{"id":"bgbl1-2022-48-5","kind":"bgbl1","year":2022,"number":48,"date":"2022-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/48#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_48.pdf#page=14","order":5,"title":"Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)","law_date":"2022-12-05T00:00:00Z","page":2154,"pdf_page":14,"num_pages":6,"content":["2154          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nGesetz\nzur Aufteilung der Kohlendioxidkosten\n(Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)\nVom 5. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           1. in den Kosten der zur Versorgung mit Wärme oder\nsen:                                                             Warmwasser verbrauchten Brennstoffe oder\n2. in den Kosten für die Wärmelieferung oder Warm-\nAbschnitt 1                                wasserlieferung,\nAllgemeine Vorschriften                         sowie notwendige Begleitfragen, die die Verteilung der\nKosten der zur Versorgung mit Wärme oder Warmwas-\n§1                               ser verbrauchten Brennstoffe oder die Kosten für die\nWärmelieferung oder Warmwasserlieferung betreffen.\nZweck des Gesetzes\n(3) Dieses Gesetz ist auch auf Wärmelieferungen\nZweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Koh-         anzuwenden, die aus Wärmeerzeugungsanlagen ge-\nlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter ent-           speist werden, die dem Europäischen Emissionshandel\nsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Ein-             unterliegen. Satz 1 gilt nicht für Wärmelieferungen für\nflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines         Gebäude, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen\nGebäudes. Das Anreizsystem des Brennstoffemissi-             Wärmeanschluss erhalten haben.\nonshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nS. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom          (4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen den\n9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden           Regelungen über die Verteilung der Kosten der Ver-\nist, in der jeweils geltenden Fassung, soll im Verhältnis    sorgung mit Wärme oder Warmwasser auf die Nutzer\nvon Vermieter und Mieter dergestalt wirken, dass die         eines Gebäudes nach § 6 Absatz 1 der Verordnung\nNutzer eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhal-          über Heizkostenabrechnung sowie rechtsgeschäftli-\nten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klima-         chen Bestimmungen vor.\nschonende Heizungssysteme und zu energetischen                  (5) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 auch für den\nSanierungen angereizt werden. Das Anreizsystem des           Einsatz von Brennstoffen, für die in der Rechtsverord-\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes und dieses Ge-            nung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshan-\nsetz dienen der Reduktion von Treibhausgasemissio-           delsgesetzes keine Standardwerte für Emissionsfakto-\nnen im Gebäudebereich.                                       ren festgelegt sind.\n(6) In den Fällen von § 11 der Verordnung über Heiz-\n§2                               kostenabrechnung ist dieses Gesetz nicht anzuwen-\nAnwendungsbereich                         den, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine Ab-\nrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten verein-\n(1) Dieses Gesetz gilt für Gebäude, in denen Brenn-       bart.\nstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur\nWärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und                                   Abschnitt 2\nWarmwasser genutzt werden, für die in der Rechtsver-\nordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissions-                          Informationspflicht\nhandelsgesetzes Standardwerte für Emissionsfaktoren                           bei der Lieferung\nfestgelegt sind. Dieses Gesetz gilt auch für die eigen-              von Brennstoffen oder Wärme\nständig gewerbliche Lieferung von Wärme oder von\nWärme und Warmwasser hinsichtlich der für die Wär-                                      §3\nmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.                                      Informationspflicht bei der\n(2) Dieses Gesetz regelt im Verhältnis zwischen                  Lieferung von Brennstoffen oder Wärme\nMieter und Vermieter die Aufteilung der Kohlendioxid-           (1) Brennstofflieferanten haben auf Rechnungen für\nkosten, die enthalten sind                                   die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme fol-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022             2155\ngende Informationen in allgemeinverständlicher Form               gespeist werden, die dem Europäischen Emissions-\nauszuweisen:                                                      handel unterliegen,\n1. die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wär-             a) im Rahmen der Ableitung des einheitlichen Emis-\nmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid,                           sionsfaktors nach Nummer 3 abweichend von\nAbsatz 1 für diese Wärmeerzeugungsanlagen,\n2. den sich nach Absatz 2 für den jeweiligen Zeitpunkt               die nach den Vorgaben