{"id":"bgbl1-2022-48-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":48,"date":"2022-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/48#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_48.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches","law_date":"2022-12-04T00:00:00Z","page":2146,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["2146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nGesetz\nzur Änderung des\nBundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches*\nVom 4. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 5. Dem § 30a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nsen:\n„(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungs-\nzeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle\nArtikel 1\nnur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der\nÄnderung des                                  Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu\nBundeszentralregistergesetzes                            der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist,\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der                 erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I                         Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu\nS. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2                   löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass\ndes Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420)                     zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und für                 Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätig-\nVerbraucherschutz“ gestrichen.                                    keit zu löschen.“\n2. In § 5 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „die                6. § 30b wird wie folgt geändert:\ndurch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135                    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nvom 22.5.2019, S. 85)“ durch die Wörter „die zu-                      fügt:\nletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1151 (ABl.\nL 249 vom 14.7.2021, S. 7)“ ersetzt.                                     „(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mit-\nteilung über Eintragungen im Strafregister eines\n3. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nPartnerstaates zu dessen Staatsangehörigen.\n„Wird die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes                   Partnerstaat nach Satz 1 ist ein Drittstaat, mit\noder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt                    dem die Europäische Union in einem Abkom-\nohne Widerruf der Zurückstellung begonnen oder                        men den elektronischen Austausch von Straf-\nfortgesetzt, so ist dies im Register zu vermerken.“                   registerinformationen vereinbart hat.“\n4. In § 25 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und für\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nVerbraucherschutz“ gestrichen.\n„(3) Ersuchen der Registerbehörde um Über-\n* Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Rahmenbe-              mittlung der nach Absatz 1 oder Absatz 1a in\nschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur straf-         das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmen-\nrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen\nvon Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008,        den Eintragungen für ein Führungszeugnis von\nS. 55).                                                                  Drittstaatsangehörigen sind zu richten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022            2147\n1. im Fall des Absatzes 1 unter Nutzung von          11. Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nECRIS-TCN an die in diesem System ausge-              „Satz 1 gilt nicht, soweit die Verurteilung im Gel-\nwiesenen Mitgliedstaaten der Europäischen             tungsbereich dieses Gesetzes vollstreckt wird.“\nUnion und\n12. § 57a Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2. im Fall des Absatzes 1a an den jeweiligen\nPartnerstaat, dessen Staatsangehörigkeit              a) Satz 2 wird aufgehoben.\ndie Person besitzt.“                                  b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern\n„Voraussetzungen nach § 30a“ die Wörter „Ab-\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mit-\nsatz 1 und 2 Satz 2“ eingefügt.\ngliedstaaten“ die Wörter „oder hat der Partner-\nstaat“ eingefügt.                                    13. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:\n7. § 30c wird wie folgt geändert:                                                      „§ 57b\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                                     Speicherung und\n„Registerbehörde“ die Wörter „oder über das                      Austausch von Registerinformationen\nNutzerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des                       im Zusammenhang mit einem Partnerstaat\nOnlinezugangsgesetzes“ eingefügt.                           Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7\ngelten entsprechend für die Speicherung und den\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAustausch von Registerinformationen im Zusam-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:           menhang mit einem Partnerstaat.“\n„Der Nachweis ist ausschließlich über elek-      14. Nach § 58c wird folgender § 58d eingefügt:\ntronische Identifizierungssysteme zulässig,                                  „§ 58d\ndie mit dem Vertrauensniveau „hoch“ im\nSinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c                      Kennzeichnung eines Datensatzes\nder Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-              (1) Zur Kennzeichnung eines Datensatzes in\npäischen Parlaments und des Rates vom                ECRIS-TCN nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c\n23. Juli 2014 über elektronische Identifi-           der Verordnung (EU) 2019/816 unterrichtet die für\nzierung und Vertrauensdienste für elektro-           die Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zustän-\nnische Transaktionen im Binnenmarkt und              dige Stelle die Registerbehörde darüber, ob eine\nzur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG              strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer terro-\n(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23               ristischen oder aufgrund einer sonstigen Straftat\nvom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,           erfolgt ist, die\nS. 44) notifiziert sind.“                            1. mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von min-\nbb) In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor                  destens drei Jahren bedroht ist und\nNummer 1 wird das Wort „Dabei“ durch die             2. zu einer der im Anhang zur Verordnung (EU)\nWörter „Um den elektronischen Identitäts-                2018/1240 des Europäischen Parlaments und\nnachweis führen zu können,“ ersetzt und                  des Rates vom 12. September 2018 über die\nwerden nach dem Wort „Aufenthaltstitels“                 Einrichtung eines Europäischen Reiseinforma-\ndie Wörter „oder aus einem elektronischen                tions- und -genehmigungssystems (ETIAS) und\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium eines                  zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.\nmobilen Endgeräts“ eingefügt.                            1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399,\n8. In § 39 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und für              (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl.\nVerbraucherschutz“ gestrichen.                                  L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom\n19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16),\n9. § 42 wird wie folgt geändert:                                   die zuletzt durch die Verordnung (EU)\na) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 30 Ab-                   2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15)\nsatz 1“ das Komma und die Wörter „für den                    geändert worden ist, aufgeführten Deliktsgrup-\nUmfang der Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1               pen gehört.