{"id":"bgbl1-2022-45-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":45,"date":"2022-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/45#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_45.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes","law_date":"2022-11-23T00:00:00Z","page":2066,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["2066         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes\nVom 23. November 2022\nAuf Grund des § 26 des Jugendschutzgesetzes, der           3. § 4 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom\n„§ 4 Beteiligte, Anregende\n9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, ver-\nordnet die Bundesregierung:                                         (1) Beteiligte sind in einem Verfahren:\n1. die Antragstellerin oder der Antragsteller,\nArtikel 1\n2. die Urheberin oder der Urheber und\nDie Verordnung zur Durchführung des Jugend-\nschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I                    3. die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungs-\nS. 1791), die durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes                 rechte.\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,\nBei Telemedien sind zusätzlich die Anbieterin oder\nwird wie folgt geändert:\nder Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.\n1. In § 1 wird in der Überschrift und im Wortlaut je-\nweils das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort                (2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind\n„Prüfstelle“ ersetzt.                                        die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes\ngenannten zur Verfahrensanregung berechtigten\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Personen.“\n„(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Mediums          4. § 5 wird wie folgt geändert:\nin die Liste jugendgefährdender Medien (Liste)\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“\nmuss schriftlich oder elektronisch gestellt und\ndurch die Wörter „Prüfstelle für jugendgefähr-\nbegründet werden. Dem Antrag sollen bei Trä-\ndende Medien“ ersetzt.\ngermedien mindestens ein Exemplar und bei\nTelemedien mindestens die technischen Zu-                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngangsdaten zu den Telemedienangeboten bei-\n„(2) Die Benachrichtigung über den Verhand-\ngefügt werden. Wird der Antrag durch Telefax\nlungstermin muss den Beteiligten und Anregen-\noder elektronisch übermittelt, so können die er-\nden mindestens zwei Wochen vor der Verhand-\nforderlichen Anlagen nachgereicht werden.“\nlung zugestellt werden. Gleichzeitig sind den\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Beteiligten die zur Mitwirkung bei der Entschei-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Trägerme-                    dung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für ju-\ndiums oder eines Telemediums nach § 21                   gendgefährdende Medien und deren Vertretung\nAbs. 4 des Jugendschutzgesetzes“ durch                   namhaft zu machen. Der Benachrichtigung der\ndas Wort „Mediums“ ersetzt und die Wörter                Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder An-\n„jugendgefährdender Medien“ gestrichen.                  tragsteller sind, muss eine Kopie der Antrags-\nschrift oder der Verfahrensanregung beigefügt\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            werden. Die Pflicht zur Benachrichtigung eines\n„Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“               Beteiligten entfällt, wenn dessen ladungsfähige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022                2067\nAnschrift auch nach zumutbarem Aufwand aus             8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\nöffentlich zugänglichen Quellen nicht ermittelt                                    „§ 8a\nwerden kann.“\nDurchführung der Sitzung des\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“              Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung\ndurch die Wörter „Bundeszentrale für Kinder-\nund Jugendmedienschutz“ und die Angabe                       (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für\n„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.                   jugendgefährdende Medien kann folgenden Per-\nsonen auf deren Antrag oder von Amts wegen ge-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          statten, sich während der Verhandlung an einem\n„Die fristgemäße Benachrichtigung ist zu Beginn           anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshand-\nder Verhandlung festzustellen; Absatz 2 Satz 4            lungen vorzunehmen:\nbleibt unberührt. Kann nicht festgestellt werden,         1. den Beteiligten und den zu ihrer Vertretung je-\ndass die Benachrichtigung zugestellt worden                   weils berechtigten Personen,\nist, oder ist die Benachrichtigung nicht fristge-\n2. den Anregenden,\nmäß erfolgt, so ist die Verhandlung zu vertagen,\nwenn die Beteiligten nicht auf die Benachrich-            3. den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie\ntigung oder die Einhaltung der Frist verzichtet           4. den in § 9 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen.\nhaben.