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    "title": "Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022            2211\nVerordnung\nzur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung\nVom 1. Dezember 2022\nDas Bundesministerium für Digitales und Verkehr                  nisch über das Verwaltungsportal des Bundes\nverordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des               gestellt werden.“\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August               2. § 4 wird wie folgt geändert:\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),                          a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaub-\nnis“ die Wörter „und als Nachweis“ eingefügt.\nauf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 9\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3c, Nummer 4 und 6,                 b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\njeweils in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgaben-                     „(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      können auch elektronisch über das Verwal-\n17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1             tungsportal des Bundes gestellt werden.“\nzuletzt durch Artikel 337 Nummer 4 Buchstabe a der\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-            3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nändert worden ist,                                               „2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und\nauf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6, 6a und 9                     auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim\nin Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und des § 3a                     Führen eines Sportbootes, sofern das zu füh-\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-                   rende Sportboot mit einer Antriebsmaschine\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                    ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreit-\nS. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Num-                bare Nutzleistung bei Verwendung eines\nmer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a                   a) Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilo-\ndes Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3                   watt,\nAbsatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des\nb) Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der\nGesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279)\nBetriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN\neingefügt worden ist, § 3 Absatz 1 Nummer 9 durch\n60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,“.\nArtikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom\n3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden ist,          4. § 6 wird wie folgt geändert:\n§ 3 Absatz 6 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist und § 3a\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom                   aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,                     „2. zum Führen eines Sportbootes körper-\nauf Grund des § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-                           lich und psychisch (medizinisch) taug-\ngesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das                           lich sein,“.\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021              bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 3019) geändert worden ist:\n„Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt\nArtikel 1                                       oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit be-\nschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder\nÄnderung der                                       elektronischen Zustimmung des gesetz-\nSportbootführerscheinverordnung                               lichen Vertreters.“\nDie Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai                b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\n2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2\nAbsatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021                          „(2) Die medizinische Tauglichkeit des Be-\n(BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie               werbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis\nfolgt geändert:                                                     eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1\nder Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nmedizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaub-\n1. eine Bescheinigung über das ausreichende\nnis“ die Wörter „und als Nachweis“ eingefügt.\nSehvermögen einer nach § 67 der Fahrer-\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                     laubnis-Verordnung anerkannten Sehtest-\n„(7) Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines                  stelle unter Einhaltung der DIN 58220 Aus-\nin Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachwei-                   gabe September 2013 und\nses, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 ab-                2. eine Bescheinigung über das Hörvermögen\nweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellen-                 eines in der Handwerksrolle eingetragenen\nden Sportbootführerschein einzutragen.“                        Hörakustikerbetriebs\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                           vorgelegt werden. Die medizinische Tauglichkeit\n„(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7               kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach\nund nach § 5 Absatz 4 können auch elektro-                  Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung",
