigenden Teils des auf einen\nfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1),              vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\ndem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1                Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen\nNummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderaus-                  Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-\ngaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehe-           men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den\ngatten, die die Voraussetzungen des § 26 Ab-              nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“\nsatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus          3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „12 485\ndem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitneh-             Euro“ durch die Angabe „13 279 Euro“ und die An-\nmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonder-                gabe „31 404 Euro“ durch die Angabe „33 380 Euro“\nausgaben-Pauschbetrag“ ersetzt.                           ersetzt.\n6. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a              4. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nwerden die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt              „3. wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und\nerzielte Arbeitslohn 13 150 Euro übersteigt“ durch                gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne\ndie Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt erzielte                des § 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden,\nArbeitslohn höher ist als die Summe aus dem                       die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der\nGrundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1),                 im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als\ndem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Num-                   die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Ab-\nmer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-                        satz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-\nPauschbetrag (§ 10c Satz 1)“ ersetzt.                             Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buch-\n7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            stabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbe-\ntrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die\na) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum\nVoraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen,\n2022“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum\nhöher ist als die Summe aus dem doppelten\n2023“ ersetzt.\nGrundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbe-\nb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe                  trag und dem doppelten Sonderausgaben-\n„31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. De-                 Pauschbetrag;“.\nzember 2022“ ersetzt.\n8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                              Artikel 4\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes                              Änderung des\nKind 250 Euro.“                                                      Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\nArtikel 3                          der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nWeitere Änderung des\n1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) geändert worden\nEinkommensteuergesetzes\nist, wird wie folgt geändert:\nDas Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\ntikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                  a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3 012                   „Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkom-\nEuro“ durch die Angabe „3 192 Euro“ ersetzt.                     mensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom\nArbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohn-\n2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           steuer; beim Steuerabzug vom laufenden Ar-\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich              beitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohn-\nnach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteu-                 steuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der\nernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranla-                    nach § 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteu-\ngungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d,                ergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die\n34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteu-             Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des\nernde Einkommen                                                  Einkommensteuergesetzes um den doppelten","2232         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022\nKinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag          auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember\nfür den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-            2022 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des\nbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im            Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022\nSinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes              (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresaus-\num den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für         gleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkom-\nden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil-             mensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichs-\ndungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkom-            jahr 2023 anzuwenden.“\nmensteuergesetzes) für jedes Kind vermindert\nwird, für das eine Kürzung der Freibeträge für                                 Artikel 5\nKinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkom-                           Weitere Änderung des\nmensteuergesetzes nicht in Betracht kommt.“                     Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „33 912 Euro“         durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist,\ndurch die Angabe „35 086 Euro“ ersetzt.          wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „16 956 Euro“         1. § 3 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „17 543 Euro“ ersetzt.             a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            aa) In Nummer 1 wird die Angabe „35 086 Euro“\n„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn                     durch die Angabe „36 260 Euro“ ersetzt.\nist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn           bb) In Nummer 2 wird die Angabe „17 543 Euro“\ndie Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohn-                      durch die Angabe „18 130 Euro“ ersetzt.\nzahlungszeitraum\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. bei monatlicher Lohnzahlung\n„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn\na) in der Steuerklasse III mehr als 2 923,83            ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn\nEuro und                                             die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohn-\nb) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als       zahlungszeitraum\n1 461,92 Euro,                                       1. bei monatlicher Lohnzahlung\n2. bei wöchentlicher Lohnzahlung                                a) in der Steuerklasse III mehr als 3 021,67\na) in der Steuerklasse III mehr als 682,23 Euro                Euro und\nund                                                      b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als\nb) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als              1 510,83 Euro,\n341,11 Euro,                                         2. bei wöchentlicher Lohnzahlung\n3. bei täglicher Lohnzahlung                                    a) in der Steuerklasse III mehr als 705,06 Euro\na) in der Steuerklasse III mehr als 97,46 Euro                 und\nund                                                      b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als\nb) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als              352,53 Euro,\n48,73 Euro beträgt.“                                 3. bei täglicher Lohnzahlung\nd) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:                       a) in der Steuerklasse III mehr als 100,72 Euro\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „16 956 Euro“                      und\ndurch die Angabe „17 543 Euro“ ersetzt.                    b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „33 912 Euro“                      50,36 Euro beträgt.“\ndurch die Angabe „35 086 Euro“ ersetzt.             c) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 5 wird die Angabe „33 912 Euro“                   aa) In Nummer 1 wird die Angabe „17 543 Euro“\ndurch die Angabe „35 086 Euro“ und die Angabe                    durch die Angabe „18 130 Euro“ ersetzt.\n„16 956 Euro“ durch die Angabe „17 543 Euro“\nersetzt.                                                    bb) In Nummer 2 wird die Angabe „35 086 Euro“\ndurch die Angabe „36 260 Euro“ ersetzt.\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 23 angefügt:\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „35 086 Euro“ durch\n„(23) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2023 gel-           die Angabe „36 260 Euro“ und die Angabe\ntenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar-              „17 543 Euro“ durch die Angabe „18 130 Euro“\nbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem                   ersetzt.\n31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeit-\nraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die          2. Dem § 6 wird folgender Absatz 24 angefügt:\nnach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Ab-                  „(24) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5\nsatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes           des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I\nvom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals         S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024\nim Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3                anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung\nAbsatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des           des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022\nGesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230)             (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden\nist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzu-            Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem\nwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022            31. Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeit-\nendenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und             raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022            2233\nnach dem 31. Dezember 2023 zufließen. § 3 Ab-                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsatz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes\nvom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim          2. Nach § 20 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nLohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber             gefügt:\n(§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für                „(3a) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt der\ndas Ausgleichsjahr 2024 anzuwenden.“                         monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags im\nKalenderjahr 2023 für jedes zu berücksichtigende\nArtikel 6                               Kind 250 Euro.“\nÄnderung des\nBundeskindergeldgesetzes\nArtikel 7\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,                                 Inkrafttreten\n3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird\nund 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.\nwie folgt geändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      Kraft.\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für je-         (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2024 in\ndes Kind 250 Euro.“                                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nLisa Paus"]}