{"id":"bgbl1-2022-45-5","kind":"bgbl1","year":2022,"number":45,"date":"2022-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/45#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_45.pdf#page=10","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung","law_date":"2022-11-23T00:00:00Z","page":2070,"pdf_page":10,"num_pages":17,"content":["2070           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Anzeigenverordnung\nVom 23. November 2022\nAuf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des                   der Daten, die im Rahmen der Auslagerung\nKreditwesengesetzes in der Fassung der Bekannt-                      übermittelt werden oder wurden, sowie die An-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in                   gabe, ob personenbezogene Daten übermittelt\nVerbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur                       werden oder wurden und ob das Auslagerungs-\nÜbertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-                   unternehmen mit der Verarbeitung personen-\nverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-                 bezogener Daten beauftragt wird oder worden\nleistungsaufsicht, von denen § 24 Absatz 4 Satz 1                    ist,\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d des                 4. eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und\nGesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091)                     Prozesse widerspiegelt und die Ermittlung ver-\nund § 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2                    schiedener Arten von Vereinbarungen ermög-\nder Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184)                  licht,\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit                 5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen aus-\nder Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der                       gelagert wird oder worden ist,\nSpitzenverbände der Institute:                                    6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie\ngegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die\nArtikel 1                                 im Handelsregister eingetragene Adresse und\nDie Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006                      sonstige relevante Kontaktangaben des Aus-\n(BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4              lagerungsunternehmens und die Firma des\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773)                  Mutterunternehmens,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     7. den Staat, in dem der Dienst erbracht werden\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      soll oder wird, einschließlich des Standortes,\nan dem die Daten gespeichert werden sollen\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 24\noder werden,\nAbsatz 1a Nummer 4“ durch die Wörter „nach\n§ 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6“ ersetzt.                   8. das Datum der letzten Bewertung der Wesent-\nlichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nAktivitäten und Prozesse und die Angabe, wa-\n„(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der             rum die Auslagerung als wesentlich eingestuft\nDeutschen Bundesbank ist für Anzeigen und                    wird,\nUnterlagen ein elektronischer Einreichungsweg\n9. bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter\nzu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweili-\ndas Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstel-\ngen elektronischen Einreichungsweg treffen die\nlungsmodell und die Art der betreffenden Daten\nBundesanstalt und die Deutsche Bundesbank\nsowie die Standorte, an denen diese Daten ge-\nauf ihrer jeweiligen Internetseite.“\nspeichert werden sollen oder werden,\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\n10. die Institute und sonstigen Unternehmen im auf-\n„§ 3                                  sichtlichen Konsolidierungskreis, die von der\nAnzeigen                                 Auslagerung Gebrauch machen, sofern ein-\nnach § 24 Absatz 1 Nummer 19                         schlägig,\ndes Kreditwesengesetzes                      11. die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen\n(Wesentliche Auslagerungen)                         oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen\n(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des                 Teil der Institutsgruppe im Sinne des § 10a\nKreditwesengesetzes über die Absicht und den Voll-               Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder\nzug einer wesentlichen Auslagerung müssen fol-                   der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten\ngende Informationen enthalten:                                   Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-\n1. eine vom Institut vergebene Referenznummer                   satz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder\nfür jeden Auslagerungsvertrag,                              Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssys-\ntems ist, zu der oder dem das Institut gehört,\n2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart,                   oder sich im Eigentum von anderen Instituten\nzum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebe-                 innerhalb der Institutsgruppe, Finanzholding-\nnenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertrags-               Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe\nverlängerung und zu den Kündigungsfristen,                  oder von anderen Mitgliedern des institutsbezo-\n3. die Bezeichnung der wesentlichen Aktivitäten                 genen Sicherungssystems befindet, zu der oder\nund Prozesse einschließlich einer Bezeichnung               dem das Institut gehört, sofern einschlägig,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022            2071\n12. das Datum der letzten Risikoanalyse und eine             2. Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Rege-\nZusammenfassung der Ergebnisse dieser Risi-                 lungen, insbesondere der Vereinbarung zusätz-\nkoanalyse,                                                  licher Leistungen,\n13. die Benennung der Personen und ihrer Funktion            3. Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung\noder des Entscheidungsgremiums des Instituts,               als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,\ndie oder das den Auslagerungsvertrag geneh-             4. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund\nmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das               einer neuen oder geänderten Risikoanalyse be-\nDatum der Genehmigung,                                      züglich der Auslagerung ergeben,\n14. das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare               5. Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher\nRecht,                                                      Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines we-\n15. gegebenenfalls das Datum der letzten und der                 sentlichen Prozesses,\nnächsten geplanten Prüfung durch das Institut           6. Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des\nbeim Auslagerungsunternehmen,                               Auslagerungsunternehmens,\n16. gegebenenfalls die Firmen und die Handels-               7. nachträglicher Verlagerung der Erbringung von\nregisternummern oder andere eindeutige Identi-              Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Aus-\nfikationsnummern von durch das Auslagerungs-                lagerungsunternehmen oder seine beauftragten\nunternehmen beauftragten Subunternehmen, an                 Subunternehmen,\ndie wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivi-        8. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Aus-\ntät oder eines wesentlichen Prozesses weiter                lagerungsvertrags,\nausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils\neinschließlich                                          9. Kenntnis des Instituts von der Übernahme der\nKontrolle über das Auslagerungsunternehmen\na) des Staates, in dem diese Subunternehmen                 durch ein anderes Unternehmen.\nregistriert sind,\nZeigt das Institut die wesentliche Änderung einer\nb) des Standortes, an dem die Dienstleistung            wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt\nerbracht werden soll oder wird, und                  des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be-\nc) gegebenenfalls des Standortes, an dem die            stand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzu-\nDaten gespeichert werden sollen oder wer-            zeigen.\nden,                                                    (3) Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind elektro-\nnisch über die Melde- und Veröffentlichungsplatt-\n17. das Ergebnis einer Bewertung der Ersetzbarkeit\nform der Bundesanstalt einzureichen.\ndes Auslagerungsunternehmens durch\n(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des\na) die Zuordnung zu den Kategorien „leicht“,\nKreditwesengesetzes über schwerwiegende Vorfälle\n„schwierig“ oder „unmöglich“,\nim Rahmen von bestehenden wesentlichen Ausla-\nb) die Angabe der Möglichkeit einer Wiederein-          gerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die\ngliederung der wesentlichen Aktivität oder           Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind\ndes wesentlichen Prozesses in das Institut           insbesondere einzureichen bei\nund                                                    1. nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Un-\nc) die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen                 möglichkeit der Erbringung der ausgelagerten\nEinstellung der wesentlichen Aktivität oder                wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen\ndes wesentlichen Prozesses,                                Prozesses,\n18. die Angabe, ob alternative Auslagerungsunter-              2. erheblichen Vertragsverletzungen durch das\nnehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17                     Auslagerungsunternehmen,\nBuchstabe a vorhanden sind,                               3. erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere\n19. die Angabe, ob die auszulagernde oder ausge-                   durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Vo-\nlagerte wesentliche Aktivität oder der auszula-               raussetzungen der Auslagerung, durch umfas-\ngernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess                  sende Einschränkungen von Informations- und\nGeschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch               Prüfrechten des Instituts oder der Aufsichtsbe-\nsind, und                                                     hörde oder Verstößen des Auslagerungsunter-\nnehmens gegen datenschutzrechtliche Bestim-\n20. das für die Auslagerung veranschlagte jährliche                mungen,\nBudget oder die damit verbundenen Kosten.\n4. fehlender oder unzureichender Bereitschaft des\nBei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsver-                  Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche An-\ntrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.                 