        "2212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\noder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis                 einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat\nfür den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-                  der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in\nMedizin-Verordnung nachgewiesen werden.                      Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnis-\n(3) Bestehen Zweifel an der medizinischen                 niederschrift über die bereits abgelegte Teil-\nTauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder                prüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach\nÜberprüfung der Prüfungsausschuss die Vor-                   Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungs-\nlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen                kosten durch den Bewerber an den anderen\nZeugnisses oder Gutachtens verlangen.                        Prüfungsausschuss zu übersenden. Die Gebühr\nzur Zulassung zur Prüfung wird von dem ande-\n(4) Wird einem Bewerber durch den Tauglich-               ren Prüfungsausschuss erneut erhoben. Die Ab-\nkeitsnachweis eine vorübergehende oder dauer-                sätze 3 und 4 gelten entsprechend.“\nhaft bedingte medizinische Tauglichkeit be-\nscheinigt oder tritt eine bedingte medizinische        6. § 8 wird wie folgt geändert:\nTauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und               a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Zeit-\nBeschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis               punkten“ die Wörter „und bei unterschiedlichen\naufzunehmen, die geeignet sind, die mit der                  Prüfungsausschüssen, auch des jeweils ande-\nbedingten medizinischen Tauglichkeit verbun-                 ren Verbands,“ eingefügt.\ndenen Gefahren auszugleichen. Ein nicht ausrei-\nchendes Farbunterscheidungsvermögen kann                  b) Dem Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, die\nnicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Fällt              die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen ab-\nein Mangel der medizinischen Tauglichkeit                    nimmt“ angefügt.\nnachträglich weg, können die zum Ausgleich er-            c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nteilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden.\nFür die Erteilung und Aufhebung der Auflagen                 „Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten\nsind die beliehenen Verbände zuständig.“                     Teilprüfung.“\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                 d) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die                   „Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat\nWörter „schriftlich oder elektronisch über das               ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes\nVerwaltungsportal des Bundes“ eingefügt.                     Mitglied der Prüfungskommission oder der Prü-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            fungsausschussleiter das Ergebnis fernmünd-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          lich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich inner-\nhalb von 72 Stunden mitzuteilen.“\naaa) In Nummer 4 werden die Wörter „ein\närztliches Zeugnis nach dem Muster         7. § 10 wird wie folgt geändert:\nder Anlage 2, das“ durch die Wörter           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„einen medizinischen Tauglichkeits-\nnachweis nach dem Muster nach An-                aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nhang 1 der Anlage 2, der“ ersetzt.                    „2. zum Führen eines Sportbootes medizi-\nbbb) In Nummer 5 wird die Angabe „(Beleg-                        nisch tauglich sein,“.\nart O)“ gestrichen.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nccc) Nummer 11 wird durch folgende Num-\nmern 11 und 12 ersetzt:                               „Zum Nachweis der medizinischen Taug-\nlichkeit ist dem jeweiligen beliehenen Ver-\n„11. im Fall eines elektronischen Ver-                band ein Tauglichkeitsnachweis nach dem\nfahrens eine E-Mail-Adresse,                    Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzu-\n12. freiwillig eine Telefonnummer.“                   legen, der vom untersuchenden Arzt unmit-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                telbar dem beliehenen Verband in einem\nverschlossenen Umschlag und in Abschrift\n„Der Bewerber muss den Antrag unter-                         dem Prüfer zuzuleiten ist.“\nschreiben, sofern dieser nicht elektronisch\nüber das Verwaltungsportal des Bundes ge-               cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nstellt wird.