{"id":"bgbl1-2022-45-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":45,"date":"2022-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_45.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung","law_date":"2022-11-17T00:00:00Z","page":2063,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022           2063\nVerordnung\nzur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung\nVom 17. November 2022\nAuf Grund des § 19 Absatz 4 und 5 des Stabilisie-           b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nrungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008, der zuletzt              aa) Der Satz 2 wird Absatz 5 und im neuen Ab-\ndurch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c und d des Ge-                     satz 5 werden die Wörter „2 und 3 sowie\nsetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1902) geän-                    nach Satz 1“ durch die Angabe „3, 4 und 5“\ndert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2                    ersetzt.\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-              bb) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\nlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet                  „Für die Kosten der Finanzagentur und die\ndas Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen                     Kosten des Bundesministeriums der Finan-\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-                    zen kann eine einheitliche und umfassende\nschutz:                                                                Kostenpauschale festgelegt werden.“\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nArtikel 1                           3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverord-           a) In Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort\nnung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051) wird wie               „Klimaschutz“ ersetzt.\nfolgt geändert:                                                b) Folgender Satz wird angefügt:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                   „Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlun-\ngen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder an\n§ 6 Absatz 2.“\ndie Finanzagentur oder die Kreditanstalt“ gestri-\nchen.                                                 4. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheits-\naa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort             leistung“.\n„Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ er-\nsetzt.                                               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                               Wort „Klimaschutz“ ersetzt.\n„Die festgesetzten Kosten sind von dem je-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nweiligen Kostenschuldner an den Bund zu                      „Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das\nzahlen.“                                                     Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                schutz oder das Bundesministerium der Fi-\nnanzen können außerdem von einem Kosten-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort                  schuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung ei-\n„der“ eingefügt und werden die Wörter „oder                  nes Abschlags für einen schon erbrachten\nKreditanstalt in voller Höhe“ gestrichen.                    (Teil-)Leistungsstand verlangen.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vorschus-\nses“ ein Komma und die Wörter „des Abschlags“\n„Die Modalitäten dieser Geltendmachung von\neingefügt.\nKosten durch eine jeweils andere Stelle sind\njeweils zwischen den beteiligten Stellen zu          d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Vorschus-\nregeln.“                                                ses“ die Wörter „oder eines Abschlags“ einge-\nfügt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1                                 Artikel 2\nwird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n„Klimaschutz“ ersetzt.                                in Kraft.\nBerlin, den 17. November 2022\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}