{"id":"bgbl1-2022-44-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":44,"date":"2022-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/44#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_44.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme","law_date":"2022-11-15T00:00:00Z","page":2035,"pdf_page":7,"num_pages":23,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022           2035\nGesetz\nüber die Feststellung des Wirtschaftsplans\ndes ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für\nLetztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme\nVom 15. November 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                    §3\nsen:\nZulässige\nArtikel 1                               Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan\nGesetz                                  Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge\nüber die Feststellung des Wirtschaftsplans               eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-\ndes ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023                  nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des\n(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023)                    Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt-\nschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall ei-\n§1                                nen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet\noder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\nFeststellung des\nWirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens\nDer Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für                                    §4\ndas Jahr 2023, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt\nÜbernahme von Gewährleistungen\nund nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs-\ngesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert          (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-\ndurch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015         maschutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bun-\n(BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Ein-      desministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien\nnahmen und Ausgaben auf                                      oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der ge-\n945 832 000 Euro                         werblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe\nfestgestellt.                                                bis zu einem Gesamtbetrag von 3 562 000 000 Euro\nzu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.\n§2\n(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden\nErmächtigung zur Kreditaufnahme                    die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirt-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-           schaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Ga-\nschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt        rantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet,\nfür Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des          soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch\nin § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.                  genommen werden kann oder in Anspruch genommen","2036        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\nworden ist und für die erbrachten Leistungen keinen                                   §5\nErsatz erlangt hat.                                                                  Vom\n(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge-             Verwendungszweck ausgenommene Beträge\nwährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe an-\nDie in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veran-\nzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in\nschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen\nAnspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten\nsind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwal-\nsind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,\ntungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausge-\nsoweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-\nnommen.\nbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-\ngelegt wird.\n§6\n(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz                              Befristung\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-        Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht              ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens jedoch\nmehr anzurechnen.                                           am 31. Dezember 2023, außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022           2037\nAnlage\n(zu § 1)\nWirtschaftsplan\nnach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007\nKapitel 1 (Ausgaben):            Investitionsfinanzierung\nKapitel 2 (Sonstige Ausgaben):   Sonstige Ausgaben\nKapitel 3 (Einnahmen):           Einnahmen\nAnlage 1:                        Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1\nAnlage 2:                        Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2021\nAnlage 3:                        Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung\ndes eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens","2038       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\nKapitel 1\nBetrag   Betrag   Ist-Ergebnis\nTitel\nfür      für\nund                                            Zweckbestimmung\n2023     2022        2021\nFunktion\n1 000 €  1 000 €     1 000 €\n1                                                                     2                                                         3        4          5\nAusgaben\n892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und\n-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-\nnehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            60 200   56 400      10 573\nDie veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten\nDarlehen und KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital ein-\ngesetzt.\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               313 800 T€\ndavon fällig:\nJahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    67 900 T€\nJahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    65 500 T€\nJahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    53 000 T€\nin künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             127 400 T€\nHaushaltsvermerk:\n1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,\n531 01 und 575 01.\n2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und\n682 01.\n3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei\nfolgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.\n683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   136 100  144 300      – 7 906\nZahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1 477 000 T€\ndavon fällig:\nJahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   122 500 T€\nJahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   116 500 T€\nJahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   100 600 T€\nin künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1 137 400 T€\nHaushaltsvermerk:\n1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,\n531 01 und 575 01.\n2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und\n682 01.\n3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei\nfolgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.\n682 01-691 Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und euro-\npäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und\nmittlere Unternehmen durch die KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                19 100   12 300       7 246\nVerpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  73 800 T€\ndavon fällig:\nJahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    17 200 T€\nJahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    18 400 T€\nJahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    19 000 T€\nJahr 2027 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    19 200 T€\nHaushaltsvermerk:\n1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,\n531 01 und 575 01.\n2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und\n683 01.\n3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei\nfolgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022                                                 2039\nInvestitionsfinanzierung                                                                                Zu Tit. 682 01\nDer Titelansatz umfasst Mittel für\n– die Verwaltungs- und Refinanzierungskosten der KfW-Beteili-\nErläuterungen                                                             gungstochter „KfW Capital“.\n– Insbesondere für das Programm „ERP-Venture Capital-Fonds-\ninvestments“ der KfW Capital sowie\n6\n– die „ERP/Zukunftsfonds-Wachstumsfazilität“ bei der KfW Capital\nsowie\nZu Tit. 892 01                                                                                          – die „ERP-Anlageberatung“ und „ERP-Anlagevermittlung“ im Rah-\nmen des Wachstumsfonds Deutschland.\nDie ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh-\nDie KfW Capital ist auf Dachfondsbeteiligungen an Venture-Capital\nmensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel-\nständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten                                       und Venture-Debt-Fonds spezialisiert.\nder gewerblichen Wirtschaft dienen.\nDementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungs-\nzwecke mit einem Volumen von rd. 9 120 Mio. Euro zinsbegünstigt\nwerden:\na) Existenzgründungen und Wachstums-\nfinanzierungen einschließlich Vorhaben\nin regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 6 560 Mio. Euro\nb) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-\ngesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    60 Mio. Euro\nc) Innovationen und Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . .                    1 500 Mio. Euro\nd) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1 000 Mio. Euro.\nWenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange-\npasst, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen\nzwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.\nBei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das\nERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer-\nhaft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2023 geplante\nFördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt.\nEntsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,\ndass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden\nsoll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung und Beteiligungs-\nfinanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden:\na) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums-\nfinanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen\nWirtschaft und der Freien Berufe unter besonderer Berücksichti-\ngung regionaler Fördergebiete, einschließlich des ERP-Startfonds.\nb) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die\nmittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem\nKapital erleichtern.\nc) Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben sowie\ndes gesamten Finanzierungsbedarfs innovativer Unternehmen.\nd) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang\nmit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer.\nIm Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro\nfür neue Förderansätze gewährt werden.\nAus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/\nVerwaltungskosten geleistet werden.\nZu Tit. 683 01\nDer Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge\nder Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen\nund die Kosten aus Zusagen nach der Neuordnung der ERP-\nWirtschaftsförderung bis einschließlich 31. Dezember 2022.\nDie Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen\nsich auf 1 477,0 Mio. Euro, davon fällig:\nJahr 2024 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      122,5 Mio. Euro\nJahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         116,5 Mio. Euro\nJahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         100,6 Mio. Euro\nin künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 137,4 Mio. Euro.","2040       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\nKapitel 1\nBetrag    Betrag    Ist-Ergebnis\nTitel\nfür       für\nund                                            Zweckbestimmung\n2023      2022         2021\nFunktion\n1 000 €   1 000 €      1 000 €\n1                                                                     2                                                               3         4            5\n682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur\nBereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen.\nMehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01\ngeleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des\nBMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden . . . . .                                                 720 000   680 000      344 043\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3 488 900 T€\ndavon fällig:\nin künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           3 488 900 T€\nHaushaltsvermerk:\nMehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet\nwerden.\n681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge\nWissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie langfristige Förderung\nvon Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen\nund von Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3 332     3 190        2 220\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 4 650 T€\ndavon fällig:\nJahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 550 T€\nJahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 550 T€\nJahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 550 T€\nHaushaltsvermerk:\n1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.\n2. Die Ausgaben sind übertragbar.\n681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für\ntransatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        4 600     5 100        1 469\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 5 800 T€\ndavon fällig:\nJahr 2024 bis zu  ............................................                                               2 000     T€\nJahr 2025 bis zu  ............................................                                               1 500     T€\nJahr 2026 bis zu  ............................................                                               1 300     T€\nJahr 2027 bis zu  ............................................                                               1 000     T€\nHaushaltsvermerk:\n1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.\n2. Die Ausgaben sind übertragbar.\n870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0         0            0\nHaushaltsvermerk:\nMehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01\nund 682 01 geleistet werden.\nGesamtsumme Investitionsfinanzierung                          943 332   901 290      357 646\nAbschluss\nZuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           7 932     8 290        3 690\nAusgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935 400   893 000      353 956\nGesamtsumme Investitionsfinanzierung                          943 332   901 290      357 646","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022                       2041\nInvestitionsfinanzierung                                                Zu Tit. 681 03\nDie Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für\ntransatlantische Begegnung (ERP-Transatlantik-Programm). Im Rah-\nmen dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere\nErläuterungen\ntransatlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell\ngefördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Klimaschutz grundsätzlich im Einvernehmen mit dem\n6                                 Interministeriellen Ausschuss (IMA) bestehend aus dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundeskanzleramt,\nZu Tit. 682 02                                                          dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung.\nDer Ansatz umfasst insbesondere:\nAußer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-\n– die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständi-      tigung in Höhe von insgesamt 5,8 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den\nschen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so-         Jahren 2024 bis 2027, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-\nwohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch     nen.\nin der Expansionsphase (Venture Debt, Mezzaninkapital) zu er-\nleichtern;                                                          Zahlreiche transatlantische Projekte konnten in den Jahren 2020 und\n2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht realisiert werden und\n– die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech Gründerfonds I,       wurden daher in die folgenden Haushaltsjahre verschoben. Diese\nII, III, und IV, sowie des DeepTech Future Fonds und der HTGF       Verschiebung wurde entsprechend beim Planansatz berücksichtigt.\nWachstumsfazilität;\nAus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-\n– die Bedienung von Kapitalabrufen des Fonds coparion;                 kosten geleistet werden.\n– die Beteiligung des ERP-Sondervermögens am Wachstumsfonds\nDeutschland und an einem Modul zur Eigenkapitalstärkung inno-       Zu Tit. 870 01\nvativer Mittelständler (Arbeitstitel);\nDer Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-\n– weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen mit           schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.\ndem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Früh-\nDie Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich\nphasen- und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften.\naus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.\nIn dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushalts-\nDie Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-\njahr 2023 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Aus-\nber 2021 rund 2 000 Mio. Euro.\nzahlung in den Jahren 2024 ff. erforderlich, da es von den nicht vorab\nzu bestimmenden Markt- und Investitionsgegebenheiten abhängt, ob\ndie Verwalter der refinanzierten Fonds die Kapitalzusagen mit Aus-\nzahlungen im Haushaltsjahr 2023 oder in Folgejahren tätigen.\nDie ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-\ntung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.\nAus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/\nVerwaltungskosten geleistet werden.\nDie Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre\nbelaufen sich auf rund 3 489 Mio. Euro.\nIm Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 15 Mio.\nEuro für neue Förderansätze gewährt werden.\nZu Tit. 681 02\nVon dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,712 Mio. Euro auf\nStipendienprogramme, und zwar\n– 1,580 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem\nStudentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus\nmittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein Studienaufent-\nhalt in Deutschland ermöglicht wird,\n– bis zu 0,838 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit\ndem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlerinnen und\nWissenschaftlern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung\nan einer führenden Hochschule in den Vereinigten Staaten von\nAmerika fortzusetzen,\n– bis zu 0,294 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic\nScholarship Program.\nDer Titelansatz für die transatlantischen Stipendienprogramme in\n2023 umfasst Verschiebungen im Mittelbedarf infolge der Corona-\nPandemie: Stipendien konnten im Jahr 2020 pandemiebedingt teil-\nweise nicht angetreten werden, sodass sich der entsprechende Mit-\ntelbedarf in die Folgejahre 2021, 2022 und 2023 verschob.\nAus dem Ansatz können auch Ausgaben für die Bereitstellung von\nLehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost- und Südost-\neuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher Hochschullehrer an Uni-\nversitäten dieser Länder sowie Ausgaben für Evaluierung und Aus-\nwahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten der genannten Stipendien-\nprogramme finanziert werden.\nBis zu 0,620 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/\njüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen ameri-\nkanischen Jüdinnen und Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit\ngegeben wird, sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation\nim heutigen Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen\nMitbürgerinnen und Mitbürgern zu machen. Dieses Projekt ist lang-\nfristig angelegt.\nGrundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.