{"id":"bgbl1-2022-46-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":46,"date":"2022-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/46#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_46.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land-und Forstwirtschaft für das Jahr 2023 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 – AELV 2023)","law_date":"2022-11-25T00:00:00Z","page":2112,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["2112         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2023\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 – AELV 2023)\nVom 25. November 2022\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters-          1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und\nsicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438           dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)             gen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium         2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem\nfür Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-             Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:                 dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-\nvielfältigt wird und\n§1\n3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\nErmittlung des Arbeitseinkommens                       niedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen              abgezogen wird.\nfür das Jahr 2023 maßgebende Arbeitseinkommen aus            Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von         nicht zu runden.\nBeziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus\n(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-           Wirtschaftswert von mehr als 49 000 Deutsche Mark\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der         ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen       Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert\nTestbetriebe und\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind,\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-                mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Bezie-\nnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember             hungswert vervielfältigt wird,\n1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem\nEuro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die          2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind,\nden Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998,               mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Bezie-\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)                 hungswert vervielfältigt wird.\nNr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) ge-        Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\nändert worden ist.                                       schaftswert von mehr als 49 000 Deutsche Mark und\n(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6            bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert\nSatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der             in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das\nLandwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis           Arbeitseinkommen ermittelt, indem\nzu 49 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeits-             1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-\neinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der               wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert\nWirtschaftswert                                                  der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6            zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-                dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili-\nsicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind,          gen Anlage dividiert wird,\nmit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Bezie-          2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach\nhungswert vervielfältigt wird,                               Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6            nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen An-\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-                lage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten\nsicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind,          Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren\nmit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Bezie-              Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht,\nhungswert vervielfältigt wird.                               vervielfältigt wird und\nFür Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirt-            3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten\nschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für             Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren\ndiesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für            Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht,\nBetriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschafts-              addiert wird.\nwert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu            Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert\n49 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den           von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das\nAnlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Bezie-        Arbeitseinkommen das 0,2046fache des Wirtschafts-\nhungswert ermittelt, indem                                   werts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022            2113\nschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark                   Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das die-\nbeträgt das Arbeitseinkommen das 0,1778fache des                 ses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel\nWirtschaftswerts.                                                der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-         3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-             beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2\nsicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar-            vervielfältigt wird und\nbeitseinkommen ermittelt, indem\n4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen\n1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3                wird.\nermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Be-\n(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\ntriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei\nwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.\nZuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeits-\neinkommen 2) ergeben würden,\n§2\n2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb-\nlichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des                                   Inkrafttreten\nUnternehmers oder der Unternehmerin und einem               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. November 2022\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil","2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                        Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                             1,2606\n26 000                                 1,2478\n27 000                                 1,2346\n28 000                                 1,2212\n29 000                                 1,2077\n30 000                                 1,1941\n31 000                                 1,1806\n32 000                                 1,1671\n33 000                                 1,1538\n34 000                                 1,1406\n35 000                                 1,1276\n36 000                                 1,1148\n37 000                                 1,1021\n38 000                                 1,0897\n39 000                                 1,0775\n40 000                                 1,0655\n41 000                                 1,0538\n42 000                                 1,0422\n43 000                                 1,0309\n44 000                                 1,0198\n45 000                                 1,0090\n46 000                                 0,9983\n47 000                                 0,9879\n48 000                                 0,9777\n49 000                                 0,9677","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2115\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                          Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                               0,7408\n26 000                                   0,7477\n27 000                                   0,7529\n28 000                                   0,7565\n29 000                                   0,7589\n30 000                                   0,7601\n31 000                                   0,7604\n32 000                                   0,7600\n33 000                                   0,7589\n34 000                                   0,7572\n35 000                                   0,7550\n36 000                                   0,7524\n37 000                                   0,7495\n38 000                                   0,7462\n39 000                                   0,7428\n40 000                                   0,7390\n41 000                                   0,7351\n42 000                                   0,7311\n43 000                                   0,7270\n44 000                                   0,7227\n45 000                                   0,7184\n46 000                                   0,7140\n47 000                                   0,7096\n48 000                                   0,7051\n49 000                                   0,7006","2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 5702 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                                  Beziehungswert\nin DM\n49 000                                          0,9677\n100 000                                           0,6427\n150 000                                           0,4923\n200 000                                           0,4032\n250 000                                           0,3436\n300 000                                           0,3007\n350 000                                           0,2682\n400 000                                           0,2426\n450 000                                           0,2218\n500 000                                           0,2046\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                                  Beziehungswert\nin DM\n49 000                                          0,7006\n100 000                                           0,5109\n150 000                                           0,4041\n200 000                                           0,3368\n250 000                                           0,2905\n300 000                                           0,2563\n350 000                                           0,2300\n400 000                                           0,2091\n450 000                                           0,1920\n500 000                                           0,1778"]}