ordnungen umzusetzen oder an deren Umset-\n(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des                   zung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen\nKreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen                    der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,\neiner bestehenden wesentlichen Auslagerung, die                5. erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammen-\neinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätig-                hang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Pro-\nkeit des Instituts haben können, sind insbesondere                 zessen beim Institut oder beim Auslagerungs-\neinzureichen bei                                                   unternehmen,\n1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeu-                  6. unzureichendem Risiko- und Notfallmanage-\ntung,                                                          ment des Auslagerungsunternehmens,","2072          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\n7. unzureichenden Ressourcen des Auslagerungs-             zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro\nunternehmens für die ordnungsgemäße Ausfüh-             (VAMFEHL)“ nach Anlage 17 einzureichen. Satz 2\nrung der ausgelagerten Aktivitäten oder Prozes-         gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeu-\nse,                                                     tend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesen-\ngesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in\n8. Kenntnis des Instituts von Umständen, nach\nFolge über keinen Einkommensmillionär verfügen.\ndenen eine leitende Person des Auslagerungs-\nCRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische\nunternehmens nicht als zuverlässig betrachtet\nZentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abwei-\nwerden kann,\nchend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum\n9. fehlender oder unzureichender Unterstützung             30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. De-\ndurch das Auslagerungsunternehmen bei Been-             zember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäfts-\ndigung der Auslagerung,                                 jahres das Formular „REM HE“ nach Anlage 18\n10. drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslage-               einzureichen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRR-\nrungsunternehmens,                                      Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen\nseinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des\n11. Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden               Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwen-\nReputationsschäden beim Auslagerungsunter-              dung. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Institutsgruppen\nnehmen,                                                 im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kredit-\n12. Konflikten am Sitz des Auslagerungsunterneh-             wesengesetzes und für nachgeordnete Unterneh-\nmens in einem Drittstaat, die zu einer wesent-          men im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des\nlichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten         Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entspre-\nund Prozesse führen oder dazu führen könn-              chend, dass das übergeordnete Unternehmen die\nten.“                                                   Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit\nSitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums\n3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                      einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder\n„§ 9a                              gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des\n§ 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\nAnzeigen\ngilt Satz 6 entsprechend. Die Anzeige nach Satz 1\nnach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6\noder 4 erfolgt separat aggregiert zum einen für\ndes Kreditwesengesetzes\nEinkommensbänder von jeweils einer Million Euro\n(Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)\nund zum anderen für jeden Mitgliedsstaat des\n(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des             Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens\nKreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstitu-              ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommens-\nten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c            millionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unter-\ndes Kreditwesengesetzes gelten oder von der Auf-             schiedlichen Mitgliedsstaaten des Europäischen\nsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank                  Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat\ndazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 30. Juni          zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit\nnach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des               hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die\nVorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit                eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch\nden Formularen „Vergleich der Vergütungstrends               außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums aus-\nund -praktiken“ nach den Anlagen 13 bis 15 einzu-            üben, sind einem Mitgliedsstaat nach Satz 9 zuzu-\nreichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des       ordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit haupt-\n§ 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und            sächlich innerhalb des Europäischen Wirtschafts-\nfür nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a             raums ausüben.\nAbsatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der\n(3) Die Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind im\nMaßgabe entsprechend, dass das übergeordnete\nelektronischen Verfahren bei der Deutschen Bun-\nUnternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf\ndesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank\nzusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis\nveröffentlicht im Internet die für die Einreichung\neinzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens\nzu verwendenden Datenformate und den Einrei-\nein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c\nchungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichts-\ndes Kreditwesengesetzes angehört. Für Finanz-\nbehörden weiter. Den Angaben nach Absatz 1 und 2\nholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-\nsind die Begriffsbestimmungen und Regelungen\nGruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des\ndes Kreditwesengesetzes und der Institutsvergü-\nKreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.\ntungsverordnung zugrunde zu legen. Sie müssen\n(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des             sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung\nKreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten            beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des\njährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem              Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mit-\nbis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlosse-             arbeitern für deren Leistung während des bis zum\nnen Geschäftsjahres mit dem Formular „Vergütung              31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Ge-\nab 1 Million Euro (VAM)“ nach Anlage 16 oder mit             schäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige ge-\ndem Formular „REM HE“ nach Anlage 18 einzu-                  währt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2\nreichen. Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des           der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter           ist. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs\nnicht über eine Gesamtvergütung von mindestens               der Europäischen Kommission für Finanzplanung\neiner Million Euro (Einkommensmillionär), so ist             und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde\nabweichend von Satz 1 das Formular „Fehlanzeige              zu legen, für das die Anzeige erfolgt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022            2073\n4. In der Anlage 3 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n„Beteiligungsunternehmen4\n⃞ CRR -Kreditinstitut              ⃞ Wertpapierinstitut                     ⃞ E-Geld-Institut\n(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)           (§ 2 Abs. 1 WpIG)                        (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)\n⃞ sonstiges Kreditinstitut         ⃞ Finanzdienstleistungsinstitut          ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft\n(§ 1 Abs. 1 KWG)                   (§ 1 Abs. 1a KWG)                        (§ 17 KAGB)\n⃞ Finanzinstitut                   ⃞ Finanzunternehmen                      ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5)        (§ 1 Abs. 3 KWG)                         (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)\n⃞ Finanzholding-Gesellschaft       ⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft   ⃞ Versicherungsunternehmen\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)         (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)               (§ 7 Nr. 33 VAG)\n⃞ Versicherungsunternehmen         ⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft      ⃞ Zahlungsinstitut\neines Drittstaats                  (§ 7 Nr. 31 VAG)                         (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)\n(§ 7 Nr. 34 VAG)\n⃞ sonstiges Unternehmen“.\n5. In der Anlage 5 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n„Anteilseigner4\n⃞ CRR-Kreditinstitut               ⃞ Wertpapierinstitut                     ⃞ E-Geld-Institut\n(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)           (§ 2 Abs. 1 WpIG)                        (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)\n⃞ sonstiges Kreditinstitut         ⃞ Finanzdienstleistungsinstitut          ⃞ Kapitalverwaldungsgesellschaft\n(§ 1 Abs. 1 KWG)                   (§ 1 Abs. 1a KWG)                        (§ 17 KAGB)\n⃞ Finanzinstitut                   ⃞ Finanzunternehmen                      ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5)        (§ 1 Abs. 3 KWG)                         (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)\n⃞ Finanzholding-Gesellschaft       ⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft   ⃞ Versicherungsunternehmen\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)         (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)               (§ 7 Nr. 33 VAG)\n⃞ Versicherungsunternehmen         ⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft      ⃞ Zahlungsinstitut\neines Drittstaats                  (§ 7 Nr. 31 VAG)                         (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)\n(§ 7 Nr. 34 VAG)\n⃞ sonstiges Unternehmen            ⃞ sonstiger Anteilseigner“.