{"id":"bgbl1-2022-48-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":48,"date":"2022-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze","law_date":"2022-12-04T00:00:00Z","page":2142,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2142          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nGesetz\nzur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes,\ndes Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze\nVom 4. Dezember 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       Weitere Änderung des\nFinanzausgleichsgesetzes\nArtikel 1                              Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Arti-\nÄnderung des                           kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nFinanzausgleichsgesetzes                     folgt geändert:\nDas Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember               1. In § 1 Absatz 2 werden die das Kalenderjahr 2023\n2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9       betreffenden Wörter „minus 9 706 407 683 Euro“\ndes Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ge-              durch die Wörter „minus 9 892 407 683 Euro“,\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     wird die das Kalenderjahr 2023 betreffende An-\ngabe „7 306 407 683 Euro“ durch die Angabe\n1. In § 1 Absatz 2 werden die das Jahr 2022 betreffen-          „7 492 407 683 Euro“, werden die das Kalenderjahr\nden Wörter „minus 11 706 407 683 Euro“ durch die             2024 betreffenden Wörter „minus 9 894 407 683\nWörter „minus 15 008 682 590 Euro“ und die das               Euro“ durch die Wörter „minus 10 080 407 683\nJahr 2022 betreffende Angabe „9 306 407 683 Euro“            Euro“, wird die das Kalenderjahr 2024 betreffende\ndurch die Angabe „12 608 682 590 Euro“ ersetzt.              Angabe „7 494 407 683 Euro“ durch die Angabe\n„7 680 407 683 Euro“, werden die die Kalender-\n2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                    jahre 2025 und 2026 jeweils betreffenden Wörter\n„§ 12a                              „minus 9 519 407 683 Euro“ durch die Wörter „mi-\nnus 9 705 407 683 Euro“, wird die die Kalen-\nAbweichende Bestimmungen                        derjahre 2025 und 2026 jeweils betreffende An-\nfür die Ausgleichsjahre 2022 und 2023                gabe „7 119 407 683 Euro“ durch die Angabe\nFür die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 sind in             „7 305 407 683 Euro“, werden die die Kalenderjahre\nder Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede              ab 2027 betreffenden Wörter „minus 9 331 407 683\nzwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen               Euro“ durch die Wörter „minus 9 517 407 683 Euro“\nder Länder auf der Grundlage des Zensus 2022                 und wird die die Kalenderjahre ab 2027 betreffende\neinerseits und den fortgeschriebenen Einwohner-              Angabe „6 931 407 683 Euro“ durch die Angabe\nzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus               „7 117 407 683 Euro“ ersetzt.\n2011 andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die       2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „50 920 000\nEinwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7                  Euro“ durch die Angabe „15 580 000 Euro“, die An-\nAbsatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem            gabe „34 304 000 Euro“ durch die Angabe\nden Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage             „10 496 000 Euro“, die Angabe „85 492 000 Euro“\ndes Zensus 2011 für das Ausgleichsjahr 2022 ein              durch die Angabe „26 158 000 Euro“, die Angabe\nDrittel und für das Ausgleichsjahr 2023 zwei Drittel         „50 116 000 Euro“ durch die Angabe „15 334 000\nder Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet                  Euro“ und die Angabe „47 168 000 Euro“ durch die\nwerden.“                                                     Angabe „14 432 000 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022            2143\nArtikel 3                            4. § 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nStabilitätsratsgesetzes                                                    „§ 4\nDas Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009                        Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage“.\n(BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\nsetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert             b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 „Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte,\nderen Überschreitung auf eine drohende Haus-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter                 haltsnotlage hinweisen kann.“\n„Bundesministerin oder der Bundesminister für\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Bun-\ndesministerin oder der Bundesminister für Wirt-              aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nschaft und Klimaschutz“ ersetzt.                                  „2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl\nb) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.                                       der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die\nSchwellenwerte nach Absatz 1 über-\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nschreitet oder“.