\nAus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-\nkosten geleistet werden.","2042       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\nKapitel 2\nBetrag    Betrag    Ist-Ergebnis\nTitel\nfür       für\nund                                               Zweckbestimmung\n2023      2022         2021\nFunktion\n1 000 €   1 000 €      1 000 €\n1                                                                     2                                                                                3         4            5\nSonstige Ausgaben\n427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch\nfür Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamt-\nlich Tätige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       200       200         120\n531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten\ndes ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             750       250          54\nHaushaltsvermerk:\n1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,\n682 01 und 683 01 geleistet werden.\n2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01.\n575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1 500          0            0\nHaushaltsvermerk:\n1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,\n682 01 und 683 01 geleistet werden.\n2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01.\n671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       50        50            0\n595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 . . . . . . . . .                                                                       –         –            0\n697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  0         0            0\nSumme Sonstige Ausgaben                                     2 500        500         174\nAbschluss\nSonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1 000        500         174\nZinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 500          –            0\nGesamtsumme Sonstige Ausgaben                                             2 500        500         174","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2043\nSonstige Ausgaben\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 427 09\nVeranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Personal\nzur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz\nbei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERP-\nSondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungs-\ngesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Betei-\nligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nergeben und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen.\nZu Tit. 531 01\nDurch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der\nFortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören\nPublikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-\nvermögens auch im Internet informiert wird.\nFerner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonder-\nvermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen\nwerden.\nFinanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen\nsowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops,\nTagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen\nkönnen. Mit Blick auf geplante Evaluationen von ERP-Programmen wurde\nder Haushaltsansatz erhöht.\nZu Tit. 575 01\nDer Betrag ist für die Negativ-Verzinsung der von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau angelegten liquiden Mittel vorgesehen.\nZu Tit. 671 01\nVeranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der\nZinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für\ndie treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen For-\nderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in\nAnspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung\nder auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-\ntragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-\nund ähnliche Kosten gezahlt werden.\nZu Tit. 595 01\nDer Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.\nZu Tit. 697 01\nMit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung\nder Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-\nWirtschaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche,\ndie sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögens-\nbereich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von\nausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögens-\nsubstanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben\ndurch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haus-\nhaltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.\nAus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung\nder ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.","2044       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\nKapitel 3\nBetrag    Betrag    Ist-Ergebnis\nTitel\nfür       für\nund                                    Zweckbestimmung\n2023      2022         2021\nFunktion\n1 000 €   1 000 €      1 000 €\n1                                                          2                                                                                 3         4           5\nEinnahmen\n119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0         0         120\n141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . .                                                        0         0            0\n162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     349 633   334 590      679 611\n182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   474 453   453 853      505 158\n129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             44 575    36 930             0\nHaushaltsvermerk:\nEinnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen\ndienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.\n231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungs-\nsteigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirt-\nschaft (ERP-Innovationsfinanzierung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     50 871    56 167       24 096\nHaushaltsvermerk:\nIst-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistungssteigerung mittel-\nständischer privater Unternehmen sowie zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung\nder Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaushalt für\nden Bundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung bei folgenden Titeln: 892 01\nund 683 01.\n272 01-861 Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) . . . . . . . . .                                                      26 300    20 250       20 250\nHaushaltsvermerk:\nIst-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur\nTilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Europäischen\nSozialfonds für den ESF-Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02\n325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        0         0            0\nGesamteinnahmen                        945 832   901 790 1 229 234\nAbschluss\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0         0            0\nÜbrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945 832   901 790 1 229 234\nGesamteinnahmen                        945 832   901 790 1 229 234","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022                                              2045\nEinnahmen\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 119 99\nDer Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-\nsehen.\nZu Tit. 162 01\nErwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:\na) Vergütung ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               203 560 T€\nb) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II . . . . . . . . . . .                                             118 095 T€\nc) Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . .                                             27 278 T€\nd) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          700 T€\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349 633 T€\nDiese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-\nWirtschaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr ein-\ngesetzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der\nrisikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs\nder nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERP-\nSondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt.\nUm einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu ge-\nwährleisten, haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\nund das Bundesministerium für Finanzen eine Ausgleichsvereinbarung\nabgeschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Ge-\ngenwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen\nwerden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im\nZusammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-\nSondervermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.\nZu Tit. 182 01\nVeranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:\nSenator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1 053 T€\nUnternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         473 400 T€\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   474 453 T€\nZu Tit. 129 01\nEs wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen.\nZu Tit. 231 01\nDer Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finan-\nzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und\n-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-\nnehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01\n(Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2022 sowie sonstige Ver-\npflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des\nERP-Wirtschaftsplans im Rahmen der ERP-Innovationsfinanzierung ge-\nwährten Zinszuschüssen. Die vom Bundeshaushalt dem ERP-Sonder-\nvermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt.\nZu Tit. 272 01\nAus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden,\nbei denen ein Teil nachschüssig über ESF-Mittel finanziert wird. Aufgrund\nvon EU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF-Mittel an das ERP-\nSondervermögen über den Bundeshaushalt. 2013 wurde vom ERP-\nSondervermögen gemeinsam mit dem ESF der Mikromezzaninfonds auf-\ngelegt, der zunächst vollständig aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von\nProjekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von\nhaftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) des ERP-\nWirtschaftsplans finanziert wird.\nDie über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden\nBeträge des ESF werden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus\nwerden auch die über den ESF als Vorschuss bzw. im Rahmen der Ge-\nsamtabrechnung bereitgestellten Mittel für den Mikromezzaninfonds II aus\nREACT-EU (Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of\nEurope) bei diesem Titel vereinnahmt.