“\nIst eine solche Gestattung erfolgt, so muss es für\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                 die Verhandlung eine gleichzeitige Bild- und Ton-\na) In der Überschrift wird das Wort „Befangenheit“           übertragung geben zwischen\ndurch das Wort „Ablehnung“ und das Wort                   1. dem jeweils anderen Ort, an dem sich die Per-\n„Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“                son aufhält und\nersetzt.                                                  2. dem Ort der Verhandlung.\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesprüf-                (2) Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen\nstelle“ durch die Wörter „Prüfstelle für jugend-          und Zeugen und Sachverständigen auf Antrag oder\ngefährdende Medien“ ersetzt.                              von Amts wegen gestatten, sich während ihrer Ver-\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesprüfstelle“              nehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. Die\ndurch die Wörter „Prüfstelle für jugendgefähr-            Vernehmung wird zeitgleich im Wege der Bild-\ndende Medien“ ersetzt und nach dem Wort                   und Tonübertragung an diesen Ort und den Ort\n„wegen“ werden die Wörter „Besorgnis der“                 der Verhandlung übertragen. Ist einer Person nach\neingefügt.                                                Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung\nauch an diesen Ort übertragen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“\ndurch die Wörter „Bundeszentrale für Kin-               (3) Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet\nder- und Jugendmedienschutz“ ersetzt.                werden.“\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“         9. § 9 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Prüfstelle für jugendge-           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfährdende Medien“ ersetzt und nach dem                      „(1) Bei der Beratung und Abstimmung sind\nWort „Stimmenmehrheit“ werden die Wörter                 anwesend\n„in dessen Abwesenheit“ eingefügt.\n1. die zur Entscheidung berufenen Mitglieder\ne) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Vorsitzenden“                    der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien\ndas Wort „die“ durch das Wort „eine“ ersetzt.                    und\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                     2. mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                          a) die hinzugezogenen Berichterstatterinnen\n„Beteiligten“ die Wörter „und die Anregenden“                        und Berichterstatter,\neingefügt.\nb) weitere Bedienstete der Bundeszentrale\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                     für Kinder- und Jugendmedienschutz, die\n„(3) Beteiligte können sich durch eine schrift-                   durch Protokollierung oder andere Hand-\nlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.“                       lungen die Erstellung der schriftlichen Ent-\nscheidung unterstützen und\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) Personen, die der Bundeszentrale für Kin-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesprüf-\nder- und Jugendmedienschutz zur Ausbil-\nstelle“ durch die Wörter „Prüfstelle für jugend-\ndung im höheren Dienst zugeteilt sind.“\ngefährdende Medien“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“\n„(2) Nach Aufruf der Sache führt die oder der                   durch die Wörter „Prüfstelle für jugendge-\nVorsitzende in den Sachstand ein. Die Einfüh-                      fährdende Medien“ ersetzt.\nrung kann auch von den hinzugezogenen Be-\nrichterstatterinnen oder Berichterstattern erfol-             bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das\ngen. Die anwesenden Beteiligten oder die zu                        Wort „Absatz“ und das Wort „zwei“ durch\nihrer Vertretung jeweils berechtigte Person so-                    das Wort „vier“ ersetzt.\nwie anwesende Anregende sind anzuhören.“                  c) Absatz 3 wird aufgehoben.","2068          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                 d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das\nWort „Bundesprüfstelle“ durch die Wörter „Prüf-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nstelle für jugendgefährdende Medien“ ersetzt.\n„(1) Soll ein Medium im vereinfachten Verfah-\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und das\nren in die Liste aufgenommen werden, so muss\nWort „Bundesprüfstelle“ durch die Wörter „Prüf-\ndie oder der Vorsitzende der Prüfstelle für ju-\nstelle für jugendgefährdenden Medien“ ersetzt.\ngendgefährdende Medien die Beteiligten, die\nnicht Antragstellerin oder Antragsteller sind,            f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie\nhiervon benachrichtigen. Die Benachrichtigung                folgt gefasst:\nmuss der oder dem Beteiligten mindestens eine\n„(4) An die Stelle verhinderter oder ausge-\nWoche vor der Entscheidung zugehen. Der\nschiedener Beisitzerinnen und Beisitzer treten\nBenachrichtigung der Beteiligten muss ein Ab-\ndruck der Antragsschrift oder der Anregung bei-              die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen\nnach der Reihenfolge, die in Absatz 1 bis 3 fest-\ngefügt werden. Auch im vereinfachten Verfahren\ngelegt ist. An die Stelle einer oder eines verhin-\nmuss die Prüfstelle den Beteiligten, die nicht\nAntragstellerin oder Antragsteller sind, ein Ab-             derten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden tritt\ndie zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Per-\ndruck der Stellungnahme der Kommission für\nson.