des Treibhausgas-Emis-\nder Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Koh-               sionshandelsgesetzes zu berichtenden Emissi-\nlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärme-               onsdaten und Produktionsmengen zugrunde zu\nerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,                           legen sind, und\n3. den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des ge-                  b) für den aus diesen Wärmeerzeugungsanlagen\nlieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten                   stammenden Anteil der Wärmelieferung abwei-\nBrennstoffs, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid                 chend von Absatz 2 als maßgeblicher Zertifikate-\npro Kilowattstunde,                                              preis der Durchschnittspreis der Versteigerungen\n4. den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärme-                 nach § 8 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissions-\nerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilo-                  handelsgesetzes in dem der Rechnungsstellung\nwattstunden sowie                                                vorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen\nist.\n5. einen Hinweis auf die in § 6 Absatz 2 und § 8 Ab-\nsatz 2 geregelten Erstattungsansprüche.                                              §4\n(2) Die Standardwerte und Berechnungsvorgaben                           Maßgeblicher Zertifikatepreis\nzur rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissio-              (1) Der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate\nnen, die in der für das Lieferjahr geltenden Rechtsver-       entspricht\nordnung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 und 4 des\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt sind,           1. bis einschließlich zum Jahr 2025 dem Festpreis der\nsind der Angabe nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde                   Emissionszertifikate nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des\nzu legen. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung von Brenn-          Brennstoffemissionshandelsgesetzes,\nstoffen, bei denen ausgeschlossen ist, dass der Käufer        2. im Jahr 2026: Dem Mittelwert des Preiskorridors\nsie in Heizungsanlagen oder Warmwasserversorgungs-                nach § 10 Absatz 2 Satz 4 des Brennstoffemissions-\nanlagen in Gebäuden nutzen wird.                                  handelsgesetzes,\n(3) Der nach Absatz 1 Nummer 2 auszuweisende               3. ab dem Jahr 2027: Dem Durchschnittspreis der Ver-\nPreisbestandteil für die gelieferte oder zur Wärme-               steigerungen nach § 10 Absatz 1 des Brennstoff-\nerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge ergibt sich                 emissionshandelsgesetzes im Zeitraum vom 1. Juli\ndurch Multiplikation der Brennstoffemissionen nach                bis zum 30. November des jeweils vorangegange-\nAbsatz 1 Nummer 1 mit dem zum Zeitpunkt der Liefe-                nen Kalenderjahres.\nrung maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate nach            (2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach\n§ 4 Absatz 1 zuzüglich einer auf diesen Betrag anfal-         Absatz 1 Nummer 2 und 3 maßgeblichen Preise der\nlenden Umsatzsteuer.                                          Emissionszertifikate spätestens zehn Werktage vor\n(4) Die Informationspflicht nach den Absätzen 1 bis 3      dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres auf seiner\ngilt für Wärmelieferanten entsprechend mit den Maß-           Internetseite.\ngaben, dass                                                      (3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht den nach\n§ 3 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b maßgeblichen\n1. anstelle der Brennstoffe auf die zur Erzeugung der\nDurchschnittspreis nach § 19 Absatz 2 Nummer 2\ngelieferten Wärme eingesetzten Brennstoffe abzu-\nzweiter Halbsatz der Emissionshandelsverordnung\nstellen ist,\n2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die durch\n2. im Fall der Wärmeerzeugung in einer Kraft-Wärme-           Artikel 19 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I\nKopplungs-Anlage die Zuordnung der Brennstoff-            S. 3436) geändert worden ist, bis zum 31. März des auf\nemissionen für die Erzeugung der Wärme entspre-           das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf seiner\nchend der Zuordnungsregel nach Anhang 1 Teil 3            Internetseite.