\n„§ 2\nbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nAufgaben des Stabilitätsrates\n„3. für den Bund oder ein Land die Projek-\n(1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind                                 tion nach § 3 Absatz 1 eine entspre-\n1. die fortlaufende Überwachung der Haushalte                             chende Entwicklung ergibt. In diesem\ndes Bundes und der Länder sowie die Durch-                            Fall kann von einer Prüfung abgesehen\nführung von Sanierungsverfahren,                                      werden, wenn die Ergebnisse der Pro-\njektion bereits Gegenstand einer Prü-\n2. die Überwachung der Einhaltung der Verschul-                           fung waren und sich danach nicht we-\ndungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des                              sentlich geändert haben.“\nGrundgesetzes durch den Bund und alle einzel-\nnen Länder und                                            d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n3. die Überwachung der Einhaltung der Ober-                         „(4) Der Stabilitätsrat beschließt auf der\ngrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Fi-               Grundlage der Ergebnisse der Prüfung nach Ab-\nnanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des                   satz 3, ob im Bund oder in dem betreffenden\nHaushaltsgrundsätzegesetzes.                                 Land eine Haushaltsnotlage droht.“\nDem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere                e) Absatz 5 wird aufgehoben.\nAufgaben übertragen werden.                                5. § 5 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen            a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nder Überwachung jeweils einen Beschluss.“                           „(1) Hat der Stabilitätsrat eine drohende\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                     Haushaltsnotlage nach § 4 Absatz 4 für den\nBund oder ein Land festgestellt, vereinbart er\na) In der Überschrift wird das Wort „Regelmäßige“\nmit der betroffenen Gebietskörperschaft ein Sa-\ndurch das Wort „Fortlaufende“ ersetzt.\nnierungsprogramm. Der Bund oder das Land\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             unterbreitet hierfür Vorschläge.\naa) Das Wort „regelmäßig“ wird gestrichen.                      (2) Das Sanierungsprogramm und seine Um-\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                     setzung zielen darauf ab, die Haushaltslage der\nbetroffenen Gebietskörperschaft zu verbessern,\n„Dafür legt er für Vergleichszwecke geeig-\nsodass das Ergebnis der fortlaufenden Haus-\nnete Kennziffern, die auf Daten zur aktuellen\nhaltsüberwachung nach § 3 für das betroffene\nHaushaltslage und zur Finanzplanung basie-\nLand oder den Bund in absehbarer Zeit nicht\nren, sowie eine Projektion der mittelfristigen\nmehr auf eine drohende Haushaltsnotlage hin-\nHaushaltsentwicklung auf Basis einheit-\nweist.\nlicher Annahmen fest. Die Kennziffern und\ndie Projektion bilden zusammen das Analy-                  (3) Um das übergeordnete Sanierungsziel\nsesystem der fortlaufenden Haushaltsüber-               nach Absatz 2 zu erreichen, legt das Sanie-\nwachung.“                                               rungsprogramm auf das jeweilige Land oder\nden Bund zugeschnittene jährliche und auf ein-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              zelne oder mehrere Kennziffern oder die Projek-\n„(2) Der Stabilitätsrat berät jährlich über die           tion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung\nHaushaltslage des Bundes und jedes einzelnen                 nach § 3 Absatz 1 bezogene Zielwerte sowie\nLandes auf Grundlage eines Berichts der jewei-               darauf zugeschnittene Sanierungsmaßnahmen\nligen Gebietskörperschaft, der Angaben zu dem                fest.\nAnalysesystem nach Absatz 1 und die Ergeb-                      (4) Die jeweilige Laufzeit des Sanierungspro-\nnisse zur Einhaltung der bundes- und jeweiligen              gramms für den Bund oder das Land beträgt\nlandesrechtlichen Verschuldungsregel enthalten               mindestens zwei Jahre. Wenn die fortlaufende\nsoll.“                                                       Haushaltsüberwachung keine Anzeichen für\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     eine drohende Haushaltsnotlage mehr ergibt,","2144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022\nkann das Sanierungsverfahren vorzeitig beendet                  § 51 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätze-\nwerden. Falls sich bereits vor Ablauf des verein-               gesetzes vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat\nbarten Sanierungsprogramms aus der Haus-                        Maßnahmen, die geeignet sind, das überhöhte\nhaltsüberwachung Anzeichen dafür ergeben,                       Finanzierungsdefizit zu beseitigen.“\ndass eine drohende Haushaltsnotlage fortbeste-              d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nhen wird, kann das Sanierungsprogramm durch\nVereinbarung zwischen dem Stabilitätsrat und                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das\ndem Bund oder dem Land verlängert werden.“                          Wort „Überprüfung“ und das Wort „im“\ndurch das Wort „vom“ ersetzt.