\n6. In der Anlage 7 Ziffer 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n„Beteiligungsunternehmen3\n⃞ CRR-Kreditinstitut               ⃞ Wertpapierinstitut                     ⃞ E-Geld-Institut\n(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)           (§ 2 Abs. 1 WpIG)                        (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)\n⃞ sonstiges Kreditinstitut         ⃞ Finanzdienstleistungsinstitut          ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft\n(§ 1 Abs. 1 KWG)                   (§ 1 Abs. 1a KWG)                        (§ 17 KAGB)\n⃞ Finanzinstitut                   ⃞ Finanzunternehmen                      ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR4)        (§ 1 Abs. 3 KWG)                         (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)\n⃞ Finanzholding-Gesellschaft       ⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft   ⃞ Versicherungsunternehmen\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)         (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)               (§ 7 Nr. 33 VAG)\n⃞ Versicherungsunternehmen         ⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft      ⃞ Zahlungsinstitut\neines Drittstaats                  (§ 7 Nr. 31 VAG)                         (§ 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZAG)\n(§ 7 Nr. 34 VAG)\n⃞ sonstiges Unternehmen“.\n7. In den Anlagen 8 bis 12 wird jeweils unter den Abkürzungen „PVGSI“, „PVVASI“, „PVFU“, „PVFP“ und „NTSI“\ndas Wort „ECB-CONFIDENTIAL“ eingefügt.\n8. Anlage 10 wird wie folgt geändert:\nIn den Erläuterungen zu 1. zu c wird in Spiegelstrich 3 in Satz 2 das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.\n9. Die Anlagen 13 bis 18 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche\nFassung.","2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. November 2022\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nMark Branson","Anlage 13\n(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)\nR 01.00                                                                               Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\nID (Z) ID (S)                                                 1             2            3           4           5            6            7             8           9\nVerwal-                                                                      Unab-\nPrivat-                  Unter-\ntungs- oder   Geschäfts-   Investment              Vermögens-                 hängige\nkunden-                 nehmens-                    Sonstige     Total\nAufsichts-    leitung       Banking               verwaltung                 Kontroll-\ngeschäft                funktionen\norgan                                                                     funktionen\n0010            Anzahl Mitglieder (natürliche Personen)\n0020            Gesamtanzahl der Mitarbeiter\n(in Vollzeitäquivalent)\n0030            Gesamtnettogewinn im Geschäftsjahr\n(in EUR)\n0040            Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr\n(in EUR)\n0050              hiervon: variable Vergütung (in EUR)\n2075","Anlage 14\n(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)                                                                                                                                                    2076\nR 02.00.a                                                                                          Information über die Vergütung der Risikoträger (I)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\nID (Z)   ID (S)                                                            1             2             3            4            5            6             7            8\nVerwaltungs-\nPrivat-                   Unter-      Unabhängige\noder       Geschäfts-    Investment               Vermögens-\nkunden-                  nehmens-        Kontroll-   Sonstige\nAufsichts-     leitung        Banking                verwaltung\ngeschäft                 funktionen     funktionen\norgan\n0010              Anzahl Mitglieder (natürliche Personen)\n0020              Anzahl Risikoträger (in Vollzeitäquivalent)\n0040              Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr\ngewährten fixen Vergütung (in EUR)\n0050                hiervon: fix in Bar (in EUR)\n0060                hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien\nverknüpften Instrumenten (in EUR)\n0070                hiervon: fix in „anderen Instrumenten“ (in EUR)\n0080              Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr\ngewährten variablen Vergütung (in EUR)\n0090                hiervon: variabel in Bar (in EUR)\n0100                hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien\nverknüpften Instrumenten (in EUR)\n0110                hiervon: variabel in „anderen Instrumenten“\n(in EUR)\n0120              Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr\ngewährten variablen Vergütung, die zurückbe-\nhalten wurde (in EUR)\n0130                hiervon: zurückbehalten variabel in Bar\n(in EUR)\n0140                hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien\nbzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten\n(in EUR)\n0150                hiervon: zurückbehalten variabel in „anderen\nInstrumenten“ (in EUR)","0160   Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum\nGesamtbetrag der variablen Vergütung\n0170   Artikel 450 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013 – die Beträge der ausstehen-\nden zurückbehaltenen variablen Vergütungen,\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\ndie für vorangegangene Zeiträume und nicht für\ndas Geschäftsjahr gewährt wurden (in EUR)\n0180   Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr vorgenom-\nmenen expliziten ex-post-Risikoadjustierung\n(Malus und Clawback) im Hinblick auf die für\nvorangegangene Zeiträume gewährte Vergütung\n(in EUR)\n0190   Anzahl der Empfänger von garantierter variabler\nVergütung (Neueinstellungsprämien)\n0200   Gesamtbetrag der garantierten variablen\nVergütung (Neueinstellungsprämien) (in EUR)\n0210   Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen\n0220   Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im\nGeschäftsjahr (in EUR)\n0230   Artikel 450 Buchstabe h Ziffer v der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013 – höchste Abfindungszahlung\nan eine Einzelperson (in EUR)\n0240   Anzahl der Empfänger von Beiträgen zu ermes-\nsensabhängigen Altersversorgungsleistungen für\ndas Geschäftsjahr\n0250   Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens-\nabhängigen Altersversorgungsleistungen für\ndas Geschäftsjahr (in EUR)\n0260   Gesamtbetrag der variablen Vergütung für\nmehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht\njährlich revolvieren (in EUR)\n2077","2078\nR 02.00.b                                                                                 Information über die Vergütung der Risikoträger (II)\nID (Z)   ID (S)                                                    1             2              3           4            5             6             7            8\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\nVerwaltungs-\nPrivat-                    Unter-      Unabhängige\noder       Geschäfts-    Investment                Vermögens-\nkunden-                   nehmens-        Kontroll-   Sonstige\nAufsichts-     leitung        Banking                 verwaltung\ngeschäft                  funktionen     funktionen\norgan\n0030              Anzahl Risikoträger der unmittelbar der\nGeschäftsleitung nachgelagerten Führungs-\nebene (Senior Management)","Anlage 15\n(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)\nR 03.00                Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr mindestens 1 Million EUR beträgt\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\nID (Z) ID (S)                                                                                                1\nGesamtvergütung, Vergütungsstufe (in EUR)                         Anzahl der Risikoträger (natürliche Personen)\n1                Vergütugsstufe 1 – 1 000 000 bis unter 1 500 000\n2                Vergütungsstufe 2 – 1 500 000 bis unter 2 000 000\nLiegen höhere Vergütungsstufen vor, ist diese Aufstellung\num entsprechende Vergütungsstufen zu ergänzen\n2079","Anlage 16\n(zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV)                                                                                                                                                      2080\nVAM [1, 2, 3, ...]1                                                                                             Vergütung ab 1 Million Euro\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\nID (Z)   ID (S)                                                            1             2            3              4            5              6            7            8\nVerwaltungs-\nPrivat-                     Unter-     Unabhängige\noder       Geschäfts-   Investment                 Vermögens-\nkunden-                    nehmens-       Kontroll-   Sonstige\nAufsichts-     leitung       Banking                  verwaltung\ngeschäft                   funktionen    funktionen\norgan\n1               Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts-\nraums, auf das sich die Daten beziehen\n101               Anzahl Mitglieder der Geschäftsleitung sowie\nMitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung\nnachgelagerten Führungsebene\n102               Anzahl Mitarbeiter in Kontrollfunktionen\n103               Anzahl sonstiger Mitarbeiter\n104               Gesamte Anzahl an Einkommensmillionären\n105                 hiervon: Risikoträger\n106               Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr\ngewährten fixen Vergütung (in EUR)\n107                 hiervon: fix in Bar (in EUR)\n108                 hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien\nverknüpften Instrumenten (in EUR)\n109                 hiervon: fix in „anderen Instrumenten“ (in EUR)\n110               Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr\ngewährten variablen Vergütung (in EUR)\n111                 hiervon: variabel in Bar (in EUR)\n112                 hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien\nverknüpften Instrumenten (in EUR)\n113                 hiervon: variabel in „anderen Instrumenten“\n(in EUR)","114            Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr\ngewährten variablen Vergütung, die zurückbe-\nhalten wurde (in EUR)\n115               hiervon: zurückbehalten variabel in Bar\n(in EUR)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\n116               hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien\nbzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten\n(in EUR)\n117               hiervon: zurückbehalten variabel in „anderen\nInstrumenten“ (in EUR)\n118            Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum\nGesamtbetrag der variablen Vergütung\n119            Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen\n120            Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im\nGeschäftsjahr (in EUR)\n121            Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens-\nabhängigen Altersversorgungsleistungen für\ndas Geschäftsjahr (in EUR)\n122            Gesamtbetrag der variablen Vergütung für\nmehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht\njährlich revolvieren (in EUR)\n1\nDurch die Auswahl des betreffenden VAM Meldebogens wird die jeweilige Vergütungsstufe gewählt. Dabei steht „VAM1“ für eine jährliche Gesamtvergütung ab 1 Mio bis unter 2 Mio EUR, „VAM2“ für eine jährliche\nGesamtvergütung ab 2 Mio EUR bis unter 3 Mio EUR, usw.