\nder Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September\n2011 (BGBl. I S. 1921), die durch Artikel 2 des Ge-                            Abschnitt 3\nsetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2354) geändert                         Berechnung und\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzu-          Aufteilung der Kohlendioxidkosten\nnehmen ist,\n3. im Fall der Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die                                       §5\naus mehreren Anlagen gespeist werden, abwei-                                   Aufteilung der\nchend von Absatz 1 Nummer 3 ein einheitlicher                     Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden\nheizwertbezogener Emissionsfaktor des Wärme-\n(1) Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen\nnetzes, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro\nHeizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des\nKilowattstunde, anzugeben ist, der die Emissions-\nGebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratme-\nmengen der Einzelanlagen jeweils anteilig zur insge-\nter Wohnfläche und Jahr. Versorgt der Vermieter eine\nsamt eingespeisten Wärmemenge abbildet, und\nvermietete Wohnung gesondert mit Wärme oder mit\n4. im Fall der Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die            Wärme und Warmwasser, ermittelt er den Kohlendi-\nzumindest anteilig aus Wärmeerzeugungsanlagen             oxidausstoß der Wohnung pro Quadratmeter Wohnflä-","2156          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nche und Jahr; vermietet er in einem Gebäude mehrere          triebskostenabrechnung oder findet keine Verrechnung\nWohnungen mit gesonderter oder zentraler Versorgung          statt, so hat der Vermieter dem Mieter den Betrag spä-\nmit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ist de-             testens zwölf Monate nach Anzeige zu erstatten.\nren Gesamtwohnfläche maßgeblich. Der Wert des nach              (3) Setzt der Mieter Brennstoffe, für die in der\nSatz 1 oder Satz 2 ermittelten spezifischen Kohlen-          Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoff-\ndioxidausstoßes ist auf die erste Nachkommastelle zu         emissionshandelsgesetzes Standardwerte für Emissi-\nrunden. Ist ein Abrechnungszeitraum von unter einem          onsfaktoren festgelegt sind, nicht ausschließlich in An-\nJahr vereinbart, so sind die Werte der Einstufungs-          lagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Hei-\ntabelle in der Anlage anteilig zu kürzen. Weichen die        zung und Warmwasser, sondern darüber hinaus zum\nAbrechnungszeiträume der Brennstoff- oder Wärmelie-          Betrieb von Geräten zu anderen, gewerblichen Zwe-\nferungen von den zwischen Mieter und Vermieter ver-          cken ein, kann er seinen Erstattungsanspruch gemäß\neinbarten Abrechnungszeiträumen ab, sind die auf den         Absatz 2 nur geltend machen, wenn der Verbrauch für\nRechnungen ausgewiesenen Brennstoffemissionen auf            die Erzeugung von Wärme oder von Wärme und Warm-\nden vereinbarten Zeitraum umzurechnen.                       wasser mit einer Messeinrichtung separat erfasst wird\n(2) Die Aufteilung der im Abrechnungszeitraum an-        und der Mieter diesen dem Vermieter gegenüber nach-\ngefallenen Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und            weist; der Nachweis kann auch durch die separate Er-\nVermieter richtet sich nach dem spezifischen Kohlen-         fassung des Brennstoffverbrauchs nur zum Betrieb der\ndioxidausstoß des Gebäudes oder, in Fällen des Ab-           Geräte zu anderen gewerblichen Zwecken erfolgen.\nsatzes 1 Satz 2, nach der zugrunde zu legenden Wohn-         Setzt der Mieter Brennstoffe, für die in der Rechtsver-\nfläche. Dieser Wert ist in die Tabelle in der Anlage ein-    ordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissions-\nzuordnen, um das maßgebliche Aufteilungsverhältnis           handelsgesetzes Standardwerte für Emissionsfaktoren\nzu ermitteln.                                                festgelegt sind, nicht ausschließlich in Anlagen zur\nWärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und\n(3) Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder\nWarmwasser, sondern darüber hinaus zum Betrieb\nmit Wärme und Warmwasser, ermittelt der Mieter im\neigener Geräte zu anderen Zwecken ein, ist sein Er-\nZuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung den\nstattungsanspruch nach Absatz 2 um 5 Prozent zu kür-\nKohlendioxidausstoß der gemieteten Wohnung in Kilo-\nzen.\ngramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche\nund Jahr. Zur Einstufung der gemieteten Wohnung\n§7\nwird der spezifische Kohlendioxidausstoß mit der\nTabelle in der Anlage abgeglichen und die Wohnung                           Abrechnung des auf den\ndanach der anwendbaren Stufe zugeordnet. Aus der                         Mieter entfallenden Anteils an\nTabelle ergibt sich das Verhältnis der Aufteilung der            den Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden\nim Abrechnungszeitraum des Wärmeversorgers ange-                (1) Der Vermieter ermittelt die auf den oder die Mie-\nfallenen Kohlendioxidkosten. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt      ter gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 entfallenden\nentsprechend.                                                Kohlendioxidkosten, indem er den im Abrechnungs-\nzeitraum verursachten Kohlendioxidausstoß gemäß\n§6                               § 5 Absatz 1 sowie die angefallenen Kohlendioxidkos-\nBegrenzung der Umlagefähigkeit;                   ten gemäß § 5 Absatz 2 berechnet und den auf den\nErstattungsanspruch bei Wohngebäuden                 Vermieter entfallenden Anteil abzieht. Der Vermieter\nberechnet sodann den auf den einzelnen Mieter entfal-\n(1) Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als       lenden Anteil an den Kohlendioxidkosten gemäß der\nden nach § 5 Absatz 2 auf ihn entfallenden Anteil an         Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über\nden Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietver-       die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf\nträgen über Wohnraum oder über Räume, die keine              Grundlage der §§ 6 bis 10 der Verordnung über Heiz-\nWohnräume sind, in einem Wohngebäude im Sinn                 kostenabrechnung.