{"id":"bgbl1-2022-45-7","kind":"bgbl1","year":2022,"number":45,"date":"2022-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/45#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-45-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_45.pdf#page=31","order":7,"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung – KAGBAuslAnzV)","law_date":"2022-11-23T00:00:00Z","page":2091,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022            2091\nVerordnung\nüber die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs\n(KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung – KAGBAuslAnzV)\nVom 23. November 2022\nAuf Grund des § 36 Absatz 11 Satz 1 und 4 des                                        §4\nKapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I                           Unternehmenskennung\nS. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verord-\nnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass                (1) Bei der Übermittlung von Unterlagen haben sich\nvon Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für            die Kapitalverwaltungsgesellschaften gegenüber der\nFinanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002         Bundesanstalt durch eine Kennziffer zu identifizieren.\n(BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 36 Absatz 11 durch            (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die\nArtikel 8 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom             erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie\n3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) eingefügt und § 1 Num-       eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ih-\nmer 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verord-         nen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen\nnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) ge-            verwendet werden darf.\nändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht:                                                          §5\nZurückweisung von Daten\n§1\n(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die\nGeltungsbereich\n1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate auf-\nDiese Verordnung gilt für Anzeigen nach § 36 Ab-             weisen oder\nsatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des\n2. keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung\nKapitalanlagegesetzbuchs.\nnach § 4 beinhalten.\n§2                                Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.\nEinreichungsverfahren\n(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht\n(1) Die Auslagerungsanzeigen nach § 36 Absatz 2          eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach\nund Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapital-        Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach\nanlagegesetzbuchs und die einzureichenden Unter-            § 2 Absatz 2 abrufbar.\nlagen und Informationen sind der Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) elektro-                                  §6\nnisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 einzurei-\nAnzeigen nach § 36\nchen.\nAbsatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2\n(2) Die Bundesanstalt eröffnet für die Anzeigen nach           und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs\nAbsatz 1 auf ihrer Internetseite elektronische Einrei-               (Auslagerung und Unterauslagerung)\nchungswege über Portale.                                       (1) Anzeigen nach § 36 Absatz 2, Absatz 6 Satz 1\n(3) Vor der erstmaligen Verwendung des elektroni-        Nummer 2 oder Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlage-\nschen Kommunikationsverfahrens ist eine Anmeldung           gesetzbuchs über die Absicht einer Auslagerung oder\nauf der Internetseite der Bundesanstalt erforderlich.       Unterauslagerung müssen folgende Informationen ent-\nDie Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der       halten:\nAnmeldung die zur Verwendung des elektronischen              1. eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verge-\nKommunikationsverfahrens erforderliche Zugangsken-               bene Referenznummer für jede Auslagerungs- und\nnung mit.                                                        Unterauslagerungsvereinbarung,\n(4) Jede Änderung in Bezug auf Informationen, die         2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum\nder Anmeldung nach Absatz 3 zu Grunde lagen, ist der             Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls\nBundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Eine Ände-               zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung\nrungsanzeige wird der Bundesanstalt gegenüber erst               und zu den Kündigungsfristen,\nwirksam, wenn sie ihr zugeht.                                3. die Bezeichnung der auszulagernden Aufgaben\neinschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im\n§3                                     Rahmen der Auslagerung oder Unterauslagerung\nübermittelt werden oder wurden, sowie die Anga-\nDatenformate\nbe, ob personenbezogene Daten übermittelt wer-\nDie Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internet-          den und ob die Verarbeitung personenbezogener\nseite die für eine elektronische Dateneinreichung je-            Daten an ein Auslagerungsunternehmen ausgela-\nweils zu verwendenden Datenformate.                              