\nZu Tit. 325 02\nNach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite be-\nschafft werden.","2046         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\nAbschluss\ndavon entfallen auf\nEinnahmen      Ausgaben          sonstige    Zinskosten      Zuweisungen Investitionen\nKa-\nBezeichnung                                         Ausgaben                          und\npitel\nZuschüsse\n1 000 €       1 000 €          1 000 €       1 000 €          1 000 €     1 000 €\n1     Investitions- und\nExportfinanzierung           901 257       943 332                                           7 932     935 400\n2     Sonstige Ausgaben/\nEinnahmen                      44 575          2 500          1 000         1 500\n945 832       945 832            1 000         1 500            7 932     935 400","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022                   2047\nAnlage 1\nÜbersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1\na) Bis einschl.                         davon fällig\n31.12.2021\nAusgaben-    eingegangene\nTitel sowie Zweckbestimmung                        soll      Verpflichtungen\n2023       fällig ab 2023   2023         2024     2025        2026     2027 ff.\n(stichwortartig)\nb) VE 2022\nc) VE 2023\nin Mio. €\n1                                   2               3           4            5        6          7          8\n892 01 Mittelständische Unterneh-\nmen, Exportfinanzierung . . .                60,2     a)         –        –            –        –           –         –\nb)         –        –            –        –           –         –\nc)       313,800    –         67,900    65,500      53,000   127,400\n683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . .       136,1     a)     1 121,500  74,200      63,500    66,000      60,100   857,700\nb)       238,700  50,400      47,500    38,900      29,000    72,900\nc)     1 477,000    –        122,500   116,500     100,600 1 137,400\n682 01 Förderkosten für die\nKfW Capital . . . . . . . . . . . . . . .    19,1     a)        56,470  10,820      11,320    11,490      11,550    11,290\nb)              0      0            0         0          0            0\nc)        73,800       0      17,200    18,400      19,000    19,200\n681 02 Gewährung von Stipendien\nund Förderung von\nInformationsreisen . . . . . . . . .          3,3     a)         6,503   2,186        2,395    1,922        –         –\nb)         6,810   2,270        2,270    2,270        –         –\nc)         4,650    –           1,550    1,550       1,550      –\n681 03 Förderung von Maßnahmen\nim Rahmen des Deutschen\nProgramms für transatlan-\ntische Begegnung . . . . . . . . .            4,6     a)         4,035   1,680        1,333    1,022        –         –\nb)         6,000   2,000        1,700    1,300       1,000      –\nc)         5,800    –           2,000    1,500       1,300      1,000\nSumme              223,3     a)     1 188,508  88,886      78,548    80,434      71,650   868,990\nb)       251,510  54,670      51,470    42,470      30,000    72,900\nc)     1 875,050    –        211,150   203,450     175,450 1 285,000\n682 02 Kooperationsprojekte . . . . . .               720,0     a)     1 479,900                      2022 ff. : 1 479,900\nb)     3 014,200                      2023 ff. : 3 014,200\nc)     3 488,900                      2024 ff. : 3 488,900","2048        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\nAnlage 2\nNachweisung des ERP-Sondervermögens\nAktivseite\n2021              2020\nEUR               EUR\nA. Barreserve und Anlagen\n1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . .                             138 167 631,67                      216 382 923,12\n2. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . .                                1 656 258 715,11                    1 406 258 862,96\n3. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . .                             25 113 337,56                      648 107 377,41\n4. Gesonderter Finanzierungsblock\n„Mikromezzaninfonds Deutschland I“ . . . .                                        49 059 899,60                       49 665 236,26\n5. Gesonderter Finanzierungsblock\n„Mikromezzaninfonds Deutschland II“ . . .                                         68 682 353,06  1 937 281 937,00     70 850 312,63\nB. Darlehensforderungen                                                                                      807 795 338,72    786 101 496,46\nC. Rechnungsabgrenzung                                                                                                 0,00              0,00\nD. Sonstige Forderungen                                                                                      601 056 773,26              0,00\nE.  Beteiligungen\n1. Eingezahltes gezeichnetes Kapital . . . . . . .                                 1 082 876 331,12                    1 082 876 331,12\n2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . .                                         1 190 752 106,00                    1 190 752 106,00\n3. Sonstige Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . .                          864 280 731,32                      864 280 731,32\n4. Sonderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1 783 531 429,77                    1 572 472 421,27\n5. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1 909 575 857,04                    1 403 436 827,45\n6. ERP-Gewinnrücklage II (vorher GR III) . . .                                       903 922 943,55                      784 395 296,23\n7. ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . .                               924 635 837,58                      850 000 000,00\n8. Sonstige Sonderrücklage II . . . . . . . . . . . . . .                          3 284 637 283,02                    3 025 678 921,94\n9. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    6 900 000 000,00                    6 900 000 000,00\n10. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . .                                 615 270 642,68                      615 270 642,68\n11. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . .                              37 026 648,41                       50 616 582,92\n12. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . .                               83 295 514,09                       77 853 335,26\n13. High-Tech Gründerfonds III . . . . . . . . . . . . . .                              47 874 694,29                       35 158 256,30\n14. High-Tech Gründerfonds IV . . . . . . . . . . . . . .                                        0,00                                0,00\n15. coparion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         104 362 276,09                       79 750 875,19\n16. Earlybird Health GmbH & Co. Beteiligungs\nKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    10 550 504,53                        7 320 587,28\n17. eCAPITAL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  5 049 015,72                        5 698 422,63\n18. Cybersecurity Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3 735 679,26                        2 527 354,02\n19. Brockhaus Private Equity . . . . . . . . . . . . . . . .                             2 223 041,00                       –8 662 662,00\n20. Obermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              22 995 847,27                       22 995 847,27\n21. DeepTech Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         445 113,91 19 777 041 496,65              0,00\nSumme der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              23 123 175 545,63 21 739 788 085,72","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022                       2049\nnach dem Stand vom 31. Dezember 2021\nPassivseite\n2021              2020\nEUR               EUR\nA. Rückstellungen\n1. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . .                     521 169 289,23                      461 679 015,29\n2. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . .                                             0,00                                0,00\n3. Rückstellung MMF I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          0,00                                0,00\n4. Rückstellung MMF II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           0,00    521 169 289,23              0,00\nB. Verbindlichkeiten\n1. Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . .                                  3 679 543,09                        3 006 843,30\n2. Verbindlichkeiten gegenüber dem\ngesonderten Finanzierungsblock\nMikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 49 059 899,60                       49 665 236,26\n3. Verbindlichkeiten gegenüber dem\ngesonderten Finanzierungsblock\nMikromezzaninfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  68 682 353,06                       70 850 312,63\n4. Sonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . .                              0,00                                0,00\n5. Verwahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,00    121 421 795,75              0,00\nC. Vermögen des ERP-SV\nVermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              21 154 586 678,24                   19 990 164 553,20\nGewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1 325 997 782,41  1 164 422 125,04\nVermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                22 480 584 460,65 21 154 586 678,24\nSumme Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      23 123 175 545,63 21 739 788 085,72","2050    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\nAnlage 3\nBericht der KfW\ngemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung\ndes eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens\nIm Jahr 2021 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen\nein Finanzierungsvolumen von rd. 7,8 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im\ngenannten Zeitraum auf 9,9 Mio. EUR.\nDie ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt,\ndarüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERP-\nFörderkredite.\nDas seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte\nKapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 vertragsgemäß wie\nfolgt vergütet:\n• Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des „Durchführungsvertrages 2019“\ndurch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorab-\ndotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.