{"id":"bgbl1-2022-46-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":46,"date":"2022-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften","law_date":"2022-11-25T00:00:00Z","page":2102,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2102        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Energiesicherungsgesetzes\nund anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften\nVom 25. November 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   gen und gasförmigen Energieträgern, an elektri-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            scher Energie und sonstigen Energien (Güter)\noder an Produktionsmitteln der gewerblichen\nArtikel 1                                 Wirtschaft, soweit diese Produktionsmittel der\nÄnderung des                                 Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas\nEnergiesicherungsgesetzes                           dienen, auch zugunsten eines Dritten, entzogen\nwerden. Satz 1 ist auch anzuwenden, soweit die\nDas Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember                   Güter für nichtenergetische Zwecke bestimmt\n1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1a              sind. Im Fall einer Enteignung nach Satz 1 ist\ndes Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902)               eine Entschädigung in Geld zu leisten.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Die Entschädigung wird gewährt für Ver-\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 mögensnachteile, die unmittelbar durch die Ent-\na) Der Angabe zu § 11 wird das Wort „; Verord-                eignung entstehen.\nnungsermächtigung“ angefügt.                                  (3) Vermögensvorteile, die dem Entschädi-\nb) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:                 gungsberechtigten infolge der Enteignung ent-\n„§ 13    (weggefallen)“.                                   stehen, sind bei der Festsetzung der Entschä-\ndigung mindernd zu berücksichtigen. Hat bei\nc) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe               der Entstehung eines Vermögensnachteils ein\neingefügt:                                                 Verschulden des Entschädigungsberechtigten\n„§ 23a Enteignung von beweglichen Sachen                   mitgewirkt, so ist § 254 des Bürgerlichen Ge-\nund Zugang zu Unterlagen“.                        setzbuchs sinngemäß anzuwenden.\n1a. Nach § 3 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                  (4) Für die Bemessung der Entschädigung\ngefügt:                                                       sind bei der Enteignung von Gütern im Sinne\n„(3a) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3                   des Absatzes 1 maßgeblich die Erwerbs- oder\nSatz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist nach ihrer Ver-           Produktionskosten des Entschädigungsberech-\nkündung dem Bundestag mitzuteilen. Die Rechts-                tigten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der\nverordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn es               Produktion des enteigneten Guts zuzüglich\nder Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach                 der Kosten für die Finanzierung. Soweit das\nder Mitteilung verlangt.“                                     Gut nach Satz 1 aus einem Bestand enteignet\nwurde, der durch mehrere untrennbar zusam-\n2.  In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern                 menhängende oder zusammengesetzte Er-\n„andere Behörden“ das Wort „und“ durch ein                    werbsvorgänge erlangt wurde, sind als Maß-\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort                        stab die durchschnittlichen mengengewichteten\n„Marktgebietsverantwortlichen“ die Wörter „und                Erwerbskosten heranzuziehen. Abweichend von\ndie Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen“             Satz 1 ist der Verkehrswert maßgebend, wenn\neingefügt.                                                    dies trotz des überragenden öffentlichen Inte-\n3.  § 11 wird wie folgt geändert:                                 resses an der Sicherung der Energieversorgung\na) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs-              nach § 1 oder an der Erfüllung der Verpflich-\nermächtigung“ angefügt.                                    tungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a\nunter Abwägung der gegenseitigen Interessen\nb) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                im Einzelfall geboten ist; dies kann der Fall sein,\nbis 4 ersetzt:                                             wenn der Erwerb oder die Produktion nach\n„(1) Wenn dies zur Sicherung der Deckung                Satz 1 so lange zurückliegen, dass ein Abstellen\ndes lebenswichtigen Bedarfs an Energie oder                auf den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 im\nzur Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidari-             Einzelfall unbillig wäre. Im Falle der Enteignung\ntätsmaßnahmen nach § 2a erforderlich ist, kann             von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirt-\ndurch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2               schaft im Sinne des Absatzes 1 ist für die Be-\nund 2a Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3             messung der Entschädigung deren Verkehrs-\noder durch eine Maßnahme aufgrund einer                    wert maßgeblich. Soweit die Ermittlung der\nRechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Ab-               Bemessung nach den Sätzen 1 bis 4 die Mit-\nsatz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 oder § 7             wirkung des Entschädigungsberechtigten erfor-\ndurch Enteignung das Eigentum an Erdöl und                 dert, ist dieser verpflichtet, die notwendigen\nErdölerzeugnissen, an sonstigen festen, flüssi-            Handlungen vorzunehmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022          2103\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die                 § 19 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwen-\nAbsätze 5 und 6.                                         den.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und in                  (4) Für eine Enteignung nach Absatz 1 Num-\nSatz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe              mer 1 ist eine Entschädigung in Höhe des Ver-\n„6“ ersetzt.                                             kehrswertes des Enteignungsgegenstandes zu\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 4\nSatz 1 und 2 und Absatz 5 ist entsprechend\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-              anzuwenden. In dem Verwaltungsakt nach Ab-\nfügt:                                                    satz 1 Nummer 1 sind Angaben zur Höhe der\n„(2) Eine Entschädigung nach Absatz 1 ist             Entschädigung aufzunehmen, wenn diese zum\nregelmäßig geboten bei Maßnahmen aufgrund                Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes\neiner nach § 2a Absatz 1 erlassenen Rechts-              bereits feststeht. Der Verwaltungsakt muss die in\nverordnung.“                                             § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten\nAngaben enthalten.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n(5) Der Zugang zu und das Recht zur Nutzung\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die              von Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2\nAngabe „Abs. 3 und 4“ wird durch die Wörter              können auch zugunsten privater oder öffentlicher\n„Absatz 3, 6 und 7“ ersetzt.                             