{"id":"bgbl1-2022-47-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":47,"date":"2022-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)","law_date":"2022-11-22T00:00:00Z","page":2118,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2118         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten auf\nHauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)\nVom 22. November 2022\nAuf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal-            § 30  Hauptzollamt   Nürnberg\ntungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-           § 31  Hauptzollamt   Oldenburg\nstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I          § 32  Hauptzollamt   Osnabrück\nS. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2        § 33  Hauptzollamt   Potsdam\nSatz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit       § 34  Hauptzollamt   Regensburg\n§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der       § 35  Hauptzollamt   Rosenheim\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002              § 36  Hauptzollamt   Saarbrücken\n(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundes-       § 37  Hauptzollamt   Schweinfurt\nministerium der Finanzen:                                   § 38  Hauptzollamt   Singen\n§ 39  Hauptzollamt   Stuttgart\nInhaltsübersicht                          § 40  Hauptzollamt   Ulm\nAbschnitt 1\nAbschnitt 3\nAllgemeine Vorschriften\nSchlussbestimmungen\n§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n§ 41     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbschnitt 2\nAbschnitt 1\nZuständigkeitsübertragungen\nAllgemeine Vorschriften\n§  2 Hauptzollamt Aachen\n§  3 Hauptzollamt Augsburg\n§1\n§  4 Hauptzollamt Berlin\n§  5 Hauptzollamt Bielefeld                                      Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n§  6 Hauptzollamt Braunschweig                                 (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-\n§  7 Hauptzollamt Bremen                                    ten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung\n§  8 Hauptzollamt Darmstadt                                 und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen\n§  9 Hauptzollamt Dresden                                   die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außer-\n§ 10 Hauptzollamt Duisburg                                  gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt\n§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf                                nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraft-\n§ 12 Hauptzollamt Erfurt                                    fahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter\n§ 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main                         und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgen-\n§ 14 Hauptzollamt Frankfurt (Oder)                          den Fällen:\n§ 15 Hauptzollamt Gießen                                    1. bei vorübergehendem            Aufenthalt ausländischer\n§ 16 Hauptzollamt Hamburg                                       Fahrzeuge im Inland,\n§ 17 Hauptzollamt Hannover\n2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer\n§ 18 Hauptzollamt Heilbronn\nFahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahr-\n§ 19 Hauptzollamt Itzehoe\nzeugsteuergesetzes sowie\n§ 20 Hauptzollamt Karlsruhe\n§ 21 Hauptzollamt Kiel                                      3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungs-\n§ 22 Hauptzollamt Koblenz                                       anträge durch das jeweilige Sachgebiet B.\n§ 23 Hauptzollamt Köln                                         (2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen\n§ 24 Hauptzollamt Krefeld                                   umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung\n§ 25 Hauptzollamt Landshut                                  von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellun-\n§ 26 Hauptzollamt Lörrach                                   gen ergebenden Maßnahmen.\n§ 27 Hauptzollamt Magdeburg                                    (3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf\n§ 28 Hauptzollamt München                                   dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung\n§ 29 Hauptzollamt Münster                                   des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022          2119\noder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro-                               Abschnitt 2\npäischen Union.\nZuständigkeitsübertragungen\n(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun-\ngen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf                                       §2\nGrund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des\nHauptzollamt Aachen\nRechts der Europäischen Union.\nDem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständig-\n(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen           keiten übertragen für\nauf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehr-\nsteuern.                                                     1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\n(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche             von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nPrüfungen der Einhaltung                                        bung in Suchverfahren,\n1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem               a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord-                burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,\nnungen sowie                                                b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nHauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such-\n2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission                   verfahren befasst ist,\nder Europäischen Union im Bereich des Außenwirt-\nschaftsrechts.                                           2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\nKöln sowie\n(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü-\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nfungen der Einhaltung\namts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen\n1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1            Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der\nAbsatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht-           kreisfreien Stadt Leverkusen.\nlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen so-\nwie                                                                                §3\n2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes                         Hauptzollamt Augsburg\nerlassenen Rechtsverordnungen.                              Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü-\nfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt-              1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs-            zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,\nrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.\n2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\n(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkos-            Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfun-            Landshut, München und Rosenheim sowie\ngen der wirtschaftlichen Lage.                               3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nLandshut, München und Rosenheim.\n(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-\nten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon-\n§4\ntrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der\nden Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufga-                            Hauptzollamt Berlin\nben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der\nSchwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.                  Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufge-          1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\nführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und              Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\nBußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von                 Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Haupt-\nStraftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ord-             zollämter bundesweit,\nnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-\narbeit.                                                      2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-\ngen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen\n(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-         von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,\nten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe-\n3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-\nreich Vollstreckung umfassen\nzollämter bundesweit,\n1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die           4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die\nErzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga-            Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfun-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden              gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,\nobliegen, sowie                                             der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam\nsowie\n2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die\nVollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer-       5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\ntung beweglicher Sachen.                                    Potsdam.","2120         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022\n§5                                  in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Weser-\nHauptzollamt Bielefeld                         mündung in der Nordsee,\nDem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit        4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nfür den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-           Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\namts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken,                 maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die\nübertragen.                                                    Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und\nStade,\n§6                               5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nHauptzollamt Braunschweig\nBraunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg\nDem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu-                und Osnabrück,\nständigkeiten übertragen für\n6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-          amts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven,\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen               Rotenburg (Wümme) und Stade sowie\ndes Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa-\nOldenburg und Osnabrück.\nchung des Zahlungseingangs obliegt,\n2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-                                    §8\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nHauptzollamt Darmstadt\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nbung in Suchverfahren,                                      Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zustän-\ndigkeiten übertragen für\na) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde-\nburg, Oldenburg und Osnabrück,                        1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\ndes Hauptzollamts Frankfurt am Main,\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-\nzollamt Braunschweig als erstes mit dem Such-         2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nverfahren befasst ist,                                   Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-             für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Aus-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den               nahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und\nLandkreis Gifhorn,                                          Nidda,\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege          3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\ndes Hauptzollamts Hannover für die Landkreise               Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nHameln-Pyrmont und Holzminden,                              Frankfurt am Main und Gießen sowie\n5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die        4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-            am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den\nLandkreis Holzminden,                                                               §9\n6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-                          Hauptzollamt Dresden\namts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont\nund Holzminden,                                             Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nHannover und Magdeburg sowie                             1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\n8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-            von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\namts Hannover.                                              bung in Suchverfahren,\na) des Hauptzollamts Erfurt,\n§7\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-\nHauptzollamt Bremen\nzollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfah-\nDem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständig-                  ren befasst ist,\nkeiten übertragen für\n2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\n1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege             Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\ndes Hauptzollamts Oldenburg,                                Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\n2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum          zollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main,\ndes Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise              Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe,\nCuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und                   Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stral-\ndes Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde                sund, Stuttgart und Ulm,\nStuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bun-        3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\ndesautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die              zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-\nLandesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,                  kreise Meißen und Mittelsachsen sowie\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des          4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nHauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Un-             Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-\nterweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen              gen des Hauptzollamts Erfurt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022             2121\n§ 10                                  Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Prä-\nHauptzollamt Duisburg                          zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der\nUnion (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom\nDem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig-             2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101\nkeiten übertragen für                                          vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Dele-\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-          gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen               26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils\ndes Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle        geltenden Fassung und Artikel 46 in Verbindung mit\ndes Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des              Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)\nZahlungseingangs obliegt,                                   2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-             zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des\nzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis          Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich\nWesel,                                                      der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vor-\nschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\ndie entsprechenden elektronischen Systeme noch\ndes Hauptzollamts Düsseldorf,\nnicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der De-\n4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-            legierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom\namts Krefeld für den Kreis Wesel sowie                      15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 101\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-            vom 13.4.2017, S. 177; L 281 vom 31.10.2017, S. 34),\namts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises                die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877\nNeuss, und des Hauptzollamts Münster für den                (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist,\nKreis Borken.                                               in der jeweils geltenden Fassung aller Hauptzollämter\nbundesweit sowie\n§ 11                               2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\nHauptzollamt Düsseldorf                         Gießen.\nDem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän-\ndigkeiten übertragen für                                                               § 14\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der                    Hauptzollamt Frankfurt (Oder)\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nAachen, Duisburg, Köln und Krefeld,                         Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-\n2. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen,           ständigkeiten übertragen für\nBielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und         1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\nMünster sowie                                               Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-            Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\namts Köln für den Oberbergischen Kreis, den                 zollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig,\nRheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt         Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno-\nLeverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den            ver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,\nRhein-Kreis Neuss.                                          Osnabrück und Potsdam sowie\n§ 12                               2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam\nHauptzollamt Erfurt                           und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der\nDem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für          Landkreise Mittelsachsen und Meißen.\ndie Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nÜberwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dres-                                         § 15\nden übertragen.\nHauptzollamt Gießen\n§ 13\nDem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständig-\nHauptzollamt Frankfurt am Main                   keiten übertragen für\nDem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nZuständigkeiten übertragen für\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\n1. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luft-         von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der          bung in Suchverfahren,\nVerordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur               a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am\nFestlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269                 Main, Koblenz und Saarbrücken,\nvom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013,                 b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nS. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch           Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Such-\ndie Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom                   verfahren befasst ist,\n25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 199 der      2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nDelegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kom-              zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main\nmission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der                 und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-\nVerordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen               Taunus-Kreis,","2122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022\n3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die          8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-              zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main                Stadtgebiet Hamburg,\nfür die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am      9. die Festsetzung und Erhebung von Antidumping-\nMain westlich der Flüsse Main und Nidda,                      sowie von Ausgleichszöllen gemäß der Durchfüh-\n4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der             rungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                     vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstru-\nDarmstadt und Frankfurt am Main,                              ments für die Durchführung von Artikel 14a der\nVerordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Par-\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-              laments und des Rates und Artikel 24a der Verord-\nämter Darmstadt und Frankfurt am Main,                        nung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parla-\n6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem                ments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019,\nLuftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft-              S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, aller Haupt-\nverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes-              zollämter bundesweit,\nweit, wenn                                                10. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\na) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8                Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itze-\ndes Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen                hoe, Kiel und Stralsund,\nsteuerlichen Beauftragten benannt haben oder          11. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen,\nItzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie\nb) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steu-\nerlichen Beauftragten erfolglos war sowie             12. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\namts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.\n7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei-\nten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen                                     § 17\nder Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrs-\ngesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.                           Hauptzollamt Hannover\nDem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-\n§ 16                              keiten übertragen für\nHauptzollamt Hamburg                        1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nder Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig,\nDem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständig-               Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück\nkeiten übertragen für                                           und Potsdam,\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-          2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-              und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\ngen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt               zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\nHamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 regis-            sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\ntrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des             Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nHauptzollamts Hamburg die Überwachung des                   Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zah-\nZahlungseingangs obliegt,                                   lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\n2. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabga-             3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nben aller Hauptzollämter bundesweit,                        zeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den\nLandkreis Rotenburg (Wümme),\n3. die Auszahlung und die Buchung der Produktions-\nerstattungen für die Verwendung von Zucker aller         4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\nHauptzollämter bundesweit,                                  des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis\nGifhorn,\n4. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im\nMilchsektor aller Hauptzollämter bundesweit,             5. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen\naller Hauptzollämter bundesweit sowie\n5. die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrab-\n6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\ngaben für Marktordnungswaren nach dem Markt-\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\norganisationsgesetz aller Hauptzollämter bundes-\nBraunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg\nweit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für\nund Osnabrück.\ndie Entgegennahme der Anmeldung und des An-\ntrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle\n§ 18\nzuständig ist,\nHauptzollamt Heilbronn\n6. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nder Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,                    Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n7. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-            1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen               sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nsowie die Vollstreckung der daraus resultierenden           von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nGeldforderungen im Zusammenhang mit dem vom                 bung in Suchverfahren,\nHauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zah-             a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,                  Stuttgart und Ulm,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022           2123\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                                       § 21\nHauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-\nHauptzollamt Kiel\nverfahren befasst ist,\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-             Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten\nzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den           übertragen für\nLandkreis Ludwigsburg,                                    1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\n3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des           rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nHauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-             gen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zoll-\nKreis,                                                       zahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung\ndes Zahlungseingangs obliegt,\n4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-          2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,                      der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,\n5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-           3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-             und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,             zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\n6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe,            sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nLörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,                          Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nHauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs-\n7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\naufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\nämter Stuttgart und Ulm sowie\n8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzoll-        4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe            zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den\nauf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,                 Kreis Rendsburg-Eckernförde,\nZwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-           5. das Konsultationsverfahren und den weiteren\nholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-               Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-\nsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-           tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-\nzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.                  staaten der Europäischen Union im Zusammenhang\nmit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf\n§ 19                                Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines\nHauptzollamt Itzehoe                          Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter\ngemeinschaftlicher Versandverfahren im Seever-\nDem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkei-            kehr aller Hauptzollämter bundesweit,\nten übertragen für\n6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\ndes Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nStadtgebiets Hamburg,\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nbung in Suchverfahren,                                    7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des\na) der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,           Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der\nOstsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-          Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-\nzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren          schließlich zur Bundesautobahn 7,\nbefasst ist,\n8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nAußenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise\ngen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,\nHerzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege-\nder Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,\nberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg\nfür die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Land-      9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nkreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade,                Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts\nWesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für                 Hamburg sowie\nden Landkreis Cuxhaven sowie\n10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\n3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts               amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger\nKiel.                                                        