\n• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergeb-\nnisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I),\ndie für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können.\n• Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019“ als gesonderte Gewinnrücklage\ngebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken\naus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERP-\nRisikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW\nCapital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I.\n• Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotie-\nrungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.\nDie entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen\nsich für das Geschäftsjahr 2021 auf 590,7 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf\ndie ERP-Rücklagen:\n• 445,3 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage\n• 90,6 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I\n• 54,9 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse.\nDiese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2021 zur Verfügung stehenden Erträge aus\ndem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:\n1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2021 in Höhe von\n9,9 Mio. EUR.\n2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 580,8 Mio. EUR wurden gemäß den\nvertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt.\nDa das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital in Höhe von 924,6 Mio. EUR die\nInitialausstattung von 850 Mio. EUR übersteigt, war eine Dotierung der ERP-Risiko-\ndeckungsmasse zum 31.12.2021 mit 74,6 Mio. EUR zulasten der ERP-Gewinnrücklage I\nerforderlich. Hiernach beläuft sich der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I zum\n31.12.2021 auf 1.909,6 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Risikodeckungsmasse zum\n31.12.2021 beläuft sich auf 924,6 EUR.\nSomit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-\nFörderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßig-\nkeit der Berichterstattung zum 31.12.2021 wird vertragsgemäß durch einen Wirt-\nschaftsprüfer geprüft und bestätigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022            2051\nArtikel 2                           1. die im Wege einer registrierenden Leistungsmes-\nsung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch\nÄnderung des                               mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt,\nERP-Wirtschaftsplangesetzes für 2022\n2. soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Be-\nIn § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 vom              trieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen be-\n25. März 2022 (BGBl. I S. 571) werden die Wörter „Tag           ziehen, oder\nder Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes\n2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.         3. soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind.\nSatz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahme-\nstellen von Letztverbrauchern,\nArtikel 3\n1. die das Erdgas weit überwiegend im Zusammen-\nGesetz\nhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als\nüber eine Soforthilfe für                        Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des\nLetztverbraucher von leitungsgebundenem                    Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,\nErdgas und Kunden von Wärme\n(Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)                2. die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilita-\ntionseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und\nandere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe\n§1                                   sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetz-\nbuchs soziale Leistungen erbringen,\nAnwendungsbereich,\nBegriffsbestimmungen,                       3. die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnüt-\nBeauftragter und Internetadressen                     zige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts-\nund Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtun-\n(1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung            gen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der\nvon Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wär-               Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen\nme.                                                             Rechts oder als eingetragener Verein organisiert\n(2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3         sind oder\nNummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeich-           4. die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,\nnete Letztverbraucher.                                          Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werk-\n(3) Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne die-                stätten für Menschen mit Behinderungen, anderer\nses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich                   Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Ein-\nWärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte               gliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches\nWärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen                 Sozialgesetzbuch sind.\nMietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Kunde ist\nLetztverbraucher, die im Wege einer registrierenden\nder Vertragspartner des Wärmeversorgungsunter-\nLeistungsmessung beliefert werden und deren Entnah-\nnehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages. Lie-\nmestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4\nferanten im Sinne dieses Gesetzes sind Erdgaslieferan-\nausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten\nten und Wärmeversorgungsunternehmen.\nzur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum\n(4) Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom      31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz be-        Voraussetzungen hierfür vorliegen.\nkannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz\n(2) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 ent-\nzugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person\nspricht der Summe aus\ndes Privatrechts. Das Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Klimaschutz hat den Beauftragten zu be-          1. dem arbeitsbezogenen Preiselement nach den Sät-\nstellen.                                                        zen 2 bis 5 und\n(5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind          2. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach\nvom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-                 dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat\nschutz bekannt zu machende Internetadressen.                    Dezember 2022 anfallen.\nDas arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Num-\n§2                               mer 1 ergibt sich bei Letztverbrauchern, die über ein\nStandardlastprofil beliefert werden, aus der Multiplika-\nEntlastung bei leitungsgebundenen\ntion von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der\nErdgaslieferungen an Letztverbraucher\nErdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat Sep-\n(1) Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztver-   tember 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in\nbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bun-        Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezem-\ndesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlas-            ber für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Liefer-\ntungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe            verhältnis vereinbart ist. Verfügt der Erdgaslieferant\ngutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant      nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose,\nzu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag           hat er ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September\n1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. Die Verpflich-       2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangs-\ntung nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Entnahme-          verordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten\nstellen von Letztverbrauchern,                              mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der","2052         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\nEntnahmestelle anzusetzen. Bei Letztverbrauchern, die            (2) Bei einer für den Monat Dezember 2022 vertrag-\nim Wege einer registrierenden Leistungsmessung be-           lich vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszah-\nliefert werden, hat der Erdgaslieferant für die Ermitt-      lung kann die vorläufige Leistung durch den Erdgas-\nlung des Verbrauchs, der in die Kalkulation des ar-          lieferanten dadurch erbracht werden, dass der Erdgas-\nbeitsbezogenen Preiselements nach Satz 1 Nummer 1            lieferant die Auslösung eines für den Monat Dezember\neinfließt, abzustellen auf ein Zwölftel der vom Mess-        2022 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgangs\nstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der                 unterlässt, auf die Überweisung einer vereinbarten\nMonate November 2021 bis einschließlich Oktober              Vorauszahlung oder Abschlagszahlung durch den\n2022. Bei Letztverbrauchern im Sinne des Satzes 4,           Letztverbraucher verzichtet oder einen Betrag in Höhe\nüber deren Entnahmestelle nach dem 1. November               der jeweils für den Monat Dezember 2022 vereinbarten\n2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen             Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich\nwurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresver-           gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist.\nbrauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen              Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung,\nPreiselements zugrunde zu legen.                             hat der Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der\n(3) Der nach Absatz 2 durch den Erdgaslieferanten        nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Ener-\nermittelte einmalige Entlastungsbetrag ist, sofern § 3       giewirtschaftsgesetzes zu verrechnen.