{"id":"bgbl1-2022-45-8","kind":"bgbl1","year":2022,"number":45,"date":"2022-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/45#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_45.pdf#page=33","order":8,"title":"Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten (Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung – VersAusgl-AnzV)","law_date":"2022-11-23T00:00:00Z","page":2093,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022            2093\nVerordnung\nüber die Anzeigen von Versicherungsunternehmen\nund Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten\n(Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung – VersAusgl-AnzV)\nVom 23. November 2022\nAuf Grund des § 34 Absatz 3 auch in Verbindung mit             übermittelt werden, und die Angabe, ob personen-\n§ 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsge-               bezogene Daten übermittelt werden oder ob ihre\nsetzes, von denen § 34 Absatz 3 durch Artikel 7 Num-              Verarbeitung an einen Dienstleister ausgegliedert\nmer 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534)             wird,\neingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1          4. die Kategorie, die die Art der Funktion oder Versi-\nder Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum                cherungstätigkeit entsprechend der Bezeichnung\nErlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt               der ausgegliederten Funktion oder Versicherungs-\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember                tätigkeit widerspiegelt und die die Ermittlung ver-\n2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1             schiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,\nNummer 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021\n(BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, verordnet die           5. den Namen der Person, die im Fall der Ausgliede-\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:                  rung einer Schlüsselfunktion oder einer selbst defi-\nnierten Schlüsselaufgabe beim Dienstleister hierfür\n§1                                    zuständig ist,\nGeltungsbereich                            6. eine Beschreibung des Umfangs der Ausgliede-\nrung mit der Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen\nDiese Verordnung gilt für                                      ausgegliedert wird,\n1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1\n7. die Gründe für die Ausgliederung,\nNummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die\nder Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanz-           8. die Angabe, ob es sich um die Ausgliederung einer\ndienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen           wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit\nund keine kleinen Versicherungsunternehmen im                 handelt, und eine Begründung dafür,\nSinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgeset-           9. das Datum der letzten Bewertung der Wichtigkeit\nzes oder Sterbekassen sind, und                               der ausgegliederten Funktion oder Versicherungs-\n2. Pensionsfonds im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5               tätigkeit,\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Auf-          10. die Firma, die Handelsregisternummer, sofern vor-\nsicht der Bundesanstalt unterliegen.                          handen eine Kennziffer für die juristische Person,\ndie im Handelsregister eingetragene Adresse und\n§2                                    sonstige relevante Kontaktangaben des Dienstleis-\nAnzeigen nach § 47                             ters sowie gegebenenfalls die Firma des Mutter-\nNummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                     unternehmens des Dienstleisters,\n(1) Die in § 1 genannten Unternehmen haben in An-          11. den Staat, in dem die Dienstleistung erbracht wer-\nzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsauf-                   den soll, einschließlich des Standortes, an dem die\nsichtsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:                Daten gespeichert werden,\n1. eine vom Unternehmen vergebene Referenznum-               12. in dem Fall, dass auf einen Cloud-Anbieter ausge-\nmer für jeden Ausgliederungsvertrag,                         gliedert wird, die Bezeichnung des Cloud-Dienst-\n2. das Datum des Vertragsbeginns, gegebenenfalls                 modells, des Cloud-Bereitstellungsmodells und\ndas Datum der nächsten Vertragsverlängerung, ge-             der spezifischen Art der betreffenden Daten sowie\ngebenenfalls das Datum des Vertragsendes und                 der Standorte, an denen diese Daten gespeichert\ngegebenenfalls Kündigungsfristen für den Dienst-             werden,\nleister, auf den die Funktion oder Versicherungs-        13. das Datum der letzten Risikoanalyse der Ausglie-\ntätigkeit ausgegliedert wird,                                derung und eine Zusammenfassung der wesent-\n3. eine Bezeichnung der ausgegliederten Funktion oder            lichen Ergebnisse,\nVersicherungstätigkeit einschließlich einer Bezeich-     14. das Datum der Genehmigung des Ausgliederungs-\nnung der Daten, die im Rahmen der Ausgliederung              vertrages durch die Geschäftsleitung,","2094           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\n15. die Angabe des auf den Ausgliederungsvertrag an-             8. die ordentliche oder außerordentliche Kündigung\nwendbaren Rechts,                                              des Ausgliederungsvertrages bei unbefristeten Ver-\n16. gegebenenfalls die Firmen von Subdienstleistern,                trägen oder vor Ablauf der Vertragslaufzeit,\nan die wesentliche Teile einer wichtigen Funktion           9. die Übernahme der Kontrolle über den Dienstleister\noder Versicherungstätigkeit weiter ausgegliedert               durch ein anderes Unternehmen nach Kenntnis,\nwerden, jeweils\n10. der Wechsel der Person, die im Fall der Ausgliede-\na) einschließlich des Staates, in dem der Sub-\nrung einer Schlüsselfunktion oder einer selbst de-\ndienstleister registriert ist,\nfinierten Schlüsselaufgabe beim Dienstleister hier-\nb) des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht               für zuständig ist.