\nb) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-\nfügt:                                                           bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„(5) Der Bund oder das Land setzt das ver-          9. In dem neuen § 8 werden die Absätze 3 und 4 wie\neinbarte Sanierungsprogramm in eigener Ver-                 folgt gefasst:\nantwortung um und berichtet dem Stabilitätsrat                 „(3) Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Ein-\ndarüber mindestens jährlich. Werden Vorgaben                haltung der Obergrenze des strukturellen gesamt-\ndes Sanierungsprogramms verfehlt, prüft der                 staatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2\nStabilitätsrat im Einvernehmen mit dem Bund                 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. Die Vorsit-\noder dem Land, ob weitere Maßnahmen zur Er-                 zende oder der Vorsitzende des Beirats nimmt in-\nreichung der Zielwerte erforderlich sind.                   soweit an der Beratung des Stabilitätsrates teil.\n(6) Setzt der Bund oder das Land das Sa-                Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass die\nnierungsprogramm nur unzureichend um, be-                   Obergrenze nicht eingehalten wird und keine zuläs-\nschließt der Stabilitätsrat eine Aufforderung zur           sige Abweichung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 des\nverstärkten Haushaltssanierung. Höchstens ein               Haushaltsgrundsätzegesetzes vorliegt, gibt er\nJahr nach dieser Aufforderung prüft der Stabi-              Empfehlungen für Maßnahmen ab, die geeignet\nlitätsrat, ob der Bund oder das Land die not-               sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu besei-\nwendigen Maßnahmen zur Haushaltssanierung                   tigen. Die Stellungnahme und Empfehlungen des\nergriffen hat. Wurden die notwendigen Maß-                  Beirats sind dem Bericht nach § 7 Absatz 3 bei-\nnahmen nicht ergriffen, fordert der Stabilitätsrat          zufügen.\nden Bund oder das Land erneut auf, die Be-                     (4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Bei-\nmühungen um eine Haushaltssanierung zu ver-                 rat vorgelegten Stellungnahmen und Empfehlun-\nstärken.“                                                   gen.“\n6. Die §§ 5a bis 8 werden die §§ 6 bis 9.                   10. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:\n7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:\n„§ 9\na) In der Überschrift wird das Wort „Überprüfung“\nVeröffentlichung der\ndurch das Wort „Überwachung“ ersetzt.\nBeschlüsse und Unterrichtung der Parlamente\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „überprüft regel-\nmäßig im Herbst eines Jahres“ durch das Wort                   (1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Be-\n„überwacht“ ersetzt.                                        schlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrun-\ndeliegenden Beratungsunterlagen.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Bundesregierung und die Landesregie-\n„(2) Der Stabilitätsrat überprüft jährlich die          rungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates\nvon jeder Gebietskörperschaft ermittelten Er-               und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunter-\ngebnisse eines zwischen Bund und Ländern ab-                lagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach\ngestimmten Analysesystems, das sich an den                  § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten\nVorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf-                 zu.“\ngrund des Vertrages über die Arbeitsweise der\nEuropäischen Union zur Einhaltung der Haus-                                      Artikel 4\nhaltsdisziplin orientiert. Grundlage ist ein ein-\nheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren.“                                  Änderung des\nGemeindefinanzreformgesetzes\n8. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:\nDas Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I\n„§ 7                          S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nÜberwachung der                      9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden\nEinhaltung der Obergrenze                 ist, wird wie folgt geändert:\ndes strukturellen gesamtstaatlichen           1. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“\nFinanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2             durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.\ndes Haushaltsgrundsätzegesetzes“.\n2. § 6 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n„(8) Die Landesregierungen können durch\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die\n„Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis,                   Festsetzung und Abführung der Umlage einschließ-\ndass die Obergrenze des strukturellen gesamt-             lich der Festlegung des zuständigen Finanzamts\nstaatlichen Finanzierungsdefizits überschritten           oder sonstiger zuständiger Landesbehörden tref-\nwird und keine zulässige Abweichung gemäß                 fen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022             2145\nArtikel 5                           2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“\nÄnderung des                               durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.\nKommunalinvestitionsförderungsgesetzes\n§ 15 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes                                   Artikel 6\nvom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021                                Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ngeändert:\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\n1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5“ durch die\nAngabe „§ 13“ ersetzt.                                     (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}