{"id":"bgbl1-2022-48-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":48,"date":"2022-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/48#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_48.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes","law_date":"2022-12-04T00:00:00Z","page":2150,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["2150             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nGesetz\nzur Änderung des Infektionsschutzgesetzes*\nVom 4. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       1. welchen Anforderungen das Wasser für den\nsen:                                                                        menschlichen Gebrauch entsprechen muss,\num der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu genü-\nArtikel 1                                    gen,\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000                          2. welchen Anforderungen Wasserversorgungs-\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-                      anlagen entsprechen müssen,\nsetzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. 2022 II S. 539)\n3. dass und wie die Wasserversorgungsanlagen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund das Wasser in hygienischer Hinsicht zu\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38 wie                      überwachen sind,\nfolgt gefasst:\n4. dass die Betreiber von Wasserversorgungs-\n„§ 38 Verordnungsermächtigung“.                                         anlagen\n2. In § 15a Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wör-                          a) Anzeigepflichten in Bezug auf die Wasser-\ntern „das Gesundheitsamt“ die Wörter „oder die                             versorgungsanlagen und ihren Betrieb un-\nsonst zuständige Behörde“ eingefügt.                                       terliegen,\n3. § 37 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    b) bei der Planung, der Errichtung und dem\n„(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder                            Betrieb von Wasserversorgungsanlagen,\nBadebecken und Schwimm- oder Badeteiche ein-                               insbesondere bei der Aufbereitung des\nschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unter-                        Wassers, bestimmte Anforderungen und\nliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 ge-                        allgemein anerkannte Regeln der Technik\nnannten Anforderungen der Überwachung durch                                einzuhalten haben,\ndas Gesundheitsamt und, soweit es sich um die                           c) Wasser auf bestimmte Parameter hin zu\nÜberwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für                              untersuchen und zu bewerten und die Er-\nden menschlichen Gebrauch handelt, durch die                               gebnisse aufzuzeichnen, aufzubewahren,\nsonst zuständige Behörde.“                                                 dem Gesundheitsamt oder der sonst zu-\n4. § 38 wird wie folgt geändert:                                               ständigen Behörde zu übermitteln oder\nauf deren Verlangen zur Verfügung zu stel-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nlen haben,\n„§ 38\nd) ein Risikomanagement der Wasserversor-\nVerordnungsermächtigung“.                                gungsanlage zu betreiben haben,\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                     e) im Fall der Nichteinhaltung von Anforde-\n„(1) Das Bundesministerium für Gesundheit                          rungen die Ursache zu klären und Abhilfe\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit                            zu schaffen haben,\nZustimmung des Bundesrates zu bestimmen,                            f) Maßnahmenpläne aufzustellen haben,\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)         g) an Überwachungsmaßnahmen des Ge-\n2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-              sundheitsamtes oder der sonst zuständi-\nzember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen\nGebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) und der Richtlinie\ngen Behörde mitzuwirken und diese zu\n2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung                dulden haben,\nvon Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung\nhinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Ge-    5. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwir-\nbrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).                                 kungs- und Duldungspflichten den Betrei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022            2151\nbern von Wasserversorgungsanlagen über                      f) Maßnahmen des Betreibers zur Aufrecht-\nNummer 4 hinaus obliegen,                                      erhaltung oder Wiederherstellung der\nBeschaffenheit des Wassers für den\n6. welche Anforderungen an Stoffe, Verfahren\nmenschlichen Gebrauch im Hinblick auf\nund Materialien bei der Gewinnung, Aufbe-\ndie in § 37 Absatz 1 genannten Anforde-\nreitung oder Verteilung einschließlich Spei-\nrungen,\ncherung des Wassers für den menschlichen\nGebrauch bestehen, soweit die Stoffe, Ver-                  g) die Maßnahmen des Betreibers zur An-\nfahren und Materialien nicht den Vorschriften                  wendung des risikobasierten Ansatzes für\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-                      sicheres Wasser für den menschlichen\nbuches unterliegen, und insbesondere,                          Gebrauch,\na) dass nur Aufbereitungsstoffe und Desin-                  h) einen gesundheits- und verantwortungs-\nfektionsverfahren