“\ndd) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „der kör-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                         perlichen und geistigen Tauglichkeit“ durch\nd) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die                         die Wörter „der medizinischen Tauglichkeit“\nAbsätze 3 und 4.                                                  ersetzt.\ne) Im neuen Absatz 3 wird die Nummer 2 wie folgt                ee) Im neuen Satz 4 wird das Wort „behörd-\ngefasst:                                                          liches“ gestrichen und die Angabe „(Beleg-\n„2. der angeforderte Vorschuss für die voraus-                    art O)“ durch die Wörter „zur Vorlage bei\nsichtlich entstehenden Gebühren bezahlt                      einer Behörde“ ersetzt.\nworden ist.“                                         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nf) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahren“\nsatz 5 eingefügt:                                                 die Wörter „und kann nach Nachweis des\n„(5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in                  Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 1\n§ 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei                  Satz 2 erneuert werden“.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022           2213\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                              b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                  „Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfer-\na) In Satz 1 werden die Wörter „der in einem                   tigung kann auch elektronisch über das Verwal-\nVerzeichnis gemäß § 17 registriert ist“ durch               tungsportal des Bundes gestellt werden.“\ndie Wörter „der in einem amtlichen Register ver-      9. In § 12 Absatz 2 wird nach dem Wort „unter“ das\nzeichnet ist“ ersetzt.                                   Wort „ständiger“ eingefügt.\n10. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)\nMuster für den amtlichen Sportbootführerschein\nVorderseite\nRückseite\nDas Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.\nLändercode gemäß ISO ALPHA-2.",
        "2214         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2)\nMedizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen\n(allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)\nEinführung\nDer untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeits-\nkriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug\nauf Auftreten und Prognose abdeckt.\nDie Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheits-\nstörungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglich-\nkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beur-\nteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen\nsind:\n1. Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an\nBord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie\nnicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu\nkönnen und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.\n2. Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheits-\nstörungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und\nersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen\nauf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die\nsich der untersuchenden Person zeigen.\nIn den Teilen 2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche\nHör- und Seevermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6\nAbsatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.\n3. In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu\neiner Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung\neiner Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nach-\ngewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer\ngleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Be-\nschränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.\nIn den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risiko-\nminderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.\n4. Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser\nAnlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.\nTeil 1\nOrientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit\nDie Tabelle ist wie folgt aufgebaut:\nSpalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO – 10. Revision (ICD-10); die Codes werden\nals Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der\nDaten angeführt;\nSpalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;\nSpalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;\nSpalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.\nAnzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen\neines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, kön-\nnen sein:\nGesundheitsstörung\nCode                  Begründung                      Unvereinbarkeit                 Vereinbarkeit\nder eventuellen Unvereinbarkeit\nA 00-B99                 Infektionen             Bei fortbestehendem Risiko       Keine Symptome, die das\n(allgemein)    Persönliche Einschränkungen       für rezidivierende Beeinträch- sichere Handeln beeinträchtigen\ntigungen oder wiederholte        Beschränkung 04*** kann\nInfektionen                  angezeigt sein",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022              2215\nGesundheitsstörung\nCode                  Begründung                     Unvereinbarkeit                    Vereinbarkeit\nder eventuellen Unvereinbarkeit\nD 50-89            Bluterkrankungen             