Stadtgebiets.\n§ 20                                                      § 22\nHauptzollamt Karlsruhe\nHauptzollamt Koblenz\nDem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für                                          Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-         1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Sin-              Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts\ngen sowie                                                   Saarbrücken sowie\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter          2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nLörrach und Singen.                                         amts Saarbrücken.","2124         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022\n§ 23                              3. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nHauptzollamt Köln                            ämter Karlsruhe und Singen.\nDem Hauptzollamt Köln wird die Zuständigkeit für                                    § 27\ndie Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nHauptzollamt Magdeburg\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen.                Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig-\nkeit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter\n§ 24                              Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.\nHauptzollamt Krefeld                                                  § 28\nDem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei-                        Hauptzollamt München\nten übertragen für\nDem Hauptzollamt München werden die Zuständig-\n1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein-       keiten übertragen für\nschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des               1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nHauptzollamts Duisburg,                                     der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-\n2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa-              heim,\nchungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg             2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund Düsseldorf,                                             und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\n3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der              zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                   sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nAachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie                 Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nHauptzollamt München bewilligten laufenden Zah-\n4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\nDuisburg und Düsseldorf.\n3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-\n§ 25                                 samtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicher-\nheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Ver-\nHauptzollamt Landshut                          ordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48\nDem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig-             bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein\nkeiten übertragen für                                          gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom\n13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des          Nr. 1/2019 (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47) geän-\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der           dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-            der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-\nzollämter Augsburg, München und Rosenheim,                  heim sowie\n2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die        4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-            Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie                Augsburg, Landshut und Rosenheim.\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme\ndes Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts                                        § 29\nAugsburg und des Hauptzollamts München für die                           Hauptzollamt Münster\nStädte Garching bei München und Unterschleiß-\nDem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig-\nheim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning,\nkeiten übertragen für\nKirchheim bei München, Oberschleißheim und Un-\nterföhring des Landkreises München und das Ge-           1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nbiet des Flughafens München.                                der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg,\nDüsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und\n§ 26                                 Krefeld,\nHauptzollamt Lörrach                       2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\nDem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständig-              zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\nkeiten übertragen für                                          sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\n1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Arti-           Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nkel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013            Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zah-\nfür Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liech-        lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\ntenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Ver-      3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsauf-            zeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel-\nschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter                dorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der\nSingen und Ulm,                                             kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-\n2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der         feld für den Kreis Warendorf,\nSchweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-     4. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und\nlen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm              die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-\nZollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben                  prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und\nhaben, sowie                                                Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022              2125\nsen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen                                    § 32\naußerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die                        Hauptzollamt Osnabrück\nZollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzolläm-\nter bundesweit,                                             Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän-\ndigkeiten übertragen für\n5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-         1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,                      zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den\nLandkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden-\n6. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-\nburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dort-        2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nmund sowie                                                  Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nAusnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg\nBielefeld und Dortmund.\n(Wümme) und Stade,\n§ 30                              3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\namts Hannover für die Landkreise Diepholz und\nHauptzollamt Nürnberg                          Nienburg/Weser sowie\nDem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig-\n4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nkeiten übertragen für\nämter Bremen und Oldenburg.\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen                                       § 33\ndes Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl-\nHauptzollamt Potsdam\nstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa-\nchung des Zahlungseingangs obliegt,                         Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nder Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schwein-       1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nfurt,                                                       sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\n3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung             von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-               bung in Suchverfahren,\nzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen               a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),\nsowie die Vollstreckung der daraus resultierenden           b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nGeldforderungen im Zusammenhang mit dem vom                    Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Such-\nHauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zah-               verfahren befasst ist,\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\n2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele-\n4. das Konsultationsverfahren und den weiteren                 genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung\nSchriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-           der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin\ntung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-             und Frankfurt (Oder),\nstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang\nmit Anträgen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteilig-       3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-\nten (AEO) sowie zu mitgliedstaatenübergreifenden            gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,\nBewilligungen, mit Ausnahme von Bewilligungen für           der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),\nVersandvereinfachungen im Luft- und Seeverkehr           4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nund Bewilligungen zur Einrichtung eines Linienver-          amts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwer-\nkehrs, aller Hauptzollämter bundesweit,                     tungsverfahrens,\n5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-          5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im\nzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den            Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem\nLandkreis Forchheim,                                        Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter\n6. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der              bundesweit sowie\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Re-            6. die Vollstreckung erstmalig übermittelter inländischer\ngensburg und Schweinfurt sowie                              öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen Schuldner\n7. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg,            ohne inländische Adresse aller Hauptzollämter bun-\nLandshut, München, Regensburg, Rosenheim und                desweit; hiervon ausgenommen sind die von den\nSchweinfurt.                                                Zollzahlstellen übermittelten rückständigen Forde-\nrungen und die durch das Bundeszentralamt für\n§ 31                                 Steuern im Zusammenhang mit\nHauptzollamt Oldenburg                         a) inländischer Versicherungsteuer,\nDem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit           b) inländischer Feuerschutzsteuer,\nfür die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-         c) zu Unrecht erstatteter Kapitalertragssteuer und\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des\nHauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl-          d) der Durchführung von Steuerabzugsverfahren\nstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung                nach § 50a des Einkommensteuergesetzes\ndes Zahlungseingangs obliegt.                                  übermittelten rückständigen Forderungen.","2126          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022\nVon der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 Num-           2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nmer 6 unberührt bleibt die Zuständigkeitsübertragung            Darmstadt und Koblenz.\nnach § 15 Nummer 6 und 7.\n§ 37\n§ 34\nHauptzollamt Schweinfurt\nHauptzollamt Regensburg\nDem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän-\nDem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän-            digkeiten übertragen für\ndigkeiten übertragen für\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des           sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der            von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-             bung in Suchverfahren,\nzollämter Nürnberg und Schweinfurt,\na) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des                b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nHauptzollamts München für das Gebiet des Flugha-                Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem\nfens München,                                                   Suchverfahren befasst ist, sowie\n3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der         2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                    Nürnberg und Regensburg.\nNürnberg und Schweinfurt sowie\n4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-                                    § 38\nämter Nürnberg und Schweinfurt.                                            Hauptzollamt Singen\n§ 35                                  Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\nHauptzollamt Rosenheim\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nDem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,\ndigkeiten übertragen für\n2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmel-\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\ndern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein,\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\ndie bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nund Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge-\nbung in Suchverfahren,\ngeben haben und die sich aus den Zollprüfungen\na) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und                 ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhr-\nMünchen,                                                 abgaben, sowie\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das              3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\nHauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem                Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-\nSuchverfahren befasst ist,                               len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm\n2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele-                Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben\ngenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung             haben.\nder Europäischen Union des Hauptzollamts Mün-\nchen,                                                                               § 39\n3. die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhr-                     Hauptzollamt Stuttgart\nzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Land-\nkreis Rottal-Inn,                                            Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\ndes Hauptzollamts München sowie                           1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nder Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsru-\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-             he, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und\namts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck             Ulm,\nund München sowie die Stadt München, einschließ-\nlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter         2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nAugsburg, Landshut und München, sofern nicht die             und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\nin § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemein-                oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie\nden betroffen sind.                                          die Vollstreckung der daraus resultierenden Geld-\nforderungen im Zusammenhang mit dem vom\n§ 36                                  Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zah-\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\nHauptzollamt Saarbrücken\n3. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die\nDem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän-              Annahme von Anzeigen über die Verwendung von\ndigkeiten übertragen für                                        Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkohol-\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der            gewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfin-\nÜberwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko-                 dungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bun-\nblenz sowie                                                  desweit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022           2127\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Alkohol-            2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des\nsteuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter           Hauptzollamts Augsburg\nbundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23              a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der\nAbsatz 4 der Alkoholsteuerverordnung,                           Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,\n5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Arti-                 Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie\nkel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Ra-           b) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim\ntes vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der                 sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Bur-\nStruktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alko-             tenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Hal-\nholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21;            denwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach,\nL 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die               Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Retten-\nRichtlinie (EU) 2020/1151 (ABl. L 256 vom 5.8.2020,             bach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des\nS. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden             Landkreises Günzburg,\nFassung aller Hauptzollämter bundesweit,\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher\n6. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung            Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum\nan die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos-         zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,\nsenschaften aller Hauptzollämter bundesweit,\n4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\n7. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt-             Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-\nzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-          len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm\ngabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,           Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben\nZwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-             haben, sowie\nholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-\n5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-\nHeilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts\nzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie\nAugsburg für den Bodensee und den grenznahen\n8. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steu-            Raum zur Schweiz.\nerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.\nAbschnitt 3\n§ 40                                           Schlussbestimmungen\nHauptzollamt Ulm\nDem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten                                    § 41\nübertragen für                                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nzeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des             Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeitsver-\nHauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land-          ordnung vom 14. Februar 2022 (BGBl. I S. 175) außer\nkreises Ludwigsburg,                                     Kraft.\nBerlin, den 22. November 2022\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}