\nwird, und\n(2) Nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche\nc) gegebenenfalls des Standortes, an dem die Da-          Umstände im Sinne des § 47 Nummer 9 des Versiche-\nten gespeichert werden,                               rungsaufsichtsgesetzes sind auch solche Umstände,\n17. das Ergebnis einer Bewertung                               die die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unter-\nnehmens beeinträchtigen können, insbesondere\na) der Ersetzbarkeit des Dienstleisters mit Erläute-\nrung,                                                   1. nicht nur kurzfristige Unterbrechung oder Unmög-\nb) der Möglichkeit einer Wiedereingliederung einer             lichkeit der Erbringung der Dienstleistung,\nwichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit          2. erhebliche Vertragsverletzungen durch den Dienst-\nin das Unternehmen oder                                    leister,\nc) der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung\nder wichtigen Funktion oder Versicherungstätig-         3. erhebliche Rechtsverstöße, insbesondere durch den\nkeit,                                                      Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen\nder Ausgliederung nach § 32 des Versicherungs-\n18. eine Erklärung, ob Interessenkonflikte bestehen,                aufsichtsgesetzes, die umfassende Einschränkung\nund eine Darstellung von bestehenden Interessen-               von Informations- und Prüfrechten des Unterneh-\nkonflikten.                                                    mens oder der Aufsichtsbehörde oder Verstöße\nFür Pensionskassen und Pensionsfonds gilt Satz 1 für                des Dienstleisters gegen datenschutzrechtliche\ndie Anzeige der Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten                 Bestimmungen,\nnach § 234e Absatz 3 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in\n4. die fehlende oder nur sehr unzureichende Bereit-\nVerbindung mit § 47 Nummer 8 des Versicherungsauf-\nschaft des Dienstleisters, aufsichtliche Anordnun-\nsichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass in der Anzeige\ngen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzu-\nnur die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6,\nwirken, insbesondere im Rahmen der Beseitigung\n7, 10, 11, 12, 13, 15, 16 und 18 aufzunehmen sind.\nund Vermeidung von Missständen,\n(2) Wenn das Unternehmen eine nach Absatz 1 an-\ngezeigte Ausgliederung nicht durchführt, soll es diesen          5. erhebliche Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang\nUmstand anzeigen.                                                   mit der Ausgliederung beim Unternehmen oder\nbeim Dienstleister nach Kenntnis,\n§3                                 6. ein unzureichendes Risiko- und Notfallmanagement\nAnzeigen nach § 47                              des Dienstleisters,\nNummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                    7. unzureichende Ressourcen des Dienstleisters für\n(1) Wesentliche nach Vertragsschluss eingetretene                die ordnungsgemäße Ausführung der ausgeglie-\nUmstände, die die in § 1 genannten Unternehmen nach                 derten Funktion oder Versicherungstätigkeit,\n§ 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nanzuzeigen haben, sind insbesondere                              8. Kenntnis über Umstände, nach denen eine leitende\nPerson des Dienstleisters nicht als zuverlässig be-\n1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,                  trachtet werden kann,\n2. die Vereinbarung zusätzlicher wesentlicher vertrag-\n9. fehlende oder nur unzureichende Mitwirkung des\nlicher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung\nDienstleisters bei Beendigung der Ausgliederung,\nvon zusätzlichen Leistungen,\n3. die Änderung der Bewertung, ob eine Ausgliede-             10. drohende Zahlungsunfähigkeit des Dienstleisters,\nrung als wichtig oder unwichtig einzustufen ist,          11. Kenntnis über schwerwiegende Reputationsschä-\n4. wesentliche Abweichungen, die sich aus einer                    den beim Dienstleister,\nneuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich\n12. Konflikte am Sitz des Dienstleisters in Drittstaaten,\nder Ausgliederung ergeben,\ndie zu einer wesentlichen Gefährdung der ausge-\n5. neue Subdelegationen bezüglich wesentlicher Teile               gliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit\neiner wichtigen Funktion oder Versicherungstätig-              führen oder führen könnten.\nkeit,\n(3) Zeigt ein in § 1 genanntes Unternehmen nach\n6. die Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit            Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände in\ndes Dienstleisters,                                       Bezug auf wichtige ausgegliederte Funktionen und Ver-\n7. nach Vertragsschluss erbrachte Dienstleistungen            sicherungstätigkeiten an, die zum Zeitpunkt des Inkraft-\nin Drittstaaten durch den Dienstleister oder seine        tretens dieser Verordnung bereits bestanden, sind zu-\nSubdienstleister,                                         dem die Informationen nach § 2 Absatz 1 anzuzeigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022            2095\n§4                                                           §5\nÜbermittlung                                                Zurückweisung\nvon Anzeigen und Unterlagen                                 von Anzeigen und Unterlagen\n(1) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die\nAnzeigen und die Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Ab-              (1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Über-\nsatz 1 elektronisch an die Melde- und Veröffent-              mittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2\nlichungsplattform der Bundesanstalt zu übermitteln.           und 3 Absatz 1 zurück wenn,\nDabei haben die Unternehmen die ordnungsgemäße\n1. die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Daten-\nDatenübermittlung durch Berücksichtigung der in der\nformate einhalten oder\nMelde- und Veröffentlichungsplattform hinterlegten In-\nformationen und Hinweise sicherzustellen. Die Bun-            2. keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 an-\ndesanstalt legt Einzelheiten zur Form und zu den zu               gegeben ist.\nverwendenden Datenformaten für die Übermittlung\nder Anzeigen fest. Sie gibt die Einzelheiten auf ihrer           (2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gel-\nInternetseite bekannt.                                        ten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zu-\nrückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungs-\n(2) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die\nplattform der Bundesanstalt abrufbar.\nAnzeigen nach § 3 Absatz 2 in Textform an die Bun-\ndesanstalt zu übermitteln.\n(3) Bei der Übermittlung von Anzeigen haben sich                                      §6\ndie in § 1 genannten Unternehmen gegenüber der Bun-                                 Inkrafttreten\ndesanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Per-\nson zu identifizieren. Sie verwenden dazu eine Kenn-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nziffer, die sie auf Dauer nutzen dürfen und beibehalten.      in Kraft.\nBonn, den 23. November 2022\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nMark Branson"]}