Chronische Gerinnungs-           Beurteilung des Einzelfalls\nnicht      Unterschiedliche Blutungsnei-                störung                 Beschränkung 04*** kann\nseparat    gung, mögliche Einschränkung                                                angezeigt sein\ngelistet           der Belastbarkeit\nE 00-90   Endokrine und Stoffwechsel-\nerkrankungen\nE 10        Diabetes mellitus mit Insulin   Bei unzureichend kontrollierter    Wenn Zustand stabil ist und\nbehandelt               Stoffwechselsituation oder    keine Beeinträchtigungen durch\nfehlender Therapieadhärenz         Komplikationen vorliegen:\nHypoglykämie in der                   ggf. tauglich\nVorgeschichte oder fehlende     mit einer zeitlichen Befristung\nHypoglykämiewahrnehmung              von maximal 5 Jahren\nBeeinträchtigung durch          Beschränkung 04*** kann\nKomplikationen des Diabetes               angezeigt sein\nE 11-14      Diabetes mellitus – nicht mit                                      Wenn Zustand stabil ist und\nInsulin behandelt                                         keine Beeinträchtigungen durch\nandere Medikation Progression                                         Komplikationen vorliegen:\nhin zur Insulinbedürftigkeit/                                              ggf. tauglich\n-therapie, erhöhte Wahrschein-                                     mit einer zeitlichen Befristung\nlichkeit für Komplikationen,                                          von maximal 5 Jahren\ndie das Sehvermögen,                                             Beschränkung 04*** kann\ndas Nervensystem und das                                                  angezeigt sein\nHerz-Kreislauf-System betreffen\nE 65-68        Übergewicht/abnormales        Sicherheitsrelevante Aufgaben           Anforderungen der\nKörpergewicht – Über- oder      können nicht wahrgenommen        sicherheitsrelevanten Pflichten\nUnterschreitung                      werden                    können erfüllt werden\nRisiko zu verunfallen sowie                                         Beschränkung 07*** kann\neingeschränkte Beweglichkeit                                               angezeigt sein\nund Belastbarkeit für die\nAusführung von Routine- und\nNotfallaufgaben\nE 00-90        Sonstige Endokrine und             Bei fortbestehender                Anforderungen der\nnicht        Stoffwechselerkrankungen       Einschränkung, Notwendigkeit     sicherheitsrelevanten Pflichten\nseparat    erhebliche Störung der Drüsen       häufiger Anpassungen der            können erfüllt werden\ngelistet         mit innerer Sekretion,         Medikation oder erhöhter         Beschränkung 07*** kann\ninsbesondere der Schilddrüse,      Wahrscheinlichkeit schwerer              angezeigt sein\nder Epithelkörperchen oder              Komplikationen\nder Nebennieren\nF 00-99   Psychische, kognitive und\nVerhaltensstörungen\nF 10            Alkoholmissbrauch            Wenn fortbestehend oder       Bei Abstinenz: drei aufeinander-\n(Abhängigkeit)            wenn Begleiterkrankungen        folgende Jahre lang: tauglich\nVerhaltensauffälligkeiten,        bestehen, die sich aller     mit einer zeitlichen Befristung\nRezidive, Unfälle            Wahrscheinlichkeit nach           von einem Jahr mit den\nauftreten werden               Beschränkungen 04***\nDanach tauglich für einen\nZeitraum von drei Jahren\nmit den Beschränkungen 04***\nund 05***\nDanach tauglich ohne\nBeschränkungen für\naufeinanderfolgende Zeiträume\nvon zwei, drei und fünf Jahren\nohne Rückfall und ohne\nBegleiterkrankungen, wenn\nbei einem Bluttest am Ende\njedes Zeitraums keine mit dem\nMissbrauch zusammen-\nhängenden Auffälligkeiten\nfestgestellt werden",
        "2216        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nGesundheitsstörung\nCode                    Begründung                    Unvereinbarkeit                    Vereinbarkeit\nder eventuellen Unvereinbarkeit\nF 11-19     Drogenabhängigkeit/anhalten-        Wenn fortbestehend oder      Bei Abstinenz: drei aufeinander-\nder Substanzmissbrauch         wenn Begleiterkrankungen       folgende Jahre lang: tauglich\nRezidive, Unfälle, Verhaltens-       bestehen, die sich aller     mit einer zeitlichen Befristung\nauffälligkeiten; schließt sowohl     Wahrscheinlichkeit nach           von einem Jahr mit der\nillegalen Drogenkonsum als      verschlechtern oder auftreten          Beschränkung 04***\nauch Abhängigkeit von                    werden                 Danach tauglich für einen\nverschriebenen Medikamenten                                           Zeitraum von drei Jahren\nein                                                mit der Beschränkung 04***\nDanach tauglich ohne\nBeschränkungen für\naufeinanderfolgende Zeiträume\nvon zwei, drei und fünf Jahren\nohne Rückfall und ohne\nBegleiterkrankungen, wenn\nbei einem Bluttest am Ende\njedes Zeitraums keine mit dem\nMissbrauch zusammen-\nhängende Auffälligkeiten\nfestgestellt werden\nF 20-31     Psychosen (akute) -organisch,      Nach einer einzigen Episode          Wenn die Behandlung\nschizophren oder andere        mit auslösenden Faktoren:        eingehalten wird und keine\nKategorien der ICD-Liste        bis drei Monate nach der    Nebenwirkungen der Medikation\nzugehörig. Bipolare Störungen               Erstdiagnose               bestehen: tauglich, ggf.