\nund Absatz 2 bis 4“ gestrichen.                             (2) Die Registerbehörde darf die nach Absatz 1\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „sie“ das                 übermittelten personenbezogenen Daten erheben,\nKomma und die Wörter „wenn die antragstel-               speichern und verwenden, soweit dies zu Zwecken\nlende Person im Geltungsbereich dieses Geset-            der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist. Ist\nzes wohnt,“ gestrichen.                                  eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht mehr\nerforderlich, so sind die personenbezogenen Daten\nc) In Satz 5 werden die Wörter „ist die Mitteilung          unverzüglich zu löschen.“\nan eine von ihr benannte amtliche Vertretung\nder Bundesrepublik Deutschland zu senden“            15. In § 69 Absatz 4 wird die Angabe „184k“ durch die\ndurch die Wörter „kann sie die Mitteilung auch           Angabe „184l“ ersetzt.\nan eine von ihr benannte amtliche Vertretung\nder Bundesrepublik Deutschland senden las-                                    Artikel 2\nsen“ ersetzt.                                                              Änderung der\n10. In § 42a Absatz 1a Satz 1 in dem Satzteil vor Num-                           Gewerbeordnung\nmer 1, § 49 Absatz 3 Satz 2 und § 55 Absatz 2              Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nSatz 4 werden jeweils die Wörter „und für Verbrau-      machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\ncherschutz“ gestrichen.                                 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November","2148          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\n2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, wird wie         dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für\nfolgt geändert:                                              diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in\n1. In § 150c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und          das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Da-\nfür Verbraucherschutz“ gestrichen.                       ten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie\nsind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine\n2. § 150e wird wie folgt geändert:                           Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Re-          nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate\ngisterbehörde“ die Wörter „oder über das Nut-         nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätig-\nzerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Online-         keit zu löschen.“\nzugangsgesetzes“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 4\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                              Änderung des\n„Der Nachweis ist ausschließlich über elek-                          Strafgesetzbuches\ntronische Identifizierungssysteme zulässig,\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\ndie mit dem Vertrauensniveau „hoch“ im\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\nSinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli\nder Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-\n2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie\npäischen Parlaments und des Rates vom\nfolgt geändert:\n23. Juli 2014 über elektronische Identifizie-\nrung und Vertrauensdienste für elektronische      1. In § 5 Nummer 5a Buchstabe c wird die Angabe\nTransaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-            „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\nhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257\nvom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015,         2. § 130 wird wie folgt geändert:\nS. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifiziert       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsind.“\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „wegen sei-\nbb) In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor\nner Zugehörigkeit“ durch die Wörter „wegen\nNummer 1 wird das Wort „Dabei“ durch die\ndessen Zugehörigkeit“ ersetzt.\nWörter „Um den elektronischen Identitäts-\nnachweis führen zu können,“ und werden                  bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wegen sei-\nnach dem Wort „eID-Karte“ ein Komma und                      ner Zugehörigkeit“ durch die Wörter „wegen\ndie Wörter „eines mobilen Endgeräts“ einge-                  dessen Zugehörigkeit“ ersetzt.\nfügt.\nb) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die\n3. In § 153c Satz 1 werden die Wörter „und für Ver-                Wörter „wegen seiner Zugehörigkeit“ durch die\nbraucherschutz“ gestrichen und wird das Wort                   Wörter „wegen dessen Zugehörigkeit“ ersetzt.\n„Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nArtikel 3\n„(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nÄnderung des                                 mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                          der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetz-\n§ 72a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetz-                  buches bezeichneten Art gegen eine der in Ab-\nbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der                satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehr-\nBekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I                     heiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen\nS. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes                Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrhei-\nvom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden                 ten öffentlich oder in einer Versammlung in einer\nist, wird wie folgt gefasst:                                       Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost,\ndie geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine\n„(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugend-\nhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 ein-                solche Person oder Personenmehrheit aufzu-\nstacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“\ngesehenen Daten nur folgende Daten erheben und\nspeichern:                                                      d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die An-\n1. den Umstand der Einsichtnahme,                                  gabe „3 oder 4“ wird durch die Angabe „3 bis 5“\nersetzt.\n2. das Datum des Führungszeugnisses und\n3. die Information, ob die das Führungszeugnis betref-          e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die An-\nfende Person wegen einer der folgenden Straftaten              gabe „Absatz 5“ wird durch die Angabe „Ab-\nrechtskräftig verurteilt worden ist:                           satz 6“ ersetzt.\na) wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straf-          f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die\ntat oder                                                    Wörter „Absätzen 5 und 6, sowie in den Fällen\nb) wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten              der Absätze 3 und 4“ werden durch die Wörter\nStraftat, die die Person als ungeeignet im Um-              „Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Ab-\ngang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen                sätze 3 bis 5“ ersetzt.\nlässt.                                                3. In § 192a werden die Wörter „wegen seiner Zu-\nDie Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dür-         gehörigkeit“ durch die Wörter „wegen dessen Zu-\nfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit             gehörigkeit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022         2149\nArtikel 5                              (2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. April 2023 in\nInkrafttreten                           Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2        (3) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2023 in\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann"]}