\nkeine andere Regelung trifft, zugunsten des Letztver-            (3) In den Fällen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind,\nbrauchers spätestens mit der ersten Rechnung des             ist der Erdgaslieferant verpflichtet und berechtigt,\nErdgaslieferanten nach den §§ 40 bis 40c des Energie-\nwirtschaftsgesetzes zu verrechnen, deren Abrech-             1. als vorläufige Leistung im Januar 2023 auf die Zah-\nnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst.                    lung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung\nDer Entlastungsbetrag ist von dem Erdgaslieferanten               oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat ent-\nauf dieser Rechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des                sprechend der Regelung des Absatzes 2 zu ver-\nEnergiewirtschaftsgesetzes als Kostenentlastung ge-               zichten oder\nsondert auszuweisen.                                         2. den Entlastungsbetrag nach § 2 Absatz 2 Satz 2\n(4) Der Erdgaslieferant hat bis zum 21. November              und 3 bis zum 31. Januar 2023 an den Letztverbrau-\n2022 auf seiner Internetseite allgemein über die einma-           cher gesondert auszuzahlen.\nlige Entlastung für den Monat Dezember 2022 nach\nden Absätzen 1 bis 3 sowie die vorläufige Leistung\nnach § 3 zu informieren. Die Informationen müssen ein-                                    §4\nfach auffindbar sein, einen Hinweis auf den kostenmin-                Verpflichtung des Wärmeversorgungs-\ndernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten                     unternehmens gegenüber seinen Kunden\nund darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln\ndes Bundes finanziert wird. Die Informationspflichten            (1) Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflich-\nnach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungs-             tet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu\nverordnung und § 41 Absatz 5 des Energiewirtschafts-         leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bun-\ngesetzes sind im Übrigen auf eine Gutschrift oder Ver-       desrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensa-\nrechnung des Entlastungsbetrages oder die vorläufige         tion nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens\nLeistung nach § 3 nicht anzuwenden. Gegen den An-            zum 31. Dezember 2022 zu leisten. Das Wärmeversor-\nspruch des Letztverbrauchers auf den einmaligen              gungsunternehmen ist berechtigt, bei der Leistung der\nEntlastungsbetrag für den Monat Dezember 2022 darf           finanziellen Kompensation zwischen dem Verzicht auf\nder Erdgaslieferant nicht mit Gegenansprüchen auf-           eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszah-\nrechnen.                                                     lung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder\n(5) Im Übrigen sind die Vorschriften des Energiewirt-    einer Kombination aus beiden Elementen zu wählen.\nschaftsgesetzes, insbesondere des Teils 4, anzuwen-          Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht gegenüber\nden.                                                         Kunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle\n1 500 000 Kilowattstunden übersteigt sowie gegen-\nüber zugelassen Krankenhäusern, es sei denn,\n§3\n1. der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang\nVorläufige Leistung des                           mit der Vermietung von Wohnraum oder als Woh-\nErdgaslieferanten auf die Entlastung                    nungseigentümergesellschaft im Sinne des Woh-\nbei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil                 nungseigentumsgesetzes,\n(1) Der Erdgaslieferant hat bei Letztverbrauchern,\n2. es handelt sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge-\ndie über ein Standardlastprofil beliefert werden, eine\nund Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kinder-\nvorläufige Leistung nach den Absätzen 2 und 3 auf\ntagestätten und andere Einrichtungen der Kinder-\ndie Entlastung nach § 2 zu erbringen. Soweit eine vor-\nund Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des\nläufige Leistung nach Satz 1 erfolgt, ist diese mit dem\nSozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,\nAnspruch des Letztverbrauchers nach § 2 zu verrech-\nnen. Eine Abweichung der vorläufigen Leistung gegen-         3. es handelt sich um die Entnahmestelle einer staat-\nüber dem sich aus § 2 Absatz 2 ergebenden Entlas-                 lichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen\ntungsbetrag ist in der Rechnung des Erdgaslieferanten             Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und For-\nnach § 2 Absatz 3 Satz 1 gegenüber dem Letztverbrau-              schungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der\ncher auszugleichen. Die vorläufige Leistung ist in der            Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform\nRechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des Energie-                  von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder\nwirtschaftsgesetzes gesondert auszuweisen.                        als eingetragener Verein,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022              2053\n4. es handelt sich um Einrichtungen der medizinischen         ist in der Heizkostenabrechnung für die laufende Ab-\nRehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Reha-       rechnungsperiode gesondert auszuweisen.\nbilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinde-\nrungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungs-             (2) Der Vermieter hat nach der Veröffentlichung\nerbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des         nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder § 4 Absatz 4 Satz 1\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch sind.                     Alternative 1 oder nach dem Zugang der Informationen\nnach § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 2 den Mieter un-\nEine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre           verzüglich in Textform über die erhaltenen Informatio-\nKunden ist den Wärmeversorgungsunternehmen nicht              nen sowie über die Höhe der vorläufigen Leistung nach\ngestattet.                                                    § 3 Absatz 1 Satz 1 oder über die Höhe der Entlastung\nnach § 4 Absatz 1 zu unterrichten und darauf hinzu-\n(2) Mit der nächsten, den Monat Dezember 2022 er-          weisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes\nfassenden Abrechnung hat das Wärmeversorgungsun-              finanziert wird. Der Vermieter hat zusätzlich in Textform\nternehmen die nach § 6 erfolgte Erstattung der Bun-           und unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung\ndesrepublik Deutschland gesondert auszuweisen.                bereitgestelltes Informationsschreiben darüber zu un-\nterrichten, dass er die endgültige Entlastung in der\n(3) Die in Absatz 1 bezeichnete Kompensation nach          Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungs-\nAbsatz 1 beträgt 100 plus 20 Prozent des Betrages der         periode an den Mieter weitergeben wird. Ist eine Eigen-\nim September 2022 an das Wärmeversorgungsunter-               tumswohnung vermietet, hat der Vermieter den Mieter\nnehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.              unverzüglich, nachdem er die Informationen von der\nIst der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen            Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat,\nVerfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der          zu unterrichten.\nLeistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb ei-\nnes jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entspre-            (3) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat\nchender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser er-        die Entlastung, die sie nach den §§ 2 oder 4 erlangt, im\nmittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen,            Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungs-\ndie der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Ab-            eigentümer weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung\nrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt         der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in der\ndurch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum           Jahresabrechnung gesondert auszuweisen. Die Infor-\nentfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbil-           mationspflichten des Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten für\ndung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht             die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen-\nangemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heran-         über den Wohnungseigentümern entsprechend.\nzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen. Sind mit\n(4) Von seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung für\ndem Kunden keine Abschlagszahlungen vereinbart, so\nBetriebskosten für den Monat Dezember 2022 befreit\nbestimmt sich die Höhe der finanziellen Kompensation\nist\nentsprechend den Sätzen 1 bis 4 auf der Grundlage\nder Abrechnungen.                                             1. der Mieter, dessen Vorauszahlungen für Betriebs-\nkosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungs-\n(4) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist ver-                    gebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun\npflichtet, den Kunden spätestens zwei Wochen nach                  Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wur-\ndem 19. November 2022 in verständlicher Weise über                 den, in Höhe dieses Erhöhungsbetrags und\ndie sich aus Absatz 1 ergebende Entlastungsverpflich-\ntung zu informieren, entweder auf seiner Internetseite        2. der Mieter, für den in diesem Zeitraum eine Voraus-\noder durch Mitteilung an den Kunden in Textform. Da-               zahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes\nbei hat das Wärmeversorgungsunternehmen auch über                  Erdgas erstmalig vereinbart wurde, in Höhe eines\ndie nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 an den Beauftragten                 Betrags von 25 Prozent seiner Betriebskostenvo-\nzu übermittelnden Daten zu unterrichten und darauf                 rauszahlung für den Monat Dezember 2022.\nhinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bun-\ndes finanziert wird.                                          