\n(manisch-depressiv)         Nach einer einzigen Episode         mit Beschränkung 04***\nRezidive, die zu Veränderung       ohne auslösende Faktoren     Beschränkung nach 05*** kann\nder Wahrnehmung und des          oder mehr als einer Episode              angezeigt sein\nDenkens, zu Unfällen sowie        mit oder ohne auslösende     Wenn während eines Zeitraums\nauffälligem und riskantem     Faktoren: bis zwei Jahre nach von zwei Jahren kein Rückfall\nVerhalten führen können             der letzten Episode          aufgetreten ist und keine\nFortbestehende Wahrschein-        Medikation erforderlich war:\nlichkeit eines Rezidivs:      tauglich, wenn ein Facharzt\nTauglichkeit nicht erfüllt    feststellt, dass die Ursache\neindeutig als vorübergehend\nidentifizierbar und ein Rückfall\nsehr unwahrscheinlich ist\nF 32-38            Affektive Störungen               Persistierende oder       Nach vollständiger Genesung\nSchwere Angstzustände,         rezidivierende Symptome,           und nach umfassender\nDepressionen oder jede andere        die zu Beeinträchtigungen        Beurteilung des Einzelfalls\npsychische Störung, die die                   führen           Wenn während eines Zeitraums\nLeistung beeinträchtigen kann,                                    von zwei Jahren kein Rückfall\nRezidiv, eingeschränkte                                         aufgetreten ist und keine\nLeistungsfähigkeit, insbeson-                                      Medikation erforderlich war:\ndere in Notfällen; Gefährdung                                      tauglich, wenn der Facharzt\ndes Fahrzeugs oder Dritter oder                                        festgestellt hat, dass die\nSelbstgefährdung kann nicht                                            Ursache eindeutig als\nausgeschlossen werden                                         vorübergehend identifizierbar\nund ein Rückfall sehr unwahr-\nscheinlich ist\nGgf. zeitliche Befristung:\nfünf Jahre\nBeschränkungen 04***\nund/oder 07*** können\nangezeigt sein\nF 00-99             Andere Störungen             Sofern die Einschätzung           Sofern keine negativen\nnicht      z. B. Persönlichkeitsstörungen,     besteht, dass sicherheits-   Auswirkungen zu erwarten sind\nseparat       Aufmerksamkeitsstörungen           relevante Konsequenzen        und eine Gefährdung ausge-\ngelistet   (ADHS), Entwicklungsstörungen              auftreten können             schlossen werden kann\n(z. B. Autismus)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022               2217\nGesundheitsstörung\nCode                   Begründung                    Unvereinbarkeit                    Vereinbarkeit\nder eventuellen Unvereinbarkeit\nG 00-99   Krankheiten des Nervensystems\nG 40-41      Epilepsie, Erkrankungen oder     Für die Dauer der Abklärung        Beurteilung des Einzelfalls\nSchäden des zentralen Nerven-         und ein Jahr nach dem       auf der Grundlage der Anforde-\nsystems mit wesentlichen               letzten Anfall              rungen der Routine- und\nFunktionsstörungen, insbeson-       Wiederholte Anfälle, keine     Notfallaufgaben, unter Berück-\ndere organische Krankheiten       Kontrolle durch Medikation         sichtigung neurologisch-\ndes Gehirns oder des Rücken-                                        psychiatrischer fachärztlicher\nmarks und deren Folgezustände,                                                 Empfehlung\nfunktionelle Störungen nach                                         Ein Jahr nach dem Anfall,\nSchädel- oder Hirnverletzungen,                                          bei stabiler Medikation:\nHirndurchblutungsstörungen                                               tauglich, ggf. mit\nBeschränkung 04***\nTauglich ohne Beschränkungen,\nsofern anfallsfrei und keine\nEinnahme von Medikamenten\nin den letzten zehn Jahren\nG 43             Migräne, Anfälle mit       Häufige Anfälle, die zu starken Mit Beschränkung, sofern keine\neinhergehender starker         Leistungseinschränkungen          leistungseinschränkenden\nBeeinträchtigung des                     führen             Auswirkungen zu erwarten sind\nAllgemeinzustands\nG 47          Schlafapnoe, Narkolepsie        Behandlung erfolglos oder       Wenn der Facharzt bestätigt,\nwird nicht eingehalten            dass die Behandlung\nmindestens zwei Jahren\nvollständig kontrolliert wurde:\ntauglich, ggf. mit\nBeschränkung 04***\nG 00-99       Sonstige Erkrankungen des          Wenn die Person nicht           Beurteilung des Einzelfalls\nnicht      Nervensystems, z. B. Multiple in der Lage ist die physischen           auf der Grundlage der\nseparat     Sklerose, Parkinson-Krankheit      Leistungsanforderungen zu Anforderungen der Routine- und\ngelistet         Rezidive/Progression,                    erfüllen            Notfallaufgaben, unter Berück-\nEinschränkungen von Muskel-                                           sichtigung neurologisch-\nkraft, Gleichgewichtssinn,                                      psychiatrischer fachärztlicher\nKoordination und Beweglichkeit                                               Empfehlungen\nH 00-99   Erkrankungen der Augen und\nOhren\nH 00-59           Augenerkrankungen:         Unfähigkeit, den einschlägigen Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,\nfortschreitend oder wiederholt       Anforderungen an das           dass eine Verschlechterung\n(z. B. Glaukom, Makulapathien,      Sehvermögen zu genügen         in dem Maße eintritt, dass