\n2\nInstrumente gemäß Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014.\n2081","Anlage 17\n(zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV)                                                                          2082\nVAMFEHL                                   Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\nID (Z) ID (S)                                                                                       1\n1             Keine Geschäftsleiter oder Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von jährlich\nmindestens 1 Million Euro (=1).","Anlage 18\n(zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV)\nR 04.00.a                                                                                    Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (I)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\nID (Z)   ID (S)                                                            1             2             3             4              5            6             7            8\nMitgliedstaat\ndes\nEuropäischen\nVergütungs-\nstufe\n▼                Wirtschafts-\nraums, auf\n▼\ndas sich\ndie Daten\nbeziehen\nVerwaltungs-\nPrivat-                     Unter-      Unabhängige\noder       Geschäfts-    Investment                   Vermögens-\nkunden-                    nehmens-        Kontroll-   Sonstige\nAufsichts-     leitung        Banking                    verwaltung\ngeschäft                   funktionen     funktionen\norgan\n0020              Anzahl Mitarbeiter in Kontrollfunktionen\n0030              Anzahl sonstiger Mitarbeiter\n0040              Gesamte Anzahl an Einkommensmillionären\n0060              Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr\ngewährten fixen Vergütung (in EUR)\n0070                hiervon: fix in Bar (in EUR)\n0080                hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien\nverknüpften Instrumenten (in EUR)\n0090                hiervon: fix in „anderen Instrumenten“ (in EUR)\n0100              Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr\ngewährten variablen Vergütung (in EUR)\n0110                hiervon: variabel in Bar (in EUR)\n0120                hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien\nverknüpften Instrumenten (in EUR)\n0130                hiervon: variabel in „anderen Instrumenten“\n(in EUR)                                                                                                                                                                 2083","2084\n0140   Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr\ngewährten variablen Vergütung, die zurückbe-\nhalten wurde (in EUR)\n0150     hiervon: zurückbehalten variabel in Bar\n(in EUR)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\n0160     hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien\nbzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten\n(in EUR)\n0170     hiervon: zurückbehalten variabel in „anderen\nInstrumenten“ (in EUR)\n0180   Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum\nGesamtbetrag der variablen Vergütung\n0190   Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen\n0200   Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im\nGeschäftsjahr (in EUR)\n0210   Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens-\nabhängigen Altersversorgungsleistungen für\ndas Geschäftsjahr (in EUR)\n0220   Gesamtbetrag der variablen Vergütung für\nmehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht\njährlich revolvieren (in EUR)","R 04.00.b                                                                                   Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (II)\nID (Z)   ID (S)                                                           1             2             3             4              5            6            7            8\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\nMitgliedstaat\ndes\nEuropäischen\nVergütungs-\nstufe\n▼                Wirtschafts-\nraums, auf\n▼\ndas sich\ndie Daten\nbeziehen\nVerwaltungs-\nPrivat-                     Unter-     Unabhängige\noder       Geschäfts-    Investment                   Vermögens-\nkunden-                    nehmens-       Kontroll-   Sonstige\nAufsichts-     leitung        Banking                    verwaltung\ngeschäft                   funktionen    funktionen\norgan\n0010              Anzahl Mitglieder der Geschäftsleitung sowie\nMitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung\nnachgelagerten Führungsebene\n2085","2086\nR 04.00.c                                                        Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (III)\nID (Z)   ID (S)                                1             2              3             4              5            6            7            8\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\nMitgliedstaat\ndes\nEuropäischen\nVergütungs-\nstufe\n▼                Wirtschafts-\nraums, auf\n▼\ndas sich\ndie Daten\nbeziehen\nVerwaltungs-\nPrivat-                     Unter-     Unabhängige\noder       Geschäfts-     Investment                   Vermögens-\nkunden-                    nehmens-       Kontroll-   Sonstige\nAufsichts-     leitung         Banking                    verwaltung\ngeschäft                   funktionen    funktionen\norgan\n0050              hiervon: Risikoträger"]}