Die Informationspflicht des Vermieters nach Absatz 2\numfasst auch die Pflicht, auf eine mögliche Befreiung\nnach Satz 1 hinzuweisen.\n§5                                    (5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sind auf Pacht-\nverhältnisse entsprechend anwendbar.\nWeitergabe der\nEntlastungen bei Mietverhältnissen\nund in Wohnungseigentümergemeinschaften\n§6\n(1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den                Erstattungsanspruch der Lieferanten\n§§ 2 oder 4 für Dezember 2022 erlangt oder erlangen\nkönnte, im Rahmen der Heizkostenabrechnung nach                   Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastun-\nder Verordnung über Heizkostenabrechnung in der               gen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus die-\nFassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009                sen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit\n(BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung         diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet\nvom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert              wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundes-\nworden ist, oder nach vertraglicher Vereinbarung für          republik Deutschland. Die Erfüllung des Erstattungs-\ndie laufende Abrechnungsperiode an den Mieter wei-            anspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letzt-\nterzugeben. Die Höhe der Entlastung des Vermieters            verbrauchers oder des Kunden.","2054         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\n§7                                nach den Sätzen 1 bis 4 einer Prüfung zu unterziehen.\nDer Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforde-\nVorauszahlungen an Erdgaslieferanten\nrung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu\nErdgaslieferanten haben in Höhe der Entlastungsbe-        erteilen. Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller\nträge nach § 2 Absatz 2 Satz 4 und 5, sowie der nach         nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevoll-\n§ 3 gewährten vorläufigen Leistungen einen Anspruch          mächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des\nauf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch           Antragstellers den Vorauszahlungsantrag gemäß Ab-\nnach § 6 gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der           satz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstan-\nAnspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zah-      dungen ergab.\nlung des Letztverbrauchers.                                     (5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende An-\ngaben enthalten:\n§8                                1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,\nAntragsverfahren für die                    2. die jeweils auf Arbeitspreis, Grundpreis, Umsatz-\nVorauszahlung an Erdgaslieferanten                     steuer und sonstige Abgaben entfallenden Teilsum-\nmen der beantragten Vorauszahlung,\n(1) Erdgaslieferanten, die einen Anspruch auf\nVorauszahlung nach § 7 haben, haben die Auszahlung           3. die der beantragten Vorauszahlung zugrunde lie-\nder Vorauszahlung über das Kreditinstitut gemäß Ab-              gende Anzahl von Letztverbrauchern, aufgeteilt\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wie-            nach Belieferung über ein Standardlastprofil und\nderaufbau schriftlich oder elektronisch zu beantragen            registrierender Leistungsmessung,\n(Vorauszahlungsantrag).                                      4. die der beantragten Vorauszahlung zugrunde lie-\n(2) Der Vorauszahlungsantrag nach Absatz 1 muss               gende prognostizierte Liefermenge, aufgeteilt nach\nfolgende Angaben enthalten:                                      Belieferung über ein Standardlastprofil und regis-\ntrierender Leistungsmessung,\n1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,\n5. die Liefermenge des Jahres 2021, aufgeteilt nach\n2. die IBAN eines auf den Namen des Erdgaslieferan-              Belieferung über ein Standardlastprofil und regis-\nten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinsti-          trierender Leistungsmessung,\ntut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.          6. die Betriebsnummer des Erdgaslieferanten bei der\nDem Vorauszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht                 Bundesnetzagentur.\nnach Absatz 4 Satz 3 beizufügen.\n(3) Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spä-                                   §9\ntestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des voll-\nAntragsverfahren für\nständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt\nden Erstattungsanspruch von\nfür Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht\nWärmeversorgungsunternehmen\nnach Absatz 4 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzun-\ngen bestätigt. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für         (1) Wärmeversorgungsunternehmen, die einen Er-\nWiederaufbau vor Auszahlung von den Erdgaslieferan-          stattungsanspruch nach § 6 haben, haben die Aus-\nten die Abgabe darüberhinausgehender Compliance-             zahlung der Erstattung über das Kreditinstitut gemäß\nrelevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur         Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für\nEinhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. Diese Zah-         Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch zu bean-\nlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaus-            tragen (Auszahlungsantrag).\nhaltsordnung ausgenommen. Die Auszahlung erfolgt                (2) Der Auszahlungsantrag nach Absatz 1 muss\nmit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in         folgende Angaben enthalten:\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut\n1. die Höhe der beantragten Erstattung,\noder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für\nWiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines           2. die IBAN eines auf den Namen des Wärmeversor-\nVorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Erd-             gungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei\ngaslieferant den Betrag innerhalb eines Monats nach              einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in\nAufforderung durch den Beauftragten auf das im Rück-             Deutschland.\nforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzu-             Dem Auszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach\nzahlen.                                                      Absatz 4 Satz 4 beizufügen.\n(4) Vor Antragstellung ist der Vorauszahlungsantrag          (3) Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spä-\neiner Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstel-     testens jedoch zwei Wochen nach Eingang des voll-\nlers und der Plausibilität der beantragten Zahlung           ständigen Antrags bei der Kreditanstalt für Wiederauf-\ndurch den Beauftragten zu unterziehen. Der Antrag            bau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht nach Absatz 4\nauf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023        Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt.\nunter der Antragsadresse bei einem elektronischen            Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nPortal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirt-       vor Auszahlung von den Wärmeversorgungsunterneh-\nschaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Verfü-           men die Abgabe darüberhinausgehender Compliance-\ngung gestellt wird. Die in Satz 2 genannte Frist kann        relevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur\nin begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftrag-          Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. Diese Zah-\nten verlängert werden. Über das Ergebnis der Prüfung         lungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaus-\nerstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. Ände-        haltsordnung ausgenommen. Die Auszahlung erfolgt\nrungen von Vorauszahlungsanträgen sind gleichfalls           mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022            2055\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut          nung vorzulegen, die die erhaltene Vorauszahlung, den\noder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für      Erstattungsanspruch nach § 6 und die Differenz dieser\nWiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines           Werte ausweist. In der Endabrechnung sind die in § 8\nAuszahlungsantrags eine Überzahlung, hat das Wär-            Absatz 2 bezeichneten Angaben jeweils bezogen auf\nmeversorgungsunternehmen den Betrag innerhalb                die Endabrechnung aufzunehmen. Ferner ist der End-\neines Monats nach Aufforderung durch den Beauftrag-          abrechnung der Prüfungsvermerk eines Wirtschafts-\nten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewie-             prüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines\nsene Konto zurückzuzahlen.                                   genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines verei-\ndigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell-\n(4) Vor Antragstellung ist der Auszahlungsantrag\nschaft über das Ergebnis einer Prüfung der Endabrech-\neiner Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstel-\nnung vorzulegen. Wärmeversorgungsunternehmen, die\nlers und der Plausibilität der beantragten Zahlung\neine Zahlung nach § 9 erhalten haben, sind verpflich-\ndurch den Beauftragten zu unterziehen. Der Antrag\ntet, dem Beauftragten bis zum Ablauf des 31. Mai 2024\nauf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023\nauf der Nachprüfungsadresse in elektronischer Form\nunter der Antragsadresse bei einem elektronischen\nden Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer\nPortal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirt-\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossen-\nschaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Ver-\nschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten\nfügung gestellt wird. Die in Satz 2 genannte Frist kann\nBuchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über\nin begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftrag-\ndas Ergebnis einer Prüfung der Erfüllung der Verpflich-\nten verlängert werden. Über das Ergebnis der Prüfung\ntungen nach § 4 und der Richtigkeit der in dem Antrag\nerstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. Ände-\nnach § 9 enthaltenen Angaben vorzulegen. Die in den\nrungen von Auszahlungsanträgen sind gleichfalls nach\nSätzen 3 und 4 bezeichneten Prüfungen können ver-\nden Sätzen 1 bis 3 einer Prüfung zu unterziehen. Der\nbunden werden. Der Beauftragte kann die in den\nAntragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung\nSätzen 1 und 4 bezeichneten Fristen auf begründeten\nweitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen.\nAntrag des Lieferanten verlängern. Für die Prüfungen\nDer Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht\nnach den Sätzen 3 und 4 sind § 319 Absatz 2 bis 4,\nwiderspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt,\n§ 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Han-\nnach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstel-\ndelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\nlers den Auszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen,\nsofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab.                  (2) Kommt der Lieferant der Verpflichtung nach Ab-\n(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende            satz 1 nicht nach, so hat der Lieferant sämtliche nach\nAngaben enthalten:                                           den §§ 8 oder 9 erhaltenen Zahlungen innerhalb eines\nMonats nach Aufforderung durch den Beauftragten zu-\n1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,                         rückzuzahlen.\n2. die Angaben zu den der der beantragten Erstattung\n(3) Erdgaslieferanten, die Entlastungen nach § 2 ge-\nzugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum\nwähren, aber keine Vorauszahlung nach § 8 beantragt\nZweck der Plausibilisierung mit Angabe einer\nhaben, können bis 31. Mai 2024 über das Kreditinstitut\nE-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der\ngemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt\nPostanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszah-\nfür Wiederaufbau die Auszahlung des Erstattungsan-\nlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4\nspruchs nach § 6 beantragen (Auszahlungsantrag). In\nAbsatz 3,\nden Auszahlungsantrag sind die in § 8 Absatz 2 be-\n3. die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise          zeichneten Angaben jeweils bezogen auf den Erstat-\ndie Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.        tungsanspruch aufzunehmen. Dem Auszahlungsantrag\nist ferner ein Ergebnisbericht des Beauftragten beizu-\n(6) Ist ein Lieferant sowohl Erdgaslieferant als auch     fügen, für dessen Einholung § 8 Absatz 4 und 5\nWärmeversorgungsunternehmen, können Vorauszah-               entsprechend gelten. Dem Prüfantrag ist dabei ein\nlungsanträge nach § 8 Absatz 1 und Auszahlungs-              Prüfvermerk entsprechend Absatz 1 Satz 3, jedoch be-\nanträge nach Absatz 1 dieser Vorschrift sowie Prüfan-        zogen auf die Richtigkeit der im Erstattungsantrag ent-\nträge nach § 8 Absatz 4 und Absatz 4 dieser Vorschrift       haltenen Angaben, beizufügen. Für die Auszahlung gilt\nzusammengefasst werden. In diesen Fällen kann das in         § 8 Absatz 3 entsprechend.\n§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und das in Absatz 2\nNummer 2 dieser Vorschrift genannte Zahlungskonto               (4) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1\nidentisch sein. Im Übrigen sind die Angaben nach Ab-         bis 3 kann der Beauftragte Prüfungshandlungen zur\nsatz 2 und § 8 Absatz 2 für Erdgas und Wärme ge-             Einhaltung der Verpflichtungen der §§ 2 bis 4 sowie\nsondert in den Antrag aufzunehmen.                           der Richtigkeit der in den Anträgen nach den §§ 8\nund 9 sowie nach Absatz 3 und der Endabrechnung\nnach Absatz 1 gemachten Angaben durchführen. Der\n§ 10                              Lieferant hat dem Beauftragten dazu auf Aufforderung\nEndabrechnung bei Lieferanten,                   Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den die Vertrags-\nErstattungsanträge von Erdgaslieferanten              abrechnung betreffenden Unterlagen und zu diesem\nund Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten              Zweck zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten\nzu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.\n(1) Erdgaslieferanten, die eine Vorauszahlung nach\n§ 8 erhalten haben, sind verpflichtet, dem Beauftragten         (5) Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Ab-\nbis zum Ablauf des 31. Mai 2024 auf der Nachprü-             satz 1 Satz 1 oder dem Prüfvermerk nach Absatz 1\nfungsadresse in elektronischer Form eine Endabrech-          Satz 2 oder Satz 4 oder als Ergebnis von Prüfungs-","2056          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\nhandlungen nach Absatz 4 eine von dem Lieferanten             3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer\nerhaltene Überzahlung, so hat der Lieferant diese in-             auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heiz-\nnerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den                  kostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach\nBeauftragten zurückzuzahlen. Im Übrigen wird ein sich             § 5.\naus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erge-              Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigen-\nbender und die Vorauszahlung nach § 8 übersteigen-            tümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der\nder Betrag auf Aufforderung durch den Beauftragten            jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1\nsowie ein nach Absatz 3 beantragter Erstattungsbetrag         Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau an das in dem\nAntrag nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 9\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut                                        § 13\noder dessen Zentralinstitut mit schuldbefreiender Wir-                      Mitwirkung der Kreditinstitute\nkung für den Bund ausgezahlt. Diese Zahlungen sind\nKreditinstitute sind verpflichtet, Vorauszahlungsan-\nvon § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung\nträge der Lieferanten nach § 8 Absatz 1 sowie Auszah-\nausgenommen.\nlungsanträge der Lieferanten nach § 9 Absatz 1 oder\n§ 10 Absatz 3 zusammen mit den Ergebnisberichten\n§ 11                               nach § 8 Absatz 4 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder\nSozialrechtliche Regelung                      § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermitteln. Die\n(1) Wird Personen, die Leistungen zur Sicherung           Übermittlungspflicht umfasst zudem auch nach von\ndes Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozial-            der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellter Vor-\ngesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch                lage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den\noder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem            §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden\nBundesversorgungsgesetz erhalten, von ihrem Erdgas-           geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer sanktions-\nlieferanten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 die        rechtlichen Prüfungspflichten und die der Prüfung zu-\nfür den Monat Dezember 2022 vereinbarte Voraus-               grunde liegenden Angaben, einschließlich einer Bestä-\noder Abschlagszahlung überwiesen, gilt diese Ein-             tigung des Kreditinstituts, ihre gesetzlich bestehenden\nnahme mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40                geldwäscherechtlichen und sanktionsrechtlichen Prüf-\nbis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die diese Per-        pflichten eingehalten zu haben und weiter einzuhalten.\nsonen nach dem 1. Dezember 2022 erhalten, als zuge-\nflossen.\n(2) Unterlässt der Erdgaslieferant bei Personen im                                     § 14\nSinne des Absatzes 1 nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alter-                     Mitwirkung der Bundesnetzagentur\nnative 1 die Auslösung des Zahlungsvorgangs für den               Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftrag-\nMonat Dezember 2022, ist der hierdurch verringerte            ten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen\nBedarf der leistungsberechtigten Person beider nächs-         Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu\nten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt-          Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, ein-\nschaftsgesetzes, die die leistungsberechtigte Person          schließlich personenbezogener Daten und Betriebs-\nnach dem 1. Dezember 2022 erhält, zu berücksichti-            und Geschäftsgeheimnisse:\ngen.\n1. Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für               Standardlastprofil und registrierender Lastgang-\nPersonen im Sinne des Absatzes 1, die Kunden von                  messung,\neinem Wärmeversorgungsunternehmen sind; maßgeb-\nlich ist die nächstfolgende, den Monat Dezember 2022          2. Anzahl der belieferten Marktlokationen, aufgeteilt\numfassende Abrechnung.                                            nach Belieferung über ein Standardlastprofil und re-\ngistrierender Lastgangmessung und\n(4) Erhalten Personen im Sinne des Absatzes 1 eine\nvorläufige Leistung nach § 3 Absatz 3, sind die Ab-           3. die Betriebsnummer des Gaslieferanten.\nsätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\n§ 15\n§ 12                                                        Evaluierung\nUnpfändbarkeit                               Es findet bis zum 31. Dezember 2024 eine Evaluie-\nUnpfändbar sind:                                          rung der Regelungen dieses Gesetzes durch das Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz statt.\n1. Ansprüche der Letztverbraucher\na) auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetra-\nges nach § 2 und                                                                 Artikel 4\nb) auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlas-                                Inkrafttreten\ntungsanspruch nach § 3,                                   Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen\n2. Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4             tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in\nsowie                                                    Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 2057\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. November 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}