die\ndiabetische Retinopathie,                                           Anforderungen an das\nRetinitis pigmentosa etc. )                                        Sehvermögen nicht mehr\nerfüllt werden\nBeschränkung 04*** kann\nangezeigt sein\nH 68-95         Krankheiten des Ohres:       Unfähigkeit, den einschlägigen Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,\nfortschreitend (z. B. Otosklerose)     Anforderungen an das           dass eine Verschlechterung\nHörvermögen zu genügen         in dem Maße eintritt, dass die\nAnforderungen an das\nHörvermögen nicht mehr\nerfüllt werden\nBeschränkung 04*** kann\nangezeigt sein\nH 81          Ménière-Krankheiten und       Häufige Anfälle, die zu starken     Beurteilung des Einzelfalls\nandere Formen von chroni-        Leistungseinschränkungen      Sehr geringe Wahrscheinlichkeit\nschem oder rezidivierendem                   führen                von Beeinträchtigungen auf\nstark beeinträchtigendem                                                  Fahrzeugen\nSchwindel",
        "2218         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nGesundheitsstörung\nCode                Begründung                        Unvereinbarkeit                   Vereinbarkeit\nder eventuellen Unvereinbarkeit\nI 00-99        Erkrankungen und/oder               Wenn die körperliche          Beurteilung des Einzelfalls\nnicht      Veränderungen des Herzens        Belastbarkeit eingeschränkt      auf der Grundlage des Rates\nseparat      und/oder des Kreislaufes mit          ist oder Episoden mit              eines Kardiologen\ngelistet   Einschränkungen der Leistungs-       starker Einschränkung der\nbzw. Regulationsfähigkeit       Leistungsfähigkeit auftreten\noder bei Behandlung mit\nAntikoagulantien oder wenn\nauf Dauer eine erhöhte\nWahrscheinlichkeit für das\nAuftreten einer Beeinträchti-\ngung besteht\nJ 45-46       Bronchialasthma mit Anfällen      Bei vorhersehbarem Risiko         Beurteilung des Einzelfalls\nfür das plötzliche Auftreten  auf Grundlage des Rates eines\nlebensbedrohlicher                 Pneumologen\nAsthmaanfälle oder mit der\nVorgeschichte eines schlecht\nkontrollierten Asthmas, d. h.\nmit häufigen Behandlungen\nim Krankenhaus in der\nVergangenheit\nK 00-99         Neigung zu Gallen- oder              Rezidivierende oder      Beurteilung des Einzelfalls durch\nnicht              Nierenkoliken               persistierende leistungs-              einen Facharzt\nseparat                                      beeinträchtigende Symptome Sehr geringe Wahrscheinlichkeit\ngelistet                                                                        eines plötzlichen Auftretens\neiner Gallen- oder Nierenkolik\nY 83.4    Missbildungen von Gliedmaßen Wenn wesentliche Routinen Beurteilung des Einzelfalls durch\nZ 97.1    oder Teilverlust von Gliedmaßen nicht wahrgenommen werden                    einen Facharzt\nmit Beeinträchtigung der                     können               Beschränkung 03*** kann\nGreiffähigkeit und/oder der                                               angezeigt sein\nStand- bzw. Gangsicherheit\nEinschränkungen der Mobilität\nmit Auswirkungen auf die\nRoutine- und Notfallaufgaben\nSonstige Gesundheits-             Zur Beurteilung können          Zur Beurteilung können\nstörungen/medizinische          Empfehlungen für ähnliche        Empfehlungen für ähnliche\nAuffälligkeiten, die gegen eine      Krankheitsbilder genutzt    Krankheitsbilder genutzt werden\nTauglichkeit sprechen könnten                   werden             Zu berücksichtigen sind eine\nZu berücksichtigen sind eine    erhöhte Wahrscheinlichkeit für\nerhöhte Wahrscheinlichkeit      das plötzliche Auftreten von\nfür das plötzliche Auftreten   Handlungsunfähigkeit, für das\nvon Handlungsunfähigkeit, für     Auftreten von Rezidiven oder\ndas Auftreten von Rezidiven      Progression der Erkrankung\noder Progression der Erkran-    sowie Einschränkungen bei der\nkung sowie Einschränkungen      Durchführung von Routine- und\nbei der Durchführung von       Notfallaufgaben. In Zweifels-\nRoutine- und Notfallaufgaben.        fällen sollte der Rat von\nIn Zweifelsfällen sollte der spezialisierten Ärzten eingeholt\nRat von spezialisierten Ärzten  werden oder eine Beschränkung\neingeholt werden oder eine        der Tauglichkeit oder der\nBeschränkung der Tauglich-      Verweis an einen Gutachter in\nkeit oder der Verweis an einen     Erwägung gezogen werden\nGutachter in Erwägung\ngezogen werden\nTeil 2\nRelevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59\nMindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen\n1. Tagessehschärfe\nDie Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Aus-\ngabe September 2013.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022           2219\nDie Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe\ngrößer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.\nOffenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit:\nnormale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.\nBeschränkung 01*** kann angezeigt sein.\n2. Dämmerungssehvermögen:\nZu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei\n0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.\n3. Gesichtsfeld:\nLiegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder\nUnfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein\nAuge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.