{"id":"bgbl1-2022-46-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":46,"date":"2022-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/46#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_46.pdf#page=11","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales","law_date":"2022-11-25T00:00:00Z","page":2111,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2111\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nBundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften\nmit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\nVom 25. November 2022\nAuf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes, der\nzuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-\nerlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministe-\nrium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nInnern und für Heimat:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den\nbundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbe-\nreich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I\nS. 1584), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I\nS. 1134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten ge-\nwerblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführe-\nrin oder des Geschäftsführers oder der Mitglieder der Geschäftsführung\nauf den Vorstand der in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\naufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese Befug-\nnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder ein Mit-\nglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann.“\n2. § 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten\ngewerblichen Berufsgenossenschaften\na) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglie-\nder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesmi-\nnister für Arbeit und Soziales und\nb) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder\nder Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der\nGeschäftsführung.“\n3. § 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten\ngewerblichen Berufsgenossenschaften\na) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglie-\nder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesmi-\nnister für Arbeit und Soziales und\nb) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nBerlin, den 25. November 2022\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}