“\nJugendmedienschutz zusenden.“\nb) In Absatz 2 wird das Wort „wird“ durch das Wort        13. § 13 wird wie folgt geändert:\n„ergeht“ ersetzt und das Wort „erlassen“ gestri-          a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nchen.\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             und der Wortlaut wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das               „Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendme-\nWort „Absatz“ ersetzt und werden nach dem               dienschutz hat den als öffentlich geführten Teil\nWort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-            der Liste in geeigneter Weise in einer übersicht-\nnisch“ eingefügt.                                       lichen Zusammenstellung zu veröffentlichen.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das               Dies gilt auch für die Teile A und B der bis zum\nWort „Absatz“ ersetzt.                                  30. April 2021 bei der Bundesprüfstelle für ju-\ngendgefährdende Medien geführten Liste.“\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“\ndurch die Wörter „Prüfstelle für jugendge-       14. § 14 wird wie folgt geändert:\nfährdende Medien“ ersetzt.                           a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                „(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me-\n„(4) § 8a gilt entsprechend.“                             dien hat vor der Entscheidung über die Auf-\nnahme eines Telemediums in die Liste nur dann\n11. § 11 wird wie folgt gefasst:                                     keine Stellungnahme der Kommission für Ju-\n„§ 11                                  gendmedienschutz nach § 21 Absatz 6 Satz 1\ndes Jugendschutzgesetzes einzuholen, wenn\nBelehrungspflichten                            diese hierüber bereits entschieden und die Prüf-\nDie oder der Vorsitzende der Prüfstelle für ju-               stelle für jugendgefährdende Medien benach-\ngendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen                    richtigt hat.\nund Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er                     (2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über\nnach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet               die Aufnahme eines Telemediums in die Liste\nhat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie                    nach § 24 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes\nteilnehmen, über das Beratungs- und Abstim-                      holt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugend-\nmungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer                 medienschutz von der Kommission für Jugend-\naußerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Ent-               medienschutz eine Übersicht über die aner-\nscheidungen zu belehren. Ferner sind die Grup-                   kannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und\npenbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem                eine Übersicht der aus Mitteln der Länder oder\nVorsitzenden auf die gewissenhafte und unpartei-                 der Landesmedienanstalten geförderten Inter-\nische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Die                  net-Beschwerdestellen ein.“\nVerpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Ab-\nsatz 4 aufzunehmen.“                                          b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“\ndurch die Wörter „Bundeszentrale für Kinder-\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                    und Jugendmedienschutz“ und werden die\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesprüf-                 Wörter „ihren Entscheidungen“ durch die Wör-\nstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.                 ter „Entscheidungen der Prüfstelle für jugend-\ngefährdende Medien“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.\n15. § 15 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die\nAngabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und                 a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die\ndas Wort „Bundesprüfstelle“ durch die Wörter                 Angabe „Absatz 2a“ und das Wort „Bundesprüf-\n„Prüfstelle für jugendgefährdende Medien“ er-                stelle“ durch die Wörter „Bundeszentrale für\nsetzt.                                                       Kinder- und Jugendmedienschutz“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022             2069\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:               Telemedien anerkannten        Einrichtungen   der\n„(2) Wird ein Telemedium in die Liste aufge-              Selbstkontrolle mitteilen.“\nnommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die      16. In § 16 wird in der Überschrift die Angabe „, Außer-\nBundeszentrale für Kinder- und Jugendmedien-             krafttreten“ gestrichen.\nschutz der Kommission für Jugendmedien-\nschutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit.\nArtikel 2\n(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bun-\ndeszentrale für Kinder- und Jugendmedien-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nschutz die Entscheidungen den im Bereich der         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. November 2022\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nLisa Paus"]}