\nBei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist\nein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.\n4. Farbunterscheidungsvermögen\nDas Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels\n24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, aner-\nkannten alternativen Tests durchgeführt werden.\nIm Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemes-\nsene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hin-\ndeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen\nTest keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten\nzwischen 1,4 und 6,0 zulässig.\nAnerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:\na) Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);\nb) Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);\nc) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);\nd) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);\ne) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);\nf) Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Über-\nschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);\ng) Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).\nDer Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kon-\ntaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.\nTeil 3\nRelevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95\nMindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen\nDas Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Laut-\nstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Ent-\nfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne\nHörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird.\nBeschränkung 02*** kann angezeigt sein.\n*** Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen\n01 Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich\n02 Hörhilfe erforderlich\n03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich\n04 Begleitperson erforderlich\n05 Nur bei Tageslicht\n06 Ohne Inhalt\n07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug\n08 Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)\n09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen\nRisikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.",
        "2220          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nAnhang 1 zu Anlage 2\n(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4)\nMuster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises\nÄrztlicher Nachweis über das Ergebnis\nzur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt\nName, Vorname des/der Untersuchten\nGeburtsdatum und -ort                                Ausgewiesen durch Vorlage\n...................................................................\n(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)\nName und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin\nAnschrift                                            Telefonische Erreichbarkeit\nDie untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer medizinischen Tauglichkeit mit folgendem Ergebnis unter-\nsucht:\nUntauglich                                                                                                                       ☐\nTauglich                                                                                                                         ☐\nTauglichkeit befristet bis*                                                                                                      ☐\nTauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen                                                                    ☐\n01     Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich                                                                     ☐\n02     Hörhilfe erforderlich                                                                                                     ☐\n03     Prothesen der Gliedmaßen erforderlich                                                                                     ☐\n04     Begleitperson erforderlich                                                                                                ☐\n05     Nur bei Tageslicht                                                                                                        ☐\n07     Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug                                                                    ☐\n08     Beschränkter Bereich:                                                                                                     ☐\n09     Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage:                                                                                  ☐\n* Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angebracht ist.\nEine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens\nhat vorgelegen.\n☐     Ja                                                                                            ☐    Nein\n(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)\nEine Bescheinigung des Hörakustikerbetriebs mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vor-\ngelegen.