verwendet werden dür-                    bewussten Umgang mit Wasser für den\nfen, die hinreichend wirksam sind, keine                   menschlichen Gebrauch,\nvermeidbaren oder unvertretbaren Auswir-                i) den Verbrauch von Wasser für den\nkungen auf Gesundheit und Umwelt ha-                       menschlichen Gebrauch,\nben und für die das Umweltbundesamt\ngeprüft und festgestellt hat, dass die Auf-             j) die Höhe und die Berechnungsgrundlagen\nbereitungsstoffe und Desinfektionsverfah-                  des Entgelts für Wasser für den mensch-\nren diese Anforderungen unter bestimm-                     lichen Gebrauch und\nten einzuhaltenden Einsatzbedingungen                   k) Verbraucherbeschwerden in Bezug auf\nund bei Beachtung bestimmter Dokumen-                      Pflichten des Betreibers nach diesem Ge-\ntations- und Untersuchungspflichten erfül-                 setz oder einer auf Grund dieses Gesetzes\nlen, und                                                   erlassenen Rechtsverordnung, soweit\nb) welche Anforderungen an Werkstoffe und                      dem Betreiber die Informationen als Zu-\nMaterialien, die Kontakt mit dem Wasser                    sammenfassungen oder Statistiken vorlie-\nfür den menschlichen Gebrauch haben,                       gen,\nbestehen und dass Werkstoffe und Mate-             10. dass und wie Angaben über die Gewinnung\nrialien nur verwendet werden dürfen, wenn               und die Beschaffenheit des Wassers für den\ndas Umweltbundesamt geprüft und in Be-                  menschlichen Gebrauch einschließlich per-\nwertungsgrundlagen mit Prüfvorschriften                 sonenbezogener Daten zu übermitteln sind,\nund Positivlisten festgestellt hat, dass die            soweit diese Angaben für die Erfassung und\nWerkstoffe und Materialien diese Anforde-               die Überwachung der Beschaffenheit des\nrungen erfüllen,                                        Wassers für den menschlichen Gebrauch\n7. welche Voraussetzungen, Inhalte und Verfah-                 und der Wasserversorgung erforderlich sind,\nren für die Prüfungen und Feststellungen des           11. welchen Anforderungen Untersuchungsstel-\nUmweltbundesamtes nach Nummer 6 gelten,                     len unterliegen, die das Wasser für den\n8. in welchen Fällen das Wasser für den                        menschlichen Gebrauch untersuchen, und\nmenschlichen Gebrauch, das den Anforde-                     nach welchen Verfahren Untersuchungen\nrungen nach Nummer 1 oder Nummer 6 nicht                    des Wassers für den menschlichen Gebrauch\nentspricht, nicht oder nur eingeschränkt ab-                durchzuführen sind,\ngegeben oder anderen nicht oder nur einge-             12. in welchen Fällen und wie Untersuchungs-\nschränkt zur Verfügung gestellt werden darf,                stellen, die das Wasser für den menschlichen\nGebrauch untersuchen, dem Gesundheits-\n9. in welchen Fällen und wie die zuständige Be-\namt Ergebnisse von solchen Untersuchungen\nhörde oder die Betreiber von Wasserversor-\noder dem Umweltbundesamt Daten in aggre-\ngungsanlagen die Bevölkerung zu informie-\ngierter Form über Untersuchungen von Was-\nren haben über\nser für den menschlichen Gebrauch zu mel-\na) den Namen, die Adresse und die Eigen-                    den haben und\ntumsstruktur des Betreibers sowie Anga-\n13. in welchen Fällen und wie die Betreiber von\nben zu einer Kontaktstelle,\nWasserversorgungsanlagen und Installati-\nb) die Wasserversorgung,                                    onsunternehmen dem Gesundheitsamt Fest-\nstellungen über eine gefährliche Beschaffen-\nc) die Beschaffenheit des Wassers für den\nheit von Wasserversorgungsanlagen, insbe-\nmenschlichen Gebrauch im Hinblick auf\nsondere im Hinblick auf das Vorhandensein\ndie in § 37 Absatz 1 genannten Anforde-\ndes Werkstoffs Blei, mitzuteilen haben.\nrungen,\nDie Rechtsverordnung bedarf des Einverneh-\nd) Ergebnisse der vorgeschriebenen Unter-\nmens mit dem Bundesministerium für Umwelt,\nsuchungen des Wassers für den mensch-\nNaturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau-\nlichen Gebrauch nach einer aufgrund der\ncherschutz, soweit in der Rechtsverordnung\nNummer 4 erlassenen Rechtsverordnung,\nRegelungen zu Wasserversorgungsanlagen mit\ne) die Überwachung der Beschaffenheit des              Wassergewinnung oder zu radioaktiven Stoffen\nWassers für den menschlichen Gebrauch              im Wasser für den menschlichen Gebrauch ge-\nnach § 37 Absatz 3,                                troffen werden.“","2152        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nc) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter           oder § 53 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 38 Ab-\n„Unternehmer oder sonstigen Inhaber“ durch das          satz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 Num-\nWort „Betreiber“ ersetzt.                               mer 5 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n5. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter „Unternehmer\n8. In § 75 Absatz 2 werden die Wörter „§ 38 Abs. 1\noder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs-\nSatz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter\noder Wasserversorgungsanlage“ durch die Wörter\n„§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Absatz 2\n„Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 4“ ersetzt.\n6. In § 54b wird das Wort „ortsfeste“ gestrichen und\nwird die Angabe „§§ 37 bis 39“ durch die Angabe\nArtikel 2\n„§§ 15a, 37 bis 39“ ersetzt.\n7. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n„§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach"]}