Unternehmen angeordnet werden, die die Erdgas-\n5. § 13 wird aufgehoben.                                        leitungen im Sinne des Absatzes 1 errichten.\n6. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:                       (6) Die Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 ist\n„§ 23a                               nur zulässig,\nEnteignung von beweglichen                      1. soweit die in den Unterlagen nach Absatz 1\nSachen und Zugang zu Unterlagen                        Nummer 2 verkörperten Informationen nicht\noder nicht in angemessener Frist auf andere\n(1) Zur Sicherung der Energieversorgung im                    Weise erlangt, erworben oder erstellt werden\nSinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwal-                     können und\ntungsakt Anordnungen getroffen werden über\n2. wenn der von der Anordnung Begünstigte sich\n1. die Enteignung von beweglichen Sachen, die für                ernsthaft um den freihändigen Erwerb der\ndie Errichtung von Erdgasleitungen erforderlich              Unterlagen und der Rechte zur Nutzung nach\nsind und                                                     Absatz 1 Nummer 2 zu angemessenen Bedin-\n2. den Zugang zu Unterlagen, insbesondere zu                     gungen vergeblich bemüht hat.\nDokumentationen, Schriftstücken, Zeichnun-               In der Anordnung muss bestimmt werden, dass\ngen, bildlichen Darstellungen und Aufzeichnun-           der Begünstigte die Rechte zur Nutzung nur so-\ngen einschließlich technischer Aufzeichnungen,           lange und soweit ausüben darf, wie dies für die\nund deren Nutzbarkeit, einschließlich der Ein-           Errichtung von Erdgasleitungen im Sinne des Ab-\nräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf                 satzes 1 notwendig ist. Die Anordnung kann be-\ngewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte,              stimmen, dass der Zugang zu Unterlagen auch\nsoweit Zugang und Nutzung die Errichtung von             durch die Übermittlung von Kopien erfolgen kann,\nErdgasleitungen ermöglichen oder ihre Errich-            wenn diese den mit dem Zugang verfolgten Zweck\ntung beschleunigen können.                               in gleicher Weise erfüllen. Die herausgegebenen\n(2) Enteignungsbegünstigte für Enteignungen               Unterlagen sind zurückzugeben, wenn das Recht\nim Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 können auch                 zur Nutzung gemäß Satz 2 nicht mehr ausgeübt\nprivate oder öffentliche Unternehmen sein, die               werden darf, dabei sind angefertigte Kopien zu\nErdgasleitungen errichten und dafür Enteignungs-             vernichten. Die Vorschriften des Gesetzes zum\ngegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 benötigen.                Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April\nDer Enteignungsgegenstand darf nur für den in                2019 (BGBl. I S. 466) bleiben unberührt.\nAbsatz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwen-                    (7) Für die Nutzung der Unterlagen im Sinne des\ndet werden.                                                  Absatzes 1 Nummer 2, einschließlich der Einräu-\n(3) Die Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist             mung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerb-\nnur zulässig, wenn                                           liche Schutzrechte und Urheberrechte, ist durch\nden Bund auf Antrag ein im Einzelfall angemesse-\n1. sie zur Sicherung des Funktionierens des Ge-              nes Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts kann\nmeinwesens im Sektor Energie und zur Auf-                in einem selbständigen Verwaltungsakt festgelegt\nrechterhaltung der Versorgungssicherheit erfor-          werden. Die Erstattungsansprüche des Bundes\nderlich ist,                                             gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Nut-\n2. der freihändige Erwerb oder die Herstellung               zungsrechte eingeräumt werden, können auch\ndem Enteignungsgegenstand gleichwertiger                 durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.\nSachen nicht oder nicht in angemessener Frist               (8) Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift er-\nmöglich ist und                                          lässt das Bundesministerium für Wirtschaft und\n3. der Enteignungsbegünstigte sich ernsthaft um              Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-\nden freihändigen Erwerb des Enteignungs-                 ministerium der Finanzen. Eine Anfechtungsklage\ngegenstandes zu angemessenen Bedingungen                 gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 hat\nvergeblich bemüht hat.                                   keine aufschiebende Wirkung.“","2104         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022\n7.   § 30 wird wie folgt geändert:                           4. Nach § 35h Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz\na) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                  eingefügt:\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 5,         „Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des\n11 und 12“ durch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 11           Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des\nund § 12 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.                    Unternehmers gelten unbeschadet der Regelungen\nder Absätze 1 bis 4.“\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n5. § 49a Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.“\n„Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die\nd) In Absatz 6 wird die Angabe „12“ durch die              Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wo-\nWörter „12 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.                  chen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder\nnach Information an die Gemeinde als betroffener\nArtikel 2                              Betreiber technischer Infrastrukturen bei dem Über-\nÄnderung des                               tragungsnetzbetreiber zu melden.“\nEnergiewirtschaftsgesetzes                     6. § 112b wird wie folgt geändert:\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                a) In der Überschrift wird das Wort „Energie“ durch\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3                das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 112b             aa) In Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das\ndas Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“                      Wort „Klimaschutz“ und die Angabe „2022“\nersetzt.                                                             durch die Angabe „2023“ ersetzt.\n2. In § 35a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anschluss-               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\npunkt“ durch das Wort „Einspeisepunkt“ ersetzt.                      „Bis zum 30. Juni 2023 ist ein validierter Zwi-\n3. Dem § 35b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                     schenbericht vorzulegen.“\n„Sofern die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 zur                                      Artikel 3\nÜberprüfung und Sicherstellung der Füllstandsvor-\ngaben nicht ausreichend sind, kann die Bundes-                                  Inkrafttreten\nnetzagentur die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 je              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nNutzer der Gasspeicheranlage verlangen.“                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. November 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}