gert wird oder worden ist,","2092        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\n4. die Kategorie, die die Art der Aufgabe entspre-               gegesetzbuchs erfolgt, die zuständige ausländi-\nchend der Bezeichnung der ausgelagerten Auf-                  sche Aufsichtsbehörde sowie die Zulassungs- oder\ngabe widerspiegelt und die die Ermittlung ver-                Registrierungsnummer des Auslagerungs- oder\nschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,               Unterauslagerungsunternehmens oder ein in sons-\n5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgela-              tiger Weise geeigneter Nachweis der Zulassung\ngert wird oder worden ist,                                    oder Registrierung.\n6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie gege-        Die Anzeige nach Satz 1 hat unverzüglich zu erfolgen.\nbenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Han-            (2) In einer Anzeige nach § 36 Absatz 2, Absatz 6\ndelsregister eingetragene Adresse und sonstige re-      Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Kapitalanlagege-\nlevante Kontaktangaben des Auslagerungsunter-           setzbuchs ist die Beachtung der Vorgaben des § 36\nnehmens und die Firma des Mutterunternehmens,           Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 6 bis 8 und 10 des Kapital-\n7. den Staat, in dem die Aufgabe durchgeführt wer-         anlagegesetzbuchs zu bestätigen und zu erläutern.\nden soll oder wird, einschließlich des Standortes,\n(3) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapital-\nan dem die Daten gespeichert werden sollen oder\nanlagegesetzbuchs über wesentliche Änderungen ei-\nwerden,\nner bestehenden Auslagerung, die einen wesentlichen\n8. bei der Auslagerung oder Unterauslagerung zu ei-        Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Kapitalverwal-\nnem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das          tungsgesellschaft haben können, sind unverzüglich\nCloud-Bereitstellungsmodell und die Art der betref-     und insbesondere einzureichen bei\nfenden Daten sowie die Standorte, an denen diese\n1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,\nDaten gespeichert werden sollen oder werden,\n9. das Datum der letzten Risikoanalyse der Auslage-        2. Vereinbarungen zusätzlicher wesentlicher vertrag-\nrung oder Unterauslagerung und eine Zusammen-               licher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung\nfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,                von zusätzlichen Leistungen,\n10. die Benennung der Personen und ihrer Funktion           3. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund ei-\noder des Entscheidungsgremiums der Kapitalver-              ner neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich\nwaltungsgesellschaft, die oder das die Auslage-             der Auslagerung ergeben,\nrungs- oder Unterauslagerungsvereinbarung ge-           4. nachträglicher Verlagerung der Durchführung von\nnehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls                Aufgaben in Drittstaaten durch das Auslagerungs-\ndas Datum der Genehmigung,                                  unternehmen oder seine beauftragten Unterausla-\n11. das auf die Auslagerungs- oder Unterauslage-                gerungsunternehmen,\nrungsvereinbarung anwendbare Recht,\n5. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Ausla-\n12. gegebenenfalls das Datum der letzten und der                gerungsvertrages,\nnächsten geplanten Prüfung durch die Kapitalver-\nwaltungsgesellschaft beim Auslagerungs- oder Un-        6. Kenntnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft von\nterauslagerungsunternehmen,                                 der Übernahme der Kontrolle über das Auslage-\nrungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.\n13. gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregis-\nternummern oder andere eindeutige Identifikati-         Zeigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wesent-\nonsnummern von durch das Auslagerungsunter-             liche Änderung einer Auslagerung an, die zum Zeit-\nnehmen beauftragten Unterauslagerungsunterneh-          punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be-\nmen, an die Aufgaben weiter übertragen werden           stand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzei-\nsollen oder wurden, jeweils einschließlich              gen.\na) des Staates, in dem diese Unterauslagerungs-            (4) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapital-\nunternehmen registriert sind,                        anlagegesetzbuchs sind als Änderungsanzeigen zu\nkennzeichnen.\nb) des Standorts, an dem die Aufgabe durchge-\nführt werden soll oder wird, und\n§7\nc) gegebenenfalls des Standorts, an dem die Da-\nten gespeichert werden sollen oder werden,                                  Inkrafttreten\n14. sofern eine Auslagerung gemäß § 36 Absatz 1                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nSatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Kapitalanla-          in Kraft.\nBonn, den 23. November 2022\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nMark Branson"]}