{"id":"bgbl1-2022-48-8","kind":"bgbl1","year":2022,"number":48,"date":"2022-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/48#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_48.pdf#page=84","order":8,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung","law_date":"2022-12-05T00:00:00Z","page":2224,"pdf_page":84,"num_pages":5,"content":["2224          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung\nVom 5. Dezember 2022\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit\nund Verbraucherschutz:\nArtikel 1\nDie Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I\nS. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5231) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach\n§ 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und\nElektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.13, 2.1, 2.3, 3.1\nund 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter\nBerücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:\n1. Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,\n2. wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,\n3. voraussichtliche Entsorgungskosten und\n4. abfallwirtschaftliche Relevanz.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder\nnach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro-\nund Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.17 ermäßigen oder von der\nGebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte\nMenschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden\nAnerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein.“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 sowie Satz 2 dieses Absatzes werden jeweils nach der\nAngabe „Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 2“ eingefügt.\n2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022            2225\n3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühr in\nNr.                                     Gebührentatbestand\nEuro\nAbschnitt 1\nElektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)\nRegistrierung\n(§ 37 Absatz 1 ElektroG)\n1.1 Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                       12,40\nje Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke\nund Geräteart\n1.2 Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber                                                      24,10\nje Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal\n1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1                         70,20\nElektroG                                                                                    bis 2 036,50\nje Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät\n1.4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3               102,10\nElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und\nein Kalenderjahr\n1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                    16,50\nAbsatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im\nRahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes\nKalenderjahr oder für eine andere Geräteart\noder\nPrüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des\nGarantiebetrages\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte\nGarantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr\n1.6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                      9,60\nAbsatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG\noder\nPrüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3\nElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich\ndes Garantiebetrages\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte\nGarantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr\n1.7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver-                      113,00\nbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahme-\nkonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1.1\nBenennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,\nÄnderung und Ende der Beauftragung\n(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)\n1.8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2                         45,30\nElektroG\nje Benennung\n1.9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                     17,30\nje Änderungsmitteilung\n1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                   10,00\nje Beendigungsmitteilung","2226       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nGebühr in\nNr.                                     Gebührentatbestand\nEuro\n1.11 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun-         1 371,00\ngen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung\nje Zulassung oder Änderung der Zulassung\nWeitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung\n(§ 37 Absatz 5 ElektroG)\n1.12 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines                  112,80\nWiderrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG\nje Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-\nvollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine\nGeräteart und ein Kalenderjahr\n1.13 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-           40,10\nsatz 5 Satz 4 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung\nGarantiesysteme\n(§ 37 Absatz 6 ElektroG)\n1.14 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit            1 630,80\neines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-\nsatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG\nje System und Kalenderjahr\n1.15 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.14 nach Änderung eines               241,40\n(nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von\nAltgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1\nund 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems\nje System und Änderungsmitteilung\nEntgegennahme und Prüfung\nvon Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und\nder Betreiber von Erstbehandlungsanlagen\n(§ 38 Absatz 2 ElektroG)\n1.16 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-              110,10\nsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-\nbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG\nje Sammelgruppe und Anzeige\n1.17 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsan-                 302,00\nlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25\nAbsatz 2 ElektroG\nje Zertifikat und Anzeige\nAnordnungen\n(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)\n1.18 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                                        9,20\n1.19 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                      9,20\nBerücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung\n(§ 38 Absatz 4 ElektroG)\n1.20 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-              109,70\nnung mitgeteilter Mengen\nje Mengenmitteilung\nAbschnitt 2\nBatteriegesetz (BattG)\nRegistrierung\n(§ 20 Absatz 1 BattG)\n2.1  Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG                                     29,20\nje Hersteller, Marke und Batterieart oder\nje Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022        2227\nGebühr in\nNr.                                     Gebührentatbestand\nEuro\n2.2  Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG                 177,70\nje Hersteller und Batterie oder                                                        bis 5 154,60\nje Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie\n2.3  Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab-                    8,40\nsatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG\nje Hersteller oder\nje Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller\nRücknahmesysteme\n(§ 20 Absatz 2 BattG)\n2.4  Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG                          1 049,10\nje Rücknahmesystem                                                                     bis 12 590,10\n2.5  Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1                      21,50\nBattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für\neinzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte\nje hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder\nje hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller\n2.6  Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück-                   115,90\nnahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 bis 2 203,50\nSatz 4 BattG\nje Änderung oder Auflage\n2.7  Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG                   658,90\nje Rücknahmesystem und Überprüfung\nAnordnungen\n(§ 28 Absatz 1 BattG)\n2.8  Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7                 124,70\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG\nje Rücknahmestelle und Rücknahmesystem\n2.9  Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung                              0,80\nMittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG\n2.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG                                                  27,80\nbis 529,70\nAbschnitt 3\nÜbergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG\n3.1  Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach-                166,40\nfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG\noder\nÄnderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-\nbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1\nSatz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von\nFirma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-\nten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit\nPrüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen\nje Hersteller oder Bevollmächtigter\n3.2  Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-                4,60\nbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1\nSatz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von\nFirma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-\nten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne\nPrüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen\nje Änderungssitzung","2228       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 5702 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nGebühr in\nNr.                                   Gebührentatbestand\nEuro\n3.3  Erhöhung der Gebühr                                                                                               26,60\nnach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.16 bei Antragstellung, Übermittlung der                                bis 239,60“.\nNachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen\nDatenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-\ndung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder\nnach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise\naußerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-\nschen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7\nAbsatz 6 BattG oder\nnach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-\nweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-\ntronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder\nim Sinne des § 4 Absatz 3 BattG\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 2022\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\nSteffi Lemke"]}