\n☐     Ja                                                                                            ☐    Nein\n(Name, Anschrift, Ort des Hörakustikerbetriebs, Datum)\n(Ort, Datum)                (Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022                                 2221\nAnhang 2 zu Anlage 2\n(zu § 10 Absatz 1 Satz 2)\nMuster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises\nÄrztlicher Nachweis über das Ergebnis\nzur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin\num die Funktion als Prüferin/Prüfer in der Sportbootschifffahrt\nName, Vorname des/der Untersuchten\nGeburtsdatum und -ort                                Ausgewiesen durch Vorlage\n...................................................................\n(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)\nName und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin\nAnschrift                                            Telefonische Erreichbarkeit\nDie untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:\nUntauglich                                                                                                                       ☐\nTauglich                                                                                                                         ☐\nTauglichkeit befristet bis*                                                                                                      ☐\nTauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen                                                                    ☐\n01     Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich                                                                     ☐\n02     Hörhilfe erforderlich                                                                                                     ☐\n03     Prothesen der Gliedmaßen erforderlich                                                                                     ☐\n09     Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen:                                                                                 ☐\n* Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angezeigt ist.\nEine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens\nhat vorgelegen.\n☐     Ja                                                                                            ☐    Nein\n(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)\nEine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens\nhat vorgelegen.\n☐     Ja                                                                                            ☐    Nein\n(Name, Anschrift, Ort des Hörgeräteakustikbetriebes, Datum)\n(Ort, Datum)                (Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)“.",
        "2222          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\n11. In Anlage 3 wird in Nummer 1.2 der Satz 3 aufgehoben.\n12. In Anlage 5 wird Satz 7 wie folgt gefasst:\n„Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer An-\ntriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als\na) 11,03 Kilowatt bei Verwendung eines Verbrennungsmotors,\nb) 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 bei Ver-\nwendung eines Elektromotors\nbesitzt.“\n13. Anhang 1 zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:\n„Niederschrift\nüber die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im\nSinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-\nsonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-\nlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.\nI.\nHerr/Frau                   «Titel» «Vorname» «Name»\ngeboren am                  «Geburtsdatum»\nwohnhaft                    «Straße», «Ort»\nwurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschiff-\nfahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I\nS. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit ent-\nsprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch\nauszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.\nII.\nEs wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:\nStrafgesetzbuch:\n§ 133 Absatz 1, 3       – Verwahrungsbruch\n§ 201 Absatz 3          – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes\n§ 203 Absatz 2, 4, 5    – Verletzung von Privatgeheimnissen\n§ 204                   – Verwertung fremder Geheimnisse\n§ 331                   – Vorteilsannahme\n§ 332                   – Bestechlichkeit\n§ 353b                  – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht\n§ 355                   – Verletzung des Steuergeheimnisses\n§ 358                   – Nebenfolgen\nAbgabenordnung:\n§ 30 Absätze 1 bis 3    – Steuergeheimnis\nBundesdatenschutzgesetz:\n§§ 41 – 43              – Sanktionen\n§ 83                    – Schadensersatz und Entschädigung\nDatenschutz-Grundverordnung:\nArtikel 5               – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten\nArtikel 9               – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten\nArtikel 24, 25 und 32   – Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener\nDaten“.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 2223\nArtikel 2\nÄnderung der\nBinnenschiffspersonalverordnung\n§ 12 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-\nvember 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n„1. ein Fahrzeug führt, das\na) nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder\nb) mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung\nbei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei\neinem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauer-\nbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,“.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nBerlin, den 1. Dezember 2022\nDer Bundesminister\nfür Digitales und Verkehr\nVolker Wissing"
    ]
}