\nvon § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudeenergiege-\nsetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das                (2) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei\ndurch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022             Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst be-\n(BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, unwirksam. Ein        wohnt, und in den Fällen von § 11 der Verordnung über\nWohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner                 Heizkostenabrechnung, in denen die Vertragsparteien\nZweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient.                eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten\nvereinbart haben, trägt der Mieter die auf ihn nach Ab-\n(2) Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder       satz 1 entfallenden Kohlendioxidkosten entsprechend\nmit Wärme und Warmwasser, so hat der Vermieter               dem mit dem Vermieter vereinbarten Verfahren zur Ab-\ndem Mieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu er-          rechnung der Heizkosten.\nstatten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3 zu tragen\nhat. Der Mieter muss den Erstattungsanspruch nach               (3) Der Vermieter weist in der Heizkostenabrech-\nSatz 1 innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt,         nung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den\nin dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärme-         Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes\nlieferant die Lieferung gegenüber dem Mieter abge-           oder der Wohnung im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1\nrechnet hat, in Textform geltend machen. Haben die           oder 2 sowie die Berechnungsgrundlagen aus.\nParteien eine Vorauszahlung auf Betriebskosten ver-             (4) Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen\neinbart, so kann der Vermieter einen vom Mieter gel-         Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten\ntend gemachten Erstattungsbetrag im Rahmen der               nicht oder weist er die gemäß Absatz 3 erforderlichen\nnächsten auf die Anzeige folgenden jährlichen Be-            Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht,\ntriebskostenabrechnung verrechnen. Erfolgt keine Be-         den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfal-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022             2157\nlenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kür-           (3) Der Vermieter kann sich auf Absatz 1 oder 2 nur\nzen.                                                        berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist,\ndie ihn zur Herabsetzung seines Anteils berechtigen.\n§8\nAufteilung der                                              Abschnitt 5\nKohlendioxidkosten und                                            Evaluierung\nErstattungsanspruch bei Nichtwohngebäuden\n(1) Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als                                  § 10\n50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind                          Erfahrungsbericht\nin Mietverträgen über Wohnraum oder über Räume, die\nkeine Wohnräume sind, in einem Nichtwohngebäude                Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nim Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 23 des Gebäude-             schutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadt-\nenergiegesetzes unwirksam. Ein Nichtwohngebäude             entwicklung und Bauwesen evaluieren dieses Gesetz\nist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung            und legen dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2025\nnicht überwiegend dem Wohnen dient.                         einen Erfahrungsbericht vor. Die Evaluierung wird re-\ngelmäßig alle zwei Jahre durchgeführt und umfasst ins-\n(2) Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder\nbesondere\nWarmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter 50 Pro-\nzent der Kohlendioxidkosten zu erstatten; § 6 Absatz 2      1. eine Prüfung der Effizienz und der Anwendungs-\nSatz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.                    sicherheit des Verfahrens der Aufteilung der Kohlen-\ndioxidkosten im Rahmen der Heizkostenabrech-\n(3) Der Vermieter berechnet die auf den oder die\nnung, sowie die Prüfung einer Anpassung der Stu-\nMieter im Gebäude entfallenden Kohlendioxidkosten,\nfen zur Bestimmung des Aufteilungsverhältnisses\nindem er die im Abrechnungszeitraum für das Gebäude\nder Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Ver-\nangefallenen Kohlendioxidkosten ermittelt und den ge-\nmieter,\nmäß Absatz 1 auf den Vermieter entfallenden Teil ab-\nzieht. Der Vermieter berechnet sodann den auf den           2. eine statistische Erfassung der Kostenaufteilung\neinzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlen-             über alle betroffenen Mietverhältnisse hinweg, eine\ndioxidkosten gemäß der Vereinbarung zwischen Ver-               Prüfung der Stufenaufteilung auf ihre Lenkungswir-\nmieter und Mieter über die Verteilung der Heiz- und             kung,\nWarmwasserkosten auf Grundlage der §§ 6 bis 10 der\n3. eine Prüfung der Frage, ob die Regelung eines Stu-\nVerordnung über Heizkostenabrechnung. § 7 Absatz 3\nfenmodells anhand der Energieeffizienzklassen und\nund 4 gilt entsprechend.\neine Aufteilung auf der Grundlage von Energieaus-\n(4) Die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten           weisen zweckmäßig und praktikabel ist, sowie\nbei Nichtwohngebäuden wird im Jahr 2025 von einem\n4. die Prüfung, ob der Mieter bei einem Brennstoff-\nStufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden.\nwechsel durch das Wirtschaftlichkeitsgebot nach\n§ 556 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bürger-\nAbschnitt 4\nlichen Gesetzbuches ausreichend geschützt ist oder\nBegleitregelungen                                ob darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen\ngeboten sind.\n§9\nBeschränkungen bei                                             Abschnitt 6\nenergetischen Verbesserungen                      Übergangs- und Schlussvorschriften\n(1) Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer we-\nsentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes                                     § 11\noder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und\nÜbergangsregelungen\nWarmwasserversorgung des Gebäudes entgegenste-\nhen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an          (1) Dieses Gesetz ist auf ein Mietverhältnis, das vor\nden Kohlendioxidkosten nach § 5, 6, 7 oder 8 zu tragen      dem 1. Januar 2023 entstanden ist, mit der Maßgabe\nhätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen      anzuwenden, dass Vertragsbestimmungen, die den\nbeispielsweise                                              Mieter verpflichten, die Kosten für die Versorgung der\n1. denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,                  mit Wärme oder Warmwasser verbrauchten Brenn-\nstoffe oder die Kosten für Wärmelieferungen oder\n2. rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in An-      Warmwasserlieferungen zu tragen, nicht den Anteil an\nspruch zu nehmen, insbesondere bei einem An-            den Kohlendioxidkosten umfassen, den der Vermieter\nschluss- und Benutzungszwang, sowie                     nach § 5 Absatz 2 oder nach § 8 Absatz 1 zu tragen\n3. der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbe-             hat.\nreich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Ab-              (2) Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlen-\nsatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.               dioxidkosten nach diesem Gesetz sind auf Abrech-\n(2) Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-recht-      nungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und\nliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energeti-          Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach\nschen Verbesserung des Gebäudes als auch einer              dem 1. Januar 2023 beginnen. Kohlendioxidkosten,\nwesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warm-              die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen\nwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so            anfallen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung ge-\nerfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten.            stellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.","2158        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\n(3) Die Bundesregierung wird bis zum 1. Juni 2023                               § 12\neine elektronische Anwendung zur Berechnung und\nAufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und                            Inkrafttreten\nsolche Mieter bereitstellen, die sich selbst mit Wärme\noder mit Wärme und Warmwasser versorgen.                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck\nDie Bundesministerin\nfür Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\nKlara Geywitz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022        2159\nAnlage\n(zu den §§ 5 bis 7)\nEinstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden\nKohlendioxidausstoß des                         Anteil Mieter           Anteil Vermieter\nvermieteten Gebäudes oder der Wohnung\npro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr\n< 12 kg CO2/m2/a                                100 %                       0%\n12 bis < 17 kg CO2/m2/a                             90 %                     10 %\n17 bis < 22 kg CO2/m2/a                             80 %                     20 %\n22 bis < 27 kg CO2/m2/a                             70 %                     30 %\n27 bis < 32 kg CO2/m2/a                             60 %                     40 %\n32 bis < 37 kg CO2/m2/a                             50 %                     50 %\n37 bis < 42 kg CO2/m2/a                             40 %                     60 %\n42 bis < 47 kg CO2/m2/a                             30 %                     70 %\n47 bis < 52 kg CO2/m2/a                             20 %                     80 %\n> = 52 kg CO2/m2/a                                 5%                      95 %"]}